Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2020.00210


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens
Ersatzrichterin Tanner Imfeld
Gerichtsschreiber Schetty

Urteil vom 24. März 2021

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG

Rechtsanwalt Michael Steudler, Kundenrechtsdienst Zürich

Postfach, 8010 Zürich


gegen


Suva

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin








Sachverhalt:

1.

1.1    Der im Jahre 1976 geborene X.___ war ab dem 1. Januar 2015 bei der Y.___ AG als Chauffeur angestellt und als solcher bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 14. April 2018 zog sich der Versicherte bei einem Rollerunfall in Thailand einige Schürfungen am Knöchel, Ellbogen und Schulterblatt zu (Urk. 7/1). Eine ärztliche Behandlung vor Ort fand nicht statt. Anlässlich der Erstbehandlung am 30. April 2018 im Zentrum Z.___ klagte der Versicherte noch über Zehenschmerzen links (Urk. 7/8). Im Rahmen der Schadenmeldung am 8. Mai 2018 gab der Versicherte insbesondere an, eine Schürfung am linken Handgelenk erlitten zu haben (Urk. 7/1 Ziffer 9).

1.2    Am 24. Juni 2019 begab sich der Versicherte infolge Schmerzen an der linken Hand in ärztliche Behandlung, wobei auch eine Untersuchung der linken Schulter erfolgte (Urk. 7/2, Urk. 7/18). Am 27. Juni 2019 wurde eine MRI-Arthrographie der linken Schulter durchgeführt (Urk. 7/14). Im Rahmen der Rückfallmeldung vom 5. Juli 2019 gab der Versicherte wiederum an, insbesondere eine Schürfung am linken Handgelenk erlitten zu haben (Urk. 7/5). Mit Schreiben vom 29. August 2019 lehnte die Suva ihre Leistungspflicht mangels Kausalzusammenhangs der nunmehr geltend gemachten Schulterbeschwerden zum Unfallereignis vom 14. April 2018 ab (Urk. 7/20). An dieser Einschätzung hielt sie mit Verfügung vom 16. Oktober 2019 (Urk. 7/30) sowie Einspracheentscheid vom 19. August 2020 fest (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob der Vertreter des Versicherten am 16. September 2020 Beschwerde und beantragte, es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, für das Unfallereignis vom 14. April 2018 die gesetzlichen Leistungen auszurichten, eventualiter sei ein neutrales orthopädisches Gutachten in Auftrag zu geben; alles unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2).

    Mit Beschwerdeantwort vom 27. Oktober 2020 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung 28. Oktober 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind (Abs. 2): Knochenbrüche (lit. a), Verrenkungen von Gelenken (lit. b), Meniskusrisse (lit. c), Muskelrisse (lit. d), Muskelzerrungen (lit. e), Sehnenrisse (lit. f), Bandläsionen (lit. g) und Trommelfellverletzungen (lit. h). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).

1.2    Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

    Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

1.3    Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt, für Bezüger von Invalidenrenten jedoch nur unter den Voraussetzungen von Art. 21 UVG (Art. 11 der Verordnung über die Unfallversicherung; UVV). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem andersgearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 293 E. 2c mit Hinweisen).

    Rückfälle und Spätfolgen schliessen sich begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht der Unfallversicherung nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 293 E. 2c in fine). Es obliegt dem Leistungsansprecher, das Vorliegen eines Kausalzusammenhangs zwischen dem als Rückfall oder Spätfolge geltend gemachten Beschwerdebild und dem Unfall nachzuweisen. Nur wenn die Unfallkausalität mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist, entsteht eine erneute Leistungspflicht des Unfallversicherers; dabei sind an den Wahrscheinlichkeitsbeweis umso strengere Anforderungen zu stellen, je grösser der zeitliche Abstand zwischen dem Unfall und dem Auftreten der gesundheitlichen Beeinträchtigung ist. Bei Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu Lasten der versicherten Person aus (Urteile des Bundesgerichts 8C_627/2020 vom 10. Dezember 2020 E. 2.3 und 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.2, je mit Hinweisen).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Einspracheentscheid damit, dass zwischen dem gemeldeten Unfallereignis vom 14. April 2018 und den fast eineinhalb Jahre danach beklagten Beschwerden an der linken Schulter mit überwiegender Wahrscheinlichkeit kein natürlicher Kausalzusammenhang bestehe. Das Ereignis vom 14. April 2018 habe zu einer Kontusion/Prellung geführt, welche innert acht bis zwölf Wochen folgenlos ausheile; ereignisnah sei entsprechend eine Schürfwunde am linken Schulterblatt dokumentiert worden. Gestützt auf die Arthrographie sei zudem nicht von einer Sehnenruptur auszugehen; die geltend gemachten Schulterbeschwerden seien vielmehr abnützungsbedingter Natur. Die Leistungsverweigerung sei demnach zu Recht erfolgt (Urk. 2 S. 6 ff.).

2.2    Demgegenüber machte der Vertreter des Beschwerdeführers im Wesentlichen geltend, dass das Ereignis vom 14. April 2018 die Voraussetzungen eines Unfalls im Sinne von Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) erfülle. Ausgehend von der Einschätzung von Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Chirurgie, sei auch von einer Listendiagnose auszugehen (Urk. 1 S. 8), wobei nicht auf ein überwiegend degeneratives Geschehen geschlossen werden könne; vielmehr liege eine unfallähnliche Körperschädigung vor, die vom Unfallversicherer übernommen werden müsse. Eventualiter sei der Sachverhalt durch ein neutrales, orthopädisches Gutachten abzuklären (S. 9).


3.

3.1    Im Rahmen der Schadenmeldung vom 8. Mai 2018 gab der Beschwerdeführer an, beim fraglichen Rollerunfall vom 14. April 2018 einige Schürfungen am Knöchel, Ellbogen und Schulterblatt erlitten zu haben. Unter «9. Verletzung» führte der Beschwerdeführer eine Schürfung am linken Handgelenk an (Urk. 7/1).

3.2    Med. pract. B.___, Fachärztin FMH für Allgemeine Innere Medizin, führte in ihrem Arztzeugnis vom 8. Juli 2019 aus, dass die Erstbehandlung am 30. April 2018 und die letzte Konsultation am 6. Juni 2018 stattgefunden habe. Als Befund seien diverse verheilte Schürfwunden über der Scapula links, verkrustet trocken am Ellbogen links und am Malleolus lat. links zu sehen. Weiter bestehe eine trockene Wunde, jedoch leicht mazeriert über dem MTP V dorsal mit deutlicher Druckdolenz. Der Röntgenbefund habe keine frische oder alte Fraktur gezeigt. Es würden noch Zehenschmerzen links bestehen, es bestehe keine Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/8).

3.3    Am 24. Juni 2019 führte der Beschwerdeführer aus, dass er bei Dr. A.___ wegen der Schmerzen an seiner linken Hand gewesen sei. Dabei habe er diesem ebenfalls die linke Schulter gezeigt. Dr. A.___ habe ihn dahingehend informiert, dass diese Beschwerden als Rückfall auf den Rollersturz zu werten seien (Urk. 7/2).

3.4    Am 27. Juni 2019 wurde eine MRI Arthrographie der linken Schulter durchgeführt. Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Radiologie, beurteilte die Bildgebung dahingehend, dass nur kleine fokale Irregularitäten im mittleren Ansatzbereich der Supraspinatussehne und im Ansatz der kranialen Subscapularisfasern gegeben seien, welche nicht als eigentliche Sehnenruptur zu werten seien. Insgesamt sei die Situation verdächtig auf punktuelle Tendopathien im Rahmen eines subacromialen Impingements. Weiter bestehe keine Muskelatrophie oder Sehnenretraktion, ebenso kein osteochondraler Defekt glenohumeral. Ganz schmal vom Glenoidrand bestehe ein abgehobenes anterosuperiores und superiores Labrum, eher als anatomische Variante denn als SLAP-Läsion zu werten (Urk. 7/14).

3.5    Im Rahmen der Rückfallmeldung vom 5. Juli 2019 wies der Beschwerdeführer unter «9. Verletzung» wiederum nur auf eine Schürfung am linken Handgelenk hin (Urk. 7/5).

3.6    Dr. A.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 22. August 2019 eine Teilruptur der Supraspinatussehne links, ein subacromiales Impingement an der linken Schulter sowie einen Verdacht auf eine Kapselinstabilität an der linken Schulter. Die Beschwerden im Bereich des linken Armes seien bis vor kurzem erträglich gewesen, seit einigen Wochen komme es zur permanenten Beschwerdezunahme mit Schmerzen bei der Abduktion des linken Armes im Schulterbereich mit Schmerzverstärkung bei der Aussenrotation gegen den Widerstand.

    Er habe die Befunde der aktuellen MRI-Untersuchung der linken Schulter mit dem Beschwerdeführer besprochen. Klinisch bestehe der Verdacht auf eine Kapselinstabilität der linken Schulter. Er habe zunächst ein konservatives Vorgehen empfohlen (Urk. 7/18).

3.7    Dr. med. D.___, Fachärztin FMH für Allgemeine Innere Medizin, hielt in ihrer versicherungsmedizinischen Stellungnahme vom 28. August 2019 fest, dass keine strukturellen Schädigungen an der linken Schulter vorhanden seien. Der Heilungsverlauf spreche eher für eine vorbestehende Gesundheitsschädigung (anatomische Variante eines Impingement-Syndroms). Beim Unfall vom 14. April 2018 habe es sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit um eine Prellung/Kontusion gehandelt, welche im Regelfall nach 8-12 Wochen folgenlos abheile (Urk. 7/19).

    Im Rahmen der ärztlichen Beurteilung vom 11. September 2019 bestätigte Dr. D.___ ihre Einschätzung vom 28. August 2019 (Urk. 7/25).


4.

4.1    Unbestritten ist vorliegend, dass sich der Beschwerdeführer beim Rollerunfall vom 14. April 2018 einige Schürfungen zugezogen hat, so insbesondere auch am linken Schulterblatt. Darüber hinaus ist aber bereits der Schadenmeldung vom 8. Mai 2018 kein Hinweis darauf zu entnehmen, dass an der linken Schulter weitergehende Beschwerden bestanden haben. Auch anlässlich der Behandlung in der Schweiz bei med. pract. B.___ in der Zeit vom 30. April 2018 bis 6. Juni 2018 wies der Beschwerdeführer nicht auf Schulterbeschwerden hin; vielmehr wurden noch Restbeschwerden am linken Fuss geltend gemacht. Die Wiederaufnahme der ärztlichen Behandlung erfolgte Ende Juni 2019 infolge Beschwerden an der linken Hand. Für die Zeitspanne von etwas mehr als einem Jahr sind den Akten keine ärztlichen Berichte beiliegend; weiter ist darauf hinzuweisen, dass auch bei der Wiederaufnahme der Behandlung nicht Schulterbeschwerden im Vordergrund gestanden haben.

    Hinzuweisen ist dabei darauf, dass im Bereich der Rückfälle eine Leistungspflicht für einen (erneuten) Beschwerdeschub nur dann besteht, wenn eindeutige Brückensymptome aktenkundig ausgewiesen sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_755/2018 vom 11. Februar 2019 E. 4.4.3), wobei rechtsprechungsgemäss echtzeitliche ärztliche Aussagen gefordert werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_900/2017 vom 30. Mai 2018 E. 3.2). Der zeitliche Ablauf zeigt dabei, dass die Beschwerden an der linken Schulter von Beginn weg nicht im Vordergrund gestanden haben und während einer Zeitspanne von etwas mehr als einem Jahr keine ärztliche Behandlung dokumentiert ist. Auch die Wiederaufnahme der Behandlung erfolgte infolge Handbeschwerden. Vor diesem Hintergrund ist zwischen den nunmehr geltend gemachten Schulterbeschwerden und dem Unfallereignis vom 14. April 2018 ein Kausalzusammenhang zu verneinen.

    Darüber hinaus ist aufgrund der Ausführungen von Dr. C.___ und Dr. D.___ davon auszugehen, dass die am 27. Juni 2019 festgestellten Schäden an der linken Schulter mit überwiegender Wahrscheinlichkeit degenerativer Natur sind. Selbst dem Bericht von Dr. A.___ vom 22. August 2019 ist keine Begründung zu entnehmen, wieso die festgestellten Schäden auf den Unfall vom 14. April 2018 zurückzuführen sind, insbesondere unter Berücksichtigung der unterbliebenen Behandlung während mehr als einem Jahr. Auch in dieser Hinsicht ist ein natürlicher Kausalzusammenhang demnach zu verneinen.

4.2    Bezüglich einer unfallähnlichen Körperschädigung ist unter Hinweis auf BGE 146 V 51 anzumerken, dass sich aus der in Art. 6 Abs. 2 UVG vorgesehenen Möglichkeit des Gegenbeweises weiterhin die Notwendigkeit der Abgrenzung der vom Unfallversicherer zu übernehmenden unfallähnlichen Körperschädigung von der abnützungs- und erkrankungsbedingten Ursache einer Listenverletzung und damit letztlich zur Leistungspflicht des Krankenversicherers ergibt. Insoweit ist die Frage nach einem initialen erinnerlichen und benennbaren Ereignis - nicht zuletzt auch aufgrund der Bedeutung eines zeitlichen Anknüpfungspunktes (Versicherungsdeckung; Zuständigkeit des Unfallversicherers; Berechnung des versicherten Verdienstes; intertemporalrechtliche Fragestellungen) - auch nach der UVG-Revision relevant.

    Selbst wenn man demnach vorliegend von einem Sehnenriss an der linken Schulter ausgehen würden, wäre es für eine Leistungspflicht unabdingbar, dass sich der Beschwerdeführer diese Verletzung anlässlich des Unfalls vom 14. April 2018 zugezogen hat. Ein anderes Schadenereignis wird vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. Aufgrund der obigen Ausführungen ist aber mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer beim Unfall vom 14. April 2018 keinen Sehnenriss an der linken Schulter zugezogen hat, sodass schon allein deshalb keine Leistungspflicht besteht.

    Zudem ist aufgrund der vorliegenden medizinischen Akten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass kein eigentlicher Sehnenriss besteht. So begründeten Dr. C.___ und Dr. D.___ ihre Einschätzung ausführlich unter Hinweis auf degenerative Veränderung aufgrund einer anatomischen Variante. Auch wenn Dr. A.___ diagnostisch von einer Teilruptur der Supraspinatussehne links ausgeht, vermag dies die Einschätzung von Dr. C.___ und Dr. D.___ nicht in Frage zu stellen. So begründete Dr. A.___ die gestellte Diagnose nicht, sondern gab den Befund und die Beurteilung der Arthro-MRI-Untersuchung vom 27. Juni 2019 in seinem Bericht ungekürzt wieder, allerdings ohne dazu Stellung zu nehmen oder auszuführen, inwieweit der Einschätzung von Dr. C.___ nicht zu folgen sei. Bei dieser Ausgangslage ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass kein eigentlicher Sehnenriss besteht, sodass eine Leistungspflicht auch aus diesem Grund zu verweigern wäre.

4.3    Zusammenfassend ist die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Leistungsverweigerung nicht zu beanstanden, was in Abweisung der Beschwerde zur Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheids führt.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG

- Suva

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubSchetty