Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
|
UV.2020.00201
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Reiber
Urteil vom 22. September 2021
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard
Werdstrasse 36, Postfach, 8036 Zürich
gegen
Suva
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1970, war seit dem 12. März 2012 als Bauarbeiter bei der Y.___ AG angestellt und dadurch bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert (Urk. 8/80/2, Urk. 8/81/2). Am 4. November 2013 stürzte er aus drei Metern Höhe von einer Leiter (Urk. 8/2). Er wurde gleichentags notfallmässig ins Spital Z.___ eingeliefert, wo insbesondere eine Impressionsfraktur im Bereich der Stirn und der linken Schläfe mit Beteiligung des Neuro- und Viszerocraniums, eine commotio cerebri sowie eine mehrfache Fraktur im Bereich des linken Handgelenks diagnostiziert wurden (Urk. 8/12/1). Der Versicherte wurde in der Folge aufgrund persistierender Beschwerden insgesamt viermal am linken Handgelenk operiert (Operationen vom 6. November 2013, 24. Juni 2014, 22. Juni 2015 und 26. Februar 2016, Urk. 8/12/2, Urk. 8/79, Urk. 8/162, Urk. 8/204). Zudem hielt er sich vom 29. Oktober bis 3. Dezember 2014 zur stationären Rehabilitation in der Rehaklinik A.___ auf (Urk. 8/126/1). Am 23. Juni 2015 löste die Y.___ AG das Arbeitsverhältnis mit dem Versicherten per 22. Juli 2015 auf (Urk. 8/163). Die Suva liess den Versicherten am 9. September 2015 durch die Kreisärztin Dr. med. B.___, Fachärztin für Oto-Rhino-Laryngologie, otoneurologisch, audiologisch und olfaktometrisch untersuchen (Bericht vom 18. September 2015, Urk. 8/185). Am 8. April 2016 folgte die kreisärztliche Abschlussuntersuchung betreffend das linke Handgelenk durch med. pract. C.___, Facharzt für Chirurgie (Urk. 8/214). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach dem Versicherten sodann mit Verfügung vom 24. November 2016 eine befristete ganze Rente vom 1. April bis 31. Dezember 2015 zu (Urk. 8/240).
1.2 Gestützt auf die beiden kreisärztlichen Beurteilungen sprach die Suva dem Versicherten mit Verfügung vom 6. März 2017 aufgrund der Einschränkungen am linken Handgelenk ab dem 1. August 2016 eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 13 % zu. Dabei berücksichtigte sie einen Abzug auf dem Invalideneinkommen von 10 %. Ausserdem gewährte sie dem Versicherten eine Integritätsentschädigung von Fr. 22'050.--, entsprechend einer Integritätseinbusse von 17.5 % (Urk. 8/259). In teilweiser Gutheissung der Einsprache vom 6. April 2017 (Urk. 8/268) erhöhte die Suva in ihrem Einspracheentscheid vom 2. Januar 2018 den Leidensabzug auf dem Invalideneinkommen auf 15 % und sprach dem Versicherten neu eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 18 % zu, sie beliess es jedoch bei einem Integritätsschaden von 17.5 % (Urk. 8/278). Dieser Einspracheentscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.3 Am 22. Januar 2020 leitete die Suva eine Rentenrevision ein (Urk. 8/296). Dabei erhielt sie Kenntnis davon, dass der Versicherte seit dem 21. Juni 2017 im Rahmen eines Temporärarbeitsverhältnisses wieder bei der Y.___ AG als Bauarbeiter und Gipser tätig war (Urk. 8/297/1). Die Suva holte daraufhin weitere Auskünfte zum Erwerbseinkommen des Versicherten ein (Urk. 8/300/2, Urk. 8/302/1). Mit Verfügung vom 24. März 2020 teilte die Suva dem Versicherten schliesslich mit, eine erhebliche unfallbedingte Leistungs- und Erwerbseinbusse liege nicht mehr vor, weshalb seine Rente per 1. April 2020 aufgehoben werde (Urk. 8/303). Der Versicherte erhob am 19. Mai 2020 Einsprache (Urk. 8/310), welche die Suva mit Einspracheentscheid vom 4. August 2020 abwies (Urk. 8/319 = Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Versicherte am 14. September 2020 Beschwerde und beantragte, der Einspracheentscheid sei vollumfänglich aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die Invalidenrente weiterhin auszurichten (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 21. Oktober 2020 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Dies wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 30. Oktober 2020 mitgeteilt (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG).
