Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2020.00219


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiber Klemmt

Urteil vom 26. Oktober 2021

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring

KSPartner

Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich


gegen


Suva

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1964, übte nach seiner Einreise in die Schweiz im Jahr 1990 (Urk. 7/60/1) verschiedene Hilfsarbeitertätigkeiten aus. Von Januar 2009 bis Oktober 2013 war er bei der Y.___ AG (heute Z.___ AG) als Webereimitarbeiter tätig (Urk. 7/134/3, Urk. 7/183). Nach seinem Austritt bezog er Arbeitslosentaggelder bei der Unia Arbeitslosenkasse Horgen und war dadurch bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert (Urk. 7/1/1, Urk. 7/134/3). Am 17. Dezember 2014 verletzte er sich beim Tragen und Ziehen eines grossen und schweren Schrankes an der rechten Schulter und war fortan zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 7/1/1, Urk. 7/29). Aufgrund der diagnostizierten vollständigen Ruptur der langen Bizepssehne sowie einer ausgedehnten transmuralen Läsion der gesamten Supraspinatussehne bei engem Subacromialraum und einer fortgeschrittenen Arthrose des Acromioclaviculargelenks (AC-Gelenks) wurde er am 24. Dezember 2014 erstmals im Spital A.___ operiert (Urk. 7/8/1). Die Suva übernahm die Heilbehandlungskosten und richtete Taggelder aus (Urk. 7/12, Urk. 7/229/2). Die Behandler des Spitals A.___ berichteten in ihrem Abschlussbericht vom 4. Juni 2015 von klinisch günstigen Verhältnissen und attestierten dem Versicherten ab dem 6. Juli 2015 wieder eine volle Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/30).

1.2    Der Versicherte war in der Folge wieder erwerbstätig und bezog ab März 2017 erneut Arbeitslosentaggelder (Urk. 7/134/3), als er am 9. Dezember 2017 auf einem Parkplatz ausrutschte und auf die rechte Seite stürzte (Urk. 7/34/3). Infolge der erlittenen Schulter- und Ellenbogenkontusion wurde ihm durch die Behandler erneut eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 7/36, Urk. 7/194). Nachdem am 7. Februar 2018 bildgebend eine partielle Re-Ruptur der rechten Supraspinatussehne festgestellt worden war (Urk. 7/35/1), wurde der Versicherte am 24. Mai 2018 und am 11. April 2019 erneut an der rechten Schulter operiert (Urk. 7/58, Urk. 7/117). Die Suva ging von einem Rückfall zum Unfall vom 17. Dezember 2014 aus und übernahm wiederum die Heilbehandlungskosten und gewährte Taggelder (vgl. Urk. 7/47, Urk. 7/229/2 f.).

1.3    Bereits am 3. März 2019 war der Versicherte sodann in der Badewanne ausgerutscht und hatte sich an der linken Schulter verletzt (Urk. 7/94). Er begab sich daraufhin am 5. März 2019 in die Notaufnahme der Chirurgischen Klinik des Spitals A.___, wo eine Rippen- sowie eine Schulterkontusion links diagnostiziert wurden, die mittels Analgesie behandelt wurden (Urk. 7/149/1 f.).

    Am 16. Juli 2019 wurde beim Versicherten laut Bericht der Kardiologen des Spitals B.___ aufgrund eines gleichentags erlittenen akuten Myokardinfarktes eine Stentimplantation vorgenommen, nachdem er bereits im Februar 2017 mit Stents behandelt worden war (Urk. 7/169/7-9).

1.4    Die Suva liess den Versicherten am 9. Dezember 2019 kreisärztlich durch Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, untersuchen (Urk. 7/192-193, vgl. auch Urk. 7/204/1 sowie die Ergänzung vom 23. Januar 2020, Urk. 7/217). Mit Schreiben vom 11. Dezember 2019 teilte die Suva dem Versicherten mit, sie werde die Taggelder per 31. Januar 2020 einstellen (Urk. 7/201/1). Schliesslich verneinte sie mit Verfügung vom 15. Januar 2020 einen Anspruch auf eine Invalidenrente, da keine erhebliche unfallbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit vorliege. Für die verbleibenden Unfallfolgen richtete sie dem Versicherten eine Integritätsentschädigung von Fr. 22'050.--, entsprechend einer Integritätseinbusse von 17.5 %, aus (Urk. 7/210/4). Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 7. Februar respektive 11. März 2020 Einsprache (Urk. 7/219, Urk. 7/225). Diese wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 28. August 2020 ab (Urk. 7/232 = Urk. 2).


2.    Dagegen erhob der Versicherte am 23. September 2020 Beschwerde und beantragte, es sei der angefochtene Einspracheentscheid insoweit aufzuheben, als ihm keine weiteren gesetzlichen Leistungen mehr und keine 17.5 % übersteigende Integritätsentschädigung ausgerichtet würden. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten – allenfalls nach Vornahme der notwendigen Abklärungen – die gesetzlich geschuldeten Leistungen zu gewähren, insbesondere habe sie weitere Taggelder und Heilbehandlungskosten zu übernehmen sowie eine 17.5 % übersteigende Integritätsentschädigung auszurichten. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 20. Oktober 2020 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Dies wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 12. November 2020 mitgeteilt. Zugleich wurde ihm die unentgeltliche Rechtsvertretung bewilligt und Rechtsanwalt Kaspar Gehrig als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt (Urk. 11).

    Mit Beschluss vom 22. September 2021 wies das Gericht den Beschwerdeführer auf eine mögliche Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin und eine daraus allenfalls resultierende Schlechterstellung hin und räumte ihm Gelegenheit ein, dazu Stellung zu nehmen oder die Beschwerde zurückzuziehen (Urk. 13). Mit Eingabe vom 4. Oktober 2021 hielt der Beschwerdeführer an seiner Beschwerde fest und ersuchte nunmehr um Rückweisung der Sache an die Suva (Urk. 15).


3.    In Gutheissung der Beschwerde im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren IV.2021.00309 in Sachen des Beschwerdeführers hebt das Sozialversicherungsgericht mit heutigem Urteil ausserdem die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 25. März 2021 auf, mit der dem Beschwerdeführer eine vom 1. März 2019 bis 31. März 2020 befristete ganze Rente zugesprochen worden ist, und weist die Sache an die IV-Stelle zur ergänzenden medizinischen Abklärung zurück.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).

    

1.2    Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

    Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

1.3    Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatsache handelt, liegt die entsprechende Beweislast anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer. Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_669/2019 vom 25. März 2020 E. 2.2 mit Hinweisen).

    Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch dieser Zustand noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG Leistungen zu erbringen (Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.3 mit Hinweisen).

1.4    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Einspracheentscheid, es könne auf die Beurteilung des Kreisarztes Dr. C.___ abgestellt werden (Urk. 2 S. 7). Betreffend die Beschwerden an der linken Schulter sei der Status quo sine per 8. Juli 2019 eingetreten (Urk. 2 S. 7 f.). Bei der Rentenprüfung sowie der Beurteilung der Integritätsentschädigung seien daher einzig die unfallkausalen Beschwerden an der rechten Schulter zu berücksichtigen. Die unfallfremden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, wie die koronare Herzerkrankung und auch allfällige psychische Beschwerden, seien demgegenüber nicht relevant. Im Übrigen sei der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 17. Dezember 2014 und allfälligen psychischen Beschwerden ohnehin zu verneinen (Urk. 2 S. 8). Mit Bezug auf die unfallbedingten Folgen an der rechten Schulter könne mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht mehr mit einer namhaften Besserung des Gesundheitszustandes gerechnet werden. Sie, die Suva, habe daher ihre Leistungen zu Recht per 31. Januar 2020 eingestellt und einen Rentenanspruch geprüft (Urk. 2 S. 9).

    Sowohl das Validen- als auch das Invalideneinkommen seien anhand der periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen des Bundes (LSE) zu ermitteln (Urk. 2 S. 12 f.). Aufgrund der Einschränkungen an der rechten Schulter rechtfertige sich kein höherer Leidensabzug als 5 % auf dem Invalideneinkommen. Die unfallbedingte Erwerbseinbusse betrage 5 %, weshalb kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe (Urk. 2 S. 14). Die Beurteilung des Kreisarztes betreffend die Integritätsentschädigung sei schlüssig und nachvollziehbar, weshalb darauf abzustellen sei. Die Suva habe die Integritätsentschädigung korrekt bemessen (Urk. 2 S. 16).

2.2    Der Beschwerdeführer machte in formeller Hinsicht geltend, die Begründung des Einspracheentscheids setze sich nicht mit seinen Vorbringen auseinander, was seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletze (Urk. 1 S. 4). Weiter stellte er sich zusammengefasst auf den Standpunkt, die Beschwerdegegnerin stütze sich auf eine kreisärztliche Beurteilung, an welcher Zweifel bestünden, und schliesse von einer unzureichend abgeklärten und begründeten fiktiven Zumutbarkeitsbeurteilung auf einen fiktiven Gesundheitsschaden bei einem fiktiven Arbeitsmarkt und fiktiven «invaliditätsfremden» Faktoren, ohne dass sie diese je abgeklärt habe und ohne dass dazu die erheblich differenziertere Rechtsprechung und Lehre berücksichtigt würden (Urk. 1 S. 14). Auf den von der Beschwerdegegnerin vorgenommenen Einkommensvergleich könne ebenfalls nicht abgestellt werden (Urk. 1 S. 15). Ein Tabellenlohnabzug von 5 % werde seinem Fall nicht gerecht (Urk. 1 S. 16). Es resultiere auf jeden Fall ein Invaliditätsgrad von erheblich mehr als 5 % (Urk. 1 S. 17).

2.3    Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Sachverhalt rechtsgenügend abgeklärt hat und ihre Leistungen zu Recht per 31. Januar 2020 eingestellt hat, welches die unfallbedingten Folgen sind und ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Rente hat sowie die Höhe der Integritätsentschädigung.


3.

3.1    Dem Operationsbericht des Spitals A.___ vom 4. Oktober 2012 lässt sich unter anderem die Diagnose eines Karpaltunnelsyndroms beidseits und einer transmuralen Rotatorenmanschettenläsion der Supraspinatussehne links entnehmen. Der Beschwerdeführer unterzog sich am 23. August 2012 einer Karpaltunnelspaltung links und einer offenen transossären Reinsertion der Supraspinatussehne an der linken Schulter sowie einer Acromioplastik und einer lateralen Clavicularesektion (Urk. 7/142). Dieser Eingriff wurde gemäss Aktennotiz der Beschwerdegegnerin über den Krankenversicherer abgerechnet (Urk. 7/144).

3.2    Im Nachgang zum Unfall vom 14. Dezember 2014 wurden beim Beschwerdeführer eine vollständige Ruptur der langen Bizepssehne im Sulcus intertubercularis, eine ausgedehnte transmurale Läsion der gesamten Supraspinatussehne, ein äusserst enger Subacromialraum bei Acromion Typ II sowie eine fortgeschrittene AC-Gelenksarthrose rechts festgestellt. In der Folge unterzog sich der Beschwerdeführer am 24. Dezember 2014 einer Arthrotomie sowie einer Acromioplastik, einer lateralen Clavicularesektion, einer Tenodese der langen Bizepssehne im Sulcus intertubercularis und einer transossären Reinsertion der Supraspinatussehne rechts (Operationsbericht Spital A.___ vom 5. Januar 2015, Urk. 7/8/1).

    Mit Bericht vom 4. Juni 2015 zeigte sich der Behandler des Spitals A.___ sehr zufrieden mit dem postoperativen Verlauf (Urk. 7/30/1) und bescheinigte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 19. Dezember 2014 bis 5. Juli 2015. Ab dem 6. Juli 2015 sei der Beschwerdeführer wieder zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 7/30/2).

3.3    Nachdem der Beschwerdeführer bei seinem zweiten Unfall vom 9. Dezember 2017 wiederum auf die rechte Schulter gefallen war, litt er erneut unter Schulter- und Ellbogenschmerzen rechts (Urk. 7/34/3). Anlässlich der bildgebenden Untersuchung vom 7. Februar 2018 wurden eine hochgradige partielle Re-Ruptur der rechten Supraspinatussehne mit einer Sehnenretraktion bis in die Humeruskopfmitte sowie eine leichte Tendinose der Infraspinatussehne festgestellt (Urk. 7/35/1).

    Dem Operationsbericht vom 24. Mai 2018 lässt sich entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer gleichentags einer Supra-/Infraspinatussehnen-Re-Rekonstruktion an der rechten Schulter unterzog (Urk. 7/58/3). Bereits in der MRI-Untersuchung der rechten Schulter vom 4. Oktober 2018 wurden jedoch eine erneute komplette Re-Ruptur mit Retraktion der Supraspinatussehne sowie eine subtotale Ruptur der ventralen Anteile der Infraspinatussehne bei zusätzlich vorbestehender Tendinopathie zur Darstellung gebracht (Urk. 7/67).

    In der Schultersprechstunde der Klinik D.___ vom 10. Oktober 2018 berichtete der behandelnde Dr. med. E.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, der Beschwerdeführer sei insgesamt massiv von der Situation mitgenommen, da er durchaus arbeitswillig und ein sehr aktiver Mensch sei. Es scheine, als ob ihm die Gesamtsituation sehr auf die Psyche drücke. Der Beschwerdeführer habe offenbar von seiner Ehefrau stimmungsaufhellende Medikamente eingenommen, welche ihm nach eigener Aussage guttäten. Er – Dr. E.___ – sei der Meinung, dass der Beschwerdeführer durchaus von einer antidepressiven Medikation profitieren könne, und bitte die Hausärztin, ihn diesbezüglich zu beraten (Urk. 7/68).

    Auf Zuweisung durch den Arzt der Klinik D.___ wurde der Beschwerdeführer in der Schultersprechstunde der Universitätsklinik F.___ untersucht. Die dortigen Ärzte berichteten am 6. Dezember 2018 über persistierende Schmerzen nach den Operationen. Sie empfahlen eine Infiltration und eine konservative Behandlung oder einen erneuten Rekonstruktionsversuch mittels Patch-Augmentation. Der Beschwerdeführer sei aktuell zu 100 % krankgeschrieben (Urk. 7/78).

3.4    Am 3. März 2019 rutschte der Beschwerdeführer in der Badewanne aus und fiel auf die linke Schulter (Urk. 7/94 f.). Am 5. März 2019 begab er sich deswegen in die Notaufnahme der Chirurgischen Klinik des Spitals A.___ (Urk. 7/149/1). In der gleichentags vorgenommenen Bildgebung erkannte der Untersucher eine regelrechte Artikulation glenohumeral sowie kleine Geröllzysten im Tuberculum majus und einen kleinen Hill-Sachs-Defekt. Zudem sah er eine Erweiterung im linken AC-Gelenk (differentialdiagnostisch: Erguss). Er befand, eine Luxation sei nicht ausgeschlossen. Ansonsten bestehe kein Hinweis auf eine ossäre Läsion oder Luxation. Im Übrigen sah er eine unauffällige Darstellung der knöchernen Strukturen (Urk. 7/165).

    Basierend darauf stellten die Ärzte des Spitals A.___ in ihrem ambulanten Notfallbericht vom 5. März 2019 die Diagnosen einer Rippenkontusion des linken kranialen Hemithorax sowie einer Kontusion der linken Schulter. Für das weitere Prozedere empfahlen die Ärzte die Einnahme von Analgesie und eine klinische Kontrolle bei der Hausärztin (Urk. 7/149/2). Sie attestierten dem Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit vom 5. bis zum 8. März 2019 (Urk. 7/149/3).

    Dr. E.___ von der Klinik D.___ zog am 22. März 2018 nach der Untersuchung der linken Schulter ein traumatisches Impingement in Betracht. Aufgrund der geplanten Operation an der rechten Schulter sei derzeit keine Infiltration zu setzen. Er verschrieb dem Beschwerdeführer Physiotherapie und sah eine weitere Kontrolle vor (Urk. 7/101/2).

3.5    Nachdem konservative Massnahmen nicht zu einer Minderung der Schmerzen und der Bewegungseinschränkung an der rechten Schulter geführt hatten (Urk. 7/101/3), unterzog sich der Beschwerdeführer am 11. April 2019 einer dritten Operation an der rechten Schulter (Schulterarthroskopie rechts mit Re-Rekonstruktion der Supraspinatus-, Infraspinatus- und der Subscapularissehne) sowie einem intraartikulären Débridement (Urk. 7/117/1). Im Austrittsbericht des Spitals G.___ über die Hospitalisation bis am 13. April 2019 wurde über einen unkomplizierten postoperativen Verlauf berichtet (Urk. 7/111/2).

    Bereits in der MRI-Untersuchung des rechten Schultergelenks vom 9. Juli 2019 zeigten sich eine erneute Re-Ruptur der Supraspinatussehne mit einer Re-Ruptur des Sehnenstumpfes sowie eine Ruptur des superioren Anteiles der Infraspinatussehne (Urk. 7/119).

3.6    Am 8. Juli 2019 fand eine weitere MR-tomographische Untersuchung des linken Schultergelenks statt. Der Radiologe erkannte dabei eine ausgeprägte Tendinopathie der Bizepssehne mit zusätzlicher Subluxation derselben nach medial bei einer wahrscheinlichen Pulley-Läsion. Differentialdiagnostisch sei eine Subluxation der Subscapularissehne bei deutlicher Tendinopathie nicht sicher ausgeschlossen. Zudem bestehe eine ansatznahe Ausdünnung der gelenkseitigen Supraspinatussehne, welche differentialdiagnostisch postoperativ bedingt sei. Eine zusätzliche Partialruptur sei nicht sicher ausgeschlossen. Des Weiteren bestehe eine Ansatztendinopathie der Infraspinatussehne (Urk. 7/205).

3.7    Am 23. August 2019 wurde der Beschwerdeführer von der Klinik D.___ erneut für eine Zweitmeinung betreffend die Beschwerden in der rechten Schulter an die Universitätsklinik F.___ überwiesen. Die dortigen Ärzte stellten im Bericht vom 5. September 2019 die Diagnose einer irreparablen Re-Re-Ruptur der Supraspinatussehne sowie einer partiellen Re-Ruptur des Infraspinatus der rechten Schulter. Sie hielten diesbezüglich fest, der Beschwerdeführer beklage eine eingeschränkte Beweglichkeit der rechten Schulter. Die Schmerzen seien konstant und verstärkten sich beim Bewegen (Urk. 7/143/2). Auch auf der linken Seite bestehe eine ausgeprägte Schmerzproblematik bei einer Partialruptur des Supra- und Infraspinatus (Urk. 7/143/2 f.). Aktuell zeigten sich vor allem ein Rehabilitationsdefizit sowie ein Schmerzproblem. Zudem sei die letzte Operation erst viereinhalb Monate her. Aktuell zeige sich klar keine Indikation für einen Sehnentransfer an der rechten Schulter. Dies aufgrund der frischen postoperativen Situation, des - am 16. Juli 2019 (vgl. Urk. 7/169/7) - erlittenen Myokardinfarktes sowie der Schmerzproblematik. Es seien die konservativen Massnahmen, wie Infiltrationen, auszuschöpfen (Urk. 7/143/3).

3.8    Am 6. November 2019 erklärte Dr. med. H.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates von der Klinik D.___, die Situation sei insgesamt schwierig bei Status nach beidseitigen Schultervoroperationen und einer zumindest rechtsseitig vorliegenden schmerzhaften Re-Ruptur. Im Grunde bleibe als Rückzugsoption nur eine invers-prothetische Versorgung. Zum einen sei der Beschwerdeführer jedoch für ein solches Prozedere noch sehr jung und zum anderen scheine die kardiale Situation sehr schwierig zu sein. Es könnten alternativ weder im konservativen noch im operativen Bereich erfolgsversprechende Therapiealternativen angeboten werden. Momentan werde die Arbeitsunfähigkeit bei 100 % belassen (Urk. 7/178).

    Mit E-Mail vom 6. November 2019 an die Beschwerdegegnerin führte die Hausärztin des Beschwerdeführers, Dr. med. I.___, Praktische Ärztin, aus, der Beschwerdeführer sei aus kardiologischer Sicht mit einer koronaren 3-Gefässerkrankung als Risikopatient für eine Schulteroperation einzustufen. Sie glaube, es sei nicht sinnvoll, eine risikoreiche Operation durchführen zu lassen. Alternativ habe sie dem Beschwerdeführer vorgeschlagen, ihn beim Schmerzspezialisten in G.___ zur Optimierung seiner Schmerzmedikation anzumelden, da beim Schulterschaden, der ja nun chronisch bleibe, von dauerhaften Schmerzen auszugehen sei (Urk. 7/181/1).

3.9    Am 10. Dezember 2019 erstattete der Kreisarzt Dr. C.___ seinen Bericht über die Abschlussuntersuchung vom 9. Dezember 2019 (Urk. 7/192). Darin nannte er die Diagnosen einer Defektläsion der rechten Rotatorenmanschette bei Status nach dreimaliger Naht am 24. Dezember 2014, 24. Mai 2018 und 11. April 2019 sowie Schulterbeschwerden links bei wahrscheinlicher Läsion der Rotatorenmanschette nach einer direkten Kontusion am 5. März 2019 (richtig: 3. März 2019, Urk. 7/94) und bei Status nach einer krankheitsbedingten Rotatorenmanschettennaht am 23. August 2012 (Urk. 7/192/7).

    Bezüglich der rechten Schulter liege bildgebend bestätigt eine Defektsituation der Rotatorenmanschette vor, wobei vorauszusehen gewesen sei, dass die Operation vom 11. April 2019 nicht erfolgreich habe sein können. Retrospektiv hätte der Beschwerdeführer damals lieber eine inverse Schulterprothese implantieren lassen sollen. Dieser Eingriff werde von ihm jetzt aber wegen des nicht garantierten Erfolgs und wegen der kardialen Risikosituation abgelehnt. Zudem hätten auch Dr. H.___ von der Klinik D.___ und die Ärzte der Universitätsklinik F.___ davon abgeraten.

    Bezüglich der linken Schulter sei gemäss heutigem Wissensstand davon auszugehen, dass es am 5. März 2019 (richtig: 3. März 2019, Urk. 7/94) lediglich zu einer einfachen, direkten Kontusion der linken Schulter gekommen sei. Der damalige klinische Befund bei der notfallmässigen Beurteilung im Spital A.___, die heute zugängliche Beurteilung und der heutige klinische Befund sprächen dafür, dass hier lediglich noch Residuen der früheren, zu Lasten der Krankenkasse durchgeführten Operation der linken Schulter aus dem Jahr 2012 vorlägen. Insbesondere der Hochstand der lateralen Clavicula mit angedeutetem Klaviertastenphänomen gehe auf die damals durchgeführte Resektion der lateralen Clavicula (des AC-Gelenks) zurück. Eine Schädigung des AC-Gelenks am 3. März 2019 könne anhand der damaligen Befunddokumentation ausgeschlossen werden. Er – Dr. C.___werde diese Beurteilung lediglich dann überdenken, wenn wirklich – wie der Beschwerdeführer ihm gesagt habe – eine MR-tomographische Untersuchung der linken Schulter erfolgt sei. Die Beurteilung der fehlenden Unfallfolgen bezüglich der linken Schulter sei für den Beschwerdeführer kaum nachteilig, da ja die Beurteilung der zumutbaren Arbeit für die rechte Schulter auch eine sehr erhebliche Entlastung für die linke Schulter darstelle (Urk. 7/192/7).

    Bei fehlenden Therapieoptionen sei die Situation bezüglich der rechten Schulter stabil. Entsprechend sei der versicherungstechnische Abschluss durchzuführen. Rein bezogen auf das unfallkausale Schulterproblem und ohne Berücksichtigung der multiplen übrigen Beschwerden sei dem Beschwerdeführer eine leichte Arbeit mit Belastungen bis 10 Kilogramm vollzeitig und vollschichtig zumutbar. Dies ohne Berücksichtigung des Alters, der Ausbildung, der Sprache, der sozioökonomischen Verhältnisse und der krankheitsbedingten Beschwerden. Die manuelle Tätigkeit dürfe lediglich bis zur Schulterhöhe reichen und müsse körpernah durchgeführt werden. Im Übrigen seien Tätigkeiten, die zu starken Erschütterungen und massiven Vibrationen der Arme führten, nicht zumutbar (Urk. 7/192/7).

    Betreffend die Höhe der Integritätsentschädigung merkte der Kreisarzt an, es seien die Tabellen 1 und 5 über die Integritätsentschädigung anzuwenden. Im vorliegenden Fall mit einer Defektläsion der rechten Rotatorenmanschette bestehe höchstens eine geringe Arthrose. Es sei vom Mittelwert der Angaben für eine mässige (10 %) und eine schwere (25 %) Periarthrosis humero-scapularis auszugehen. Dies mit der Begründung, dass bei einem chronifizierten Schmerzsyndrom die Angaben des Beschwerdeführers nicht vollumfänglich berücksichtigt werden könnten, dass andererseits aber eine Defektsituation der Rotatorenmanschette mit ordentlicher Restbeweglichkeit aber auch medizinisch nachvollziehbare Beschwerden bestünden (Urk. 7/193/1).

3.10    Nach Vorlage des MRI-Befundes vom 8. Juli 2019 des linken Schultergelenks (Urk. 7/205; vorstehend E. 3.6) verfasste der Kreisarzt am 23. Januar 2020 eine ergänzende Aktenbeurteilung betreffend die linke Schulter. Darin erklärte er, der Befund des besagten MRI lasse erkennen, dass es beim bagatellären Ereignis vom 3. März 2019 nicht zu einer zusätzlichen strukturellen Schädigung der linken Schulter gekommen sei. Die Befunde bei der MRI-Untersuchung entsprächen einem typischen Verlauf nach der früheren Behandlung einer Läsion der Rotatorenmanschette. Spätestens zum Zeitpunkt der MRI-Untersuchung der linken Schulter am 8. Juli 2019 könne ein Status quo sine erkannt werden (Urk. 7/217/1 f.).

3.11    Am 17. Februar 2020 fand eine weitere MR-tomographische Untersuchung der linken Schulter statt. Aus dem gleichentags verfassten Bericht geht hervor, dass weiterhin deutliche Zeichen einer Tendinopathie der Bizepssehne mit leichter Subluxation derselben nach medial bei wahrscheinlicher Pulley-Läsion bestünden. Eine zusätzliche Läsion der Subscapularissehne bei einer Signalalteration am Oberrand und einer Tendinopathie sei nicht sicher ausgeschlossen. Bei Status nach Supra- und Infraspinatus-Rekonstruktion und deutlichen postoperativen Veränderungen ergebe sich kein Anhaltspunkt für eine Re-Ruptur derselben (Urk. 7/235/2).


4.

4.1    Die Beschwerdegegnerin vertrat gestützt auf die kreisärztlichen Beurteilungen von Dr. C.___ vom 10. Dezember 2019 und vom 23. Januar 2020 die Ansicht, betreffend die linke Schulter sei der Status quo sine spätestens im Zeitpunkt der MRI-Untersuchung vom 8. Juli 2019 erreicht gewesen. Zudem verneinte sie ihre Leistungspflicht hinsichtlich allfälliger psychischer Beschwerden sowie einen Rentenanspruch. Ferner sprach sie dem Beschwerdeführer eine Integritätsentschädigung für einen Integritätsschaden von 17.5 % zu (Urk. 2 S. 7 f., S. 14 und S. 16, Urk. 7/192, Urk. 7/193, Urk. 7/217).

    Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).

4.2    Betreffend die linke Schulter legte der Kreisarzt dar, der Status quo sine sei spätestens im Zeitpunkt der MRI-Untersuchung vom 8. Juli 2019 eingetreten gewesen (Urk. 7/217/2). Zunächst fällt auf, dass dem Kreisarzt offenbar weder bei seiner Beurteilung vom 10. Dezember 2019 noch vom 23. Januar 2020 sämtliche medizinischen Akten vorlagen. So verfügte er insbesondere nicht über den MRI-Befund von vor der Operation vom 23. August 2012 (Arthrographie des linken Schultergelenks vom 1. Februar 2012, Urk. 7/153). Dies, obwohl der Kreisarzt Dr. med. J.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, am 18. September 2019 die Beschwerdegegnerin aufgefordert hatte, noch die präoperative Bildgebung einzuholen (Urk. 7/144/2). Ohne den genauen Verlauf seit der Bildgebung aus dem Jahr 2012 zu würdigen, leuchtet es daher auch nicht ein, weshalb der Kreisarzt Dr. C.___ in seiner Beurteilung vom 23. Januar 2020 zum Schluss kam, der Befund aus der MRI-Untersuchung vom 8. Juli 2019 entspreche einem typischen Verlauf nach einer früheren Behandlung einer Läsion der Rotatorenmanschette (Urk. 7/217/2). Auch an der Schlussfolgerung des Kreisarztes, wonach es am 3. März 2019 lediglich zu einer einfachen Kontusion und nicht zu einer zusätzlichen strukturellen Schädigung der linken Schulter gekommen sei (Urk. 7/192/7, Urk. 7/217/2), bestehen zumindest geringe Zweifel. Zwar stellten auch die Ärzte der Notfallstation des Spitals A.___ diese Diagnose (Urk. 7/149/2). Im MRI-Befund vom 5. März 2019 wurde allerdings festgehalten, eine Luxation sei nicht auszuschliessen (Urk. 7/165). Auch im MRI-Befund vom 8. Juli 2019 konnte der begutachtende Radiologe eine Oberrandläsion der Subscapularissehne differentialdiagnostisch nicht ausschliessen. Ferner konnte er auch eine zusätzliche Partialruptur der Supraspinatussehne nicht sicher verneinen und er hielt eine Pulley-Läsion für wahrscheinlich (Urk. 7/205). Diese Befunde wurden im aktuellsten MRI vom 17. Februar 2020 bestätigt (Urk. 7/235/2). Weshalb aus dem Befund vom 8. Juli 2019 demnach ersichtlich sein sollte, dass die Beschwerden degenerativer und nicht unfallbedingter Natur sein sollten (Urk. 7/217/2), erklärte der Kreisarzt nicht. Dies fällt hier umso mehr ins Gewicht, als Dr. C.___ auch nicht erörterte, ob die Suva für diese Verletzungen allenfalls im Rahmen von Art. 6 Abs. 2 UVG (in der seit 1. Januar 2017 in Kraft stehenden Fassung) einzustehen hat. Im Übrigen sprach auch Dr. E.___ in seinem Bericht vom 17. Dezember 2019 von einem traumatischen Impingement (Urk. 7/101/2), womit sich der Kreisarzt nicht auseinandersetzte, obschon rechtsprechungsgemäss mit Blick auf die Unfallkausalität in jedem Einzelfall zu prüfen ist, welche Bedeutung dem Begriff «(post)traumatisch» beizumessen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_856/2017 vom 2. Mai 2018 E. 5.3). Damit bestehen zumindest geringe Zweifel an der kreisärztlichen Beurteilung hinsichtlich der linken Schulter.

