Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2020.00206


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichterin Tanner Imfeld
Gerichtsschreiber Nef

Urteil vom 15. September 2021

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Theodor G. Seitz

SEITZRA AG

Eichwiesstrasse 2, 8645 Jona


gegen


Suva

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin


vertreten durch Rechtsanwältin Nadine Linda Suter

Lischer Zemp & Partner, Rechtsanwälte und Notare

Schwanenplatz 4, 6004 Luzern





Sachverhalt:

1.    Der 1961 geborene X.___ war vom 1. November 2016 bis 30. April 2017 und vom 1. November 2017 bis zur Kündigung per 31. August 2018 im Rahmen von Zwischenverdiensteinsätzen während laufender Rahmenfrist für den Leistungsbezug bei der Arbeitslosenversicherung bei der Y.___ GmbH als Gipser angestellt und über den Arbeitgeber bei der Suva gegen die Folgen von Unfällen versichert (Urk. 14/1 und Urk. 14/157). Mit «Schadenmeldung UVG» vom 31August 2018 liess der Versicherte der Suva mitteilen, dass er am 9. August 2018 in den Ferien von einem Jet Ski gestürzt sei und sich den rechten Fuss gebrochen habe (Urk. 14/1). Am 3. September 2018 wurde beim Versicherten eine Lisfranc-Verletzung am rechten Fuss diagnostiziert und die Indikation zur operativen Revision gestellt (vgl. Operationsbericht des Spitals Z.___ vom 11. September 2018 [Urk. 14/10]). Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld [Urk. 14/30 und Urk. 14/32]). Am 13. Februar 2019 wurde das Osteosynthesematerial entfernt (Urk. 14/82/3). Nachdem die Suva die Akten ihrem Kreisarzt vorgelegt hatte (Urk. 14/83), teilte sie dem Versicherten mit, dass in angepasster Tätigkeit von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werde und sie die Taggelder per 30. April 2019 einstelle (Urk. 14/89/2; vgl. auch Urk. 14/134). Dagegen erhob der Versicherte Einwand (Urk. 14/146). Bei weiterhin persistierenden Beschwerden war am 8. August 2019 am rechten Fuss eine Infiltration des TMT II (Tarsometatarsalgelenk) durchgeführt worden (Urk14/141) und im weiteren Verlauf wurde eine Arthrodese von TMT I und TMT II vorgesehen (Urk. 14/177). Der geplante Eingriff wurde jedoch vom Versicherten abgelehnt (Urk. 14/181).

    Am 21. Januar 2020 (Urk. 14/200) zeigte die Suva den Fallabschluss und die Einstellung der Leistungen per 31. Januar 2020 an. Nach einer kreisärztlichen Untersuchung am 20. Februar 2020 (Urk. 14/216) sprach die Suva dem Versicherten basierend auf einer Integritätseinbusse von 10 % eine Integritätsentschädigung von Fr. 14'820.-- zu, verneinte indes den Anspruch auf eine Invalidenrente (Verfügung vom 25. März 2020 [Urk. 14/229]). Dagegen erhob der Versicherte Einsprache (Urk. 14/244). Diese wies die Suva, nachdem verschiedene Arztberichte eingegangen waren und sie den Fall erneut dem Kreisarzt unterbreitet hatte (Urk. 14/262), mit Entscheid vom 29. Juli 2020 (Urk. 2) ab.


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 29. Juli 2020 erhob der Versicherte am 14. September 2020 Beschwerde mit folgenden Anträgen:

1.Die Verfügung der SVA Zürich (richtig: Suva) vom 29.07.2020 sei aufzuheben.

2.Es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer einen wesentlich höheren Integritätsschaden als 10 % erlitten hat.

3.Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer, rückwirkend ab dem 01.02.2020 weitere Taggelder zu entrichten.

4.Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Invalidenrente zuzusprechen.

5.Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Genugtuung in Höhe von CHF 2'000.00 sowie die ihm entstandenen rechtsanwaltlichen Kosten gemäss nachzureichender Honorarnote zu bezahlen.

In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters. Die Beschwerdegegnerin beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 26. Oktober 2020 (Urk. 13) die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 26. Oktober 2020 zur Kenntnis gebracht (Urk. 15).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 aufgeführten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).

    Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG).

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der (unfallbedingten) Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).

1.3    Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).

1.4    Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Ent-sprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

    Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

1.5    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).

    Bei Entscheiden gestützt auf versicherungsinterne ärztliche Beurteilungen, die im Wesentlichen oder ausschliesslich aus dem Verfahren vor dem Sozialversicherungsträger stammen, sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen, ist eine versicherungsexterne medizinische Begutachtung anzuordnen (vgl. BGE 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründet ihren Einspracheentscheid damit (Urk. 2 S. 7 f.), dass auf die kreisärztliche Beurteilung der unfallbedingten Restarbeitsfähigkeit abzustellen sei. Weder aus der Befragung zum Unfallhergang durch die Suva-Aussendienstmitarbeiterin noch aufgrund der Berichte der erstbehandelnden Ärzte sowie der Verlaufsberichte könne geschlossen werden, dass es beim Jetskiunfall vom 9. August 2018 auch zu einem Wirbelsäulen- oder einem Kopfanprall gekommen sei. Bis zum 20. Februar 2020 seien auch weder entsprechende Beschwerden aufgeführt worden noch hätten solche näher objektiviert werden können. Die im Bereich der Wirbelsäule und des Kopfes angegebenen und allfällige psychische Beschwerden seien somit nicht auf das Unfallereignis zurückzuführen.

    Gemäss dem kreisärztlichen Belastungsprofil sei die angestammte Tätigkeit als Gipser nicht mehr vollzeitig und vorwiegend stehende und gehende Tätigkeiten unfallkausal nicht mehr zumutbar. Hingegen entspreche das leidensangepasste Zumutbarkeitsprofil einer vollzeitigen vorwiegend sitzenden Tätigkeit, bei der keine Gewichtslimiten einzuhalten seien (S. 11). Da der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Unfalls als arbeitslos gemeldet respektive lediglich im Zwischenverdienst bis zum 31. August 2018 angestellt gewesen sei, könne für die Ermittlung des Valideneinkommens nicht auf den zuletzt erzielten Lohn abgestellt werden, sondern es seien die Sockellöhne gemäss der Zusatzvereinbarung zum Gesamtarbeitsvertrag (GAV) 2016-2019 für das Maler- und Gipsergewerbe heranzuziehen. Daraus ergebe sich ein hypothetisches Valideneinkommen von Fr. 60'203.--. Das hypothetische Invalideneinkommen sei aufgrund der Tabellenwerte der LSE mit Fr. 68’376.60 festzulegen und somit sei erkennbar, dass der Beschwerdeführer trotz seiner körperlichen Unfallfolgen in der Lage wäre, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen (S. 13 f.).

2.2    Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1 S. 6 ff.), es sei unbestritten, dass er nach wie vor unfallbedingte Restbeschwerden im Bereich seines rechten Fusses zu erdulden habe. Bestrittenen seien hingegen die Nachwirkungen an der Wirbelsäule, im Kopf und den damit in Verbindung stehenden psychischen Folgeschäden. Diese stünden entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang mit dem Unfallereignis. Dazu seien mit Fachmeinungen der Dres. med. A.___, B.___, C.___, D.___, E.___, F.___, G.___ und den Berichten des Spitals Z.___ insgesamt neun spezialärztliche Fachmeinungen vorhanden, die den kausalen Zusammenhang zwischen dem Unfallereignis am 9. August 2018 und den immer noch anhaltenden gesundheitlichen Folgen beim Beschwerdeführer bejahten. Der natürliche und adäquate Kausalzusammenhang sei damit gegeben und die Einstellung der Zahlungen der Taggelder, die Verweigerung einer entsprechenden Invalidenrente sowie die Integritätsschadenseinstufung nicht gerechtfertigt. Es stehe ihm eine wesentlich höhere Einstufung seines Integritätsschadens und damit einhergehend die Zusprechung einer angemessenen Invalidenrente zu (S. 10 f.). Die gegenteilige Auffassung des Kreisarztes erscheine dagegen nicht überzeugend und dieser habe sich auch nicht mit den anderen ärztlichen Meinungen auseinandergesetzt (S. 11).


3.

3.1    Im Austrittsbericht des Spitals Z.___ vom 7. September 2018 (Urk. 14/9) über die Hospitalisation vom 3. bis 7. September 2018 nannten die Ärzte die folgenden Diagnosen:

Lisfranc-Verletzung Fuss rechts am 9. August 2018

- gering dislozierte mehrfragmentäre Fraktur der Basis des Os metatarsale II und III

- mehrfragmentäre Fraktur Os cuneiforme mediale bis laterale sowie nach laterokaudal dislozierte Fragmente am Os cuboideum

    Die Ärzte führten aus, der Beschwerdeführer habe sich am 9. August 2018 in den Ferien den rechten Fuss angeschlagen, wobei die konventionell-radiologischen Bildgebungen keine Fraktur hätten nachweisen können. Am 26. August 2018 habe er sich notfallmässig mit persistierenden Schmerzen und vorhandener Schwellung über dem gesamten rechten Fuss vorgestellt, dabei sei computertomografisch die genannte Verletzung diagnostiziert worden und aufgrund des stark erhöhten Arthroserisikos sei ein operatives Vorgehen empfohlen und durchgeführt worden. Der Beschwerdeführer habe in gutem Allgemeinzustand am 7. September 2018 nach Hause entlassen werden können.

3.2    Im Austrittsbericht des Spitals Z.___ vom 13. Februar 2019 (Urk. 14/63) führten die Ärzte aus, der elektive Eintritt sei zur Osteosynthesematerialentfernung (OSME) bei Status nach Lisfranc-Verletzung Fuss rechts beim Jetskifahren am 9. August 2018 erfolgt. Der Beschwerdeführer gehe nach wie vor an einem bis zwei Gehstöcken und berichte noch über Schmerzen beim längeren Gehen, die im Verlauf regredient seien. Er habe am 14. Februar 2019 in schmerzkompensiertem Allgemeinzustand und mit reizlosen Wundverhältnissen nach Hause entlassen werden können.

3.3    Dr. med. E.___, Allgemeine Innere Medizin, meldete im Bericht vom 28. Juni 2019 (Urk. 14/280 S. 41-42) im Zusammenhang mit einem Hausarztwechsel die Diagnosen:

- Vitamin D3-Mangel ausgeprägt, Hypercholesterinämie und Hypertriglyceridämie

- Kognitive Einschränkungen seit circa 11/2018 unklarer Zuordnung mit/bei MoCA-Test vom 21. Mai 2019: 13 Punkte mit aber Hinweisen auf nicht valide Testergebnisse

- MMS 04/2019:25 26/30 Punkten

- Lisfranc-Verletzung Fuss rechts vom 9. August 2018 mit/bei:

- gering dislozierter mehrfragmentärer Fraktur der Basis des Os metatarsale II und III

- mehrfragmentärer Fraktur Os cuneiforme mediale bis laterale sowie nach lateralkaudal dislozierte Fragmente am Kuboid

- offener Reposition mit Metatarsale II und temporärer Transfixation mit 7 Loch 2.4 mm Viertelrohrplatte am 3. September 2018

- Osteosynthese Material Entfernung 13. Februar 2019

- Nachträglich auftretende migräniforme Kopfschmerzen mit assoziiert Sensorikstörung im linken Arm, DD Migräne mit Aura, hypnic headache

- Senk-Spreiz Fuss beidseits

- Septumdeviation links Polyposis nasi rechts, Adipositas

- unklar erhöhtes Prolaktin

3.4    Dr. med. B.___, FMH Innere Medizin und Nephrologie, wies im Bericht vom 1. Juli 2019 (Urk. 14/120) auf einen guten Verlauf bei jedoch bestehenden anhaltenden belastungsabhängigen Schmerzen im rechten Fuss hin. Die gegenwärtigen Behandlungen seien ein bis zweimal pro Woche Physiotherapie, NSAR, Bedarfsanalgesie sowie zwei bis drei Konsultationen pro Monat. Es wurde festgehalten, dass möglicherweise ein bleibender Nachteil aufgrund der anhaltenden Fussbeschwerden rechts zu erwarten sei.

3.5    Im Sprechstundenbericht vom 19. Juli 2019 (Urk. 14/123) führte Dr. med. H.___, Facharzt FMH Chirurgie und FMH Orthopädie und Traumatologie am Spital Z.___, aus (S. 2), ein Jahr postoperativ sei trotz orthopädischer Schuhversorgung keine relevante Besserung der Gehfähigkeit oder Regredienz der Beschwerden eingetreten. Klinisch bestehe der Eindruck einer symptomatischen posttraumatischen TMT I- und II-Arthrose während die TMT Gelenke III-V auch radiologisch anatomisch reponiert und klinisch asymptomatisch zu sein schienen. Trotz Sohlenversteifung und Abrollrampe sei eine länger dauernde Belastung kaum möglich und es sei in einem ersten Schritt eine BV-gesteuerte Infiltration der TMT I- und II-Gelenke besprochen worden und, falls die Schmerzen relevant vermindert werden könnten, wäre die Indikation zu einer definitiven Arthrodese der schmerzhaften Gelenke gegeben. Aufgrund der Belastungsintoleranz des rechten Fusses kämen derzeit eigentlich nur sitzende Tätigkeiten mit kurzen Gehstrecken in Frage.

3.6    Anlässlich einer verhaltensneurologischen Untersuchung in der Klinik I.___ hielt der zuständige Neurologe im Bericht vom 3. September 2019 (Urk. 14/280 S. 12 - 14) fest, der Beschwerdeführer erscheine alleine und 30 Minuten zu früh zur Untersuchung. Er gebe an, mit dem Auto gekommen zu sein, und es würden sich keine Probleme beim Autofahren ergeben. Die verhaltensneurologische und neuropsychologische Untersuchung zeige in allen Untersuchungsmodalitäten hochgradige Beschränkungen, wobei wie bereits anlässlich eines Mentalstatus vom 21. Mai 2019 an der Validität der Befunde gezweifelt werden müsse. Im Vordergrund stehe eine massive kognitive Verlangsamung, die neurologisch aufgrund der Abklärungsergebnisse inklusive MRI nicht erklärt werden könne, und es sei in erster Linie eine kognitive Beschränkung im Rahmen einer psychiatrischen Erkrankung mit Anklängen an eine sogenannte Pseudodemenz zu vermuten (S. 14).

3.7    Im Sprechstundenbericht vom 27. September 2019 (Urk. 14/159) hielt Dr. H.___ fest, der Beschwerdeführer stelle sich sechs Wochen nach Infiltration in das Tarsometatarsalgelenk II rechts erneut zur Verlaufskontrolle vor, gebe an, in keiner Weise von der Infiltration profitiert zu haben und dass ganz im Gegenteil der Schmerz nach der Infiltration eher zugenommen und im Verlauf dann wieder auf das vorherige Mass abgenommen habe. Er schildere zudem eine Müdigkeit, eine gedämpfte Stimmung aufgrund beruflicher und vor allem auch finanzieller Sorgen sowie eine zunehmende Vergesslichkeit wahrscheinlich im Rahmen einer depressiven Entwicklung.

    In einem weiteren Sprechstundenbericht vom 15. November 2019 (Urk. 14/181) führte er aus, der Beschwerdeführer habe die bereits geplante Arthrodese im TMT I und TMT II Gelenk rechts abgesagt, da er sich vor dem Eingriff fürchte. Die konservativen Massnahmen mit Schuhversorgung seien bereits ausgeschöpft und hätten nicht zu einer durchschlagenden Verbesserung des Gangbildes führen können. Die Befunde seien sowohl klinisch wie auch in der SPECT CT-Untersuchung bestens dokumentiert und eindrücklich. Da der Beschwerdeführer sich derzeit nicht zum Eingriff entscheiden könne, sei vorerst kein weiterer Operationstermin geplant.

3.8    Der Kreisarzt Dr. med. J.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, führte im Bericht vom 20. Februar 2020 (Urk. 14/216) aus (S. 5), der Beschwerdeführer berichte, es gehe ihm nicht gut und er habe Probleme mit seinem rechten Fuss, mit dem Rücken und mit seiner geistigen Verfassung. Er werde zunehmend vergesslich und habe Probleme mit der Orientierung. Gegenwärtig möchte er auf eine Operation seines rechten Fusses verzichten, da er grosse Angst vor der Operation habe. Aktuell erhalte er Physiotherapie für den rechten Fuss. Bei Dr. A.___ sei er zu Kontrollen bestellt, welcher Behandlungen für den Rücken mache. Sport übe er keinen aus, Schwimmen würde er zwar gerne, traue sich jedoch nicht, ebenso habe er Angst vor dem Velofahren wegen seines geistigen Zustandes. Er sei auch in psychiatrischer Behandlung, da er seit dem Unfall psychische Probleme habe. Dieser Unfall habe sein komplettes Leben umgekrempelt und seit dem Unfall gehe alles bachab. Er lebe nun von der Unterstützung des Sozialamtes, seine Frau sei nicht berufstätig, das Geld reiche gerade für das Nötigste.

    Zur Untersuchung gab der Kreisarzt an, die geklagten Einschränkungen der Steh- und Gehfähigkeit bestünden dauerhaft und willentlich oder durch konservative Therapiemassnahmen könnten diese nicht mehr überwunden werden. Es finde sich ein üblicher läsional bedingter Schmerz als Begleitsymptom der Gewebsschädigung, wobei die subjektiv geschilderte Intensität der Beschwerden und die Bildgebung in Einklang zu bringen seien und die langdauernde Minderbelastung anhand der Muskelhypotrophie objektiviert werden könne. Eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes im Sinne einer Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit könnte auch durch eine Versteifung des Lisfranc-Gelenks nicht mehr erreicht werden. Die zu erwartende mögliche Besserung durch eine solche Operation falle nicht ins Gewicht und es sei höchstens eine unbedeutende Besserung zu erwarten. Der medizinische Endzustand sei somit erreicht. Unabhängig von einer Operation entspreche das leidensangepasste Zumutbarkeitsprofil einer vollzeitigen vorwiegend sitzenden Tätigkeit, bei der keine Gewichtslimiten einzuhalten seien. In Anbetracht der Unfallfolgen sei ein erheblicher und dauernder körperlicher Integritätsschaden entstanden, zu dessen Schätzung eine gesonderte Stellungnahme erfolge (S. 8).


4.

4.1    Der kreisärztliche Untersuchungsbericht und die Berichte der behandelnden Ärzte stimmen darin überein, dass zufolge des Ereignisses vom 9. August 2018 beim Beschwerdeführer Restbeschwerden im Bereich des rechten Fusses verblieben sind, die sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken. Die diesbezüglichen Beschwerden und Beeinträchtigungen sind unbestritten. Indes bringt der Beschwerdeführer vor, dass nebst den Fussbeschwerden auch Schäden an der Wirbelsäule, am Kopf und psychische Folgeschäden in kausalem Zusammenhang mit dem Unfallereignis stünden (vgl. Urk. 1 Ziff. 21).

4.2    Aus den medizinischen Akten erhellt, dass keine organischen Schäden an Wirbelsäule oder am Kopf zeitnah zum Unfallereignis vom 9. August 2018 dokumentiert sind. Es ergeben sich auch weder aus der Schadenmeldung vom 31. August 2018 (Urk. 14/1) noch aus der späteren Darstellung des Beschwerdeführers zum Sachverhalt vom 3. Januar 2019 Hinweise, dass ein Kopf- und oder Wirbelsäulenanprall stattgefunden hat, gab er doch an, dass er beim Jetskifahren seitlich weggeschleudert und dann mit dem Fuss direkt auf den Jetski und danach ins Meer gefallen sei, wobei er sich den Fuss gebrochen habe (Urk. 14/45).

4.3    Insoweit Dr. med. A.___, Facharzt für Chirurgie FMH, erstmals in einem Bericht vom 20. April 2020 (Urk. 3/21) einen Motorradunfall vom 9. August 2018 mit multiplen Verletzungen im Sinne eines Polytraumas schildert und dabei angibt, dass der Beschwerdeführer Sekunden eventuell gar Minuten lang bewusstlos gewesen sei, eine antero- und retrograde Amnesie sowie eine Amnesie für das Unfallereignis erlitten habe und der Arzt auch noch eine Contusio capitis, multiple Prellungen und Kontusionen nebst der Fussverletzung aufführt, kann der Beschwerdeführer daraus nichts für sich ableiten. Offenkundig wurde der Arzt falsch informiert oder er hat die Patientendossiers verwechselt. Ein Motorradunfall ist nicht aktenkundig und ein Polytrauma wurde von keinem Arzt festgestellt.

4.4    Gleiches gilt für den Bericht des Zentrums K.___ vom 9. Juni 2020 (Urk. 3/25), wo sich der Beschwerdeführer erstmals im März 2020 auf Zuweisung von Dr. A.___ aufgehalten hat. Dabei führten die Ärzte in der Diagnoseliste zwar ein posttraumatisches cervical und lumbal betontes Panvertebralsyndrom (PVS) bei Status nach Trauma mit Commotio cerebri, komplexer Fussfraktur rechts und Traumatisierung der Wirbelsäule auf. Die Ärzte verwiesen dabei aber explizit auf die (wortwörtlich gleich lautende) Diagnosestellung von Dr. A.___ vom 20. April 2020 (Urk. 31 S. 2). Naheliegend ist somit, dass die Ärzte auch hinsichtlich ihrer weiteren Ausführungen auf die Darstellung des Beschwerdeführers oder jene von Dr. A.___ abstellten. Dies insofern, als im Bericht des Zentrums K.___ Anästhesiologe Dr. med. L.___ im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 9. August 2018 - ohne objektivierbare Befundschilderung - nebst der Fussfraktur zusätzlich eine lumbale Distorsion und SHT mit kurzer Bewusstlosigkeit und seither bestehenden chronischen Kopf- und Rückenschmerzen aufgehrt hat, welche bislang nie Thema waren und vom Beschwerdeführer echtzeitlich nicht geschildert wurden. Zudem sind sowohl Dr. L.___ wie auch Dr. A.___ im Zentrum K.___ tätig (vgl. Urk. 3/25 S. 1), sodass auch in dieser Hinsicht deren gleiche Meinung zur Wirbelsäulenproblematik im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 9. August 2018 nicht überrascht.

4.5    Aus der Berichterstattung von Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Neurologie, vom 7. Januar 2020 (Urk. 3/24) lässt sich hinsichtlich Kausalität der angegebenen Rücken-, Nacken- und Kopfschmerzen zum Unfallereignis vom 9. August 2018 ebenfalls nichts herleiten. Einerseits sah auch Dr. F.___ den Beschwerdeführer, nachdem er von Dr. A.___ zugewiesen worden war, erst am 6. Januar 2020 und damit erstmals rund eineinhalb Jahre nach dem Ereignis. Sodann weichen auch hier die Angaben zum Unfall vom 9. August 2018, wonach der Beschwerdeführer mit einem Jetski durch eine Welle in die Höhe geworfen worden sei, ihm dann die Erinnerungen fehlten und er erst wieder schwimmend im Wasser, mit starken Schmerzen am rechten Fuss zu sich gekommen sei und wonach er, nachdem er das Ufer schwimmend habe erreichen können, starke Rückenschmerzen, Nackenschmerzen und Kopfschmerzen hinzugekommen seien, erheblich von den Erstangaben ab. Die von Dr. F.___ gestellte Diagnose eines posttraumatischen, panvertebralen Schmerzsyndroms mit zervikal unterhaltenen Spannungskopfschmerzen bei einem Status nach Jetskiunfall am 9. August 2018 mit wahrscheinlich Commotio cerebri ist damit auch nicht geeignet, eine Kausalität dieser Beschwerden zum Unfallereignis zu belegen.

    In diesem Zusammenhang ist auch der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass sogenannte Aussagen der ersten Stunde in beweismässiger Hinsicht zuverlässiger sind und grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 143 V 168 E. 5.2.2, 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis).

4.6    Im Weiteren ist in Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).

    Dies gilt insbesondere auch für die Berichterstattung des behandelnden Arztes Dr. B.___ vom 18. April 2020 (Urk. 3/18). In diesem Bericht nennt er erstmals die Diagnose eines posttraumatischen, paravertebralen Schmerzsyndroms mit zervikal unterhaltenen Spannungskopfschmerzen bei Status nach Jetskiunfall am 9. August 2018 mit wahrscheinlich Commotio Cerebri und Traumatisierung der Wirbelsäule. Dies, nachdem er weder im aktenkundigen Erstbericht vom 1. Juli 2019 (Urk. 14/120) noch in den späteren Berichten, letztmals am 14. Februar 2020 (Urk. 3/12-17), je eine entsprechende Diagnose genannt hatte. Die neu aufgeführte Diagnose lässt sich damit nicht auf frühere Befundungen abstützen, sodass davon auszugehen ist, dass die Angaben und Auskünfte der Ärzte übernommen wurden, die der Beschwerdeführer aufsuchte, nachdem er Kenntnis über die Abweisung eines Anspruchs auf Rentenleistungen der Unfallversicherung erlangt hatte.

4.7    Die Beschwerdegegnerin hat in ihrer Beschwerdeantwort zutreffend festgehalten (vgl. Urk. 13 Ziff. 22-39), dass sich der Kausalitätsnachweis zwischen dem Unfallereignis und den geltend gemachten Beschwerden an Wirbelsäule und Kopf auch aufgrund der anderen in der Beschwerdeschrift zitierten Berichten nicht erbringen lässt. Denn die Argumentation nach der Formel «post hoc ergo propter hoc», nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist, ist beweisrechtlich nicht zulässig und vermag zum Nachweis der Unfallkausalität nicht zu genügen (BGE 119 V 335 E. 2b/bb, Urteil des Bundesgerichts 8C_332/2013 vom 25. Juli 2013 E. 5.1). Ärztliche Auskünfte, die allein auf dieser Argumentation beruhen, sind beweisrechtlich nicht zu verwerten (Urteil des Bundesgerichts 8C_241/2020 vom 29. Mai 2020 E. 3). Vorliegend finden sich keine einschlägigen echtzeitlichen Untersuchungsergebnisse und die Argumentation erschöpft sich einzig in dieser nicht zulässigen Kausalitätsbegründung.


5.    Ein Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 9. August 2018 und den angegeben Kopf- und Wirbelsäulenbeschwerden ist damit nicht ausgewiesen. Der Sachverhalt ist hinreichend erstellt und von weiteren Untersuchungen sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten (antizipierte Beweiswürdigung 122 V 157 E. 1d).

    Damit besteht auch kein Anlass, von der Beurteilung der unfallbedingten Restarbeitsfähigkeit abzuweichen, welche der Kreisarzt im Untersuchungsbericht vom 20. Februar 2020 (Urk. 14/216) vorgenommen hat. Dass unfallbedingte Beeinträchtigungen am rechten Fuss bestehen samt Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit, ist unbestritten und diese wurden vom Kreisarzt aufgrund seiner Untersuchung nachvollziehbar dargelegt und angemessen berücksichtigt. Dass diesbezüglich eine weitergehende Arbeitsunfähigkeit besteht, machte auch der Beschwerdeführer selber nicht geltend. Begründet ist auch die vom Kreisarzt vorgenommene Beurteilung des Integritätsschadens, die er unter Berücksichtigung, dass eine mässige Lisfranc-Arthrose vorliegt, und bei einem vorgesehenen Rahmen einer Einbusse von 5 bis 10 %, im obersten Bereich mit 10 % festgelegt hat (vgl. Urk. 14/217). Die Höhe der Integritätsentschädigung wie auch die Höhe des Invaliditätsgrades wurden denn auch beschwerdeweise einzig dahingehend beanstandet, dass neben den Verletzungen am rechten Fuss unfallbedingt noch weitere Schädigungen zu berücksichtigen seien, was nach dem hiervor Gesagten jedoch nicht zutrifft.

    Unbegründet und im Hinblick darauf, dass gleichermassen Renten- und Taggeldleistungen beantragt werden, widersprüchlich ist der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausrichtung von Taggeldern rückwirkend ab dem 1. Februar 2020. Denn ein Anspruch auf Taggeldleistungen besteht nur solange, als von ärztlichen Behandlungen noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes zu erwarten ist, und dieser Anspruch fällt mit dem Rentenbeginn dahin (vgl. E. 1.1 hiervor). Inwiefern von weiteren Behandlungen noch eine Besserung des Gesundheitszustandes zu erwarten ist, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf. Anhaltspunkte dafür enthalten auch die Akten nicht, nachdem der Beschwerdeführer im Herbst 2019 eine bereits geplante Arthrodese am Fussgelenk abgesagt hat (vgl. E. 3.7 hiervor). Im Übrigen führte er im Schreiben vom 31. Januar 2020 selber an, dass er mit dem Fallabschluss und der Rentenprüfung per dieses Datum einverstanden sei (Urk. 14/203).

    Keine Begründung lieferte der Beschwerdeführer im Weiteren zum Antrag einer Genugtuung in Höhe von Fr. 2'000.-- und der Bezahlung rechtsanwaltlicher Kosten für das Verwaltungsverfahren. Mangels jeglicher Begründung, ohne Nennung einer Rechtsgrundlage und eines fehlenden Erkenntnisses im angefochtenen Einspracheentscheid ist darauf nicht einzutreten.

    Insgesamt ist damit der angefochtene Einspracheentscheid vom 20. Juli 2020 (Urk. 2) nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.


6.    

6.1    Der Beschwerdeführer beantragte die unentgeltliche Rechtsvertretung für das Beschwerdeverfahren vor dem Sozialversicherungsgericht (vgl. Urk. 1 S. 2).

6.2    Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).

    Die unentgeltliche Rechtspflege kann nur gewährt werden, wenn die Rechtsvorkehr nicht aussichtslos ist. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten (ex ante betrachtet) beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 133 III 614 E. 5 mit Hinweisen).

6.3    Die Beschwerdegegnerin hat in ihrem Einspracheentscheid vom 29. Juli 2020 (Urk. 2) ausführlich dargelegt, dass gestützt auf die medizinischen Akten und den kreisärztlichen Untersuchungsbericht die geklagten Wirbelsäulen- und Kopfschmerzen nicht dem Unfallereignis vom 9. August 2018 zugeschrieben werden können. Zur Klärung dieser Frage wurde vom ehemaligen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers offenbar zusätzlich ein Parteigutachten bei Dr. M.___ in Auftrag gegeben, welches am 1. September 2020 erstellt und dem Beschwerdeführer vor Beschwerdeerhebung zugestellt wurde (vgl. Urk. 10). Gemäss dem Schreiben der Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG ist dabei auch Dr. M.___ zum Schluss gekommen, dass einzig die Fussbeschwerden, nicht aber die kognitiven Einschränkungen, Kopf-, Nacken-, Schulter- und Rückenbeschwerden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis vom 9. August 2018 zurückgeführt werden können. Dem Beschwerdeführer musste damit klar sein, dass seine Gewinnaussichten kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Entsprechend mochte er das Parteigutachten im vorliegenden Prozess denn auch nicht auflegen. Vor diesem Hintergrund und den vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde des Beschwerdeführers offensichtlich aussichtslos und das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung im Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht demnach abzuweisen.



Das Gericht beschliesst:

    Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung vom 14. September 2020 wird abgewiesen,


und erkennt:


1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Theodor G. Seitz

- Rechtsanwältin Nadine Linda Suter

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubNef