Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2020.00213


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens
Gerichtsschreiber Stocker

Urteil vom 29. September 2020

in Sachen

X.___ GmbH


Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Rayan Houdrouge

Lenz & Staehelin

Route de Chêne 30, 1211 Genève 6


gegen


Suva

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin









Sachverhalt:

1.

1.1    Mit Urteil vom 10. Juli 2018 (Urk. 3/5) hob das Sozialversicherungsgericht den Einspracheentscheid der Suva vom 28. Dezember 2016, mit welchem sie
(zumindest sinngemäss) festgestellt hatte, dass die X.___ GmbH Arbeitgeberin des als unselbständig erwerbstätig qualifizierten Y.___ sei, auf und wies die Sache an die Suva zurück, damit diese die notwendigen Sachverhaltsabklärungen vornehme und allenfalls neu verfüge. Dieses Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

1.2    Mit Verfügung vom 4. Juli 2019 (Urk. 3/6) stellte die Suva fest, dass Y.___ unselbständig erwerbstätig sei und dass die Z.___ B.V. seine Arbeitgeberin sei. Weiter hielt die Suva fest, dass die X.___ GmbH als eine «Niederlassung / Betriebsstätte von Z.___ B.V. betrachtet werden» könne und somit ein «Anknüpfungspunkt für den Prämienbezug» sei (Urk. 3/6 S. 2).

    Diese Verfügung wurde der Z.___ B.V. eröffnet, nicht jedoch der X.___ GmbH.

1.3    Gegen die genannte Verfügung vom 4. Juli 2019 liessen die Z.___ B.V. und die X.___ GmbH mit Eingabe vom 5. September 2019 Einsprache erheben. Mit Entscheid vom 1. April 2020 (Urk. 3/8) trat die Suva auf die Einsprache der X.___ GmbH nicht ein und wies die Einsprache der Z.___ B.V. ab.


2.

2.1    Dagegen liessen die Z.___ B.V. und die X.___ GmbH mit Eingabe vom 19. Mai 2020 (Urk. 1/1) Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen:

1.    Der Einspracheentscheid der Suva vom 1. April 2020 sei aufzuheben;

2.    Es sei festzustellen, dass X.___ GmbH zur Einsprache gegen die Feststellungsverfügung der Suva vom 4. Juli 2019 legitimiert ist;

3.    Die Angelegenheit sei zur weiteren Abklärung an die Suva zurückzuweisen;

Eventualiter

4.    Der Einspracheentscheid der Suva vom 1. April 2020 sei aufzuheben;

5.    Es sei festzustellen, dass X.___ GmbH keine Betriebsstätte im Sinne von Artikel 12 Absatz 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung ist;

6.    Es sei festzustellen, dass Herr Y.___ seine Tätigkeit als Fahrer (selbst in Anwendung der A.___-Applikation) als Selbstständigerwerbender im Sinne von Artikel 9 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung ausgeübt hat;

7.    Es sei festzustellen, dass Herr Y.___ als Selbstständigerwerbender im Sinne von Artikel 9 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung nicht obligatorisch unfallversichert ist;

8.    Es sei festzustellen, dass weder Z.___ B.V. noch X.___ GmbH noch eine andere Gesellschaft der A.___-Gruppe Sozialversicherungsbeiträge auf die an Herrn Y.___ im Zusammenhang mit der Verwendung der A.___-Applikation geleisteten Zahlungen zahlen muss;

9.    Alle weiteren Begehren der Suva seien abzuweisen;

10.    Die Kosten des Verfahrens sind der Suva aufzuerlegen und der Z.___ B.V. und der X.___ GmbH eine Entschädigung für die durch das Beschwerdeverfahren entstandenen Parteikosten zuzusprechen (zzgl. MwSt.).

    Die Beschwerdeverfahren der Z.___ B.V und der X.___ wurden unter der Prozessnummer UV.2020.00118 registriert. Der Suva wurde mit Verfügung vom 28. Mai 2020 (Urk. 5) Frist zur Stellungnahme angesetzt. Die Suva schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 3. September 2020 (Urk. 7) auf Abweisung der Beschwerden.

2.2    Mit Verfügung vom heutigen Tag (Prozess Nr. UV.2020.00118) wurden die Beschwerdeverfahren in Sachen Z.___ B.V. und X.___ GmbH voneinander getrennt. Das Beschwerdeverfahren in Sachen X.___ GmbH gegen Suva wird unter der Prozessnummer des vorliegenden Verfahrens (UV.2020.00213) selbständig weitergeführt.

2.3    Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Der Erlass einer Feststellungsverfügung setzt gemäss Art. 49 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
– analog zu Art. 25 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG) – ein schützenswertes Interesse voraus, worunter rechtsprechungsgemäss ein rechtliches oder tatsächliches und aktuelles Interesse an der sofortigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses zu verstehen ist, dem keine erheblichen öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen, und welches nicht durch eine rechtsgestaltende Verfügung gewahrt werden kann (BGE 129 V 289 E. 2.1, 126 II 300 E. 2c, 121 V 311 E. 4a). Nach der zu Art. 25 Abs. 2 VwVG ergangenen, auch auf Art. 49 Abs. 2 ATSG anwendbaren Rechtsprechung des Bundesgerichts gilt das Erfordernis des schützenswerten Interesses auch für den Erlass von Feststellungsverfügungen, welche ein Hoheitsträger nicht auf Ersuchen, sondern von Amtes wegen (vgl. Art. 25 Abs. 1 VwVG) erlässt (BGE 130 V 388 E. 2.4).

    Feststellungsverfügungen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 lit. b VwVG und Art. 49 Abs. 2 ATSG haben – gleich wie Gestaltungs- und Leistungsverfügungen – stets individuelle und konkrete Rechte und Pflichten, das heisst Rechtsfolgen zum Gegenstand. Auch mit Feststellungsverfügungen können mithin nur Rechtsfragen geklärt, nicht aber Tatsachenfeststellungen getroffen werden. Nicht feststellungsfähig ist namentlich auch eine abstrakte Rechtslage, wie sie sich aus einem Rechtssatz für eine Vielzahl von Personen und Tatbeständen ergibt. Ferner werden mit behördlichen Zusicherungen, Auskünften, Empfehlungen oder Belehrungen keine Rechtsfolgen verbindlich festgelegt; solche Mitteilungen stellen demnach keine Verfügungen dar und sind folglich nicht anfechtbar (BGE 130 V 388 E. 2.5).

1.2    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. Die Rechtsprechung betrachtet als schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 89 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) jedes praktische oder rechtliche Interesse, welches eine von einem Entscheid betroffene Person an dessen Änderung oder Aufhebung geltend machen kann. Das schutzwürdige Interesse besteht somit im praktischen Nutzen, den die Gutheissung der Beschwerde dem Entscheidadressaten verschaffen würde, oder – anders ausgedrückt – im Umstand, einen Nachteil wirtschaftlicher, ideeller, materieller oder anderweitiger Natur zu vermeiden, welchen der angefochtene Entscheid mit sich bringen würde. Das rechtliche oder auch bloss tatsächliche Interesse braucht somit mit dem Interesse, das durch die von der beschwerdeführenden Person als verletzt bezeichnete Norm geschützt wird, nicht übereinzustimmen. Immerhin wird verlangt, dass die Person durch den angefochtenen Entscheid stärker als jedermann betroffen sei und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache stehe (BGE 133 V 188 E. 4.3.1, 239 E. 6.2; 131 II 361 E. 1.2; 131 V 298 E. 3; 130 V 560 E. 3.3).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin trat auf die Einsprache der Beschwerdeführerin gegen die Feststellungsverfügung vom 4. Juli 2019 (Urk. 3/6) nicht ein und begründete dies im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin weder formell noch materiell Verfügungsadressatin sei. Der Regelungsgehalt der genannten Feststellungsverfügung umfasse das Beitragsstatut des Fahrers sowie die Arbeitgebereigenschaft von Z.___ B.V., nicht aber die Frage eines etwaigen Prämienbezugs bei der Beschwerdeführerin. Das ergebe sich zwanglos daraus, dass mittels Feststellungsverfügung und nicht mittels Prämienrechnung entschieden worden sei. Ein mittelbares wirtschaftliches Interesse der Beschwerde genüge nicht zur Legitimation. Es fehle die «unmittelbare Beziehungsnähe» zum Streitgegenstand (Urk. 3/8 S. 2 f.; vgl. auch Urk. 7 S. 2 Ziff. 5).

2.2    Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin bezüglich Legitimation zur Einspracheerhebung beziehungsweise betreffend Sachlegitimation im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass sie von der Beschwerdegegnerin als «Betriebsstätte» der Z.___ B.V. im Sinne von Art. 12 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) qualifiziert worden sei und als «Anknüpfungspunkt für den Prämienbezug» bezeichnet worden sei. In der Konsequenz könnte die Anerkennung der Beschwerdeführerin als Betriebsstätte dazu führen, dass diese in das Verfahren betreffend Beitragsbezug einbezogen werde. Damit könnte der Beschwerdeführerin ein erheblicher wirtschaftlicher Nachteil drohen, als dass sie zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge des (jeweiligen) Fahrers verpflichtet werden könnte. Die Beschwerdeführerin habe somit ein schutzwürdiges Interesse zur Einsprache- beziehungsweise Beschwerdeerhebung. Im Weiteren liess die Beschwerdeführerin bestreiten, dass sie eine Betriebsstätte der Z.___ B.V. sei. Die Vorausaussetzungen seien dafür nicht gegeben (Urk. 1/1 S. 18 ff.).

2.3    Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf die Einsprache der Beschwerdeführerin eingetreten ist.

3.

3.1    Fest steht, dass die Beschwerdeführerin von der Beschwerdegegnerin (bewusst) nicht zur Adressatin der Feststellungsverfügung vom 4. Juli 2019 gemacht wurde. Die fehlende Adressierung spricht immerhin als Indiz gegen die Einsprachelegitimation der Beschwerdeführerin.

3.2    Ausser Zweifel steht, dass die zwischen der Beschwerdegegnerin und der Z.___ B.V. bestehende Kontroverse, ob Y.___ selbständig oder unselbständig erwerbstätig ist und ob im letzteren Falle die Z.___ B.V. als Arbeitgeberin des genannten Fahrers zu qualifizieren ist (vgl. zur Zulässigkeit solcher Feststellungsverfügungen BGE 132 V 257), die Beschwerdeführerin eigentlich nicht berührt. Die Beschwerdeführerin ist eine juristische Person schweizerischen Rechts und - zumindest rechtlich betrachtet - vollkommen unabhängig von der genannten Gesellschaft niederländischen Rechts. Es ist klar, dass sie an diesem Streit nicht beteiligt ist; sie ist insoweit eine unbeteiligte Dritte.

    Grundsätzlich haftet weder die Beschwerdeführerin für die Verbindlichkeiten der Z.___ B.V. noch umgekehrt. Auf theoretisch mögliche, in der Praxis sehr selten vorkommende Ausnahmefälle (genannt seien etwa der sogenannte «Durchgriff» und der sogenannte «umgekehrte Durchgriff») ist an dieser Stelle nicht weiter einzugehen, weil solche Konstellationen und deren Voraussetzungen vorliegend offensichtlich nicht gegeben sind.

    Auch insoweit ist die Beschwerdeführerin durch die Feststellungsverfügung vom 4. Juli 2019 nicht berührt. Aus juristischer Sicht kann ihr gleichgültig sein, wie der oben genannte Streit ausgeht.

3.3    

3.3.1    Es stellt sich jedoch die Frage, ob die Beschwerdeführerin durch ihre Qualifikation als «Betriebsstätte» in der Feststellungsverfügung (und im angefochtenen Einspracheentscheid) in rechtserheblicher Weise tangiert wird. Entsprechendes gilt für die von der Beschwerdegegnerin deutlich vorgetragene Absicht, dereinst der Beschwerdeführerin Prämienrechnungen zuzustellen.

    Nach Art. 12 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) sind unter anderem alle Arbeitgeber beitragspflichtig, die in der Schweiz eine Betriebsstätte haben.

3.3.2    Soweit die Beschwerdegegnerin bestritt, dass sie in der Feststellungsverfügung und im angefochtenen Einspracheentscheid derartige Feststellungen in juristisch autoritativer Form getroffen habe, ist ihr entgegenzuhalten, dass bei objektiver Lektüre ihrer Erlasse durchaus der gegenteilige Eindruck entstehen könnte. Für die angebliche Position der Beschwerdegegnerin (keine autoritative Feststellung, dass die Beschwerdeführerin als Betriebsstätte für die allenfalls von der Z.___ B.V. geschuldeten Beiträge hafte) spricht allerdings der Umstand, dass für eine solche Feststellung das Feststellungsinteresse fehlt.

    Wie oben in E. 1.1 dargelegt wurde, geht es bei Feststellungsverfügungen darum, das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses festzustellen. Die Qualifikation einer juristischen Person als «Betriebsstätte» (sei das inhaltlich richtig oder falsch) führt aber im vorliegenden Kontext nicht dazu, dass zwischen der «Betriebsstätte» und der Beschwerdegegnerin irgendein Rechtsverhältnis festgestellt oder verneint würde. Mit anderen Worten kann die Frage, ob eine juristische Person oder eine irgendwie geartete Einrichtung als «Betriebsstätte» einer (anderen) juristischen Person, welche Arbeitgeberin ist, zu qualifizieren ist, von vornherein nicht Gegenstand einer Feststellungsverfügung im Sinne von Art. 49 Abs. 2 ATSG sein. Denn auch wenn die Beschwerdeführerin eine Betriebsstätte der Z.___ B.V. sein sollte, wird sie damit nicht zur Arbeitgeberin des Versicherten. Die Beschwerdeführerin hat offenkundig eigene Angestellte, welche für sie tätig sind, aber keine Fahrdienste erledigen. Die Fahrer haben lediglich einen Vertrag mit der Z.___ B.V., weshalb eine Beitragszahlungspflicht der Beschwerdeführerin ausser Betracht fällt. Die Konzeption der Beitragszahlungspflicht von Betriebsstätten ausländischer Gesellschaften fusst auf der Überlegung, dass Arbeitgeber von in der Schweiz tätigen Arbeitnehmern auch dann beitragspflichtig sind, wenn das Mutterhaus seinen Sitz im Ausland hat. Steht indes als Arbeitgeberin die ausländische Gesellschaft fest, besteht für eine Beitragspflicht der Betriebsstätte jedenfalls so lange kein Raum, als der Versicherte seine Arbeitsleistung im mit der Arbeitgeberin vereinbarten Rahmen ausserhalb der Betriebsstätte erbringt.

3.3.3    Steuerrechtlich definiert sich die Betriebsstätte als eine feste Geschäftseinrichtung, in der die Geschäftstätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird (Art. 51 Abs. 2 Satz 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer, DBG). Als feste Geschäftseinrichtungen gelten Anlagen oder Einrichtungen, in denen ständig oder doch wenigstens während einer gewissen Zeit die Tätigkeit eines Unternehmens ausgeübt wird (BGE 139 II 78 E. 3.1.1).

3.3.4    Die Beschwerdeführerin ist nach ihren unbestritten gebliebenen Ausführungen weder in die Tätigkeit der Z.___ B.V., dem Betreiber der Applikation, eingebunden noch erbringt sie Transportdienstleistungen. Sie sorgt in der Schweiz für das Marketing der verschiedenen Gesellschaften der A.___ Gruppe (Urk. 1/1 S. 4). Kein Arbeitnehmer der Z.___ B.V. übt seine Tätigkeit in diesen Räumlichkeiten aus. Die in den Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin ausgeübten Tätigkeiten entsprechen nicht denjenigen von Z.___ B.V., welche hauptsächlich technologischer Natur sind und die Zurverfügungstellung der Applikationen umfassen (Urk. 1/1 S. 19 ff.). Bei dieser Ausgangslage ist nicht zu ersehen, inwiefern die Beschwerdeführerin als Betriebsstätte der Z.___ B.V. in Bezug auf die vom Versicherten ausgeübte Tätigkeit des Transportdienstes zu sehen wäre. Die Transportdienste werden auf der Strasse erbracht und nicht in den Räumen der Beschwerdeführerin. Die Fahrer erbringen ihre Dienstleistung nicht für oder durch die Beschwerdeführerin. Die Marketingtätigkeit der Beschwerdeführerin oder gar allfällige technische Unterstützung der Fahrer macht diese nicht zur Betriebsstätte der für (oder über) die Z.___ B.V. erbrachten Dienstleistungen.

    Eine Beitragszahlungspflicht der Beschwerdeführerin ist nach dem Gesagten nicht gegeben.

3.3.5    Wollte man die entsprechenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin so interpretieren, dass damit gemeint sein sollte, sie werde eine allfällige an die Z.___ B.V. adressierte Prämienrechnung der Beschwerdeführerin zustellen, ist sie als reine Zustellungsempfängerin nicht beschwert und somit auch nicht zur Einsprache legitimiert, und zwar unabhängig davon, ob eine solche Zustellung rechtlich korrekt wäre oder nicht. Bezahlen müsste die X.___ GmbH eine solche Rechnung jedenfalls nicht.


4.    Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Einspracheentscheid nicht tangiert ist, da sie unter keinem Titel für etwaige Beitragsforderungen der Z.___ B.V. haftet.

    Im Ergebnis ist demzufolge die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf die Einsprache der Beschwerdeführerin eingetreten. Somit erweist sich die vorliegende Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.

    

5.

5.1    Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).

5.2    Grundsätzlich steht der Beschwerdeführerin, da sie vorliegend - rein formal betrachtet - unterliegt, keine Prozessentschädigung zu. Bei materieller Betrachtung dringt die Beschwerdeführerin jedoch mit ihrem Anliegen durch. Unabhängig davon, wie der Prozess zwischen der Z.___ B.V. und der Beschwerdegegnerin ausgeht, kann sie von der Beschwerdegegnerin nicht haftbar gemacht werden. Zudem wurde die Beschwerdeführerin durch die Formulierungen der Beschwerdegegnerin zur Prozessführung veranlasst. Somit lässt sich durchaus diskutieren, ob der Beschwerdeführerin - trotz formellen Unterliegens - eine Prozessentschädigung zuzusprechen ist.

    Angesichts dessen, dass die Beschwerdeführerin durch denselben Rechtsvertreter wie die Z.___ B.V. vertreten wird und dass für beide Beschwerdeführerinnen eine gemeinsame Beschwerdeschrift verfasst wurde, ist davon auszugehen, dass die Bemühungen für die Beschwerdeführerin keinen relevanten Mehraufwand verursacht haben, so dass auf die Zusprechung einer ausserordentlichen Prozessentschädigung an die Beschwerdeführerin zu verzichten ist.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde der X.___ GmbH gegen den Einspracheentscheid der Suva vom 1. April 2020 betreffend sozialversicherungsrechtliche Stellung von Y.___ wird abgewiesen unter der Feststellung, dass sie nicht beitragspflichtig ist.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Rayan Houdrouge mit dem Hinweis, dass ihm die Beschwerdeantwort der Suva schon im Prozess UV.2020.00118 zugestellt wurde

- Suva

- Bundesamt für Gesundheit

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubStocker