Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2020.00198
V. Kammer
Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Kübler
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Gerichtsschreiberin Schilling
Urteil vom 10. November 2021
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Unia Gewerkschaft
Zentralsekretariat, Rechtsabteilung, lic. iur. Y.___
Weltpoststrasse 20, Postfach, 3000 Bern 15
gegen
Suva
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1968 in Portugal geborene und im Jahr 2014 in die Schweiz eingereiste X.___ war seit Mai 2014 bei der Z.___ GmbH mit Sitz in A.___ als Schaler angestellt und dadurch bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 19. Juni 2018 verkantete er sich beim Schneiden einer Schaltafel und rutschte mit der Hand direkt in die Kreissäge (Unfallmeldung vom 22. Juni 2018 [Urk. 8/1]). Er wurde notfallmässig ins Kantonsspital B.___ eingewiesen, wo verschiedene Verletzungen an den Fingern (Dig II: Fraktur Metacarpale II Köpfchen mit Defektzone, Defektläsion Grundphalanx dorsalseitig mit Substanzdefekt der Gelenkfläche ca. 50 %, Strecksehnenläsion Zone V, Läsion des Kapsel-/Bandapparates; Dig III: Defektläsion MCP III dorsalseitig mit Substanzdefekt ca. 25 % am Metacarpale-Köpfchen und Grundphalanx-Basis, Läsion des radialen Kollateralbandes, Strecksehnenläsion Zone V) diagnostiziert und gleichentags operativ versorgt wurden (Osteosynthese Metacarpale II mit 3.0 mm CCS-Schraube langgewindig 40 mm Hand rechts; Refixation bzw. Naht Kapsel-/Bandapparat MCP II/III; Strecksehnennaht Dig II und III Zone 5 [Urk. 8/5, 8/36]). Nach seiner Entlassung am 21. Juni 2018 wurde der Versicherte weiterhin im Kantonsspital B.___ (Urk. 8/6) sowie von med. pract. C.___, Praktischer Arzt (Urk. 8/43), behandelt. Die Suva erbrachte die gesetzlichen Versicherungsleistungen (Urk. 8/3). Bei anhaltenden Beschwerden (wenig beweglicher, schmerzhafter, kälteempfindlicher und hyposensibler Zeigefinger und trotz fehlender Fraktur fehlrotierte Situation am Mittelfinger) und weiterhin vollständiger Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/122) wurde am 5. April 2019 eine weitere Operation durchgeführt (Handverschmälerung durch Strahlresektion Zeigefinger rechts, Korrekturosteotomie Os metacarpale III rechts [Urk. 8/124]). Nachdem Kreisarzt Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, am 17. und 19. Dezember 2019 eine Untersuchung des Versicherten und eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit und des Integritätsschadens vorgenommen hatte (Urk. 8/199, 8/200), teilte die Suva mit Schreiben vom 6. Januar 2020 (Urk. 8/207) mit, dass sie die Taggeld- und Heilkostenleistungen wegen Erreichens des medizinischen Endzustandes per 31. Januar 2020 einstelle. Sie stellte dem Versicherten jedoch in Aussicht, dass sie weiterhin für die notwendigen Medikamente und dessen ärztliche Kontrollen betreffend Abgabe der Verordnung, für zwei bis drei handärztliche Kontrollen pro Jahr sowie für zwei bis drei Serien Ergotherapie jährlich zum Erhalt der Arbeitsfähigkeit aufkomme. Auch die Kosten eines Schutzhandschuhs würden übernommen, falls dieser beruflich benutzt werde. Mit Verfügung vom 21. Februar 2020 sprach die Suva sodann eine Invalidenrente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 13 % und eines versicherten Jahresverdienstes von Fr. 80'421.-- im Betrag von monatlich Fr. 697.-- sowie eine Integritätsentschädigung von Fr. 18'525.-- (12.5 %) zu (Urk. 8/238). Die dagegen erhobene Einsprache vom 19. März 2020 (Urk. 8/249) wies sie mit Entscheid vom 23. Juli 2020 ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ am 14. September 2020 Beschwerde mit den Anträgen, der Einspracheentscheid vom 23. Juli 2020 sei aufzuheben und der Invaliditätsgrad auf mindestens 19 % festzulegen. Ausserdem sei der versicherte Verdienst auf Fr. 84'107.-- festzusetzen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 13. November 2020 schloss die Suva auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), wovon der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 16. November 2020 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1).
1.2 Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der (unfallbedingten) Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).
1.3 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 144 I 103 E. 5.3, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).
Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 f. zu Art. 28a).
2.
2.1 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die am 21. Februar 2020 (Urk. 8/238) verfügte Integritätsentschädigung für eine Integritätseinbusse von 12.5 % unangefochten blieb (Urk. 8/249) und damit in Rechtskraft erwachsen ist. Sodann wurde weder die Einstellung der Taggelder und der Heilbehandlung per 31. Januar 2020 (Urk. 8/207) noch der damit verbundene Fallabschluss durch den Beschwerdeführer in Frage gestellt (Urk. 1 S. 2 ff.).
In Bezug auf die medizinischen Abklärungen und die bestehenden Einschränkungen blieb sodann unbestritten, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit vollständig arbeitsfähig ist, wobei auch das Belastungsprofil nicht bestritten wurde (Urk. 1 S. 3 f., Urk. 2 S. 2). Diese Einschätzung steht mit der Rechts- und Aktenlage in Einklang. Strittig und zu prüfen ist damit einzig die Höhe des Valideneinkommens sowie des versicherten Verdienstes (vgl. Urk. 1 S. 2 ff., Urk. 2 S. 2 ff.).
2.2 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid (Urk. 2) diesbezüglich im Wesentlichen damit, dass der Validenlohn gemäss den Angaben des Arbeitgebers vom 14. Februar 2020 (vgl. Urk. 8/231) und der Aktennotiz vom 21. Februar 2020 (vgl. Urk. 8/235) Fr. 70'118.-- (Fr. 33.20 x 2112 Jahresstunden) betrage. Bei der Jahresstundenzahl von 2112 seien die Ferien- und Feiertage mit abgegolten. Zudem könnten Kinderzulagen beim Valideneinkommen nicht berücksichtigt werden.
2.3 Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk. 1) geltend, beim Valideneinkommen seien auch die gemäss Art. 3 der «Vereinbarung über den Landesmantelvertrag für das schweizerische Bauhauptgewerbe 2019-2022 (LMV 2019) sowie die Löhne 2019-2020» vom 3. Dezember 2018 festgelegten Lohnerhöhungen von jeweils Fr. 0.45 pro Stunde zu berücksichtigen. Zudem sei sowohl beim Valideneinkommen als auch beim versicherten Verdienst zusätzlich die Mittagentschädigung von Fr. 16.-- einzuberechnen.
2.4 Mit Beschwerdeantwort vom 13. November 2020 (Urk. 7) führte die Beschwerdegegnerin aus, das Valideneinkommen sei entgegen dem Einspracheentscheid mittels LSE zu berechnen. Gestützt auf die Akten beständen keine Anhaltspunkte, dass die Unternehmen, bei welchen der Beschwerdeführer eingesetzt worden sei, für die Zukunft ein unbefristetes Arbeitsverhältnis eingehen wollten, weshalb vorliegend nicht von einem stabilen Arbeitsverhältnis ausgegangen werden könne. Das Invalideneinkommen sei gestützt auf die LSE 2018 zu ermitteln, es betrage Fr. 62'093.--. Verglichen mit dem Valideneinkommen ergebe sich eine Erwerbseinbusse von 13 %.
3.
3.1 Da der Beschwerdeführer unfallbedingt nicht mehr in seinem angestammten Beruf als Schaler arbeitsfähig ist, ist sein Rentenanspruch aufgrund eines Einkommensvergleichs zu prüfen.
3.2 Die Beschwerdegegnerin verfügte den Invaliditätsgrad von 13 % am 21. Februar 2020 gestützt auf das Einkommen, das der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit verdienen könnte (Valideneinkommen), das Invalideneinkommen ermittelte sie gestützt auf die LSE 2016 (Urk. 8/238). In der Beschwerdeantwort vom 13. November 2020 (Urk. 7) änderte die Suva die Begründung für den Invaliditätsgrad von 13 % (E. 2.4 hievor), was grundsätzlich zulässig ist und den Beschwerdeführer nicht beschwert. Zumal das Sozialversicherungsgericht nicht an die Begehren der Parteien gebunden ist (§ 25 GSVGer) und noch weniger an deren Begründung; es hat die erheblichen Tatsachen von Amtes wegen festzustellen (Art. 61 lit. c ATSG).
3.3 Der Beschwerdeführer war seit seiner Einreise in die Schweiz im Jahr 2014 bis zum Unfallereignis vom 19. Juni 2018 für die Z.___ GmbH, einem Personalverleiher, tätig. Die Beschwerdegegnerin knüpfte für die Bemessung des Valideneinkommens deshalb zunächst am zuletzt erzielten Einkommen an, stellte im Rahmen der Beschwerdeantwort unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_277/2016 vom 20. Juli 2016 hingegen auf LSE-Tabellenwerte ab. Vergleicht man den vorliegenden Sachverhalt mit demjenigen, welcher dem besagten Urteil zugrunde liegt, lässt sich – wie die Beschwerdegegnerin zutreffend ausführte (Urk. 7 S. 2 f.) – feststellen, dass hier ebenfalls keine Anhaltspunkte bestehen, dass die E.___ AG, bei welcher der Beschwerdeführer eingesetzt worden war, für die Zukunft ein unbefristetes Arbeitsverhältnis eingehen wollte. Allerdings scheint das Arbeitsverhältnis mit dem Personalverleiher, der Z.___ GmbH, doch eine gewisse Stabilität aufzuweisen, war der Beschwerdeführer doch während knapp vier Jahren für diese Firma tätig, wohnt(e) in einer von letzterer (gegen Entgelt) zur Verfügung gestellten Wohnung und ist auch nach seinem Unfall weiterhin für den gleichen Arbeitgeber tätig (Urk. 8/271). Auch vor seiner Einreise in die Schweiz war der Beschwerdeführer offenbar europaweit während mehreren Jahren als Schaler für einen oder mehrere Personalverleiher tätig (Urk. 8/146 S. 4).
Wie nachfolgend aufzuzeigen ist, sind für die Bemessung des Valideneinkommens aber dennoch die Tabellenlöhne heranzuziehen:
3.4 Ein Blick auf den IK-Auszug vom 11. April 2019 (Urk. 8/117) zeigt, dass das Einkommen des Beschwerdeführers in den vier Jahren vor dem Unfall nicht unerheblichen Schwankungen unterlag: So erzielte er von Mai bis Dezember 2014 Fr. 45'962.--, im Jahr 2015 Fr. 69'849.--, im Jahr 2016 Fr. 67'042.-- und im Jahr 2017 Fr. 63'790.--. Daraus erhellt, dass die Brutto-Jahresarbeitszeit – entgegen den Berechnungen der Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid (Urk. 2 S. 3) sowie denjenigen des Beschwerdeführers in der Beschwerdeschrift (Urk. 1 S. 4) – nicht konstant bei 2112 Stunden gelegen haben kann, was bei einem Personalverleihverhältnis auch nicht weiter erstaunt. Daran ändern auch die Erklärungen der Z.___ GmbH zur Jahresstundenanzahl (ca. 2000 [Urk. 8/74 S. 4] beziehungsweise 2112 Stunden [Urk. 8/130]) nichts, liessen sich ansonsten doch die Schwankungen in dieser Grössenordnung (die Bruttolohnsumme liegt im Jahr 2015 rund 10 % höher als im Jahr 2017) nicht erklären. Weiter zeigen die aktenkundigen Lohnabrechnungen und Einsatzverträge, dass auch der Grundlohn mehrfach angepasst worden ist, dies sogar innerhalb desselben Einsatzbetriebes (E.___ AG). So betrug der Grundlohn pro Stunde von Juni 2017 bis April 2018 Fr. 30.46 (Urk. 8/14 S. 3 ff.) und von Mai bis Juni 2018 lediglich Fr. 30.29 (Urk. 8/14 S. 27 f., 8/211 S. 3 f.). Am 14. Februar 2020 deklarierte der Arbeitgeber sodann, dass der Grundlohn im Jahr 2020 weiterhin bei Fr. 30.30 pro Stunde liegen würde (Urk. 8/231 S. 3). Im Einsatzvertrag vom 31. März 2020 wurde jedoch ein Grundlohn pro Stunde von Fr. 30.04 (Urk. 8/256 S. 2), im Einsatzvertrag vom 31. August 2020 von Fr. 30.44 (Urk. 8/270 S. 2) und im Einsatzvertrag vom 4. September 2020 von Fr. 30.84 (Urk. 8/270 S. 1) festgesetzt. Zwar wurden diese Einsatzverträge nach dem Unfallereignis abgeschlossen, allerdings betreffen sie wiederum denselben Einsatzbetrieb und der Beschwerdeführer führte «offiziell» dieselben Tätigkeiten aus (Urk. 8/271). Damit lassen diese Dokumente zusammen mit den früheren Lohnabrechnungen durchaus Rückschlüsse auf – auch im Gesundheitsfall – immer wieder stattfindende Grundlohnschwankungen zu. Unterliegen aber sowohl die Brutto-Jahresarbeitszeit als auch der Grundlohn ständigen Veränderungen, lässt sich das Valideneinkommen anhand dieser Zahlen nicht zuverlässig ermitteln, zumal auch die gemäss der Vereinbarung über den Landesmantelvertrag für das schweizerische Bauhauptgewerbe 2019-2020 (vgl. hiezu E. 4.3.1) vorgesehene Lohnanpassung an der Jahresstundenzahl anknüpft.
Nach dem Gesagten folgt deshalb, dass sich das Valideneinkommen aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse nicht zuverlässig ermitteln lässt, weshalb vorliegend auf Tabellenwerte zurückzugreifen ist.
3.5 Der Beschwerdeführer hat keine eigentliche Berufsausbildung abgeschlossen und arbeitete seit vielen Jahren in verschiedenen Ländern als Schaler auf dem Bau. Angesichts dieser Umstände rechtfertigt sich für die Ermittlung des Valideneinkommens ein Abstellen auf die LSE 2018, Tabelle TA1, Ziff. 41-43, Baugewerbe, Kompetenzniveau 1, Männer. Damit ergibt sich unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Arbeitszeit im Jahr 2020 sowie der Nominallohnentwicklung bis ins massgebliche Jahr 2020 (Bundesamt für Statistik [BFS], Tabelle T1.1.15, Nominallohnindex, Männer 2016-2019, Ziff. 41-43) ein Valideneinkommen von Fr. 70'915.97 (Fr. 5'622.-- : 40 x 41.3 x 12 x 1.01 x 1.008).
3.6Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 139 V 592 E. 2.3; 135 V 297 E. 5.2; 129 V 472 E. 4.2.1; 126 V 75 E. 3b/aa).
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den LSE herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).
Der Beschwerdeführer hat im Jahr 2020 zwar wiederum eine Tätigkeit bei seinem ehemaligen Arbeitgeber aufgenommen (Urk. 8/271). Dabei handelt es sich aber offensichtlich nicht um eine leidensangepasste, da zu schwere, und damit auch nicht um eine zumutbare Tätigkeit. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Tätigkeit längerfristig wird ausüben können (vgl. Urk. 8/271). Folglich kann für die Ermittlung des Invalideneinkommens vorerst nicht darauf abgestellt werden. Sollte das Arbeitsverhältnis allerdings für längere Zeit andauern, womit es als stabil zu betrachten wäre, wäre die Rente im Hinblick auf veränderte Verhältnisse allenfalls revisionsweise zu überprüfen.
Mit Blick auf das medizinische Belastungsprofil ist mit der Suva auf die LSE 2018, Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1, Männer, Total, abzustellen. Der Lohn für Hilfsarbeiten betrug unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Arbeitszeit im Jahr 2020 sowie der Nominallohnentwicklung bis ins massgebliche Jahr 2020 (Bundesamt für Statistik [BFS], Tabelle T1.1.15, Nominallohnindex, Männer 2016-2019, Ziff. 05-96, Total) Fr. 68'923.58 (Fr. 5'417.-- : 40 x 41.7 x 12 x 1.009 x 1.008) für ein vollschichtiges Pensum. Der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene leidensbedingte Abzug von 10 % erscheint angesichts der Umstände und unter Berücksichtigung des Belastungsprofils (Urk. 8/200 S. 10) als angemessen und blieb unbestritten, so dass darauf abgestellt werden kann. Folglich reduziert sich das Invalideneinkommen auf Fr. 62'031.--.
3.7 Wird das Valideneinkommen von Fr. 70’916.-- dem Invalideneinkommen von Fr. 62'031.-- gegenübergestellt, resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 8'885.--, was einem Invaliditätsgrad von 12.53 %, gerundet 13 %, entspricht.
4.
4.1 Bei Vollinvalidität beträgt die Invalidenrente 80 % des versicherten Verdienstes; bei Teilinvalidität wird sie entsprechend gekürzt (Art. 20 Abs. 1 UVG).
4.2 Als versicherter Verdienst gilt – mit einzelnen, vorliegend jedoch nicht zur Diskussion stehenden Abweichungen – der nach der Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung massgebende Lohn (Art. 22 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung [UVV]). Als Grundlage für die Bemessung der Renten gilt der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bei einem oder mehreren Arbeitgebern bezogene Lohn, einschliesslich noch nicht ausbezahlter Lohnbestandteile, auf die ein Rechtsanspruch besteht (Art. 22 Abs. 3 UVV).
4.3
4.3.1 Im Unfallzeitpunkt vom 19. Juni 2018 stand der Beschwerdeführer als Schaler in einem Leiharbeitsverhältnis; Arbeitgeberin war die Z.___ GmbH. Gemäss Art. 3 des auf den Beschwerdeführer anwendbaren, allgemein verbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrages Personalverleih 2016-2018 vom 29. März 2016 (Art. 2 und 4 GAV) gilt der GAV Personalverleih auch dort, wo für einen Einsatzbetrieb ein anderer Gesamtarbeitsvertrag gilt; der GAV Personalverleih übernimmt dabei unter Ausschluss einer Anwendung der Bestimmungen des GAV Personalverleih die rechtskräftigen, gesamtarbeitsvertraglich geregelten Lohn- und Arbeitszeitbestimmungen gemäss Art. 20 des Bundesgesetzes über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (AVG, SR 823.11) und Art. 48a der Verordnung über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (AVV, SR 823.111) von im Einsatzbetrieb geltenden GAV, die allgemeinverbindlich erklärt sind. Zu den Lohnbestimmungen gehören gemäss Art. 48a AVV unter anderem Bestimmungen über Spesen.
Nach Art. 60 des vom Bundesrat allgemein verbindlich erklärten Landesmantelvertrages für das Bauhauptgewerbe (LMV) gilt Folgendes: "Der Betrieb sorgt nach Möglichkeit für ausreichende Verpflegung anstelle einer Barentschädigung. Fehlt die entsprechende betriebliche Verpflegungsmöglichkeit oder können Arbeitnehmende in der Mittagspause nicht nach Hause zurückkehren, ist ihnen eine Mittagessenentschädigung von mindestens Fr. 16.00 auszurichten. Die Vertragsparteien der lokalen GAV können einen höheren Ansatz vereinbaren. Sie können zusätzliche Bestimmungen erlassen, die unter anderem die Einzelheiten der Anspruchsberechtigung regeln." Diese Bestimmung lautet seit Inkrafttreten des LMV – mit Ausnahme der Entschädigungshöhe – gleich.
4.3.2 Der Beschwerdeführer wurde vor dem Unfall nicht am Sitz der Z.___ GmbH in A.___ eingesetzt, sondern auf einer Baustelle des Einsatzbetriebes E.___ AG (mit Hauptsitz in F.___; CHE-….) an der Strasse G.___ in H.___ (Urk. 8/1). Aus der Schadenmeldung UVG vom 22. Juni 2018 geht hervor, dass der im Stundenlohn salierte Beschwerdeführer Anspruch auf den Grundlohn von Fr. 30.29 hatte, die Ferien-/Feiertagsentschädigung von Fr. 5.05 sowie den Anteil 13. Monatslohn von Fr. 2.95. Zudem war eine Kinderzulage in Höhe von Fr. 250.-- monatlich geschuldet. Andere Lohnzulagen wie beispielsweise Naturallohn waren nicht geschuldet (Urk. 8/1 Ziff. 12). Aus den aktenkundigen Lohnabrechnungen von Juni 2017 bis Juni 2018 (Urk. 8/14, 8/211) geht hervor, dass dem Beschwerdeführer die hievor erwähnten Lohnbestandteile ausbezahlt und davon – mit Ausnahme der Kinderzulage(n) – die Arbeitnehmerbeiträge an die Sozialversicherungen in Abzug gebracht wurden. Auf den jeden Monat taggenau ausgerichteten Mittagsentschädigungen von Fr. 16.00/Tag wurden keine Arbeitnehmerbeiträge in Abzug gebracht.
Entgegen dem vom Beschwerdeführer referenzierten Bundesgerichtsentscheid (Urk. 1 S. 4 Ziff. 5.3 und 6) handelt es sich bei den vorliegend ausgerichteten Mittagsentschädigungen gerade nicht um Entschädigungen für die übliche Verpflegung am Wohnort oder am gewöhnlichen Arbeitsort, die gemäss Art. 9 Abs. 2 AHVV zum massgebenden Lohn gehören. Die Mittagsentschädigungen sind gestützt auf Art. 60 LMV auszurichtende Spesen, die geschuldet waren, weil der Beschwerdeführer sich über Mittag weder am Sitz der Z.___ GmbH in A.___ in einer Kantine verpflegen noch über Mittag nach Hause zurückkehren konnte, so dass er auf auswertige Verpflegung angewiesen war, was bekanntlich im Vergleich mit der Verpflegung in einer Kantine oder zuhause zu Mehrkosten führt, insbesondere wenn eine ausreichende, warme Mahlzeit eingenommen wird, wovon der LMV ausgeht (vgl. den von der Gewerkschaft unia herausgegebenen Kommentar zum Landesmantelvertrag für das schweizerische Bauhauptgewerbe 2012-2015, S. 152-154; abrufbar unter: https://docplayer.org/49875125-Kommentar-zum-landesmantelvertrag-fuer-das-schweizerische-bauhauptgewerbe.html).
Nach dem Gesagten stellen die Mittagsentschädigungen keinen Teil des Lohnes dar, der für die Festsetzung des versicherten Verdienstes für die Rente (Art. 15 Abs. 2 UVG, Art. 22 Abs. 2 UVV) hätte berücksichtigt werden müssen (vgl. Urteile des hiesigen Gerichts UV.2018.00264 vom 20. Januar 2020 E. 5.2 und UV.2013.00051 vom 12. August 2015 E. 4.6). Deshalb erweist sich der durch die Beschwerdegegnerin ermittelte versicherte Verdienst als korrekt.
5. Folglich ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 23. Juli 2020 (Urk. 2) zu bestätigen, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
6.
6.1 Das Verfahren ist kostenlos.
6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist dem unterliegenden Beschwerdeführer keine Prozessentschädigung zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Unia Gewerkschaft
- Suva
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
VogelSchilling