Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2020.00218


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Hartmann

Urteil vom 29. März 2021

in Sachen

X.__

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Mark A. Glavas

Advokatur Glavas AG

Markusstrasse 10, 8006 Zürich


gegen


Unfallversicherung Stadt Zürich

Stadelhoferstrasse 33, Postfach, 8022 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.__, geboren 1968, war als Pflegeexperte für das Y.__ tätig und als solcher bei der Unfallversicherung Stadt Zürich obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Mit Unfallmeldung vom 8. Oktober 2019 wurde dieser mitgeteilt, der Versicherte leide nach einem Ereignis vom 30. August 2019, bei dem eine extrem übergewichtige Patientin bei der Mobilisation plötzlich in ihren Lehnstuhl zurückgefallen sei und dabei plötzlich, schlagartig und gewaltsam an seinem rechten Arm gerissen habe, an zunehmenden Schmerzen im Schulter-Oberarmbereich rechts und an zunehmend schmerzhaften Bewegungseinschränkungen im rechten Schulter-Oberarmbereich sowie an funktionellem Bewegungsschmerz an der rechten Hand (Urk. 9/G1). Die Erstbehandlung fand gemäss dem Bericht vom 23. Januar 2020 bei Dr. med. Z.___, Fachärztin für physikalische Medizin und Rehabilitation, am 18. September 2019 statt, welche eine Magnetresonanz-(MR-)Arthrographie der rechten Schulter erstellen liess (MR-Arthrographie vom 25. September 2019; Urk. 9/M3) und die Diagnose einer posttraumatischen Frozen Shoulder rechts bei Status nach Unfall vom 30. August 2019 und MRT-Ergebnis Acromiomorphologie (AC) Typ III ohne Labrumläsion stellte (Urk. 9/M4). Eine Arbeitsunfähigkeit wurde nicht attestiert (Urk. 9/M1 S. 2).

    Der beratende Arzt der Unfallversicherung Stadt Zürich Dr. med. A.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie, schloss in seiner Stellungnahme vom 4. März 2020 darauf, dass die rechtsseitigen Schulterbeschwerden nur möglicherweise auf das Ereignis vom 30. August 2019 zurückzuführen seien, da im MRT-Bericht keine posttraumatischen, sondern vorbestehende (AC Typ III) und degenerative Befunde (Buford Komplex) beschrieben würden (Urk. 9/M5). Gestützt darauf verneinte die Unfallversicherung Stadt Zürich mit Verfügung vom 23. April 2020 eine Leistungspflicht für die gesundheitlichen Folgen des Ereignisses vom 30. August 2019 mangels eines natürlichen Kausalzusammenhanges (Urk. 9/G12). Dagegen erhob der Versicherte mit Schreiben vom 3. Juli 2020 Einsprache. Gleichzeitig beantragte er, die mit Verfügung vom 23. April 2020 angesetzte dreissigtägige Einsprachefrist sei wiederherzustellen beziehungsweise die Frist sei erst ab Wegfall des Hinderungsgrundes zu berechnen (Urk. 9/J4/1). Mit Einspracheentscheid vom 26. August 2020 trat die Unfallversicherung Stadt Zürich auf die Einsprache nicht ein und wies das Fristwiederherstellungsgesuch ab, soweit sie darauf eintrat (Urk. 2).


2.    Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 21. September 2020 Beschwerde und beantragte, der Einspracheentscheid vom 26. August 2020 sei aufzuheben und das Gesuch um Fristwiederherstellung sei gutzuheissen sowie die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, auf seine Einsprache vom 3. Juli 2020 einzutreten beziehungsweise diese materiell zu prüfen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 16. November 2020 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8 S. 2), was dem Beschwerdeführer am 17. November 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Gegen Einspracheentscheide oder gegen Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann Beschwerde erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 ATSG).

    Gemäss Art. 38 ATSG beginnt die Einsprachefrist von Art. 52 Abs. 1 ATSG am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen (Abs. 1). Nach Art. 39 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 52 Abs. 1 ATSG ist die dreissigtägige Frist zur Einsprache nur gewahrt, wenn die Einsprache spätestens am letzten Tag der Frist bei der verfügenden Stelle eingereicht oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird. Läuft die Frist unbenützt ab, so erwächst die Verfügung in (formelle) Rechtskraft mit der Wirkung, dass die verfügende Stelle auf eine verspätet eingereichte Einsprache nicht eintreten darf (vgl. BGE 124 V 401 E. 1a).

1.2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid, hat das Gericht, ungeachtet der Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf das Leistungs- oder Feststellungsbegehren eingetreten ist. Der richterliche Entscheid in der Sache (Sachentscheid) hat in dieser besonderen verfahrensmässigen Situation den formellen Gesichtspunkt des Nichteintretens durch die untere Instanz zum Gegenstand. Dagegen hat sich das Gericht mit den materiellen Anträgen nicht zu befassen (BGE 121 V 157 E. 2b, 116 V 265 E. 2a, SVR 1997, UV Nr. 66 S. 225 E. 1a).

1.3    Ist die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wiederhergestellt, sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 41 ATSG).

    Die eine Fristwiederherstellung rechtfertigende Hinderung einer gesuchstellenden Person kann auf einen objektiven oder auf einen subjektiven Grund zurückzuführen sein. Objektiv ist ein Hindernis, wenn es ihr unmöglich war, die Frist zu wahren. Ein subjektives Hindernis liegt etwa vor, wenn die gesuchstellende Person sich in einem Irrtum befand, welcher auf einer falschen Auskunft beruht. Eine Fristwiederherstellung wurde von der Rechtsprechung etwa zugelassen bei schweren Krankheiten (BGE 112 V 255), bei einer Rechtsänderung, deren Tragweite nicht ohne Weiteres absehbar war (SVR 1998 UV Nr. 10) oder in engen Grenzen bei sprachlichen Schwierigkeiten (LGVE 1977 II Nr. 52). Eine Ablehnung erfolgte demgegenüber etwa bei Krankheiten, welche eine Wahrung der Frist nicht völlig ausschlossen (BGE 112 V 256), bei nur teilweiser Arbeitsunfähigkeit (ZAK 1949 467), bei Arbeitsüberlastung (VPB 1981 Nr. 7) oder bei einem Computerproblem (SVR 2009 UV Nr. 26, 8C_210/2008; vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Auflage, Zürich 2020, Art. 41 Rz 10 ff.).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer habe mit der Eingabe vom 3. Juli 2020 die Einsprachefrist nicht gewahrt. Auch könne in den vorgebrachten Gründen für das Fristversäumnis kein unverschuldetes Verhalten erkannt werden. Der Beschwerdeführer habe nicht einmal ein konkretes Computerproblem genannt, sondern lediglich die Vermutung geäussert, dass sein E-Mail zu gross gewesen sein müsse und die Gesellschaft seiner Rechtsvertretung (Rechtsschutzversicherung) diese daher nicht erhalten habe. Der Beschwerdeführer habe am 13. Mai 2020 nach einem Telefonat mit seiner Rechtsvertretung dieser die Unterlagen zugestellt. Die Zustellung sei 12 Tage vor Fristablauf erfolgt. Der Beschwerdeführer habe keine Fehlermeldung erhalten, dass seine E-Mail zu gross sei und nicht zugestellt werden könne. Anstatt sich vor Fristablauf nochmals zu melden und zu fragen, wie der Stand sei, habe sich der Beschwerdeführer erst am 16. Juni 2020, mithin nach Fristablauf danach erkundigt. Da er keine Eingangsbestätigung erhalten habe, hätte er sich früher melden müssen. Eine objektive oder subjektive Unmöglichkeit, zeitgerecht zu handeln, sei nicht ersichtlich. Eine (rechtsvertretende) Rechtschutzversicherung sodann müsse sich so organisieren, dass sie keine Fristen verpasse. Kurz vor der Zustellung der Unterlagen habe der Beschwerdeführer mit dieser telefoniert. Die Verantwortlichen der Gesellschaft hätten nach dem Telefonat wenigstens nachfragen können, wo die besprochenen Unterlagen bleiben würden, wenn die E-Mail des Beschwerdeführers samt den Beilagen - wie geltend gemacht - wirklich nicht eingetroffen sei. Dies wäre ihnen objektiv und subjektiv möglich gewesen. Dies sei indes fraglich, denn der Beschwerdeführer habe keine Meldung über einen E-Mail-Zustellfehler erhalten. Der Anhang sei nicht zu gross gewesen und die E-Mail-Adresse sei korrekt gewesen. Ansonsten hätte die zweite E-Mail des Beschwerdeführers mit der gleichen E-Mail-Adresse die Gesellschaft nicht erreicht. Soweit die Rechtvertretung des Beschwerdeführers betreffend Fristversäumnis ein Verschulden treffe, werde dies dem Beschwerdeführer zugerechnet, so dass eine Wiederherstellung (der Einsprachefrist) ausser Betracht falle (Urk. 2).

2.2    Dagegen bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er rüge in formeller Hinsicht, dass die Beschwerdegegnerin das Fristwiederherstellungsgesuch aufgrund falscher Annahmen und Unterstellungen nicht gutgeheissen habe. Diese habe durch ihre falschen und vor allem teils auch fragwürdigen Ausführungen insbesondere das Recht auf ein faires Verfahren verhindert, indem sie trotz unverschuldetem Verpassen der Frist die Einsprache nicht materiell geprüft habe Da er mit der Verfügung vom 23. April 2020 nicht einverstanden gewesen sei, habe er sich an die telefonische Auskunft seiner Rechtschutzversicherung gewandt. Wie bei allen grossen schweizerischen Rechtsschutzversicherungen bestehe eine juristische Hotline, die telefonische Anfragen im Rahmen einer kurzen Beratung beantworte. Dabei werde noch kein Fall angelegt, sondern nur eine Notiz über die telefonischen Auskünfte erstellt. Die Versicherten würden aufgefordert, den Fall schriftlich zu melden, sobald die Juristen am Telefon bemerken würden, dass eine telefonische Auskunft nicht genüge. Mit der schriftlichen Anmeldung werde der Fall registriert und die Rechtsschutzversicherung sei für die Fristwahrung verantwortlich. Vorliegend sei ihm anlässlich der telefonischen Auskunft vom 13. Mai 2020 angeraten worden, den Fall aufgrund der Verfügung und der damit laufenden Frist umgehend anzumelden, damit die Rechtsschutzversicherung die Versicherungsdeckung und die Rechtslage prüfen könne. Noch am gleichen Tag habe er aufgrund dieser Auskunft den Fall der Rechtsschutzversicherung per EMail gemeldet. Am 16. Juni 2020 habe er sich bei der Rechtsschutzversicherung nochmals über den Stand erkundigt; diese E-Mail sei nun an den Absender gelangt, weshalb die Beschwerdegegnerin mit Einsprache vom 3. Juli 2020 ersucht worden sei, die 30-tägige Einsprachefrist wiederherzustellen und die Unfallversicherungsleistungen zu erbringen. Weder ihm noch der Rechtschutzversicherung könne ein Vorwurf am Verpassen der Frist gemacht werden. Da er keine Fehlermeldung erhalten und die E-Mail vom 13. Mai 2020 noch weiteren Adressaten zugestellt habe, sei er davon ausgegangen, dass die E-Mail zugestellt worden sei und rechtzeitig Einsprache gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin erhoben werde. Diese E-Mail sei jedoch aus bis heute unbekannten Gründen bei der Rechtschutzversicherung nicht angekommen, was erst nach Ablauf der Einsprachefrist bemerkt worden sei. Dem Standpunkt der Beschwerdegegnerin, er hätte sich nochmals vor Fristablauf bei seiner Rechtsschutzversicherung erkundigen können, sei zu erwidern, dass er gerade aufgrund der Rechtsauskunft derselben den Fall schriftlich angemeldet und festgehalten habe, dass die Einsprache erfolgen solle. Er habe sich daher darauf verlassen können, dass er mit der schriftlichen Fallanmeldung seinen Mitwirkungspflichten genüge getan habe und im Hinblick auf die bezahlte Versicherungsprämie auch, dass von den Juristen rechtzeitig gehandelt werde. Es habe für ihn keinen Grund gegeben, bei seiner Rechtsschutzversicherung nachzuhaken, zumal es sicherlich nicht Aufgabe des Klienten sei, den Rechtsvertreter auf Fristen hinzuweisen. Ansonsten könnte der Anwalt jegliche berechtigte Haftpflichtansprüche des Mandanten mit der Begründung ablehnen, dass er ihn auf den Fristenablauf hätte hinweisen sollen. Eine solche Rechtsauffassung der Beschwerdegegnerin sei weder sachgerecht, noch nachvollziehbar. Sowohl aus objektiver als auch aus subjektiver Sicht sei kein Handeln seinerseits angezeigt gewesen. Er sei als Pfleger im Y.__ tätig. Während der hohen Bereitschaft und dem unermüdlichen Einsatz des Pflegepersonals habe die Pandemie in Grenzen gehalten werden können. Während die gesamte schweizerische Bevölkerung dem Pflegepersonal für die intensive Zeit äusserst dankbar sei, behaupte die Beschwerdegegnerin doch tatsächlich, dass er noch hätte nachhaken können, obschon er den Fall bereits angemeldet gehabt habe. Dieser Standpunkt sei umso stossender, als es sich bei der Beschwerdegegnerin um die Unfallversicherung Stadt Zürich handle. Es sei davon auszugehen, dass diese den Fall gar nicht einlässlich geprüft habe, ansonsten sie nicht solche Ausführungen gemacht hätte. Er sei jedenfalls seinen Mitwirkungspflichten im Zusammenhang mit der Rechtsschutzversicherung nachgekommen. Er hätte daher weder aus objektiver noch aus subjektiver Sicht etwas zusätzlich unternehmen müssen, damit die Frist eingehalten werde. Es liege keinesfalls ein auch bloss fahrlässiges Verhalten seinerseits vor. Es handle sich zweifelsohne um ein unverschuldetes Hindernis. Auch der Rechtsschutzversicherung könne kein Verschulden unterstellt werden. Die betreffende E-Mail sei bei ihr nicht angekommen. Eine Inexistenz könne nicht bewiesen werden. Die IT habe nicht eruieren können, weshalb die E-Mail nicht eingegangen sei. Es könne daher auch kein Beweis dafür erbracht werden. Es gebe indes keinen vernünftigen Grund, weshalb die Rechtsschutzversicherung dies behaupten sollte, da sie gerade für verpasste Fristen rückversichert sei. Damit diese indes zum Zuge komme, müsse der Fall angemeldet sein, was vorliegend nicht der Fall sei. Das Argument der Beschwerdegegnerin, die Rechtsschutzversicherung hätte beim Versicherten nachfragen müssen, wo die Dokumente bleiben würden, sei daher obsolet. Denn bei den telefonischen Auskünften handle es sich nicht um eine Fallanmeldung, sondern bloss um eine telefonische Beratung. Solche Beratungen würden täglich zu Hunderten vorkommen und höchstens ein Bruchteil führe zu einer schriftlichen Anmeldung mit registriertem Fall und effektiver Fallführung. Die Rechtsschutzversicherung führe die Fälle sorgfältig, doch könne sie nur tätig werden, wenn die Fälle effektiv eingehen würden, was vorliegend aus unbekannten IT-Gründen nicht erfolgt sei (Urk. 1 S. 2 ff.).

2.3    Es steht fest und ist nicht umstritten, dass die Einsprache vom 3. Juli 2020 (Urk. 9/J4/1) gegen die Verfügung vom 23. April 2020 (Urk. 9/G12) nach Ablauf der 30-tägigen Einsprachefrist gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG und verspätet eingereicht wurde. Dies hat zur Folge, dass auf die Einsprache nicht einzutreten ist, es sei denn, die Einsprachefrist wäre in Anwendung von Art. 41 ATSG wiederherzustellen.

    Strittig und zu prüfen ist, ob die Einsprachefrist unverschuldet versäumt wurde.


3.

3.1    Zum Sachverhalt ist unstrittig und aktenkundig, dass der Beschwerdeführer sich am 13. Mai 2020 an die Rechtsauskunft seiner Rechtschutzversicherung CAP wandte und vom Ereignis vom 30. August 2019 sowie vom Unfallversicherungsverfahren der Beschwerdegegnerin berichtete. Gemäss dem internen Rapport der CAP vom 13. Mai 2020 erklärte der Beschwerdeführer anlässlich dieser Rechtsauskunft, dass er gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 23. April 2020 Einsprache erheben wolle, und er wurde zur sofortigen Anmeldung des Falles zwecks Prüfung der Deckung und der Sach- sowie Rechtslage aufgefordert (Urk. 3/3 S. 2).

    Nach Lage der Akten richtete der Beschwerdeführer sodann am 13. Mai 2020 um 17:27 Uhr eine E-Mail an die CAP Zürich, in welcher er auf das mit der Rechtsauskunft der CAP geführte Telefonat Bezug nahm und diese um «zeitnahen Einspruch/Einwand zum Schreiben vom 26.04.2020 (Schreiben vom 23.04.2020)» bat sowie im Anhang drei Dokumente anfügte (Urk. 9/J4/2).

    Mit weiterer E-Mail vom 16. Juni 2020 an die CAP Zürich erklärte der Beschwerdeführer, er habe bis anhin keine Reaktion zu seiner E-Mail erhalten und wisse nichts zum Stand seiner Einsprache bei der Unfallversicherung. Er bitte um Reaktion und Klärung (Urk. 9/J4/2).

3.2    

3.2.1    Als Hinderungsgrund zur rechtzeitigen Einspracheerhebung wurde allein geltend gemacht, die E-Mail des Beschwerdeführers vom 13. Mai 2020 sei bei der von ihm zur Einspracheerhebung beauftragten Rechtsschutzversicherung nicht eingetroffen, weshalb diese bis nach Ablauf der Einsprachefrist keine Einsprache bei der Beschwerdegegnerin eingereicht habe.

    Das Vorliegen eines objektiven Hinderungsgrundes am rechtzeigen Erheben der Einsprache gegen die Verfügung vom 23. April 2020 (Urk. 9/G12) scheidet damit aus. Denn weder dem Beschwerdeführer noch der von ihm gewählten Rechtsvertretung war das Einreichen einer Einsprache bei der Beschwerdegegnerin innert der 30-tägigen Einsprachefrist aus einem von ihrem Willen unabhängigen Umstand (etwa Naturkatastrophen, Militärdienst oder schwerwiegende Erkrankung; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_821/2016 vom 2. Februar 2017 E. 2.2) unmöglich. Denn hätten sie das Versenden einer Einspracheschrift in Angriff nehmen wollen und genommen, wären sie beide dazu aus objektiver Sicht und in tatsächlicher Hinsicht auch bereits vor Ablauf der Einsprachefrist in der Lage gewesen, zumal beide spätestens am 13. Mai 2020 von der Verfügung vom 23. April 2020, dem Einsprachewillen des Beschwerdeführers und von der laufenden Frist Kenntnis hatten. Dies gilt auch im Hinblick auf die in dieser Zeit herrschende Pandemie, da der Geschäftsbetrieb der Rechtsschutzversicherung damit nicht verhindert war und der E-Mail- sowie der Postverkehr auch nach dem 23. April 2020 weiterhin funktionsfähig waren, was vom Beschwerdeführer auch nicht substantiiert in Abrede gestellt wurde.

3.2.2    Damit bleibt zu prüfen, ob ein subjektiver Hinderungsgrund vorlag. In Frage kommt hierbei eine subjektive Unmöglichkeit, wenn zwar die Vornahme einer Handlung, objektiv betrachtet, möglich gewesen wäre, die betroffene Person aber durch besondere Umstände, die sie nicht zu vertreten hat, am Handeln gehindert worden ist. In Betracht kommen insbesondere unverschuldete Irrtumsfälle. Zur Annahme eines unverschuldeten Irrtumsfalles ist ein strenger Massstab anzuwenden. Insbesondere stellt ein auf Unachtsamkeit zurückzuführendes Versehen kein unverschuldetes Hindernis dar (Urteil des Bundesgerichts 9C_821/2016 vom 2. Februar 2017 E. 2.2 mit Hinweisen).

    Der Hinderungsgrund zum Einreichen einer Einsprache innert Frist lag aus Sicht des Beschwerdeführers darin, dass er irrtümlicherweise davon ausging, dass seine E-Mail vom 13. Mai 2020 bei der Beschwerdegegnerin angekommen sei, zur Kenntnis genommen und auftragsgemäss bearbeitet würde, was - aus welchem Grund auch immer - indes nicht der Fall war. Dies ist nur dann als hinreichender subjektiver Hinderungsgrund anzuerkennen, wenn weder dem Beschwerdeführer noch der von ihm gewählten Rechtsvertretung, deren Handlungen und Unterlassungen ihm im Aussenverhältnis zur Beschwerdegegnerin anzurechnen sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_282/2020 vom 8. Mai 2020 E. 2.3.5; Kieser, a.a.O., Art. 41 Rz 15), eine Verletzung ihrer Sorgfaltspflichten vorgeworfen werden kann. Entscheidend ist somit, ob der Beschwerdeführer und die Rechtsschutzversicherung CAP im Sinne des Grundsatzes von Treu und Glauben (Art. 2 Abs. 1 Schweizerisches Zivilgesetzbuch; ZGB) mit angemessener Sorgfalt gehandelt haben.

    Wie der Beschwerdeführer selbst erläutert hat, hing die Auftragserledigung durch seine Rechtsschutzversicherung davon ab, dass er den vorab am 13. Mai 2020 telefonisch besprochenen Fall schriftlich bei ihr einreichen werde. Der Beschwerdeführer hatte davon somit Kenntnis, was sich auch daraus ergibt, dass ihm von der Rechtsauskunft am 13. Mai 2020 erklärt worden war, er solle den Fall sofort zur Prüfung der Deckung und Sach- sowie Rechtslage anmelden (Urk. 3/3 S. 2). Nach dem Verfassen und Absenden seiner E-Mail gleichen Datums (Urk. 9/J4/2) hat er trotz Kenntnis dieser Voraussetzung ohne Weiteres, insbesondere ohne eine Empfangsbestätigung oder eine andere Reaktion von seiner Rechtsschutzversicherung zu erhalten, darauf vertraut, dass seine E-Mail an die richtige Stelle gelangt und der Auftrag zur Einspracheerhebung innert bereits seit einigen Tagen laufender Einsprachefrist an seine Rechtsschutzversicherung für die weitere Bearbeitung hinreichend deponiert sei. Wer aber das Risiko auf sich nimmt, einen solchen Auftrag, welcher nur noch während weniger Tage bis Fristablauf erledigt werden kann, per E-Mail ohne Empfangsbestätigung an seine Rechtsschutzversicherung zu versenden und ohne zeitnah eine Rückmeldung des Empfängers respektive Auftragsnehmers einzuholen, nimmt in Kauf, dass es - namentlich wegen technischer Probleme - sein kann, dass die E-Mail nicht oder nicht an der richtigen Stelle ankommt. Die angemessene Sorgfalt gebietet in einer solchen Situation, sich zu vergewissern, dass die per E-Mail versandte Auftragserteilung auch tatsächlich umgehend beim anvisierten Empfänger eingetroffen ist.

    Das Unterlassen der Einspracheerhebung innert der Einsprachefrist durch die Rechtsschutzversicherung ist dem Beschwerdeführer daher anzurechnen. Dies würde jedenfalls auch dann gelten, wenn die Rechtsschutzversicherung die EMail des Beschwerdeführers vom 13. Mai 2020 erhalten hat, aber aufgrund eines internen Fehlers den Auftrag dennoch nicht innert Frist bearbeitet hat. Ob letzteres zutraf, betrifft das (vertragliche) Innenverhältnis des Beschwerdeführers und seiner Rechtsschutzversicherung und kann hier offen gelassen werden, da dies gegebenenfalls für die hier zu beurteilende Frage zu demselben Ergebnis führen würde.

    Es kann somit nicht gesagt werden, der Beschwerdeführer sei durch besondere Umstände, die er nicht zu vertreten habe, am Erheben der Einsprache innert Frist gehindert gewesen. Eine subjektive Unmöglichkeit zur rechtzeitigen Einspracheerhebung ist daher ebenfalls zu verneinen.

3.2.3    Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, führt zu keiner anderen Betrachtungsweise. Namentlich genügt es zur Erfüllung der gebotenen Sorgfalt in der hier betreffenden Situation nach dem Gesagten nicht, dass er nach dem Versenden der E-Mail vom 13. Mai 2020 keine Fehlermeldung erhalten hat. Denn es kann beim Versenden einer E-Mail nicht mit der in der damaligen Situation nötigen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass diese unbemerkt etwa im Spamordner des Empfängers landet oder - wie hier geltend gemacht - ohne Fehlermeldung gar nicht ankommt. Auch das Senden an weitere Adressaten kann die erforderliche Sicherheit nicht gewährleisten. Unerheblich ist sodann, ob er im Innenverhältnis zur Rechtsschutzversicherung mit dem Anruf und der E-Mail vom 13. Mai 2020 sowie der bezahlten Versicherungsprämie seiner Mitwirkungspflicht genüge getan habe, wie der Beschwerdeführer weiter geltend macht. Denn zur rechtzeitigen Erhebung der Einsprache ist in erster Linie der Beschwerdeführer und nicht die von ihm beauftragte Rechtsschutzversicherung verantwortlich. Auch das Vorbringen, dass er während der Pandemie als Pfleger gearbeitet habe, wofür ihm die Bevölkerung dankbar sei, ist für die hier massgebliche Sache nicht stichhaltig. Denn hier ging es nicht darum, dass er die Rechtsschutzversicherung bei der Durchführung des Auftrages überprüft, sondern dass er für die ordentliche und rechtzeitige Beauftragung sorgt, welche mit der nicht gesicherten E-Mail indes nicht gewährleistet war. Ein einmaliges Telefonat oder ein Einschreiben per APost anstatt der oder in Ergänzung zur E-Mail hätte nicht oder kaum mehr Zeit und Anstrengung bedeutet und wäre zumutbar gewesen.

3.3    Die Beschwerdegegnerin ist im angefochtenen Einspracheentscheid vom 26. August 2020 im Ergebnis daher zu Recht davon ausgegangen, dass kein entschuldbarer Grund vorliegt, der eine Wiederherstellung der Einsprachefrist im Anwendung von Art. 41 ATSG rechtfertigt. Sie hat das Wiederherstellungsgesuch daher zu Recht abgewiesen und ist auf die Einsprache vom 3. Juli 2020 zu Recht nicht eingetreten.

    Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Mark A. Glavas

- Unfallversicherung Stadt Zürich

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




FehrHartmann