Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2020.00200
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiberin Neuenschwander-Erni
Urteil vom 15. Juni 2021
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Dina Raewel
Raewel Advokatur
Gotthardstrasse 52, 8002 Zürich
gegen
Suva
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1984, war seit dem 1. Juni 2011 als Heizungsmonteur bei der Y.___AG in Z.___ angestellt und damit bei der Suva obligatorisch unfallversichert (vgl. Schadenmeldung, Urk. 15/1).
Am 27. November 2017 stürzte der Versicherte von einem fahrenden Personenwagen und zog sich dabei ein Schädelhirntrauma zu (vgl. Schadenmeldung, Urk. 15/1; Polizeirapport, Urk. 15/161; Austrittsbericht des Universitätsspitals B.___, Urk. 15/35). Mit Verfügung vom 19. April 2018 (Urk. 15/172) kürzte die Suva in Anwendung von Art. 39 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und Art. 50 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) sämtliche Geldleistungen um 50 %. Diese Verfügung wurde nicht angefochten.
1.2 Mit Eingabe vom 29. März 2019 (Urk. 16/415) ersuchte der Versicherte um Revision beziehungsweise Wiedererwägung der Verfügung vom 19. April 2018. Die Suva trat mit Verfügung vom 17. April 2019 (Urk. 16/426) nicht auf das Wiedererwägungsgesuch ein und wies das Revisionsgesuch ab, soweit sie darauf eintrat. Dagegen erhob der Versicherte am 27. Mai 2019 Einsprache (Urk. 16/439).
1.3 Mit Verfügung vom 4. Oktober 2019 (Urk. 16/483) gewährte die Suva dem Versicherten ab 1. Oktober 2019 eine (um 50 % gekürzte) Invalidenrente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 100 % bei einem versicherten Jahresverdienst von Fr. 91‘912.--. Zudem wurde dem Versicherten bei einer Integritätseinbusse von 70 % eine (um 50 % gekürzte) Integritätsentschädigung von Fr. 51‘870.-- zugesprochen. Dagegen erhob der Versicherte am 7. November 2019 ebenfalls Einsprache (Urk. 16/492).
1.4 Mit Verfügung vom 9. Januar 2020 (Urk. 16/508) berechnete die Suva die (um 50 % gekürzte) Invalidenrente in Anwendung von Art. 20 Abs. 2 UVG als Komplementärrente und verrechnete einen Betrag von Fr. 4‘362.20 mit der Nachzahlung der Invalidenversicherung. Der Versicherte erhob mit Eingabe vom 10. Februar 2020 Einsprache gegen diese Verfügung (Urk. 16/523).
1.5 Mit Einspracheentscheid vom 22. Juli 2020 (Urk. 16/531 = Urk. 2) wies die Suva die Einsprachen vom 27. Mai 2019 und 7. November 2019 ab, soweit sie darauf eintrat. Auf die Einsprache vom 10. Februar 2020 trat sie nicht ein. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wies die Suva wegen Aussichtslosigkeit ab.
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 22. Juli 2020 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 14. September 2020 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte, dieser sei aufzuheben (S. 2 Ziff. 1) und es sei ihm rückwirkend ab dem 1. Oktober 2019 eine ganze Invalidenrente auszurichten (S. 2 Ziff. 2). Zudem sei ihm eine ungekürzte Integritätsentschädigung von mindestens 80 % auszurichten (S. 2 Ziff. 3). Es sei von einer Kürzung der Komplementärrente und einer entsprechenden Verrechnung abzusehen (S. 2 Ziff. 4) und es seien ihm rückwirkend ab dem 30. November 2017 ungekürzte Taggelder auszurichten (S. 2 Ziff. 5). Eventuell sei die Angelegenheit zur Veranlassung einer sachverständigen Begutachtung hinsichtlich Zurechnungsfähigkeit im Unfallzeitpunkt an die Suva zurückzuweisen (S. 2 Ziff. 6). Zudem ersuchte er um unentgeltliche Verbeiständung für das Verwaltungsverfahren (S. 2 Ziff. 7). In prozessualer Hinsicht ersuchte der Versicherte um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung (S. 2 unten).
Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 5. Januar 2021 (Urk. 14) auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 13. Januar 2021 zur Kenntnis gebracht (Urk. 17). Am 5. März 2021 tätigte der Beschwerdeführer eine Eingabe (Urk. 2021/1-5).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG).
1.2 Der Bundesrat kann aussergewöhnliche Gefahren und Wagnisse bezeichnen, die in der Versicherung der Nichtberufsunfälle zur Verweigerung sämtlicher Leistungen oder zur Kürzung der Geldleistungen führen. Die Verweigerung oder Kürzung kann er in Abweichung von Art. 21 Abs. 1–3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ordnen (Art. 39 UVG). Von dieser Kompetenzdelegation hat er in Art. 49 (betreffend aussergewöhnliche Gefahren) und 50 UVV (betreffend Wagnisse) Gebrauch gemacht.
Nach Art. 50 Abs. 1 UVV werden bei Nichtberufsunfällen, die auf ein Wagnis zurückgehen, die Geldleistungen um die Hälfte gekürzt und in besonders schweren Fällen verweigert. Wagnisse sind Handlungen, mit denen sich der Versicherte einer besonders grossen Gefahr aussetzt, ohne die Vorkehren zu treffen oder treffen zu können, die das Risiko auf ein vernünftiges Mass beschränken (Art. 50 Abs. 2 Satz 1 UVV).
1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
1.4 Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/ee, 122 V 157 E. 1c; vgl. auch BGE 123 V 331 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin beurteilte im angefochtenen Entscheid drei Einsprachen des Beschwerdeführers. Strittig ist in erster Linie die Kürzung der Leistungen aufgrund eines Wagnisses, wobei fraglich ist, ob diese materiell geprüft werden kann. Des Weiteren ist die Höhe der Integritätsentschädigung strittig. Schliesslich ist die unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren zu prüfen.
2.2 Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) aus, soweit einspracheweise um Wiedererwägung der Kürzungsverfügung vom 19. April 2018 ersucht werde, sei nicht darauf einzutreten (S. 3 unten). Weiter seien die Voraussetzungen der prozessualen Revision nicht erfüllt. Soweit geltend gemacht werde, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines psychischen Zustandes abgehalten worden sei, binnen Frist zu handeln, hätte innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses ein Gesuch um Wiederherstellung der Einsprachefrist gestellt werden müssen, was jedoch nicht geschehen sei (S. 4 unten). Betreffend Integritätsschaden bestehe kein Anlass, die Einschätzung durch Dr. med. A.___ in Frage zu stellen, beruhe sie doch auf einer sorgfältigen Untersuchung des Beschwerdeführers. Soweit die 50%ige Kürzung der Invalidenrente und Integritätsentschädigung angefochten werde, sei darauf nicht einzutreten, da die Verfügung vom 19. April 2018 in Rechtskraft erwachsen sei (S. 6 Mitte).
In der Beschwerdeantwort (Urk. 14) hielt die Beschwerdegegnerin unter anderem fest, dass weder in der Verfügung vom 4. Oktober 2019 betreffend Rente und Integritätsentschädigung noch in derjenigen vom 9. Januar 2020 betreffend Komplementärrente und Verrechnung materiell (nochmals) über die Kürzung entschieden worden, sondern die Kürzung lediglich vollzogen worden sei. Somit stehe fest, dass über die Kürzung der Geldleistungen inhaltlich in der formell rechtskräftigen Verfügung vom 19. April 2018 entschieden worden sei (S. 5 Mitte). Betreffend Integritätsentschädigung finde sich in den Akten kein ärztlicher Bericht, der mit medizinischer Begründung von einem höheren als dem von Dr. med. A.___ geschätzten Integritätsschaden von 70 % ausgehe (S. 8 unten).
2.3 Der Beschwerdeführer hielt in der Beschwerde (Urk. 1) fest, dass er erst per 28. April 2018 aus dem Spital beziehungsweise der Rehabilitationsklinik entlassen worden sei. Frühestens ab 19. Oktober 2018 habe er wieder als urteilsfähig zu gelten (S. 4 Mitte). Die Verfügung vom 19. April 2018 und damit die 50%ige Kürzung sei nicht in materielle Rechtskraft erwachsen (S. 6 unten). Einerseits würden ursprünglich fehlerhafte Verwaltungsverfügungen grundsätzlich nicht in Rechtskraft erwachsen, andererseits sei ihm mit Verfügung vom 4. Oktober 2019 (erneut) die Möglichkeit eingeräumt worden, sämtliche Aspekte der Zusprechung einer Invalidenrente beziehungsweise Integritätsentschädigung anzufechten (S. 6 f.). Bestünde keine entsprechende Anfechtungsmöglichkeit, hätte die Zusprechung einer Invalidenrente beziehungsweise einer Integritätsentschädigung in Form einer einfachen Mitteilung - ohne Rechtsmittelbelehrung - erfolgen müssen (S. 7 Mitte). Das Unfallgeschehen sei nicht als Wagnis zu qualifizieren (S. 14 unten). Tatsache sei, dass er auf die Motorhaube des Fahrzeuges gehechtet sei, um die Lenkerin am Losfahren zu hindern. Damit, dass die Lenkerin in der Folge trotzdem losgefahren und das Fahrzeug sogar auf 50-60 km/h beschleunigt habe, habe er nicht gerechnet (S. 8 unten). Die Tatsache, dass er direkt mit dem Kopf auf der Fahrbahn aufgeprallt sei, ohne mit den Händen oder Armen Abstütz- beziehungsweise Schutzbewegungen vorgenommen zu haben, belege seinen Zustand der Zurechnungsunfähigkeit deutlich (S. 9 oben). Im Rahmen der Spitaleinweisung sei festgehalten worden, dass er 1.3 Promille Alkohol und Kokain im Blut gehabt habe (S. 10 oben). Betreffend Integritätsentschädigung sei die Qualifikation der Störung als lediglich mittelgradig unzutreffend. Auch handle es sich nicht primär um eine psychische, sondern um eine physische Schädigung (S. 12 Mitte).
3.
3.1 In der Schadenmeldung des Arbeitgebers vom 8. Dezember 2017 (Urk. 15/1) wurde festgehalten, dass der Unfallhergang nicht beschrieben werden könne, da der Beschwerdeführer momentan nicht ansprechbar sei.
3.2 Im Austrittsbericht der Ärzte des Universitätsspitals B.___ vom 20. Dezember 2017 (Urk. 15/35) wurden folgende - hier verkürzt wiedergegebene - Diagnosen genannt (S. 1 f.):
- mittelschweres Schädel-Hirn-Trauma am 28. November 2017 bei Sturz von fahrendem Personenwagen
- Aspirationspneumonie
- Status febrilis seit 2. Dezember 2017
- Kontusion Hand rechts
- Verdacht auf chronischen Alkohol- und Drogenkonsum
- bei Eintritt 1.3 Promille und Kokain positiv im Tox-Screening
- noduläre weichteildichte Läsion links des Truncus Pulmonalis
- Ulcus duodenal Forrest III
- Vitamin D-Mangel
Die behandelnden Ärzte führten aus, dass eine notfallmässige Zuweisung mit dem Rettungsdienst erfolgt sei. Der Beschwerdeführer sei fremdanamnestisch gemäss Kantonspolizei nach dem Konsum von Alkohol und Drogen auf der Motorhaube eines Personenwagens mitgefahren und im Verlauf vom fahrenden Personenwagen gestürzt (S. 2 Mitte).
3.3 Aus dem Polizeirapport vom 17. Januar 2018 (Urk. 15/161/4-5) ergibt sich folgender Sachverhalt: Der unter dem Einfluss von Kokain stehende Beschwerdeführer habe versucht, zwei Escortdamen am Verlassen seiner Wohnung sowie der Wegfahrt mit dem Auto zu hindern. Er sei auf das bereits angefahrene Auto gehechtet und habe im Zuge der Fahrt mit der Faust auf die Windschutzscheibe geschlagen, wodurch diese erheblich beschädigt und die Sicht der Lenkerin massgeblich behindert worden sei. Während der Fahrt habe die Lenkerin mehrfach versucht, den Beschwerdeführer mit Bremsmanövern loszuwerden oder zur Aufgabe zu bewegen, was jedoch misslungen sei. Schliesslich sei der Beschwerdeführer auf die Strasse gestürzt und habe sich schwerste Kopfverletzungen zugezogen.
3.4 Im Austrittsbericht der C.___ vom 5. April 2018 (Urk. 15/162) wurden folgende psychiatrische Diagnosen und Belastungsfaktoren genannt (S. 1 Mitte):
- organische Persönlichkeitsstörung
- psychische und Verhaltensstörungen durch Kokain: schädlicher Gebrauch
- psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: schädlicher Gebrauch
Nach einem Unfall mit Schädel-Hirn-Trauma Ende November 2017 bestehe eine organische Persönlichkeitsveränderung mit neurologischen und neuropsychologischen Symptomen sowie einer Störung der Impuls-Affektkontrolle (S. 1 unten).
3.5 Im definitiven Austrittsbericht der Reha D.___ vom 8. Juni 2018 (Urk. 15/199) wurde festgehalten, der Beschwerdeführer sei zur intensiven stationären neurologischen Rehabilitation zugewiesen worden (S. 1 unten). Nach Rücksprache mit der ganzen Familie sei bei gesicherter Betreuung durch die Ehefrau der Austritt nach Hause kurzfristig organisiert worden. Als Problem habe sich der baldige Umzug von Z.___ nach E.___ gestellt. Vorerst sei eine tägliche Betreuung durch die psychiatrische Spitex organisiert worden. Sobald es der Zustand des Beschwerdeführers zulasse, sei eine (stationäre) neurokognitive Rehabilitation anzustreben. Der Beschwerdeführer benötige ihres Erachtens einen Beistand (S. 2 Mitte). Am 28. April 2018 sei der Beschwerdeführer in stabilem Zustand nach Hause entlassen worden (S. 4 oben).
3.6 Mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Z.___ vom 24. Juli 2018 (Urk. 15/268) wurde für den Beschwerdeführer eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung errichtet, mit der Aufgabe, ihn bei der Erledigung der finanziellen Angelegenheiten zu vertreten und ihn bei der Erledigung der administrativen Angelegenheiten soweit nötig zu vertreten, insbesondere im Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken, Post, (Sozial-)Versicherungen, der Krankenkasse, sonstigen Institutionen und Privatpersonen.
3.7 Im Bericht des Universitätsspitals B.___, Sprechstunde für Schmerzmedizin, vom 17. September 2018 (Urk. 15/293) wurde folgende Diagnose genannt (S. 1 Mitte):
- nicht näher bezeichnete organische Persönlichkeits- und Verhaltensstörung aufgrund einer Krankheit, Schädigung oder Funktionsstörung des Gehirns nach Unfalltrauma
Die Auffassung des Beschwerdeführers sei reduziert, Aufmerksamkeit und Konzentration seien unauffällig. Es bestehe kein klinischer Anhalt für mnestische Funktionsstörungen (S. 1 Mitte).
3.8 Am 31. Oktober 2018 ersuchte Rechtsanwältin Dina Raewel um Akteneinsicht und wies sich mit einer Vollmacht des Beschwerdeführers vom 21. September 2018 (Urk. 15/299) aus. Die Beschwerdegegnerin stellte ihr die Akten am 2. November 2018 zu (Urk. 16/302).
3.9 Mit Eingabe vom 4. Dezember 2018 (Urk. 16/330/1-2) hielt Rechtsanwältin Raewel fest, dass die Verfügung vom 19. April 2018 nicht in Rechtskraft erwachsen sei. Der Beschwerdeführer sei zum Zeitpunkt der Verfügungszustellung noch in der C.___ hospitalisiert gewesen. Er habe die Klinik erst am 28. April 2018 verlassen können und habe die Verfügung im fraglichen Zeitpunkt gar nicht erhalten (S. 1). Beim Verlassen der Klinik habe sich der Beschwerdeführer in einer miserablen psychischen und damit kognitiven Verfassung befunden. Er hätte den Inhalt der Verfügung somit gar nicht verstehen können. Die Zustellung der Verfügung sei deshalb insgesamt fehlerhaft erfolgt. Der Beschwerdeführer sei erst im Oktober 2018 in der Lage gewesen, von der Verfügung Kenntnis zu nehmen. Noch im September 2018 sei ihm eine reduzierte Auffassung attestiert worden. Sie ersuche um erneute rechtsgültige Zustellung der Verfügung (S. 2).
3.10 Die Beschwerdegegnerin hielt dazu mit Schreiben vom 20. Dezember 2018 (Urk. 16/346) fest, die Verfügung vom 19. April 2018 sei gemäss Track & Trace ordentlich zugestellt worden. Somit seien die Voraussetzungen zur Wiederherstellung der Einsprachefrist nach Art. 41 ATSG nicht erfüllt. Die verfügte Kürzung der Geldleistungen sei in Rechtskraft erwachsen.
3.11 Kreisarzt Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte in der psychiatrischen Beurteilung vom 15. September 2019 (Urk. 16/468) folgende Diagnosen (S. 34 oben):
- organische Persönlichkeitsstörung (Frontalhirnsyndrom)
- Hirnverletzung frontal und temporal beidseits, durch Unfall am 27.11.2017; ventriculo-peritonealer Shunt seit 12.10.2018; generalisierter epileptischer Anfall am 08.01.2018
- mittelschwere neuropsychologische Störung; mittelgradige attentionale und exekutive Defizite
- Störungen von Affekten und Verhalten: starke Verminderung des Durchhaltevermögens, stark erhöhte Irritier- und Reizbarkeit
- Status nach Missbrauch von Alkohol und Kokain
- von rund 2009 bis zum 27.11.2017
- Status nach Anpassungsstörung
- von rund 2014 bis zum 27.11.2017
Dr. A.___ führte aus, der Beschwerdeführer sei anlässlich der Untersuchung psychisch insgesamt stark auffällig gewesen, in guter Übereinstimmung mit den Akten und seinen eigenen Angaben. Die Auffassung von etwas komplexeren Inhalten sei deutlich erschwert gewesen. Nach gut 30 Minuten habe die Konzentrationsfähigkeit stark abgenommen und die innerliche Unruhe sowie Reizbarkeit seien nur noch mit Mühe kontrollierbar gewesen (S. 32 unten). Die Kontrolle von Emotionen und Impulsen sei stark vermindert, weshalb der Beschwerdeführer seinen gut zweijährigen Sohn nicht mehr ertrage. Es bestehe eine volle Arbeitsunfähigkeit im allgemeinen Arbeitsmarkt (S. 35 Mitte). Für die Beurteilung des Integritätsschadens sei die Tabelle 8 Integritätsschaden bei Hirnfunktionsstörungen nach Hirnverletzung anwendbar. Im Vergleich mit der mittelschweren Störung (50 %) sei der Beschwerdeführer stärker beeinträchtigt. Die kognitiven Defizite seien nicht nur deutlich, sondern mittelschwer ausgeprägt (S. 35 unten). Im Vergleich mit der schweren Störung (80 %) sei der Beschwerdeführer in kognitiver Hinsicht weniger stark eingeschränkt. Alle anderen Aussagen würden zutreffen. Aus diesen Gründen liege gemäss Tabelle 8 eine mittelschwere bis schwere Störung vor, was mit 70 % zu beziffern sei. Es lägen keine weiteren unfallbedingten Beeinträchtigungen vor, welche einen zusätzlichen Integritätsschaden begründen würden (S. 36).
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin kürzte mit Verfügung vom 19. April 2018 (Urk. 15/172) in Anwendung von Art. 39 UVG und Art. 50 UVV sämtliche Geldleistungen um 50 %.
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann die Kürzung der Leistungen (wegen Grobfahrlässigkeit) Gegenstand eines gesonderten, der Rechtskraft fähigen Entscheids sein, wobei der einmal festgesetzte Kürzungssatz bei einem späteren Rentenentscheid grundsätzlich nicht mehr angefochten werden kann (Urteil des Bundesgerichts U 489/00 vom 31. August 2001 E. 1.a).
Entsprechend ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin vorab in einem separaten Entscheid über die Kürzung der Leistungen wegen eines Wagnisses befand. Zu prüfen bleibt, ob die Verfügung vom 19. April 2018 und damit die 50%ige Kürzung der Geldleistungen in Rechtskraft erwachsen ist.
4.2 Der Beschwerdeführer machte geltend, dass ursprünglich fehlerhafte Verwaltungsverfügungen grundsätzlich nicht in Rechtskraft erwachsen würden (vgl. Urk. 1).
Dazu ist festzuhalten, dass fehlerhafte Verwaltungsakte in der Regel nicht nichtig, sondern bloss anfechtbar sind und dementsprechend durch Nichtanfechtung in Rechtskraft erwachsen. Nichtigkeit der Verfügung oder des Entscheids tritt nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein, wenn der ihnen anhaftende Mangel besonders schwer, offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht. Inhaltliche Mängel einer Verfügung oder eines Entscheids führen nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit. Nichtigkeit ist nur in Ausnahmefällen anzunehmen, wenn die Verfügung gravierende Mängel aufweist (Urteil des Bundesgerichts 9C_320/2014 vom 29. Januar 2015 E. 4.1 mit Hinweisen).
Selbst wenn ein inhaltlicher Mangel vorläge, würde dieser somit nicht zur Nichtigkeit führen. Von einem gravierenden Mangel kann vorliegend nicht die Rede sein.
4.3 In formeller Hinsicht ergibt sich, dass die Verfügung vom 19. April 2018 gleichentags per A-Post plus versandt und am 20. April 2018 zugestellt wurde (vgl. Urk. 16/343).
Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden (Art. 52 Abs. 1 ATSG). Als gesetzliche Frist ist die Einsprachefrist nicht erstreckbar (Art. 40 Abs. 1 ATSG).
Es ist unbestritten, dass vorliegend keine Einsprache erhoben wurde. Der Beschwerdeführer machte geltend, dass er erst per 28. April 2018 aus dem Spital beziehungsweise der Rehabilitationsklinik entlassen worden sei (vgl. vorstehend E. 2.3 und E. 3.9).
Der Beschwerdeführer lebte im Zeitpunkt des Unfalls mit seiner Ehefrau und dem gemeinsamen Kind zusammen in Z.___. Die Verfügung wurde am 20. April 2018 an die gemeinsame Adresse in Z.___ zugestellt. Zu diesem Zeitpunkt hielt sich der Beschwerdeführer unbestrittenermassen noch in der Reha D.___ auf. Am 28. April 2018 wurde er - bei gesicherter Betreuung durch die Ehefrau - nach Hause entlassen (vgl. vorstehend E. 3.5).
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Verfügung gemäss Track & Trace am 20. April 2018 zugestellt wurde (vgl. Urk. 16/343). Die Ehefrau des Beschwerdeführers konnte diese in Empfang nehmen und der Beschwerdeführer konnte spätestens nach der Entlassung aus der Reha D.___ am 28. April 2018 davon Kenntnis nehmen. Angesichts dessen wäre es ihm in zeitlicher Hinsicht noch ohne weiteres möglich gewesen, rechtzeitig Einsprache zu erheben oder einen Dritten damit zu beauftragen.
4.4 Der Beschwerdeführer machte weiter geltend, er habe sich beim Verlassen der Klinik in einer schlechten psychischen und damit kognitiven Verfassung befunden. Er hätte den Inhalt der Verfügung gar nicht verstehen können. Frühestens ab dem 19. Oktober 2018 habe er wieder als urteilsfähig zu gelten (vgl. vorstehend E. 2.3 und E. 3.9).
Die versäumte Frist kann gestützt auf Art. 41 ATSG wieder hergestellt werden, wenn die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln, sofern sie unter Angabe des Grundes binnen 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt.
Aus den vorliegenden Akten ergibt sich, dass am 24. Juli 2018 eine Vertretungsbeistandschaft errichtet wurde, unter anderem mit der Aufgabe, den Beschwerdeführer im Verkehr mit Behörden, Ämtern, und (Sozial-)Versicherungen soweit nötig zu vertreten (vgl. vorstehend E. 3.6). Soweit der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen nicht rechtzeitig Einsprache erheben konnte, hätte die Beiständin ein Gesuch um Wiederherstellung der Einsprachefrist im Sinne von Art. 41 ATSG stellen müssen.
Im Bericht des Universitätsspitals B.___ vom 17. September 2018 wurde festgehalten, dass die Auffassung des Beschwerdeführers reduziert sei (vgl. vorstehend E. 3.7). Gemäss eigenen Angaben war der Beschwerdeführer (erst) im Oktober 2018 in der Lage, von der Verfügung Kenntnis zu nehmen (vgl. vorstehend E. 2.3 und E. 3.9). Entsprechend hätte spätestens im November 2018 ein Gesuch um Wiederherstellung der Einsprachefrist erfolgen müssen (innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses). Dies wäre zweifellos möglich gewesen, zumal Rechtsanwältin Raewel die Akten am 2. November 2018 erhalten hat (vgl. vorstehend E. 3.8).
Soweit das Schreiben von RAin Raewel vom 4. Dezember 2018 (Urk. 16/330), worin sie um erneute Zustellung der Verfügung ersuchte, als Gesuch um Wiederherstellung der Einsprachefrist im Sinne von Art. 41 ATSG gedeutet werden kann, ist dieses als verspätet zu erachten. Eine Fristwiederherstellung kommt somit nicht in Frage.
4.5 Der Beschwerdeführer stellte sich auf den Standpunkt, dass ihm mit Verfügung vom 4. Oktober 2019 (erneut) die Möglichkeit eingeräumt worden sei, sämtliche Aspekte der Zusprechung einer Invalidenrente beziehungsweise Integritätsentschädigung anzufechten. Ansonsten hätte die Zusprechung einer Invalidenrente beziehungsweise einer Integritätsentschädigung in Form einer einfachen Mitteilung - ohne Rechtsmittelbelehrung - erfolgen müssen (Urk. 1 S. 6 f.). Dies ist unzutreffend. Wie unter vorstehender Erwägung 4.1 festgehalten, kann die Leistungskürzung Gegenstand eines gesonderten Entscheids sein und der einmal festgesetzte Kürzungssatz kann bei einem späteren Rentenentscheid grundsätzlich nicht mehr angefochten werden. Im Übrigen wurden mit Verfügung vom 4. Oktober 2019 (Urk. 16/483) die Erwerbsunfähigkeit auf 100 %, der versicherte Jahresverdienst auf Fr. 91‘912.-- und die Integritätseinbusse auf 70 % festgelegt. Alle diese Elemente hätten angefochten werden können - was betreffend Integritätseinbusse denn auch tatsächlich erfolgte -, weshalb die Verfügungsform notwendig war, auch wenn die Leistungskürzung nicht mehr angefochten werden konnte.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Verfügung vom 19. April 2018 und damit auch die Kürzung der Geldleistungen um 50 % in Rechtskraft erwachsen ist.
5.
5.1 Auf den rechtskräftigen Kürzungsentscheid kann lediglich auf dem Wege der Wiedererwägung oder der prozessualen Revision von Verfügungen zurückgekommen werden.
5.2 Der Beschwerdeführer stellte am 29. März 2019 ein Wiedererwägungsgesuch (Urk. 16/415). Darauf trat die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 17. April 2019 nicht ein (Urk. 16/426).
Gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG «kann» der Versicherungsträger wiedererwägen, muss aber nicht. Ob er eine Verfügung in Wiedererwägung zieht, liegt in seinem Ermessen. Er kann hierzu weder von der betroffenen Person noch vom Gericht verhalten werden. Es besteht mithin kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Wiedererwägung. Auf eine Beschwerde gegen ein Nichteintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch oder allenfalls gegen einen das Nichteintreten bestätigenden Einspracheentscheid (vgl. aber BGE 133 V 50 E. 4.2.2) kann das Gericht nicht eintreten (BGE 133 V 50 E. 4.2.1, 119 V 475 E. 1b/cc mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_210/2017 vom 22. August 2017 E. 8.2 mit weiteren Hinweisen). Zu prüfen bleibt damit die Revision.
5.3 Der Begriff «neue Tatsachen oder Beweismittel» ist bei der (prozessualen) Revision eines Verwaltungsentscheides nach Art. 53 Abs. 1 ATSG gleich auszulegen wie bei der Revision eines kantonalen Gerichtsentscheides gemäss Art. 61 lit. i ATSG oder bei der Revision eines Bundesgerichtsurteils gemäss Art. 123 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; BGE 144 V 245 E. 5.1 mit Hinweisen, 143 V 105 E. 2.3).
Im Rahmen von Art. 53 Abs. 1 ATSG sind Tatsachen neu, wenn sie sich bis zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung oder des Einspracheentscheides verwirklicht haben, jedoch dem Revisionsgesuchsteller trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren. Die neuen Tatsachen müssen ferner erheblich sein, das heisst sie müssen geeignet sein, die tatbeständliche Grundlage des zur Revision beantragten Entscheids zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer anderen Entscheidung zu führen (BGE 144 V 245 E. 5.2 und Urteil des Bundesgerichts 8C_210/2017 vom 22. August 2017 E. 7.1). Neue Beweismittel haben entweder dem Beweis der die Revision begründenden neuen erheblichen Tatsachen oder dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil des Gesuchstellers unbewiesen geblieben sind. Erheblich ist ein Beweismittel, wenn anzunehmen ist, es hätte zu einem anderen Entscheid geführt, falls die Verwaltung im früheren Verfahren davon Kenntnis gehabt hätte. Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sachverhaltswürdigung, sondern der Sachverhaltsfeststellung dient. Es bedarf dazu neuer Elemente tatsächlicher Natur, welche die Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen (vgl. BGE 143 V 105 E. 2.3, 138 V 324 E. 3.2, je mit Hinweisen).
Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat im (prozessualen) Revisionsverfahren der Gesuchsteller die erhebliche neue Tatsache nachzuweisen (BGE 127 V 353 E. 5b; statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_291/2015 vom 12. Juni 2015 E. 3.2 mit Hinweisen).
Betrifft der Revisionsgrund eine materielle Anspruchsvoraussetzung, deren Beurteilung massgeblich auf Schätzung oder Beweiswürdigung beruht, auf Elementen also, die notwendigerweise Ermessenszüge aufweisen, so ist eine vorgebrachte neue Tatsache als solche in der Regel nicht erheblich. Ein (prozessrechtlicher) Revisionsgrund fällt demnach überhaupt nur in Betracht, wenn bereits im ursprünglichen Verfahren der untersuchende Arzt und die entscheidende Behörde das Ermessen wegen eines neu erhobenen Befundes zwingend anders hätten ausüben und infolgedessen zu einem anderen Ergebnis hätten gelangen müssen. An diesem prozessualrevisionsrechtlich verlangten Erfordernis fehlt es, wenn sich das Neue im Wesentlichen in (differenzial-)diagnostischen Überlegungen erschöpft, also auf der Ebene der medizinischen Beurteilung anzusiedeln ist (BGE 144 V 245 E. 5.3 mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer stellte am 29. März 2019 ein Revisionsgesuch (Urk. 16/415). Er machte geltend, dass das Strafverfahren gegen ihn mit Schreiben der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 11. Februar 2019 eingestellt worden sei. Damit sei klar, dass er nicht zurechnungsfähig gewesen sei, sich demnach nicht schuldhaft verhalten habe und daher nicht strafbar sei (S. 5). Dazu ist festzuhalten, dass das genannte Schreiben der Staatsanwaltschaft IV betreffend den bevorstehenden Abschluss der Untersuchung (Urk. 16/415/17) kein neues Beweismittel im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG darstellt. Die Einstellung der Strafuntersuchung betreffend Nötigung hätte nicht zu einem anderen Entscheid geführt, falls die Beschwerdegegnerin bereits am 19. April 2018 (Zeitpunkt der Kürzungsverfügung) davon Kenntnis gehabt hätte (vgl. Urk. 16/426/2). Im Übrigen geht aus der Mitteilung der Staatsanwaltschaft IV nicht hervor, weshalb das Verfahren eingestellt wurde (vgl. Art. 319 der Schweizerischen Strafprozessordnung zu den möglichen Gründen für die Einstellung des Verfahrens). Es kann daher daraus nichts für die beantragte prozessuale Revision abgeleitet werden.
Es wurden keine neuen Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht, die zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Die Voraussetzungen für eine prozessuale Revision der verfügten Leistungskürzung sind somit nicht gegeben.
5.4 Vor diesem Hintergrund kann weder wiedererwägungsweise noch revisionsweise auf den rechtskräftigen Kürzungsentscheid zurückgekommen werden. Die Frage, ob das Verhalten des Beschwerdeführers als Wagnis zu qualifizieren ist (vgl. vorstehend E. 1.2), kann somit nicht geprüft werden. Die Beschwerdegegnerin hat die Einsprache vom 27. Mai 2019 zu Recht abgewiesen, soweit sie darauf eingetreten ist.
6.
6.1 Mit Verfügung vom 4. Oktober 2019 (Urk. 16/483) gewährte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer ab 1. Oktober 2019 eine (um 50 % gekürzte) Invalidenrente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 100 % bei einem versicherten Jahresverdienst von Fr. 91‘912.--. Zudem wurde ihm bei einer Integritätseinbusse von 70 % eine (um 50 % gekürzte) Integritätsentschädigung von Fr. 51‘870.-- zugesprochen.
In der Einsprache vom 7. November 2019 gegen diese Verfügung (Urk. 16/492) wurde festgehalten, dass sich die Einsprache in erster Linie gegen die Kürzung der Leistungen um 50 % richte (S. 2 oben; S. 3 Ziff. 4). Zudem machte der Beschwerdeführer geltend, dass ihm eine Integritätsentschädigung von mindestens 80 % auszurichten sei (Urk. 16/492 S. 2 oben; S. 6 ff.).
6.2 Betreffend Leistungskürzung ist festzuhalten, dass die Verfügung vom 19. April 2018 und damit auch die Kürzung der Leistungen um 50 % in Rechtskraft erwachsen ist. Der festgesetzte Kürzungssatz kann nicht mehr angefochten werden (vgl. vorstehend E. 4.5). Diesbezüglich ist die Beschwerdegegnerin somit zu Recht nicht auf die Einsprache vom 7. November 2019 eingetreten.
6.3 Im Anhang 3 zur UVV hat der Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der Integritätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 29 E. 1b mit Hinweisen) wichtige und typische Schäden prozentual gewichtet (RKUV 2004 Nr. U 514 S. 416). Für die darin genannten Integritätsschäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes (Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2). Integritätsschäden, die gemäss der Skala 5 % nicht erreichen, geben keinen Anspruch auf Entschädigung (Ziff. 1 Abs. 3). Die völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei teilweisem Verlust und teilweiser Gebrauchsunfähigkeit wird der Integritätsschaden entsprechend geringer, wobei die Entschädigung jedoch ganz entfällt, wenn der Integritätsschaden weniger als 5 % des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ergäbe (Ziff. 2).
Die Medizinische Abteilung der Suva hat in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für die Parteien nicht verbindlich, umso mehr als Ziff. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, dass der in der Skala angegebene Prozentsatz des Integritätsschadens für den «Regelfall» gilt, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29 E. 1c, 116 V 156 E. 3a).
6.4 Betreffend Integritätsentschädigung stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die Beurteilung ihres Kreisarztes Dr. A.___ (vgl. vorstehend E. 3.11). Diese ist nachvollziehbar und vermag zu überzeugen. Dr. A.___ stützte sich vorliegend zu Recht auf Tabelle 8 «Integritätsschaden bei Hirnfunktionsstörungen nach Hirnverletzung». Er kam zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer eine mittelschwere bis schwere Störung und somit ein Integritätsschaden von 70 % vorliege (vgl. vorstehend E. 3.11). Der Beschwerdeführer machte geltend, dass die Qualifikation der Störung als lediglich mittelgradig unzutreffend sei. Die Störung im Sinne einer Persönlichkeitsstörung sei äusserst schwer (Urk. 1 S. 12 unten).
Aus der Suva Tabelle 8 «Integritätsschaden bei Hirnfunktionsstörungen nach Hirnverletzung» ergibt sich, dass für eine schwere Störung in kognitiver Hinsicht starke Störungen fast aller kognitiven Funktionen verlangt werden oder ein Funktionsausfall, der das Gesamtbild in einem solchen Masse dominiert, dass andere Funktionen nicht richtig erfasst werden können (z.B. schwere Aufmerksamkeitsstörungen, schwere Sprachstörungen oder schwere Störungen der exekutiven Funktionen). In Bezug auf die übrigen psychischen Störungen ist eine deutliche Persönlichkeitsänderung mit Störungen des Antriebs, des Affekts, der Kritikfähigkeit und des Sozialverhaltens erforderlich.
Dr. A.___ gab dazu an, dass der Beschwerdeführer im Vergleich mit der schweren Störung in kognitiver Hinsicht weniger stark eingeschränkt sei. Alle anderen Aussagen würden zutreffen (vgl. vorstehend E. 3.11). Angesichts der diagnostizierten mittelschweren neuropsychologischen Störung mit mittelgradigen attentionalen und exekutiven Defiziten (vgl. vorstehend E. 3.11) erscheint dies nachvollziehbar. Derart starke Störungen fast aller kognitiven Funktionen respektive ein starker Funktionsausfall, wie sie für eine schwere Störung im Sinne der Suva Tabelle 8 vorausgesetzt werden, bestehen nicht. Eine anderweitige medizinische Einschätzung liegt nicht vor. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.
7.
7.1 Mit Verfügung vom 9. Januar 2020 (Urk. 16/508) berechnete die Beschwerdegegnerin die (um 50 % gekürzte) Invalidenrente in Anwendung von Art. 20 Abs. 2 UVG als Komplementärrente und verrechnete einen Betrag von Fr. 4‘362.20 mit der Nachzahlung der Invalidenversicherung.
Mit Einsprache vom 10. Februar 2020 (Urk. 16/523) machte der Beschwerdeführer einerseits geltend, dass eine Kürzung um 50 % gestützt auf Art. 39 UVG nicht gerechtfertigt sei (S. 4 Ziff. 7). Andererseits hielt er fest, dass zur Rentenberechnung von einem massgebenden Lohn vor dem Unfall von Fr. 106'100.-- auszugehen sei (S. 3 Ziff. 5).
Auf diese Einsprache trat die Beschwerdegegnerin im vorliegend angefochtenen Entscheid nicht ein (Urk. 2 S. 6 Ziff. 6).
7.2 Die Beschwerde richtet sich gegen den vorinstanzlichen Nichteintretensentscheid. Das Sozialversicherungsgericht hat daher zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht auf die bei ihr erhobene Einsprache nicht eingetreten ist. Dagegen kann auf den in der Beschwerde gestellten materiellen Antrag nicht eingetreten werden (BGE 132 V 74 E. 1.1 mit Hinweis).
7.3 Betreffend Leistungskürzung ist festzuhalten, dass die Verfügung vom 19. April 2018 und damit auch die Kürzung der Leistungen um 50 % in Rechtskraft erwachsen ist. Der festgesetzte Kürzungssatz kann nicht mehr angefochten werden (vgl. vorstehend E. 4.5). Diesbezüglich ist die Beschwerdegegnerin somit zu Recht nicht auf die Einsprache vom 10. Februar 2020 eingetreten.
7.4 In Bezug auf die Höhe des versicherten Jahresverdienstes von Fr. 91‘912.-- hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass dieser mit Verfügung vom 4. Oktober 2019 festgelegt und unangefochten geblieben sei (Urk. 2 S. 6 Ziff. 6).
Der Beschwerdeführer machte demgegenüber in seiner Beschwerde (Urk. 1) geltend, dass eine explizite Anfechtung des in der Verfügung vom 4. Oktober 2019 festgesetzten Jahresverdienstes nicht erforderlich gewesen sei. Aufgrund des massgebenden Untersuchungsprinzips sei angesichts der gestellten Anträge eine gesamtheitliche Abklärung der Voraussetzungen für die Zusprechung von Versicherungsleistungen der angerufenen Instanz zu verlangen (S. 13 Ziff. 36). Für die Rentenberechnung sei von einem Jahresverdienst von Fr. 92'041.-- auszugehen (S. 14 Ziff. 39).
7.5 Der Einspracheentscheid tritt an die Stelle der vorgängig erlassenen Verfügung (auch soweit er diese lediglich bestätigt). Anfechtungsgegenstand des nachfolgenden Beschwerdeverfahrens bildet allein der Einspracheentscheid. Damit wird lediglich gesagt, was nach Art. 56 Abs. 1 ATSG Anfechtungsgegenstand im kantonalen Beschwerdeverfahren bildet. Dagegen ergibt sich hieraus nicht, dass der Einspracheentscheid die angefochtene Verfügung stets als Ganzes ersetzt und der Versicherungsträger auf Einsprache hin sämtliche durch die primär ergangene Verfügung geregelten Rechtsverhältnisse (auch soweit sie mit der Einsprache nicht angefochten wurden) zu überprüfen und hierüber neu zu entscheiden hätte. Der Einspracheentscheid ersetzt die angefochtene Verfügung nur im Umfang des durch die Einsprache bestimmten Streitgegenstandes und der effektiv neu beurteilten Rechtsverhältnisse. Dementsprechend schliesst das Einspracheverfahren eine Teilrechtskraft der Verfügung, soweit sie unangefochten geblieben ist, nicht aus (vgl. BGE 119 V 347 E. 1b).
7.6 Es ist unbestritten, dass der versicherte Jahresverdienst in der Verfügung vom 4. Oktober 2019 (Urk. 16/483) auf Fr. 91‘912.-- festgelegt wurde. Der Beschwerdeführer erhob am 7. November 2019 Einsprache (Urk. 16/492) gegen die Verfügung vom 4. Oktober 2019. Die Höhe des versicherten Jahresverdienstes hat er dabei jedoch nicht beanstandet. Entsprechend ist die Verfügung vom 4. Oktober 2019 diesbezüglich in Teilrechtskraft erwachsen.
7.7 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf die Einsprache vom 10. Februar 2020 (Urk. 16/523) eingetreten ist. Diesbezüglich ist die Beschwerde somit abzuweisen.
8.
8.1 Zu prüfen bleibt, wie es sich mit dem Anspruch des Beschwerdeführers auf unentgeltliche Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren verhält.
Gemäss Art. 37 Abs. 4 ATSG wird der gesuchstellenden Person im Sozialversicherungsverfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo die Verhältnisse es erfordern. Unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren wird gewährt, wenn die Partei bedürftig ist, die Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen und die Vertretung im konkreten Fall sachlich geboten ist (vgl. Art. 29 Abs. 3 BV). Eine anwaltliche Mitwirkung drängt sich nur in Ausnahmefällen auf, wenn schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen dies als notwendig erscheinen lassen und eine Verbeiständung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht fällt (BGE 132 V 200 E. 4.1 mit Hinweisen; vgl. BGE 125 V 32).
8.2 Die Beschwerdegegnerin wies im angefochtenen Entscheid das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren wegen Aussichtslosigkeit ab.
Die unentgeltliche Rechtspflege kann nur gewährt werden, wenn die Rechtsvorkehr nicht aussichtslos ist. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten (ex ante betrachtet) beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 133 III 614 E. 5 mit Hinweisen).
Dazu ist zu bemerken, dass vorliegend nicht von klaren und eindeutigen Verhältnissen auszugehen ist. Insbesondere in Bezug auf die Frage der Wiederherstellung der Einsprachefrist respektive der Rechtskraft der Kürzungsverfügung war eine eingehende Prüfung notwendig. Dies zeigt sich auch darin, dass die Beschwerdegegnerin eine ausführliche Beschwerdeantwort erstattete (vgl. Urk. 14).
8.3 Beim Erfordernis der Notwendigkeit einer unentgeltlichen Vertretung im Verwaltungsverfahren ist ein strenger Massstab anzulegen, dies namentlich mit Blick darauf, dass der Untersuchungsgrundsatz gilt, die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen also den rechtserheblichen Sachverhalt unter Mitwirkung der Parteien nach den rechtsstaatlichen Grundsätzen der Objektivität, Neutralität und Gesetzesgebundenheit (BGE 136 V 376) zu ermitteln haben (Art. 43 ATSG). Im Verwaltungsverfahren besteht nur in Ausnahmefällen ein Anspruch auf anwaltliche Vertretung; es müssen sich schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen stellen und eine Interessenwahrung durch Dritte (Verbandsvertreter, Fürsorgestellen oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen) muss ausser Betracht fallen (BGE 132 V 200 E. 4.1; BGE 142 V 342 nicht publizierte E. 7.1 des Urteils 8C_676/2015 vom 7. Juli 2016). Zu berücksichtigen sind die Umstände des Einzelfalles, die Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie die Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens. Dabei fallen neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe in Betracht, wie etwa seine Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_697/2015 vom 22. Dezember 2015 E. 3 und 8C_557/2014 vom 18. November 2014 E. 4.2).
Auch die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung ist vorliegend zu bejahen, zumal beim Beschwerdeführer die Auffassung von etwas komplexeren Inhalten deutlich erschwert ist (vgl. vorstehend E. 3.11). Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer unter sonst gleichen Umständen vernünftigerweise eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt beiziehen würde, weil er selber zu wenig rechtskundig ist und das Interesse am Prozessausgang den Aufwand rechtfertigt. Schliesslich geht es unter anderem um die Kürzung sämtlicher Geldleistungen um 50 %. Des Weiteren überschreiten die sich stellenden rechtlichen und tatsächlichen Fragen den Schwierigkeitsgrad und Grad an Komplexität, welcher von der Vertretungsbeistandschaft (vgl. Urk. 15/268) zu bewältigen wäre bei Weitem, zumal nach der Verfügung vom 19. April 2018 und der damit einhergehenden Folgen weitere Verfügungen hinsichtlich Rente, Integritätsentschädigung und Komplementärrente ergingen. Daher war trotz Vertretungsbeistandschaft eine anwaltliche Vertretung nötig.
8.4 Damit stellt sich die Frage der Bedürftigkeit. Bedürftig im Sinne von Art. 64 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) ist eine Person, wenn sie ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre Familie nötigen Lebensunterhaltes nicht in der Lage ist, die Prozesskosten zu bestreiten (BGE 128 I 225 E. 2.5.1). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt, in dem das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (§ 28 lit. a GSVGer i.V.m. Art. 119 ZPO) eingereicht wird (BGE 120 Ia 179 E. 3a), oder – bei seither eingetretenen Veränderungen – auch in demjenigen der Entscheidfindung (BGE 108 V 265 E. 4).
Der Beschwerdeführer legte mit Eingabe vom 10. November 2020 (Urk. 11) seine finanziellen Verhältnisse dar. Er stellte den Renteneinnahmen von Fr. 4’920.-- einen Bedarf von Fr. 3’752.-- gegenüber, womit ein Überschuss von Fr. 1‘168.-- resultiere. Mit Eingabe vom 5. März 2021 (Urk. 20) präzisierte er, dass eine einvernehmliche private Schuldenbereinigung zustande gekommen sei und er in diesem Zusammenhang monatlich Fr. 973.— bezahle (S.1; vgl. Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 1. Februar 2021, Urk. 21/1-2). Ausserdem sei er mit Entscheid des Bezirksgerichts F.___ vom 18. Dezember 2020 zur Zahlung eines Betreuungsunterhalts von Fr. 600.— an seine ehemalige Ehefrau und zur Überweisung der IV-Kinderrente in der Höhe von Fr. 842.-- verpflichtet worden (S. 2; Urk. 21/4). Damit reduzierten sich die Einnahmen und die Ausgaben würden steigen, womit die Mittellosigkeit ausgewiesen sei (S. 2).
Unter anderem infolge der ohnehin dem Sohn zustehenden Kinderrente von Fr. 842.— und den ausgewiesenen Unterhaltszahlungen an die ehemalige Ehefrau von Fr. 600.-- (vgl. Urk. 21/4 S. 3) ist die Bedürftigkeit ausgewiesen.
8.5 Damit sind alle Voraussetzungen erfüllt, weshalb die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf unentgeltliche Vertretung im Verwaltungsverfahren zu Unrecht verneinte. Diesbezüglich ist die Beschwerde gutzuheissen.
8.6 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Im Zeitraum vom 10. Januar 2019 bis 27. Mai 2020 machte Rechtsanwältin Raewel Aufwendungen im Umfang von 44.23 Stunden zuzüglich eines Kleinspesenzuschlags von 3 % geltend (Urk. 21/5 S. 2). Die Beschwerdegegnerin hat zum geltend gemachten Aufwand noch nicht Stellung genommen, weshalb dieser vorliegend nicht zu prüfen ist. Die Sache ist daher für die Bezifferung des im Verwaltungsverfahrens geschuldeten Entschädigung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den zu entschädigenden Aufwand festlege.
9.
9.1 In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2 unten).
Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).
Da alle Voraussetzungen (vgl. vorstehend E. 8.5) erfüllt sind, führt dies zur Bewilligung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtsvertretung und es ist Rechtsanwältin Dina Raewel, Zürich, als unentgeltliche Rechtsvertreterin für dieses Verfahren zu bestellen.
9.2 Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
9.3 Der angefochtene Einspracheentscheid erging am 22. Juli 2020 (Urk. 2), weshalb für das Verfahren vor dem hiesigen Gericht die Aufwände nach diesem Zeitpunkt zu betrachten sind. Ab 23. Juli 2020 machte die Rechtsanwältin 23.75 Stunden zuzüglich eines Kleinspesenzuschlags von 3 % (Fr. 5’796.— inkl. MWSt und Barauslagen) geltend, unter anderem 14 Stunden für das Verfassen der Beschwerde, 6 Stunden für das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sowie weitere 2 Stunden für eine Stellungnahme ans Gericht und E-Mails betreffend Unterlagen und Stand der Schuldenbereinigung (Urk. 21/5 S. 2 f.).
Obwohl schwierige rechtliche Fragen, denen drei Einsprachen zu Grunde lagen, zu beurteilen waren, ist der geltend gemachte Aufwand der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen. Insbesondere ist ein Gesamtaufwand von insgesamt 14 Stunden für die Beschwerde nicht angemessen, zumal Rechtsanwältin Raewel den Beschwerdeführer bereits im Verwaltungsverfahren vertrat und die Akten somit bekannt waren. Angesichts der materiell gut 15 Seiten umfassenden Beschwerdeschrift erscheint ein Aufwand von 10 Stunden als angemessen, weshalb dieser Posten um 4 Stunden zu kürzen ist. Ebenfalls als unangemessen zu bezeichnen ist ein Gesamtaufwand von rund 8 Stunden für Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 21/5 S. 2 unten f.). Auch wenn angesichts der finanziellen und gesundheitlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers ein gewisser Mehraufwand gerechtfertigt erscheint, können insgesamt nicht rund 8 Stunden, sondern maximal deren 6 berücksichtigt werden. Damit ergibt sich ein zu entschädigender Aufwand ab dem 23. Juli 2020 von insgesamt 17.75 Stunden.
Somit ergibt sich bei Auslagen von 3 % ab 23. Juli 2020 eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 4‘332.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer).
9.4 Bei blossem Obsiegen hinsichtlich der unentgeltlichen Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin eine um 4/5 reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 866.40 (1/5) zu bezahlen. Im darüber hinaus gehenden Umfang von Fr. 3'465.60 (4/5) ist die unentgeltliche Rechtsvertreterin aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen, wonach er zur Nachzahlung der ihm erlassenen Gerichtskosten und der Kosten seiner Rechtsvertretung verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist.
Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch des Beschwerdeführers vom 14. September 2020 um unentgeltliche Rechtsvertretung wird bewilligt und es wird Rechtsanwältin Dina Raewel, Zürich, für das vorliegende Verfahren als unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt.
Sodann erkennt das Gericht:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositivziffer 3 des Einspracheentscheids der Suva vom 22. Juli 2020 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf Bestellung von Rechtsanwältin Dina Raewel, Zürich, als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das Verwaltungsverfahren hat. Die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit diese die Entschädigung für das Verwaltungsverfahren festlege.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Dina Raewel, Zürich, eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 866.40 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. Im Umfang von Fr. 3'465.60 (inkl. Barauslagen und MWSt) wird die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Dina Raewel, Zürich, aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Dina Raewel
- Suva
- Bundesamt für Gesundheit
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannNeuenschwander-Erni