Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2020.00202


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiberin Bachmann

Urteil vom 1. Dezember 2021

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft AG

Rechtsdienst, Y.___, MLaw

Soodmattenstrasse 2, 8134 Adliswil 1


gegen


Suva

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1970, war seit dem 1. Dezember 1995 bei der Z.___ AG als Apparateschlosser angestellt und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch unfallversichert, als er am 23. März 2018 bei der Arbeit beim Anschrauben einer Glühbirne (Lampe) auf ein Förderband trat, das Gleichgewicht verlor und mit der linken Schulter auf den Tisch fiel (Bagatell-Unfallmeldung UVG vom 3. April 2018, Urk. 10/1, vgl. auch Urk. 10/78 S. 2). Am 12. Mai 2018 begab er sich erstmals in ärztliche Behandlung bei Hausarzt med. pract. A.___ (Urk. 10/15, Urk. 10/33/1). Ein am 17. Mai 2018 erstelltes MRI ergab einen transmuralen Riss im ventralen Anteil der Supraspinatussehne ansatznah (Urk. 10/7). Am 19. September 2018 wurde der Versicherte in der G.___-Klinik an der linken Schulter operiert (Urk. 10/12, Urk. 10/53).

1.2    Nach mehrmaliger kreisärztlicher Beurteilung (Urk. 10/45, Urk. 10/54) teilte die Suva dem Versicherten mit Schreiben vom 7. Juni 2019 mit, dass gemäss medizinischer Beurteilung der Zustand, wie er sich auch ohne Unfall vom 23. März 2018 eingestellt hätte, spätestens am 23. Juni 2018 erreicht worden sei. Der Fall werde daher bezüglich der Unfallfolgen per 23. Juni 2018 abgeschlossen und die bisherigen Versicherungsleistungen (Taggeld und Heilkosten) auf diesen Zeitpunkt hin eingestellt (Urk. 10/55). Dagegen opponierte der Versicherte telefonisch (Urk. 10/61), worauf die Suva nach Einholung einer weiteren kreisärztlichen Stellungnahme (vom 17. Juni 2019; Urk. 10/63) am 18. Juni 2019 eine entsprechende Verfügung erliess (Urk. 10/66). Dagegen erhob der Versicherte am 12. Juli 2019 (Urk. 10/82), ergänzt durch Eingaben vom 19. August 2019 (Urk. 10/89), vom 14. Oktober 2019 (Urk. 10/101) und vom 25. Oktober 2019 (Urk. 10/103) Einsprache, welche die Suva nach Einholung von weiteren kreisärztlichen Stellungnahmen (Urk. 10/91, Urk. 10/99, Urk. 10/104, Urk. 10/110) mit Einspracheentscheid vom 24. Juli 2020 abwies (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob X.___ hierorts am 14. September 2020 Beschwerde mit den Anträgen, es sei die Verfügung vom 18. Juni 2019 (richtig wohl: der Einspracheentscheid vom 24. Juli 2020) vollständig aufzuheben (1.), es seien ihm über den 23. Juni 2018 hinaus und bis mindestens am 18. März 2019 Versicherungsleistungen zuzusprechen (2.), eventualiter sei ein gerichtliches Obergutachten anzuordnen (3.), subeventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zur weiteren Abklärung und Neuverfügung zurückzuweisen (4.), unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin (5.; Urk. 1 S. 2).

    Mit Beschwerdeantwort vom 6. November 2020 stellte die Suva Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Mit Verfügung vom 9. November 2020 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 12). Mit Replik vom 30. Januar 2021 hielt der Beschwerdeführer im Wesentlichen an Anträgen und Vorbringen fest (Urk. 16). Auch die Suva hielt mit Duplik vom 6. April 2021 an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest (Urk. 20), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 8. April 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 22).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 aufgeführten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind.

    Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG).

1.2    Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

    Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

1.3    Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatsache handelt, liegt die entsprechende Beweislast anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer. Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_669/2019 vom 25. März 2020 E. 2.2 mit Hinweisen).

    Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch dieser Zustand noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG Leistungen zu erbringen (Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.3 mit Hinweisen).

1.4    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).

    Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Einspracheentscheid im Wesentlichen damit, dass - gestützt auf die kreisärztlichen Stellungnahmen - nicht überwiegend wahrscheinlich sei, dass die Supraspinatussehne der linken Schulter beim Ereignis vom 23. März 2018 akut zerrissen worden sei. Es sei überwiegend wahrscheinlich, dass der Defekt der Supraspinatussehne und der damit einhergehende Defekt des Biceps-Pulley einen asymptomatischen Vorzustand darstellten. Die über den Zeitraum von zwei bis drei Monaten nach dem Unfall anhaltenden Beschwerden seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht mehr dem Ereignis vom 23. März 2018 zuzurechnen, diese seien mit dem subacromialen Impingement gut erklärbar. Die kreisärztlichen Beurteilungen seien schlüssig, nachvollziehbar und überzeugend und würden auch durch die abweichenden Beurteilungen des Operateurs und des Hausarztes nicht schlüssig widerlegt (Urk. 2). In der Duplik verwies die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf die von ihr ergänzend eingeholte Stellungnahme des PD Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, vom Suva Kompetenzzentrum Versicherungsmedizin, welcher die bisherigen kreisärztlichen Ausführungen bestätige (Urk. 20-21).

2.2    Der Beschwerdeführer hält im Wesentlichen dagegen, dass die kreisärztlichen Beurteilungen nicht geeignet seien, den Wegfall eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen dem Unfallereignis und den bestehenden Beschwerden mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen. Der Auffassung stünden sowohl die Stellungnahme des behandelnden Operateurs wie auch die nun mit der Beschwerde eingereichte Beurteilung von Dr. med. C.___, Fachärztin für Chirurgie FMH, entgegen. Es bestünden erhebliche Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der kreisärztlichen Beurteilungen (Urk. 2; vgl. auch Urk. 16).


3.

3.1    Am 17. Mai 2018 wurde in der D.___ Radiologie, in E.___, ein Arthro-MRI des linken Schultergelenks durchgeführt. In der Beurteilung wurde ausgeführt, es bestehe ein transmuraler Riss im ventralen Anteil der Supraspinatussehne ansatznahe, ansonsten intakte Sehnen der Rotatorenmanschette (Urk. 10/7).

3.2    Im Bericht vom 29. August 2018 über die Konsultation vom gleichen Tag diagnostizierte Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates sowie Oberarzt an der Orthopädie Obere Extremitäten, der G.___ Klinik, Zürich, eine symptomatische ventrodistale Supraspinatussehnenruptur mit Verdacht auf LBS-Instabilität (Lange Bizeps Sehne) und begleitendem Impingement bei Status nach Sturz auf die linke Schulter am 23. März 2018. Beim Patienten zeige sich weiterhin eine symptomatische Rotatorenmanschettenläsion mit eventuell auch lateral instabiler LBS und begleitendem Impingement, sodass nach sechs Monaten konservativer Therapie die Indikation für ein operatives Vorgehen gegeben sei (Urk. 10/2).

    Am 19. September 2018 wurde das linke Schultergelenk operativ versorgt (Schulterarthroskopie links mit LBS Tenotomie und subpektoraler Tenodese, subacromiale Bursektomie und Acromioplastik, sowie SSP Sehnenrefixation), wobei aufgrund der beim Eingriff befundeten deutlichen subacromialen Aufrauhungen im Sinne eines Impingements (auch) eine Acromioplastik erfolgte (vgl. Operationsbericht vom 19. September 2018; Urk. 10/53/2; vgl. auch Austrittsbericht von Dr. F.___ und Dr. med. H.___, Assistenzarzt Orthopädie; Urk. 10/12).

3.3    Hausarzt med. pract. A.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, hielt im Bericht vom 27. März 2019 fest, nachdem er den Patienten seit 2015 nicht mehr gesehen habe, habe ihn dieser am 12. Mai 2018 konsultiert. Der Patient habe berichtet, dass er am 23. März 2018 am Arbeitsplatz beim Anschrauben einer Lampe auf das Förderband getreten sei und das Gleichgewicht verloren habe; dabei sei er mit der linken Schulter auf den Tisch gefallen. Er (der Patient) habe gedacht, dass es eine schwerere Prellung sei, die mit der Zeit schon wieder gut komme. Leider seien die Schmerzen bei Abduktion der linken Schulter nicht wieder zurückgegangen; vielmehr habe er in der Nacht auch Schmerzen bekommen (Ruheschmerz), was ihn dann doch nachdenklich gestimmt habe. Vor dem Unfall habe er in der linken Schulter keine Schmerzen gehabt und solche auch nicht angegeben.

    Bei der Untersuchung sei besonders ein Funktionsdefizit der linken Schulter (besonders in der Abduktion) aufgefallen. Da der indolente Patient deutliche Schmerzen angegeben habe, sei ein MRI veranlasst worden und der Patient – nachdem unter NSAR und Schonung keine Besserung eingetreten sei - an die G-___-Klinik überwiesen worden (Urk. 10/44).

3.4    Kreisärztin Dr. med. I.___, Fachärztin für Neurochirurgie, hielt am 29. März 2019 fest, es liege keine überwiegend wahrscheinlich unfallbedingte Supraspinatussehnen-Ruptur vor (Unfallmechanismus untypisch, zeitnah zum Unfallereignis keine relevanten Funktionsausfälle und MRI-Befund mit degenerativer Impingement-Konstellation gut vereinbar; Urk. 10/45). Diese Beurteilung bestätigte sie am 3. Juni 2019 (Urk. 10/54).

    Am 17. Juni 2019 hielt Dr. I.___ in einer ausführlichen Beurteilung fest, mit dem Sturz auf den Tisch und dem geschilderten Anpralltrauma liege ein Unfallmechanismus vor, der eher nicht geeignet sei, die kernspintomographischen und intraoperativ nachgewiesenen Läsionen im Bereich der Supraspinatussehne und dem lateralen Pully-System zu verursachen. Bei einem direkten Anprall an das Schultergelenk komme es zu keiner unphysiologischen Belastung der Supraspinatussehne, die zu einem Zerreissen der Sehne oder des lateralen Pully-Systems führen könnte. Auch zeige sich zeitnah zum Unfall keine erhebliche Funktionseinschränkung, die zu einer Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe oder zur Niederlegung der Arbeit geführt hätte. Die Erstbehandlung habe sieben Wochen nach dem Unfall stattgefunden und äusserliche Verletzungen hätten bei der ersten Untersuchung am 12. Mai 2018 nicht festgestellt werden können; das von med. pract. A.___ festgestellte «Funktionsdefizit der Schulter» vor allem bei Abduktion sei sowohl mit unfallbedingten als auch degenerativ bedingten Veränderungen am linken Schultergelenk vereinbar. In Zusammenschau von Unfallmechanismus, kernspintomographischen Befunden und fehlender Funktionsbeeinträchtigung unmittelbar nach dem Unfall halte sie die Läsionen nur für eine mögliche Folge des Unfalls vom 23. März 2018 (Urk. 10/63).

3.5    Med. pract. A.___ führte in seiner Stellungnahme vom 12. Juli 2019 zum kreisärztlichen Suva-Bericht vom 17. Juni 2019 aus, der Versicherte habe vor dem Unfall im März 2019 nie Probleme mit der linken Schulter gehabt. Die Schulterschmerzen und Funktionseinschränkungen seien plötzlich und zeitgleich mit dem Unfall aufgetreten. Dass der Versicherte weiter gearbeitet habe, liege daran, dass er zwar Apparateschlosser sei, jedoch in der jetzigen Tätigkeit mehr als Programmierer der Maschinen als mit schweren Tätigkeiten zu tun habe und Teamleiter sei. Er führe durchwegs nur leichte Tätigkeiten aus. Überdies sei er nicht schmerzempfindlich und kein Jammeri. Erst als es nach wenigen Wochen nicht besser gegangen sei, habe er sich bei ihm (med. pract. A.___) gemeldet. Des Weiteren sei aus dem – für den Versicherten nicht genau erinnerlichen Unfallmechanismus unwahrscheinlich, dass er direkt auf die Schulter gefallen sei, sondern höchstwahrscheinlich, dass indirekte Kräfte bzw. Distorsionskräfte auf die Schulter gewirkt hätten. In der Zusammenschau stehe für ihn (med. pract. A.___) fest, dass die Schulterschmerzen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unfallbedingt seien (Urk. 10/78).

3.6    Kreisärztin Dr. I.___ hielt am 22. August 2019 in Ergänzung ihrer Stellungnahme vom 17. Juni 2019 fest, dass – auch wenn der Versicherte lediglich leichte Tätigkeiten ausgeübt habe – die Funktionseinschränkung nicht derart gewesen sei, dass er ärztlicher Hilfe bedurft hätte, weshalb sie nicht von einer relevanten Bewegungseinschränkung bzw. Pseudoparalyse direkt nach dem Unfall ausgehe. Weiter gehe sie mit Kollege A.___ einig, dass retrospektiv die Rekonstruktion des Unfallmechanismus schwierig sei. In der Regel führe ein direktes Anpralltrauma der Schulter zu keiner Rotatorenmanschettenverletzung. Entsprechende Abfangbewegungen der linken Hand bzw. das Einwirken von indirekten Kräften auf die linke Schulter, wie von med. pract. A.___ geschildert, seien sicher nicht auszuschliessen. Allerdings gebe es keine Hinweise auf Begleitverletzungen in der vorliegenden Bildgebung, zum Beispiel in Form von Hinweisen auf eine Zerrung des Musculus Deltoideus als Synergist des Musculus supraspinatus, ein Bone bruise oder Veränderungen der Bizepssehne als Hinweis für eine forcierte Kompression mit kranialer Subluxation des Humeruskopfes beim Sturz auf den nach hinten ausgestreckten Arm. Pulley-Läsionen könnten zwar grundsätzlich sowohl degenerativ als auch traumatisch bedingt sein, traumatisch bedingte Pulley-Läsionen würden jedoch eher als selten gelten. Aufgrund des fehlenden Nachweises einer entsprechenden Funktionseinschränkung unmittelbar nach dem Unfall gehe sie daher trotz der von med. pract. A.___ beschriebenen und vom Arbeitgeber bestätigten eher leichteren Tätigkeit und des unklaren Unfallmechanismus nur von einem möglichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom März 2018 und der Schulterpathologie links aus (Urk. 10/91).

3.7    In seiner E-Mail vom 15. Juli 2019 an Hausarzt med. pract. A.___ hielt Operateur Dr. F.___ im Wesentlichen fest, er habe in seinen Unterlagen einen Sturz von einem Förderband auf einen Tisch als Unfallmechanismus vermerkt, nicht eine Kontusion (direktes Anpralltrauma?). Natürlich würden bei einem Sturz auch indirekte Kräfte auf die Sehnen wirken, und es könne auch durch Kompression der Sehnen am Akromiom zu Rupturen kommen. Vor dem Hintergrund des jungen Alters des Patienten (48 Jahre zum Zeitpunkt des Unfalls), der einwandfreien Rotatorenmanschetten-Muskulatur ohne Atrophie oder Verfettung in den MRI-Aufnahmen und entsprechendem Unfallereignis sei die Ruptur seiner Einschätzung nach überwiegend wahrscheinlich auf das Unfallereignis zurückzuführen. Eine gewisse degenerative Vorschädigung der Sehne durch ein subacromiales Impingement mit Friktionsproblematik könne nicht ausgeschlossen werden, allerdings hätte sich auch hier eine wegweisende Verschlechterung eines degenerativen Vorzustandes eingestellt (Urk. 10/96/1).

3.8    In seiner Stellungnahme vom 23. Juli 2020 (Urk. 10/110) hielt Kreisarzt med. pract. J.___, Facharzt für Chirurgie, Facharzt für Chirurgie und Unfallchirurgie und Facharzt für Viszeralchirurgie, von Kompetenzzentrum Versicherungsmedizin der Suva im Wesentlichen fest, mit dem fachradiologischen Befund zur MR–Arthrografie der linken Schulter vom 17. Mai 2018 werde ein transmuraler Riss des ventralen Anteils der Supraspinatussehne im Ansatzbereich als Befund genannt. Veränderungen, die auf eine erhebliche Traumatisierung der linken Schulter hinweisen würden, wie z.B. ein traumatisches Knochenmarksödem (Bone bruise) würden nicht erwähnt. Der von Dr. F.___ postulierte Mechanismus einer Avulsion der Supraspinatussehne durch eine Kompression des Sehnenansatzes gegen das Acromiom würde ein Knochenmarksödem erwarten lassen, traumatische Knochenmarksödeme könnten auch mehrere Wochen nach einem Trauma häufig mittels MRI nachgewiesen werden. Wenn eine Sehnendurchmesser durchsetzende (transmurale) Zerreissung der Supraspinatussehne eintrete, so würden sofort sehr starke Schmerzen auftreten und eine erhebliche Funktionsbeeinträchtigung der betroffenen Schulter eintreten, die an eine Lähmung erinnern könne (Pseudoparalyse). Die Fortsetzung der Arbeit, die auch körperliche Tätigkeiten beinhalte, sei in diesem Zustand ungewöhnlich. Auch gehe eine traumatische Zerreissung der Rotatorenmanschette mit erheblichen Einschränkungen des täglichen Lebens einher. Dass der Versicherte, wie med. pract. A.___ ausführe, vor dem Unfall keine Schulterbeschwerden gehabt habe, beweise nicht mit dem Mass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, dass vorher kein Defekt der Rotatorenmanschette vorgelegen habe, seien die meisten degenerativ über lange Zeiträume entstandenen Defekte von Sehnen der Rotatorenmanschette (die Supraspinatussehne sei am häufigsten betroffen) lange Zeit asymptomatisch (S. 7). Alsdann trete nach einer Verletzung typischerweise ein Schmerz ein, der im zeitlichen Verlauf ein Decrescendo erfahre. Die Angabe, dass nach dem Unfall keine Besserung der Beschwerden eingetreten sei, passe daher nicht zur traumatologischen Erfahrung eines Decrescendo der Schmerzen. Anhaltende Beschwerden oder eine Zunahme der Beschwerden (der Hausarzt nenne hinzutretende nächtliche Schmerzen) sprächen nicht typischerweise für eine Traumafolge, sondern würden eher als typischer Ausdruck eines Verschleissleidens gelten (S. 8).

    Dr. I.___ habe bereits darauf hingewiesen, dass nicht entscheidend sei, wie genau der Sturz abgelaufen sei, dies sei zumeist nicht genau zu rekonstruieren. Entscheidend für die medizinische Beurteilung sei – wenn das Unfallereignis geeignet sei, eine Verletzung zu verursachen – das klinische Bild, die funktionellen Defizite und die daraus abzuleitende Diagnose. Wenn in engem zeitlichem Zusammenhang mit dem Trauma eine MR-Tomographie durchgeführt werde, könnten Veränderungen an der Schulter objektiviert werden, die als Indiz für eine akute traumatische Zerreissung der Rotatorenmanschette gälten. Vorliegend sei die MR-Tomographie erst mit deutlicher Verzögerung durchgeführt worden. Zu diesem Zeitpunkt ermögliche sie keine verlässliche Aussage mehr bezüglich einer Unfallkausalität, sondern dokumentiere häufig lediglich einen zuvor asymptomatischen Vorzustand (S. 8).

    Weiter führte med. pract. J.___ zur Hauptsache aus, anders als Dr. F.___, der den Versicherten als jungen Alters beschreibe, werde in wissenschaftlichen Studien zu pathologischen Veränderungen an der Rotatorenmanschette zumeist zwischen Personen unter 40 Jahren und über 40 Jahren unterschieden. Des weiteren ermögliche der Zustand der Muskulatur keine sicheren Rückschlüsse darauf, dass ein nachgewiesener Defekt der Rotatorenmanschette Folge eines Traumas sei. Denn eine Atrophie und/oder eine Fetteinlagerung der Muskulatur der Rotatorenmanschette trete in der Regel nur dann ein, wenn ein grosser Sehnendefekt mit Retraktion des Sehnenstumpfes (und damit auch der Muskulatur) über einen langen Zeitraum bestehe (S. 8).

    Weiter beschreibe Dr. F.___ im Sprechstundenbericht vom 29. August 2018 ein begleitendes Impingement der Schulter. Der zum Impingement führende Konflikt gelte als eine der Ursachen für degenerativ entstandene Defekte der Rotatorenmanschette. Auch beschreibe Dr. F.___ in seinem Operationsbericht «deutliche subacromiale Aufrauhungen im Sinne eines Impingements», was eine gute Erklärung für die Beschwerden sei. Selbst wenn eine bereits degenerativ vorgeschädigte Sehne akut im Rahmen eines Traumas zerreisse - was einer richtungsgebenden Verschlimmerung entsprechen würde – würden akute Schmerzen und eine Funktionseinschränkung auftreten. Es sei daher nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Supraspinatussehne der linken Schulter des Versicherten bei dem Ereignis vom 23. März 2018 zerrissen worden sei (S. 9).

    Schlussfolgernd hielt med. pract. J.___ fest, nachvollziehbar seien nach dem Sturz auf die linke Schulter beim Versicherten Schmerzen eingetreten, die allerdings kein Decrescendo erfahren hätten. Nach einer Prellung der Schulter oder einer Distorsion der Schulter (ohne strukturelle Verletzungsfolgen) sei nach traumatologischer Erfahrung mit - im zeitlichen Verlauf nachlassenden Beschwerden für einen Zeitraum von sechs bis acht Wochen zu rechnen. Wenn bereits ein Vorzustand vorliege, könne die Heilung länger dauern, jedoch allenfalls zwei bis drei Monate, wie Dr. I.___ festgehalten habe. Es sei überwiegend wahrscheinlich, dass der Defekt der Supraspinatussehne und der damit einhergehende Defekt des Biceps-Pulley einen asymptomatischen Vorzustand darstellten. Eine richtunggebende Verschlimmerung dieses Vorzustandes sei nicht mit dem Mass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit belegt. Die über den Zeitraum von zwei bis drei Monaten nach dem Unfall anhaltenden Beschwerden seien mit dem Impingement erklärbar. Der Zustand, wie er ohne den Unfall vom 23. März 2018 eingetreten wäre, sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nach zwei, spätestens drei Monaten nach dem Ereignis vom 23. März 2018 erreicht (S. 9 f.).

3.9     Dr. med. C.___, Fachärztin für Chirurgie, MAS Versicherungsmedizin, hielt in ihrer chirurgisch-versicherungsmedizinischen Beurteilung vom 11. September 2020 (Urk. 3/4) im Wesentlichen fest, ein zeitnaher ärztlicher Befund liege nicht vor. Die Erstkonsultation sei am 12. Mai 2018 erfolgt, weshalb grundsätzlich eine Beweislosigkeit hinsichtlich lokaler objektivierbarer Befunde wie Bluterguss, Schürfung und Schwellung vorliegen würden. Diese seien auch nicht zwingend zu erwarten bei einwirkenden Scher- und/oder Rotationskräften, welche letztlich die Sehnenläsion verursachten. Das schlussendlich am Ende des Unfallmechanismus stehende Anpralltrauma beim Aufschlagen nach dem Sturz müsse keinen besonderen Schweregrad aufweisen respektive mit konsekutiven sekundären Lokalbefunden einhergehen, was auch erkläre, dass der Versicherte seine berufliche Tätigkeit nicht zeitnah unterbrochen habe (S. 3).

    Soweit med. pract. J.___ schlussfolgere, der vorliegende Befund der Läsion an der Rotatorenmanschette hätte zu starken Schmerzen führen müssen, sei dem zu widersprechen, würden zeitnah verursachte Schmerzen ihre Ursache in den Weichteilen haben: Eine schwere Prellung, ein Bluterguss würden Schmerzen verursachen, nicht die Sehnenläsion selbst. Weiter liege eine höhergradige Partialsion vor, nicht eine vollständige Ruptur, was erkläre, weshalb keine Pseudoparalyse des linken Armes vorgelegen habe. Alsdann sei der Schmerzverlauf individuell, der von med. pract. J.___ geforderte Decrescendo-Schmerz sei weder zwingend noch Voraussetzung für die Bejahung der Unfallkausalität (S. 3).

    Med. pract. J.___ erwähne nicht die bildgebend fehlende Tendinopathie der Supraspinatussehne; diese sei Ausdruck eines Verschleissleidens. Vorliegend sei keine Tendinopathie der Supraspinatussehne nachgewiesen oder dokumentiert. Auch eine Verfettung oder Atrophie des zugehörigen Musculus supraspinatus würden fehlen. Soweit med. pract. J.___ argumentiere, eine Atrophie/Verfettung würde in der Regel nur eintreten, wenn ein grosser Sehnendefekt mit Retraktion des Sehnenstumpfes über einen langen Zeitraum bestehe, sei dem grundsätzlich zu folgen. Jedoch liege vorliegend eine grössere Sehnenläsion vor und bei einem Vermeiden der schmerzhaften/kraftlosen Bewegung, die den Supraspinatusmuskel betreffe, würde sich konsekutiv über die Zeit zumindest eine Teilverfettung/ Teilatrophie zeigen. Die MRI-Bildgebung vom 17. Mai 2018 weise zusammengefasst keinen relevanten Verschleiss an der Supraspinatussehne im Sinne eines bisher asymptomatischen Vorzustandes auf, der erst mit dem Unfall vom 23. März 2018 symptomatisch geworden sei (S. 4).

    Schlussfolgernd hielt Dr. C.___ fest, mit Operationsbericht vom 19. September 2018 sei ein Vorzustand dokumentiert im Sinne von Aufrauhungen bei subacromialem Impingement. Im Anschluss an den Unfall vom 23. März 2018 sei eine höhergradige Partialläsion der Supraspinatussehne links diagnostiziert und operativ versorgt worden. Diese Diagnose erkläre die vorliegend dokumentierte relative Beschwerdearmut des Versicherten (es handle sich nicht um eine komplette Läsion). Die Supraspinatussehne weise bildgebend keine Tendinopathie auf, ebenso fänden sich im zugehörigen Muskel weder eine Atrophie noch eine Verfettung. Der vorliegend dokumentierte Unfallmechanismus weise auf eine nicht unerhebliche schädigende Gewalteinwirkung gegen die linke Schulter hin mit wirkenden Rotations- und Scherkräften. Es sei daher überwiegend wahrscheinlich, dass der Unfall vom 23. März 2018 einen Vorzustand richtunggebend verschlimmert habe (S. 5).

3.10    In seiner Stellungnahme vom 5. November 2020 (Urk. 11) hielt med. pract. J.___ zu den Ausführungen von Dr. C.___ vom 11. September 2020 im Wesentlichen fest, indem Dr. C.___ vermute, dass vor dem Anprall der Schulter Scher- und/oder Rotationskräfte gewirkt hätten, interpretiere sie Abläufe in den Unfallhergang, die nicht belegt seien. Werde der mit der Bagatell-Meldung UVG genannte Hergang zugrunde gelegt, so sei von einem Direktanprall der linken Schulter auszugehen (S. 3). Alsdann könne der Aussage, wonach zeitnah verursachte traumatische Schmerzen ihre Ursache in den Weichteilen (und nicht in der Sehnenläsion selbst) hätten, so nicht gefolgt werden, sie seien anhand der wissenschaftlichen Literatur nicht zu belegen. Der Schmerz nach einer Sehnenverletzung entstehe zufolge einer Reizung von Schmerzrezeptoren; Sehnen entsprächen Weichteilgewebe und enthielten Schmerzrezeptoren (S. 3 f.). Weiter sei eine Pseudoparalyse nicht davon abhängig, dass die betroffene Sehne vollständig durchtrennt sei. Es werde angenommen, dass die Pseudoparalyse die Folge einer Kombination der Komponenten Schmerz und Instabilität sei bezüglich der Fähigkeit, den Oberarmkopf in der Schulterpfanne korrekt zu zentrieren (S. 4). Dass ein Decrescendo nach unfallkausaler Supraspinatussehnen-Zerreissung weder zwingend noch eine Voraussetzung für das Bejahen der Unfallkausalität sei, stehe alsdann im Gegensatz zur aktuellen wissenschaftlichen Literatur (S. 4). Dies gelte auch für die Aussage, wonach eine grössere Sehnenläsion vorliege und sich daher zumindest eine Teilverfettung/Teilatrophie der Muskulatur zeigen müsste. Eine fettige Infiltration des Supraspinatusmuskels sei vorliegend, da eine Retraktion der Sehne nicht vorliege, nicht zu erwarten; auch führe ein Mindergebrauch eines Muskels wegen Schmerzen nicht zu einer fettigen Infiltration. Zudem übersehe Dr. C.___, dass bei einer kontinuierlich eintretenden Zusammenhangstrennung der Supraspinatussehne im Rahmen einer Tendinopathie zumeist keine funktionellen Defizite auftreten würden und die davon betroffenen Personen in der Mehrheit schmerzfrei und damit asymptomatisch seien; eine Teilverfettung/-atrophie sei nicht zu erwarten (S. 5). Zusammenfassend erfahre die Beurteilung vom 23. Juli 2020 durch die Stellungnahme von Dr. C.___ keine Änderung (S. 6).

3.11    Mit Stellungnahme vom 19. Januar 2021 (Urk. 16 Beilage 2) äusserte sich Dr. C.___ ergänzend im Wesentlichen dahin, dass es sich beim – gemäss Unfallmeldung - gegebenen Sachverhalt weder überwiegend wahrscheinlich noch wahrscheinlich um einen dabei resultierenden Direktanprall der linken Schulter auf den Tisch handle. Die Auseinandersetzung mit dem dokumentierten Unfallmechanismus führe zur Einschätzung, dass eine Verletzung an der Rotatorenmanschette basierend auf dem Unfallmechanismus nicht zum Vorneherein ausgeschlossen werden könne (Stellungnahme S. 1). Soweit med. pract. J.___ festhalte, dass der typische Verlauf einer traumatisch verursachten Supraspinatussehnenläsion (zwingend) ein Decrescendo zeige, werde dies bestritten und sei zu bezweifeln, dass dieses Beweismass ausreiche für eine Kausalitätsbeurteilung. Auch sei darauf hinzuweisen, dass beim Versicherten weder ein Decrescendo- noch ein Crescendo-Schmerz dokumentiert worden sei, sondern ein persistierendes schmerzhaftes Defizit bei Belastung nach Unfall vom 23. März 2018 (Stellungnahme S. 2 f.). Dass vorliegend die diskutierte Supraspinatussehnenläsion einer kontinuierlich eingetretenen verschleisskausalen Zusammenhangstrennung entspreche, die sich in ganzen Ausmass mit MRT-Bildgebung vom 17. Mai 2018 manifestiert habe, und dies ohne, dass die Supraspinatussehne selbst tendinopathisch, strukturell verändert sei, sei unwahrscheinlich. Es bleibe vorliegend überwiegend wahrscheinlich, dass der Unfall vom 23. März 2018 einen Vorzustand an der linken Supraspinatussehne richtunggebend verschlimmert habe (S. 4).

3.12    PD Dr. med. B.___ hielt am 31. März 2021 zusammenfassend fest, dass die Ausführungen von med. pract. J.___ vom 23. Juli 2020 und vom 5. November 2020 - sich umfassend auf publizierte Literatur stützend und die Besonderheiten des Einzelfalls berücksichtigend - zu einer nachvollziehbar überzeugenden Analyse und Konklusion gelangten. Die chirurgisch-versicherungsmedizinischen Stellungnahmen von Dr. C.___ vermöchten die zentralen Argumente nicht zu erschüttern, postulierten allenfalls die Möglichkeit einer anderslautenden Bewertung, zeigten aber hierfür keine überwiegende Wahrscheinlichkeit auf (Urk. 21 S. 7).


4.

4.1Es ist unbestritten, dass das Ereignis vom 23. März 2018 einen Unfall im Sinne von Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) darstellt. Strittig und zu prüfen ist hingegen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht ihre Leistungen per 23. Juni 2018 unter Hinweis auf das Erreichen des Status quo sine eingestellt hat, beziehungsweise, ob die danach weiterhin bestehenden Beschwerden an der linken Schulter noch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom 23. März 2018 zurückzuführen sind.

4.2Die Beschwerdegegnerin stützte ihren Entscheid auf die Ausführungen von Kreisärztin Dr. I.___ vom 29. März 2019 (Urk. 10/45), 3. Juni 2019 (Urk. 10/54), 17. Juni 2019 (Urk. 10/63), 22. August 2019 (Urk. 10/91) und vom 29. Oktober 2019 (Urk. 10/104) sowie die Ausführungen von Kreisarzt med. pract. J.___ vom 23. Juli 2020 (Urk. 10/110). Ergänzend legte sie im Beschwerdeverfahren die kreisärztlichen Beurteilungen von med. pract. J.___ vom 5. November 2020 (Urk. 11) und die Stellungnahme von PD Dr. med. B.___ vom 31. März 2021 (Urk. 21) ins Recht. Unter Berücksichtigung der Angaben in der Unfallmeldung vom 3. April 2018 (Urk. 10/1), des MRI-Befunds vom 17. Mai 2018 (Urk. 10/7), der von Dr. F.___ im Operationsbericht vom 19. September 2018 intraoperativ erhobenen (Vor-)Befunde (vgl. Urk. 10/53) sowie des aktenmässig ausgewiesenen Verlaufs legten diese Ärzte in nachvollziehbarer und schlüssiger Weise dar, weshalb der Sturz am 23. März 2018 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einer Prellung beziehungsweise Kontusion der linken Schulter ohne richtunggebende strukturelle Unfallfolgen geführt hat.

Insbesondere zeigte Dr. I.___ unter Hinweis auf die Literatur auf, dass das (unstreitig; vgl. Urk. 3/4 S. 3) am Schluss stehende Anpralltrauma eher nicht geeignet sei, die nachgewiesenen Läsionen zu verursachen (Urk. 10/63 S. 3; vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts 8C_446/2019 vom 22. Oktober 2019 E. 5.2.2 und 5.2.3), was esneben anderen Indizien - zu berücksichtigen gilt, auch wenn nach der Rechtsprechung dem Kriterium des Unfallmechanismus zur Beurteilung der Unfallkausalität keine übergeordnete Bedeutung mehr beigemessen wird (vgl. dazu etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_672/2020 E. 4.1.3 mit Hinweis). Ebenso zeigten die Suva-Ärzte mit Blick auf die erst am 17. Mai 2018 veranlasste Bildgebung nachvollziehbar auf, dass eine erst mit deutlicher zeitlicher Verzögerung durchgeführte MR-Tomografie keine verlässliche Aussage mehr bezüglich der Unfallkausalität erlaubt, sondern häufig lediglich einen zuvor asymptomatischen Zustand dokumentiert, und sich daher vorliegend – wo sich kein Anhalt für eine erhebliche Traumatisierung der Schulter oder Begleitverletzungen ergab (namentlich kein bone bruise) - aufgrund der Bildgebung (MRT) nichts zugunsten einer unfallkausalen Genese der Beschwerden abgeleitet werden kann. Weiter leuchtet ein, dass eine nach akuter Gewalteinwirkung verursachte traumatische Rotatorenmanschettenläsion (auch bei einer degenerativ vorgeschädigten Sehne; Urk. 10/110 S. 9) unmittelbar zu Schmerzen, Kraft- und Funktionsverlust führt; vor diesem Hintergrund erscheint schlüssig, dass die Suva Ärzte - nachdem der Beschwerdeführer zeitnah keine ärztliche Hilfe in Anspruch nahm und unverändert seiner (selbst wenn leichten) körperlichen Arbeit nachging das Fehlen von echtzeitlich dokumentierten, unmittelbar nach dem Unfallereignis eingetretenen akuten und erheblichen Beschwerden und Funktionseinschränkungen als Indiz gegen eine unfallkausale Genese der Beschwerden gewertet haben (vgl. etwa med. pract. J.___ Urk. 10/110 S. 6 f. vgl. auch Urk. 21 S. 5) und die von med. pract. A.___ erstmals am 12. Mai 2018 beschriebenen Beschwerden vor dem Hintergrund der von Dr. F.___ intraoperativ erhobenen Befunde dahin würdigten, dass der Defekt an der Supraspinatussehne überwiegend wahrscheinlich einem asymptomatischen Vorzustand entspricht (vgl. med. pract. J.___ Urk. 10/110 S. 9). Daran ändert auch nichts, dass Hausarzt med. pract. A.___ am 12. Juli 2019 festhielt, der Versicherte habe vor dem Unfall nie Probleme mit der linken Schulter gehabt (Urk. 10/78); dies muss schon daher gelten, als praxisgemäss eine gesundheitliche Schädigung beweisrechtlich nicht bereits dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist (zur Unzulässigkeit der Beweismaxime «post hoc ergo propter hoc» BGE 119 V 335 E. 2b/bb, Urteil des Bundesgerichts 8C_332/2013 vom 25. Juli 2013 E. 5.1). Auch führte med. pract. J.___ aus medizinischer Sicht unter Hinweis auf die medizinische Fachliteratur aus, dass die meisten degenerativ entstandenen Defekte von Sehnen und Rotatorenmanschette lange Zeit asymptomatisch sind (Urk. 10/110 S. 7). Die Suva Ärzte hielten unter Hinweis auf die medizinische Literatur aber auch nachvollziehbar fest, dass das Fehlen des für ein Unfallgeschehen typischen Decrescendo-Verlaufs gegen eine traumatische Genese der Supraspinatussehnenläsion spricht (vgl. Urk. 11 S. 4 und Urk. 21 S5).

4.3Soweit Dr. F.___ und Dr. C.___ ihre gegenteilige Beurteilung, wonach die Läsion der Supraspinatussehne unfallkausal sei, unter anderem damit begründeten, dass die Muskulatur der Rotatorenmanschette bildgebend ohne Atrophie bzw. Verfettung sei, zeigten die Suva-Ärzte unter Hinweis auf die medizinische Literatur nachvollziehbar auf und wurde von Dr. C.___ auch nicht grundsätzlich in Frage gestellt, dass eine Atrophie und/oder eine Fetteinlagerung der Muskulatur der Rotatorenmanschette in der Regel nur eintritt, wenn ein grosser Sehnendefekt mit Retraktion des Sehnenstumpfes (und damit auch der Muskulatur) über einen langen Zeitraum vorliegt (vgl. med. pract. J.___; Urk. 10/110 S. 8; vgl. auch PD Dr. B.___, Urk. 21 S. 7). Soweit Dr. C.___ dagegen einwendet, es liege eine grössere Sehnenläsion vor und dass bei einem Vermeiden der schmerzhaften Bewegung, die den Supraspinatusmuskel betreffe, sich konsekutiv über die Zeit zumindest eine Teilverfettung einstellen würde (Urk. 3/4 S. 4), verfängt dies nicht. So führte med. pract. J.___ für den medizinischen Laien ebenso einleuchtend aus, dass - da eine Retraktion der Sehne nicht gegeben sei - beim Beschwerdeführer eine fettige Infiltration des Supraspinatusmuskels nicht zu erwarten sei, und auch ein Mindergebrauch eines Muskels wegen Schmerzen nicht zu einer fettigen Infiltration führe (Urk. 11 S. 5).

Aber auch soweit Dr. C.___ in ihrer Stellungnahme vom 19. Januar 2021 einwendet, dass ein Decrescendo-Schmerz nach (traumatischer) Supraspinatussehnenläsion keine zwingende Voraussetzung für das Vorliegen einer Unfallkausalität sei und zu bezweifeln sei, dass der Hinweis von med. pract. J.___ auf den typischen Verlauf einer traumatisch verursachten Supraspinatussehnenläsion (Decrescendo-Schmerz) als «Beweismass ausreicht für eine Kausalitätsbeurteilung» (Urk. 16 Beilage 2), überzeugt dies nicht. Zum einen begründet Dr. C.___ ihre gegenteilige Auffassung weder fundiert noch setzt sie sich mit der von med. pract J.___ angegebenen (Urk. 11 S. 4) einschlägigen Fachliteratur auseinander; zum anderen verkennt sie, dass die Suva–Ärzte nicht allein aufgrund des fehlenden Decrescendo-Verlaufs auf eine degenerative Genese der Supraspinatussehnension schlossen, sondern diesen Aspekt vielmehr als nur einen von verschiedenen Überlegungen in ihre Beurteilung mit einbezogen. Soweit Dr. C.___ in ihrer Stellungnahme vom 19. Januar 2021 schliesslich geltend macht, beim Versicherten sei weder ein Decrescendo- noch ein Crescendo-Schmerz dokumentiert, trifft dies nicht zu. Wie PD Dr. med. B.___ in seiner Stellungnahme vom 31. März 2021 zu Recht ausführt (Urk. 21 S. 6), findet diese Angabe in den Unterlagen keine Stütze, hat doch med. pract. A.___ am 27. März 2019 berichtet, dass der Versicherte im Verlauf auch in der Nacht Schmerzen bekommen habe (vgl. Bericht von med. pract. A.___ vom 27. März 2019; Urk. 10/44).

4.4Nach dem Gesagten haben die Suva-Ärzte überzeugend begründet, dass es zwar infolge des Sturzes und der Prellung der linken Schulter am 23. März 2018 zu vorübergehenden Schmerzen kam, jedoch die für die Beurteilung der Unfallkausalität einer Gesundheitsschädigung massgeblichen Kriterien (bildgebende Befunde, Vorgeschichte, Unfallhergang, Primärbefund, Verlauf; vgl. dazu etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_672/2020 vom 15. April 2021 E. 4.1.3) es als überwiegend wahrscheinlich erscheinen lassen, dass die vorliegend im Streit liegenden Beschwerden an der linken Schulter (Läsion der Supraspinatussehne) nicht auf den Unfall vom 23. März 2018 zurückzuführen sind, und dass daher der Zustand, wie er ohne den Unfall vorgelegen hätte, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nach spätestens drei Monaten nach diesem Ereignis erreicht war. Die Beurteilung der Kreisärzte wird durch die gegenteiligen Verlautbarungen der behandelnden Ärzte sowie von Dr. C.___ nicht in Frage gestellt.

Von weiteren medizinischen Abklärungen wie der eventualiter beantragten Einholung eines Gerichtsgutachtens (vgl. Urk. 1 S. 2) ist folglich abzusehen, da von diesen keine anderen entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3, 124 V 90 E. 4b).


5.Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf die kreisärztlichen Stellungnahmen abgestellt und ihre Leistungen per 23. Juni 2018 eingestellt hat. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit war der Status quo sine in Bezug auf die linke Schulter zu diesem Zeitpunkt erreicht. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 24. Juli 2020 (Urk. 2) erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft AG

- Suva

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubBachmann