Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2020.00215


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens
Ersatzrichterin Tanner Imfeld
Gerichtsschreiberin Locher

Urteil vom 17. Mai 2021

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Ivo Baumann

Grieder Baumann Lerch Epprecht, Rechtsanwälte

Badenerstrasse 21, Postfach, 8021 Zürich 1


gegen


Suva

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin









Sachverhalt:

1.    Dem 1975 geborenen X.___ wurde von der Y.___ AG seit 1. Juli 2016 eine Stelle als Mitarbeiter Wareneingang vermittelt (Urk. 7/1). In dieser Eigenschaft war er bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 5. September 2016 fuhr er von der Ikea Dübendorf kommend auf der Überlandstrasse Richtung Aubrugg. Nachdem die erste sich auf der Strecke befindliche Verkehrsampel von Rot auf Grün gewechselt hatte, fuhr das Auto vor ihm nicht sofort los. Bei den darauffolgenden zwei Verkehrsampeln wiederholte sich der Vorgang. Auch bei der vierten folgenden Verkehrsampel blieb das Auto vor ihm bei der Schaltung auf Grün stehen. Die darin sitzenden drei Männer stiegen sodann aus und begaben sich zum Auto des Versicherten. Da jener die Zentralverriegelung betätigt hatte, misslang das Öffnen der Fahrertüre und die drei Unbekannten setzten die Fahrt fort. Auch bei der nächstfolgenden Verkehrsampel warteten sie wiederum bei der Schaltung auf Grün mit dem Losfahren. Anschliessend – bei der 6. Verkehrsampel auf der Fahrstrecke bog der Versicherte nach rechts ab, hielt auf einem Parkplatz an und stieg aus dem Auto aus, um mit einem Kollegen zu telefonieren. In diesem Moment stoppte das Auto der drei unbekannten Männer vor ihm. Diese stiegen ebenfalls aus und zwei kamen auf ihn zu. Einer schlug den Versicherten mit der Faust auf den Hinterkopf und drehte ihm danach den Arm auf den Rücken. Der andere ging zu seinem Fahrzeug und entwendete den Fahrzeugausweis, die Aufenthaltsbewilligung und den Autoschlüssel. Danach kam er auf den Versicherten zu, zeigte die Ausweise und sagte «You will die, I know where you live», «Fucking pussy» und weitere gleichartige Worte. Darauf stiegen die drei unbekannten Männer wieder in ihr Auto und fuhren davon (Urk. 7/21 S. 12 f.). In der Folge erbrachte die Suva die gesetzlichen Leistungen. Mit Verfügung vom 10. Februar 2020 stellte sie diese – unter Hinweis darauf, dass die organischen Unfallfolgen zwischenzeitlich abgeheilt seien und die psychiatrischen Befunde nicht mehr in ursächlichem Zusammenhang mit dem versicherten Ereignis stünden – per 28. Februar 2020 ein (Urk. 7/258). Die dagegen erhobene Einsprache vom 10. März respektive 15. Juni 2020 (Urk. 7/269 und Urk. 7/283) wies sie mit Entscheid vom 18. August 2020 ab (Urk. 2).


2.    Mit Eingabe vom 18. September 2020 erhob der Versicherte Beschwerde und beantragte, der Einspracheentscheid vom 18. August und die Verfügung vom 10. Februar 2020 seien aufzuheben und es seien die gesetzlichen Leistungen auszurichten (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 28. Oktober 2020 schloss die Suva auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Gerichtsverfügung vom 30. Oktober 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).


3.    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Am 1. Januar 2017 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.

    Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 5. September 2016 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.


2.

2.1    Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

    Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

2.2    Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 402 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).


3.

3.1    Die Beschwerdegegnerin verneinte ihre weitere Leistungspflicht im Wesentlichen damit, die Prüfung der Adäquanzkriterien nach der Psycho-Praxis ergebe, dass keines als erfüllt betrachtet werden könne. Das Unfallereignis könne sodann auch nicht als Schreckereignis anerkannt werden, da diesem die erforderliche Eindrücklichkeit fehle. Würde indes von einem «gemischten» Vorfall im Sinne der Rechtsprechung ausgegangen, wäre der adäquate Kausalzusammenhang auch nach der allgemeinen Adäquanzformel zu verneinen (Urk. 2 S. 6 ff. und Urk. 6 S. 4 ff.).

3.2    Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, er sei anlässlich des Überfalls mit dem Tode bedroht und körperlich verletzt worden. Er leide nach wie vor unter den traumatisierenden psychischen Einwirkungen. Es handle sich um ein klassisches gemischtes Schreckereignis. Ihm seien zu einem späteren Zeitpunkt die gestohlenen Ausweise (mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vom Täter) in den Briefkasten geworfen worden, was zu einer zusätzlichen erheblichen Traumatisierung geführt habe. Aufgrund der allgemeinen Adäquanzformel sei die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin nach wie vor gegeben. Auch die Re-Traumatisierung durch das Auffinden der Ausweise im Briefkasten, was dem Täter zugeordnet und somit dem Unfallgeschehen zugerechnet werden müsse, habe zu einer weiteren Verstärkung der Symptomatik beigetragen (Urk. 1 S. 3 ff.).


4.    

4.1    Die erstbehandelnde Dr. med. Z.___, Fachärztin FMH für Chirurgie und Allgemeine Innere Medizin, stellte am Unfalltag insbesondere eine Kontusionsmarke an der rechten Wange, einen geschwollenen, stark druckdolenten rechten Ellenbogen und ein druckdolentes Handgelenk rechts fest. Frakturen lagen keine vor (Urk. 7/9).

4.2    Dr. med. A.___, Zentrum B.___, berichtete am 27. Mai 2019, der Beschwerdeführer stehe seit 13. Dezember 2018 bei ihr in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung. Dazumal habe der Beschwerdeführer unter einer generalisierten Angststörung nach einem körperlichen Angriff im September 2016 gelitten. Zurzeit befinde er sich in einer Stabilisierungsphase. Die im Mai 2019 angefangene medikamentöse Therapie mit Escitalopram 10 mg täglich zeige eine stimmungsstabilisierende Wirkung, was zu einer zunehmenden Motivation geführt habe, eine Arbeitsstelle zu suchen. Aktuell leide der Versicherte unter einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10 F32.1). Auslöser für die depressive Symptomatik sei ein Konflikt in der Nachbarschaft gewesen. Die Arbeitsfähigkeit betrage 60 %. Aus psychiatrischer Sicht sei mit einer Steigerung auf 100 % in einem Zeitraum von circa sechs Wochen zu rechnen (Urk. 7/195).

4.3    Die nämliche Ärztin diagnostizierte am 15. November 2019 eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) im Rahmen einer posttraumatischen Belastungsstörung bei Erstdiagnose 2016. Sie gab an, sie habe den Versicherten seit Mai 2019 wegen zunehmender unterschiedlicher somatischer Beschwerden in unregelmässigen Abständen gesehen. Psychotherapeutisch hätte sich im Sommer/ Herbst 2019 eine repetitive neurotische Konflikt-Thematik gezeigt, die anlässlich der Sitzungen verarbeitet worden sei. Subjektiv berichte er über Müdigkeit aufgrund mehrerer somatischer Untersuchungen und Nachbehandlungen, über Wut und Enttäuschung und über gefühlt wenig Unterstützung bei der Arbeitssuche. Gleichzeitig bewerte er sich angesichts der somatischen Einschränkungen und des reduzierten Konzentrationsvermögens als nicht leistungsfähig. Aus psychiatrischer Sicht sehe sie die Arbeitsfähigkeit bei 60 % bis 70 %; der somatische Zustand (noch existierende Schmerzsymptomatik) sei ein möglicher psychisch destabilisierender Faktor. Die Prognose für die weitere Entwicklung schätze sie als positiv ein (Urk. 7/242).

4.4    Der im Auftrag der Beschwerdegegnerin durch med. pract. C.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, erstellten psychiatrischen Beurteilung vom 7. Januar 2020 kann entnommen werden, dass sich aus den Berichten der behandelnden Dr. A.___ vom Mai und November 2019 ein Zustandsbild des Beschwerdeführers ergibt, das durch Verunsicherung und Stimmungsschwankungen geprägt ist, für welches das Unfallereignis als solches unterdessen eine nur noch untergeordnete Rolle spielen dürfte. Dies lasse sich auch gut damit belegen, dass durch Dr. A.___ keine spezifischen psychotraumatologischen Symptome mehr festgestellt würden und eine für psychische Traumata typische, aber an sich unspezifische Irritabilität der Affekte im Laufe des vergangenen Jahres eher abgenommen zu haben scheine. Diagnostisch könne er die Einschätzung der behandelnden Psychiaterin nachvollziehen. Aufgrund des Berichtes dürfe von einer aktuell weitgehend stabilisierten depressiven Schwankung ausgegangen werden. Der unfallkausale psychische Gesundheitszustand sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als stabil zu erachten; mit einer gewissen leichten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit werde wahrscheinlich auf Dauer zu rechnen sein. Aktuell bestehe zwischen dem jetzigen psychischen Zustand und dem Unfallereignis nur noch ein indirekter natürlich-teilkausaler Zusammenhang, in dem der Beschwerdeführer wegen einer wahrscheinlich andauernden erhöhten psychischen Vulnerabilität relativ niederschwellig auf vermehrte Belastungen im Umfeld oder in Bezug auf körperliche Beschwerden mit Stimmungsschwankungen und/oder vermehrten Angstsymptomen reagieren dürfte.

    Zur Frage der Arbeitsfähigkeit in den früher ausgeübten Tätigkeiten als Mitarbeiter Wareneingang und Zusteller führte med. pract. C.___ aus, im Rahmen der somatisch formulierten unfallbedingten Zumutbarkeit gebe es aus psychiatrischer Sicht keine weiteren Einschränkungen, ausser der schon früher genannten Einschränkung, dass aufgrund des traumatisierenden Ereignisses vom September 2019 wahrscheinlich eine Tätigkeit als Chauffeur nicht ratsam sei. Ebenso werde mit einer dauerhaften leichten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von etwa 20 % zu rechnen sein. Auch in einer angepassten Tätigkeit sowie im Rahmen des somatisch zumutbaren Stellenprofils erachte er den Versicherten als leicht eingeschränkt arbeitsfähig (20 % arbeitsunfähig; Urk. 7/253 S. 4 ff.).


5.

5.1    Dass die Beschwerdegegnerin den Fallabschluss per 28. Februar 2020 vorgenommen hat, ist nicht zu beanstanden und wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Die von der Suva vorgenommene Adäquanzprüfung ist damit nicht verfrüht erfolgt. Zwischen den Parteien ist sodann zu Recht unbestritten, dass der Beschwerdeführer unter keinen organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen mehr leidet; insbesondere wurde gegen die im Zusammenhang mit den rechtsseitigen Handbeschwerden mit Schreiben vom 15. November 2019 erfolgte formlose Einstellung der Versicherungsleistungen (Urk. 7/241) kein Rechtsmittel ergriffen (vgl. zur rechtlichen Wirksamkeit eines zu Unrecht nicht in Verfügungsform, sondern mittels formloser Mitteilung bekannt gegebenen Entscheids betreffend die Verweigerung von Versicherungsleistungen ohne fristgerecht – das heisst grundsätzlich innerhalb eines Jahres – erfolgte Intervention Urteile des Bundesgerichts 8C_465/2011 vom 7. September 2011 E. 3.1 mit Hinweis auf BGE 134 V 145 und 132 V 412 sowie 8C_506/2008 vom 5. März 2009). Vom Beschwerdeführer wird sodann ebenfalls zu Recht die von der Beschwerdegegnerin nach Anwendung der Psycho-Praxis erfolgte Verneinung der Adäquanz zwischen dem Unfallereignis und den nach dem Fallabschluss weiter vorhandenen psychischen Störungen nicht in Zweifel gezogen.

5.2    Strittig und zu prüfen ist damit noch, ob es sich beim Vorfall vom 5. September 2016 um ein Schreckereignis handelt und bejahendenfalls ob nach der allgemeinen Adäquanzformel zwischen diesem und den weiterhin beklagten psychischen Beeinträchtigungen ein adäquater Kausalzusammenhang zu bejahen ist.


6.

6.1    Praxisgemäss werden schreckbedingte plötzliche Einflüsse auf die Psyche (sogenannte Schreckereignisse) als Einwirkungen auf den menschlichen Körper im Sinne des Unfallbegriffs (Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) anerkannt. Das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit vermögen nur aussergewöhnliche Schreckereignisse, die mit einem ausserordentlichen psychischen Schock verbunden sind, zu erfüllen. Die seelische Einwirkung muss durch einen gewaltsamen, in der unmittelbaren Gegenwart des Versicherten sich abspielenden Vorfall ausgelöst werden und in ihrer überraschenden Heftigkeit geeignet sein, auch bei einem gesunden Menschen durch Stö-rung des seelischen Gleichgewichts typische Angst- und Schreckwirkungen (wie Lähmungen, Herzschlag etc.) hervorzurufen. In Frage kommen Ereignisse – wie etwa Brand- oder Erdbebenkatastrophen, Eisenbahn- oder Flugzeugunglücke, schwere Autokollisionen, Brückeneinstürze, Bombenabwürfe, verbrecherische Überfälle oder sonstige plötzliche Todesgefahren sowie Seebeben, bei denen, anders als im Rahmen der üblichen Unfälle, die psychische Stresssituation im Vordergrund steht, wogegen dem somatischen Geschehen keine (entscheidende) Bedeutung beigemessen werden kann. An den Beweis der Tatsachen, die das Schreckereignis ausgelöst haben, an die Aussergewöhnlichkeit dieses Ereignisses sowie den entsprechenden psychischen Schock sind strenge Anforderungen zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 8C_412/2015 vom 5. November 2015 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen).

6.2    Die Adäquanz zwischen einem Schreckereignis ohne körperliche Verletzungen und den nachfolgend aufgetretenen psychischen Störungen ist nach der allgemeinen Formel (gewöhnlicher Lauf der Dinge und allgemeine Lebenserfahrung) zu beurteilen. Nicht anders verhält es sich, wenn die versicherte Person zwar körperlich verletzt wird, die somatischen Beeinträchtigungen indessen lediglich von untergeordneter Bedeutung sind und im Vergleich zum erlittenen psychischen Stress in den Hintergrund treten (Urteil des Bundesgerichts 8C_298/2016 vom 30. November 2016 E. 4.3 mit Hinweisen). Dabei ist gemäss Rechtsprechung nicht allein auf den psychisch gesunden Versicherten, sondern auf eine weite Bandbreite der Versicherten abzustellen und dabei im Allgemeinen kein allzu strenger Massstab anzulegen. So bilden in diesem Rahmen auch solche Versicherte Bezugspersonen für die Adäquanzbeurteilung, welche im Hinblick auf die Verarbeitung eines Unfalls zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht «optimal» reagieren. An den aufgrund der allgemeinen Adäquanzformel zu prüfenden Kausalzusammenhang zwischen psychischen Beschwerden und den sogenannten Schreckereignissen im Speziellen werden jedoch hohe Anforderungen gestellt. Dabei stehen insbesondere der Beweis der Tatsachen, die das Schreckereignis ausgelöst haben, und die Aussergewöhnlichkeit des fraglichen Ereignisses sowie der entsprechende psychische Schock im Vordergrund (Urteil des Bundesgerichts 8C_571/2020 vom 22. Dezember 2020 E. 2.3 mit Hinweisen auf BGE 129 V 177 E. 3.3 und E. 4.2 sowie Urteil 8C_847/2017 vom 27. September 2018 E. 2.2 f.).

    Bei «gemischten» Vorfällen, in welchen die Elemente eines Schreckereignisses (Überfall, Bedrohung) und einer ihrerseits den Unfallbegriff erfüllenden physischen Einwirkung (Schläge, Zufügen von Verletzungen) kombiniert vorkommen, ist die Adäquanzprüfung unter beiden Gesichtspunkten «Schreckereignis» und gemäss den in BGE 115 V 133 entwickelten Adäquanzkriterien (sog. Psychopraxis) vorzunehmen, wenn keiner der Faktoren deutlich im Vordergrund steht (Urteil des Bundesgerichts 8C_298/2016 vom 30. November 2016 E. 4.3 mit Hinweisen).

6.3

6.3.1    Ob es sich beim Vorfall vom 5. September 2016 um ein aussergewöhnliches Schreckereignis handelt, kann offen bleiben, falls die in Anwendung der allgemeinen Formel zu prüfende Adäquanz zwischen jenem und den noch vorhandenen psychischen Leiden ohnehin zu verneinen ist. Hiezu ergibt sich Folgendes:

    Das Bundesgericht hat sich eingehend in BGE 129 V 177  zum Schreckereignis im Zusammenhang mit deliktischen Handlungen wie Raub, Drohung oder Erpressung geäussert. Zu beurteilen war ein Raubüberfall auf die Betriebsleiterin eines Spielsalons mit einer Faustfeuerwaffe, aber ohne Handgreiflichkeiten oder Schussabgabe. Das Bundesgericht hat erkannt, dass ein solches Ereignis nicht geeignet sei, einen dauernden, erheblichen psychischen Schaden mit anhaltender Erwerbsunfähigkeit zu verursachen. Die übliche und einigermassen typische Reaktion auf einen solchen Überfall dürfte erfahrungsgemäss darin bestehen, dass zwar eine Traumatisierung stattfinde, diese aber vom Opfer in aller Regel innert einiger Wochen oder Monate überwunden werde. Eine psychische Störung und lang andauernde Erwerbsunfähigkeit könnten nicht mehr in einem weiten Sinne als angemessene und einigermassen typische Reaktion auf das Schreckereignis bezeichnet werden. Gleiches galt im Fall der Versicherten, die als Aufsicht in einem Spielsalon bei Arbeitsschluss von drei maskierten Männern überfallen wurde, wobei einer von ihnen mit den Fäusten auf sie einschlug und ein anderer eine Pistole auf sie richtete, beim Barkeeper, der bei Aufräumarbeiten nach Betriebsschluss von zwei maskierten Männern mit Schusswaffen bedroht sowie mit Faustschlägen ins Gesicht und Fusstritten in den Bauch traktiert wurde, während sich ein dritter um den ebenfalls anwesenden Geschäftsführer kümmerte, und danach im Büro des Betriebs eingeschlossen wurde, bei der Kioskverkäuferin, die hinter dem Verkaufstresen von zwei maskierten Männern bedroht wurde, wobei einer der Täter sie an der Schulter festhielt und eine Pistole mit einem Abstand von etwa sieben bis zehn Zentimetern gegen ihre Stirn richtete, und beim Tankstellenwart, der mit einer Pistole bedroht wurde und mit der Faust beziehungsweise mit der Pistole Schläge gegen den Kopf erhielt (Urteil des Bundesgerichts 8C_2/2016 vom 29. Februar 2016 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen).

6.3.2    Mit Blick auf die geschilderten Fälle sind beim Ablauf des hier zu beurteilenden Vorfalls keine besonderen Umstände auszumachen, die eine andere Beurteilung der adäquaten Kausalität rechtfertigen würden. Dem tätlichen Angriff – dem Beschwerdeführer wurde mit der Faust auf den Hinterkopf geschlagen und der Arm auf den Rücken gedreht (Urk. 7/21 S. 13) – ist zwar eine gewisse Eindrücklichkeit nicht abzusprechen und es ist nachvollziehbar, dass der Versicherte jenen – insbesondere auch aufgrund der nach Behändigung der Ausweispapiere auf Englisch ausgesprochenen Todesdrohung («you will die, I know where you live»)subjektiv als bedrohlich empfand. Dennoch ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keinen erheblichen Körperschaden erlitt und nicht mit einer Schusswaffe bedroht wurde. Das Ganze spielte sich innerhalb einer kurzen Zeitspanne ab, wobei der Beschwerdeführer keinen längeren körperlichen und/oder psychischen Strapazen ausgesetzt war (wie Fesselung, Einsperren, Misshandlungen, starke Bedrohung, etc.). Nach der Tat verfolgte der Beschwerdeführer die Täter mit seinem Auto und konnte dabei ein Foto ihres Kontrollschildes machen (Urk. 7/21 S. 13), was gegen eine besondere Heftigkeit der seelischen Einwirkung spricht. In Anbetracht dieser Gegebenheiten – und im Lichte der dargelegten Kasuistik – würde der fragliche Vorfall kein derart aussergewöhnliches Schreckereignis darstellen, dass daraus, selbst unter Einbezug einer „weiten Bandbreite“ von Versicherten (vgl. E. 6.2), nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung eine länger als 3.5 Jahre andauernde psychische Gesundheitsschädigung resultierte, zumal das Bundesgericht bei weit grösserer Gewaltanwendung die Adäquanz verneint hat. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer – soweit aktenkundig – vor dem Ereignis unter keinen psychischen Problemen gelitten hatte.

    Zu keinem anderen Ergebnis führt der Umstand, dass dem Beschwerdeführer ein entwendeter Ausweis mutmasslich von einem der Täter am 25. Dezember 2017 in den Briefkasten gelegt wurde (Urk. 7/81 S. 1), auch wenn verständlich ist, dass jener Vorfall sein Sicherheitsgefühl erneut gestört hat. Im Einklang mit dem Gesagten steht, dass die behandelnde Dr. A.___ mitteilte, der Beschwerdeführer habe das Trauma dank regelmässiger Gespräche verarbeitet (Telefonat vom 4. November 2019 [Urk. 7/226]) und med. pract. C.___ unter Hinweis auf Erstere berichtete, jene habe keine spezifischen psychotraumatologischen Symptome mehr festgestellt (Urk. 7/253 S. 4). Hinzu kommt, dass die aktuell diagnostizierte mittelgradige depressive Episode durch einen unfallfremden nachbarschaftlichen Konflikt ausgelöst wurde (Urk. 7/195 S. 2) und sich der Beschwerdeführer einzig aufgrund seiner somatischen Einschränkungen und eines reduzierten Konzentrationsvermögens als nicht leistungsfähig beurteilt (Urk. 7/242 S. 1). Indem die Beschwerdegegnerin während 3.5 Jahren Versicherungsleistungen ausgerichtet hatte, hat sie folglich der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers nach dem Vorfall vom September 2016 in ausreichendem Masse Rechnung getragen.

6.4    Da es zusammenfassend an der Adäquanz zwischen dem Vorfall vom 5. September 2016 und den psychischen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Leistungseinstellung fehlt, kann auf Weiterungen zur Frage der natürlichen Kausalität verzichtet werden (BGE 135 V 465 E. 5.1). Damit erübrigen sich – wie vom Beschwerdeführer gefordert (Urk. 1 S. 3) – allfällige weitere medizinische Abklärungen, da diese der Beurteilung des natürlichen Kausalzusammenhangs dienen würden, nicht jedoch der Beantwortung der Rechtsfrage der Adäquanz (Urteil des Bundesgerichts 8C_318/2013 vom 18. September 2013 E. 5.1 mit weiterem Hinweis). Vor diesem Hintergrund kann auch auf Ausführungen zur Höhe der psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit ab März 2020 verzichtet werden; zu ergänzen bleibt einzig, dass die behandelnde Psychiaterin den Beschwerdeführer am 31. Oktober 2019 zu 100 % arbeitsfähig beurteilte (Urk. 7/223) und bei ihrer am 15. November 2019 attestierten Arbeitsfähigkeit von 60 % bis 70 % auf den somatischen Zustand – und damit auf einen unfallfremden Faktor – als möglichen psychisch destabilisierenden Faktor verwies, wobei sie ohnehin keine Gründe für die im Vergleich zur zwei Wochen zuvor abgegebenen, davon abweichenden Beurteilung nannte (Urk. 7/242 S. 2).

6.5    Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen per 28. Februar 2020 einstellte. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Ivo Baumann

- Suva

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubLocher