Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2020.00205


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiber Wilhelm

Urteil vom 27. Dezember 2021

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


gegen


Suva

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin













Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1983, war seit Mai 2018 bei der Y.___ AG in Z.___ als Bürohilfe angestellt und bei der Suva gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 7. Juli 2019 befand sich die Versicherte nachmittags im Fitnesscenter A.___ in B.___ und nahm dort unter anderem eine Spagatstellung ein, wobei sie hernach im linken Bein Schmerzen verspürte. Zunächst erstattete die Arbeitgeberin am 14. August 2019 eine Schadenmeldung, in der sie darauf hinwies, das Arbeitsverhältnis mit der Versicherten bestehe seit Ende Juni 2019 nicht mehr (Urk. 6/1). Am 1. Oktober 2019 erstattete die Unia Arbeitslosenkasse B.___ betreffend den Vorfall vom 7. Juli 2019 ihrerseits eine Unfallmeldung (Urk. 6/2). Der ersten Schadenmeldung vom 14. August 2019 ist zum Unfallhergang zu entnehmen, es habe sich um einen Selbstunfall mit Spagat und anschliessenden Schmerzen im linken Bein gehandelt (Urk. 6/1 Ziff. 6). In der Unfallmeldung vom 1. Oktober 2019 wurde zum Unfallhergang festgehalten, die Versicherte habe Dehnübungen gemacht und sei dabei in den Spagat gegangen. Dabei habe sie einen sehr starken Schmerz gespürt und es habe laut geknackt (Urk. 6/2 S. 1 Ziff. 6).

    Am Tag nach dem Vorfall suchte die Versicherte die Notfallaufnahme des Spitals C.___ auf. Die sie behandelnden Ärzte, Dr. med. D.___, Oberarzt Chirurgie, und med. prakt. E.___, Assistenzart Chirurgie, hielten im Bericht vom 8. Juli 2019 fest, die Versicherte habe angegeben, das Gehen bereite ihr seit dem Vorfall Schwierigkeiten und die Schmerzen hätten nach dem Vorfall unter Einnahme von Dafalgan nur wenig abgenommen. Als Diagnose nannten die Ärzte den Verdacht auf eine Zerrung der hinteren Muskelloge am linken Oberschenkel und hielten fest, eine Hamstringverletzung sei möglich. Als Therapie verordneten die Ärzte Analgesie und eine Ruhigstellung in Mecron-Schiene (Urk. 6/9 S. 1).

    Am 13. August 2019 untersuchte Dr. med. F.___, leitende Ärztin Radiologie am Spital C.___, die Versicherte. Sie hielt im Bericht vom 14. August 2019 fest, die bildgebende Untersuchung habe gezeigt, dass sich die Versicherte eine Zerrung der Semimembranosussehne am Ursprung des Tuber ischiadicum links mit Nachweis eines Ödems um den Ursprung der Sehne zugezogen habe. Die Sehne sei aber intakt, und ebenso die anderen Sehnen der Hamstringmuskulatur links (Urk. 6/14).

    Dr. med. G.___, Prakt. Arzt, attestierte im Arztzeugnis vom 12. September 2019 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit ab dem Unfalltag bis Ende Juli 2019. Für die Zeit ab 1. August 2019 ging er wieder von einer vollen Arbeitsfähigkeit aus (Urk. 6/16). Dr. med. H.___, Fachärztin für Allgemeinmedizin, attestierte erst ab dem 2. September 2019 wieder eine vollständige Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/17).

    Mit Schreiben vom 17. Dezember 2019 teilte die Suva der Versicherten mit, in Bezug auf den Vorfall vom 7. Juli 2019 liege weder ein Unfall im Rechtssinne vor noch könne von einer unfallähnlichen Körperschädigung oder von einer Berufskrankheit ausgegangen werden. Eine Leistungspflicht bestehe somit nicht (Urk. 6/21).

    Die Versicherte erklärte sich damit nicht einverstanden (Urk. 6/26). Die Suva holte in der Folge die ausführliche Stellungahme von Suva-Kreisärztin med. pract. I.___, Fachärztin für Chirurgie, vom 18. Dezember 2019 ein (Urk. 6/28) und erliess am 10. Januar 2020 die Verfügung, mit der sie eine Leistungspflicht im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 7. Juli 2019 verneinte (Urk. 6/30). Dagegen erhob die Versicherte mit Zuschrift vom 4. Februar 2020 Einsprache (Urk. 6/32). Diese Einsprache wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 14. August 2020 ab (Urk. 2 = Urk. 6/37).


2.    Gegen den Einspracheentscheid erhob die Versicherte mit am 14. September 2020 der Post übergebenen Eingabe Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, es sei die Suva zu verpflichten, im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 7. Juli 2019 die gesetzlichen Leistungen auszurichten (Urk. 1). Die Suva beantragte in der Beschwerdeantwort vom 25. September 2020 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Davon wurde die Versicherte am 1. Oktober 2020 in Kenntnis gesetzt (Urk. 7).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 aufgeführten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).

    Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG).

1.2    Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsgerichts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.

1.3    Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG erbringt die Versicherung ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind: Knochenbrüche (lit. a); Verrenkungen von Gelenken (lit. b), Meniskusrisse (lit. c), Muskelrisse (lit. d), Muskelzerrungen (lit. e), Sehnenrisse (lit. f), Bandläsionen (lit. g) und Trommelfellverletzungen (lit. h). Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen ist abschliessend (BGE 146 V 51 E. 7.1 sowie BGE 116 V 136 E. 4a, 147 E. 2b, je mit Hinweisen).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin verneinte in der Verfügung vom 10. Januar 2020 und im angefochtenen Einspracheentscheid vom 14. August 2020 in Bezug auf den Vorfall vom 7. Juli 2019 sowohl einen Unfall im Rechtssinne als auch das Vorliegen einer unfallähnlichen Körperschädigung. Sie hielt fest, mit Blick auf den Ereignishergang sei zu beachten, dass das Merkmal der Ungewöhnlichkeit nicht erfüllt sei und betreffend unfallähnliche Körperschädigung keine der im Gesetz genannten Listenverletzungen gegeben sei (Urk. 2 S. 3 Ziff. 2-4). In der Beschwerdeantwort blieb die Beschwerdegegnerin bei ihrem Standpunkt (Urk. 5).

2.2    Die Beschwerdeführerin führte in ihrer Beschwerde aus, sie sei mit dem Entscheid der Beschwerdegegnerin nicht einverstanden, denn sie habe am 7. Juli 2019 einen Unfall erlitten. Sie habe beim Sport einen Spagat gemacht mit zwei Steppern unter ihren Füssen. Der hintere sei weggerutscht. Sie habe dabei eine Überdehnung erlitten. Da der Schmerz so plötzlich und stark gewesen sei, habe sie gedacht, es sei ein grosser Muskel gerissen. Sechs Monate lang habe sie weder richtig gehen noch schwimmen oder Sport treiben können (Urk. 1).


3.

3.1    In der ersten Schadenmeldung vom 14. August 2019 findet sich die folgende Unfallbeschreibung: «Übriger Sport: Spagat mit anschliessenden Schmerzen im linken Bein» (Urk. 6/1 Ziff. 6). Der weiteren Schadenmeldung vom 1. Oktober 2019 ist sodann zu entnehmen, die Beschwerdeführerin habe Dehnübungen gemacht und sei in den Spagat gegangen. Dabei habe sie einen sehr starken Schmerz gespürt und es habe laut geknackt (Urk. 6/2 S. 1 Ziff. 6). Am 21. November 2019 führte die Beschwerdeführerin zum Ereignishergang schriftlich aus, es sei beim Training passiert. Bei einer plötzlichen Bewegung habe sie ein Geräusch und gleichzeitig einen starken Schmerz verspürt. Sofort als dies passiert sei, habe sie sich nur noch unter Schmerzen bewegen können (Urk. 6/6 S. 1).

    Im Einspracheverfahren führte die Beschwerdeführerin zum Vorfall vom 7. Juli 2019 aus, als sie in den Spagat gegangen sei, habe sie zwei Stepper unter ihren Füssen beziehungsweise unter ihren Beinen gehabt. Als der hintere Stepper gerutscht sei, habe sie das Geräusch ihrer zerrenden Muskeln gehört. Sie habe sich nach hinten fallen lassen müssen, um wieder in die Ausgangsposition zu gelangen (Urk. 6/32). In der Beschwerdeschrift äusserte sie erneut, sie habe beim Sport mit zwei Steppern unter den Füssen einen Spagat gemacht. Der hintere Stepper sei weggerutscht, weswegen sie eine Überdehnung erlitten habe (Urk. 1).

3.2    Sportliche Betätigungen sind mit einem erhöhten Verletzungsrisiko verbunden, weswegen hier das Merkmal der Ungewöhnlichkeit oft in Frage steht. Treten Schmerzen bei normalen Bewegungsabläufen auf, so ist der ungewöhnliche äussere Faktor zu verneinen. Von einer Ungewöhnlichkeit ist nur auszugehen, wenn die äussere Einwirkung den Bewegungsablauf programmwidrig beeinflusst. Von einer Programmwidrigkeit kann wiederum nur gesprochen werden, wenn der Bewegungsablauf objektiv betrachtet nicht mehr im Rahmen dessen liegt, was für den jeweiligen Lebensbereich respektive für die betreffende sportliche Betätigung üblich ist, nicht aber wenn ein Geschehen in die gewöhnliche Bandbreite der Bewegungsmuster der sportlichen Betätigung fällt (Hofer, in: Basler Kommentar zum ATSG, Basel 2020, Art. 4 N 44 mit weiteren Hinweisen auf Praxis und Schrifttum).

3.3    Die Schilderung des Hergangs des Ereignisses vom 7. Juli 2019 vor Erlass der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 10. Januar 2020 (Urk. 6/30) enthält keine Hinweise auf einen ungewöhnlichen äusseren Faktor. Gemäss den beiden Schadenmeldungen vom 14. August und 1. Oktober 2019 vernahm die Beschwerdeführerin in der Spagatstellung unvermittelt ein knackendes Geräusch und verspürte unmittelbar danach Schmerzen (Urk. 6/1, Urk. 6/2 S. 1). In der Darstellung vom 21. November 2019 erwähnt die Beschwerdeführerin eine plötzliche Bewegung beim Dehnen ihrer Beine (Urk. 6/6 S. 1). Einen äusseren Faktor, der diese Bewegung im Sinne einer Programmwidrigkeit auslöste, vermerkte sie allerdings nicht. Auf einen derartigen äusseren Faktor wies die Beschwerdeführerin erstmals im Einspracheverfahren und wiederum in ihrer Beschwerde hin, indem sie geltend machte, als sie in die Spagatstellung gegangen sei, habe sie je einen Stepper unter ihren Füssen gehabt, wobei in der Folge einer der Stepper weggerutscht sei (Urk. 1, Urk. 6/32).

3.4    Zu berücksichtigen ist bei der Darstellung der Beschwerdeführerin, dass die Erwähnung eines äusseren Faktors erst erfolgte, nachdem die Beschwerdegegnerin die Verfügung vom 10. Januar 2020 erlassen und darin insbesondere festgestellt hatte, es liege kein Unfallereignis im Sinne von Art. 4 ATSG vor (Urk. 6/30). Aus den ersten Angaben zum Vorfall ergaben sich, wie dargelegt wurde, keine entsprechenden Anhaltpunkte. Auch aus der dokumentierten hausärztlichen Krankengeschichte ergibt sich betreffend Ereignishergang kein Hinweis, dass das unvorhergesehene Rutschen oder Weggleiten eines Steppers bei der Ausführung des Spagates zum Knacken und zum Auftreten von Schmerzen geführt hat (vgl. Urk. 6/15/1). Es lässt sich gesamthaft betrachtet nicht ausschliessen, dass die Ergänzung der Sachverhaltsschilderung im Einspracheverfahren durch die Äusserungen der Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung und der damit vorgenommenen Verneinung einer Leistungspflicht veranlasst wurde.

    Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die sogenannten spontanen «Aussagen der ersten Stunde» ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 143 V 168 E. 5.2.2, 121 V 45 E. 2a, je mit Hinweisen). Ausgehend von dieser Beweisregel ist von der Sachdarstellung vor Erlass der Verfügung vom 10. Januar 2020 auszugehen, weshalb ein ungewöhnlicher äusserer Faktor und damit ein Unfallgeschehen im Sinne von Art. 4 ATSG und damit eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 6 Abs. 1 UVG zu verneinen ist.


4.

4.1    Nach der Erstkonsultation am 8. Juli 2019 gingen Dr. D.___ und med. prakt. E.___ vom Spital C.___ von einem Verdacht auf eine Zerrung der hinteren Muskelloge am linken Oberschenkel und einer möglichen Hamstringverletzung aus. Sie verordneten eine analgetische Therapie und Ruhigstellung mittels Mecron-Schiene und bei ausbleibender Besserung empfahlen sie eine MRI-Untersuchung (Urk. 6/9 S. 1). Eine solche führte die leitende Radiologin des Spitals C.___, Dr. F.___, am 14. August 2019 durch. Zum Befund führte die Ärztin aus, auf der linken Seite habe um die inserierende Sehne des Musculus semimembranosus über eine kraniokaudale Ausdehnung von 43 mm ein Ödem nachgewiesen werden können. Die Sehne selber sei intakt. Um die Sehnen des Musculus bizeps femoris und Musculus semitendinosus sei kein Ödem und ebenso wenig ein umgebendes Hämatom erkennbar gewesen. Die Untersuchung habe gezeigt, dass sich die Beschwerdeführerin eine Zerrung der Semimembranosussehne links mit dem Nachweis eines Ödems um den Ursprung der Sehne zugezogen habe, wobei die Sehne selber intakt sei, wie auch die übrigen Sehnen der Hamstringmuskulatur links (Urk. 6/14 S. 1 f.).

4.2    Ausgehend von diesen Untersuchungsbefunden hielt die Kreisärztin med. pract. I.___ am 18. Dezember 2019 fest, es sei keine der Listenverletzungen gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG gegeben. Die diagnostizierte Sehnenzerrung könne weder unter lit. f (Sehnenrisse) noch unter lit. e (Muskelzerrung) subsumiert werden (Urk. 6/28 S. 2). Diese Schlussfolgerung ist ohne Weiteres nachvollziehbar. Auch unter die übrigen unfallähnlichen Körperschädigungen (Knochenbrüche [lit. a], Verrenkung von Gelenken [lit. b], Meniskusrisse [lit. c], Muskelrisse [lit. d], Bandläsionen [lit. g] oder Trommelfellverletzungen [lit. h]) lässt sich die Sehnenzerrung der Beschwerdeführerin als Folge des Vorfalles vom 7. Juli 2019 rechtsprechungsgemäss nicht subsumieren. Gemäss der zu Art. 9 Abs. 2 lit. f der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) - in der bis 31. Dezember 2016 in Kraft gewesenen Fassung - ergangenen Rechtsprechung beschränkt sich die Leistungspflicht der obligatorischen Unfallversicherung für unfallähnliche Körperschädigungen nach Sinn und Zweck dieser Vorschrift streng auf Sehnenrisse. Ausgeschlossen ist insbesondere der Einbezug der übrigen Sehnenpathologie, einschliesslich der Krankheiten des Begleitgewebes, worunter auch Sehnenzerrungen zu begreifen sind (BGE 114 V 298 E. 5). Ein partieller Sehnenriss reicht für die Übernahme von Leistungen nur dann aus, wenn er zweifelsfrei nachgewiesen ist, sei dies intraoperativ oder durch Kontrastmitteldarstellung. Kann dieser Nachweis nicht erbracht werden, so hat der Leistungsansprecher die Folgen zu tragen. Die per 1. Januar 2017 neu in Art. 6 Abs. 2 UVG übernommene Liste entspricht derjenigen von Art. 9 Abs. 2 UVV. Die zur Verordnungsbestimmung entwickelte Rechtsprechung zur Qualifikation der dort aufgeführten Körperschädigungen behält daher weiterhin ihre Gültigkeit (Urteil des Bundesgerichts 8C_618/2019 vom 18. Februar 2020 E6.2.3 mit Hinweisen).

    Es liegt mithin keine der Listenverletzungen vor und gleichzeitig ist festzuhalten, dass die Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen abschliessend ist (vgl. vorstehende E. 1.4). Somit besteht auch unter diesem Gesichtspunkt, das heisst gestützt auf Art. 6 Abs. 2 UVG, kein Anspruch auf Leistungen aus der Unfallversicherung im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 7. Juli 2019. 


5.    Liegt aus versicherungsrechtlicher Sicht weder ein Unfall vor, weil die Voraussetzung des ungewöhnlichen äusseren Faktors nicht erfüllt ist, und ist auch eine unfallähnliche Körperschädigung zu verneinen, weil keine der in Art. 6 Abs. 2 lit. a-h abschliessend aufgezählten Körperschädigungen gegeben ist, besteht keine Leistungspflicht der Unfallversicherung. Der Entscheid der Beschwerdegegnerin ist mithin nicht zu beanstanden. Folglich ist die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde unbegründet, was zu deren Abweisung führt.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Suva

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




FehrWilhelm