1.2 Anlass zur Revision einer Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung; dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen und E. 6.1). Zeitlicher Ausgangspunkt für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades ist die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und – sofern Anhaltspunkte für eine Veränderung der erwerblichen Auswirkungen einer Gesundheitsschädigung bestehen – Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht (BGE 134 V 131 E. 3, 133 V 108 E. 5.3.1 und E. 5.4).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Einspracheentscheid, es gebe keine Anhaltspunkte für eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers. Betreffend die erwerblichen Verhältnisse ergebe sich aus dem von der Y.___ AG ausgefüllten Lohnausweis, dass er im Jahr 2019 ein effektives Einkommen von Fr. 73'975.65 brutto erzielt habe (Urk. 2 S. 4). Im selben Jahr belaufe sich das Valideneinkommen demgegenüber auf Fr. 69'700.80 (Urk. 2 S. 4 f.). Der Beschwerdeführer habe damit im Jahr 2019 trotz seiner gesundheitlichen Einschränkungen ein rentenausschliessendes Einkommen erwirtschaftet. Es bestehe kein Anspruch mehr auf eine Invalidenrente (Urk. 2 S. 5).
2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, die nach der Rentenzusprache erneut ausgeübte Tätigkeit im Baugewerbe sei ihm aus medizinischer Sicht gar nicht zumutbar und verstärke seine Beschwerden. Die Ausübung dieser Tätigkeit erfolge aus finanzieller Not, da er keine andere Arbeit habe finden können. Es sei nach wie vor die kreisärztliche Zumutbarkeitsbeurteilung vom 18. April 2016 (richtig: 8. April 2016, Urk. 8/214/1) massgebend (Urk. 1 S. 5). Das erzielte Einkommen könne nicht dazu dienen, eine Erwerbseinbusse zu verneinen. Abgesehen davon könne auch kein stabiles Arbeitsverhältnis angenommen werden (Urk. 1 S. 6). Er habe das Einkommen durch Temporärarbeit erzielt (Urk. 1 S. 7). Die verfügte Rentenaufhebung sei unbegründet (Urk. 1 S. 8).
2.3 In ihrer Beschwerdeantwort legte die Beschwerdegegnerin dar, es sei einer versicherten Person nicht untersagt, trotz der anderslautenden Zumutbarkeit wieder die ursprüngliche Tätigkeit auszuüben, wenn sie sich dies selbst zumute. Der Beschwerdeführer arbeite nun schon über drei Jahre wieder beim alten Arbeitgeber im alten Beruf und verdiene dabei ein rentenausschliessendes Einkommen (Urk. 7 S. 4). Es sei schon längst von einem stabilen Arbeitsverhältnis auszugehen (Urk. 7 S. 5).
2.4 Zu prüfen ist, ob sich die erwerblichen Verhältnisse des Beschwerdeführers derart verändert haben, dass ein Revisionsgrund nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorliegt und im Besonderen, ob die Beschwerdegegnerin den diesbezüglichen Sachverhalt rechtsgenügend abgeklärt hat. Vergleichsbasis bildet der Einspracheentscheid vom 2. Januar 2018, der die Verfügung vom 6. März 2017 mit der Zusprechung der Rente ab 1. August 2016 und der Integritätsentschädigung ersetzt hat (Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2020, Rz. 74 zu Art. 52 ATSG).
3.
3.1 Der Kreisarzt med. pract. C.___ stellte in seiner Untersuchung vom 8. April 2016 fest, aufgrund der erlittenen Verletzung an der linken Hand könne der Beschwerdeführer seiner bisherigen Tätigkeit als Maurer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht mehr nachgehen. Insbesondere sei diese Tätigkeit wegen der Arbeiten auf Gerüsten, des wiederholten Tragens von schweren Lasten (Farbeimer) und der wiederholten, zum Teil stundenlangen Expositionen (Pinsel- und Rollenführung) im Bereich des Handgelenks respektive der Führungshand, als nicht mehr geeignet anzusehen (Urk. 8/214/9). Das Zumutbarkeitsprofil mit Bezug auf die linke Hand definierte der Kreisarzt wie folgt: Es sollten mit der linken Hand nur leichte Lasten gehoben werden. Das Hantieren mit Werkzeugen könne erfolgen, solle jedoch ebenfalls nur leicht sein. Die Haltung und Beweglichkeit des Körpers, wie das Sitzen, das Knien und Kniebeugen seien nicht kompromittiert (Urk. 8/214/9). Es dürften jedoch keine Zwangshaltungen im Bereich des linken Unterarmes beziehungsweise der linken Hand nötig sein, wie beispielsweise regelmässiges Abstützen. Ebenso seien Arbeiten, welche Schläge oder Vibrationen im Bereich der linken Hand auslösten, nicht statthaft. Die Fortbewegung sei frei und sei in keiner Weise kompromittiert. Das Treppensteigen könne durchgeführt werden, das Besteigen von Leitern mit Handläufen jedoch nicht. Es dürften ebenfalls keine Arbeiten durchgeführt werden, welche ein Gleichgewicht oder ein Balancieren erforderten (Urk. 8/214/10). Die Kreisärztin Dr. B.___ sah demgegenüber im Rahmen ihrer Untersuchung vom 9. September 2015 aus otoneurologischer Sicht keine Einschränkungen hinsichtlich der Tätigkeit auf Baustellen, sofern die Gerüste vorschriftsmässig gesichert seien oder bei einer Tätigkeit vom Boden aus (Urk. 8/185/5).
In erwerblicher Hinsicht stellte die Beschwerdegegnerin für das Valideneinkommen auf die Angaben der Y.___ AG vom 27. Januar 2016 zum mutmasslichen Einkommen des Beschwerdeführers als Bauarbeiter im Gesundheitsfall im Jahr 2016 ab (Urk. 8/218) und errechnete so ein Einkommen für den Rentenbeginn im August 2016 von Fr. 69'596.80. Das Invalideneinkommen wurde ebenfalls hypothetisch festgelegt und zwar gestützt auf das erwähnte Profil in einer angepassten, leichten ganztägigen Tätigkeit (zum Beispiel Kontroll- und Überwachungsaufgaben, leichte Produktionsarbeiten, Sortierarbeiten etc.) auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt und auf die Berechnungen, basierend auf der statistischen Lohnstrukturerhebung (LSE), woraus ein Invalideneinkommen von Fr. 67'186.-- resultierte, das um den Abzug von 15 % reduziert wurde (Urk. 8/278).
3.2 Wie bereits erwähnt (vgl. E. 1.3), kann ein Revisionsgrund gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG zum einen darin bestehen, dass sich der Gesundheitszustand verändert hat und zum anderen kann der Revisionsgrund auch in der erwerblichen Komponente im persönlichen Bereich der versicherten Person liegen (BGE 133 V 545 E. 6.1). Eine anspruchsrelevante Veränderung wird beispielsweise bei einer wesentlichen Veränderung des zumutbaren Invalideneinkommens angenommen, wenn der Rentenbezüger besser als früher mit den gesundheitsschadensbedingten funktionellen Beeinträchtigungen zurechtkommt (Urteil des Bundesgerichts 9C_273/2014 vom 16. Juni 2014 E. 3.3.4). Bei den prozentgenauen Renten, wie in der Unfallversicherung, wird die Erheblichkeit einer Änderung praxisgemäss angenommen, wenn sich der Invaliditätsgrad um 5 % ändert (BGE 145 V 141 E. 7.3.1, 133 V 545 E. 6.3 mit weiteren Hinweisen, vgl. Kieser, a.a.O., Rz. 56 zu Art. 17 ATSG; Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Aufl., 1989, S. 392).
3.3 Die Beschwerdegegnerin errechnete im angefochtenen Einspracheentscheid für das Jahr 2019 ein hypothetisches Valideneinkommen von Fr. 69'700.-- und ein Invalideneinkommen von Fr. 73'975.-- (Urk. 2 S. 5). Gestützt darauf ging sie von einem Revisionsgrund im Sinne einer erwerblichen Veränderung aus, da der Beschwerdeführer in diesem Jahr trotz seiner körperlichen Unfallfolgen mit seiner Arbeit auf dem Bau ein rentenausschliessendes Einkommen erzielt habe (Urk. 2 S. 5).
Diese Tätigkeit entspricht nicht dem anlässlich der Rentenzusprache definierten kreisärztlichen Belastungsprofil. Vielmehr sah der Kreisarzt bei seiner Beurteilung im Jahr 2016 eine solche Tätigkeit ausdrücklich als nicht mehr geeignet an (Urk. 8/214/9). Der Beschwerdegegnerin kann daher nicht ohne Weiteres zugestimmt werden, wenn sie dem Beschwerdeführer das Einkommen aus dieser Tätigkeit als neues Invalideneinkommen anrechnete. Denn zum einen ist für die Festsetzung des Invalideneinkommens nur dann auf das tatsächlich erzielte Einkommen abzustellen, wenn die invalide Person die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, was beim Beschwerdeführer mit Blick auf das Zumutbarkeitsprofil des Kreisarztes fraglich ist. Zum anderen müssen besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sein (BGE 139 V 592 E. 2.3; 135 V 297 E. 5.2; 129 V 472 E. 4.2.1; 126 V 75 E. 3b/aa). Solche liegen – wie der Beschwerdeführer berechtigterweise vorbringt (Urk. 1 S. 7) – auch bei einem mehrjährigen Temporärarbeitsverhältnis nicht vor. Dies zeigt auch die Erwerbsbiographie des Beschwerdeführers. Er war vor seinem Unfall im Jahr 2013 bereits in den Jahren 2008, 2010 und 2011 bei der Y.___ AG angestellt, hatte jedoch dazwischen immer wieder andere Arbeitsstellen und bezog auch Arbeitslosenentschädigung (Urk. 8/80/2).
Andererseits ist jedoch auch auf den Umstand hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer die Tätigkeit als Bauarbeiter/Gipser bei der Y.___ AG mittlerweile seit dem 21. Juni 2017, also seit vier Jahren, wieder ausübt (Urk. 8/297/1). Dabei fällt auf, dass seine Einkünfte seit dem Jahr 2017 in der Tendenz immer höher ausfallen. So verdiente er im Jahr 2017 in den Monaten Juni bis Dezember Fr. 32'143.--, was aufgerechnet auf das ganze Jahr Fr. 55'102.30 ergibt (Fr. 32'143.-- / 7 x 12). Im Jahr 2018 erwirtschaftete er sodann Fr. 66'455.-- (Urk. 8/300/2) und im Jahr 2019 beliefen sich seine Einkünfte auf Fr. 73'975.-- (Urk. 8/302/1). Im Durchschnitt ergibt dies einen Jahresverdienst von Fr. 65'177.45 (Fr. 55'102.30 + Fr. 66'455.-- + Fr. 73'975.-- / 3). Demgegenüber ging die Beschwerdegegnerin bei der Rentenzusprache respektive im Einspracheentscheid vom 2. Januar 2018 - wie gezeigt - davon aus, es sei dem Beschwerdeführer lediglich noch möglich, ein Invalideneinkommen von Fr. 57'108.10 zu erwirtschaften (Urk. 8/278 S. 12). Der Beschwerdeführer erzielt somit derzeit ein durchschnittliches Einkommen, welches das ursprünglich angenommene Invalideneinkommen um rund 14 % übersteigt. Das im Jahr 2019 erzielte Einkommen übersteigt im Übrigen sogar seine Einkünfte bei der Y.___ AG aus den Jahren 2010 und 2011, wo er als Gesunder Fr. 63'991.-- beziehungsweise Fr. 68'975.-- verdient hatte (Urk. 8/80/2).
Angesichts dieser Diskrepanz in den Einkommensverhältnissen und der durchaus schon längeren Zeitdauer, in welcher der Beschwerdeführer seiner ursprünglichen Tätigkeit als Bauarbeiter wieder nachgeht, ergeben sich gewisse Hinweise darauf, dass er heute besser mit den Beschwerden an der linken Hand zurechtkommen könnte respektive eine Gewöhnung an die behinderungsbedingten Einschränkungen stattgefunden haben könnte. Dies würde grundsätzlich einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG darstellen (Urteil des Bundesgerichts 9C_273/2014 vom 16. Juni 2014 E. 3.3.4). Wie es sich damit verhält, kann jedoch nicht abschliessend beurteilt werden. Denn die Beschwerdegegnerin hat dazu keine Abklärungen getätigt. Konkret hat sie es unterlassen, aus medizinischer Sicht festzustellen, ob dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit als Bauarbeiter infolge einer gesundheitlichen Veränderung oder einer Angewöhnung an seine Behinderung allenfalls wieder zumutbar ist und ob das Zumutbarkeitsprofil aktuell weiterhin Bestand hat. Denkbar wäre auch, dass der Beschwerdeführer derzeit eine Arbeitsstelle innehat, welche seinen gesundheitlichen Einschränkungen am linken Handgelenk optimal Rechnung trägt. Auch dies kann jedoch nicht beurteilt werden, da Angaben dazu fehlen, welche Tätigkeiten der Beschwerdeführer genau verrichtet. Hierzu drängen sich gegebenenfalls weitere Abklärungen zum derzeitigen Arbeitsplatz bei der Y.___ AG auf.
4. Zusammenfassend ergibt sich, dass die herrschende Aktenlage einen Entscheid in der Sache nicht zulässt. Demzufolge ist der Einspracheentscheid vom 4. August 2020 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen neu verfüge. Da eine Rückweisung erfolgt, erübrigen sich Ausführung zu der seitens des Beschwerdeführers geltend gemachten Verletzung des rechtlichen Gehörs (Urk. 1 S. 7).
5. Nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. In Anwendung der genannten Grundsätze ist diese ermessensweise auf Fr. 1‘800.-- (inklusive Mehrwertsteuer) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 4. August 2020 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1’800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dominique Chopard
- Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
- Bundesamt für Gesundheit
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
FehrReiber