Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2020.00186


V. Kammer

Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Senn
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiberin Sherif

Urteil vom 9. Juni 2021

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


gegen


Suva

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    Der 1972 geborene X.___ arbeitete ab dem 1. September 2010 als Maurer bei der Y.___ AG und war über diese bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Mit Bagatellunfallmeldung vom 15. Dezember 2015 teilte die Arbeitgeberin mit, dem Versicherten sei am 11. Dezember 2015 auf dem Werkgelände beim Lösen eines Spannsets ein Metalldeckel auf den Kopf gefallen und er habe sich einen Schnitt am Schädel zugezogen (Urk. 11/1). Die Suva anerkannte ihre Leistungspflicht und erbrachte die gesetzlichen Versicherungsleistungen (Urk. 11/2). Am 29. März 2018 meldete sich der Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle teilte dem Versicherten mit Vorbescheid vom 10. Januar 2020 mit, das Leistungsbegehren werde voraussichtlich abgewiesen (Urk. 11/37).

1.2    Am 20. Februar 2019 meldete sich der Versicherte erneut bei der Suva und teilte mit, bei ihm sei eine zervikale Läsion festgestellt worden, welche mit dem Unfall vom Dezember 2015 zusammenhängen könne (Urk. 11/5). Die Suva holte Berichte bei den behandelnden Ärzten ein (Urk. 11/17, 11/19, 11/21, 11/25), legte die Unterlagen der Kreisärztin zur Stellungnahme vor (Urk. 11/22) und verneinte mit Schreiben vom 16. September 2019 eine Leistungspflicht mit der Begründung, aufgrund der medizinischen Unterlagen sei kein sicherer oder wahrscheinlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 11. Dezember 2015 und den gemeldeten Beschwerden ausgewiesen (Urk. 11/28). Der Versicherte erklärte sich am 20. November 2019 mit dieser Entscheidung nicht einverstanden (Urk. 11/35), worauf die Suva weitere medizinische Unterlagen zu den Akten nahm (Urk. 11/38) und den Sachverhalt nochmals kreisärztlich beurteilen liess (Urk. 11/39). Am 26. Mai 2020 verfügte sie im angekündigten Sinne und verweigerte dem Versicherten die Versicherungsleistungen (Urk. 11/42). Dagegen erhob der Versicherte am 9. Juni 2020 Einsprache (Urk. 11/47), welche mit Entscheid vom 10. August 2020 abgewiesen wurde (Urk. 2 [= Urk. 11/52]).


2.    Dagegen erhob der Versicherte am 9. September 2020 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Neubeurteilung seines Leistungsanspruchs (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 26. Oktober 2020 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 29. Oktober 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12). Mit Eingabe vom 4. Februar 2021 liess sich der Beschwerdeführer erneut vernehmen (Urk. 13) und reichte weitere Unterlagen zu den Akten (Urk. 14/1-4), die der Beschwerdegegnerin am 11. Februar 2021 zur Kenntnisnahme zugestellt wurden (Urk. 15).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Am 1. Januar 2017 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.

    Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

    Der Unfall hat sich am 11. Dezember 2015 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.

1.2    Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

1.3    Die in Rechtskraft erwachsene Verweigerung weiterer Leistungen durch den obligatorischen Unfallversicherer schliesst die spätere Entstehung eines Anspruchs, der sich aus demselben Ereignis herleitet, nicht unter allen Umständen aus. Vielmehr steht ein solcher Entscheid unter dem Vorbehalt späterer Anpassung an geänderte unfallkausale Verhältnisse. Dieser in der Invalidenversicherung durch das Institut der Neuanmeldung geregelte Grundsatz gilt auch im Unfallversicherungsrecht, indem es der versicherten Person jederzeit freisteht, einen Rückfall oder Spätfolgen eines rechtskräftig beurteilten Unfallereignisses geltend zu machen (vgl. Art. 11 UVV) und erneut Leistungen der Unfallversicherung zu beanspruchen. Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem andersgearteten Krankheitsbild führen können (BGE 144 V 245 E. 6.1, 118 V 293 E. 2c, je mit Hinweisen).

1.4    Rückfälle und Spätfolgen schliessen sich begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht der Unfallversicherung nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 293 E. 2c in fine). Es obliegt dem Leistungsansprecher, das Vorliegen eines Kausalzusammenhangs zwischen dem als Rückfall oder Spätfolge geltend gemachten Beschwerdebild und dem Unfall nachzuweisen. Nur wenn die Unfallkausalität mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist, entsteht eine erneute Leistungspflicht des Unfallversicherers; dabei sind an den Wahrscheinlichkeitsbeweis umso strengere Anforderungen zu stellen, je grösser der zeitliche Abstand zwischen dem Unfall und dem Auftreten der gesundheitlichen Beeinträchtigung ist. Bei Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu Lasten der versicherten Person aus (Urteile des Bundesgerichts 8C_627/2020 vom 10. Dezember 2020 E. 2.3 und 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.2, je mit Hinweisen).

1.5    Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass die vom Beschwerdeführer aktuell geklagten Beschwerden nach Einschätzung der Kreisärztin nicht überwiegend wahrscheinlich durch das Ereignis hervorgerufen worden seien. Es sei davon auszugehen, dass es beim Unfall zu keinen strukturellen Läsionen gekommen sei. Eine Verletzung der Halswirbelsäule hätte zu einer ärztlichen Konsultation und einer Bildgebung geführt. Die Bildgebungen der Brustwirbelsäule hätten sodann eine überaus degenerativ veränderte Wirbelsäule gezeigt. Die als Rückfall gemeldeten Beschwerden im Bereich der Wirbelsäule seien nicht auf den Unfall vom 11. Dezember 2015 zurückzuführen (Urk. 2 S. 5 ff.).

2.2    Demgegenüber machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe bereits im Jahr 2017 seinen Hausarzt wegen Beschwerden an der Halswirbelsäule aufgesucht. Die Beschwerdegegnerin habe nicht genügend Informationen, um sicher festzustellen, dass der Unfall vom 11. Dezember 2015 nicht Ursache für die zwischenzeitliche Operation an der Halswirbelsäule gewesen sei. Er wolle eine Untersuchung durch einen Kreisarzt. Vor dem Unfall habe er keine Beschwerden an der Halswirbelsäule gehabt, weshalb er mit der Entscheidung der Beschwerdegegnerin nicht einverstanden sei (Urk. 1).


3.

3.1    Am 11. Dezember 2015 wurde der Beschwerdeführer in der Notfallpraxis des Spitals Z.___ behandelt. Im Kurzbericht hielt Dr. med. A.___, Fachärztin Allgemeine Innere Medizin, fest, der Beschwerdeführer habe bei der Arbeit im Werkhof den Lieferwagen abladen wollen. Dabei sei ihm der Deckel einer Stahlkiste auf den Kopf geprallt. Der Beschwerdeführer habe sich eine Rissquetschwunde (RQW) und eine Schürfung zugezogen. Es habe keine Zeichen einer Commotio gegeben, am Kopf , oberhalb der Stirn, aber ein grosses Hämatom mit einer circa 3 cm langen quer verlaufenden Rissquetschwunde; distal habe er Schürfungen davongetragen. Die Wundversorgung sei mit drei Klammern sowie einem Verband mit Fettgaze erfolgt. Eine Arbeitsunfähigkeit wurde von Dr. A.___ nicht attestiert (Urk. 11/8).

3.2    Die am 6. Oktober 2017 durch Dr. med. B.___, Facharzt Radiologie, durchgeführte MRT der Brustwirbelsäule sowie der Schulter zeigte multiple kleine thorakale Diskushernierungen ohne bildmorphologischen Wurzelkontakt. Die Neuroforamen seien frei und es habe sich keine entzündliche oder neoplastische Pathologie gezeigt. Rechts habe eine mediolaterale Diskushernie im Segment HWK 6/7 mit fakultativer Reizung der Wurzel C7 festgestellt werden können. Angaben einer korrelierenden radikulären Symptomatik würden keine vorliegen. In der rechten Schulter sei eine leichte Tendinopathie der langen Bizepssehne mit Strukturalterationen und Enhancement im Bereich des Bizepsankers sowie im Bereich des posterosuperioren Labrums ausgewiesen. Sodann würden Hinweise auf eine SLAP-Läsion Typ II bestehen. Es bestehe ein leichtes Ödem im Bereich des Rotatorenintervalls und Resorptionszysten im Bereich des Tuberculum minus. Klinisch würden Hinweise für eine subkorakoideales Impingement bestehen. Die Rotatorensehnen seien intakt und es sei kein Riss abgrenzbar (Urk. 11/38).

3.3    Im Arztzeugnis vom 25. Mai 2019 erklärte Dr. med. C.___, Fachärztin Physikalische Medizin und Rehabilitation, bezüglich des Unfalls nicht dokumentiert zu sein. Der Beschwerdeführer sei seit 8. Januar 2018 bei ihr in Behandlung. Befundmässig notierte sie ausgedehnte muskuläre Verspannungen von cervical bis lumbal beidseits sowie diffuse Dysästhesien im rechten Arm und belastungsabhängige Schmerzen lumbosacral mit Ausstrahlungen ins rechte Bein. Dr. C.___ diagnostizierte ein chronisches lumboradikuläres Reizsyndrom S1 rechts bei Diskushernie L5/S1 sowie ein chronisches Cervicovertebralsyndrom mit radikulärem Reizsyndrom bei Diskushernien BWK 1/2, 3/4 und 4/5. Sodann attestierte sie dem Beschwerdeführer krankheitsbedingt vom 17. bis 30. April 2019 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit; ab dem 1. Mai 2019 sei der Beschwerdeführer jedoch zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 11/19).

    Mit ärztlichem Zwischenbericht vom 22. Juli 2019 ergänzte Dr. C.___, der Beschwerdeführer leide an chronifizierten Rückenschmerzen, die er auf den Unfall vom Dezember 2015 zurückführe. Es würden jedoch fortgeschrittene degenerative Veränderungen im thorakalen und lumbalen Bereich bestehen. Sie kenne den Beschwerdeführer erst seit dem Jahr 2017, weshalb sie die Unfallkausalität nicht beurteilen könne (Urk. 11/25).

3.4    Am 16. Juli 2019 nahm Kreisärztin med. pract. D.___, Fachärztin Chirurgie, Stellung. Sie erklärte, eine Kopfkontusion ohne Commotiozeichen heile folgenlos ab und sei nicht verantwortlich für Diskushernien, welche einen degenerativen Hintergrund hätten, oder Jahre später auftretende Verspannungen (Urk. 11/22). Am 10. Februar 2020 nahm Kreisärztin med. pract. D.___ eine abschliessende ärztliche Beurteilung vor. Sie hielt fest, dass der Beschwerdeführer nach der Vorstellung im Spital Z.___ im Jahr 2015 mit einer Rissquetschwunde, einem Hämatom und einer Schürfung am Kopf und deren Versorgung keine weiteren medizinischen Konsultationen wegen zervikalen Beschwerden in Anspruch genommen habe. Das MRI der Brustwirbelsäule vom 6. Oktober 2017 habe ausgeprägte degenerative Veränderungen gezeigt. Diese hätten sich auch im Bereich der Halswirbel C6/C7 präsentiert. Sie wies sodann darauf hin, dass die behandelnde Ärztin Dr. C.___ ebenfalls von ausgeprägten degenerativen Veränderungen berichtet habe. Die Kreisärztin kam zum Schluss, es sei nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerden, die der Beschwerdeführer aktuell beklage, durch das damalige Ereignis hervorgerufen worden sein könnten. Es sei davon auszugehen, dass es zu jenem Zeitpunkt zu keinen strukturellen Läsionen gekommen sei. Eine Verletzung der Halswirbelsäule, welche zu einer strukturellen Veränderung geführt hätte, hätte zu einer ärztlichen Konsultation und einer Bildgebung geführt. Die vorhandene Bildgebung zeige eine überaus degenerativ veränderte Wirbelsäule. Die muskulären Verspannungen seien deswegen ebenfalls nicht überwiegend wahrscheinlich ein Rückfall in Bezug auf das Ereignis vom 11. Dezember 2015 (Urk. 11/39).

4.

4.1    Die Beschwerdegegnerin stützte sich im angefochtenen Einspracheentscheid vom 10. August 2020 (Urk. 2) in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die Beurteilung der Kreisärztin med. pract. D.___, welche diese in Kenntnis der Vorakten abgegeben hatte. Sie setzte sich mit den erhobenen Befunden auseinander, nahm dabei in nachvollziehbarer und begründeter Weise Stellung und verwies auch darauf, dass die behandelnde Ärztin des Beschwerdeführers ebenfalls von erheblichen degenerativen Veränderungen an der Wirbelsäule ausging und sich nicht zur Unfallkausalität äussern konnte (E. 3.4). Entgegen den Einwendungen des Beschwerdeführers ist die Stellungnahme der Versicherungsmedizinerin nachvollziehbar und begründet. Der Bericht von Kreisärztin med. pract. D.___ vom 10. Februar 2020 (Urk. 11/39) vermag die an eine beweiskräftige ärztliche Expertise gestellten Anforderungen zu erfüllen (E. 1.5). Eine Untersuchung durch den Versicherungsmediziner war sodann nicht angezeigt, da auch Aktengutachten voller Beweiswert zukommt, sofern – wie im konkreten Fall – ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht (Urteil des Bundesgerichts 8C_641/2011 vom 22. Dezember 2011 E. 3.2.2 mit Hinweisen).

4.2    Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Beschwerdegegnerin habe die Umstände des Unfalls nicht weiter abgeklärt, ist festzuhalten, dass bei einem vergleichsweise harmlosen Unfall mit günstigem Heilungsverlauf und während relativ kurzer Zeit in Anspruch genommenen Leistungen der Fall stillschweigend abgeschlossen werden kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_185/2008 vom 10. Dezember 2008 E. 4.3 mit Hinweis). Bei Geltendmachung eines Rückfalls oder von Spätfolgen obliegt es diesfalls dem Beschwerdeführer, das Vorliegen eines Kausalzusammenhangs zwischen dem als Rückfall oder Spätfolge geltend gemachten Beschwerdebild und dem Unfall nachzuweisen. Nur wenn die Unfallkausalität mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist, entsteht eine erneute Leistungspflicht des Unfallversicherers. Diesbezüglich ist auf die Rechtsprechung hinzuweisen, wonach es der medizinischen Erfahrungstatsache entspricht, dass praktisch alle Diskushernien bei Vorliegen degenerativer Bandscheibenveränderungen entstehen und ein Unfallereignis nur ausnahmsweise, unter besonderen Voraussetzungen, als eigentliche Ursache in Betracht fällt. Als weitgehend unfallbedingt kann eine Diskushernie betrachtet werden, wenn das Unfallereignis von besonderer Schwere und geeignet war, eine Schädigung der Bandscheibe herbeizuführen, und die Symptome der Diskushernie (vertebrales oder radikuläres Syndrom) unverzüglich und mit sofortiger Arbeitsunfähigkeit auftreten (Urteile des Bundesgerichts U 138/99 vom 8. Februar 2000 = RKUV 2000 Nr. U 379 S. 192 ff. E. 2a am Ende, 8C_346/2008 vom 11. November 2008 E. 3.2.1, 8C_492/2009 vom 21. Dezember 2009 E. 6.3.2, 8C_1009/2009 vom 4. Mai 2010 E. 3.1.1). Der Beschwerdeführer war nach dem Unfallereignis vom 11. Dezember 2015 arbeitsfähig und Hinweise auf eine Commotio wurden verneint, ein vertebrales oder rudikuläres Syndrom nicht befundet (E. 3.1). Demnach sind die Voraussetzung der unverzüglichen Symptomentfaltung und der sofortigen Arbeitsunfähigkeit nicht erfüllt, weshalb keine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin besteht. Hieran vermögen schliesslich auch die im Beschwerdeverfahren neu eingereichten Berichte (Urk. 3/2-5; 14/1-4) nichts zu ändern. Zum einen bildet der angefochtene Einspracheentscheid in zeitlicher Hinsicht die Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis (BGE 130 V 445 E. 1.2), weshalb der Bericht vom 24. August 2020 (Urk. 3/5) ohnehin nicht zu berücksichtigen wäre. Zum anderen geht aus keinem der ärztlichen Berichte hervor, dass die geklagten Rückenschmerzen in einem unfallkausalen Zusammenhang stehen könnten.

    Weitere medizinische Abklärungen sind in Anbetracht des Vorgenannten offensichtlich nicht angezeigt, weshalb in antizipierter Beweiswürdigung darauf zu verzichten ist (BGE 127 V 491 E. 1b mit Hinweisen).

4.3    Zusammenfassend ist der Einschätzung der Kreisärztin folgend davon auszugehen, dass das Unfallereignis vom 11. Dezember 2015 keine weiteren Unfallfolgen verursacht hat. Die im Jahr 2019 gemeldeten Beschwerden sind nicht überwiegend wahrscheinlich durch diesen Unfall verursacht worden. Die Beschwerdegegnerin hat einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen im Zusammenhang mit dem Unfall vom 11. Dezember 2015 zu Recht verneint.


5.    Der angefochtene Entscheid erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Suva

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




VogelSherif