Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2020.00207
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiberin Hediger
Urteil vom 26. November 2021
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Maron
Maron Zirngast Rechtsanwälte
Schaffhauserstrasse 345, 8050 Zürich
gegen
Suva
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1976 geborene X.___ war seit dem 1. April 2017 als Maschinenoperateur bei der Y.___ AG, Z.___, angestellt (vgl. Urk. 8/1, Urk. 8/9/1) und damit bei der Suva gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert. Am 11. Februar 2019 machte der Versicherte einen berufsbedingten Gehörsschaden aktenkundig (Urk. 8/1). Nach getätigten hörigkeit (in Form eines binauralen Gesamtgehörsverlustes von 55 %) mit Schreiben vom 12. März 2019 als Berufskrankheit und teilte mit, dass sie die Kosten des Hörgeräts binaural und der damit verbundenen ärztlichen Abklärungen übernehme (Urk. 8/17/2, Urk. 8/51/2; vgl. auch Urk. 8/47). Zudem erliess sie eine bedingte Eignungsverfügung für Tätigkeiten im gehörschädigenden Lärm unter Verwendung von elektronisch gesteuerten Aktiv-Gehörschutzkapseln (Verfügung vom 11. April 2019, Urk. 8/15). Am 14. November 2019 beantragte der Versicherte eine Integritätsentschädigung auf Basis einer Integritätseinbusse von 38 % (Urk. 8/47). Gestützt auf die kreisärztliche Beurteilung von Dr. med. A.___, Fachärztin FMH für Oto-Rhino-Laryngologie und Arbeitsmedizin, vom 18. November 2019 (Urk. 8/49, vgl. auch Urk. 8/14) verneinte die Suva mit Verfügung vom 21. November 2019 einen Anspruch des Versicherten auf Integritätsentschädigung (Urk. 7/50). Die von diesem dagegen erhobene Einsprache vom 7. Januar 2020 (Urk. 8/58) wies sie nach weiteren Abklärungen (vgl. die kreisärztlichen Beurteilungen von Dr. A.___ vom 9. und 21. April 2020 sowie die technische Beurteilung der beruflichen Lärmbelastung vom 21. April 2020, Urk. 8/66, Urk. 8/69 ff., Urk. 8/72) mit Einspracheentscheid vom 28. Juli 2020 ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ am 15. September 2020 (Datum Poststempel) Beschwerde und beantragte, es sei ihm in Aufhebung des angefochtenen Entscheids vom 28. Juli 2020 eine Integritätsentschädigung auf Basis einer zumindest 38%igen Integritätseinbusse zuzusprechen; eventualiter sei die Sache zur Begutachtung an die Suva zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 16. November 2020 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Zudem legte sie das Schallmessprotokoll im Betrieb der B.___ AG vom 21. August 2002 und die kreisärztliche Beurteilung von Dr. A.___ vom 11. November 2020 auf (Urk. 6, Urk. 7/1-2). Am 26. November 2020 ordnete das Gericht einen zweiten Schriftenwechsel an (Urk. 9). Mit Replik vom 15. Februar 2021 hielt der Beschwerdeführer an seinen bisherigen Anträgen fest (Urk. 12); die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Eingabe vom 9. April 2021 auf eine Duplik (Urk. 15), was dem Beschwerdeführer am 15. April 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 16).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 447 E. 1.2.1, 127 V 467 E. 1).
Die als Anspruchsgrundlage infrage kommende Berufskrankheit ist 2019 ausgebrochen (ärztliche Abklärung und Abgabe eines Hilfsmittels in Form einer binauralen Hörgeräteversorgung, Art. 11 UVG i. V. m. Art. 19 UVV; Art. 9 Abs. 3 UVG), weshalb die ab dem 1. Januar 2017 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.
1.2
1.2.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 UVG). UV170260Gegenstand der Unfallversicherung, Berufskrankheit, Gesetzestext02.2021Nach Art. 9 Abs. 1 UVG gelten als Berufskrankheiten Krankheiten, die bei der beruflichen Tätigkeit ausschliesslich oder vorwiegend durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten verursacht worden sind. Der Bundesrat erstellt die Liste dieser Stoffe und Arbeiten sowie der arbeitsbedingten Erkrankungen. Gestützt auf diese Delegationsnorm und Art. 14 UVV hat er im Anhang I zur UVV eine Liste der schädigenden Stoffe und der arbeitsbedingten Erkrankungen erstellt. Nach der Rechtsprechung ist eine «vorwiegende» Verursachung von Krankheiten durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten gegeben, wenn diese mehr wiegen als alle anderen mitbeteiligten Ursachen, mithin im gesamten Ursachenspektrum mehr als 50 % ausmachen (Urteil des Bundesgerichts 8C_22/2019 vom 24. September 2019 E. 8.2.2.1 mit Hinweis). «Ausschliessliche» Verursachung hingegen meint praktisch 100 % des ursächlichen Anteils der schädigenden Stoffe oder bestimmten Arbeiten an der Berufskrankheit (BGE 119 V 200 E. 2a mit Hinweis).
Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind gemäss Art. 9 Abs. 3 UVG Berufskrankheiten von ihrem Ausbruch an einem Berufsunfall gleichgestellt. Sie gelten als ausgebrochen, sobald die betroffene Person erstmals ärztlicher Behandlung bedarf oder arbeitsunfähig ist.
1.2.2 Nach der vom Bundesrat in Anhang I zur UVV erstellten Liste der schädigenden Stoffe und der arbeitsbedingten Erkrankungen gelten als arbeitsbedingte Erkrankungen unter anderem auch Erkrankungen durch physikalische Einwirkungen. Ausdrücklich genannt werden dabei erhebliche Schädigungen des Gehörs bei Arbeiten im Lärm (vgl. Ziff. 2 lit. a Anhang 1 UVV). Die Schwere der Beeinträchtigung ist dabei aus praktischen Gründen in Prozenten des Hörverlusts zu umschreiben, wobei die Frage, ab welcher prozentualen Grenze ein Hörverlust als erheblich im Sinne der genannten Bestimmung zu qualifizieren ist, sich nicht nach abstrakten medizinischen Kriterien beantworten lässt; vielmehr kommt es darauf an, ob sich der Gehörschaden praktisch in erheblicher Weise auswirkt, indem er zu einer anspruchsbegründenden Erwerbs- oder Integritätseinbusse führt (Urteile des Bundesgerichts U 245/05 vom 1. Dezember 2005 E. 3.2 und U 371/04 vom 2. März 2005).
1.3
1.3.1 Erleidet die versicherte Person durch den Unfall (resp. Berufskrankheit) eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). Die Frage, ab wann eine Gehörschädigung erheblich ist, beurteilt sich nach den Grenzwerten gemäss der Schweizerischen Gesellschaft für Oto-Rhino-Laryngologie (ORL-Gesellschaft, vgl. Rumo-Jung/Holzer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum UVG, 4. Auflage, 2012, S. 164 zu Art. 24). Gestützt auf die entsprechenden Richtwerte liegt die Erheblichkeitsgrenze bei binauralem Gehörschaden bei 70% Hörverlust (das intakte Gesamtgehör mit 200% veranschlagt), monaural bei Verlust der halben Hörfähigkeit; beides entsprechend einem Integritätsschaden von 5% (vgl. Suva-Tabelle 12: Integritätsschaden bei Schädigung des Gehörs).
1.3.2 UV170450Integritätsentschädigung, Integritätsschäden, Skala im Anhang 3 zur UVV02.2021Im Anhang 3 zur UVV hat der Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der Integritätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 29 E. 1b mit Hinweisen) häufig vorkommende und typische Schäden prozentual gewichtet. Für die darin genannten Integritätsschäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes (Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2). Integritätsschäden, die gemäss der Skala 5 % nicht erreichen, geben keinen Anspruch auf Entschädigung (Ziff. 1 Abs. 3). Das Gehör betreffend wurden folgende Integritätseinbussen festgesetzt: einseitige Taubheit 15%, doppelseitige 85%.
1.3.3 Die Medizinische Abteilung der Suva hat in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für das Gericht nicht verbindlich, umso weniger als Ziff. 1 Abs. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, der in der Skala angegebene Prozentsatz des Integritätsschadens gelte im Regelfall, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29 E. 1c, 116 V 156 E. 3a).
1.4 UV170530Beweiswert von versicherungsinternen ärztlichen Einschätzungen01.2021Nach der Rechtsprechung kommt den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
2.
2.1 Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, gestützt auf die vertrauensärztlichen Beurteilungen von Dr. A.___ hätten sich anlässlich der gehörprophylaktischen Untersuchung im Audiomobil 1999 beim Beschwerdeführer Auffälligkeiten im Hochtonbereich gezeigt. Von 1998 bis 2016 sei der Beschwerdeführer als Laserschneider keiner beruflichen Lärmexposition im gehörschädigenden Bereich ausgesetzt gewesen; erst seit 2017 bestehe während der Hälfte seiner Arbeitszeit ein gehörschädigender Schalldruckpegel von 95 dB(A). Gleichzeitig habe sich der Gehörverlust bis 2017 von 3 % auf knapp 67 % (rechts) sowie von 6 % auf 64 % (links) erhöht. Mangels beruflicher Lärmexposition in diesem Zeitraum sei die Verschlechterung nicht überwiegend wahrscheinlich auf berufliche, sondern auf degenerative Ursachen zurückzuführen. Insbesondere zeige sich nicht nur eine Absenkung im lärmvulnerablen Hochtonbereich, sondern auch im Tief- und Mitteltonfrequenzbereich, was auf eine gesamthaft endogene Disposition schliessen lasse. Mithin bestehe keine berufslärmbedingte, entschädigungspflichtige Integritätseinbusse (Urk. 2).
2.2 Der Beschwerdeführer monierte, Dr. A.___ habe ihre Beurteilungen ohne eigene Untersuchungen abgegeben. Zudem sei er sowohl in seiner Tätigkeit als Glasbläser von 1994 bis 1998 als auch als Maschinenoperateur bei der B.___ AG von 2000 bis 2016 einer berufsbedingten, chronischen Lärmbelastung ausgesetzt gewesen. Bei der B.___ AG habe er abwechselnd an Laserschneid-, Flader-, Scheren- und Rutschmaschinen gearbeitet; mithin an/mit denselben Maschinen/ Metallen wie auch im Rahmen seiner seit 2017 ausgeführten Tätigkeit bei der Firma Y.___. Entgegen seiner Selbstdeklaration im Formular vom 18. Februar 2019 sei die Beschwerdegegnerin davon ausgegangen, er habe von 2000 bis 2016 als Zuschneider an ILT-Laserschneidmaschinen gearbeitet. Woher die Suva auf diese Erkenntnis zur Berufsanamnese komme, sei unklar. Unklar sei auch, ob der Beschwerdeführer von 1998 bis 2000 wirklich keinem Berufslärm ausgesetzt gewesen sei. Dagegen spreche jedenfalls der Umstand, dass er offenbar von 1998-99 häufig Pfropfen mit Klemmbügel getragen und am 3. Mai 1999 eine Untersuchung im Audiomobil stattgefunden habe. Ferner sei die technische Beurteilung der beruflichen Lärmbelastung vom 21. April 2020 zu beanstanden. Die Messdaten der Beschwerdegegnerin seien intransparent; die angeblich durchgeführten Schallmessprotokolle im Zeitraum von 2000-2016 sowie das Schallmessprotokoll vom 21. August 2002 seien von der Beschwerdegegnerin zu editieren. Demgegenüber seien die Schallpegeltabelle von vornherein ungeeignet, Auskunft über die Situation zu geben, weil es sich dabei nur um Erfahrungswerte handle. Davon abgesehen figuriere der Schallpegelwert bei Maschinenfabriken gestützt auf die besagte Tabelle im Bereich zwischen 80 dB(A) und 95dB(A). Mithin sei nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer von 2000-2016 keiner Lärmbelastung von über 75 dB(A) ausgesetzt gewesen sei. Selbst wenn die Messdaten der Beschwerdegegnerin zutreffen sollten, was bestritten werde, sei nicht nachvollziehbar, weshalb die siebenjährige Lärmbelastung über dem Grenzwert nicht zumindest teilweise kausal für die berufslärmbedingte Integritätseinbusse sein soll. Mit dieser Frage habe sich Dr. A.___ nicht auseinandergesetzt. Vielmehr habe letztere die Einbusse ohne differenzierte Begründung auf eine insgesamt endogene Disposition zurückgeführt. Es sei deshalb gutachterlich festzustellen, welchen Anteil die berufslärmbedingte Lärmexposition über dem Grenzwert an der erlittenen Integritätseinbusse im Umfang von zumindest 38 % habe; gegebenenfalls könne die Entschädigung gestützt auf Art. 36 Abs. 2 UVG infolge Disposition gekürzt werden (Urk. 1).
2.3 In ihrer Beschwerdeantwort führte die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf das beiliegende Schallmessungsprotokoll vom 21. August 2002 (Urk. 7/1) ergänzend aus, es seien lediglich am Arbeitsplatz der Schweisser gehörschädigende Lärmbelastungen gemessen worden; nicht jedoch am Arbeitsplatz des Beschwerdeführers. Zudem verfüge die Y.___ AG gestützt auf das Messprotokoll vom 21. August 2002 nicht über dieselben Arbeitsplätze wie die B.___ AG. Dies sei nicht weiter verwunderlich, da es sich um zwei verschiedene Branchen handle; einerseits um Metallbau- und anderseits um Maschinenbau. Bei der angezweifelten Schallpegeltabelle handle es sich um eine anerkannte Grundlage zur Beurteilung von Lärmexpositionen. Ausserdem seien vorliegend konkrete Messungen vorgenommen worden, womit das Vorgehen nicht zu beanstanden sei. In den Jahren 1998-2000 habe der Beschwerdeführer eine Lärmexposition selbst verneint. Gestützt auf die ergänzenden Ausführungen von Dr. A.___ vom 11. November 2020 sei der Gehörsverlust anno 1999 zudem bei Weitem nicht erheblich gewesen. Vielmehr habe sich der Gehörsschaden innert 16 bis 18 Jahren ohne gehörschädigenden Berufslärm langsam entwickelt. Der hohe Gesamtgehörsverlust erkläre sich durch die Absenkung der Hörschwellen bereits ab 250-1000 Hz, einem nicht lärmvulnerablen Frequenzbereich. Das Ausmass des Gehörverlustes korreliere nicht mit der vergleichsweise niedrigen Überschreitung des Arbeitslärmpegels während der beruflichen Tätigkeit in sieben Expositionsjahren (Urk. 6).
2.4 Replicando führte der Beschwerdeführer aus, die Schallmessprotokolle der Jahre 2000-2016 lägen noch immer nicht vor, weshalb davon auszugehen sei, dass solche nicht existierten. Dass die Suva nach 2002 erneut Messungen bei der B.___ AG durchgeführt habe, sei jedenfalls nicht aktenkundig und werde bestritten. Auch sei davon auszugehen, dass der Maschinenpark der B.___ AG zwischen 2002 und 2016 nicht konstant gleichgeblieben sei. Vielmehr könnten in der Zeit nach 2002 Maschinen angeschafft worden sein, die allenfalls andere Lärmwerte aufweisen, als jene der 2002 gemessenen. Die Beschwerdegegnerin gehe zudem zu Unrecht davon aus, dass der Beschwerdeführer einzig an der Laserschneidmaschine gearbeitet habe. Zudem klage der Beschwerdeführer seit 2014 über eine Hörverminderung. Der Metallbau sei ein Teilbereich einer Maschinenfabrik, weshalb sich die Arbeitsplätze des Beschwerdeführers bei der B.___ AG und Firma Y.___ nicht unterscheiden würden. Dr. A.___ gehe von der falschen Annahme eines 19-jährigen Intervalls von 1998 bis 2017 ohne berufliche Lärmbelastung aus, womit «ihre Schlussfolgerungen von Vornherein nicht überwiegend wahrscheinlich seien». Da damit begründete Zweifel an der Zuverlässigkeit ihrer Berichte bestünden, seien ergänzende Abklärungen vorzunehmen (Urk. 12).
3.
3.1 Im Formular «Hörschädigung Berufskrankheit» vom 18. Februar 2019 deklarierte der Beschwerdeführer folgende Tätigkeiten:
- 1996-1998: Hilfsarbeiter in einer Glasfabrik (Lärmquelle: Glaswäsche)
- 2000-2016: CNC-Maschinenbediener bei der B.___ AG (Lärmquelle: Laserschneid-, Flader-, Schere- und Rutschmaschine)
- Seit 2017: CNC-Laserbediener bei der Firma Y.___ (Lärmquelle: Laserschneid-, Flader-, Schere- und Rutschmaschine)
Zudem gab er an, seit 2014 bestehe eine Hörverminderung sowie Ohrensausen (Urk. 8/9).
3.2 Am 22. Februar 2019 diagnostizierte Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Hals- und Ohrenkrankheiten, eine lärmtraumatische Innenohrschwerhörigkeit beidseits mit Tinnitus. Der binaurale Gesamthörverlust betrage 55 % (Tonhörverlust: 66 % [rechts] und 63 % [links], Sprachhörverlust: 37 % [rechts] und 50 % [links]) und die Indikation für eine binaurale Hörgeräteversorgung sei gegeben (Urk. 8/7; vgl. auch das Audiogramm vom 23. Januar 2019, Urk. 8/7/4, Urk. 8/12).
3.4 Mit kreisärztlicher Beurteilung vom 8. März 2019 hielt Dr. A.___ fest, gestützt auf die technische Beurteilung der beruflichen Lärmbelastung [vgl. Ausdrucke Grobübersicht vom 5. und 6. März 2019, Urk. 8/11, Urk. 8/13] sei der Beschwerdeführer als Glasbläser und Zuschneider für Aluminium- und Stahlteile während sechs Jahren [gemeint: von 1994-1998 sowie von 2017-2019,; vgl. demgegenüber Urk. 8/9/2, wonach der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben von 1996-1998 als Glasbläser arbeitete, vgl. E. 3.1] einem durchschnittlichen Berufslärmpegel von 89 dB(A) ausgesetzt gewesen. Die gehörprophylaktische Untersuchung im Audiomobil vom 3. Mai 1999 [vgl. Urk. 8/12] habe einen lärmtypischen Innenohrschaden im Hochtonbereich gezeigt. Das aktuelle, von Dr. C.___ durchgeführte Audiogramm [Urk. 8/12, E. 3.2] zeige zusätzlich einen ausgeprägten Abfall der Hörleistung über alle Frequenzen hinaus. Dabei spielten berufsfremde Gründe eine nicht unerhebliche Rolle. Die festgestellte Schwerhörigkeit erreiche beim binauralen Gesamthörverlust von 55 % das für die Anerkennung als Berufskrankheit erforderliche Ausmass der Erheblichkeit. Eine berufslärmbedingte, entschädigungspflichtige Integritätseinbusse bestehe demgegenüber nicht (Urk. 8/14).
3.5 Im Zusammenhang mit der am 14. November 2019 inzwischen vom Beschwerdeführer beantragten Integritätsentschädigung (vgl. Urk. 8/47) führte Dr. A.___ am 18. November 2019 ergänzend aus, von 1998-2000 sowie von 2000-2016 sei der Beschwerdeführer keiner Berufslärmbelastung im gehörschädigenden Ausmass ausgesetzt gewesen. Eine gehörschädigende Beruflärmexposition von 95 dB(A) [entsprechend einem äquivalenten Dauerdruckpegel von 92 dB(A), vgl. Urk. 8/69] bestehe erst wieder seit 2017 zur Hälfte der Arbeitszeit; in der übrigen Arbeitszeit bestehe ein nicht gehörschädigender Lärm in Höhe von 83 dB(A). Gleichwohl habe sich die Hörstörung zwischen 1999 und 2019 von 3 % auf knapp 67 % (rechts) resp. von 6 % auf 64 % (links) verstärkt. Mangels beruflicher Lärmexposition bis 2017 sei die Zunahme des Hörverlustes im genannten Zeitraum nicht überwiegend auf berufliche, sondern auf degenerative Ursachen zurückzuführen. Insbesondere zeige sich der Hörverlust nicht nur im lärmvulnerablen Hochtonbereich, sondern massgeblich auch im Tief- und Mitteltonbereich. Die für den 43-jährigen Beschwerdeführer erhebliche Schwerhörigkeit sei damit insgesamt auf eine endogene Disposition zurückzuführen (Urk. 8/49).
3.6 Am 9. April 2020 veranlasste Dr. A.___ eine erneute Evaluation der Berufslärmanamnese durch die Abteilung Arbeitssicherheit/Gesundheitsschutz, insbesondere der Jahre 2000 bis 2016 (Urk. 8/66). Der Suva-Bericht zur technischen Beurteilung der beruflichen Lärmbelastung vom 21. April 2019 hält fest, gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der Besprechung vom 10. April 2019, das Schallmessprotokoll vom 21. August 2002, die Werte aus der Lärmquellendatenbank der Suva, die allgemeine Lärmtabelle 86 242 (sog. Schallpegeltabelle, vgl. Urk. 8/75) sowie die Berufsanamnese vom 18. Februar 2019 (Urk. 8/9, vgl. E. 3.1) sei der Arbeitsplatzgrenzwert für Lärm während sieben von insgesamt 26 Berufsjahren [gemeint: 1994-2000] überschritten worden und zwar mit einer durchschnittlichen Lärmbelastung entsprechend einem Lärmexpositionspegel LEX 90 d B(A). Während der übrigen Berufstätigkeit habe die Lärmbelastung LEX unter 85 dB(A) gelegen. Dabei ergebe sich der LEX aus den jeweiligen äquivalenten Mittelungspegeln Leq und den jeweiligen zeitlichen Expositionen einzelner Tätigkeiten (Urk. 8/69 ff.). Gestützt darauf hielt Dr. A.___ mit Beurteilung vom 21. April 2020 daran fest, dass eine berufslärmbedingte Integritätseinbusse gemäss Suva-Tabelle 12 nicht bestehe (Urk. 8/72).
3.7 Im vorliegenden Beschwerdeverfahren nahm Dr. A.___ am 11. November 2020 abermals zur Sache Stellung und hielt ergänzend fest, der Gehörschaden könne nicht vorwiegend auf die Berufsjahre seit 2017 zurückgeführt werden. Hätte die seit 2017 durchschnittlich bestehende berufliche Lärmbelastung von 92 dB(A) ausschlaggebend oder überwiegend zum Ausmass des zuletzt gemessenen Gehörschadens beigetragen, so wäre zu erwarten, dass der lärmvulnerable Hochtonbereich deutlich ausgeprägter betroffen wäre als anno 1999; zumindest würden die Hörschwellen im nicht lärmvulnerablen Tief- und Mitteltonbereich weiterhin im Bereich der Altersnormalkurve liegen. Dass der Beschwerdeführer während der 16-jährigen Tätigkeit bei der B.___ AG nie ohrenärztlich untersucht worden sei, spreche gegen eine Zunahme der Hörschwäche in diesem Zeitraum. Alsdann könne der 2019 festgestellte binaurale Gesamthörverlust von 55 % auch nicht unmittelbar auf die Tätigkeit von 1994-1998 als Glasbläser zurückgeführt werden. Insbesondere sei die Ausprägung anno 1999 noch nicht erheblich gewesen. Zudem habe der Beschwerdeführer im Hörschadenfragebogen angegeben, seit etwa 2014 schlecht zu hören. Schliesslich sei eine insgesamt siebenjährige berufliche Lärmexposition bei einem durchschnittlichen Belastungspegel von 90 dB(A) kaum geeignet, einen Hörverlust von 55 % bei einem heute erst 44-Jährigen zu generieren. Damit falle auch eine beruflich bedingte Teilkausalität ausser Betracht (Urk. 7/2).
4.
4.1 Unter den Parteien ist unbestritten, dass beim Beschwerdeführer ein binauraler Gesamtgehörverlust von 55 % vorliegt und dieser im Sinne von Art. 9 Abs. 1 UVG vorwiegend infolge Berufslärm zustande gekommen ist. Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer aufgrund der festgestellten Gehörschädigung Anspruch auf eine Integritätsentschädigung hat. Letzteres hat die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Ausführungen von Kreisärztin Dr. A.___ verneint.
4.2 Konkrete Indizien, die gegen die Beweiswertigkeit der Beurteilungen von Dr. A.___ sprechen, sind nicht gegeben. Allem voran deckt sich ihre Schlussfolgerung mit den Richtwerten der Schweizerischen ORL-Gesellschaft, wonach die Erheblichkeitsschwelle bei einem binauralen Schaden bei 70 % Hörverlust liegt (vgl. vorstehend E. 1.3.1); der vorliegende binaurale Gesamtgehörverlust von 55 % erreicht die Erheblichkeitsschwelle für die Zusprache einer Integritätsentschädigung damit nicht. Bei dieser Sachlage erübrigten sich Weiterungen zur Kausalitätsfrage und gehen die beschwerdeweisen Hinweise auf eine allfällige Teilkausalität resp. Leistungskürzung gestützt auf Art. 36 Abs. 2 UVG ins Leere. Nichtsdestotrotz ist der Vollständigkeit halber diesbezüglich zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen von 1994-1998 einem äquivalenten Dauerschallpegel von 86 dB(A) und von 2017 bis 2019 während der Hälfte seiner Arbeitszeit einem äquivalenten Dauerschallpegel von 92 dB(A) ausgesetzt war (vgl. Urk. 8/69, vgl. auch Urk. 8/11, Urk. 8/13, Urk. 8/67). Alsdann hat der Beschwerdeführer im Zeitraum von 1998-2000 keine berufliche Lärmexposition deklariert (Art. 8/9, vgl. vorstehend E. 3.1); entsprechendes hat er auch beschwerdeweise nicht konkret behauptet (Urk. 1). Daran vermag auch der Hinweis darauf, dass er 1998/1999 anamnestisch häufig Pfropfen mit Klemmbügel oder Kapseln getragen habe (Urk. 1, vgl. dazu auch Urk. 8/13), per se nichts zu ändern. Betreffend den umstrittenen Zeitraum von 2000 bis 2016 anlässlich der Tätigkeit des Beschwerdeführers bei der B.___ AG liegt das Schallmessprotokoll vom 21. August 2002 bei den Akten (Urk. 7/1). Dass die Suva nach 2002 erneut Messungen bei der B.___ AG durchgeführt habe, wurde von derselben nicht behauptet und lässt sich auch den übrigen Akten nicht entnehmen. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang ausserdem vorbringt, es sei davon auszugehen, dass die B.___ AG nach 2002 Maschinen angeschafft habe, die allenfalls andere Lärmwerte aufweisen (vgl. E. 2.4), ist dem entgegenzuhalten, dass die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts den Beweisanforderungen nicht genügt. Mithin tragen die Parteien insofern eine Beweislast, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 115 V 133 E. 8a). Gestützt auf das Schallpegelprotokoll vom 21. August 2002 wurde am Arbeitsplatz des Laser-Zuschneiders ein äquivalenter Dauerschallpegel in Höhe von 75 dB(A) gemessen (vgl. Urk. 7/1 S. 4). Grundsätzlich gilt eine Schallbelastung von 88 Dezibel und mehr als gehörgefährdend, während 85 - 87 Dezibel im Grenzbereich der Gehörgefährdung liegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 245/05 vom 1. Dezember 2005 E. 3.3; vgl. auch Urk. 7/1 S. 2). Mithin liegt der gemessene Wert von 75 dB(A) sowohl unterhalb des gehörschädigenden als auch grenzwertigen Bereichs. Letzteres gilt selbst unter Berücksichtigung der Vergleichsstandartabweichung von +/- 3 dB (vgl. Urk. 7/1 S. 1). Eine grenzwertige Lärmbelastung von 86 dB(A) wurde bei der B.___ AG lediglich am Arbeitsplatz der Schweisser festgestellt. Davon betroffen waren 30 Mitarbeiter; lärmexponierte Personen im gehörgefährdenden Bereich von 88 dB(A) oder mehr gab es nicht (Urk. 7/1). Dass der Beschwerdeführer bei der B.___ AG jedenfalls nicht als Schweisser gearbeitet hat, ist unbestritten. Damit kann mangels Relevanz auch offengelassen werden, ob er bei derselben als CNC-Maschinenbediener abwechselnd an der Laserschneide-, Flader-, Schere- und Rutschmaschine gearbeitet hat (Urk. 1; vgl. auch Formular vom 18. Februar 2019, Urk. 8/9). Immerhin bleibt darauf hinzuweisen, dass in den CNC-Bearbeitungszentren der B.___ AG (Halle 60) ein Mittelungspegel von 81 dB(A) gemessen wurde (vgl. Urk. 7/1, S. 6); auch dieser Wert liegt unterhalb des grenzwertigen und gehörschädigenden Bereichs. Weiter machte Dr. A.___ darauf aufmerksam, dass sich im Jahre 1999 im Wesentlichen eine leichte, hochtonbetonte und damit durchaus lärmtypische Innenohrschwerhörigkeit beidseits gezeigt habe; im Zeitraum zwischen 1999 und 2019 habe sich zusätzlich vorwiegend im Tief- und Mitteltonbereich eine erhebliche Absenkung der Hörschwellen entwickelt. Mithin erkläre sich der Gesamthörverlust von 55 % überwiegend durch die Absenkung der Hörschwellen im Frequenzbereich zwischen 250-1000 Hz. Bei der Abnahme des Gehörs im tiefen und mittleren Frequenzbereich handle es sich indes um ein unfall- und berufsfremdes Geschehen. Eine insgesamt siebenjährige [resp. bis zur Feststellung des 55% binauralen Gehörschadens anno 2019 sechsjährige] berufliche Lärmexposition bei einem durchschnittlichen Belastungspegel von 90 dB(A) sei kaum geeignet, einen Hörverlust von 55 % bei einem heute erst 44-Jährigen zu generieren. Damit entfalle auch eine Teilkausalität. Zwar stehe die Schwerhörigkeit im hohen Frequenzbereich durchaus im Zusammenhang mit der früheren Berufstätigkeit des Beschwerdeführers; dieser Anteil erreiche das Ausmass der Erheblichkeit indessen nicht.
Diese Darlegung der medizinischen Zusammenhänge erweist sich als einleuchtend und die vorgenommenen Schlussfolgerungen als schlüssig und nachvollziehbar begründet. Zudem war eine persönliche Untersuchung durch Dr. A.___ – entgegen dem Dafürhalten des Beschwerdeführers - bei der hinreichend aufschlussreichen medizinischen Aktenlage sowie unbestritten gebliebenen Audiogrammen bzw. Untersuchungsergebnisse weder notwendig noch angezeigt. Mithin erfüllt die kreisärztliche Beurteilung von Dr. A.___ die praxisgemässen Kriterien (vgl. vorstehend E. 1.4).
Nach dem Gesagten ist bei der hinreichend aufschlussreichen Aktenlage erstellt, dass der Beschwerdeführer infolge der Schwerhörigkeit kein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung hat. Bei diesem Beweisergebnis besteht auch kein weiterer Abklärungsbedarf (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_468/2007 vom 6. Dezember 2006 E. 2.2 mit Hinweisen). Der angefochtene Einspracheentscheid vom 31. Oktober 2018 (Urk. 2) erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Jürg Maron
- Suva
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstHediger