Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2020.00187


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Barblan

Urteil vom 24. März 2021

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch TCL Treuhand & Versicherungen AG

Rautistrasse 33, 8047 Zürich


gegen


Elips Versicherungen AG

Gewerbeweg 15, 9490 Vaduz

Beschwerdegegnerin


vertreten durch Rechtsanwalt Reto Bachmann

Lischer Zemp & Partner, Rechtsanwälte und Notare

Schwanenplatz 4, 6004 Luzern







Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1961, war seit 1990 als Etagenmit-
arbeiterin im Hotel Y.___ tätig und damit bei der Elips Versicherungen AG (nachfolgend: Elips) obligatorisch unfallversichert, als sie am 6. Juli 2019 auf dem Nachhauseweg stürzte und sich an der rechten Schulter verletzte (vgl. Urk. 8/4-5). Mit Verfügung vom 21. April 2020 (Urk. 8/17) stellte die Elips ihre für die Folgen des erlittenen Unfalls erbrachten Versicherungsleistungen per 3. Dezember 2019 ein. Die von der Versicherten dagegen am 4. Mai 2020 erhobene Einsprache (Urk. 8/15/1-2) wies die Elips mit Einspracheentscheid vom 11. August 2020 (Urk. 2) ab.


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 11. August 2020 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 9. September 2020 Beschwerde und beantragte, dieser sei aufzuheben, und die Elips sei zu verpflichten, ein externes Gutachten über ihren Gesundheitszustand in Auftrag zu geben und ihr Leistungsbegehren sodann erneut zu prüfen (Urk. 1 S. 2 oben).

    Die Elips beantragte mit Beschwerdeantwort vom 21. Oktober 2020 (Urk. 7) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 24. November 2020 zur Kenntnis gebracht (Urk. 10).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

    Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

1.2    Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 26. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/aa). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76).     

    Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der Status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.2).

1.3    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).

1.4    Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die Leistungseinstellung im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) damit, gestützt auf die von ihr eingeholten versicherungsmedizinischen Stellungnahmen sei davon auszugehen, dass die Beschwerden in der rechten Schulter überwiegend wahrscheinlich auf bereits vor dem Unfallereignis bestehende Abnützungen in der Schulter zurückzuführen seien. Spätestens per Einstellungsdatum sei damit kein Kausalzusammenhang mehr gegeben zwischen dem Ereignis vom 6. Juli 2019 und den Schulterbeschwerden der Beschwerdeführerin (S. 10 unten). Ein externes Gutachten vermöchte die echtzeitlichen Beurteilungen nicht zu widerlegen. Der entsprechende Antrag der Beschwerdeführerin sei auch im Sinne der antizipierten Beweiswürdigung abzuweisen (Urk. 7 S. 6 Ziff. 14.2).

2.2    Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber (Urk. 1) geltend, gemäss Stellungnahme der behandelnden Ärztin hätten sich im MRI direkte Unfallfolgen gezeigt. Die im Juni 2020 operativ behandelten Verletzungen seien als direkte Unfallfolge zu werten. Durch die Fortsetzung der ärztlichen Behandlung sei damit noch eine namhafte Besserung des unfallbedingt beeinträchtigten Gesundheitszustands zu erwarten (S. 3 Ziff. 4).

2.3    Strittig und zu prüfen ist, ob im Zeitpunkt der verfügten Leistungseinstellung (3. Dezember 2019) noch behandlungsbedürftige Schulterbeschwerden bestanden, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in natürlichem Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom 6. Juli 2019 standen.


3.

3.1    Am 26. September 2019 (Urk. 8/1/1-2) berichteten Dr. med. Z.___, Shoulder Fellow, und Dr. med. A.___, Assistenzarzt Orthopädie, Universitätsklinik B.___, die Beschwerdeführerin am 24. September 2019 in der Schultersprechstunde untersucht zu haben. Sie habe sich selbst zugewiesen und über persistierende Schulterschmerzen rechts seit etwa vier Monaten geklagt. Sie habe ein Unfallereignis beschrieben, wobei sie nach vorne auf die Hände gestürzt sei. Seitdem würden die Schmerzen aus der rechten Schulter ausgelöst. Vor diesem Ereignis habe die Beschwerdeführerin keine Beschwerden gehabt (S. 1 Mitte). Die Röntgenuntersuchung der rechten Schulter am Untersuchungstag (vgl. Urk. 8/2) habe ein zentriertes Glenohumeralgelenk ergeben. Es hätten sich keine Verkalkungen und keine abgrenzbare Fraktur gezeigt (S. 1 unten). Klinisch liege am ehesten eine posttraumatische subakromiale Bursitis vor. Im Rahmen der Sprechstunde sei eine subakromiale Infiltration erfolgt. Zusätzlich habe die Beschwerdeführerin noch eine leichte Schwäche der Rotatorenmanschette gezeigt, welche bei der nächsten Verlaufskontrolle mit einer Arthro-Magnetresonanztomographie (Arthro-MRI) abgeklärt werde (S. 2).

3.2    Im Bericht vom 4. Dezember 2019 (Urk. 8/1/3-4) über die am Vortag in der Universitätsklinik B.___ durchgeführte Schultersprechstunde nannte Dr. Z.___ (vorstehend E. 3.1) als Diagnose eine chronische posterosuperiore Rotatorenmanschettenruptur rechts mit/bei Status nach Sturz auf die rechte Schulter am 6. Juli 2019 (S. 1 Mitte). Er führte aus, auf die subakromiale Infiltration habe die Beschwerdeführerin rund zwei Wochen gut angesprochen und dabei eine wesentliche Schmerzreduktion verspürt. Seither bestünden jedoch wieder zunehmend Schmerzen, insbesondere bei Belastung (S. 1 Mitte). Das Arthro-MRI vom 3. Dezember 2019 (vgl. Urk. 8/3) habe eine grosse posterosuperiore Rotatorenmanschettenruptur mit deutlich retrahierter und ausgedünnter Supraspinatussehne und in der parasagittalen Aufnahme ersichtlicher fettiger Infiltration des Supraspinatus (Goutallier Grad II) sowie des Infraspinatus (Goutallier Grad I bis II) ergeben. Der Musculus subscapularis sei tendinopathisch verändert, jedoch ohne relevante Ruptur oder Verfettung. Glenohumeral sei der Befund altersentsprechend. Es bestehe eine Arthropathie des Akromioklavikulargelenks
(AC-Gelenk, S. 1 f.). In der Beurteilung führte Dr. Z.___ aus, es zeige sich eine bereits chronische und doch recht grosse posterosuperiore Rotatoren-manschettenruptur mit fettiger Infiltration insbesondere des Supraspinatus-muskels, mit Ausdünnung und Retraktion der Sehne, welche wohl nicht mehr oder nur noch partiell zu rekonstruieren wäre. Man habe sich einvernehmlich auf ein konservatives Vorgehen geeinigt. Es sei erneut ein Block Physiotherapie verordnet und der Fall vorerst abgeschlossen worden (S .2).

3.3    Die Radiologen der Universitätsklinik B.___ beurteilten das Arthro-MRI der rechten Schulter vom 3. Dezember 2019 (vgl. vorstehend E. 3.2) wie folgt (Urk. 8/3 S. 1 unten): Grosse transmurale Ruptur der Supraspinatussehne (nur noch einzelne Fasern inserieren) mit Retraktion der Sehne bis Zenit des Humeruskopfes und Beteiligung des vorderen Drittels der Infraspinatussehne. Atrophie und Verfettung des Musculus supraspinatus (Goutallier II bis III). Tendinopathie der Subskapularissehne. Tendinopathie der langen Bizepssehne. Leichte Degeneration des AC-Gelenks.

3.4    Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, D.___ GmbH, erstattete am 27. März 2020 eine aktenbasierte versicherungsmedizinische Stellungnahme im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 8/19). Darin wies er zunächst darauf hin, dass sich in den Akten widersprüchliche Angaben zum Zeitpunkt des Unfalls fänden, nämlich vier Monate vor der Erstkonsultation in der Universitätsklinik B.___ am 24. September 2019 beziehungsweise der 6. Juli 2019. Was den Ereignishergang anbelange, habe die Beschwerdeführerin angegeben, sie sei gestürzt und habe versucht, sich mit den Händen aufzufangen. Die Arbeitgeberin habe eine Schulterprellung angegeben (vgl. Unfallmeldung vom 13. Dezember 2019, Urk. 8/4 Ziff. 9). Somit habe die Beschwerdeführerin entweder eine Stauchung oder eine direkte Kontusion der rechten Schulter erlitten (S. 4 unten). Die am ersten Untersuchungstag durchgeführte konventionelle Röntgenuntersuchung habe lediglich ein leicht gebogenes Akromion Typ II ergeben. Es habe sich keine Verkalkung bei zentriertem Glenohumeralgelenk gezeigt
(S. 4 f.). Das MRI vom 3. Dezember 2019 habe reichlich degenerative und abnüt-zungsbedingte Befunde zu Tage gefördert. Im AC-Gelenk habe sich eine leichte Degeneration mit Überlastungsödem gezeigt. Die Subskapularissehne und die lange Bizepssehne hätten sich tendinopathisch verändert dargestellt als Zeichen einer Überlastung beziehungsweise Reizung. Die Supraspinatusmuskulatur habe bereits eine deutliche Verfettung und die dazugehörige Sehne eine degenerative Ruptur gezeigt. Insbesondere die Verfettung weise auf eine bereits lange bestehende Entwicklung hin. Das MRI habe keine offensichtlichen strukturellen traumatischen Schädigungen eröffnet (S. 5 oben). Die am Erstuntersuchungstag diagnostizierte Bursitis, bei der es überwiegend wahrscheinlich im Rahmen des Sturzes zu einer Aktivierung gekommen sei, könne per Untersuchung am 3. Dezember 2019 nicht mehr als unfallbedingt betrachtet werden. Eine Bursitis sei nämlich typische Folge einer Überlastung des Schultergelenks, vor allem bei Überkopfarbeiten. Schulterprellungen oder –stauchungen begründeten indes nur eine vorübergehende Aktivierung im Sinne einer Bursitis (S. 5 Mitte). Schulterstauchungen via ausgestreckte Arme/Hände oder Schulterprellungen seien gemäss unfallchirurgisch-orthopädischer Lehre grundsätzlich nicht geeignet, einen Riss in der Rotatorenmanschette zu verursachen. Solche Ereignisse führten in aller Regel zu einer kurzzeitigen vorübergehenden Verschlimmerung von wenigen Wochen. Vorliegend bestehe zwar eine sehr lange Latenz zwischen dem Ereignis und der Erstkonsultation, die Annahme einer vorübergehenden Verschlimmerung des Vorzustands sei aber medizinisch gerechtfertigt. Per 3. Dezember 2019 sei der Status quo sine erreicht (S. 5 unten). Durch das Ereignis sei es zu keiner strukturellen, richtunggebenden Verschlimmerung gekommen (S. 6 oben). Der Gesundheitszustand sei durch unfallfremde Faktoren bestimmt (S. 6 Ziff. 4.2).

3.5    Dr. med. E.___, Assistenzarzt Orthopädie, Universitätsklinik B.___, nannte in seinem Wiedererwägungsgesuch vom 9. April 2020 (Urk. 8/15 S. 4 = Urk. 8/18 S. 3) als Diagnose eine chronische posterosuperiore Rotatorenmanschettenruptur rechts mit/bei Status nach Sturz auf die rechte Schulter am 6. Juli 2019. Er führte aus, bei der Erstvorstellung am 24. September 2019 habe die Beschwerdeführerin Schulterschmerzen seit etwa vier Monaten gehabt, die eindeutig von einem Sturz nach vorne ausgelöst worden seien, wobei sich die Beschwerdeführerin mit den Armen abgefangen habe. Dieses Ereignis werde eindeutig als Auslöser der Beschwerden beschrieben. Somit gelte die Verletzung als unfallbedingt.

3.6    Im Bericht vom 13. Mai 2020 (Urk. 8/14) über die Sprechstunde vom gleichen Tag führten PD Dr. med. F.___, Leitender Arzt Schulterchirurgie, und Dr. med. G.___, Shoulder Fellow, Universitätsklinik B.___, aus, es bestehe eine grosse traumatisch bedingte posterosuperiore Rotatorenmanschettenruptur mit bereits deutlicher fettiger Degeneration sowohl der Supraspinatussehne als auch der Infraspinatussehne rechts. Aufgrund des anhaltenden Leidensdrucks sei ein operatives Vorgehen besprochen worden. Für den 23. Juni 2020 sei eine Schulterarthroskopie mit gegebenenfalls partieller oder kompletter Rotatorenmanschettenrekonstruktion rechts geplant. Zusätzlich eine Bizepstenotomie und eine AC-Resektion (S. 1 f.).

3.7    Dr. C.___ (vorstehend E. 3.4) führte in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 19. Juni 2020 (Urk. 8/9) aus, auch unter Berücksichtigung der Angaben von Dr. E.___ (vorstehend E. 3.5) sei von einer Schulterkontusion direkter Art oder von einer Stauchung auszugehen. Einen Sturz auf ausgestreckte Arme habe die Beschwerdeführerin nicht angegeben, wobei auch ein solcher keine fast vollständige Transmuralruptur der Supraspinatussehne mit bereits bestehender Retraktion der Sehne und einer Beteiligung des vorderen Drittels der Infraspinatussehne zu erklären vermocht hätte. Schon gar nicht erkläre das von Dr. E.___ geschilderte Ereignis eine Tendinopathie der Subskapularissehne (S. 2 unten).

    Dieser Mechanismus sei nicht geeignet, eine unfallbedingte Läsion der Rotatorenmanschette herbeizuführen. In der Bildgebung seien verschiedenste abnutzungsbedingte Veränderungen der Schultersehnen und -gelenke beschrieben. Die Sehnen der Rotatorenmanschette wiesen teils Tendinopathien auf. Darunter verstehe man alters- beziehungsweise abnutzungsbedingte Veränderungen der Textur der Sehne. Es handle sich nicht um Unfallfolgen. Diese Veränderungen begünstigten Läsionen im Bereich der Rotatorenmanschette bis hin zum vollständigen Verlust der Kontinuität der Sehnen, was im Lebensalter der Beschwerdeführerin relativ häufig sei (S. 2 f.). Im Gegensatz dazu seien unfallbedingte Verletzungen der Rotatorenmanschette in jedem Lebensalter selten. Um eine Sehne zum Zerreissen zu bringen, sei ein spezieller Unfallmechanismus notwendig. Eine direkte Prellung der Schulter gehöre nicht dazu, und auch nicht eine kurze Stauchung (S. 3 oben). Vorliegend gebe es weder in der Bildgebung, noch auf der Haut, noch im darunterliegenden Muskelgewebe Hinweise auf eine erfolgte Gewalteinwirkung. Demgegenüber fänden sich jedoch diverse Veränderungen an verschiedenen Sehnen der Rotatorenmanschette. Gegen eine traumatische Rotatorenmanschettenruptur spreche überdies, dass die Sehnen funktionell antagonistisch agierender Muskeln gleichzeitig Veränderungen zeigten (S. 3 Mitte). Es sei nicht erklärbar, wie bei einem Sturz auf die Schulter oder einer Stauchung der Schulter mehrere muskuläre Antagonisten gleichzeitig geschädigt worden sein sollen. Denn es sei beim Ereignis nicht zu einer forcierten, exzentrisch gerichteten abnormen muskulären Zugbewegung gekommen, die das physiologische Ausmass der betreffenden Sehne überschritten hätte. Die Schulter hätte gleichzeitig mit abnorm hohen Kräften gewaltsam in alle Richtungen gezogen werden müssen, um das im MRI beschriebene pathologische Bild zu verursachen (S. 3 f.).

    Auffällig bei der MRI-Untersuchung vom 3. Dezember 2019 seien ausserdem
eine bereits bestehende mittelgradige fettige Atrophie des Musculus supraspinatus Goutallier II bis III und eine leichte fettige Atrophie des Musculus infraspi-
natus Goutallier I gewesen (S. 4 oben). Unter Berücksichtigung der – näher dargelegten – fachradiologischen Lehre, wonach es bis zu einer Retraktion einer gerissenen Sehne und bis zur Entwicklung einer fettigen Atrophie Monate dauert, sei zu erkennen, dass kein Abriss am Tuberculum majus nachgewiesen worden sei. Es habe dort auch keinerlei Knochenödem bestanden, dies wohlgemerkt knapp fünf Monate nach dem Unfallereignis. Die typischen traumatischen Marker seien im Bericht über das Arthro-MRI vom 3. Dezember 2019 nicht erwähnt. Ein Erguss oder eine blutige Imbibierung im Bereich der betroffenen Rotatorenmanschettenmuskeln sei nicht nachgewiesen worden (S. 4 unten). Die Angabe des orthopädischen Chirurgen Dr. F.___, wonach es sich um eine traumatische grosse transmurale Ruptur der Rotatorenmanschette handle (vgl. vorstehend E. 3.6), sei nicht nachvollziehbar. Das Gesamtbild entspreche eindeutig einer degenerativ veränderten rechten Schulter. Die Tatsache, dass zwischen dem Ereignis und der Erstkonsultation ein sehr langer Zeitraum lag, spreche auch gegen eine traumatische richtunggebende Verschlimmerung des degenerativen Vorzustands, wäre es doch bei einer traumatischen Ruptur der Supraspinatussehne innert 72 Stunden zu einer augenfälligen schmerzhaften Pseudolähmung des betroffenen Arms gekommen. Dieses Symptom sei für Betroffene derart dramatisch, dass sie in nahezu allen Fällen sofort ärztliche Hilfe suchten (S. 5 oben).

    Der gemeldete Unfall habe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit lediglich zu einer vorübergehenden Verschlimmerung der überwiegend wahrscheinlich degenerativen Veränderungen an der rechten Schulter geführt. Der Status quo sine sei mit der MRI-Untersuchung vom 3. Dezember 2019 erreicht, denn diese habe objektiviert, dass keine traumatische Veränderung bestand (S. 5 Mitte).

3.8    Dr. G.___ (vorstehend E. 3.6), Oberärztin Chirurgie, und med. pract. H.___, Assistenzarzt Orthopädie, Universitätsklinik B.___, nannten in ihrem Bericht vom 26. August 2020 (Urk. 3) als Diagnosen einen Status nach arthroskopischer Rotatorenmanschettenrekonstruktion rechts vom 23. Juni 2020 mit Bizepstenotomie, anterolateraler Akromioplastik und AC-Resektion mit/bei chronischer posterosuperiorer Rotatorenmanschettenruptur, Bizepstendinopathie und symptomatischer AC-Gelenksarthrose rechts bei Status nach Sturz auf die rechte Schulter am 6. Juli 2019 (S. 1 unten). Sie führten aus, im MRI vom 3. Dezember 2019 hätten sich bereits eine deutliche Retraktion der Sehnenstümpfe sowie eine fettige Infiltration des Supraspinatus Goutallier Grad II und des Infraspinatus Goutallier Grad I bis II gezeigt, welche bei bereits fünf Monate zurückliegendem Trauma als direkte Unfallfolgen auftreten könnten. Ihrer Beurteilung nach seien die im operativen Vorgehen vom 23. Juni 2020 behandelten Verletzungen des Schultergelenks als direkte Folge des Traumas zu werten (S. 1 Mitte).



4.

4.1    Gemäss Angaben der Arbeitgeberin in der Unfallmeldung vom 13. Dezember 2019 (Urk. 8/4) sei die Beschwerdeführerin am 6. Juli 2019 beim nach Hause Laufen gestürzt und habe sich die Schulter angeschlagen (Ziff. 6). Im Fragebogen vom 6. Januar 2020 zum Unfallhergang (Urk. 8/5) schilderte die Beschwerdeführerin den Unfallhergang identisch und gab an, sofort Schmerzen an der rechten Schulter verspürt zu haben (S. 1). In der Unfallmeldung wurde als Verletzung eine Prellung der Schulter vermerkt (Urk. 8/4 Ziff. 9).

    Aufgrund persistierender Schulterschmerzen rechts begab sich die Beschwerdeführerin erstmals am 24. September 2019 in medizinische Behandlung, dies in der Schultersprechstunde der Universitätsklinik B.___. Dem diesbezüglichen Bericht vom 26. September 2019 (vorstehend E. 3.1) sind detailliertere Angaben zum Unfallhergang zu entnehmen. Demnach sei die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge nach vorne auf die Hände gestürzt. Diesen Unfallhergang bestätigte im Wesentlichen auch Dr. E.___ in seinem Wiedererwägungsgesuch vom 9. April 2020, in welchem er von einem Sturz nach vorne berichtete, wobei sich die Beschwerdeführerin mit den Armen abgefangen habe (vorstehend E. 3.5).

4.2    Während die Schulterspezialisten der Universitätsklinik B.___ im September 2019 zunächst vom Vorliegen einer posttraumatischen subakromialen Bursitis ausgingen (vgl. vorstehend E. 3.1), diagnostizierten sie nach am 3. Dezember 2019 durchgeführtem Arthro-MRI (vorstehend E. 3.3) eine chronische posterosuperiore Rotatorenmanschettenruptur rechts. Zur Frage der Unfallkausalität nahmen sie jedoch keine Stellung (vgl. vorstehend E. 3.2). Nachdem sich der Versicherungsmediziner Dr. C.___ in seiner Stellungnahme vom 27. März 2020 (vorstehend E. 3.4) dahingehend geäussert hatte, dass das Unfallereignis zu einer vorübergehenden Verschlimmerung des im MRI vom 3. Dezember 2019 objektivierten degenerativen Vorzustands geführt habe, und der Status quo sine per 3. Dezember 2019 erreicht sei, stellte sich Dr. E.___ in seinem Wiedererwägungsgesuch vom 9. April 2020 (vorstehend E. 3.5) auf den Standpunkt, dass die Verletzung unfallbedingt sei. Zur Begründung führte er einzig an, dass das Ereignis eindeutig als Auslöser der Beschwerden beschrieben werde. Im Bericht vom 13. Mai 2020 (vorstehend E. 3.6) bezeichneten alsdann auch der Schulterchirurg Dr. F.___ und die Orthopädin Dr. G.___ die posterosuperiore Rotatorenmanschettenruptur als traumatisch bedingt, dies allerdings ohne nähere Begründung. Daraufhin nahm Dr. C.___ am 19. Juni 2020 erneut Stellung (vorstehend E. 3.7).


4.3    Dr. C.___ setzte sich in seinen Stellungnahmen vom 27. März und vom 19. Juni 2020 (vorstehend E. 3.4, E. 3.7) eingehend mit der medizinischen Aktenlage und dabei insbesondere den Ergebnissen der Bildgebung vom 3. Dezember 2019 (vorstehend E. 3.3) auseinander. Er nahm auch Bezug auf die Angaben der Beschwerdeführerin zum Unfallhergang und ging in nachvollziehbarer Weise davon aus, dass sie entweder eine Stauchung oder eine direkte Kontusion der rechten Schulter erlitten habe. Im Lichte dieser Annahme würdigte Dr. C.___ die bildgebend objektivierten Verletzungen, insbesondere die von den Radiologen beschriebene grosse transmurale Ruptur der Supraspinatussehne mit Retraktion der Sehne bis zum Zenit des Humeruskopfes (vgl. vorstehend E. 3.3). Unter Hinweis auf die medizinische Literatur zur Ursache von Rotatorenmanschettenläsionen erörterte er in nachvollziehbarer Weise, dass der beschriebene Unfallmechanismus nicht geeignet sei, eine Läsion der Rotatorenmanschette herbeizuführen, und dass bei den objektivierten Veränderungen an verschiedenen Sehnen funktionell antagonistisch agierender Muskeln eine forcierte, exzentrisch gerichtete abnorme muskuläre Zugbewegung hätte erfolgt sein müssen, was beim infrage stehenden Ereignis nicht der Fall sei. Dr. C.___ legte weiter dar, dass im MRI vom 3. Dezember 2019 keine offensichtlichen traumatischen Schädigungen, aber verschiedenste abnutzungsbedingte Veränderungen der Schultersehnen und –gelen-ke objektiviert worden seien. Dabei wies er auf das Fehlen typischer traumatischer Marker wie ein Knochenödem am Tuberculum majus, einen Erguss oder eine blutige Imbibierung im Bereich der betroffenen Rotatorenmanschettenmuskulatur hin und zeigte unter Bezugnahme auf die fachradiologische Literatur in nachvollziehbarer Weise auf, dass namentlich die bereits deutliche Verfettung der Supraspinatusmuskulatur auf eine bereits lang bestehende Entwicklung hinweise, desgleichen die objektivierte Retraktion der dazugehörigen gerissenen Sehne. Ferner wies er darauf hin, dass die objektivierten tendinopathischen Veränderungen der Sehnen der Rotatorenmanschette Läsionen im Bereich der Rotatorenmanschette bis hin zum vollständigen Verlust der Kontinuität der Sehnen begünstigten. Vor diesem Hintergrund zog er den nachvollziehbaren Schluss, dass der status quo sine per Datum der MRI-Untersuchung vom 3. Dezember 2019 erreicht sei.

    Eine durch den Unfall vom 6. Juli 2019 herbeigeführte strukturelle, richtunggebende Verschlimmerung des dokumentierten Vorzustands verneinte Dr. C.___ sodann mit der nachvollziehbaren Begründung, dass es bei einer traumatischen Ruptur der Supraspinatussehne innert 72 Stunden zu einer augenfälligen schmerzhaften Pseudolähmung des betroffenen Armes hätte kommen müssen, aufgrund welcher Betroffene in nahezu allen Fällen sofort ärztliche Hilfe suchten, im Falle der Beschwerdeführerin zwischen dem Ereignis und der medizinischen Erstkonsultation jedoch ein sehr langer Zeitraum liege. Dies steht im Einklang mit der Aktenlage (vgl. vorstehend E. 3.1). Dafür, dass die Beschwerdeführerin zeitnah zum Unfall nicht die von Dr. C.___ beschriebenen starken Schmerzen verspürte, die auf eine traumatische Ruptur der Supraspinatussehne hinweisen, spricht nicht zuletzt die Angabe in der Unfallmeldung vom 13. Dezember 2019, wonach die Beschwerdeführerin (zwar) immer wieder Schmerzen gehabt habe, und nun (also erst jetzt) mehr (Urk. 8/4 Ziff. 6).

    Die fachärztliche Beurteilung durch Dr. C.___ erweist sich als für die streitigen Belange umfassend. Sie ist schlüssig und in jeder Hinsicht überzeugend.

4.4    Dr. G.___ und med. pract. H.___ hielten in ihrem Bericht vom 26. August 2020 (vorstehend E. 3.8) dagegen, dass eine deutliche Retraktion der Sehnenstümpfe sowie eine fettige Infiltration des Supraspinatus Goutallier Grad II und des Infraspinatus Goutallier Grad I bis II als Unfallfolgen auftreten könnten, wovon im Fall der Beschwerdeführerin auszugehen sei, da das Trauma bei deren Objektivierung bereits fünf Monate zurückgelegen habe. Mit dieser Begründung beurteilten sie die am 23. Juni 2020 operativ behandelten Verletzungen als direkte Folge des Traumas.

    Unter Hinweis auf die fachradiologische Lehre hielt zwar auch Dr. C.___ fest, dass es bis zur Retraktion einer gerissenen Sehne und bis zur Entwicklung einer fettigen Atrophie Monate dauere (vgl. vorstehend E. 3.7). Im Gegensatz zu Dr. G.___ und med. pract. H.___ würdigte Dr. C.___ die bildgebende Befundlage indes umfassender. Dabei wies er insbesondere auf das Fehlen typischer traumatischer Marker sowie verschiedenste abnutzungsbedingte Veränderungen hin, darunter tendinopathisch veränderte Sehnen, welche Läsionen im Bereich der Rotatorenmanschette begünstigten. Der Bericht von Dr. G.___ und med. pract. H.___ vom 26. August 2020 (vorstehend E. 3.8) vermag keine auch nur geringen Zweifel an der – wie eben dargelegt (vgl. vorstehend E. 4.3) schlüssigen - versicherungsmedizinischen Beurteilung durch Dr. C.___ zu erwecken. Auf Letztere kann daher abgestellt und auf die beantragte Einholung eines externen Gutachtens in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 124 V 90 E. 4b; 122 V 157 E. 1d) verzichtet werden.

4.5    Nach dem Gesagten ist gestützt auf die versicherungsmedizinische Beurteilung durch Dr. C.___ davon auszugehen, dass der Status quo sine am 3. Dezember 2019 eingetreten ist, mithin im Zeitpunkt der verfügten Leistungseinstellung keine behandlungsbedürftigen Schulterbeschwerden (mehr) bestanden, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in natürlichem Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom 6. Juli 2019 standen.

    Der angefochtene Entscheid erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- TCL Treuhand & Versicherungen AG

- Rechtsanwalt Reto Bachmann

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannBarblan