Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2020.00203


V. Kammer

Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Sozialversicherungsrichterin Senn
Gerichtsschreiberin Bonetti

Urteil vom 23. Juli 2021

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Ilona Zürcher

Anwaltskanzlei Zürcher

Tobelmülistrasse 1, 9425 Thal


gegen


Suva

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1958, war als Kältemonteur über seine Arbeitgeberin bei der Suva gegen die Folgen von Unfall obligatorisch versichert (Urk. 12/1), als ihm am 31. Mai 2016 ein 80 kg schwerer Kompressor-Filter für Klimaanlagen entglitt und er sich beim unkontrollierten Nachfassen (Urk. 12/21/1) eine komplette Ruptur der Supraspinatussehne links im proximalen Drittel zuzog (Urk. 12/8; Bildgebung Urk. 12/12). Am 15. Juni 2016 erfolgte eine letztlich offene Rekonstruktion der Sehne im Spital Y.___ (Urk. 12/17). Die Suva übernahm die Heilkosten und erbrachte Taggeldleistungen (Urk. 12/30/1 und 13/31). Mit Schreiben vom 14. August 2017 setzte sie den Versicherten darüber in Kenntnis, den Fall gestützt auf die kreisärztliche Abschlussuntersuchung vom 8. August 2017 (Urk. 12/132 und 12/133) per 31. Juli 2017 abzuschliessen (Urk. 12/134).

    Nachdem beim Versicherten im Oktober 2017 bildgebend eine Reruptur der Supraspinatussehne links und der oberen Hälfte der Infraspinatussehne links sowie eine leichte bis mässige Omarthrose festgestellt worden waren (Urk. 12/151; Bildgebung Urk. 12/165/3 f.), bezeichnete die Suva das «Abschlussschreiben» vom 14. August 2017 als hinfällig und erbrachte weiterhin die bisherigen Leistungen (vgl. Urk. 12/159). Am 22. Dezember 2017 führte Dr. med. Z.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, an der Klinik A.___, an der linken Schulter des Versicherten eine Rotatorenmanschetten-Teilrekonstruktion mit vollständigem Verschluss (Margin-Convergence-Technik), Bicepstenotomie und -tenodese sowie Re-Acromioplastik und Coplaning durch (Urk. 12/170). Dabei wurden auch Gewebeproben entnommen und ein Low-Grade-Infekt nachgewiesen (Urk. 12/174). Nach zunächst regelrechtem postoperativen Verlauf klagte der Versicherte erneut über eine Beschwerdezunahme (Urk. 12/207). Im August 2018 erstellte Bilddokumente zeigten erneut eine Re-Ruptur der Supraspinatussehne von ca. 1,6 cm, eine Arthrose im Acromioclaviculargelenk (AC), eine beginnende Atrophie des Supraspinatus, eine leichte Verfettung von Supra- und Infraspinatus mit fraglich auch leichten ödematösen Veränderungen im Vergleich zum Subscapularis sowie Zeichen einer Omarthrose mit Labrumdegeneration und grossen Osteophyten (Urk. 12/218). Nach der kreisärztlichen Untersuchung vom 6. November 2018 (Urk. 12/227) entschied sich der Versicherte für eine inverse Schultertotalprothese links (Urk. 12/238). Diese wurde ihm am 8. März 2019 von Dr. Z.___ eingesetzt (Urk. 12/242). Eine gleichzeitig entnommene Gewebeprobe wurde wiederum positiv auf das Propionibacterium acnes getestet (Urk. 12/245).

    Am 17. September 2019 erfolgte die kreisärztliche Abschlussuntersuchung durch med. pract. B.___, Fachärztin für Chirurgie (Urk. 12/260). Anschliessend teilte die Suva dem Versicherten mit Schreiben vom 23. September 2019 mit, die Heilungskosten und Taggeldleistungen per 31. Oktober 2019 einzustellen; über seinen Anspruch auf eine Invalidenrente und Integritätsentschädigung werde er später informiert (Urk. 12/262). Hierauf gingen bei der Suva je ein neuer Bericht des Hausarztes (Urk. 12/272) sowie von Dr. Z.___ (Urk. 12/275) ein. Mit Verfügung vom 5. November 2019 sprach die Suva dem Versicherten eine Invalidenrente bei einer Erwerbseinbusse von 14 % mit Wirkung ab 1. November 2019 sowie eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 15 % zu (Urk. 12/280). Die dagegen erhobene Einsprache des Versicherten (Urk. 8/284; Ergänzungen Urk. 12/298 und 12/304) unter Beilage weiterer Arztberichte (Urk. 12/297, 12/299 und 2/303) wies sie am 13. August 2020 ab (Urk. 2).

    

2.    Gegen den Einspracheentscheid erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Zürcher, mit Eingabe vom 14. September 2020 Beschwerde (Urk. 1; Beilagen Urk. 3/3-4). Darin beantragte er, es seien ihm eine Rente bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 66 % sowie eine Integritätsentschädigung von mindestens 25 % zuzusprechen, eventualiter sei ein orthopädisches Gutachten einzuholen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Suva. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Versicherte um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2). Dieses Gesuch substantiierte und belegte er mit Eingaben vom 24. September 2020 und 17. November 2020 (Urk. 7-9 und 15-16). Derweilen schloss die Suva in der Beschwerdeantwort vom 5. November 2020 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 11; Urk. 12/1-317 und Urk. 13). Die Beschwerdeantwort wurde dem Versicherten mit Verfügung vom 10. November 2020 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 14).

    Auf eine Stellungnahme zum vom Versicherten am 29. Januar 2021 (Urk. 17) nachgereichten Vorbescheid der Invalidenversicherung vom 11. Januar 2021 (Urk. 19) verzichtete die Suva (Urk. 22). Das entsprechende Schreiben wurde dem Versicherten mit Schreiben vom 4. März 2021 zur Kenntnis gebracht (Urk. 23).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 bzw. am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten. Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich – wie der vorliegende – vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen). Es kommen deshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen zur Anwendung und werden in dieser Fassung zitiert.

1.2    Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige (Heil-)Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), so steht ihr ein Taggeld zu (Art. 16 Abs. 1 UVG). Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person überdies Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet. Der Unfallversicherer haftet für einen Gesundheitsschaden dabei nur insoweit, als dieser in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zum versicherten Ereignis steht (Urteil des Bundesgerichts 8C_834/2018 vom 19. März 2019 E. 3.1 mit Hinweis auf BGE 129 V 177 E. 3.1).

1.3    Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; BGE 144 V 354 E. 4.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_527/2020 vom 2. November 2020 E. 4.1 mit Hinweisen).

    Der Entscheid der Invalidenversicherung über Eingliederungsmassnahmen braucht nicht abgewartet zu werden, wenn von weiterer ärztlicher Behandlung keine namhafte gesundheitliche Besserung mehr erwartet werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_588/2013 vom 16. Januar 2014 E. 3.3) und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass durch allfällige Eingliederungsmassnahmen das der Invaliditätsbemessung der Unfallversicherung gestützt auf die medizinischen Abklärungen zugrunde gelegte Invalideneinkommen verbessert und so der die Invalidenrente der Unfallversicherung bestimmende Invaliditätsgrad beeinflusst werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_588/2013 vom 16. Januar 2014 E. 3.5).


2.    

2.1    Während die Beschwerdegegnerin auf die medizinische Beurteilung durch die Kreisärztin med. pract. B.___ abstellte (Urk. 2 E. 4 und 6.3-4; Urk. 11 Abs. 2), bezweifelte der Beschwerdeführer deren fachliche Qualifikation und Objektivität. Sodann hielt er vorab gestützt auf Stellungnahmen seiner behandelnden Ärzte dafür, dass ihm in einer dem Schulterleiden angepassten Tätigkeit höchstens ein Arbeitspensum von 50 % zumutbar sei und seine Integritätseinbusse mindestens 25 % betrage. Zusätzlich rügte er eine Verletzung der Begründungspflicht mangels Auseinandersetzung mit den vorgelegten Stellungnahmen (Urk. 1 Ziff. IV.1, IV.3 und IV.5). Ergänzend verwies er auf den Vorbescheid der Invalidenversicherung (Urk. 17).

2.2    Aus rechtlicher Sicht erachtete der Beschwerdeführer eine Restarbeitsfähigkeit aufgrund seines Alters und der eingeschränkten Arbeitsfähigkeit als nicht mehr verwertbar, mindestens aber sei aus diversen Gründen ein maximaler leidensbedingter Abzug von 25 % angezeigt (Urk. 1 Ziff. IV.2). Die Beschwerdegegnerin stellte beides in Abrede (Urk. 2 E. 5.3 und 5.5; Urk. 11 Abs. 3). Zwischen den Parteien ferner umstritten ist, ob beim Invalideneinkommen auf das Kompetenzniveau 1 oder 2 der Tabelle TA1_tirage_skill_level der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BFS) für das Jahr 2018 abzustellen ist. Schliesslich verlangte der Beschwerdeführer eine gleichmässige Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung, was die Beschwerdegegnerin aufgrund der Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin ablehnte (Urk. 1 Ziff. IV.4; Urk. 2 E. 5.2 und 5.4; Urk. 11 Abs. 4).


3.

3.1    Der in der Beschwerde vorweg erhobene Einwand, die Kreisärztin habe bei ihrer Abschlussuntersuchung im September 2019 über keinen Doktortitel verfügt und es habe damals gemäss Ärzteverzeichnis auch noch keine Fortbildungs-Diplom/ Bestätigungs-Phase stattgefunden gehabt (Urk. 1 Ziff. IV.1), ist nicht geeignet, ihrer Arbeitsfähigkeitsschätzung die Beweiskraft abzusprechen.

3.2    Gemäss dem Ärzteverzeichnis der FMH (Foederatio Medicorum Helveticorum; im Internet abrufbar unter www.doctorfmh.ch) erwarb med. pract. B.___ bereits im Jahr 2010 in der Schweiz den Facharzttitel «Chirurgie», wobei sich zusätzlich unter der Rubrik «Fortbildungs-Diplom/-Bestätigung» der Eintrag «Chirurgie (2020-2022)» findet. Mit dem vor einigen Jahren erworbenen Facharzttitel verfügt die Kreisärztin ohne weiteres über die erforderlichen beruflichen Qualifikationen, um das Schulterleiden des Beschwerdeführers zu beurteilen; ein Doktortitel ist hierfür nicht erforderlich (vgl. dazu Urteile des Bundesgerichts 9C_588/2010 vom 3.  November 2010 E. 3.2 und 8C_66/2010 vom 6. September 2010 E. 3.1).

    Der Erwerb eines Fortbildungsdiploms war im Zeitpunkt der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung im September 2019 im Gegensatz zur Fortbildungspflicht noch keine gesetzliche Notwendigkeit. Art. 9 der Fortbildungsordnung (FBO; abrufbar unter www.swif.ch) wurde erst im November 2019 entsprechend revidiert. Entscheidend war nur, dass sich Ärzte, sofern sie in der Schweiz eine ärztliche Tätigkeit ausübten, im vorgeschriebenen Umfang fortbildeten. Eine Verletzung der Fortbildungspflicht wird durch die Gesundheitsbehörden zudem lediglich mit einem Verweis oder einer Busse geahndet. Der Facharzttitel bleibt unangetastet (vgl. die unter www.siwf.ch > Fortbildung > Fortbildungsplattform abrufbaren Publikationen: «Das SIWF-Fortbildungsdiplom: der Goldstandard in der Fortbildung», Artikel SAEZ Nr. 11/2021 und «Haben Sie ein SIWF-Fortbildungsdiplom?», Artikel in der SAEZ Nr. 1/2, 2017).

3.3    Der fragliche Eintrag im Ärzteverzeichnis lässt letztlich einzig darauf schliessen, dass med. pract. B.___ kurz nach Abgabe ihrer Beurteilung eine dreijährige Fortbildungsperiode abschloss, worauf ihr als langjährige Chirurgin ein Fortbildungsdiplom der Fachrichtung Chirurgie mit Gültigkeitsdauer für die Jahre 2020 bis 2022 ausgestellt wurde. Es besteht deshalb kein Grund zur Annahme, sie habe bei der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung nicht über die notwendige Erfahrung verfügt oder ihr Wissen sei nicht auf dem aktuellsten Stand gewesen.

3.4    Im Übrigen ist es üblich, zu Beginn einer Expertise neben dem beobachteten Verhalten auch das äussere Erscheinungsbild der versicherten Person kurz zu beschreiben. Soweit es sich dabei nicht um klar falsche oder abfällige Bemerkungen handelt, vermögen diese die Objektivität des Experten nicht in Frage zu stellen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1 Ziff. IV 1) ist denn auch kein Zusammenhang zwischen der Feststellung von med. pract. B.___, dass er deutlich jünger wirke, und der von ihr festgelegten Höhe der Arbeitsfähigkeit respektive Integritätseinbusse ersichtlich.


4.

4.1    Im Bericht vom 28. August 2019 hielt Dr. Z.___ zur Verlaufskontrolle vom Vortag fest, anamnestisch gehe es dem Beschwerdeführer deutlich besser. Er habe noch leichte Beschwerden. Zum Befund der linken Schulter notierte er: Flexion 135°, Abduktion 160°, Aussenrotation 40°, Schürzengriff L1, Bewegungsuntersuchung noch leicht bis mässig schmerzhaft eingeschränkt. Überkopf könne er noch nicht belasten. Der Operateur schlussfolgerte, es sei eine relevante Besserung eingetreten bei mittlerweile guter Funktion. Die Überkopffunktion sei aber eingeschränkt. Die nächste Kontrolle klinisch und radiologisch werde ein Jahr postoperativ erfolgen. Eine Physiotherapie sei nicht mehr notwendig. Die Schulter werde sich spontan zum Teil noch erholen. Als Kältemonteur sei der Beschwerdeführer sowohl jetzt als auch in Zukunft nicht mehr arbeitsfähig. Leichte Tätigkeiten auf Bauchhöhe sollten möglich sein bei einer Arbeitsfähigkeit von etwa 50 %. Diese Einschränkung werde wohl auch in Zukunft so bleiben (Urk. 12/255).

4.2    

4.2.1    In der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung vom 17. September 2019 gab der Beschwerdeführer gegenüber med. pract. B.___ an, er habe weiterhin Beschwerden und Bewegungseinschränkungen, gesamthaft aber dennoch von der inversen Schulterprothesenimplantation profitiert. Die Behandlung bei Dr. Z.___ sei abgeschlossen; er werde zur Jahreskontrolle aufgeboten. Physiotherapie mache er schon länger nicht mehr, an Schmerzmedikamenten nehme er noch Oxycodon-Naloxon Mepha 5/2,5 mg in Reserve. Es gebe Tage, an denen er zwei bis drei Tabletten nehme, aber auch gute Wochen, in denen er insgesamt nur zwei Tabletten benötige. Somit hätte er auch schon mal einige aufeinanderfolgende Tage gehabt, an denen er keine Schmerzmedikamente habe einnehmen müssen. Nachts erwache er häufig nach drei bis vier Stunden. Er schaue dann etwas fern, gehe auch mal spazieren, um dann nochmals zu schlafen. Tagsüber schlafe er kaum. Während der Antibiotikaeinnahme habe er einige gesundheitliche Probleme gehabt, diese hätten sich jedoch gemäss hausärztlicher Kontrolle und eigenem Empfinden deutlich gebessert, nachdem diese gestoppt worden sei. Seitens der rechten oberen Extremität bestünden keine Einschränkungen, wobei er rechtsdominant sei. Fahren mit dem Automatikfahrzeug gehe problemlos. Im Übrigen habe er wegen degenerativer Kniegelenksbeschwerden letzte Woche eine Spritze erhalten und könne nun sicherlich wieder 6 bis 7 km gehen. Zuvor habe er auf der Treppe zu seiner Wohnung pausieren müssen (vgl. Urk. 12/260/6).

4.2.2    Die Kreisärztin stellte in der Untersuchung der linken Schulter im Wesentlichen eine leichte Muskelhypertrophie gegenüber der rechten Schulter, eine mässiggradige Druckdolenz im Bereich des Schultereckgelenks und der Bizepsrinne sowie eine deutliche Kraftminderung im Palm up- und im Jobe-Test mit Nachgeben wegen Kraftlosigkeit, nicht wegen Schmerzen, fest. Sie notierte eine Einschränkung der Beweglichkeit gegenüber der rechten Schulter von 30° bei der Anteversion, von 60° bei der Abduktion und von 30° bei der Aussenrotation. Die Faustschlusskraft nach Jamar Stufe 2 betrug in drei Versuchen links 18, 16 und 10 kg und rechts 38, 36 und 36 kg. Der Umfang des stärksten Ober- bzw. Unterarms betrug links 1,5 bzw. 0,5 cm weniger als rechts (vgl. Urk. 12/260/7 f.). Gestützt auf diese Befunde sowie in Kenntnis der Vorakten, einschliesslich der bildgebenden Abklärungen (vgl. Urk. 12/260/1-6), diagnostizierte die Kreisärztin eine leichtgradige Funktionseinschränkung mit Belastungsintoleranz der Schulter links (vgl. Urk. 12/260/8).

4.2.3    Sie empfahl alsdann den administrativen Fallabschluss. Dazu führte sie aus, ein halbes Jahr nach der Implantation der inversen Schultertotalprothese könne im Rahmen weiterer Behandlungen nicht mehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer namhaften Besserung des unfallbedingten Gesundheitsschadens ausgegangen werden. Insbesondere sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit wieder vollumfänglich arbeitsfähig werde. Zudem zeige sich heute ein deutlich besserer Untersuchungsbefund als anlässlich der letzten kreisärztlichen Untersuchung. Zum einen sei der Schmerzmittelbedarf weniger geworden, zum anderen sei die Beweglichkeit deutlich besser geworden, wobei die Kraftentwicklung nicht weiter zurückgegangen sei und schon im November 2018 eine deutliche Einschränkung im Seitenvergleich aufgewiesen habe (vgl. Urk. 12/260/9).

4.2.4    Zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers schlussfolgerte sie, die angestammte Tätigkeit als Kältemonteur sei nicht mehr zumutbar. Auch die anderen von ihm bisher durchgeführten Tätigkeiten wie Automechaniker und Stahlbaumonteur seien zu schwer und zu belastend. Zumutbar sei ihm jedoch eine angepasste Tätigkeit in voller Präsenz. Es erschliesse sich auch im Vergleich zu ähnlich gearteten Fällen keineswegs, warum er nur noch in 50%iger Präsenz arbeitsfähig sein solle. Es liege weder ein schweres, chronifiziertes Schmerzsyndrom vor, noch bestünden derart grosse Einschränkungen, dass eine volle Präsenz unzumutbar wäre. Es sei zudem mit Sicherheit leichter, eine Tätigkeit in voller Präsenz als eine solche in Teilzeit zu finden. Inwieweit die Situation mit dem rechten Knie hineinspiele, lasse sich nicht beurteilen, spiele aufgrund der Unfallfremdheit aber auch keine Rolle. Entgegen der Annahme der kreisärztlichen Untersuchung im Jahr 2017 sei dem Beschwerdeführer eine mittelschwere Tätigkeit allerdings nicht mehr zumutbar. Die Tätigkeit sollte leicht, ohne repetitive Arbeiten über Brusthöhe, ohne Schläge und Vibrationen auf die linke obere Extremität und ohne Tragen von Lasten am langen Hebel mit links sein. Zudem sei das Besteigen von Leitern und Gerüsten wegen allenfalls verminderter Haltefunktion nicht zumutbar (Urk. 12/260/9 f.).

4.3    

4.3.1    In den nachfolgenden teilweise vom Beschwerdeführer explizit im Hinblick auf den Leistungsstreit mit der Beschwerdegegnerin erbetenen Berichten hielt Dr. Z.___ an seiner bisherigen Einschätzung fest. Im Bericht vom 31. Oktober 2019 betonte er, den Beschwerdeführer als höchstens 50 % arbeitsfähig einzustufen. Im Alter von 61 Jahren werde es wohl nicht mehr möglich sein, die Arbeit zu wechseln. Seines Erachtens wäre die Berentung indiziert. Eine Begutachtung durch eine unabhängige Stelle könne allenfalls die unterschiedlichen Beurteilungen klären (Urk. 12/275/2).

4.3.2    Dem Bericht von Dr. Z.___ vom 28. Februar 2020 ist präzisierend zu entnehmen, die Bewegung sei limitiert und die Belastbarkeit sowieso. Leichte Tätigkeiten auf Bauchhöhe sollten möglich sein. Er schätze die Arbeitsfähigkeit bei seiner Schmerzhaftigkeit auf 50 % (Urk. 12/297).

4.3.3    Schliesslich gab der Beschwerdeführer in der Jahreskontrolle vom 27. Mai 2020 an, es ginge. Bei schwerer Belastung habe er doch mässige Schmerzen im lateralen Oberarmbereich. In Ruhe ginge es. Nachts würde er zweimal aufwachen (Urk. 12/302/1). Zum Befund der linken Schulter notierte Dr. Z.___: Flexion 125°, Abduktion 140° mit doch deutlich schmerzhafter Elevation, Aussenrotation 45°, Schürzengriff L3, Jobe-Test weniger stark im Vergleich zur Gegenseite und wenig symptomatisch, Aussenrotationskraft ordentlich. Radiologisch fand sich eine regelrechte inverse Schultertotalprothese ohne Lockerungszeichen. Dr. Z.___ beurteilte das Operationsergebnis als mässig gut. Die Funktion sei teilweise wieder hergestellt. Belasten könne der Beschwerdeführer nicht. Als Kältemonteur sei er nicht arbeitsfähig. Für angepasste Tätigkeiten, das heisse leichte Tätigkeiten auf Bauchhöhe, werde er wohl maximal 50 % arbeitsfähig sein (Urk. 12/302/2).

4.4    

4.4.1    Zusätzlich ersuchte der Beschwerdeführer auch Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, bei dem er wegen Kniebeschwerden in Behandlung steht, um eine Beurteilung der linken Schulter. Im Bericht vom 4. März 2020 notierte Dr. C.___ anamnestisch, es bestünden anhaltende Schmerzen sowie eine Funktionseinschränkung, jedoch keine Ruheschmerzen. Die Schmerzen seien belastungs- bzw. bewegungsabhängig. Sie träten insbesondere bei Belastungen «überhalb» der Horizontalebene sowie hinter der Körperachse auf. Zusätzlich bestünden Ruheschmerzen bei Wetterwechseln (Urk. 12/299/2).

4.4.2    Zum eigenhändigen Untersuch erörterte Dr. C.___, inspektorisch bestehe eine deutliche Hypotrophie bzw. Atrophie vom ventralen lateralen Deltaareal. Die glenohumerale Gelenkbeweglichkeit sei im Seitenvergleich deutlich eingeschränkt mit einer Aussenrotation von 10° (Gegenseite 30°), Abduktion von 55° (Gegenseite 90°) und Innenrotation 60° (Gegenseite 90°). Beim passiven Durchbewegen des Gelenks komme es bei der Aussenrotation zu einer deutlichen Schmerzreaktion und bei der Abduktion zu einer geringfügigen Subluxation. Die Gesamtelevation liege bei 120°. Die Widerstandstests aus der Neutralposition heraus ergäben eine gute Kraftentfaltung für die Aussenrotation (5/5), eine mässig reduzierte Kraftentfaltung für die Abduktion (4/5) und eine deutlich reduzierte Kraftentfaltung für die Innenrotation (3/5). Widerstandstests bei abduziertem Arm oder Arm in Elevation führten zu einer deutlichen Schmerzreaktion mit assoziierter Kraftminderung. Die Schmerzen würden hierbei insbesondere im ventralen Aspekt der Schulter auftreten (Urk. 12/299/2).

4.4.3    Dr. C.___ schlussfolgerte, klinisch bestehe ein deutliches und schmerzhaftes Funktionsdefizit. Bezüglich Tätigkeiten bei hängendem Arm bzw. Arm in körpernaher Position bestehe eine ausreichende Funktion. Diesbezüglich sei lediglich die Kraft für die Innenrotation deutlichst reduziert. Auch müssten schlagende bzw. klopfende Tätigkeiten sowie insgesamt impulsartige und kräftige Tätigkeiten vermieden werden. Körperliche Tätigkeiten «überhalb» der Horizontalebene seien nicht zumutbar und bei der vorliegenden Krankengeschichte auch nicht sinnvoll. Zum Arbeitspensum oder Rendement äusserte sich Dr. C.___ nicht; er hielt einzig dafür, die Kreisärztin habe die Integritätsentschädigung deutlich zu niedrig eingestuft (vgl. Urk. 12/299/2).

4.5    Vom Beschwerdeführer in der Beschwerde zu Recht nicht erwähnt wurde übrigens das Arztzeugnis des Allgemeinmediziners Dr. med. D.___ vom 6. September 2019 (Urk. 12/272). Diesem ist in der vorliegenden Konstellation kein Beweiswert beizumessen. Zum einen wurde es vor dem Hintergrund des Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers und ohne Berücksichtigung von versicherungsmedizinischen Aspekten (z.B. Fallabschluss) verfasst, zum anderen verfügt der Hausarzt anders als die übrigen Ärzte über keine orthopädischen Fachkenntnisse und begründete seine medizinische Einschätzung auch nicht näher.


5.

5.1    Festzuhalten ist, dass bei Entscheiden gestützt auf versicherungsinterne ärztliche Beurteilungen, die – wie vorliegend – im Wesentlichen oder ausschliesslich aus dem Verfahren vor dem Sozialversicherungsträger stammen, strenge Anforderungen an die Beweiswürdigung zu stellen sind. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen, ist eine versicherungsexterne medizinische Begutachtung im Verfahren nach Art. 44 ATSG oder ein Gerichtsgutachten anzuordnen (Urteil des Bundesgerichts 8C_861/2018 vom 14. Juni 2019 E. 2.2 mit Hinweis insbesondere auf BGE 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4 und 122 V 157 E. 1d).

5.2    Zu Recht unstrittig ist der Fallabschluss per 31. Oktober 2019, nachdem die Behandlung beim Operateur sowie die Physiotherapie dannzumal abgeschlossen waren und sowohl nach Ansicht von Dr. Z.___ als auch der Kreisärztin keine massgebliche Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit im Sinne einer «namhaften» Besserung nach Art. 19 Abs. 1 UVG (dazu etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_64/2021 vom 14. April 2021 E. 3.2 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 134 V 109 E. 4.3) mehr zu erwarten war (vgl. E. 4.1, 4.2.1 und 4.2.3). Eine solche ist soweit ersichtlich auch retrospektiv nicht mehr eingetreten (vgl. E. 4.3.3). Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung standen dannzumal (noch) keine zur Diskussion (vgl. Urk. 19 S. 3). Von solchen ist zudem kein höheres Invalideneinkommen zu erwarten, zumal ein Anspruch auf Arbeitsvermittlung im Vorbescheid der Invalidenversicherung ausdrücklich verneint wurde (vgl. Urk. 19 S. 2) und eine Umschulung altersbedingt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausser Betracht fällt.

5.3    Ebenfalls einig sind sich die Kreisärztin (vgl. E. 4.2.4) und Dr. Z.___ (vgl. E. 4.3.2 und 4.3.3), dass mit dem Zumutbarkeitsprofil der eingeschränkten Beweglichkeit und Belastbarkeit der linken Schulter Rechnung zu tragen ist, wobei sie jeweils ähnliche Befunde – vorab bezüglich Flexion, Abduktion und Aussenrotation (vgl. E. 4.1, 4.2.2 und 4.3.3) – erhoben. Als noch zumutbar erachteten beide körperlich leichte Tätigkeiten – Dr. Z.___ auf Bauchhöhe (vgl. E. 4.3.2 und 4.3.3), med. pract. B.___ zumindest ohne repetitive Arbeiten über Brusthöhe und ohne Lasten am langen Hebel links (vgl. E. 4.2.4). Die kreisärztliche Beurteilung ist dabei gut vereinbar mit der Aussage von Dr. C.___, der eine ausreichende Funktion bezüglich Tätigkeit mit hängendem Arm bzw. körpernaher Position des Arms beschrieb (vgl. E. 4.4.3). Nachvollziehbar sind auch die von med. pract. B.___ zusätzlich postulierten (vgl. E. 4.2.4) und von Dr. C.___ teilweise ebenfalls genannten (vgl. E. 4.4.3) Einschränkungen bezüglichen Schlägen, Vibrationen und Festhalten an Leitern und Gerüsten.

    Es bleibt anzumerken, dass Dr. C.___ im Gegensatz zu den anderen beiden Fachärzten, die den Bewegungsumfang unter Mitbeteiligung des Schultergürtels beurteilten, das Schultergelenk isoliert betrachtete und dabei als einziger eine deutlich eingeschränkte Innenrotation feststellte. Zudem wies er auf eine geringfügige Subluxation bei der Abduktion hin (vgl. E. 4.4.2). Wie soeben dargelegt, bezeichnete er die Funktion bezüglich Tätigkeiten mit körpernaher Position des Arms insgesamt dennoch als ausreichend, so dass sich daraus keine wesentlichen neuen Gesichtspunkte ergeben.

5.4    

5.4.1    Klar diskrepant beurteilt wurde von Dr. Z.___ (vgl. E. 4.1 und 4.3) und med. pract. B.___ (vgl. E. 4.2.4) somit einzig das dem Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit noch zumutbare Arbeitspensum. Dabei gilt es zunächst zu berücksichtigen, dass zwischen ärztlicher Diagnose und attestierter Arbeitsunfähigkeit auch bei somatisch dominierten Leiden keine Korrelation besteht, weshalb die medizinische Folgenabschätzung unausweichlich Ermessenszüge trägt (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.1), wobei behandelnde Arztpersonen in Zweifelsfällen auch eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Letzteres zeigt sich etwa im Umstand, dass Dr. Z.___ im Bericht vom 28. August 2019 zunächst von einer Arbeitsfähigkeit von etwa 50 % ausging, die – obschon sich die Schulter seiner Ansicht nach zum Teil noch spontan erholen würde – wohl auch in Zukunft bleiben würde (vgl. E. 4.1). Im Bericht vom 31. Oktober 2019 hielt er gar dezidiert dafür, der Beschwerdeführer sei höchstens 50 % arbeitsfähig, wobei er explizit aufgrund dessen Alters einen Tätigkeitswechsel als nicht mehr möglich erachtete und sich für eine Berentung aussprach (vgl. E. 4.3.1).

    Dies bedeutet nicht, dass Dr. Z.___ die Befunde nicht korrekt erhob, die ihm geklagten Beschwerden unzutreffend schilderte oder seine Behandlung bzw. die Angaben dazu zu beanstanden wären. Jedoch haben das Vertrauensverhältnis zwischen ihm und dem Beschwerdeführer sowie die für ihn als Behandler im Fokus stehende Gesundung die daraus gezogenen Schlussfolgerungen zur Arbeitsfähigkeit/Berentung beeinflusst. Aus dem Umstand, dass bei ihm Berichte eingeholt wurden, lässt sich daher entgegen der Argumentation des Beschwerdeführers keine Unparteilichkeit ableiten (vgl. Urk. 1 Ziff. IV.1).

5.4.2    Im Bericht vom 28. Februar 2020 begründete Dr. Z.___ die von ihm postulierte Arbeitsfähigkeit von 50 % in angepassten Tätigkeiten mit der Schmerzhaftigkeit des Schulterleidens (vgl. E. 4.3.2). Ergänzend ergibt sich aus dem Bericht vom 28. Mai 2020, dass die Elevation doch deutlich schmerzhaft sei, der Jobe-Test indessen wenig symptomatisch (vgl. E. 4.3.3). Weder die klinischen und radiologischen Befunde noch die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit deuten dabei auf eine gesundheitliche Verschlechterung seit dem Bericht vom 28. August 2019 hin (vgl. E. 4.1). Die Kreisärztin hielt einem Teilzeitpensum bereits dannzumal entgegen, dass die Einschränkungen nicht derart gross seien, kein schweres chronifiziertes Schmerzsyndrom vorliege und sich auch mit Blick auf ähnlich gelagerte Fälle eine blosse Teilarbeitsfähigkeit nicht erschliesse (vgl. E. 4.2.4). Hierauf wurde auch im Einspracheentscheid hingewiesen (Urk. 2 E. 4).

    Dem Beschwerdeführer ist zwar beizupflichten, dass jeweils der Einzelfall zu beurteilen ist (vgl. Urk. 1 Ziff. IV.3). Soweit jedoch ähnliche Befunde vorliegen, muss mit Blick auf die Gleichbehandlung der Versicherten auch eine ähnliche medizinische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten resultieren; es sei denn, es lägen zusätzliche Besonderheiten vor. Solche wurden von Dr. Z.___ nicht aufgezeigt. Das subjektive Empfinden bzw. die eigene Krankheitsüberzeugung der versicherten Person sind nicht massgebend. Ebenso ist der von Dr. Z.___ erwähnte Umstand, dass die Stellensuche altersbedingt erschwert sein mag, als invaliditätsfremder Faktor ausser Acht zu lassen (vgl. im Zusammenhang mit dem leidensbedingten Abzug etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_296/2020 vom 25. November 2020 E. 6.3.2 mit Hinweisen).

5.4.3    Ergänzend zur kreisärztlichen Begründung ist anzumerken, dass Dr. Z.___ im Rahmen der Kontrolle vom 27. August 2019 anamnestisch selbst nur leichte Beschwerden festgehalten und die Bewegungsuntersuchung, bei welcher die Grenzen des Möglichen ausgelotet wurden, nur als leicht bis mässig schmerzhaft beurteilt hatte (vgl. E. 4.1). In der bisher letzten Kontrolle gab der Beschwerdeführer zudem an, bei schwerer Belastung mässige Schmerzen zu haben (vgl. E. 4.3.3), während vorliegend einzig körperlich leichte Tätigkeiten zur Diskussion stehen. Gegen ein schmerzbedingtes zeitliches Limit bei leichten Tätigkeiten spricht auch die nach Angaben des Beschwerdeführers deutlich reduzierte Einnahme von Schmerzmitteln bis hin zum vollständigen Verzicht über mehrere Tage (vgl. E. 4.2.1). Dabei gilt es auch zu bedenken, dass er seinen Alltag alleine zu bewältigen hat (vgl. Urk. 12/227/5 unten), zumal seine Ehefrau im Ausland lebt und arbeitet (vgl. Urk. 12/260/6 unten). Ruheschmerzen bestehen (ausgenommen bei Wetterwechsel) ausdrücklich keine (vgl. E. 4.4.1 und 4.3.3).

    Die nur vereinzelten Hinweise auf deutliche Schmerzreaktionen bei Ausreizen des Bewegungsumfangs im Untersuch, wie sie von Dr. C.___ (vgl. E. 4.4.2) und Dr. Z.___ (vgl. E. 4.3.3) in ihren gerade im Hinblick auf den Leistungsbezug verfassten Stellungnahmen erwähnt wurden, vermögen ein Vollzeitpensum bei entsprechendem Stellenprofil nicht in Frage zu stellen. Es fällt viel mehr auf, dass Dr. C.___ ein ausführliches (positives und negatives) Leistungsprofil erstellte, ohne hierbei ein zeitliches Limit, einen erhöhten Pausenbedarf oder ein vermindertes Rendement zu erwähnen (vgl. E. 4.4.3). Für eine seitens des Beschwerdeführers in der Beschwerde weiter geltend gemachte erhebliche Tagesmüdigkeit mit aktuell Mittagsschlaf und eine relevante Gefühlsstörung mit regelmässigem Fallenlassen von Gegenständen finden sich in den medizinischen Unterlagen zudem keine hinreichenden Hinweise (vgl. Urk. 12/132 oben: Fallenlassen von Gegenständen nur zwischen den ersten beiden Operation überhaupt erwähnt; Urk. 12/260/6 Mitte: schläft tagsüber kaum), weshalb sich nicht mit dem nötigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachweisen lässt, dass diese Beschwerden bei Erlass des angefochtenen Entscheids in einem relevanten Ausmass vorhanden waren. In jenem Zeitpunkt endet die gerichtliche Überprüfungsbefugnis in zeitlicher Hinsicht (vgl. BGE 134 V 392 E. 6), weshalb offenbleiben kann, inwieweit sich der Zustand zwischenzeitlich allenfalls verschlechtert hat. Im Übrigen würde das Fallenlassen von Gegenständen mit der adominanten Hand, wohl höchstens das Spektrum der Verweistätigkeiten geringfügig einschränken, hätte jedoch kaum Einfluss auf das Arbeitspensum.

5.4.4    Nicht ersichtlich und vom Beschwerdeführer auch nicht dargetan ist (Urk. 17), inwiefern der Vorbescheid der Invalidenversicherung vom 11. Januar 2021 seine Argumentation stützen soll. Im Vorbescheid wurde eine volle Arbeitsfähigkeit in einer den unfallbedingten Beschwerden der linken Schulter angepassten Tätigkeit ausdrücklich bestätigt; die Arbeitsfähigkeit wurde infolge der zusätzlichen krankheitsbedingten Kniebeschwerden gesamthaft auf nur 50 % geschätzt.

5.5    Zusammenfassend bestehen nach einhelliger Auffassung der Ärzte eine eingeschränkte Beweglichkeit und Belastbarkeit der linken Schulter, welche die bisher vom Beschwerdeführer ausgeübten Tätigkeiten (vgl. Urk. 13) ohne weiteres als nicht mehr sinnvoll durchführbar erscheinen lassen. Dies gilt insbesondere für seine letzte Tätigkeit als Kältemonteur, die mit viel Überkopfarbeit verbunden war (vgl. Urk. 12/90/1 und 12/99). Die Abweichungen zwischen den von med. pract. B.___, Dr. Z.___ und Dr. C.___ definierten Zumutbarkeitsprofilen für eine angepasste Tätigkeit sind – soweit nicht bloss anders formuliert – geringfügig und damit letztlich ohne Auswirkungen auf die Festsetzung des Invalideneinkommens. Schliesslich vermochte Dr. Z.___ mit seinem Hinweis auf eine limitierende Schmerzhaftigkeit letztlich keine Zweifel daran zu wecken, dass dem Beschwerdeführer in einer dem Schulterleiden angepassten Tätigkeit entsprechend dem kreisärztlich definierten Zumutbarkeitsprofil ein Vollzeitpensum zumutbar ist. Das Zumutbarkeitsprofil steht denn auch mit den vom Beschwerdeführer (zumindest bis zur Beschwerdeerhebung) geklagten Beschwerden weitestgehend im Einklang. Es besteht diesbezüglich somit kein weiterer medizinischer Abklärungsbedarf.

5.6    Eine Verletzung der Begründungspflicht – wie vom Beschwerdeführer gerügt (vgl. Urk. 1 Ziff. IV.3) – ist übrigens nicht ersichtlich. Mit den Erwägungen zum von der Kreisärztin definierten Zumutbarkeitsprofil und zu ihrer Argumentation zum Teilzeitpensum erfolgte im Einspracheentscheid eine eingehende Auseinandersetzung mit den von Dr. Z.___ aufgezeigten Aspekten (Bewegungsumfang, Belastbarkeit und Schmerzhaftigkeit der linken Schulter), so dass – wie die Beschwerde zeigt – dieser sachgerecht anfechtbar war.


6.

6.1    Der Beschwerdeführer erachtet die Verwertbarkeit seiner Restarbeitsfähigkeit aufgrund seines hohen Alters und der eingeschränkten Arbeitsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt als kaum noch gegeben (Urk. 1 Ziff. IV.2).

    Aufgrund des ihm zumutbaren Vollzeitpensums in einer dem kreisärztlichen Zumutbarkeitsprofil entsprechenden Tätigkeit steht dem Beschwerdeführer indessen ein genügend breites Spektrum an Verweistätigkeiten offen. So bestehen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt gemäss konstanter Rechtsprechung genügend realistische Betätigungsmöglichkeiten selbst für Personen, die funktionell als Einarmige zu betrachten sind und überdies nur noch leichte Arbeit verrichten können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_134/2020 vom 29. April 2020 E. 4.5 mit weiteren Hinweisen). Zu denken sind beim Beschwerdeführer neben der Bedienung von (halb-)automatischen Maschinen oder Produktionseinheiten, die keinen Einsatz des linken Arms erfordern, etwa an Überwachungsarbeiten, leichte Montagearbeiten in körpernaher Position oder eine Tätigkeit als Parkplatzwächter.

    Im Bereich der Unfallversicherung hat sich zudem keine Rechtsprechung etabliert, wonach die Unverwertbarkeit einer verbleibenden medizinisch-theoretischen Restarbeitsfähigkeit wegen des fortgeschrittenen Alters zu berücksichtigen wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_313/2018 vom 10. August 2018 E. 6.6).

6.2    Stattdessen hat der Bundesrat in Art. 28 Abs. 4 UVV eine besondere Regelung für die Ermittlung des Invaliditätsgrades bei Versicherten getroffen, welche die Erwerbstätigkeit nach dem Unfall altershalber nicht mehr aufnehmen (Variante I) oder bei denen sich das vorgerückte Alter erheblich als Ursache der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit auswirkt (Variante II). In diesen Fällen sind der Invaliditätsbemessung die Vergleichseinkommen für einen Versicherten im mittleren Alter zu Grunde zu legen. Dieses liegt nach der Rechtsprechung bei etwa 42 Jahren oder zwischen 40 und 45 Jahren. Dabei kann nicht nur die ab einem Alter von rund 60 Jahren aus medizinischer Sicht grundsätzlich vorhandene physiologische Altersgebrechlichkeit die Anwendbarkeit von Art. 28 Abs. 4 UVV rechtfertigen. Vielmehr wurden in der jüngeren Rechtsprechung vermehrt die erwerblichen Auswirkungen des Altersfaktors betont, indem die Bestimmung auch dann zur Anwendung gelangt, wenn das vorgerückte Alter das Zumutbarkeitsprofil nicht zusätzlich beeinflusst, also keine zusätzlichen Einschränkungen des funktionellen Leistungsvermögens mit sich bringt, aber der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit trotzdem entgegensteht, weil beispielsweise die Wiedereingliederung schwierig ist, eine Umschulungsmassnahme nicht (mehr) gewährt wird oder aber sich kein Arbeitgeber mehr findet, der eine Person in diesem Alter noch einstellen würde (zum Ganzen: Urteile des Bundesgerichts 8C_307/2017 vom 26. September 2017 E. 4.2.2 und 5 sowie 8C_799/2019 vom 17. März 2020 E. 2.3 und 3.2.2).

    Die Argumentation des Beschwerdeführers zur Verwertbarkeit seiner Restarbeitsfähigkeit erschöpft sich darin, dass er das Vorliegen von Umständen geltend macht, welche zu einer Anwendung von Art. 28 Abs. 4 UVV führen. Soweit ihm angesichts der ihm verbleibenden kurzen Aktivitätsdauer sowie seiner sich auf körperlich anspruchsvolle Tätigkeiten beschränkenden Berufs- und Arbeitserfahrung gefolgt werden kann, sind für die Bestimmung des Invalideneinkommens die Erwerbseinkommen massgebend, die ein Versicherter im mittleren Alter bei einer entsprechenden Gesundheitsschädigung erzielen könnte.

6.3    Bezüglich des Valideneinkommens stützte sich die Beschwerdegegnerin (Urk. 2 E. 5.2) auf die Angaben der letzten Arbeitgeberin, wonach der Beschwerdeführer im Jahr 2019 mutmasslich (wie bei Anstellungsbeginn, vgl. Urk. 12/106 f. und 12/1) 13 Monatslöhne à Fr. 5'750.--, entsprechend einem Jahreslohn von Fr. 74'750.--, erhalten hätte (Urk. 12/236). Der Beschwerdeführer machte geltend, entgegen diesen hypothetischen Angaben könnte das Einkommen auch gestiegen sein, weshalb die Nominallohnentwicklung bei beiden Vergleichseinkommen aufzurechnen oder wegzulassen sei (Urk. 1 Ziff. IV.4).

    Mit Urteil 8C_795/2019 vom 25. März 2020 E. 4.4.1 bestätigte das Bundesgericht erneut die von der Beschwerdegegnerin erörterte Rechtsprechung (Urk. 2 E. 5.2), wonach das Ausbleiben von Lohnanpassungen aufgrund der finanziellen Situation des Arbeitgebers für den Arbeitnehmer zumindest in den ersten Jahren in aller Regel noch keinen Anlass bildet, sich nach einer beruflichen Veränderung umzusehen, welche unter Umständen doch auch mit erheblichen Umtrieben und finanziellen Einbussen verbunden sein könnte. Hält eine solche Lohnstagnierung indessen über mehrere Jahre an, so kann dies bei stetig ansteigender Differenz zu andernorts gebotenen branchenüblichen Löhnen dazu führen, dass die Annahme, der Arbeitnehmer würde dennoch keinen Stellenwechsel ins Auge fassen, nicht mehr als realistisch betrachtet werden kann.

    Der Beschwerdeführer hatte seine letzte Stelle erst im Mai 2015 angetreten (Urk. 12/1), davor hatte er in der Schweiz nur eine Temporärstelle (Urk. 13). Zudem wird er in absehbarer Zeit das ordentliche Pensionsalter erreichen, so dass die Umtriebe eines Stellenwechsels schwer wettzumachen sind und auch an der neuen Stelle mit keiner massgeblichen Lohnsteigerung mehr zu rechnen ist. Dass er andernorts branchenüblich einen deutlich höheren Einstiegslohn gehabt hätte oder die Lohnstagnation für ihn Anlass für einen Stellenwechsel gewesen wäre, brachte der Beschwerdeführer auch gar nicht vor. Nicht ersichtlich ist, inwiefern die ehemalige Arbeitgeberin ein Interesse daran haben könnte, einen zu tiefen hypothetischen Lohn anzugeben. Es erscheint daher als überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer als gesunde Person an seiner letzten Anstellung festgehalten und den von der letzten Arbeitgeberin deklarierten Lohn verdient hätte. Der Verzicht auf die Aufrechnung der Nominallohnentwicklung beim Valideneinkommen ist somit nicht zu beanstanden.

6.4    Hinsichtlich des Invalideneinkommens vertritt die Beschwerdegegnerin die Auffassung, es sei vom Zentralwert für Männer im Kompetenzniveau 2 (praktische Tätigkeiten wie Verkauf/Pflege/Datenverarbeitung und Administration/Bedienen von Maschinen und elektronischen Geräten/Sicherheitsdienst/Fahrdienst) von Fr. 5'649.-- auszugehen (LSE 2018, Tabelle TA1_tirage_skill_level, Zeile «TOTAL»), weil der Beschwerdeführer über überdurchschnittliche handwerkliche und weitere Fähigkeiten verfüge, wie sein Lebenslauf zeige. Er habe Berufserfahrung als Maschinenschlosser und Elektroschweisser, Schaltbauschlosser, Vorarbeiter in einer Müllverbrennungsanlage, Kältemonteur, Kältetechniker und zuletzt Leitungsmonteur. Er habe zudem folgende Aus- und Weiterbildungen: Autospengler, Vermessungstechnik-Theodolite Kurs, Prüfung von operativ tätigen Mitarbeitern, Fachausbildung von Sicherheitsvertrauenspersonen, Erste Hilfe Grundkurs und Hartlöter-Zertifikat. Ferner verfüge er über sehr gute mündliche und schriftliche Deutschkenntnisse (Urk. 11 Abs. 4). Dem widersprach der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die fehlende Ausbildung und Erfahrung für Tätigkeiten auf diesem Kompetenzniveau sowie die Einschränkungen an Schultern und Armen, welche etwa eine Tätigkeit im Sicherheitsdienst ausschliesse, weil er niemanden festhalten könne (Urk. 1 Ziff. IV.4).

    Wenn die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität - wie hier - nicht auf einen angestammten Beruf zurückgreifen kann, rechtfertigt sich die Anwendung von LSE-Kompetenzniveau 2 nach der bundesgerichtlichen Praxis nur dann, wenn sie über besondere Fertigkeiten und Kenntnisse verfügt (Urteil des Bundesgerichts 8C_732/2018, 8C_742/2018 vom 26. März 2019 E. 8.2.1 mit weiteren Hinweisen). Solche bejahte das Bundesgericht etwa im Fall eines gelernten Zimmermanns, der mit seinem Betrieb ein deutlich höheres Einkommen erzielt hatte, als er als Angestellter hätte verdienen können. Dabei hatte er auch administrative Arbeiten erledigt und gegenüber vier Angestellten und zwei Lehrlingen Führungs- bzw. Ausbildungsaufgaben wahrgenommen. Zudem konnte er weiterhin eine handwerkliche Arbeit ausüben (vgl. soeben erwähntes Bundesgerichtsurteil 8C_732/2018, 8C_742/2018 E. 8.2.2). Gleiches gilt für einen ausgebildeten Dekorationsangestellten, der seine in einer Verkaufstätigkeit erworbenen praktischen Fähigkeiten, die ihm aufgrund der Stehbelastung nicht mehr zumutbar war, in einer wechselbelastenden Bürotätigkeit etwa im Bereich des Telemarketings verwerten konnte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_534/2019 vom 18. Dezember 2019 E. 5.3). Lediglich das Kompetenzniveau 1 als anwendbar erachtete das Bundesgericht bei einem Versicherten, der keine Berufsausbildung besass, in der Schweiz ausschliesslich grobmanuelle Tätigkeiten ausgeübt hatte und aufgrund des Belastungsprofils (insbesondere Gewichtslimit von 1 kg, keine vibrierenden Maschinen) keine eigentliche Handwerkstätigkeit mehr ausüben konnte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_832/2019, 8C_3/2020 vom 5. Mai 2020 E. 7.3). Gleiches gilt für einen gelernten, während 30 Jahre selbständig erwerbend gewesenen Plattenleger, der selbst keine administrativen Arbeiten verrichtet hatte und bei dem handwerkliche Arbeiten aufgrund des Belastungsprofils (insbesondere nur gelegentliches und beidhändiges Anheben von Gegenständen bis 10 kg, repetitives Anheben von Gegenständen bis 5 kg unter Gebrauch beider Hände, keine speziellen Arbeiten mit manueller Beanspruchung der dominanten rechten Hand wie Rotation, Hantieren mit Werkzeug über 2 kg, Hämmern, Schlagen, Vibrieren) nicht mehr in Betracht fielen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_227/2018 vom 14. Juni 2018 E. 4.2.1 und 4.2.2).

    Der Beschwerdeführer absolvierte gemäss Protokoll zur Besprechung mit dem Aussendienstmitarbeiter vom 20. Januar 2017 in E.___ eine Ausbildung als Autospengler und Stahlbauer, in F.___ eine weitere Ausbildung als Kältemonteur (vgl. Urk. 12/90/1). Diese Angaben stimmen nicht mit dem von der Beschwerdegegnerin eingereichten Lebenslauf überein, wonach er einzig eine Ausbildung als Autospengler in E.___ sowie einige kleinere Weiterbildungen (Aufwand jeweils ein bis zwei Tage) in F.___ absolvierte und wonach er bei der vorangehenden Arbeitgeberin auch lediglich Mithilfe bei Unterhaltsarbeiten an Kälte-, Klima- und Wärmepumpenanlagen leistete (vgl. Urk. 13). Über Berufserfahrung verfügt der Beschwerdeführer soweit ersichtlich in der Metallverarbeitung und Gebäudetechnik, welche aufgrund des grossen Anteils von körperlich schweren und Überkopfarbeiten beide ausser Betracht fallen. Zudem arbeitete er einige Jahre in der Müllverbrennungsanlage, wo er als Vorarbeiter tätig war. Zusammenfassend verfügt er somit weder über administrative Kenntnisse, noch relevante Führungserfahrung (nur auf unterster Stufe) oder (gelernte respektive angeeignete) praktische Fertigkeiten, welche ihm in einer angepassten Tätigkeit von besonderem Nutzen sein werden. Er wird zudem nur noch bedingt handwerklich arbeiten können (ohne Vibration, Schläge etc.) bzw. vornehmlich in feinmotorischen Tätigkeiten in neuen Branchen. Unter diesen Gesichtspunkten ist das Abstellen auf das Kompetenzniveau 2 durchaus fragwürdig. Die Frage braucht indessen nicht abschliessend geklärt zu werden.

6.5    Beim Abstellen auf den Zentralwert der LSE 2018 für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art (Kompetenzniveau 1) für Männer (Total; Tabelle TA1_tirage_skill_level, privater Sektor Schweiz 2018) von Fr. 5’417.--, resultiert unter Berücksichtigung einer durchschnittlichen betriebsüblichen Wochenarbeitszeit im Jahre 2019 von insgesamt 41.7 Stunden (betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen; www.bfs.admin.ch) und einer durchschnittlichen Nominallohnentwicklung im Jahre 2019 von 0.9 % (Nominallohnindex, 2016-2020; www.bfs.admin.ch) sowie eines zumutbaren Beschäftigungsgrades von 100 % ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 68’377.-- (Fr. 5’417.-- x 1.009 x 12 Monate ÷ 40 Stunden x 41.7 Stunden).

    Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeiten in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_560/2018, 8C_618/2018 vom 17. Mai 2019 E. 5.3.1 mit Hinweis auf BGE 126 V 75 E. 5a/bb). Dabei entspricht es der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, dass faktische Einhändigkeit oder Beschränkung der dominanten Hand als Zudienhand einen Abzug von 20-25 % zu rechtfertigen vermag. Mit Urteil 8C_495/2019 vom 11. Dezember 2019 hat das Bundesgericht aber auch einen Abzug bei einer versicherten Person mit Einschränkungen der dominanten Hand verneint (E. 3.2 und E. 4.2.2). Gleich entschied es mit Urteil 8C_174/2019 vom 9. Juli 2019 bezüglich einer versicherten Person mit Einschränkungen des adominanten Arms (E. 5.1.2 und E. 5.2.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_151/2020 vom 15. Juli 2020 E. 6.1 mit Hinweisen). Vorliegend ist zum einen die adominante obere Extremität betroffen, zum anderen sind dem Beschwerdeführer leichte Tätigkeiten mit wenigen Einschränkungen wie Arbeiten über Brusthöhe, mit Schlägen und Vibration oder Festhalten auf Leitern und Gerüsten weiterhin möglich. Damit steht ihm ein breites Spektrum an Verweistätigkeiten im Kompetenzniveau 1 offen (vgl. E. 6.1). Folglich können nur Umstände zu einem Abzug auf dem Tabellenlohn für Hilfsarbeiten führen, die auch auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt als ausserordentlich zu bezeichnen sind (etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_841/2017 vom 14. Mai 2018 E. 5.2.2.2). Solche sind nicht ersichtlich.

    Die vom Beschwerdeführer angeführten Umstände (vgl. Urk. 1 Ziff. IV.2) finden im Kompetenzniveau 1 keine Berücksichtigung. Dies gilt vorab für das Alter, zumal Hilfsarbeiten auf dem massgebenden ausgeglichenen Stellenmarkt altersunabhängig nachgefragt werden (BGE 146 V 16 E. 7.2.1 mit Hinweisen), und auch für die längere Abwesenheit vom Arbeitsmarkt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_223/2020 vom 25. Mai 2020 E. 4.3.5 mit Hinweisen). Ebenso wenig rechtfertigen im Kompetenzniveau 1 die fehlende berufliche Ausbildung in noch möglichen Tätigkeiten und die (vorliegend strittigen) Sprachkenntnisse einen Tabellenlohnabzug (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_151/2020 vom 15. Juli 2020 E. 6.3.4 mit Hinweis). Hinweise auf ein erhöhtes Risiko für regelmässige Absenzen in einer angepassten Tätigkeit, wie vom Beschwerdeführer behauptet, finden sich in den fachärztlichen Beurteilungen keine. Angesichts seines Lebenslaufs (Urk13) und des kreisärztlich definierten Zumutbarkeitsprofils verfügt der Beschwerdeführer zudem über eine hinreichende geistige Flexibilität und Einsetzbarkeit im Rahmen einer angepassten Tätigkeit. Dass er keine mittelschweren und schweren körperlichen Arbeiten verrichten kann, ist wie dargelegt nicht abzugsrelevant. Schliesslich mag es zutreffen, dass die Covid 19-Pandemie den realen Arbeitsmarkt verändert hat, wobei der Beschwerdeführer jedoch mangels lohnwirksamer Vorkenntnis nicht darauf angewiesen ist, seine Restarbeitsfähigkeit in einer der besonders betroffenen Branchen, wie der Gastronomie oder dem Tourismus, zu verwerten. Insbesondere aber ist der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes gemäss Art. 16 ATSG ein theoretischer und abstrakter Begriff, welcher die konkrete Arbeitsmarktlage nicht berücksichtigt und dazu dient, den Leistungsbereich der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen. Er umschliesst daher ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von Stellen und der Nachfrage nach solchen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_192/2014 vom 23. September 2014 E. 3.1 mit Hinweisen).

6.6    Zusammenfassend ist für das Jahr 2019 somit von einem Valideneinkommen von Fr. 74‘750.-- auszugehen. Wird für das auf zeitidentischer Grundlage zu erhebende Invalideneinkommen auf das Kompetenzniveau 1 zurückgegriffen, so rechtfertigt sich in Anbetracht der geringfügigen Einschränkungen der adominanten oberen Extremität in leichten Tätigkeiten höchstens ein minimaler leidensbedingter Abzug von 5 %. Es resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 64'958.-- und damit ein Invaliditätsgrad von knapp über 13 %. Damit muss es bei der von der Beschwerdegegnerin festgelegten, auf einem Invaliditätsgrad von 14 % basierenden Invalidenrente sein Bewenden haben.

    

7.

7.1    Die Beschwerdegegnerin hat die rechtlichen Grundlagen des Anspruchs auf eine Integritätsentschädigung und dessen Bemessung (Art. 24 und 25 UVG, Art. 36 UVV, Anhang 3 zur UVV) richtig dargelegt (vgl. Urk. 2 E. 6.1-2). Darauf wird verwiesen.

7.2    Die Kreisärztin med. pract. B.___ schätzte den Integritätsschaden in ihrer Stellungnahme vom 8. August 2017 nach der ersten Operation zunächst auf 10 %. Dazu führte sie aus, die Beurteilung erfolge gestützt auf die Suva-Tabelle 1 (Integritätsschaden bei Funktionsstörungen an den oberen Extremitäten). Darin werde die bis 30° über die Horizontale bewegliche Schulter mit 10 % angegeben. Dieser Wert entspreche auch dem Schmerzsyndrom/der Periarthrosis humeroscapularis in der mässigen Form (Urk. 12/133).

    Nach der letzten Operation kam sie in ihrer Beurteilung vom 17. September 2019 zum Schluss, es sei die Suva-Tabelle 5 (Integritätsschaden bei Arthrosen) heranzuziehen. Die Omarthrose leichten Ausmasses sei nie entschädigungspflichtig; im mässigen Ausmass werde sie mit 5-10 % und im schweren Ausmass mit 15-25 % angegeben. Der Referenzwert bei einer Endoprothese mit gutem Erfolg betrage 15-20 %. In der letzten Bildgebung vor der Prothesenimplantation zeige sich allenfalls ein Übergang der mässigen zur schweren Arthrose, was lediglich eine 10%ige Integritätsentschädigung zur Folge hätte. Aufgrund der Gesamtsituation scheine hier jedoch eine Integritätsentschädigung in Höhe von 15 % gerechtfertigt und geschuldet (Urk. 12/261/1).

7.3    Der Beschwerdeführer monierte – soweit ersichtlich – vorab, dass es sich um eine blosse Schätzung handelt (Urk. 1 Ziff. IV.1). Des Weiteren beanstandete er, dass die Kreisärztin selbst festgestellt habe, dass ein Übergang der mässigen zur schweren Arthrose vor Protheseneinsetzung stattgefunden habe, und nur schon hierfür der Integritätsschaden mit 15-25 % berechnet werde. Damit werde die Gesamtsituation noch nicht berücksichtigt, insbesondere nicht die gesundheitlichen Einschränkungen nach der Protheseneinsetzung, und es müsse auch mit einer Verschlechterung des Zustandes gerechnet werden, wie der Bericht von Dr. C.___ zeige. In diesem Zusammenhang erwähnte der Beschwerdeführer ferner die antibiotische Langzeitbehandlung mit Beschwerden bis zur Absetzung, die Schulterprothese mit mässig gutem Operationsergebnis, ein deutliches und schmerzhaftes Funktionsdefizit, die ständige Einnahme von Schmerzmitteln, Schlafstörungen, Atrophie und Subluxation (vgl. Urk. 1 Ziff. IV.5).

7.4    Zugunsten des Beschwerdeführers ist zu berücksichtigen, dass die Bemessung des Integritätsschadens bei Funktionsausfall oder Gebrauchsunfähigkeit eines Organs gemäss Bundesgericht auch bei der Versorgung mit Endoprothesen nach dem unkorrigierten Zustand zu erfolgen hat. Es begründet dies damit, dass die Integritätsentschädigung den körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als solchen ausgleicht und nicht dessen Auswirkungen auf die Lebensfunktionen und die allgemeine Lebensgestaltung. Aus diesem Grunde ist nicht zu unterscheiden zwischen der Korrektur mit Hilfsmitteln oder dem Ausgleich mit implantierten Prothesen. Es ist unerheblich, ob der Integritätsschaden dadurch unter Umständen soweit ausgeglichen werden kann, dass praktisch keine Beeinträchtigung der entsprechenden Lebensfunktion mehr besteht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_600/2007 vom 28. April 2008 E. 2.1.2 mit Hinweisen; ferner Einleitung der Suva-Tabelle 1, wonach dies zumindest gelten soll, wenn die Endoprothese – wie vorliegend – nicht unmittelbar nach dem Unfall eingesetzt wird).

7.5    Die Integritätsentschädigung beruht alsdann grundsätzlich auf dem Gedanken der Genugtuung und soll einen gewissen Ausgleich für Schmerz, Leid sowie Beeinträchtigung des Lebensgenusses bringen. Bei der konkreten Festsetzung muss allerdings beachtet werden, dass das Prinzip der abstrakten und egalitären Bemessung gilt. Im Unterschied zur Bemessung der Genugtuungssumme im Zivilrecht sind die erlittene Unbill und die weiteren besonderen Umstände des Einzelfalles nicht zu berücksichtigen. Massgeblich ist die medizinisch-theoretische Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Integrität (Urteil des Bundesgerichts 8C_756/2019 vom 11. Februar 2020 E. 4.2 mit Hinweisen).

    Zu bedenken ist etwa, dass versicherte Personen mit Funktionsstörungen an der Schulter häufig unter Schmerzen leiden, was sich insbesondere auf das Ausmass der Bewegungseinschränkung niederschlägt. Diese bildet denn auch das Hauptkriterium bei der tabellarischen Festsetzung eines Integritätsschadens im Rahmen einer Funktionsstörung der Schulter gemäss der Suva-Tabelle 1, womit die Schmerzen mit dem entsprechenden Prozentsatz abgegolten sind (vgl. erwähntes Bundesgerichtsurteil 8C_756/2019 E. 4.3).

    Diese Überlegung muss auch für die Suva-Tabelle 5 gelten, zumal sich der Schweregrad der Arthrose ebenfalls unmittelbar auf das Ausmass der Schmerzen und die damit verbundenen Einschränkungen auswirkt. Dies zeigt sich mitunter im Umstand, dass für eine leichte Arthrose noch keine Entschädigungspflicht besteht. Wird demnach der medizinisch-theoretischen Beeinträchtigung, welche mit dem Ausmass der Bewegungseinschränkung der Schulter bzw. dem Schweregrad der Arthrose grundsätzlich verknüpft ist, mit den Prozentsätzen in den Suva-Tabellen 1 und 5 hinreichend Rechnung getragen, vermögen die vom Beschwerdeführer hervorgehobenen Aspekte, wie etwa die Einnahme von Schmerzmitteln, der schmerzbedingten Beeinträchtigung des Schlafes, den schmerzhaften Funktionsdefiziten und eine Muskelatrophie keine Erhöhung der Integritätsentschädigung zu rechtfertigen.

7.6    Ein Integritätsschaden von 25 % - wie vom Beschwerdeführer gefordert – rechtfertigt sich nur bei einer nicht reponierten Luxation, also einem dauerhaft «ausgelenkten» Gelenk mit schmerzhaft weitestgehend unbrauchbaren Schultergelenkfunktionen (vgl. Suva-Tabelle 1), oder nach einer kompletten Entfernung oder Versteifung des Schultergelenks (vgl. Suva-Tabelle 5). Die in der Suva-Tabelle 1 ebenfalls aufgeführte Periarthrosis humeroscapularis entspricht nur bei mit diesen Tatbeständen vergleichbarer Schwere einem Integritätsschaden von 25 % (vgl. erwähntes Bundesgerichtsurteil 8C_756/2019 E. 4.4).

    In der kreisärztlichen Untersuchung vom 6. November 2018, rund ein Vierteljahr vor der Implantation der inversen Schultertotalprothese, stellte med. pract. B.___ eine mässiggradige, eher zunehmende Funktionseinschränkung der linken Schulter fest (vgl. Urk. 12/227/7) – insbesondere Anteversion 90° (rechts 170°), Abduktion 90° (rechts 170°) und Aussenrotation 60° (rechts 80°; vgl. Urk. 12/227/6). Die Bilddokumente vom 27. August 2018 zeigten neben der Re-Ruptur der Supraspinatussehne vorab eine AC-Arthrose sowie Zeichen einer Omarthrose mit Labrumdegeneration und grossen Osteophyten (vgl. Urk. 12/218), wozu die Kreisärztin in der vorstehend zitierten Beurteilung vom 17. September 2019 präzisierend festhielt, es zeige sich «allenfalls ein Übergang der mässigen zur schweren Arthrose» (vgl. E. 5.2).

    Gemäss Bericht von Dr. Z.___ zur Untersuchung vom 31. Januar 2019 fand in der Folge eine Kortison-Infiltration des druckdolenten AC statt, auf welche der Beschwerdeführer jedoch nicht ansprach. Die Beweglichkeit der Schulter gab Dr. Z.___ leicht verbessert wie folgt an: Flexion 110°, Abduktion 105°, Aussenrotation 60° und Schürzengriff T12 (vgl. Urk. 12/238/2 f.). Alsdann implantierte er am 8. März 2019 eine inverse Schultertotalprothese und führte eine AC-Resektion durch (vgl. Urk. 12/242/1).

7.7    Damit ist auch im Rahmen des (auch nach Angaben des Beschwerdeführers, vgl. Urk. 12/260/6 Mitte) schlechteren, unkorrigierten Zustands vor der Einsetzung der Prothese keine Funktionseinschränkung oder Arthrose der linken Schulter dokumentiert, welche die Annahme eines Integritätsschadens von mindestens 25 % rechtfertigen würde. Insbesondere ist ein Omarthrose am (allfälligen) Übergang von einer mässigen zu einer schweren Arthrose gemäss der Suva-Tabelle 5 durchaus mit einem Wert von 10 % vereinbar. Beim von med. pract. B.___ angegebenen Mindestreferenzwert von 15 % für eine schwere Omarthrose handelt es sich offensichtlich um ein Versehen. Würde die funktionelle Störung anhand der Suva-Tabelle 1 beurteilt, würde die Beweglichkeit bis zur Horizontalen respektive etwas darüber (gemäss Dr. Z.___) für einen Integritätsschaden zwischen 10 und 15 % sprechen. In Anbetracht der sich überschneidenden funktionellen Störungen von Gelenk und Rotatorenmanschette erscheint es somit nachvollziehbar, dass med. pract. B.___ den Integritätsschaden letztlich auf 15 % schätzte. Eine Schätzung ist es deshalb, weil die Suva-Tabellen nur Richtwerte für bestimmte Tatbestände enthalten, anhand welcher der Einzelfall zu beurteilen ist.

    Dr. C.___ wies in seiner Beurteilung nur auf ein deutliches und schmerzhaftes Funktionsdefizit hin. Er legte nicht dar, welche Aspekte von der Kreisärztin übersehen wurden bzw. welche Befunde in Anbetracht der Suva-Tabellen (selbst angesichts des von ihm untersuchten, verbesserten postoperativen Zustands) zu einer höheren Integritätsentschädigung führen müssten (vgl. Urk. 12/299/2). Hierauf wurde bereits im Einspracheentscheid hingewiesen (vgl. Urk. 2 E. 6.4). Dementsprechend fehl geht der vom Beschwerdeführer auch in diesem Zusammenhang erhobene Vorwurf, die Beschwerdegegnerin habe ihre Begründungspflicht verletzt (vgl. Urk. 1 Ziff. IV.3).

    Der Vollständigkeit halber sei angefügt, dass Dr. Z.___ fünf Monate postoperativ von einer mittlerweile guten Funktion sprach (vgl. Urk. 12/255/2). Erst im Rahmen des ihm zugetragenen Leistungsstreits bezeichnete er das Operationsergebnis als mässig gut (vgl. Urk. 12/303/2), wobei der gemessene Bewegungsumfang etwas von der Tagesform abhängig zu sein scheint und weniger auf eine relevante Verschlechterung ein Jahr postoperativ hindeutet (vgl. Urk. 12/55/2, 12/260/7 und 12/303/2). Somit wäre die Integritätsentschädigung von 15 % auch unter Berücksichtigung des Erfolgs der Endoprothese letztlich nicht zu beanstanden (vgl. Suva-Tabelle 5). Insgesamt bestehen somit keine Anhaltspunkte dafür, dass die unfallbedingte Integritätseinbusse des Beschwerdeführers mehr als 15 % beträgt.


8.    Zusammenfassend ist auf die Einschätzung von med. pract. B.___ abzustellen, wonach der Beschwerdeführer in einer dem Schulterleiden angepassten Tätigkeit vollzeitig arbeiten kann und sein Integritätsschaden 15 % beträgt. Die behandelnden Ärzte begründeten ihre abweichenden Beurteilungen nicht oder zumindest nicht so, dass Zweifel an den nachvollziehbaren Schlussfolgerungen der Kreisärztin aufkommen. Die Rügen betreffend die Person der Kreisärztin und die Begründungspflicht erweisen sich als unbegründet. Da sich bei der Festsetzung des Invalideneinkommens anhand des LSE-Zentralwerts für männliche Hilfskräfte kein leidensbedingter Abzug von mehr als 5 % aufdrängen würde, ist der von der Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit dem Rentenanspruch errechnete Invaliditätsgrad von 14 % letztlich nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.


9.

9.1    Der Beschwerdeführer bezieht mittlerweile Sozialhilfe (Urk. 16), weshalb von Mittellosigkeit auszugehen ist. Sein Begehren kann trotz Abweisung der Beschwerde nicht als von Prozessbeginn an als klar aussichtslos bezeichnet werden. Gemäss eigenen Angaben lehnte die Rechtsschutzversicherung eine Kostenübernahme mangels Deckung ab (vgl. Urk. 7 Frage 5). Der medizinische Sachverhalt und insbesondere die Bemessung der Integritätsentschädigung erweisen sich als hinreichend komplex, um eine unentgeltliche Rechtsvertretung zu rechtfertigen. Damit sind die Voraussetzungen gemäss § 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) erfüllt und dem Beschwerdeführer ist entsprechend seinem Gesuch vom 14. September 2020 (Urk. 1 S. 2) Rechtsanwältin Zürcher als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren zu bestellen.

9.2    Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des unterliegenden Beschwerdeführers ist aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Da dem Gericht keine Honorarnote eingereicht wurde, ist die Entschädigung wie angekündigt (vgl. Urk. 14) in Anwendung von §§ 7 f. der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht nach Ermessen festzusetzen. Nach § 34 Abs. 3 GSVGer bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Angesichts des geringen Umfangs der medizinischen Unterlagen sowie des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- resultiert vorliegend eine Entschädigung von Fr. 1‘700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt).

9.3    Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Anwaltskosten verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Ilona Zürcher, Thal, wird mit Fr. 1700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Ilona Zürcher

- Suva

- Bundesamt für Gesundheit

sowie an:

- Gerichtskasse

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




VogelBonetti