Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2020.00217


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Senn
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiberin Schucan

Urteil vom 3. November 2021

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Thomas U. K. Brunner

Brunner Gehrig Rechtsanwälte

Bahnhofplatz 18, Postfach 1608, 8401 Winterthur


gegen


Suva

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin


vertreten durch Rechtsanwältin Nadine Linda Suter

Lischer Zemp & Partner, Rechtsanwälte und Notare

Schwanenplatz 4, 6004 Luzern




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1973, war seit dem 20. März 2010 in einem Pensum von 60 % als Reinigerin bei der Y.___ angestellt und in diesem Rahmen bei der Suva gegen die Folgen von Unfällen versichert (Urk. 11/2 Ziff. 3). Am 12. Juni 2012 zog sich die Versicherte, als sie mit ihrem Fahrzeug im Gubristtunnel in eine Frontalkollision verwickelt wurde, bei welcher zwei Personen im entgegenkommenden Fahrzeug ums Leben kamen, Frakturen an den Lendenwirbelkörpern (LWK) 1 bis 3 links, eine Thoraxkontusion, eine Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) sowie Kniekontusionen beidseits zu. Weiter entwickelte die Versicherte eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS; vgl. Urk. 11/11/1-2, Urk. 11/11/7-9, Urk. 11/26, Urk. 11/60/2-3). Die Suva anerkannte ihre Leistungspflicht.

    Gestützt auf das am 20. November 2018 von den Gutachtern der MEDAS Z.___ im Auftrag der Suva erstattete polydisziplinäre Gutachten (Urk. 11/415-419) und die ergänzenden Stellungnahmen der Gutachter vom 4. und vom 10. Juli 2019 (Urk. 11/463, Urk. 11/465) stellte die Suva mit Mitteilung vom 20. November 2019 (Urk. 11/481) die Heilkosten- und Taggeldleistungen per 30. November 2019 ein und sprach der Versicherten mit Verfügung vom 8. Januar 2020 (Urk. 11/506) ab 1. Dezember 2019 eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 43 % und eine Integritätsentschädigung von 25 % entsprechend Fr. 31'500.-- zu. Die von der Versicherten erhobene Einsprache vom 10. Februar 2020 (Urk. 11/518) wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 21. August 2020 ab (Urk. 2).


2.    Die Versicherte erhob am 21September 2020 gegen den Einspracheentscheid vom 21. August 2020 (Urk. 2) Beschwerde und beantragte, es sei von einer Erwerbsunfähigkeit von mindestens 73 % auszugehen, mithin sei ihr ab 1. Dezember 2019 eine monatliche Invalidenrente von mindestens Fr. 1'405.-- und eine Integritätsentschädigung von mindestens Fr. 88'200.-- zu bezahlen. Weiter stellte sie den prozessualen Antrag um unentgeltliche Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2).

    Mit Beschwerdeantwort vom 17. November 2020 (Urk. 10) beantragte die Suva die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 25. November 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 13). Am 18. Februar 2021 (Urk. 18) reichte die Beschwerdeführerin einen weiteren medizinischen Bericht (Urk. 19) ein und am 22. Februar 2021 Unterlagen zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit (Urk. 20-21, Urk. 22/1-19).

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Am 1. Januar 2017 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.

    Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

    Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 12. Juni 2012 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.

1.2    Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).

1.3    Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).

1.4    Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).    

    Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Fallen mehrere körperliche oder geistige Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt (Abs. 3).

1.5    Die Bemessung der Integritätsentschädigung richtet sich laut Art. 25 Abs. 1 UVG nach der Schwere des Integritätsschadens. Diese beurteilt sich nach dem medizinischen Befund. Bei gleichem medizinischem Befund ist der Integritätsschaden für alle Versicherten gleich; er wird abstrakt und egalitär bemessen. Die Integritätsentschädigung der Unfallversicherung unterscheidet sich daher von der privatrechtlichen Genugtuung, mit welcher der immaterielle Nachteil individuell unter Würdigung der besonderen Umstände bemessen wird. Es lassen sich im Gegensatz zur Bemessung der Genugtuungssumme im Zivilrecht (vgl. BGE 112 II 131 E. 2) ähnliche Unfallfolgen miteinander vergleichen und auf medizinischer Grundlage allgemein gültige Regeln zur Bemessung des Integritätsschadens aufstellen; spezielle Behinderungen der Betroffenen durch den Integritätsschaden bleiben dabei unberücksichtigt. Die Bemessung des Integritätsschadens hängt somit nicht von den besonderen Umständen des Einzelfalles ab; auch geht es bei ihr nicht um die Schätzung erlittener Unbill, sondern um die medizinisch-theoretische Ermittlung der Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Integrität, wobei subjektive Faktoren ausser Acht zu lassen sind (BGE 115 V 147 E. 1, 113 V 218 E. 4b mit Hinweisen; RKUV 2001 Nr. U 445 S. 555 ff.).

1.6    Im Anhang 3 zur UVV hat der Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der Integritätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 29 E. 1b mit Hinweisen) wichtige und typische Schäden prozentual gewichtet (RKUV 2004 Nr. U 514 S. 416).

1.7    Die Medizinische Abteilung der Suva hat in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für die Parteien nicht verbindlich, umso mehr als Ziff. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, dass der in der Skala angegebene Prozentsatz des Integritätsschadens für den «Regelfall» gilt, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29 E. 1c, 116 V 156 E. 3a).

1.8    Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3).

1.9    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid (Urk. 2) damit, dass gestützt auf das beweiswertige Gutachten der MEDAS Z.___ vom 20. November 2018 davon ausgegangen werden könne, dass der Beschwerdeführerin aufgrund der psychischen Unfallfolgen eine halbtägige ausserhäusliche Tätigkeit zumutbar sei. Soweit die Beschwerdeführerin ihre Begründung einer Leistungsfähigkeit von maximal 24 % im Wesentlichen auf die Einschätzung von med. pract. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 6. Februar 2018 stütze, sei darauf hinzuweisen, dass dieser die Beschwerdeführerin nicht persönlich untersucht habe und ihm die Akten mit Stand per Januar/Februar 2017 vorgelegen hätten (S. 6 ff. Ziff. 3.1-3). Der ausgehend vom Zumutbarkeitsprofil im MEDAS Z.___-Gutachten vorgenommene Einkommensvergleich ergebe eine Rente von 43 % (S. 10 f. Ziff. 4.1-3).

    Gestützt auf die Feststellungen im MEDAS Z.___-Gutachten vom 20. November 2018 sei gesamthaft von einer mittelschweren psychischen Störung auszugehen, wobei diese bei Jahrzehnte lang bestehender familiärer Belastungssituation lediglich anteilig in kausalem Zusammenhang mit dem Unfallereignis stehe, weshalb von einer hälftigen Gewichtung und dementsprechend von einem Integritätsschaden von 25 % auszugehen sei (S. 12 f. Ziff. 5.24).

2.2    Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (Urk. 1) geltend, dass auf das Gutachten der MEDAS Z.___ vom 20. November 2018 nicht abgestellt werden könne und bestritten werde, dass sie aufgrund ihrer psychischen Unfallfolgen noch in der Lage sein sollte, einer halbtägigen ausserhäuslichen Tätigkeit nachzugehen. So sei Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, im Jahr 2014 von einer erheblichen Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit ausgegangen, und med. pract. A.___ habe in einer dem Leiden angepassten Tätigkeit am 6. Februar 2018 lediglich noch eine Arbeitsfähigkeit von 20 % bis 30 % für realistisch gehalten. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb im MEDAS Z.___-Gutachten trotz festgehaltenen vorwiegend mittelschweren Beeinträchtigungen auf eine halbtägige Arbeitsfähigkeit geschlossen werde (S. 5 Rz 2.6-10). Sie sei maximal in der Lage, ein Arbeitspensum von 24 % zu leisten, womit eine Erwerbsunfähigkeit von mindestens 73 % resultiere (S. 6 Rz 2.11-13). Insbesondere zur Beurteilung der geschuldeten Integritätsentschädigung sei eine neue Begutachtung erforderlich (S. 6 ff. Rz 3.1-7). Weiter sei nicht nachvollziehbar, weshalb bei ihr nicht zumindest eine mittelschwere psychische Störung vorliege, welche einem mindestens 50%igen Integritätsschaden gleichkomme. Es werde bestritten, dass somatische Unfallfolgen keine Rolle spielten. Unfallfremde innerfamiliäre Probleme täten dies auch nicht; so sei der Schwiegervater bereits längere Zeit verstorben. Nicht berücksichtigt seien dabei die sicherlich auch noch vorhandenen somatischen Störungen (S. 8 Rz 3.8-9). Eine hälftige Gewichtung sei nicht angebracht, und es sei daher mindestens auf eine 70%ige Integritätseinbusse entsprechend mindestens Fr. 88'200.-- zu erkennen (S. 8 f. Rz 3.10-11).

2.3    Strittig und zu prüfen ist die Höhe des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung aufgrund der Folgen des Unfallereignisses vom 12. Juni 2012 und ob in diesem Zusammenhang auf das Gutachten der MEDAS Z.___ vom 20. November 2018 (Urk. 11/415-419) abgestellt werden kann.


3.

3.1    Die relevante medizinische Aktenlage präsentiert sich wie folgt:

3.2    Dr. phil. C.___, Eidgenössisch anerkannte Psychotherapeutin, Fachpsychologin für Psychotherapie FSP, führte in ihrem Verlaufsbericht vom 2. Oktober 2017 (Urk. 11/365) aus, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor regemässig zur Psychotherapie komme und sich kooperativ und engagiert im psychotherapeutischen Prozess verhalte (S. 1 Mitte). In ihrer Gesamtbeurteilung hielt die Psychologin fest, dass bei der Beschwerdeführerin insgesamt von einer nochmaligen Verbesserung ausgegangen werden könne. Ob dies der Endzustand des möglichen Heilungsverlaufes sei, könne sie nicht abschliessend beurteilen. Die reelle Bedrohung durch den Schwiegervater sei nach wie vor vorhanden. Verbale Bedrohungen betreffend das Leben der Klientin würden mit Nachdruck wiederholt. Es könne nicht von einer genügenden Stabilität ausgegangen werden, welche für den ersten Arbeitsmarkt erforderlich sei. Es gebe Tage, an welchen es der Beschwerdeführerin gut gehe und auch eine Arbeit in reduziertem Pensum möglich sein sollte. Dann gebe es Tage, an welchen es zur Zunahme von Schmerzen und Ängsten komme. Auslöser seien jeweils Faktoren aus dem biopsychosozialen Bereich wie Wetterwechsel, Bedrohungen seitens des Schwiegervaters oder physische Überlastungen. Es würde der Beschwerdeführerin jedoch auch sehr gut tun, zumindest in einem kleineren Rahmen (20 % - 30 %, wechseltätig und mit der Möglichkeit für Flexibilität) wieder beruflich aktiv zu sein, weil sie sich immer noch zu einem guten Teil über die Leistung definiere (S. 5 unten f.).

3.3    Der Konsiliarpsychiater der Beschwerdegegnerin, med. pract. A.___, führte in seiner Beurteilung vom 6. Februar 2018 (Urk. 11/371) nach Vorlage der Akten aus, dass eine Teilkausalität zwischen dem Unfallereignis und dem heutigen psychischen Zustandsbild nach wie vor mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu attestieren sei. Gleichwohl sei aber gut nachvollziehbar, dass ein gravierender, langjähriger Familienkonflikt gerade in Bezug auf die chronifizierte Schmerzproblematik nicht ohne weiteres zu vernachlässigen, sondern dass diesem Konflikt in seiner Auswirkung durchaus eine Bedeutung beizumessen sei (S. 5 oben). Dass die Beschwerdeführerin eine PTBS durchgemacht habe, stehe ausser Zweifel. Aufgrund des Berichtes der Psychotherapeutin dürfe davon ausgegangen werden, dass die Symptome dieses Störungsbildes in den Hintergrund getreten seien und dass, wie schon seit längerer Zeit, Schmerzen, Stimmungsschwankungen und Ängste das manifeste psychische Erscheinungsbild prägten. Es sei zutreffend, dass im Falle einer PTBS mit gleichzeitig erlittenen körperlichen Verletzungen sehr oft die Schmerzstörung zunehmend in den Vordergrund gerate und das psychische Zustandsbild prägen könne.

    Gleichzeitig müsse hier aber auch darauf hingewiesen werden, dass solche chronischen und von psychischer und physischer Gewalt geprägten familiären Konflikte, wie sie die Beschwerdeführerin seit Jahren erlebe, an sich schon als begünstigender Faktor zur Ausbildung einer chronischen Schmerzstörung zu betrachten seien. Dieses Risiko wachse aber selbstverständlich, wenn Unfallverletzungen einen ursprünglichen, sogenannten «somatischen Kern» einer solchen chronischen Schmerzstörung setzten. Dies alles unterstreiche den sehr komplexen Zusammenhang zwischen Unfallverletzung, psychischem Trauma durch den Unfall aber auch durch die jahrelange, erhebliche Belastung durch den erwähnten familiären Konflikt (S. 5 Mitte).

    Med. pract. A.___ führte aus, aus den vorliegenden Berichten über den Verlauf seit dem Unfallereignis gehe klar hervor, dass die Befunde bei der Beschwerdeführerin stets als konsistent beurteilt worden seien. Auch die im letzten Bericht vom 2. Oktober 2017 von der Psychotherapeutin erwähnten Schwankungen bezüglich der Leistungsfähigkeit und der Belastbarkeit seien nachvollziehbar - eben durch immer wieder auftretende negative Einflüsse durch das familiäre Umfeld - begründet. Die Persönlichkeit der Beschwerdeführerin, welche einerseits als sehr verlässlich, andererseits aber auch als sehr leistungsorientiert beschrieben werde, habe sowohl einen günstigen, als auch einen erschwerenden Einfluss auf die Bewältigung der gesundheitlichen und allgemeinen Lebenssituation (S. 5 unten).

    Zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin führte med. pract. A.___ aus, dass bald sechs Jahre nach dem Unfallereignis nach langjähriger adäquat durchgeführter psychotherapeutischer Behandlung von einer weiteren Behandlung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine namhafte Verbesserung mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu erwarten sei. Er halte die Einschätzung der langjährig behandelnden Psychotherapeutin, dass eine leichte, den Schmerzen und körperlichen Funktionseinschränkungen angepasste Tätigkeit im Umfang von 20 % bis 30 %, mit der Möglichkeit, die Arbeitszeit auch flexibel gestalten zu können, zumutbar sei, für massvoll, realistisch und nachvollziehbar (S. 6 Ad 1).

3.4    Am 20. November 2018 erstatteten Dr. med. D.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. E.___, Facharzt für Rheumatologie, und Dr. med. F.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, MEDAS Z.___, das von der Beschwerdegegnerin veranlasste polydisziplinäre Gutachten (Urk. 11/415). Die Gutachter führten aus, dass aus psychiatrischer Sicht eine anhaltende depressive Episode leichten Ausmasses gemäss ICD-10 F32.0, Differenzialdiagnose (DD) rezidivierende depressive Störung leichten Ausmasses gemäss ICD-10 F33.0, vorliege sowie aufgrund des Verlaufes eine durchgemachte PTBS, wobei die Kriterien nicht mehr erfüllt würden. Weiter liege eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren ICD-10 F45.41 vor (S. 48 f. Ziff. 1 lit. a).

    Aus rheumatologischer Sicht bestünden ein rezidivierendes mehrheitlich myotendinotisches cervikales Schmerzsyndrom, leichtgradige degenerative HWS-Veränderungen (Osteochondrose C4/5), ein Zustand nach HWS-Distorsion am 12. Juni 2012 (Verkehrsunfall mit PW, Frontalkollision), ein Zustand nach Frakturen der Processus transversi L1-L3 links am 12. Juni 2012 und ein persistierendes linksseitiges Schmerzsyndrom, welches nicht erklärbar sei. Weiter bestünden eine Diskusprotrusion L5/S1, ein Status nach Varizenstripping im Februar 2015 rechts und im Februar 2016 links (S. 49 Ziff. 1 lit. b). Aus chirurgischer/orthopädischer Sicht fänden sich keine Diagnosen als Folge des Ereignisses vom 12. Juni 2012. Unfallfremd finde sich aktenanamnestisch eine beginnende mediale Gonarthrose beidseits, welche aktuell klinisch nicht verifizierbar und bildgebend nicht nachgewiesen sei (S. 49 Ziff. 1 lit. c).

    Die Gutachter führten aus, dass in Ermangelung von objektiv nachweisbaren Unfallfolgen am Bewegungsapparat aus rheumatologischer und orthopädisch-traumatologischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründet werde (S. 50 Ziff. 9).

    Aufgrund der psychischen Unfallfolgen sollte die Beschwerdeführerin in der Lage sein, einer etwa halbtägigen ausserhäuslichen Tätigkeit nachgehen zu können (die relevanten Fähigkeiten seien mittelschwer ausgeprägt; S. 50 Ziff. 7).

    Organisch seien die radiologisch feststellbaren, unfallfremden degenerativen Veränderungen C4/5 und L5/S1, ebenso die nach dem Unfall vom 12. Juni 2012 bildgebend festgestellten Frakturen beziehungsweise Fissuren der Querfortsätze L1-L3 feststellbar, welche abgeheilt seien (S. 49 Ziff. 2).

    Es lägen keine organisch nachweisbaren Beschwerden vor, welche überwiegend wahrscheinlich mit dem Unfall vom 12. Juni 2012 kausal zusammenhängen würden. Damit bestehe unfallbedingt auch keine Behandlungsbedürftigkeit (S. 49 Ziff. 3, S. 49 f. Ziff. 6 lit. a).

    Jedoch stünden in psychiatrischer Hinsicht die anhaltende depressive Episode und die chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren überwiegend wahrscheinlich in teilkausalem Zusammenhang mit dem Unfallereignis (S. 49 Ziff. 4). Gut sechs Jahre nach dem Unfallereignis und nach sechsjähriger psychiatrisch- beziehungsweise psychologisch-psychotherapeutischer Behandlung sei eine erhebliche Verbesserung unwahrscheinlich. Zudem bestehe die unfallfremde Belastungssituation fort (S. 50 Ziff. 6 lit. b).

    Von psychiatrischer Seite her bestünden gut sechs Jahre nach dem Unfallereignis noch eine anhaltende depressive Episode leichten Ausmasses und eine mittelschwere chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren. Im Zentrum stehe nach weitgehendem Abklingen der PTBS die chronische Schmerzstörung. Sie werde durch die weiterhin schwelende familiäre Belastung akzentuiert. Gemäss Tabelle 19 sei eine mittelschwere psychische Störung gekennzeichnet durch die Beeinträchtigung von kognitiven Leistungen bereits bei Anforderungen, die das alltägliche Mass überschritten. Sie beeinträchtigten das alltägliche Leben und die Arbeitsfähigkeit. Bei der Beschwerdeführerin fänden sich keine relevanten kognitiven Einschränkungen, demgegenüber sei die Arbeitsfähigkeit deutlich reduziert. Das bedeute, dass einerseits Anteile auf eine eher leichte, andererseits Anteile auf eine mittelschwere bis schwere psychische Störung hinwiesen. Gesamthaft komme dies etwa einer mittelschweren psychischen Störung gleich, was einem Integritätsschaden von 50 % entspreche. Die Störung stehe jedoch nur anteilig in kausalem Zusammenhang mit dem Unfallereignis. Für die Gewichtung unfallkausaler und unfallfremder Anteile sei zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin trotz jahrzehntelangen familiären Belastungen bis zum Unfallereignis arbeitsfähig gewesen sei, andererseits, dass die Leistungseinschränkung im Gefolge des Unfallereignisses im geradezu klassischen Konflikt im Hinblick auf das Zusammenleben mit den Schwiegereltern einen Kompromiss geboten habe. Es werde daher von einer hälftigen Gewichtung ausgegangen, was einem Integritätsschaden von 25 % entspreche (S. 51 Ziff. 11).

3.5    Die Ärzte der Rheumatologie, Universitätsklinik G.___, stellten in ihrem Austrittsbericht vom 7. März 2019 (Urk. 11/443/2-6) nach Hospitalisation der Beschwerdeführerin zur multimodalen Schmerztherapie vom 18. Februar bis 6. März 2019 in der Hauptsache folgende Diagnosen (S. 1 f.):

- chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom seit Oktober 2016

- symptomatische Gonarthrose beidseits

- zervikozephales Schmerzsyndrom

- Status nach Verkehrsunfall Juni 2012 mit Fraktur Processus transversi L1-3 links, Thoraxkontusion, HWS-Distorsion, Kniekontusion beidseits

- chronifiziertes, generalisiertes Schmerzsyndrom mit Polyarthralgien

- Restless legs Syndrom, Erstdiagnose (ED) März 2019

- Plantarfasziitis linksbetont, Erstmanifestation (EM) etwa 2003

- Verdacht auf Carpaltunnelsyndrom beidseits, Oktober 2013

- Vitamin-D-Mangel, ED November 2018

- Vitamin-B12-Mangel, ED Februar 2019

- Nebendiagnosen:

- Diabetes mellitus Typ 2, ED Juli 2013

- Dyslipidämie

- Chronisch-venöse Insuffizienz bei Status nach Varikosenoperation links Februar 2016, rechts Februar 2015

- Zustand nach Hysterektomie November 2015

    Die Ärzte führten in ihrer Beurteilung aus, dass in der Zusammenschau der Befunde bei der Patientin ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bestehe. Strukturell fänden sich degenerative Veränderungen auf Höhe L5/S1 mit einer Affektion der Nervenwurzel S1 beidseits. Zusätzlich bestehe sicherlich auch eine Schmerzchronifizierung mit Schmerzverarbeitungsstörung bei langjährig bestehenden Beschwerden. Die belastungsabhängigen Knieschmerzen seien auf eine symptomatische Gonarthrose beidseits zurückzuführen, wobei sich aktuell keine Zeichen einer Aktivierung zeigten. Therapeutisch sei die Patientin in das multimodale Therapieprogramm mit Einzelphysiotherapie und Medizinischer Trainingstherapie (MTT) integriert worden. Begleitend seien unter anderem passiv-detonisierende Massnahmen erfolgt und unterstützende Gespräche mit der Schmerzpsychologin. Insgesamt hätten die Schmerzen nur wenig beeinflusst werden können (S. 4 Mitte).

3.6    Dr. F.___, MEDAS Z.___, führte in seiner Stellungnahme vom 4. Juli 2019 (Urk. 11/465) zur Frage, ob der Bericht der Ärzte der Rheumatologie, Universitätsklinik G.___, vom 7. März 2019 (vorstehend E. 3.5) und die Berichte der Radiologie, Universitätsklinik G.___ (Urk. 11/445) etwas an seiner Einschätzung änderten (vgl. Urk. 11/458), aus, dass aus orthopädisch-traumatologischer Sicht die nachgereichten Akten keine neuen Erkenntnisse bezüglich der Unfallfolgen am Bewegungsapparat bringen würden. Insbesondere würden sich die im orthopädisch-traumatologischen Gutachten vom 5. November 2018 berücksichtigten Befunde der Lendenwirbelsäule (LWS; MRI vom 4. September 2018 der Klinik H.___) nicht von den von der Universitätsklinik G.___ veranlassten Untersuchungen unterscheiden. Auf dem Orthoradiogramm vom 29. November 2018 sei keine Gonarthrose sichtbar (S. 2 Ziff. 3). Der Austrittsbericht der Universitätsklinik G.___ vom 7. März 2019 ändere nichts an der orthopädisch-traumatologischen Einschätzung, wie sie im Teilgutachten vom 5. November 2018 beschrieben worden sei (S. 2 Ziff. 4).

3.7    In Beantwortung der von der Beschwerdegegnerin am 17. Juni 2019 gestellten Rückfragen (Urk. 11/458) führte Dr. D.___, MEDAS Z.___, in ihrer Stellungnahme vom 10. Juli 2019 (Urk. 11/463) zur Frage, ob die Beschwerdeführerin über Ressourcen verfüge, um mit den Leiden umzugehen und zu arbeiten, aus, dass sie in der Untersuchung explizit den Wunsch geäussert habe, eine niederschwellige, leichte Tätigkeit im Rahmen von zwei bis drei Stunden auszuüben. In den vorliegenden Berichten, insbesondere der Potentialabklärung und dem Bericht über das Belastbarkeitstraining bei I.___, werde die Beschwerdeführerin bei dem, was sie getan habe, als zuverlässig und sorgfältig beschrieben. In der aktuellen Untersuchung sei allerdings eine gewisse Ambivalenz im Raum stehen geblieben, die wahrscheinlich durch den vielfach beschriebenen familiären Konflikt erklärt sei. Gesamthaft sei die Beschwerdeführerin hinsichtlich der für eine berufliche Tätigkeit relevanten Fähigkeiten in der Proaktivität und Spontanaktivität und in der Mobilität und Verkehrsfähigkeit leicht und in der Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, der Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit, der Widerstands- und Durchhaltefähigkeit und der Selbstbehauptungsfähigkeit mittelschwer eingeschränkt. Die Einschränkungen würden auch den privaten Bereich betreffen (S. 10 unten).


4.

4.1    Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf die Einschätzung der Gutachter der MEDAS Z.___ vom 20. November 2018 (vorstehend E. 3.4) sowie deren ergänzenden Stellungnahmen vom 4. und vom 10. Juli 2019 (vorstehend E. 3.6-7), davon aus, dass aufgrund des Unfallereignisses vom 12. Juni 2012 keine somatischen, strukturell nachweisbaren Unfallfolgen mehr bestünden und dass der Beschwerdeführerin aufgrund der verbleibenden psychischen Unfallfolgen halbtags eine ausserhäusliche Tätigkeit zumutbar sei (vorstehend E. 2.1). Dagegen stellte sich die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Ausführungen von Dr. B.___ vom 11. Juni 2014 (Urk. 11/151), Konsiliarpsychiater der Beschwerdegegnerin, und med. pract. A.___ vom 6. Februar 2018 (vorstehend E. 3.3) auf den Standpunkt, dass von einem maximal zumutbaren Arbeitspensum von 24 % auszugehen sei (vorstehend E. 2.2).

4.2    Das Gutachten der MEDAS Z.___ vom 20. November 2018 (vorstehend E. 3.4) berücksichtigt die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen umfassend auseinander. Es wurde sodann in Kenntnis der Vorakten abgegeben, leuchtet in der Darlegung der medizinischen Situation ein, und die Schlussfolgerung ist in nachvollziehbarer Weise begründet. Es erfüllt daher die Anforderungen an eine beweiskräftige Expertise (vorstehend E. 1.9), weshalb darauf abgestellt werden kann, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise bestehen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4).

4.3    Im Gutachten der MEDAS Z.___ vom 20. November 2018 (vorstehend E. 3.4) wurde festgehalten, dass in somatischer Hinsicht keine organisch nachweisbaren Beschwerden mehr vorlägen, welche überwiegend wahrscheinlich mit dem Unfall vom 12. Juni 2012 kausal zusammenhängen würden. Die durch das Unfallereignis erlittenen Frakturen/Fissuren der Querfortsätze L1-L3 wurden als abgeheilt beurteilt. Folglich schlossen die Gutachter darauf, dass aus rheumatologischer und orthopädisch-traumatologischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründet werden könne. Den Akten lassen sich sodann keine Indizien dafür entnehmen, dass diese Beurteilung nicht korrekt wäre. Der Austrittsbericht der Universitätsklinik G.___ vom 7. März 2019 (vorstehend E. 3.5) sowie die Berichte über die bildgebenden Abklärungen wurden Dr. F.___ vorgelegt, welcher in seiner Stellungnahme vom 4. Juli 2019 (vorstehend E. 3.6) an seiner Einschätzung festhielt. Dabei führte er nachvollziehbar aus, dass sich insbesondere die im orthopädisch-traumatologischen Gutachten vom 5. November 2018 berücksichtigten Befunde der LWS gestützt auf das MRI vom 4. September 2018 (vgl. Urk. 11/419/6) nicht von den von der Universitätsklinik G.___ veranlassten bildgebenden Untersuchungsbefunden, welche zwar einen Nervenwurzelkontakt S1, aber keine abgrenzbare Neurokompression auf einer der Ebenen und keine Spondarthropathie erkennen liessen (Urk. 11/445/6), unterscheiden würden.

    Das pauschale und nicht substantiierte Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass sie sicherlich noch an somatischen Unfallfolgen leiden würde (vorstehend E. 2.2), erweist sich vorliegend als ungenügend, um die diesbezügliche Einschätzung im MEDAS Z.___-Gutachten in Zweifel zu ziehen. Insbesondere ändert daran auch die von der Beschwerdeführerin eingereichte Auflistung verschiedener bereits bekannter Diagnosen durch den Hausarzt Dr. med. J.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, in seinem Bericht vom 2. Februar 2021 (Urk. 19) nichts.

4.4    In psychischer Hinsicht unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin infolge des Unfalles vom 12. Juni 2012 eine PTBS erlitten hat, welche im Verlauf insbesondere unter der psychotherapeutischen Behandlung von Dr. phil. C.___ allmählich in ihrer Symptomatik remittiert ist.

    Wie aus den Berichten und Ausführungen der behandelnden Psychologin Dr. phil. C.___ hervorgeht, spielte der Schwiegervater, welcher die Beschwerdeführerin über Jahre hinweg unter Druck setzte und massiv bedrohte, eine gewichtige Rolle hinsichtlich der Ausprägung und Aufrechterhaltung des psychischen Leidens. So berichtete Dr. phil. C.___ bereits in ihrem Bericht vom 10. September 2013, dass sich die Beschwerdeführerin in ihrem sozialen Umfeld akut lebensbedroht fühle und sich im Verlauf gezeigt habe, dass die Verarbeitung dieser Bedrohung eine psychotraumatische Relevanz habe sowie einen grossen Einfluss auf den somatischen Heilungsprozess. Es sei veranlasst worden, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Familie in eine eigene Wohnung ziehen würde (Urk. 11/104 S. 2 unten).

    Auch im Rahmen der anlässlich des Aufenthalts in der Rehaklinik K.___ Ende 2013 erfolgten psychologischen Abklärung wurde festgehalten, dass die PTBS im letzten Jahr durch die Psychotherapie weitgehend habe reduziert werden können, jedoch aufgrund einer schwierigen familiären Situation bei der Patientin grosse Ängste aufgrund der Bedrohung durch den Schwiegervater bestünden, was sich wahrscheinlich erschwerend auf die Schmerzverarbeitung auswirke (Urk. 11/118/10-12 S. 1). Sodann berichtete auch Dr. B.___ nach psychiatrischer Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 26. Mai 2014 von den massiven Schwierigkeiten der Beschwerdeführerin mit ihrem Schwiegervater, welche sich jedoch zum Zeitpunkt seiner Begutachtung nach Auszug der Beschwerdeführerin mit ihrer Familie in eine eigene Wohnung etwas beruhigt hätten (Urk. 11/151 S. 27 f.).

    Dem Verlaufsbericht vom 15. Februar 2017 von Dr. phil. C.___ lässt sich jedoch entnehmen, dass der negative Einfluss des Schwiegervaters trotz des Wohnungswechsels persistierte. So führte die Psychologin aus, aufgrund schwieriger interfamiliärer Vorkommnisse während der Sommerferien sei es wieder zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes gekommen, welche psychische Überlastung im Verlauf habe stabilisiert werden können (Urk. 11/333/4-7 S. 1). In ihrem Bericht vom 2. Oktober 2017 (vorstehend E. 3.2) wies Dr. phil. C.___ darauf hin, dass die reellen Bedrohungen für das Leben der Beschwerdeführerin durch den Schwiegervater nach wie vor vorhanden seien. Unter anderem werde auch die Zunahme der Schmerzen dadurch beeinflusst. Zuletzt wies dann med. pract. A.___ in seiner Beurteilung vom 6. Februar 2018 (vorstehend E. 3.3) auf den Einfluss des langjährigen Familienkonfliktes auf die chronifizierte Schmerzstörung hin.

4.5    Dr. D.___ begründete in ihrem Gutachten die von ihr gestellten Diagnosen in nachvollziehbarer Weise anhand der von ihr erhobenen Befunde, und die Aktenlage ergibt keine Anhaltspunkte darauf, dass die Diagnostik nicht korrekt erfolgt wäre. Insbesondere einhergehend mit den Ausführungen von med. pract. A.___ vom 6. Februar 2018 (vorstehend E. 3.3) sah Dr. D.___ die Kriterien einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) nachvollziehbar als erfüllt an (Urk. 11/415 S. 37 Mitte). Ausführlich äusserte sich Dr. D.___ zu den Fähigkeiten, Ressourcen und Belastungen der Beschwerdeführerin und legte in diesem Rahmen dar, dass die einzelnen Parameter auch durch die familiäre Konfliktsituation beeinflusst seien, wobei sich diese Feststellung in Anbetracht der weitgehend konstant in den Akten beschriebenen familiären Belastungssituation (vorstehend E. 4.4) als nachvollziehbar und schlüssig erweist.

    Soweit Dr. D.___ die Beschwerdeführerin in einer beruflichen Tätigkeit als mittelschwer eingeschränkt ansah in der Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, der Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit sowie in der Widerstands- und Durchhaltefähigkeit und der Selbstbehauptungsfähigkeit, beinhaltet diese Einschätzung auch die Einschränkungen durch den chronischen Rollenkonflikt und die Bedrohungssituation durch den Schwiegervater (Urk. 11/415 S. 46 ff. Ziff. 7.5). Unter Ausklammerung dieser Aspekte schloss Dr. D.___ dann allein aufgrund der psychisch bedingten Unfallfolgen darauf, dass es der Beschwerdeführerin möglich sein sollte, einer halbtägigen ausserhäuslichen Tätigkeit nachzugehen (vgl. Urk. 11/415/50), was sich als nachvollziehbar erweist. Diese Beurteilung von Dr. D.___ ist angesichts der genannten Befunde sowie der dazugehörigen Erläuterungen einleuchtend und plausibel.

    Soweit sich die Beschwerdeführerin zur Entkräftung der Einschätzung durch Dr. D.___ auf die Beurteilungen durch Dr. B.___ vom 11. Juni 2014 (Urk. 11/151) und von med. pract. A.___ vom 6. Februar 2018 (vorstehend E. 3.3) beruft (vorstehend E. 2.2), erweisen sich diese aus den nachfolgend dargelegten Gründen hierzu als nicht geeignet.

    Was die konsiliarische Beurteilung von Dr. B.___ vom 11. Juni 2014 (Urk. 11/151) anbelangt, ist zu beachten, dass dieses gut vier Jahre vor der Einschätzung durch Dr. D.___ erging und es seither unter der steten Psychotherapie durch Dr. phil. C.___ zu einer weiteren Verbesserung gekommen ist, wie sie dies zuletzt in ihrem Bericht vom 2. Oktober 2017 bestätigte (vorstehend E. 3.2). Dem Gutachten von Dr. B.___ vom 11. Juni 2014 lassen sich sodann keine Anhaltspunkte entnehmen, welche die gut vier Jahre später erfolgte Beurteilung durch Dr. D.___ in Frage stellen würden.

    Auch aus der Beurteilung durch med. pract. A.___ vom 6. Februar 2018 (vorstehend E. 3.3) kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht bemerkte (vorstehend E. 2.2), erging diese Beurteilung ohne persönliche Untersuchung der Beschwerdeführerin allein gestützt auf die Aktenlage bis Oktober 2017. Abgesehen von der fehlenden Aktualität folgte med. pract. A.___ bei seiner Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin den Aussagen der behandelnden Psychologin Dr. phil. C.___ in ihrem Bericht vom 2. Oktober 2017 (vorstehend E. 3.2), welche ihrerseits keine Abgrenzung zu unfallfremden Faktoren vornahm und auch die durch die massiven Bedrohungen seitens des Schwiegervaters verursachten Einschränkungen bei ihrer Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht ausklammerte. Zudem entsprach die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit dem im Vorbericht vom 15. Februar 2017 geäusserten subjektiven Wunsch der Beschwerdeführerin hinsichtlich eines Arbeitspensums (Urk. 11/333/4-7 S. 1 unten f.), was die Erfahrungstatsache, wonach behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc), stützt. Ein Abweichen von der gutachterlichen Einschätzung drängt sich angesichts dessen nicht auf.

4.6    Aufgrund des Gesagten ist der medizinische Sachverhalt als dahingehend erstellt zu erachten, dass gestützt auf das beweiskräftige Gutachten der MEDAS Z.___ vom 20. November 2018 (vorstehend E. 3.4) davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung der unfallbedingten psychischen Leiden eine halbtägige ausserhäusliche Tätigkeit medizinisch-theoretisch zumutbar ist. Nachdem sich dem Gutachten hinreichend schlüssige Angaben zu den normativen Vorgaben (Standardindikatoren) gemäss BGE 141 V 281 (sinngemäss anwendbar im unfallversicherungsrechtlichen Verfahren: BGE 141 V 574 E. 5.2) entnehmen lassen (Urk. 11/415/45 ff. und 50, 11/463/3 ff.) und die medizinisch-psychiatrisch attestierte Arbeitsunfähigkeit in Anbetracht der eingeschränkten Ressourcen als begründet erscheint, besteht sodann kein Anlass, die gutachterliche Einschätzung einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit nicht zu übernehmen (BGE 145 V 361 E. 4.2.2).


5.    

5.1    Die Beschwerdegegnerin ging bei der Ermittlung des Valideneinkommens von Fr. 48’399.-- im Jahr 2019 von den Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin in ihrem Schreiben vom 25. Juni 2019 aus (Urk. 11/461: 12 x Fr. 3'683.-- + Fr. 3'723.-- [13. Monatslohn] + Fr. 480.--[Funktionszulage]) aus. Dies wurde von der Beschwerdeführerin nicht bestritten und erging nach Einholen der hierfür wesentlichen Auskünfte, weshalb darauf abgestellt werden kann.

5.2    Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3). Dabei sind im Bereich der Unfallversicherung grundsätzlich die im Zeitpunkt des Einspracheentscheides aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3).

    Die Beschwerdegegnerin bemass das Invalideneinkommen ausgehend vom standardisierten monatlichen Einkommen von Fr. 4’371.-- für weibliche Hilfskräfte gemäss LSE 2018 (LSE 2018 TA1_tirage_skill_level, Kompetenzniveau 1), was nicht zu beanstanden ist. Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden pro Woche (www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Erwerbstätigkeit und Arbeitszeit, detaillierte Daten, Normalarbeitsstunden) sowie der bis 2019 eingetretenen Nominallohnentwicklung von 1 % (vgl. Nominallohnindex Frauen 2016-2019, T1.2.15, Total) und des gemäss Zumutbarkeitsprofil im beweiskräftigen Gutachten der MEDAS Z.___ vom 20. November 2018 noch möglichen Arbeitspensums von 50 % (vorstehend E. 4.6) ergibt sich per 2019 ein Jahreseinkommen von Fr. 27’614.-- (Fr. 4'371.-- : 40 x 41.7 x 12 x 1.01 x 0.5). Ein leidensbedingter Abzug hiervon wurde von der Beschwerdeführerin zu Recht nicht geltend gemacht, bietet doch weder ihr Alter noch die Notwendigkeit einer Teilzeittätigkeit (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_712/2012 vom 30. November 2012 E. 4.2.2 unter Bezugnahme auf LSE 2008 und 2010 und 9C_72/2017 vom 19. Juli 2017 E. 4.3 unter Bezugnahme auf LSE 2012 und 2014; vgl. Monatlicher Bruttolohn nach Beschäftigungsgrad, beruflicher Stellung und Geschlecht, Bundesamt für Statistik, 2018, T18) oder das allfällige Angewiesensein auf einen rücksichtsvollen Arbeitgeber (Urteil des Bundesgerichts 9C_266/2017 vom 29. Mai 2018 E. 3.4.2; vgl. auch Urteil 9C_233/2018 vom 11. April 2019 E. 3.2 mit Hinweisen) einen Abzugsgrund.

5.3    Damit resultiert bei einem Valideneinkommen von Fr. 48’399.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 27’614.-- eine Einkommenseinbusse von Fr. 20'785.--, was einem Invaliditätsgrad von 43 % entspricht.

    Demnach hat die Beschwerdeführerin nach dem unbestrittenen Fallabschluss per 30. November 2019 ab 1. Dezember 2019 Anspruch auf eine Invalidenrente ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 43%.


6.    

6.1    Hinsichtlich des Anspruchs auf eine Integritätsentschädigung anerkannte die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Feststellungen im Gutachten der MEDAS Z.___ vom 20. November 2018 (vorstehend E. 3.4) das Vorliegen einer erheblichen und bleibenden psychischen Schädigung verursacht durch das Unfallereignis vom 12. Juni 2012. 

    Dr. D.___ ging gesamthaft von einer bestehenden mittelschweren psychischen Störung nach Suva-Tabelle 19 aus. Dies, da die Beschwerdeführerin zwar keine relevanten kognitiven Einschränkungen aufweise, jedoch in der Arbeitsfähigkeit deutlich reduziert sei und damit einerseits Anteile auf eine eher leichte andererseits Anteile auf eine mittelschwere bis schwere psychische Störung hinwiesen. Der sich so ergebende Integritätsschaden von 50 % erachtete die Gutachterin nach Gewichtung der unfallkausalen und unfallfremden Anteile jedoch nur anteilig im Umfang von 25 % als unfallkausal.

    Dagegen machte die Beschwerdeführerin geltend, dass nicht nachvollziehbar sei, weshalb nicht zumindest von einer mittelschweren psychischen Störung ausgegangen werde, welche mindestens einem 50%igen Integritätsschaden gleichkomme. Zudem spielten unfallfremde innerfamiliäre Probleme keine Rolle, zumal der Schwiegervater bereits längere Zeit verstorben sei. Damit sei eine hälftige Gewichtung nicht angebracht und mindestens auf eine 70%ige Integritätseinbusse entsprechend mindestens Fr. 88'200.-- zu erkennen (vorstehend E. 2.2).

6.2    Dr. D.___ legte in nachvollziehbarer Weise dar, weshalb sie unter Berücksichtigung der in der Suva-Tabelle 19 genannten Kriterien gesamthaft auf eine mittelschwere psychische Störung schloss, welche einem Integritätsschaden von 50 % entspreche. Ihre Ausführungen, wonach die psychische Störung nur anteilsmässig durch das Unfallereignis verursacht sei, sind mit Blick auf die bereits dargelegte familiäre Belastungssituation (vorstehend E. 4.4) nicht zu beanstanden. Eine Integritätsentschädigung für eine psychische Störung nach einem Unfall wird nach Suva-Tabelle 19 unter anderem nur ausgerichtet, wenn die diagnostizierte Störung in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang mit dem Ereignis steht. Nachdem die durchgehend in den Akten dokumentierte familiäre Konfliktsituation einhellig als ein das psychische Befinden der Beschwerdeführerin erheblich prägender Faktor gesehen wurde, hat sie auch bei der Bemessung der Integritätsentschädigung ausser Acht zu bleiben. Dies gilt umso mehr, als die Voraussetzung der Dauerhaftigkeit im Sinne von Art. 36 Abs. 1 UVV beim Vorliegen massgeblicher psychosozialer oder soziokultureller Faktoren zumindest im Umfang der dadurch verursachten funktionellen Auswirkungen kaum bejaht werden könnte.

    Da weder dem Unfall noch dem familiären Konflikt mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vorstehend E. 1.8) ein höherer Ursachenanteil zugesprochen werden kann, erweist sich die Regelung, wonach beide Ursachen hälftig zu gewichten sind, als nachvollziehbare Konsequenz daraus, zumal auch aus der medizinischen Aktenlage nichts Gegenteiliges hervorgeht. Dass der Schwiegervater nach der Beurteilung durch Dr. D.___ nun gestorben ist (vorstehend E. 2.2), ändert daran nichts.

    Eine rechtsfehlerhafte Handhabung des Ermessens durch Dr. D.___ ist damit nicht ersichtlich, weshalb für das Gericht kein Anlass besteht, in den fachärztlichen Bemessungsspielraum einzugreifen. Auf die Einschätzung des Integritätsschadens durch Dr. D.___ kann vorliegend abgestellt werden.


7.    Nach Gesagtem ist die Zusprache einer Rente basierend auf einer Erwerbsunfähigkeit von 43 % sowie die Feststellung einer Integritätseinbusse von 25 % für die psychischen Folgen des Unfalles und die Zusprechung einer dieser Integritätseinbusse entsprechenden Integritätsentschädigung durch die Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden. Der angefochtene Einspracheentscheid (Urk. 2) erweist sich damit als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.


8.    

8.1    Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115). Bedürftig im Sinne von Art. 64 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) ist eine Person, wenn sie ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre Familie nötigen Lebensunterhaltes nicht in der Lage ist, die Prozesskosten zu bestreiten (BGE 128 I 225 E. 2.5.1). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt, in dem das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (§ 28 lit. a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht i.V.m. Art. 119 der Zivilprozessordnung) eingereicht wird (BGE 120 Ia 179 E. 3a), oder – bei seither eingetretenen Veränderungen – auch in demjenigen der Entscheidfindung (BGE 108 V 265 E. 4). Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit ist das Einkommen beider Ehegatten zu berücksichtigen (BGE 115 Ia 193 E. 3a, 108 Ia 9 E. 3).

8.2

8.2.1    Den Angaben im Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit (Urk. 21) ist Folgendes zu entnehmen: Die Beschwerdeführerin ist verheiratet und lebt mit ihrem Ehepartner und einem minderjährigen 2007 geborenen Sohn (Schüler) sowie zwei volljährigen Kindern, geboren 1994 und 1995, im gleichen Haushalt, wobei letztere ein Einkommen von Fr. 5'000.-- und Fr. 3'000.-- erzielen (Urk. 21 Ziff. 1-3). Eine Rechtsschutzversicherung bestand zum Zeitpunkt des Unfalles noch nicht (Urk. 21 Ziff. 5). Die Beschwerdeführerin bezieht weder wirtschaftliche Hilfe noch Zusatzleistungen zur AHV/IV (Urk. 21 Ziff. 6-7.).

8.2.2    Die Beschwerdeführerin gab in dem am 22. Februar 2021 unterzeichneten Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit (Urk. 21) an, von der Suva Fr. 827.-- (Urk. 22/7) monatlich zu erhalten.

    Nicht aufgeführt wurde, dass ihr mit Verfügung vom 26. November 2020 (Urk. 2 im Verfahren IV.2021.00019) von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, ab 1. Juni 2013 eine ganze Rente und ab 1. Februar 2019 eine Viertelsrente inklusive Kinderrenten zugesprochen wurde. Gemäss Rentenverfügungen der IV-Stelle stand der Beschwerdeführerin ein Guthaben aus der Nachzahlung von Rentenleistungen in der Höhe von Fr. 149'892.70 für den Zeitraum bis 31. Januar 2019 sowie von Fr. 14'260.-- für die Zeit bis 30. November 2020 zu.

    Die Viertelsrente samt Kinderrente ist vorliegend entsprechend der genannten Verfügung mit monatlich Fr. 620.-- bei den Einkünften der Beschwerdeführerin anzurechnen.

    Hinsichtlich der angegebenen Einkünfte des Ehemannes, Bruttolohn von Fr. 5'291.-- (x 13) sowie Kinder- und Ausbildungszulagen in der Höhe von Fr. 250.--, geht aus dem eingereichten Lohnausweis beim gleichen Arbeitgeber für das Jahr 2019 (Urk. 22/3 Ziff. 11) ein höherer Nettolohn von insgesamt Fr. 77'168.-- entsprechend Fr. 5'936.-- pro Monat hervor. Von ungefähr dieser Lohnhöhe wurde auch in der Steuererklärung für das Jahr 2019 ausgegangen (Urk. 22/1: Fr. 76'711.--). Weshalb der Lohnausweis für das Jahr 2020 am 22. Februar 2021 nicht eingereicht wurde, erweist sich als nicht nachvollziehbar.

    Zu den Einkünften ist weiter ein Beitrag der beiden erwachsenen Kinder an die Auslagen des Haushalts von mindestens jeweils Fr. 500.-- hinzuzurechnen (vgl. Urk. 21 S. 3). Damit resultieren anrechenbare Einkünfte des Ehepaars X.___ von insgesamt Fr. 8'383.--.

8.2.3    Bei den Ausgaben gibt die Beschwerdeführerin im Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit trotz Eigentumswohnung (Urk. 22/12) an, Mietkosten von Fr. 1'585.-- zu haben, nebst unbelegten Heizkosten von Fr. 500.-- und einen Liegenschaftsaufwand von Fr. 750.-- (vgl. Urk. 21 Ziff. 9). Ohne weiteres festzustellen ist, dass bei einer Eigentumswohnung keine Mietzinsen geltend gemacht werden können.

    Weiter können vorliegend lediglich die Krankenkassenprämien nach KVG für den noch minderjährigen Sohn in der angegebenen Höhe von Fr. 111.85 sowie jene der Eheleute X.___ von insgesamt Fr. 813.60 (Urk. 22/13/1, Urk. 22/14/1 und Urk. 22/16/1) als monatliche Ausgaben berücksichtigt werden (Urk. 21 Ziff. 9). Für die Prämien für die Motorfahrzeugversicherung kann Fr. 127.-- als Ausgabe angerechnet werden (Urk. 22/18). Nicht zu berücksichtigen sind weiter - mangels Belegen für effektiv regelmässig geleistete Zahlungen - die geltend gemachten (Steuer-)Schulden von Fr. 5'700.-- pro Jahr.

    Unter Berücksichtigung der Grundbeträge von Fr. 1'700.-- für ein Ehepaar und einem Kind über 10 Jahre à Fr. 600.-- sowie der mehr oder weniger nachvollziehbaren geltend gemachten Wohnkosten von Fr. 1'250.--, der Beiträge für die Krankenkasse von insgesamt Fr. 925.45 sowie Fr. 127.-- für die Motorfahrzeugversicherung resultieren Ausgaben von rund Fr. 4'600.--.

8.3    Zur Belegung der Vermögensverhältnisse reichte die Beschwerdeführerin am 22. Februar 2021 unter anderem lediglich einen Kontoauszug des Privatkontos der Eheleute mit Stand per 20. September 2020 von Fr. 17.20 ein (Urk. 22/5).

    Aufgrund der Verfügung der IV-Stelle vom 26. November 2020 (Urk. 2 im Verfahren IV.2021.00019) kam es jedoch zu Rentennachzahlungen von insgesamt Fr. 164'152.70 (vorstehend E. 8.2.2), welche dem Gericht gegenüber zu deklarieren gewesen wären und dies mit Einreichen eines Kontoauszuges mit Stand per 20. September 2020 umgangen wurde. Damit wurde neben der nicht deklarierten ausgerichteten Viertelsrente der Invalidenversicherung auch eine relevante Vermögensveränderung nicht angegeben, dies obwohl im Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit (Urk. 21) unter Ziff. 13 darauf hingewiesen wurde, dass die Fragen vollständig und wahrheitsgetreu zu beantworten und dem Gericht wesentliche Änderungen der Einkommens- und Vermögensverhältnisse sofort schriftlich zu melden seien. Unrichtige und unvollständige Angaben können ohne weitere Nachfrage zum Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege führen.

8.4    Unabhängig von den unrichtigen beziehungsweise unvollständig deklarierten Vermögens- und Einkommensverhältnissen führt bereits die Gegenüberstellung der Einnahmen mit den Ausgaben unter Berücksichtigung des gerichtsüblichen Freibetrages von Fr. 600.-- für ein Ehepaar und Fr. 100.-- für das noch minderjährige Kind zu einem Überschuss von über Fr. 3'000.--. Damit ist auch keine Bedürftigkeit ausgewiesen. Dies führt zur Abweisung des Gesuchs um unentgeltlichen Prozessführung.

8.5    Angesichts der vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin eigenhändig unterzeichneten falschen Angaben im Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit (Urk. 21) ist dieser darauf hinzuweisen, dass sein Verhalten als inakzeptabel qualifiziert, im Wiederholungsfalle Konsequenzen nach sich ziehen wird und seinen Ausschluss als unentgeltlicher Rechtsvertreter vor dem hiesigen Gericht zur Folge haben könnte.



Das Gericht beschliesst:

    Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung vom 21. September 2020 wird abgewiesen,


und erkennt sodann:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Thomas U.K. Brunner

- Rechtsanwältin Nadine Linda Suter, unter Beilage einer Kopie von Urk. 18-19

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubSchucan