Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2020.00216


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiberin Stadler

Urteil vom 17. Juni 2021

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. André Largier

Weinbergstrasse 43, 8006 Zürich


gegen


Suva

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin


vertreten durch Rechtsanwältin Nadine Linda Suter

Lischer Zemp & Partner, Rechtsanwälte und Notare

Schwanenplatz 4, 6004 Luzern



Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1985, war seit 3. April 2017 als Gipser bei der Y.___ AG in einem 100%-Pensum angestellt und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherung (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 4. April 2017 bei einem Arbeitsunfall eine grob dislozierte Oberarmfraktur rechts erlitt (vgl. Bagatellunfallmeldung vom 5. April 2017, Urk. 10/1). Die Erstkonsultation im Spital Z.___ erfolgte am gleichen Tag, wo eine offene Reposition und Osteosynthese durchgeführt wurde (vgl. Operationsbericht vom 6. April 2017, Urk. 10/4). Die SUVA erbrachte in der Folge die gesetzlichen Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen (Urk. 10/5).

    Gestützt auf die Beurteilung des beratenden Arztes Dr. med. A.___, Facharzt Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 31. Januar 2020 und ausgehend davon, dass durch weitere Heilbehandlungen keine namhafte Besserung mehr zu erwarten sei, stellte die SUVA ihre Versicherungsleistungen (Heilbehandlung, Taggeldleistungen) per 5. Februar resp. per 1. März 2020 ein (vgl. Schreiben vom 5. Februar 2020, Urk. 10/210) und sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 11. Mai 2020 ab 1. März 2020 gestützt auf eine Erwerbsunfähigkeit von 17 % eine Rente zu, verneinte jedoch mangels ausgewiesener Integritätseinbusse eine Integritätsentschädigung (Urk. 10/228). Die dagegen erhobene Einsprache vom 26. Mai 2020 (Urk. 10/238), ergänzt durch die Eingabe vom 29. Juni 2020 (Urk. 10/245), wurde - unter Berücksichtigung einer neurologischen Beurteilung (Urk. 10/247-248) - mit Einspracheentscheid vom 18. August 2020 in dem Sinne teilweise gutgeheissen, als dass dem Versicherten eine Integritätsentschädigung gestützt auf einer Integritätseinbusse von 5 % zugesprochen wurde (Urk. 10/250 = Urk. 2).


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 18. August 2020 (Urk. 2) erhob der Versicherte mit Eingabe vom 18. September 2020 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die angefochtene Verfügung vom 18. August 2020 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm eine angemessene, jedenfalls höhere Invalidenrente auszurichten.

    Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 23. November 2020 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9, unter Beilage der Akten [Urk. 10/1256]), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1. Dezember 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 aufgeführten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).

    Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG).

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der (unfallbedingten) Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).


1.3    

1.3.1    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).

1.3.2    Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).


2.    

2.1    Im angefochtenen Entscheid vom 18. August 2020 (Urk. 2) sowie in ihrer Beschwerdeantwort vom 23. November 2020 (Urk. 9) ging die Beschwerdegegnerin gestützt auf die medizinischen Abklärungen und insbesondere die Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit der Rehaklinik B.___ vom 21. November 2019 (Urk. 10/201) davon aus, dass dem Beschwerdeführer eine leidensangepasste Tätigkeit ganztags ohne nennenswerte Einschränkungen zumutbar sei. Im Rahmen des Einkommensvergleichs sei für die Ermittlung des Valideneinkommens zu Recht auf die Tabellenlöhne (LSE 2018, TA 1, Bereich Baugewerbe Ziff. 41-43, Männer, Kompetenzniveau 1) abgestellt und so ein Valideneinkommen von Fr. 70'355.-- errechnet worden, da der Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zufolge der konkursbedingten Einstellung des Betriebs heute nicht mehr bei der die Firma Y.___ AG angestellt wäre. Rechtsprechungsgemäss sei unter diesen Voraussetzungen nicht mehr der bei der früheren Arbeitgeberin erzielte Lohn als Ausgangspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens massgebend, sondern es sei entscheidend, was der Beschwerdeführer auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt im Zeitpunkt des Rentenbeginns verdienen würde. Angesichts der fehlenden Ausbildung und Berufserfahrung sei bei der Anwendung der Tabellenlöhne zu Recht vom Kompetenzniveau 1 ausgegangen worden. Der errechnete Invaliditätsgrad von 17 % sei angesichts des Invalideneinkommens von Fr. 58'179.-- nicht zu beanstanden. Hinsichtlich der Bestimmung des Integritätsschadens sei auf die neurologische Beurteilung von Dr. med. C.___, Facharzt für Neurologie, vom 23. Juli 2020 (Urk. 10/247) abzustellen, wonach ein unfallbedingter Integritätsschaden von 5 % ausgewiesen sei.

2.2    Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 18. September 2020 (Urk. 1) zusammengefasst geltend, im Zeitpunkt des Unfalls habe er als Gipser und Stuckateur gearbeitet und einen Jahreslohn von Fr. 84‘500.-- verdient. Das von der Beschwerdegegnerin festgelegte Valideneinkommen liege rund Fr. 15‘000.-- tiefer als das tatsächliche Einkommen im Zeitpunkt des Unfalls, wofür es keinen sachlichen oder rechtlichen Grund gebe. Das Abstellen auf den Durchschnittslohn als Bau-Hilfsarbeiter rechtfertige sich auch deshalb nicht, weil er im Zeitpunkt des Unfalls nicht Bau-Hilfsarbeiter, sondern ein erfahrener, eigenverantwortlich arbeitender Gipser mit mehrjähriger Berufserfahrung gewesen sei. Schliesslich sei zu beachten, dass der Durchschnittslohn eines Gipsers 6,6 % höher sei als derjenige eines Bauarbeiters. Aus all diesen Gründen sei am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Lohn anzuknüpfen und von einem Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 85‘347.11 auszugehen, was bei einem Invalideneinkommen von Fr. 58'179.-- ein Invaliditätsgrad von 32 % ergebe. Eventualiter sei bei der Ermittlung des Valideneinkommens angesichts der grossen Berufserfahrung und der Beförderung zum «Bauarbeiter mit Fachkenntnissen» auf die Durchschnittswerte im Kompetenzniveau 2 abzustellen und von einem Valideneinkommen von Fr. 75'332.33 auszugehen, was ein Invaliditätsgrad von 23 % ergeben würde.

3.

3.1    Bei einem Sturz aus 2 bis 3 Meter Höhe von einem Baustellengerüst zog sich der Beschwerdeführer eine grob dislozierte Humerusschaftfraktur rechts, welche am 4. April 2017 im Spital Z.___ operativ versorgt wurde (offene Reposition und Osteosynthese mit 14-Loch-Platte Humerus rechts, vgl. Operationsbericht vom 6. April 2017 [Urk. 10/4]), sowie ein leichtes Schädel-Hirn-Trauma zu und war in der Folge im Spital Z.___ hospitalisiert. Die behandelnden Ärzte berichteten von einem komplikationslosen postoperativen Verlauf, sodass der Beschwerdeführer am 12. April 2017 bei subjektivem Wohlbefinden und mit reizlosen Wundverhältnissen nach Hause habe entlassen werden können. Sie attestierten ihm eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (vgl. Austrittsbericht vom 12. April 2017, Urk. 10/8). Im Rahmen der klinischen und radiologischen Verlaufskontrolle habe der Beschwerdeführer noch bewegungsabhängige Schmerzen im rechten Arm beklagt. Radiologisch würde sich das Osteosynthesematerial intakt und in situ zeigen bei noch deutlich sichtbarem Frakturspalt (vgl. Arztberichte vom 24. Mai 2017 [Urk. 10/19], 5. Juli 2017 [Urk. 10/28]). Bei persistierenden Schmerzen sowie einem Taubheitsgefühl im rechten Oberarm, am radialen rechten Vorderarm und an den Fingern II-IV rechts empfahlen die behandelnden Ärzte zum Ausschluss einer Kompressionsneuropathie eine elektrodiagnostische Abklärung mittels ENMG (vgl. Arztbericht vom 24. August 2017, Urk. 10/37). Dr. med. D.___, Facharzt FMH Neurologie, konstatierte in seinem Untersuchungsbericht vom 27. September 2017 (Urk. 10/42), bei den erst im postoperativen Verlauf vom Beschwerdeführer bemerkten Dys-, Par- und Hyperästhesien im Bereich des rechten Armes am lateralen Oberarm und radialen Unterarm bis in die dorsalen Aspekte der Finger II-IV müsse davon ausgegangen werden, dass es sich um ein scar tethering des Nervus radialis im Verlauf um den Humerus rechts handle. Abgesehen von einer leichten Hyperästhesie im sensiblen Versorgungsareal des Nervus radialis am Oberarm, am radialen Unterarm und im Versorgungsbereich des Ramus superficialis könnten keine motorischen Ausfälle objektiviert werden (vgl. auch Arztberichte vom 4. Oktober 2017 [Urk. 10/43] und 30. November 2017 [Urk. 10/51] sowie Stellungnahme vom 10. April 2018 [Urk. 10/85]).

3.2    Aufgrund der Kompressionsproblematik bezüglich des Nervus radialis entschied sich der Beschwerdeführer schliesslich zur offenen Neurolyse sowie simultaner Osteosynthesematerialentfernung, welche am 4. Juni 2018 im Spital Z.___ durchgeführt wurde (vgl. Operationsbericht vom 13. Juni 2018, Urk. 10/99). Laut den behandelnden Ärzte verlief die Operation komplikationslos, sodass der Beschwerdeführer am 6. Juni 2018 in gutem Allgemeinzustand und mit reizlosen Wundverhältnissen in die ambulante Weiterbehandlung habe entlassen werden können (vgl. Austrittsbericht vom 8. Juni 2018, Urk. 10/93). Im Rahmen der postoperativen Verlaufskontrolle habe der Beschwerdeführer über weitgehend unveränderte neuropathische Schmerzen über dem distalen Narbenbereich berichtet. Diese seien sogar etwas stärker ausgeprägt als präoperativ. Neu gebe der Beschwerdeführer auch Schmerzen über den PIP-Gelenken aller Langfinger sowie Kribbelparästhesien in den Ulnaris-innervierten Fingern an. Der behandelnde Arzt empfahl aufgrund der Radialis-Probleme eine elektrodiagnostische Untersuchung und verneinte aktuell eine Arbeitsfähigkeit (vgl. Sprechstundenbericht vom 30. Juli 2018, Urk. 10/110).

3.3    Dr. D.___ konstatierte in seinem Arztbericht vom 23. Oktober 2018 (Urk. 10/126), es würden neuropathische Misssensationen persistieren, welche hochgradig suggestiv für ein Scar-Thedering der Nervus radialis seien. In der klinischen Untersuchung zeige sich eine etwas diffuse Hypästhesie der gesamten rechten Hand und eine Minderaktivierung, so dass man von einem sich ausweitenden Schmerzsyndrom mit myofaszialer Überlagerung ausgehen müsse. Ein Neurom in continuitatem oder eine persistierende Kompression des Nervus radialis rechts im Verlauf des Oberarms könne neurosonografisch nicht objektiviert werden. Dr. D.___ überwies den Beschwerdeführer in die Schmerzklinik, wo eine schmerzdistanzierende Behandlung begonnen wurde (vgl. Bericht chronische Schmerztherapie vom 15. November 2018, Urk. 10/136), die jedoch ohne Erfolg blieb (vgl. Arztberichte vom 11. Februar 2019 [Urk. 10/141], 21. Februar 2019 [Urk. 10/143], 9. Mai 2019 [Urk. 10/175], 12. Juni 2019 [Urk. 10/177], 26. Juni 2019 [Urk. 10/181], 19. August 2019 [Urk. 10/185]).

3.4    Am 16. und 17. Oktober 2019 wurde in der Rehaklinik B.___ die Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) durchgeführt. Im Bericht vom 21. November 2019 (Urk. 10/201) wurde festgehalten, in Anbetracht der Testergebnisse seien leichte Tätigkeiten zumutbar, wobei der rechte Arm nur als Hilfs- und Haltearm einsetzbar sei. Aufgrund der langen Arbeitslosigkeit sei ein schrittweiser Wiedereinstieg zu empfehlen. Eine wesentliche Besserung erscheine in Anbetracht des bisherigen Verlaufs und der bisherigen therapeutischen und medizinischen Massnahmen eher unwahrscheinlich. Die bisherige berufliche Tätigkeit als Gipser sei nicht mehr zumutbar. Leichte Tätigkeiten seien dem Beschwerdeführer ganztags zumutbar, wobei zu beachten sei, dass der rechte Arm nur als Hilfs- und Haltearm einsetzbar sei, ohne Vibrationsbelastung und Schläge, ohne Arbeit an sturzexponierten Stellen wie beispielsweise auf hohen Leitern, ungesichertem Baugerüst oder einem Dach (S. 5f.).

3.5    Im Rahmen der versicherungsmedizinischen Vorlage nahm Kreisarzt Dr. E.___ am 31. Januar 2020 Stellung (Urk. 10/242). Er konstatierte, radiologisch sei die Fraktur verheilt und die Osteosyntheseplatte habe entfernt werden könne. Eine neurologische Schädigung habe nicht nachgewiesen werden können. Die im Rahmen der EFL erhobenen Bewegungsumfangmasse der Schulter, des Ellbogens und Handgelenks auf der rechten Seite würden Funktionsstörungen, die entschädigungspflichtig wären, ausschliessen. Die bei den Umfangsmessungen gemessenen Armumfänge würden belegen, dass keine Muskelatrophie im Bereich der rechten oberen Extremität vorliegen würde. Mithin könne auch nicht von einem relevanten Mindergebrauch des gesamten rechten Armes ausgegangen werden. Insgesamt sei ein Integritätsschaden nicht ausgewiesen, würden Schmerzen alleine doch keinen solchen begründen.

3.6    Die Beschwerdegegnerin veranlasste eine neurologische Beurteilung, über welche am 23. Juli 2020 berichtet wurde (Urk. 10/247). Dr. C.___ hielt fest, die klinischen und neuropsychologischen Befunde der Untersuchungen von Dr. D.___ seien überzeugend und nachvollziehbar. Ferner sei die neuropathische Schmerzsymptomatik im Rahmen der EFL bestätigt worden. Dr. C.___ führte weiter aus, aufgrund der vorliegenden klinischen und apparativen Befunde bestehe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine partielle rein sensible Schädigung des Nervus radialis mit einer chronischen neuropathischen Schmerzsymptomatik konsistent auf das sensible Innervationsgebiet des Nervus radialis ohne motorische Mitbeteiligung. Die Kriterien zur Schätzung eines Integritätsschadens bei vorliegendem dauerndem und nachhaltigen Gesundheitsschaden seien erfüllt. Bei entsprechend beschriebenen neuropathischen Sensibilitätsstörungen im Bereich des lateralen Oberarms, jedoch fehlender motorischer Ausfallsymptomatik, fehlenden Atrophien und funktioneller Störung werde analog zu neuralgiformen Beschwerden bei Trigeminusneuralgien ein Integritätsschaden von 5 % geschätzt (vgl. Urk. 10/248).


4.

4.1    Festzuhalten ist vorab, dass die mit Einspracheentscheid vom 18. August 2020 zugesprochene Integritätsentschädigung unangefochten blieb (Urk. 1 S. 4). Dass die Beschwerdegegnerin gestützt auf die EFL vom 21. November 2019 sowie die kreisärztliche Stellungnahme von Dr. E.___ vom 31. Januar 2020 die Heilbehandlung mit Schreiben vom 5. Februar 2020 (Urk. 10/210) abschloss und die Rentenprüfung einleitete, wird ebenfalls nicht bestritten und ist aufgrund der medizinischen Aktenlage nicht zu beanstanden (vgl. E. 3.4, E. 3.5 hiervor).

    Bezüglich der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt des Fallabschlusses ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Gipser nicht mehr arbeitsfähig ist, ihm eine leidensangepasste Tätigkeit hingegen ganztags und ohne nennenswerte Einschränkungen zumutbar ist (vgl. E. 2.1 und E. 3.4 hiervor). Es ist somit von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit auszugehen.

4.2    Indes ist zwischen den Parteien strittig, ob die Beschwerdegegnerin den Invaliditätsgrad mittels eines Einkommensvergleichs korrekt festgelegt und den Rentenanspruch berechtigterweise gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 17 % festgelegt hat.

4.3    Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 135 V 58 E. 3.1; BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).

    Ist ein konkreter Lohn nicht eruierbar, war die versicherte Person zur Zeit des Unfalls arbeitslos oder hätte sie ihre bisherige Stelle auch ohne den Unfall in der Zeit bis zum Rentenbeginn verloren, so können die Zahlen der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamts für Statistik (LSE) herangezogen werden (Urteile des Bundesgerichts 8C_382/2017 vom 25. August 2017 E. 2.3.1, 9C_501/2013 vom 28. November 2013 E. 4.2).

4.4    Da die Y.___ AG im Zeitpunkt der Rentenprüfung per 1. März 2020 nicht mehr existierte (vgl. Internetauszug aus dem Handelsregister des Kantons Zürich), wäre der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall nicht mehr bei der ehemaligen Arbeitgeberin tätig gewesen. Mithin kann nicht mehr vom zuletzt verdienten Lohn in diesem Betrieb ausgegangen werden (Urteile des Bundesgerichts 8C_462/2014 vom 18. November 2014 E. 4.2, 9C_378/2014 vom 21. Oktober 2014 E. 4.3.1).

    Ein schriftlicher Arbeitsvertrag zwischen der Y.___ AG und dem Beschwerdeführer ist nicht aktenkundig. Laut ihren übereinstimmenden Aussagen war zwischen ihnen ein Jahressalär von Fr. 84'500.-- (Fr. 6'500.-- x 13) vereinbart (Urk. 10/3, Urk. 10/35 S. 2). Dieses Einkommen entspricht demjenigen eines gelernten Gipsers respektive liegt über dem Mindestlohn, der gemäss dem Gesamtarbeitsvertrag für das Maler- und Gipsergewerbe resp. dem Gesamtarbeitsvertrag für das Gipsergewerbe der Stadt F.___ für gelernte Gipser gilt (vgl. Urk. 3/3, Urk. 13/1-2). Der ursprünglich aus G.___ stammende Beschwerdeführer absolvierte in H.___ eine Berufsausbildung als Zahnlaborant (vgl. Urk. 10/89). Über eine Berufsausbildung als Gipser verfügt er nicht. Für einen angelernten Gipser ist der mit der Y.___ AG vereinbarte Lohn ungewöhnlich hoch. Ist der zuletzt bezogene Verdienst überdurchschnittlich hoch, ist er rechtsprechungsgemäss nur dann als Valideneinkommen heranzuziehen, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass er, vorliegend also an anderer Arbeitsstelle, künftig weiterhin erzielt worden wäre (Bundesgerichtsurteile 8C_234/2020 vom 3. Juni 2020 E. 3, 9C_5/2009 vom 16. Juli 2009 E. 6). Dies ist nicht der Fall. Der Beschwerdeführer hat den vereinbarten Verdienst nie realisiert. Bereits einen Tag nach Stellenantritt verunfallte er. In der Vergangenheit vermochte er nicht annähernd einen Jahreslohn von Fr. 84'500.-- zu generieren. In der Schweiz war er als angelernter Gipser, in der Reinigung sowie bei einem Transportunternehmen tätig. Das höchste Einkommen erzielte er bei I.___ GmbH im Jahr 2012 mit Fr. 66'792.--. Danach bezog er wiederholt und über längere Zeit Arbeitslosenentschädigung (Urk. 10/159). In den Jahren 2015 und 2016 war er zwischenzeitlich jeweils für einige Monate bei der J.___ GmbH angestellt. Geschäftsführer sowohl der J.___ GmbH als auch der Y.___ AG war K.___ (vgl. Internetauszüge aus dem Handelsregister des Kantons Zürich). Über die erwähnten Anstellungen hinaus arbeitete der Beschwerdeführer zumindest im März 2017 im Rahmen eines Zwischenverdiensts für die Y.___ AG. Ihm wurde ein Bruttostundenlohn von Fr. 30.35 (inkl. Anteil 13. Monatslohn) bezahlt (Urk. 10/199). Die wöchentliche Normalarbeitszeit im Betrieb betrug laut Bescheinigung über den Zwischenverdienst 40 Stunden (Urk. 10/199). Hochgerechnet auf das Jahr ergäbe sich auf dieser Basis ein Jahreseinkommen von Fr. 63'537.60 (Fr. 30.35 x 8 x 21,7 x 12).

    Es rechtfertigt sich daher, das Valideneinkommen gestützt auf statistischen Durchschnittslöhnen zu ermitteln. Dabei stellte die Beschwerdegegnerin zu Recht auf das Kompetenzniveau 1 (Fr. 5'622.-- monatlich) ab (Urk. 2 S. 4, Urk. 10/226). Das dadurch ermittelte Valideneinkommen von Fr. 70'355.-- ist mit Blick auf die Mindestlöhne für angelernte Gipser von Fr. 5'046.95 monatlich gemäss Gesamtarbeitsvertrag für das Gipsergewerbe der Stadt F.___ (Urk. 13/1) resp. von Fr. 4'661.-- monatlich gemäss Gesamtarbeitsvertrag für das Maler- und Gipsergewerbe (Urk. 13/2) nicht zu beanstanden. Gleiches gilt, wenn man die Zahlen des vom Beschwerdeführer eingereichten Landesmantelvertrags für das schweizerische Bauhauptgewerbe als Vergleichsgrundlage nehmen wollte. Danach würde der Beschwerdeführer als Bauarbeiter mit Fachkenntnissen einen monatlichen Lohn von Fr. 5'138.-- verdienen (Urk. Urk. 3/5-6). Aufgrund der bisherigen Erwerbsbiographie und der erzielten Einkommen ist jedenfalls nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall ein Erwerbseinkommen in der Höhe des Kompetenzniveaus 2 erzielen würde.

    Der Beschwerdeführer erwähnt zu Recht, dass er in den Jahren 2011 bis 2014 einigen Nebenverdiensten nachging. Dies geschah aber mit Ausnahme im Jahr 2013, als er vorwiegend Arbeitslosenentschädigung bezog, doch im eher geringen Ausmass (Urk. 10/159). Nachdem er ab 2015 keine Einkünfte aus Nebenbeschäftigungen mehr erzielte, kann nicht davon ausgegangen werden, dass er diese im Gesundheitsfall weiterhin erzielt hätte, weshalb sie bei der Festlegung des Valideneinkommens nicht berücksichtigt werden können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_528/2020 vom 1. April 2021 E. 7.1).

    Das von der Beschwerdegegnerin ermittelte hypothetische Valideneinkommen 2020 in der Höhe von Fr. 70'355.-- (Urk. 2 S. 5) - ausgehend von einem monatlichen Einkommen von Fr. 5'622.-- - gibt somit zu keinen Beanstandungen Anlass.

4.5    Die Beschwerdegegnerin bemass das Invalideneinkommen (Fr. 58’179.--) gestützt auf die LSE 2018 und unter Berücksichtigung eines Leidensabzugs von 15 % (vgl. Urk. 10/226), was nicht strittig ist.

4.6    Beim Vergleich des hypothetischen Valideneinkommens 2020 in der Höhe von Fr. 70'355.-- mit dem hypothetischen Invalideneinkommen 2020 im Betrag von Fr. 58’179.-- resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 12'176.-- beziehungsweise ein rentenbegründender Invaliditätsgrad von 17 % (vgl. E. 1.2).

4.7    Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. iur. André Largier

- Rechtsanwältin Nadine Linda Suter

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstStadler