Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2020.00196
V. Kammer
Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Kübler
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Gerichtsschreiberin Schilling
Urteil vom 10. November 2021
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Kazik
Burkart & Pfammatter Rechtsanwälte
Bahnhofstrasse 40, Postfach 568, 8703 Erlenbach ZH
gegen
Suva
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
substituiert durch Rechtsanwältin Vera Häne
Grossenbacher Rechtsanwälte AG
Zentralstrasse 44, 6003 Luzern
Sachverhalt:
1. Der 1955 geborene X.___ war seit 1. September 2006 bei der Unternehmung Y.___ Gerüstbau als Gerüstbaumonteur angestellt und dadurch bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 23. März 2011 verletzte er sich beim Anheben eines Gerüstrahmens (Unfallmeldung vom 24. März 2011 [Urk. 8/1]), woraufhin am 10. Mai 2011 eine Impingementsymptomatik sowie eine Rotatorenmanschettenruptur (Supraspinatus rechts) diagnostiziert wurden (Urk. 8/7). Am 7. Februar 2012 wurden eine Schulterarthroskopie mit Bizepstenotomie, eine Rotatorenmanschetten-Rekonstruktion sowie eine Acromioplastik rechts durchgeführt (Urk. 8/45). In der Folge kam es zu einer Reruptur der Rotatorenmanschette rechts (Supraspinatus transmural), welche mit einer subacromialen Infiltration sowie einer sequenziellen AC-Gelenksinfiltration behandelt wurde (Urk. 8/90). Mit Verfügung vom 28. August 2013 (Urk. 8/125) sprach die Suva dem Versicherten eine Integritätsentschädigung aufgrund einer Integritätseinbusse von 15 % (Fr. 18'900.--) zu, einen Anspruch auf eine Rente verneinte sie bei einem Invaliditätsgrad von 6 %. Die dagegen erhobene Einsprache wurde mit Entscheid vom 7. November 2013 (Urk. 8/137) abgewiesen.
Am 5. August 2014 kam es gemäss den Angaben von X.___, welcher inzwischen bei der Z.___ GmbH tätig und weiterhin bei der Suva versichert war (Urk. 7/2), zu einem weiteren Unfall, als der Versicherte beim Arbeiten auf dem Abfallcontainer abrutschte und sich dabei seine Brust und seinen linken Arm verletzte (Urk. 7/14). Die gleichentags aufgesuchte Notfallpraxis des Spitals A.___ stellte eine Kontusion des Hemithorax links und eine Distorsion der Schulter links, DD: RM-Läsion, nach einem erlittenen Sturz fest (Urk. 7/15). Am 16. Oktober 2014 berichtete der Hausarzt Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, dass ihn der Versicherte im August 2014 erstmals wegen den Schulterbeschwerden links aufgesucht habe. Klinisch habe sich eine schmerzbedingt eingeschränkte Beweglichkeit der linken Schulter und eine Druckdolenz über dem Tuberculum majus gezeigt. Eine Schwellung sei nicht ersichtlich gewesen. Auch hätten keine neurologischen Ausfälle vorgelegen und klinisch keine Hinweise auf eine ossäre Läsion bestanden (Urk. 7/26). Im Arthro-MRI vom 4. November 2014 zeigte sich eine progrediente AC-Gelenksarthrose mit Bursitis subacromialis-subdeltoidea, eine leicht progrediente Oberrandläsion der Subscapularissehne, eine Tendinopathie der Supraspinatus- und Infraspinatusinsertion und eine Bizepstendinopathie (Urk. 7/43). Kreisarzt Dr. med. C.___, praktischer Arzt, nahm am 24. Juni 2015 die Abschlussuntersuchung vor und hielt in seinem Bericht fest, dass die unfallbedingten Beschwerden des Versicherten spätestens zum aktuellen Zeitpunkt abgeklungen seien und nur noch vorbestehende, unfallunabhängige degenerative Veränderungen die Einschränkungen bedingen würden (Urk. 7/71). Mit Schreiben vom 29. Juni 2015 teilte die Suva dem Versicherten deshalb mit, dass ab dem 1. Juli 2015 wieder eine volle Arbeitsfähigkeit gegeben und keine weitere Behandlung mehr notwendig sei. Die bisher erbrachten Taggelder würden bis am 30. Juni 2015 abgerechnet (Urk. 7/72).
