Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2020.00199


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Gerichtsschreiberin Hartmann

Urteil vom 20. Juni 2022

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Mark A. Glavas

Advokatur Glavas AG

Markusstrasse 10, 8006 Zürich


gegen


Suva

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Die X.___ AG (vormals Y.___ GmbH) ist für die obligatorische Unfallversicherung bei der Suva angeschlossen (Urk. 9/8/1). Im Rahmen einer Betriebsrevision für die Periode 2014 bis 2016 (Urk. 9/168-170) wurden von der Suva zusätzliche, bisher nicht oder nicht korrekt deklarierte Löhne als prämienpflichtiger Verdienst erkannt und nacherfasst (Urk. 9/170/1). Infolgedessen stellte die Suva der Y.___ GmbH die Prämienrechnung Nr. «1» vom 3. Mai 2018 in der Höhe von insgesamt Fr. 11'476.55 zu (Urk. 9/171). Dagegen erhob die Y.___ GmbH mit Schreiben vom 30. Mai 2018 Einsprache und beantragte, dass die Aufrechnung betreffend das Jahr 2016 (Urk. 9/170/1) «Barbezug 31.12.2016 auf Konto 1000 geg. Kt. Leistungen Dritter (kein Beleg vorhanden)» von Fr. 106'638.- (in der Buchhaltung netto Fr. 92'592.59 ohne Mehrwertsteuer) nicht vorzunehmen sei (Urk. 9/172/1). Mit Einspracheentscheid vom 31. Juli 2020 wies die Suva die Einsprache ab (Urk. 2).


2.    Hiergegen erhob die X.___ AG mit Eingabe vom 14. September 2020 Beschwerde und beantragte, der Einspracheentscheid vom 31. Juli 2020 und die Prämienrechnung der Beschwerdegegnerin vom 3. Mai 2018 seien aufzuheben und entsprechend sei keine Aufrechnung von angeblichen Lohnzahlungen für das Jahr 2016 vorzunehmen; eventualiter sei die vorliegende Streitsache zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 23. November 2020 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8 S. 2), was der Beschwerdeführerin am 2. Dezember 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12). Mit Verfügung vom 8. April 2022 wurde der Beschwerdegegnerin Gelegenheit gegeben, Stellung dazu zu nehmen, ob und gegebenenfalls wann sowie in welchem Umfang die Z.___ GmbH unfallversicherungsrechtliche Prämienzahlungen für das Jahr 2016 geleistet hat (Urk. 13 S. 3 f.). Diese Stellungnahme erfolgte mit Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 10. Mai 2022 samt Beilagen (Urk. 15, Urk. 16/1-2). Die Beschwerdeführerin liess sich dazu nicht verlauten (Urk. 17).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Am 1. Januar 2017 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten. Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Die hier zu beurteilende Prämienrechnung bezieht sich auf die Jahre 2014 bis 2016 (Urk. 9/171), weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.

1.2

1.2.1    Nach Art. 66 Abs. 1 UVG fallen unter anderem Betriebe des Bau- und Installationsgewerbes (lit. b) in den Tätigkeitsbereich der Suva und die Arbeitnehmer solcher Betriebe sind obligatorisch bei ihr versichert.

    Gemäss Art. 91 Abs. 1 UVG trägt der Arbeitgeber die Prämien für die obligatorische Versicherung der Berufsunfälle und Berufskrankheiten (Abs. 1). Die Prämien für die obligatorische Versicherung der Nichtberufsunfälle gehen zu Lasten des Arbeitnehmers. Abweichende Abreden zugunsten des Arbeitnehmers bleiben vorbehalten (Abs. 2). Der Arbeitgeber schuldet den gesamten Prämienbetrag. Er zieht den Anteil des Arbeitnehmers vom Lohn ab (Abs. 3).

1.2.2    Die Arbeitgeber haben laufend Aufzeichnungen zu machen, die über Beschäftigungsart und Lohn sowie über Zahl und Daten der Arbeitstage eines jeden Arbeitnehmers genaue Auskunft geben. Auf Verlangen geben sie dem Versicherer weitere Auskünfte über alle die Versicherung betreffenden Verhältnisse sowie Einsicht in die Aufzeichnungen und die zu deren Kontrolle dienenden Unterlagen (Art. 93 Abs. 1 UVG). Der Versicherer schätzt die Prämienbeträge für ein ganzes Rechnungsjahr zum Voraus und gibt sie den Arbeitgebern bekannt. Bei erheblichen Änderungen können die Prämien im Laufe des Jahres angepasst werden (Art. 93 Abs. 2 UVG). Die Prämien werden für das Rechnungsjahr jeweils im Voraus entrichtet (Art. 93 Abs. 3 Satz 1 UVG). Nach Ablauf des Rechnungsjahres berechnet der Versicherer die endgültigen Prämienbeträge aufgrund der wirklichen Lohnsummen. Wenn die Lohnaufzeichnungen keine sichere Auskunft geben, so werden der Prämienberechnung andere Erhebungen zugrunde gelegt, und der Arbeitgeber verliert das Recht, die festgesetzten Prämien zu beanstanden (Art. 93 Abs. 4 UVG).

    Der Arbeitgeber muss dem Versicherer nach Ablauf des Rechnungsjahres innert einer von diesem bestimmten Frist die zur Berechnung der endgültigen Prämienbeträge massgebenden Löhne melden (Art. 120 Abs. 2 UVV). Hat der Arbeitgeber die für die Festsetzung der Prämien erforderlichen Angaben nicht gemacht, so setzt der Versicherer die geschuldeten Beträge durch Verfügung fest (Art. 120 Abs. 3 UVV).

1.2.3    Nach Art. 92 Abs. 1 UVG werden die Prämien von den Versicherern in Promillen des versicherten Verdienstes festgesetzt. Dieser ist laut Art. 115 Abs. 1 UVV - abgesehen von einzelnen Ausnahmen - mit demjenigen nach Art. 22 Abs. 1 und Abs. 2 UVV identisch. Nach dieser Bestimmung gilt als versicherter Verdienst - mit Ausnahme der in lit. a bis lit. d genannten Abweichungen - der nach der Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) massgebende Lohn (Art. 22 Abs. 2 Teilsatz 1 UVV).

1.3

1.3.1    Der in diesem Sinne massgebende Lohn besteht aus dem Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit (vgl. Art. 5 Abs. 1 AHVG); und zwar sieht Art. 5 Abs. 2 AHVG vor, dass als massgebender Lohn jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit gilt. Die Höhe der vom Arbeitgeber zu entrichtenden Prämie für die obligatorische Unfallversicherung hängt damit vom Umfang des Einkommens aus unselbständiger Erwerbstätigkeit für den betreffenden Arbeitgeber ab.

    Ein Arbeitgeber kann dieselbe Arbeit durch eigene von ihm entlöhnte Angestellte ausführen lassen oder damit einen selbständigerwerbenden Dritten oder eine juristische Person beauftragen, welche hiefür allenfalls eigene Arbeitnehmer einsetzt. Im zweiten Fall stellt die an den Dritten geleistete Entschädigung für diese Tätigkeit nicht massgebenden Lohn, sondern Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit beziehungsweise, im Falle einer juristischen Person, überhaupt kein beitragspflichtiges Einkommen dar (BGE 133 V 498 E. 5.1). Mit einer juristischen Person kann demnach kein Arbeitsverhältnis eingegangen werden, woraus massgeblicher Lohn aus unselbständiger Erwerbstätigkeit entrichtet wird. Wurde Arbeit an eine juristische Person vergeben, ist grundsätzlich nicht die Entschädigung hieraus der Beitragspflicht unterworfen, sondern der Lohn, den die juristische Person an die (natürliche) Person ausrichtet, welchen diese als Arbeitnehmer aus unselbständiger Erwerbstätigkeit erhält (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_218/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 4.1.1).

1.3.2    Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht auf Grund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einer oder einem Arbeitgebenden in betriebswirtschaftlicher beziehungsweise arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt. Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zu Tage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 146 V 139 E. 3.1 mit Hinweis).

1.3.3    Selbständige Erwerbstätigkeit liegt im Regelfall dann vor, wenn die beitragspflichtige Person durch Einsatz von Arbeit und Kapital in frei bestimmter Selbstorganisation und nach aussen sichtbar am wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt mit dem Ziel, Dienstleistungen zu erbringen oder Produkte zu schaffen, deren Inanspruchnahme oder Erwerb durch finanzielle oder geldwerte Gegenleistungen abgegolten wird (BGE 115 V 161 E. 9a mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind die Tätigung erheblicher Investitionen, die Benützung eigener Geschäftsräumlichkeiten sowie die Beschäftigung von eigenem Personal charakteristische Merkmale einer selbständigen Erwerbstätigkeit. Das spezifische Unternehmerrisiko besteht dabei darin, dass unabhängig vom Arbeitserfolg Kosten anfallen, die der Versicherte selber zu tragen hat. Für die Annahme selbständiger Erwerbstätigkeit spricht sodann die gleichzeitige Tätigkeit für mehrere Gesellschaften in eigenem Namen, ohne indessen von diesen abhängig zu sein. Massgebend ist dabei nicht die rechtliche Möglichkeit, Arbeiten von mehreren Auftraggebern anzunehmen, sondern die tatsächliche Auftragslage (BGE 122 V 169 E. 3c mit Hinweisen).

    Von unselbständiger Erwerbstätigkeit ist auszugehen, wenn die für den Arbeitsvertrag typischen Merkmale vorliegen, das heisst wenn die versicherte Person Dienst auf Zeit zu leisten hat, wirtschaftlich von der oder dem «Arbeitgebenden» abhängig ist und während der Arbeitszeit auch im Betrieb der oder des Arbeitgebenden eingeordnet ist, praktisch also keine andere Erwerbstätigkeit ausüben kann. Indizien dafür sind das Vorliegen eines bestimmten Arbeitsplans, die Notwendigkeit, über den Stand der Arbeiten Bericht zu erstatten, sowie das Angewiesensein auf die Infrastruktur am Arbeitsort. Das wirtschaftliche Risiko der versicherten Person erschöpft sich diesfalls in der (alleinigen) Abhängigkeit vom persönlichen Arbeitserfolg oder, bei einer regelmässig ausgeübten Tätigkeit, darin, dass bei Dahinfallen des Erwerbsverhältnisses eine ähnliche Situation eintritt, wie dies beim Stellenverlust von Arbeitnehmenden der Fall ist (BGE 122 V 169 E. 3c mit Hinweisen). Die Abhängigkeit der eigenen Existenz vom persönlichen Arbeitserfolg ist praxisgemäss nur dann als Risiko einer selbständigerwerbenden Person zu werten, wenn beträchtliche Investitionen zu tätigen oder Angestelltenlöhne zu bezahlen sind (BGE 119 V 161 E. 3b). Hervorzuheben ist, dass sich die Frage nach der Arbeitnehmereigenschaft regelmässig nach der äusseren Erscheinungsform wirtschaftlicher Sachverhalte und nicht nach allfällig davon abweichenden internen Vereinbarungen der Beteiligten beurteilt, was jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalls zu geschehen hat. Entscheidend ist dabei, ob geleistete Arbeit, ein Unterordnungsverhältnis und die Vereinbarung eines Lohnanspruchs in irgendeiner Form vorliegen (Urteil des Bundesgerichts 8C_790/2018 vom 8. Mai 2019 E. 3.2 mit Hinweis).

1.3.4    Gemäss der vom Bundesamt für Sozialversicherungen herausgegebenen Wegleitung über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO (WML; Version 11, gültig ab 1. Januar 2008, Stand 1. Januar 2016; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 133 V 587 E. 6.1) sind Merkmale für das Bestehen eines Unternehmerrisikos im Allgemeinen das Tätigen erheblicher Investitionen, die Verlusttragung, das Tragen des Inkasso- und Delkredererisikos, die Unkostentragung, das Handeln in eigenem Namen und auf eigene Rechnung, das Beschaffen von Aufträgen, die Beschäftigung von Personal sowie eigene Geschäftsräumlichkeiten (Rz 1014). Das wirtschaftliche beziehungsweise arbeitsorganisatorische Abhängigkeitsverhältnis kommt demgegenüber in der Regel beim Vorhandensein der folgenden Gegebenheiten zum Ausdruck: Weisungsrecht, Unterordnungsverhältnis, Pflicht zur persönlichen Aufgabenerfüllung, Konkurrenzverbot, Präsenzpflicht (Rz 1015).

1.4    Akkordanten sind Personen, welchen ein Unternehmer oder Betriebsinhaber Arbeiten als Unterlieferanten anvertraut. Im Regelfall üben sie eine unselbständige Erwerbstätigkeit aus und werden nur dann als Selbständigerwerbende qualifiziert, wenn sie Inhaber eines eigenen Betriebs sind und so als gleichberechtigte Geschäftspartner mit eigenem Unternehmerrisiko für den Akkordvergeber arbeiten (ZAK 1989 S. 24 E. 3a, H 179/87; Urteil des Bundesgerichts 8C_218/2019 vom 15. Oktober 2019 mit Hinweisen).

2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung des angefochtenen Entscheides (Urk. 2) aus, die Beschwerdeführerin habe als Belege zur Buchung vom 31. Dezember 2016 über Fr. 100'000.-- eine Rechnung der Z.___ GmbH (Urk. 9/172/2) und sieben Rechnungen der A.___ GmbH (Urk. 9/172/3-9) vorgelegt. Die Rechnung der Z.___ GmbH vom 16. Dezember 2016 sei für Regiearbeiten auf diversen Baustellen im November und Dezember 2016 im Betrag von Fr. 45'084.60 ausgestellt worden und der Erhalt des Betrages in bar sei am 19. Dezember 2016 handschriftlich vermerkt worden. Gemäss der Buchung Konto 5009 «Leistungen Dritter» habe die (damalige) Y.___ GmbH (heute X.___ AG) am 18. November 2016 Fr. 41'635.-- vom Konto 1000 «Kasse» an die Z.___ GmbH bezahlt. Bei Regiearbeiten handle es sich indes nicht um Werke im Sinne des Werkvertragsrechts, sondern um Stundenabrechnungen, hier von Fr. 55.-- pro Stunde. Baumaterialien seien keine verrechnet worden. Die bestehende Aktenlage belege keine Vergütung für ein Werk, sondern Akkordarbeiten. Zudem verfüge die Z.___ GmbH über keine Betriebsmittel und sei nicht aktiv gewesen. Auch sei die Z.___ GmbH im November und Dezember 2016 gegenüber der (damaligen) Y.___ GmbH weder mit Werkvertrag noch mit Rahmenvertrag verpflichtet gewesen, so dass allein die Y.___ GmbH gegenüber dem Auftraggeber für Arbeiten hafte. Die Bezahlung der aufgewendeten Arbeitszeit ohne Verrechnung von Arbeitsmaterial und der Beschrieb als Regiearbeit würden darauf hindeuten, dass die entsprechenden Arbeitnehmer in arbeitsorganisatorischer Hinsicht von der Y.___ GmbH abhängig gewesen seien und weder die Z.___ GmbH noch die Arbeitnehmer selber ein spezifisches Unternehmerrisiko zu tragen gehabt hätten. Von einem gleichgeordneten Geschäftspartner, der gegenüber der Bauherrschaft auch für schlecht ausgeführte Arbeiten hafte, könne damit keine Rede sein. Ohne Betriebsmittel und ohne Werkvertrag sei die Z.___ GmbH bei Ausführung von Regiearbeiten im Stundenlohn nicht unternehmerisch aktiv gegenüber dem Auftraggeber gewesen. Daher müsse davon ausgegangen werden, dass die Rechtsform der juristischen Person nur aus versicherungsrechtlichen Motiven gewählt worden sei, um Beiträge und Prämien einzusparen. Es bestünden keine Unterlagen, welche Zahlungen an eine juristische Person mit rechtlicher Selbständigkeit aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht belegen könnten. Daher seien die genannten Zahlungen von Fr. 41'635.-- und von Fr. 45'084.60, insgesamt von Fr. 86'719.60, als Lohnzahlungen an natürliche Personen zu berücksichtigen.

    Des Weiteren gebe es für Auszahlungen im Gesamtbetrag von Fr. 40'740.70, welche gemäss den vorgelegten Kontoauszügen zum Konto 1000 und Konto 5009 ohne Bezeichnungen verbucht worden seien, keine Belege. Es handle sich um die Auszahlungen vom 12. Februar 2016 über Fr. 6'120.--, vom 1. März 2016 über Fr. 3’000.--, vom 13. April 2016 über Fr. 2'120.-- und vom 6. Juli 2016 über Fr. 11'942.60, insgesamt von Fr. 23'222.60 bezüglich des Kontos 1000 «Kasse», sowie um die Auszahlung über Fr. 17'518.01 betreffend das Konto 5009. Die vorgelegten Rechnungen mit Namen der A.___ GmbH würden andere Rechnungs- und Zahlungsdaten sowie andere Zahlungsbeträge enthalten. Der Bruttobetrag von Fr. 8'043.84 gemäss der Rechnung der A.___ GmbH vom 18. April 2016 sei weder auf dem Konto 100 «Kasse» noch auf dem Konto 5009 als Auszahlung verbucht. Stattdessen enthalte die Rechnung die handschriftliche Notiz «privat bez.». Damit fehle der Nachweis einer Buchführung. Ähnliches gelte für den Bruttobetrag Fr. 10'711.44 gemäss der Rechnung der A.___ GmbH vom 10. Mai 2016 und den Bruttobetrag von Fr. 17'154.72 gemäss der Rechnung vom 12. Dezember 2016. Gesamthaft fehle die Buchung von Barzahlungen im Betrag von insgesamt Fr. 35'910.-- in der Finanzbuchhaltung der (damaligen) Y.___ GmbH. Die Pflicht zur sorgfältigen Geschäftserledigung und Aufzeichnung sei damit offensichtlich verletzt worden. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass Barauszahlungen im Namen der Y.___ GmbH von mehr als Fr. 100'000.-- für unselbständige Akkordarbeiten ausgerichtet worden seien. Die mit der Einsprache aufgelegten Belege stünden der Lohnsummenbetrachtung gemäss Prämienrechnung nicht entgegen (Urk. 2 S. 3 ff.).

2.2    Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, die mit der Einsprache vorgelegten Rechnungen würden belegen, dass die Barzahlungen von mehr als
Fr. 100'000.-- für selbständige Akkordarbeiten ausgerichtet worden seien; daher sei auch die Prämienrechnung nicht korrekt. Richtig sei bezüglich der Argumentation der Beschwerdegegnerin zwar, dass sie, die Beschwerdeführerin, den Unterakkordanten - wie dies auch üblich sei - normalerweise das Arbeitsmaterial zur Verfügung stelle und gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Akkordanten in der Regel unselbständig seien. Jedoch würden sie als Selbständigerwerbende qualifiziert, wenn die Merkmale für die freien Unternehmertätigkeiten klar überwiegen würden und nach den Umständen anzunehmen sei, dass sie dem Akkordvergeber als gleichgeordnete Geschäftspartner gegenüberstünden (Urk. 1 S. 3). Sowohl die Barzahlung von Fr. 44'965.80 am 18. November 2016 als auch die Rechnung über Fr. 45'084.60 vom 16. Dezember 2016 seien für Regiearbeiten der Z.___ GmbH bezahlt worden. Dabei habe die Z.___ GmbH ein eigenes Geschäftsrisiko gehabt, indem sie den Auftrag für den offerierten Preis zum Wohlwollen des Auftraggebers habe erledigen müssen. Sie habe selbst bestimmen können, wie viele Arbeitnehmer den Auftrag auf der Baustelle ausführen, und sie sei organisatorisch insofern frei gewesen, als bloss ein Enddatum für die Auftragserledigung festgesetzt worden sei. Sie, die Beschwerdeführerin, hätte zudem bei mangelhafter Ausführung Regress auf die Z.___ GmbH nehmen können. Insofern könne von einem gleichgeordneten Geschäftspartner ausgegangen werden. Es handle sich um einen gewöhnlichen Auftrag an Akkordanten und nicht um eine Umgehung von Sozialversicherungsbeiträgen (Urk. 1 S. 5).

    Sie habe stets geprüft, ob es sich um eine aktive Unternehmung handle, bevor sie der Z.___ GmbH, welche am 20. Januar 2000 im Handelsregister eingetragen worden und bis ins Jahr 2018 aktiv gewesen sei, habe Aufträge zukommen lassen. In Liquidation sei die Z.___ GmbH erst seit dem 16. Januar 2018, weshalb erst im Jahr 2018 keine Betriebsmittel und keine Aktivität mehr bestanden hätten, wogegen es sich hier um Aufträge handle, welche die Z.___ GmbH im Jahr 2016 ausgeübt habe. Sie, die Beschwerdeführerin, habe keine Zweifel daran gehabt, dass diese Gesellschaft, welche bereits seit geraumer Zeit bestanden habe, korrekt geführt werde und auch die Löhne an die Arbeitnehmer korrekt abgeliefert würden. Dieses Unternehmen sei gemäss Handelsregistereintrag ab 2015 auf Akkordarbeiten spezialisiert, weshalb es die Aufträge erhalten habe. Dass die Z.___ GmbH es unterlassen habe, die Prämien für die Unfallversicherung zu bezahlen, könne ihr, der Beschwerdeführerin, nicht angelastet werden. Sie habe nicht nur die Z.___ GmbH, sondern auch weitere mit ihr zusammenarbeitende Subunternehmer - soweit möglich - kontrolliert und bei der Auftragsvergabe geprüft, ob die jeweilige Unternehmung gemäss Handelsregister - soweit registrierungspflichtig - aktiv gewesen sei. Sicherlich hätten diese Subunternehmer auch Aufträge an Subunternehmen weitervergeben. Es sei ihr jedoch stets wichtig gewesen, dass die Mindestvorgaben eingehalten würden, was die Subunternehmer zugesagt hätten. Die Barzahlungen seien an die Unternehmen geflossen. Wenn sie Sozialversicherungsbeiträge hätte umgehen wollen, hätte sie in der Buchhaltung gar nichts erwähnt. Die Führung einer sauberen Buchhaltung sei ihr aber gerade wichtig, wobei einzugestehen sei, dass der ehemalige Treuhänder nicht sämtliche Zahlungen sauber aufgeführt habe. Er sei daher gewechselt worden. Die Buchhaltung stimme aber im Grossen und Ganzen, weshalb auch darauf abgestellt werden könne (Urk. 1 S. 4 f.).

    Bezüglich der unter «Kasse 1000» aufgeführten Beträge (Urk. 9/172/10-15) sei teilweise vergessen worden zu erwähnen, dass die Auszahlungen an die A.___ GmbH erfolgt seien. Allerdings ergäben sich durch den Vergleich mit den Rechnungen (Urk. 6/172/3-9) auch Übereinstimmungen, wie diejenige bei der Rechnung vom 7. April 2016. Die Buchhaltung sei tatsächlich nicht äusserst sorgfältig geführt worden, doch bestünden die Rechnungen der A.___ GmbH. Diese seien vom Treuhänder in der Buchhaltung unter den Konten «1000 Kasse» (Urk. 9/172/10-15) und «5009 Leistungen Dritter» (Urk. 9/172/16-19) nicht aufgeführt worden. Daher sei mit Eintrag vom 31. Dezember 2016 der Betrag von Fr. 100'000.-- als Drittauszahlung verbucht worden, womit versucht worden sei, die Buchhaltung zu bereinigen, und wodurch die Barzahlungen in der Buchhaltung nicht fehlen würden (Urk. 1 S. 5 f.).

    In formeller Hinsicht werde beanstandet, dass die Beschwerdegegnerin die Aufträge an die (Sub-)Akkordanten als unselbständige Erwerbstätige auffasse und entsprechend die Prämien als Lohnzahlungen erheben möchte. Sie wäre zumindest gehalten gewesen, die vorhandenen Zahlungen und Rechnungen mit der Buchhaltung der A.___ GmbH zu vergleichen, welche ihr ebenfalls unterstellt sei und bei welcher es sich um eine aktive Gesellschaft handle, zumal sie als einzige die Plausibilität der Zahlungen mittels beider Buchhaltungen überprüfen könne. Diese Abklärung wäre im Sinne des Untersuchungsgrundsatzes zwingend notwendig gewesen, weshalb die Streitsache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen sei, wenn sie noch immer daran festhalten möchte, dass die Zahlungen an die A.___ GmbH nicht schlüssig seien (Urk. 1 S. 2 und S. 5).

2.3    Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin in Bezug auf das Jahr 2016 zu Recht den Betrag von Fr. 106'638.-- («Barbezug 31.12.2016 auf Konto 1000 geg. KtLeistungen Dritter [kein Beleg vorhanden] Aufrechnung Inhaberin»; Urk. 9/168/2) als prämienpflichtigen Verdienst nacherfasst hat und infolgedessen die Prämiennachzahlung für die Rechnungsperiode 2014 bis 2016 korrekt auf insgesamt Fr. 11'476.55 (Urk. 9/171/1) festgesetzt hat.

    Zu klären ist in diesem Zusammenhang insbesondere, ob die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid zu Recht davon ausging, dass von der Beschwerdeführerin (zusätzlich zu den deklarierten Lohnausgaben) Barauszahlungen von mehr als Fr. 100'000.-- für unselbständige Akkordarbeiten ausgerichtet wurden, welche als prämienpflichtige Lohnzahlungen zu berücksichtigen sind (Urk. 2 S. 5).

3.

3.1    

3.1.1    Es ist unstrittig, dass die Beschwerdeführerin am 31. Dezember 2016 einerseits unter dem Buchungstext «Dritt» den Betrag von Fr. 92'592.59 auf dem Konto «5009 Leistungen Dritter» (Urk. 9/172/18) und andererseits auf dem
(Gegen-)Konto «1000 Kasse» mit demselben Buchungstext den Betrag von Fr. 100'000.-- (Urk. 9/172/15) für Barzahlungen an Dritte im Zusammenhang mit Arbeiten von Akkordanten verbucht hat.

3.1.2    Hierzu wurde mit Einsprache vom 30. Mai 2018 (Urk9/172/1) unter anderem die Rechnung der Z.___ GmbH vom 16. Dezember 2016 in der Höhe von Fr. 45'084.60 (Fr. 41'745.-- zuzüglich 8 % MwSt respektive Fr. 3'339.60) vorgelegt (Urk. 9/172/2). Diese weist Regiearbeit von 759 Stunden à Fr. 55.-- im Zeitraum «November/Dezember» (2016) auf «diversen Baustellen» aus. Der Empfang dieses Betrages in Bar wurde mit Stempel der Z.___ GmbH und handschriftlicher Unterschrift am 19. Dezember 2016 auf der Rechnung quittiert (Urk. 9/172/2). In der Buchhaltung der Beschwerdeführerin wurde eine Zahlung in dieser Höhe mit Datum vom 19. Dezember 2016 im Konto «1000 Kasse» unter dem Buchungstext «Auszahlung», Gegenkonto 1020, Soll (Urk. 9/172/15), erfasst. Es ist unstrittig, dass die Barzahlung von Fr. 45'084.60 von der Beschwerdeführerin an die Z.___ GmbH tatsächlich geleistet wurde. Davon ist auszugehen.

    Am 18. November 2016 hatte die Beschwerdeführerin auf dem Konto «5009 Leistungen Dritter» (Gegenkonto 1000) ferner die weitere Zahlung von Fr. 41'635.-- (Sollseite) an die Z.___ GmbH erfasst (Urk. 9/172/18). Im
(Gegen-)Konto «1000 Kasse» wurde am 18. November 2016 ein ähnlicher Betrag von Fr. 44'965.80 (Habenseite) unter dem Buchungstext «Z.___ GmbH» verbucht (Urk. 9/172/14).

3.1.3    Gemäss dem Handelsregisterauszug zur Z.___ GmbH (UID [Unternehmens-Identifikationsnummer] Nr. «…»; abrufbar unter www.zefix.ch) bestand diese Gesellschaft nach der Änderung von Firma und Zweck am 2. November 2015 (von der B.___ GmbH [Zweck u.a. Lebensmittelhandel und Gastronomie] in die Z.___ GmbH [Zweck im Bereich des Baugewerbes]) bis zur Auflösung von Amtes wegen am 19. Januar 2018. Ab dem 10. November 2015, und damit auch im hier interessierenden Jahr 2016, war C.___ als alleiniger Gesellschafter der Z.___ GmbH eingetragen. Im November 2019 wurde sie im Handelsregister von Amtes wegen gelöscht, da sie keine Geschäftstätigkeit mehr aufwies und keine verwertbaren Aktiven mehr hatte sowie kein Interesse an der Aufrechterhaltung der Eintragung innert angesetzter Frist geltend gemacht wurde.

    Den Akten ist zur Z.___ GmbH zu entnehmen (Betriebsdossier, Urk. 10/1-71), dass sich diese am 5. Januar 2016 bei der Beschwerdegegnerin angemeldet und darin (Urk. 10/1/2) sowie in der Betriebsbeschreibung vom 13. Januar 2016 (Urk. 10/3/1) die Beschäftigung von zwei Personen mit einer Gesamtlohnsumme von Fr. 120’000.-- pro Jahr angegeben hat. Als Tätigkeiten des Unternehmens wurden allgemeine Bautätigkeiten angegeben (Urk. 10/3/1). Die Beschwerdegegnerin stellte der Z.___ GmbH in der Folge - nebst den Prämien für die Monate Oktober bis Dezember 2015 (Urk. 10/7, Urk. 10/11) und das Jahr 2017 (Urk. 10/40) - quartalsweise für das Jahr 2016 die provisorischen Prämien in Rechnung (Urk. 10/8, Urk. 10/10, Urk. 10/15, Urk. 10/30). Nach diversen Mahnungen (Urk. 10/12-14, Urk. 10/17-18, Urk. 10/21, Urk. 10/23, Urk. 10/29, Urk. 10/41, Urk. 10/46) und Fortsetzungen der Betreibungen (Urk. 10/16, Urk. 10/20, Urk. 10/24-28, Urk. 10/31-32, Urk. 10/36, Urk. 10/42-43, Urk. 10/49, Urk. 10/54-55) resultierten am 29. September 2016, 2. Dezember 2016 und am 5. April 2017 Verlustscheine (Urk. 10/33-35, Urk. 10/47, Urk. 10/61). Auf diesen wurde zum Pfändungsvollzug jeweils vermerkt, die Z.___ GmbH verfüge nach Angaben des Geschäftsführers und Gesellschafters C.___ über keinerlei pfändbare Aktiven oder Forderungen gegenüber Dritten (Urk. 10/33/2, Urk. 10/47/2, Urk. 10/61/2). Mit Schreiben vom 12. Dezember 2016, 7. und 20. Februar 2017 forderte die Beschwerdegegnerin die Z.___ GmbH auf, ihr zwecks Bestimmung der definitiven Prämie für das Jahr 2016 Angaben zu den Lohnsummen des Betriebes zuzustellen (Urk. 10/45/1, Urk. 10/51, Urk. 10/53). Hierauf erfolgte keine Antwort. Die Rechnung für die definitive Prämie (Differenz) für das Jahr 2016 wurde schliesslich - mangels Angaben der GmbH – am 1. März 2017 verfügungsweise (Art. 120 Abs. 3 UVV) aufgrund einer Lohnsumme von Fr. 161'000.-- festgesetzt (Urk. 10/56).

    In ihrem Schreiben an die Z.___ GmbH vom 10. März 2017 hatte die Beschwerdegegnerin festgehalten, die bis 30. September 2016 fälligen Prämien seien bezahlt (Urk. 10/58). Im Schreiben der Beschwerdegegnerin an die Z.___ GmbH vom 11. August 2017 wurde - nach Betreibung der definitiven Prämie 2016 (Urk. 10/67, Urk. 10/70) - ausserdem ausgeführt, die Hauptforderung der Rechnung (ohne Betreibungskosten) für die definitive Prämie (Differenz) sei beglichen (Urk. 10/71). Die Beschwerdegegnerin erklärte in der Stellungnahme vom 10. Mai 2022 zu diesen beiden Schreiben, es handle sich hierbei um automatisiert erstellte Schreiben, mit welchen fälschlicherweise eine Prämienzahlung bestätigt worden sei, weil ihr Verwaltungssystem die erfolgten Abschreibungen der Prämien wie Prämienzahlungen berücksichtigt habe und gewisse Positionen damit ausgeglichen gewesen seien. Die Prämienausstände seien aber nicht von der Z.___ GmbH beglichen, sondern von ihr, der Beschwerdegegnerin, abgeschrieben worden. Die Z.___ GmbH habe ihr zu keinem Zeitpunkt Prämienzahlungen für die Unfallversicherung geleistet (Urk. 15 S. 1). Diese Erklärung der Beschwerdegegnerin (Urk. 15) blieb unbestritten (Urk. 17) und wurde ausserdem mit dem Kontoauszug des Rechnungswesens der Beschwerdegegnerin betreffend die Z.___ GmbH (Zeitraum Januar 2016 bis 13. Juli 2017; Urk. 16/1) und dem Ausdruck zur Prämienzusammenstellung für das Jahr 2016 (Urk. 16/2) belegt.

    Damit steht unstrittig fest, dass die Z.___ GmbH während der ganzen Zeit ihres Bestehens und insbesondere auch für das Jahr 2016 keine Prämien an die Beschwerdegegnerin für die Unfallversicherung bezahlt hat.

3.1.4    Hinzu kommt, dass die Z.___ GmbH nach deren Angaben gegenüber der Beschwerdegegnerin Lohnausgaben lediglich für den alleinigen Gesellschafter und Geschäftsführer C.___ und einen weiteren Mitarbeiter vorsah (Urk. 10/3/1). In der Lohndeklaration vom 15. September 2016 gegenüber der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, wurde eine «voraussichtliche Lohnsumme» (Urk. 10/38/2) für C.___, Beschäftigungsdauer November 2015 bis Dezember 2016, von Fr. 63'000.-- und für eine Mitarbeiterin von Fr. 7'000.-- mit einer Beschäftigungsdauer lediglich von Januar bis Februar 2016 angegeben (Urk. 10/38/2-4). Somit arbeitete hauptsächlich C.___ für die von ihm beherrschte Z.___ GmbH respektive beschränkte sich deren Arbeitskraft wirtschaftlich im Wesentlichen auf jene einer natürlichen Person. Dies, die ausbleibende Antwort zur Anfrage der Beschwerdegegnerin nach der (prämienrelevanten) Lohnsumme des Betriebes für das Jahr 2016 (Urk. 10/45/1, Urk. 10/51, Urk. 10/53) und - nur wenige Monate nach der Geschäftseröffnung im November 2015 - die wiederholte Erklärung des Geschäftsführers und Gesellschafters C.___ im Pfändungsvollzug vom 24. August und 2. November 2016 sowie vom 28. Februar 2017, dass die Gesellschaft über keinerlei pfändbare Aktiven oder Forderungen gegenüber Dritten verfüge (Urk. 10/33/2, Urk. 10/47/2, Urk. 10/61/2), lässt darauf schliessen, dass die Geschäftsaktivität der Z.___ GmbH im Jahr 2016 sehr gering war und sich insbesondere gegen Ende 2016 auf die Akkordarbeiten im Stundenlohn bei der Beschwerdeführerin durch C.___ beschränkte (vgl. dazu auch E. 3.2 hernach). Die Beschwerdegegnerin (Urk. 2 S. 4, Urk. 8 S. 3) schloss vor diesem Hintergrund zu Recht auf fehlende unternehmerische Aktivität und fehlende Betriebsmittel.

3.1.5    Bei dieser Sachlage ist mit der Beschwerdegegnerin (Urk. 2 S. 4) davon auszugehen, dass insgesamt Umstände vorliegen, die darauf schliessen lassen, dass die Rechtsform der GmbH bei der Z.___ GmbH rechtsmissbräuchlich nur aus versicherungsrechtlichen Motiven gewählt wurde und die Gesellschaft - zumindest im Verhältnis zur Beschwerdeführerin - keine eigentliche unternehmerische Tätigkeit entfaltete. Die rechtliche Selbständigkeit der Z.___ GmbH kommt aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht daher hier nicht zum Tragen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_218/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 4.2.1-4.2.2).

3.2

3.2.1    Insgesamt überwiegen ferner bezüglich der Barzahlungen der Beschwerdeführerin an die Z.___ GmbH die Merkmale unselbständiger Erwerbstätigkeit, wie sich aus dem Folgenden ergibt.

    Wie die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid zutreffend ausgeführt hat (Urk. 2 S. 4), handelt es sich bei der von der Beschwerdegegnerin der Z.___ GmbH vergüteten Regiearbeit um stundenweise abgerechnete Leistungen mit einem Stundenansatz von Fr. 55.-- (Urk. 9/172/2). Unter Regieleistungen sind im Rahmen eines Werkvertrages Arbeiten zu verstehen, die nach Massgabe des Wertes der Arbeit und der Aufwendungen bezahlt werden, ohne dass zum Voraus ein Preis für das zu erbringende Werk genau bestimmt wurde (Art. 374 in Verbindung mit Art. 373 Abs. 1 des Obligationenrechts, OR; vgl. Urteil des Bundesgerichts 4C.385/2005 vom 31. Januar 2006 E. 5). Regiearbeit, mithin Arbeit nach dem erforderlichen Aufwand, pro Zeiteinheit, kann auch im Rahmen eines Arbeitsvertrages vorgesehen sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4C.464/1999 13. Juni 2000 E. 3). Die Leistung «Arbeit auf Zeit» ist typisches Merkmal des Arbeitsvertrages (BGE 122 V 169 E. 3c).

3.2.2    Unabhängig von der - hier nicht ausschlaggebenden (vgl. BGE 146 V 139 E. 3.1) - zivilrechtlichen Einordnung des Vertragsverhältnisses zwischen der Beschwerdeführerin und der Z.___ GmbH respektive C.___ ist entscheidend, dass mit der Entschädigung der verrichteten Arbeiten mit einem fixen Stundenlohn in Regiearbeit kein Inkassorisiko für die Z.___ GmbH respektive C.___ bestand; denn diese hatte nicht mit der Möglichkeit eines Inkassoverlustes von (den Kunden gegenüber fakturierten) Forderungen zu rechnen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_222/2014 vom 1. Mai 2014 E. 4.2). Auch sonst war in Bezug auf die für die Beschwerdeführerin stundenweise zu erledigenden Bauarbeiten insgesamt weder die Notwendigkeit für beträchtliche Investitionen, noch das Risiko für eine Verlust- oder Unkostentragung gegeben. So wurden weder für Baumaterial noch für andere Sachauslagen Entschädigungen in Rechnung gestellt. Das für die Arbeitserledigung nötige Arbeitsmaterial wurde unstrittig von der Beschwerdeführerin zur Verfügung gestellt. Zur Arbeitserledigung bestand zudem keine Notwendigkeit eigener Betriebsräumlichkeiten, da die Arbeit auf diversen vorgegebenen Baustellen (Urk. 9/172/2) zu verrichten war. Es ist damit von einer Einbindung in die Arbeitsorganisation nach Vorgabe der Beschwerdeführerin auszugehen, zumal - wie bei Tätigkeiten von Akkordanten üblich - die Z.___ GmbH respektive der Akkordant für die Tätigkeiten auf den Baustellen nur beigezogen wurde. Dass sie selbst die diesbezüglichen Bauaufträge beschafft, die Bauprojekte und Arbeitsstellen ausgesucht habe und gegenüber den Kunden in eigenem Namen aufgetreten sei sowie auf eigene Rechnung gehandelt habe, wurde von der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 5) denn auch nicht behauptet. Ferner war die Z.___ GmbH respektive der Akkordant C.___ - wie in Erwägung 3.4.1 ausgeführt - in hohem Masse von der Beschwerdeführerin wirtschaftlich abhängig und die gleichzeitige Tätigkeit für mehrere Gesellschaften in eigenem Namen ist nach ihrer tatsächlichen Auftrags- und Finanzlage auszuschliessen.

    Unter diesen Umständen ist bei der Z.___ GmbH respektive C.___ nicht von einem gleichgeordneten Geschäftspartner mit eigenem spezifischen Unternehmerrisiko auszugehen.

3.3

3.3.1    Daran ändert nichts, dass die Beschwerdeführerin, wie sie geltend macht (Urk. 1 S. 4), vor der Arbeitsübergabe angeblich geprüft hat, dass es sich bei der Z.___ GmbH um eine im Handelsregister eingetragene, aktive Gesellschaft handelt, und dass sie keine Zweifel daran hatte, dass diese korrekt geführt werde. Nachweise zur Selbständigkeit der hinzugezogenen Arbeitskräfte wurden keine benannt oder vorgelegt und es fehlen - wie ausgeführt - auch überwiegende Hinweise auf eine solche.

    Was die Beschwerdeführerin des Weiteren vorbringt, rechtfertigt ebenfalls keine andere Betrachtungsweise. Namentlich wurden die Behauptungen der Beschwerdeführerin, dass die Z.___ GmbH «für den offerierten Preis den Auftrag zum Wohlwollen des Auftraggebers» habe erledigen müssen und sie, die Beschwerdeführerin, bei mangelhafter Ausführung auf die Z.___ GmbH hätte Regress nehmen können (Urk. 1 S. 5), nicht belegt und ergeben sich auch nicht aus den Akten. Insbesondere aber weist die ausgewiesene stundenweise Abrechnung der Regiearbeiten gerade nicht auf einen offerierten, zum Voraus vereinbarten Preis hin. Auch würde eine allfällige (vertraglich vorgesehene) Möglichkeit der Beschwerdeführerin, im Fall ihrer Haftung gegenüber dem Bauherrn Regress auf ihren Akkordanten nehmen zu können, gerade kein Hinweis darstellen auf gleichberechtigte Geschäftspartner mit je eigenem Unternehmerrisiko, indem unabhängig vom Arbeitserfolg Kosten anfallen, die jeder Geschäftspartner (Beschwerdeführerin und Z.___ GmbH) selber zu tragen hätte (vgl. BGE 122 V 169 E. 3c). Selbst wenn zudem von einer vertraglichen Vereinbarung einer Mängelhaftung der Z.___ GmbH gegenüber der Akkordvergeberin ausgegangen würde und die vertragliche Vereinbarung damit ein Element aufweisen würde, das (auch) bei einer selbständigen Erwerbstätigkeit vorkommt, wäre diese nicht massgeblich. Denn für die sozialversicherungsrechtliche Qualifikation ist nicht die selbst ausgewählte, sondern die tatsächliche Ausgestaltung der gegenseitigen (vertraglichen) Rechtsbeziehungen entscheidend (vgl. BGE 144 V 111 E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_218/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 4.3.2). Zudem kann schon unter Berücksichtigung der übrigen, hiervor (E. 3.2) genannten Umstände jedenfalls nicht von überwiegenden Hinweisen auf ein nennenswertes Unternehmerrisiko der Z.___ GmbH gesprochen werden.

    Auch die Einwendung der Beschwerdeführerin, die Z.___ GmbH sei organisatorisch insofern frei gewesen, als bloss ein Enddatum für die Auftragserledigung festgesetzt worden sei (Urk. 1 S. 5), dringt nicht durch. Denn eine (hier nicht belegte) Fristansetzung zur Arbeitserledigung ist auch gegenüber Arbeitnehmern nicht ungewöhnlich und als Kriterium für die Qualifizierung, insbesondere bei einer Akkordarbeit im Baugewerbe mit strikten Bau- und Zeitplänen, als selbständige Erwerbstätigkeit ungeeignet. Dass die Z.___ GmbH selbst habe bestimmen können, wie viele Arbeitnehmer den Auftrag auf der (jeweiligen) Baustelle ausführen würden, wie die Beschwerdeführerin weiter geltend macht (Urk. 1 S. 5), ist ebenfalls nicht aktenkundig. Aber selbst wenn feststehen würde, dass eine gewisse Selbständigkeit hinsichtlich Personalentscheidungen bestand, würden insgesamt jedenfalls die Merkmale unselbständiger Erwerbstätigkeit überwiegen.

    Denn die Vorbringen der Beschwerdeführerin ändern insbesondere nichts daran, dass sie der Z.___ GmbH respektive C.___ unter Bereitstellung der Materialien im vorbestimmten Bauprojekt ausführende Bauakkordarbeiten übertrug und diese(r) lediglich den Arbeitsaufwand in Rechnung stellte. Die Z.___ GmbH respektive C.___ war - ungeachtet der Frage nach weiteren hinzugezogenen Unterakkordanten - in der Arbeitsorganisation der Beschwerdeführerin eingebunden und trug kein spezifisches Unternehmerrisiko.

3.3.2    Nach dem Gesagten ist hier vom Regelfall auszugehen, wonach Akkordanten nach der Rechtsprechung zu Art. 5 Abs. 2 AHVG eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausüben (vgl. E. 1.4 hiervor; Urteile des Bundesgerichts 8C_218/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 4.3.1 und 8C_222/2014 vom 1. Mai 2014 E. 4.3, je mit Hinweisen).

    Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin (Urk. 2 S. 4, Urk. 8 S. 3) in Bezug auf das Verhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und der Z.___ GmbH respektive C.___ auf unselbständige Erwerbstätigkeit schloss und die Barzahlungen an die Z.___ GmbH vom 19. Dezember 2016 für Akkord- respektive Regiearbeit gemäss der Rechnung der Z.___ GmbH vom 16. Dezember 2016 in der Höhe von Fr. 45'084.60 (Urk. 9/172/2) und vom 18. November 2016 gemäss der Buchung auf dem Konto «5009 Leistungen Dritter» in der Höhe von Fr. 41'635.-- (Urk. 9/172/18), insgesamt Fr. 86'719.60, als prämienpflichtigen Lohn an eine natürliche Person für das Jahr 2016 qualifizierte.


4.    

4.1    Zu prüfen ist des Weiteren, ob auch der restliche als prämienpflichtiger Lohn aus unselbständiger Tätigkeit angerechnete Betrag von Fr. 19'918.40 (Differenz zum strittigen Betrag von Fr. 106'638.--; Urk. 9/168/2) als solcher zu qualifizieren ist.

    Die Beschwerdegegnerin begründet diese Qualifizierung damit, dass es gemäss den vorgelegten Kontoauszügen zu den Konten «1000 Kasse» und «5009 Leistungen Dritter» für Auszahlungen ohne Bezeichnungen von insgesamt Fr. 40'740.70 keine Belege gebe und in Verletzung der Pflicht zur sorgfältigen Geschäftserledigung sowie Aufzeichnung die Buchung von Barzahlungen im Betrag von insgesamt Fr. 35'910.-- in der Finanzbuchhaltung der Beschwerdeführerin unterlassen worden sei (Urk. 2 S. 5, Urk. 8 S. 3 f.). Nicht bestritten ist, dass es sich um Zahlungen an Akkordanten für Arbeitsleistungen handelt.

4.2

4.2.1    Es trifft zu, dass in den mit der Einsprache vorgelegten Kontoauszügen des Jahres 2016 zu den Konten «1000 Kasse» und «5009 Leistungen Dritter» (Urk. 9/172/10-18) Auszahlungen im Betrag von rund Fr. 40'700.-- (rechnerisch genau Fr. 40'700.61, nicht Fr. 40'740.70) ohne weitere Bezeichnung verbucht wurden, und zwar auf dem Konto «1000 Kasse» (je Gegenkonto 1020) am 12. Februar 2016 Fr. 6'120.--, am 1. März 2016 Fr. 3’000.--, am 13. April 2016 Fr. 2'120.-- und am 6. Juli 2016 Fr. 11'942.60 (total Fr. 23'182.60) sowie auf dem Konto «5009 Leistungen Dritter» am 17. Juni 2016 Fr. 17'518.01 (Gegenkonto 1020).

    Richtig ist auch, dass für diese Buchungen keine Belege vorhanden sind. Die mit der Einsprache beigebrachten Rechnungen der A.___ GmbH betreffen andere bar geleistete Zahlungen (Rechnung und Barzahlung vom 7. April 2016 Fr. 5'616.--; vom 18. April 2016 Fr. 8'043.84; Rechnung vom 10. Mai 2016, Barzahlung vom 12. Mai 2016 Fr. 10'711.44; Rechnungen vom 7. September 2016 Fr. 10'919.88 und vom 9. September 2016 Fr. 4'760.64, je Barzahlungen vom 12. September 2016; Rechnung vom 12. Dezember 2016, Barzahlung vom 15. Dezember 2016 Fr. 17'154.72; Rechnung vom 15. November 2016, Barzahlung vom 18. Dezember 2016 Fr. 14'281.92; Urk. 9/172/3-9).

4.2.2    Die Beschwerdeführerin hat im Einzelnen keine Erklärung zu diesen ohne Bezeichnung verbuchten Auszahlungen im Gesamtbetrag von Fr. 40'700.61 vorgebracht. Nähere Angaben ergeben sich auch nicht aus den Akten und insbesondere nicht aus den vorgelegten Rechnungen.

    Was die Beschwerdeführerin vorbringt, ändert daran nichts. So ist nicht erheblich, dass die Beschwerdeführerin - wie sie geltend macht (Urk. 9/172/1; Urk. 1 S. 5 f.) - versucht hat, die Buchhaltung zu bereinigen, indem sie am 31. Dezember 2016 eine zusätzliche Buchung von Fr. 92'592.59 auf dem Konto «5009 Leistungen Dritter» (Urk. 9/172/18) respektive von Fr. 100'000.-- auf dem Konto «1000 Kasse» (Urk. 9/172/15) vornahm. Denn diese und die hierzu vorgelegten Rechnungen der Z.___ GmbH und der A.___ GmbH (Urk. 6/172/2-9) weisen nicht die bereits zuvor verbuchten, ebenfalls nicht näher bezeichneten Auszahlungen im Gesamtbetrag von Fr. 40'700.61 aus.

    Diesbezüglich ohne Belang ist auch die Einwendung der Beschwerdeführerin, dass der Vergleich der tatsächlich nicht sehr sauber geführten Buchhaltung mit den Rechnungen der A.___ GmbH (Urk. 6/172/3-9) immerhin auch Übereinstimmungen ergebe, wie diejenige bezüglich der Rechnung vom 7. April 2016 (Urk. 1 S. 5). Denn dieser am 13. April 2016 im Konto «1000 Kasse» (Gegenkonto 1020; Sollseite) verbuchte Betrag von Fr. 5'616.-- (Urk. 9/172/11) ist im Gesamtbetrag von Fr. 40'700.61 nicht enthalten. Dasselbe gilt für den unter dem Buchungstext «Auszahlung Dritte» am 8. Dezember 2016 verbuchte Betrag von Fr. 14'282.-- (Gegenkonto 1020), welcher (gerundet) der Barzahlung gemäss der Rechnung der A.___ GmbH vom 15. November 2016 von Fr. 14'281.92 entspricht, auf der handschriftlich «p Bank 08.12.16» vermerkt worden war (Urk. 9/172/9). Die am 12. September 2016 quittierten Barzahlungen gemäss den Rechnungen vom 7. September 2016 (Fr. 10'919.88; Urk. 9/172/6) und vom 9. September 2016 (Fr. 4'760.64; Urk. 9/172/7) entsprechen zumindest in ihrer Summe von Fr. 15'680.50 dem Buchungseintrag «Auszahlung» vom 7. September 2016 auf dem Konto «1000 Kasse» (Gegenkonto 1020; Urk. 9/172/13). Auch diese mit quittierter Rechnung belegte Barzahlungen haben mit den nicht näher bezeichneten und unbelegten Auszahlungen im Gesamtbetrag von Fr. 40'700.61 nichts zu tun und betreffen zusätzliche Zahlungen der Beschwerdeführerin. Im Übrigen weisen diese «Übereinstimmungen» darauf hin, dass nicht alle der vorgelegten Rechnungen (Urk. 9/172/2-9) wie behauptet die zusätzliche Buchung von Fr. 92'592.59 auf dem Konto «5009 Leistungen Dritter» (Urk. 9/172/18) abdecken, sondern teilweise andernorts bereits verbucht worden waren.

4.2.3    Dass die Buchhaltung der Beschwerdeführerin im Jahr 2016 unvollständig und nicht sorgfältig geführt wurde, wurde zu Recht nicht in Abrede gestellt. Die Beschwerdegegnerin hat zutreffend erkannt, dass - soweit aktenkundig - Barzahlungen an die A.___ GmbH im Betrag von insgesamt Fr. 35'910.-- in der Finanzbuchhaltung der Beschwerdeführerin im Einzelnen nicht verbucht wurden. Dies betrifft die restlichen drei vorgelegten Rechnungen der A.___ GmbH, nämlich vom 18. April 2016 (Fr. 8'043.84; Urk. 9/172/4), vom 10. Mai 2016 (Fr. 10'711.44; Urk. 9/172/5) und vom 12. Dezember 2016 (Fr. 17'154.72; Urk. 9/172/8). Dass die fehlenden Buchungen mit der Abschlussbuchung vom 31. Dezember 2016 (Fr. 92'592.59; Urk. 9/172/18) bereinigt werden sollten, ist rechnerisch zumindest im Einzelnen nicht nachvollziehbar, letztlich aber unerheblich.

    Wie es sich damit verhält, kann offen bleiben. Denn in Bezug auf die nicht näher bezeichneten und unbelegten Auszahlungen im Gesamtbetrag von Fr. 40'700.61 ändert sich damit nichts. Die Beschwerdegegnerin hat dazu in der Beschwerdeantwort (Urk. 8 S. 4) richtig festgestellt, dass die Aufrechnung eines prämienpflichtigen Verdienstes in der Höhe von Fr. 106'638.-- allein schon mit den Barzahlungen an die Z.___ GmbH von rund Fr. 86'720.-- und den unbelegten Auszahlungen ohne Bezeichnung von rund Fr. 40'700.-- klar übertroffen wird.

    Von den beantragten weiteren Abklärungen zu den Barzahlungen an die A.___ GmbH, insbesondere von einem Einblick in deren Buchhaltung, ist vor diesem Hintergrund abzusehen, da davon keine entscheidrelevanten Ergebnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung; BG136 I 229 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_461/2018 vom 31. Oktober 2018 E. 7).

4.3    Somit vermögen sämtliche Vorbringen der Beschwerdeführerin die Schlussfolgerung der Beschwerdegegnerin, dass zusammen mit den Zahlungen an die Z.___ GmbH von Fr. 86'719.60 Barzahlungen von mehr als Fr. 100'000.-- (respektive mindestens Fr. 106'638.--; Urk. 9/168/2) für unselbständige Akkordarbeiten ausgerichtet worden seien (Urk. 2 S. 5), nicht in Zweifel zu ziehen. Die Prämienrechnung vom 3. Mai 2018 in der Höhe von insgesamt Fr. 11'476.55 (2014-2016; Urk. 9/171/1) erweist sich damit als rechtens.

    Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.




Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Mark A. Glavas

- Suva

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




FehrHartmann