Am 5. Februar 2016 und 29. März 2017 erfolgten weitere Stürze auf die linke Schulter (Urk. 7/95, Urk. 7/100, 7/114, 7/117). Am 9. Februar 2017 diagnostizierte die Universitätsklinik D.___ an der linken Schulter eine Rotatorenmanschetten-Ruptur (Subscapularis partial), eine Bursitis subacromialis und eine AC-Gelenksarthropathie sowie eine symptomatische Reruptur der Rotatorenmanschette rechts (Supraspinatus transmural [Urk. 7/81]). Am 21. September 2017 erfolgte an der rechten Schulter eine Schulter-Totalprothese Inverse/Reverse Anatomical (Urk. 8/164). Während sich auf der rechten Seite in der Folge ein regelrechter Verlauf präsentierte, wurden auf der linken Seite zunehmende Beschwerden verzeichnet (Urk. 7/134, 7/135, 8/179, 8/206). Das Arthro-MRI der Schulter links vom 12. Juli 2019 zeigte weiterhin eine subtotale Ablösung am Ansatz der Subscapularissehne, eine tendinopathische Supraspinatussehne und eine tendinopathische lange Bizepssehne (Urk. 7/140). Am 29. August 2019 stellte die Universitätsklinik D.___ bei der Suva ein Gesuch um Kostengutsprache für eine Operation in Bezug auf die Verletzungen der Schulter und des Oberarmes links (Urk. 7/142).
Mit Verfügung vom 24. Dezember 2019 stellte die Suva gestützt auf die kreisärztlichen Einschätzungen (Urk. 7/82, 7/109, 7/117, 7/141) fest, dass kein sicherer oder wahrscheinlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 5. August 2014 und den (als Rückfall gemeldeten) Schulterbeschwerden links bestehe, weshalb keine Versicherungsleistungen geschuldet seien und auch die Operationskosten nicht übernommen würden (Urk. 7/146). Ebenfalls mit Verfügung vom 24. Dezember 2019 teilte die Suva mit, dass der stabile medizinische Endzustand hinsichtlich der rechten Schulter per 21. März 2018 wieder erreicht worden sei. Somit sei das am 27. Mai 2013 formulierte Zumutbarkeitsprofil wieder gültig und der Versicherte in diesem Rahmen arbeitsfähig. Mit Verfügung vom 28. August 2013 sei ein Anspruch auf eine Invalidenrente bereits geprüft und verneint worden. Die erneut geltend gemachte Arbeitsunfähigkeit ab 16. April 2019 sei nicht unfallbedingt indiziert, weshalb Taggeldleistungen entfallen würden (Urk. 8/225). Die gegen beide Verfügungen erhobene Einsprache vom 3. Februar 2020 (Urk. 7/149, 8/227) wies die Suva nach Einholung einer weiteren kreisärztlichen Beurteilung (Urk. 7/158) am 21. Juli 2020 ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ am 14. September 2020 Beschwerde mit dem Antrag, es sei Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Entscheids teilweise aufzuheben und stattdessen festzustellen, dass die Suva betreffend die Schulterbeschwerden links grundsätzlich leistungspflichtig sei. Insbesondere sei die Suva zur Taggeldausrichtung und zur Übernahme der medizinischen Behandlungskosten, namentlich der Operationen, betreffend die linke Schulter zu verpflichten. Eventualiter sei die Sache zur gehörigen Begutachtung der linken Schulter an die Suva zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Am 22. Oktober 2020 schloss die Suva auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), wovon der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 3. Februar 2021 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 11).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Das Sozialversicherungsgericht hat seine Zuständigkeit von Amtes wegen zu prüfen. Es ist aktenkundig, dass der Krankenversicherer Helsana den Beschwerdeführer bereits seit Januar 2018 als ins Ausland weggezogen registriert hatte (Urk. 7/148) und der Rechtsvertreter dies nicht in Frage stellte (Urk. 7/157), dass der Beschwerdeführer der Universitätsklinik D.___ im Juli 2019 seine Adresse in F.___ angab (Urk. 7/142), und dass der Rechtsvertreter in der Beschwerde die Adresse seines Mandanten in H.___ als «zuletzt wohnhaft» bezeichnete (Urk. 1 Rubrum), weshalb das Gericht davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer im Ausland lebt. Die örtliche Zuständigkeit der angerufenen Instanz ist gestützt auf Art. 58 Abs. 2 ATSG, wonach das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig ist, in dem sich der letzte schweizerische Wohnsitz der versicherten Person befunden hat, dennoch gegeben. Da auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde von X.___ einzutreten.
2.
2.1 Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Rückfall hat sich im Jahr 2017, der ihm zugrunde liegende versicherte Unfall im August 2014 ereignet, weshalb bezüglich letzterem die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.
2.2 Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1).
2.3 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
2.4 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 26. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/aa). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.1 mit Hinweisen).
Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der Status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.2).
2.5 Die in Rechtskraft erwachsene Verweigerung weiterer Leistungen durch den obligatorischen Unfallversicherer schliesst die spätere Entstehung eines Anspruchs, der sich aus demselben Ereignis herleitet, nicht unter allen Umständen aus. Vielmehr steht ein solcher Entscheid unter dem Vorbehalt späterer Anpassung an geänderte unfallkausale Verhältnisse. Dieser in der Invalidenversicherung durch das Institut der Neuanmeldung geregelte Grundsatz gilt auch im Unfallversicherungsrecht, indem es der versicherten Person jederzeit freisteht, einen Rückfall oder Spätfolgen eines rechtskräftig beurteilten Unfallereignisses geltend zu machen (vgl. Art. 11 UVV) und erneut Leistungen der Unfallversicherung zu beanspruchen. Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem andersgearteten Krankheitsbild führen können (BGE 144 V 245 E. 6.1, 118 V 293 E. 2c, je mit Hinweisen).
Rückfälle und Spätfolgen schliessen sich begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht der Unfallversicherung nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 293 E. 2c in fine). Es obliegt dem Leistungsansprecher, das Vorliegen eines Kausalzusammenhangs zwischen dem als Rückfall oder Spätfolge geltend gemachten Beschwerdebild und dem Unfall nachzuweisen. Nur wenn die Unfallkausalität mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist, entsteht eine erneute Leistungspflicht des Unfallversicherers; dabei sind an den Wahrscheinlichkeitsbeweis umso strengere Anforderungen zu stellen, je grösser der zeitliche Abstand zwischen dem Unfall und dem Auftreten der gesundheitlichen Beeinträchtigung ist. Bei Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu Lasten der versicherten Person aus (Urteile des Bundesgerichts 8C_627/2020 vom 10. Dezember 2020 E. 2.3 und 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.2, je mit Hinweisen).
2.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
3.
3.1 Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer den Einspracheentscheid einzig in Bezug auf die Beschwerden an der linken Schulter angefochten hat. Die Einstellung der Leistungen hinsichtlich der Beschwerden an der rechten Schulter wurde seitens des Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren nicht mehr beanstandet, weshalb vorliegend lediglich allfällige Leistungsansprüche im Zusammenhang mit den Beschwerden an der linken Schulter zu prüfen sind.
3.2 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid (Urk. 2) diesbezüglich im Wesentlichen damit, dass durch den Unfall vom 5. August 2014 keine (zusätzlichen) Befunde struktureller Natur an der linken Schulter gesetzt worden seien und dass die dort erhobenen und operativ angegangenen Befunde unfallfremder Natur seien. Ein derartiges Ereignis sei nicht geeignet, längerdauernde Beschwerden zu bewirken beziehungsweise einem solchen Ereignis könne nicht längerdauernd eine ursächliche Wirkung im Beschwerdebild zuerkannt werden. Hierbei handle es sich um eine medizinische Erfahrungstatsache.
3.3 Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk. 1) geltend, dass die Beschwerdegegnerin sich mit der vorliegenden Leistungsverweigerung widersprüchlich verhalten und den Sachverhalt unrichtig festgestellt habe. Denn gestützt auf ihr Schreiben vom 20. März 2017 sowie den Bericht der Universitätsklinik D.___ vom 17. April 2019 sei einerseits das weiterhin bestehende und behandlungsbedürftige Leiden an der linken Schulter und andererseits dessen Qualifikation als auf den dargestellten Unfall zurückzuführenden Rückfall und damit die Unfallkausalität ausgewiesen. Des Weiteren habe die Beschwerdegegnerin eine Gehörsverletzung begangen, indem sie ihre Entscheidung nicht rechtsgenüglich begründet habe.
4.
4.1 Kreisarzt Dr. med. C.___, praktischer Arzt, stellte am 30. Oktober 2014 fest, dass es durch das Ereignis vom 5. August 2014 zu einer aktivierten AC-Gelenksarthrose ohne neue objektivierbare strukturelle Verletzung gekommen sei (Urk. 7/27). Am 24. Juni 2015 nahm er die ärztliche Abschlussuntersuchung vor und führte in seinem Bericht (Urk. 7/71) dazu aus, dass anlässlich der Untersuchung eine Beschwerdesymptomatik und Einschränkung der Arbeitsfähigkeit seit einer Kontusion der linken Schulter am 5. August 2014 beklagt worden sei. Äussere Verletzungszeichen beziehungsweise Hinweise auf ein durchgemachtes Trauma wie etwa Hämatome, Schwellungen, Prellmarken und Schürfungen hätten zu keinem Zeitpunkt objektiviert werden können. Bei Durchsicht des MRI fänden sich ebenfalls keine Hinweise auf ein relevantes Kontusionstrauma wie beispielsweise Signalanhebung im Bereich des Knochenmarks oder der Weichteile, welche die berichtete Kontusion bestätigen würden. Im durchgeführten MRI fänden sich eine aktivierte AC-Gelenksarthrose sowie im Vergleich zu früheren MRI-Untersuchungen eine leicht progrediente Oberrandläsion der Subscapularissehne. Weiter zeigte sich eine unspezifische Tendinopathie der Supraspinatus- und Infraspinatusinsertion und Bizepstendinopathie. Die Tendinopathie sowie Reizung der Bursa subacromialis/subdeltoidea sowie Reizung im AC-Gelenk seien durchgängig seit 2012 dokumentiert. Ein unfallspezifischer Befund könne dem vorliegenden MRI nicht entnommen werden. Von Seiten des Arbeitgebers werde in den Raum gestellt, dass das Unfallereignis als solches zu hinterfragen sei. Unter der Annahme, dass der Beschwerdeführer tatsächlich eine leichte Kontusion der linken Schulter erlitten habe – eine schwere Kontusion könne aufgrund des MRI ausgeschlossen werden – und es dadurch zu einer vorübergehenden Verstärkung der vorbestehenden Reizung der AC-Gelenksarthrose gekommen sei, könne davon ausgegangen werden, dass unfallbedingt die Beschwerden drei Monate nach dem Ereignis, spätestens jedoch zum jetzigen Zeitpunkt, abgeklungen seien und nur noch vorbestehende, unfallunabhängige degenerative Veränderungen die Einschränkungen bedingen würden. Folglich seien die nach wie vor geklagten Beschwerden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nur noch und ausschliesslich durch die vorbestehenden degenerativen Befunde bedingt.
4.2 Am 27. Februar 2017 hielt die Kreisärztin Dr. med. I.___, Fachärztin für Chirurgie, fest, dass es am 5. Februar 2016 am linken Schultergelenk zu keinen strukturellen Läsionen gekommen sei (Urk. 7/82).
4.3 Kreisarzt Dr. med. J.___, Facharzt für Chirurgie, führte am 28. Juli und 22. August 2017 aus, dass es ab dem 29. März 2017 nicht überwiegend wahrscheinlich zu einer erneuten Arbeitsunfähigkeit aufgrund der linken Schulter gekommen sei, da keine Veränderung im MRI-Befund der linken Schulter vom 27. Mai 2016 zum 5. Juli 2017 aufgetreten sei, also keine neue unfallbedingte strukturelle Läsion vorliege (Urk. 7/109, 7/117).
4.4 Kreisarzt Dr. med. K.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, verwies am 5. August 2019 auf die kreisärztliche Untersuchung, welche am 24. Juni 2015 festgehalten habe, dass der Zustand, wie er vor dem Unfall vorgelegen habe, wieder erreicht sei. Die aktuellen Berichte würden keine neuen medizinischen Aspekte enthalten. Die medizinische Situation bezüglich der Unfallfolgen habe sich nicht wesentlich geändert. Es würden keine überwiegend wahrscheinlichen Unfallfolgen am linken Schultergelenk vorliegen (Urk. 7/141).
5.
5.1 Die Stellungnahmen der Kreisärzte Dres. C.___, I.___, J.___ und K.___ wurden in Kenntnis der Vorakten erstattet, sind für die streitigen Belange umfassend, setzten sich mit den Befunden, den geklagten Beschwerden sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander und leuchten in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein. Damit erfüllen sie die Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage, weshalb auf sie abgestellt werden kann.
Dr. C.___ nahm eine eigene Untersuchung des Beschwerdeführers vor und begründete in ausführlicher Auseinandersetzung mit der bildgebenden Diagnostik sowie den von den behandelnden Ärzten erhobenen Befunden und gestellten Diagnosen, dass im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 5. August 2014 keine äusseren Verletzungszeichen oder Hinweise auf ein durchgemachtes Trauma objektiviert werden konnten und sich auch im durchgeführten MRI keine Hinweise auf ein relevantes Kontusionstrauma zeigten. Eine schwere Kontusion konnte damit nachvollziehbar ausgeschlossen werden. Sofern es beim erwähnten Vorfall allenfalls zu einer leichten Kontusion der linken Schulter und damit zu einer vorübergehenden Verstärkung der vorbestehenden Reizung der AC-Gelenksarthrose gekommen sein sollte, so wäre diese – infolge des Fehlens von strukturellen Verletzungen – grundsätzlich nach drei Monaten abgeklungen (vgl. E. 3.1). Damit war der Status quo ante im November 2014 erreicht und der Kausalzusammenhang für die danach noch bestehenden Beschwerden entfallen (vgl. E. 1.4).
Ist demzufolge erstellt, dass es anlässlich des Unfalles im Jahr 2014 zu keiner objektivierbaren strukturellen Verletzung in der linken Schulter gekommen ist, so lässt sich ein auf dieses Ereignis zurückzuführender Rückfall im Jahr 2017 nicht begründen. Denn zwischen den nunmehr geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall lediglich (und höchstens) in leichter Ausprägung erlittenen Kontusion erscheint ein Kausalzusammenhang kaum möglich, jedenfalls aber nicht überwiegend wahrscheinlich (vgl. E. 2.5). Entsprechend wiesen denn auch Dr. I.___, Dr. J.___ und Dr. K.___ unter Bezugnahme auf die vorliegenden MRI-Befunde auf das Fehlen von neuen unfallbedingten strukturellen Läsionen an der linken Schulter hin (vgl. E. 4.2 bis 4.4). Bei den Beurteilungen dieser Kreisärzte schadet auch nicht, dass sie den Beschwerdeführer im Gegensatz zu Dr. C.___ im Jahr 2015 nicht selbst untersucht haben, da auch reinen Aktengutachten voller Beweiswert zukommt, sofern – wie im konkreten Fall – ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht (Urteil des Bundesgerichts statt vieler: 8C_641/2011 vom 22. Dezember 2011 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Zudem sind die Kreisärzte der Suva nach ihrer Funktion und beruflichen Stellung Fachärzte im Bereich der Unfallmedizin. Da sie ausschliesslich Unfallpatienten, unfallähnliche Körperschädigungen und Berufskrankheiten diagnostisch beurteilen und therapeutisch begleiten, verfügen sie über besonders ausgeprägte traumatologische Kenntnisse und Erfahrungen (Urteil des Bundesgerichts 8C_510/2007 vom 3. Oktober 2008 = SVR 2009 UV Nr. 9 E. 7.5.4), dies unabhängig von ihrem ursprünglich erworbenen Facharzttitel (Urteil des Bundesgerichts 8C_316/2019 vom 24. Oktober 2019 E. 5.4). Damit ist kein Grund ersichtlich, weshalb den Kreisärzten vorliegend die Kompetenz abzusprechen wäre, den Gesundheitsschaden an der linken Schulter sowie die Frage der Kausalität zum Unfallereignis verlässlich beurteilen zu können.
Selbst wenn das Ereignis vom 29. März 2017 – Stolpersturz mit Kompensationsbewegung mit dem linken Arm, um den Sturz auf den rechten Arm aufzufangen (Urk. 7/96) respektive Auffangen mit beiden Armen (Urk. 7/95) respektive mit beiden Händen zu Boden gestürzt, jedoch eher mehr rechtsseitig, mit der linken Schulter habe er sowieso immer Beschwerden gehabt (Urk. 7/100) - nicht als Rückfall, sondern als neuer Unfall zu qualifizieren wäre, steht fest, dass dieser zu keinen objektivierbaren neuen, unfallbedingten strukturellen Läsionen geführt hätte (Urk. 7/117).
5.2 Die kreisärztlichen Einschätzungen vermag sodann – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 3) – auch der Bericht der Universitätsklinik D.___ vom 17. April 2019 (Urk. 7/134) nicht in Zweifel zu ziehen, zumal sich dieser doch mit keinem Wort für eine unfallkausale Ursache der linksseitigen Schulterbeschwerden ausspricht.
5.3 Wenn der Beschwerdeführer weiter geltend macht, dass die Beschwerdegegnerin die Schulterbeschwerden links mit Schreiben vom 20. März 2017 (Urk. 7/83) als Rückfall und damit als unfallkausal anerkannt habe (Urk. 1 S. 3 f.), vermag er daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Denn der Unfallversicherer hat die Möglichkeit, die durch Ausrichtung von Heilbehandlung und allenfalls Taggeld anerkannte Leistungspflicht mit Wirkung ex nunc et pro futuro ohne Berufung auf den Rückkommenstitel der Wiedererwägung oder der prozessualen Revision einzustellen. Dies etwa mit dem Argument, bei richtiger Betrachtung liege kein versichertes Ereignis vor (BGE 130 V 380 E. 2.3.1 S. 384) oder der Kausalzusammenhang zwischen Unfall und leistungsbegründendem Gesundheitsschaden habe gar nie bestanden oder sei dahingefallen (Urteil 8C_319/2020 vom 3. September 2020 E. 6.4). Eine solche Einstellung kann auch rückwirkend erfolgen, sofern der Unfallversicherer keine Leistungen zurückfordern will (nicht publ. E. 3 des Urteils BGE 146 V 51 , veröffentlicht in SVR 2020 UV Nr. 8 S. 23; Urteile des Bundesgerichts 8C_548/2019 vom 10. Januar 2020 E. 4.2.2, 8C_133/2021 vom 25. August 2021 E. 5.2.1). Nachdem die Beschwerdegegnerin nach dem 20. März 2017 keine Leistungen erbrachte (Urk. 7/124) und auch keine Leistungen zurückfordert, ist die Leistungseinstellung trotz zunächst anerkannter Leistungsverpflichtung nicht zu beanstanden.
5.4 Wenn der Beschwerdeführer schliesslich geltend macht, die Beschwerdegegnerin habe mit dem Einspracheentscheid ihre Begründungspflicht und damit das rechtliche Gehör verletzt (Urk. 1 S. 3), kann ihm ebenfalls nicht gefolgt werden. Die Beschwerdegegnerin hat sich im Einspracheentscheid vom 21. Juli 2020 umfassend mit der medizinischen Sachlage auseinandergesetzt und im Detail begründet, warum es an einem unfallkausalen Gesundheitsschaden an der linken Schulter fehle und die Anerkennung als Rückfall falsch gewesen sei. Eine sachgerechte Anfechtung war damit ohne weiteres möglich, weshalb keine Verletzung der Begründungspflicht vorliegt. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer sein Anliegen mit der Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 21. Juli 2020 vor einer Beschwerdeinstanz, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüft, vortragen konnte, womit eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt zu betrachten wäre (vgl. BGE 127 V 431 E. 3d/aa).
5.5 Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die versicherungsinternen ärztlichen Beurteilungen abgestellt und die Unfallkausalität für die beim Beschwerdeführer bestehenden Beschwerden an der linken Schulter verneint. Für weitere medizinische Abklärungen besteht kein Anlass, zumal davon keine anderen entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d, 136 I 229 E. 5.3)
6. Damit erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 21. Juli 2020 (Urk. 2) als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Tobias Kazik
- Rechtsanwältin Vera Häne
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
VogelSchilling