    Aufgrund der derzeitigen Aktenlage lässt sich damit nicht beurteilen, ob die Beschwerden an der linken Schulter im massgeblichen Zeitpunkt des Fallabschlusses per 31. Januar 2020 (Urk. 7/198/3) noch natürlich kausal zum Unfall vom 3. März 2019 waren und inwieweit die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und in einer alternativen Tätigkeit durch diese (allfälligen) natürlich unfallkausalen Leiden eingeschränkt war. Diesbezüglich besteht weiterer Abklärungsbedarf. Insofern bestehen aber auch Zweifel am festgelegten Zumutbarkeitsprofil, in welchem der Kreisarzt die Beschwerden an der linken Schulter ausdrücklich ausschloss (Urk. 7/192/7). Es genügt hierbei insbesondere nicht, wenn der Kreisarzt lediglich darauf verweist, die Beurteilung bezüglich der linken Schulter sei für den Beschwerdeführer kaum nachteilig, da ja die Beurteilung der zumutbaren Arbeit für die rechte Schulter auch eine sehr erhebliche Entlastung der linken Schulter darstelle (Urk. 7/192/7). Diese Ausführung leuchtet nicht ein.

4.3    Sodann bestehen aufgrund der Aktenlage Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer unter psychischen Unfallfolgen leidet. Er erwähnte zwar gegenüber der Beschwerdegegnerin , er brauche keine psychologische Betreuung, welcher Aussage bei allenfalls fehlender Krankheitseinsicht ohne fachärztliche Beurteilung nicht ohne Weiteres gefolgt werden darf. Zudem erklärte er auch, der Unfall belaste ihn und er könne nur schlecht schlafen (Urk. 7/147). Auch Dr. E.___ warf die Frage nach einer stimmungsaufhellenden Medikation auf und der Beschwerdeführer gab gegenüber dem Kreisarzt an, er nehme Seropram zur Beruhigung (Urk. 7/68, Urk. 7/192/5). Der Kreisarzt sprach zudem von einem chronifizierten Schmerzsyndrom (Urk. 7/193/1). Inwiefern der Beschwerdeführer unter psychischen Einschränkungen leidet und ob diese ihn in der Leistungsfähigkeit einschränken, kann anhand der vorliegenden Aktenlage genauso wenig beurteilt werden wie die allfällige Adäquanz eines allfälligen natürlichen Kausalzusammenhanges, zumal die Beschwerdegegnerin dazu keine Abklärungen getätigt und sich dazu nicht geäussert hat.

    In Anbetracht dieser offenen Fragen und der erforderlichen weiteren medizinischen Abklärungen erübrigt sich eine abschliessende Folgeabschätzung durch das Gericht. Eine solche wird zunächst durch die medizinischen Gutachter nach Erhebung der gesamten unfallbedingten Einschränkungen in Rahmen einer Gesamtschau vorzunehmen sein.

4.4    Vor diesem Hintergrund kann auch nicht abschliessend beurteilt werden, wie es sich mit der Integritätsentschädigung verhält. Es rechtfertigt sich daher, die Sache auch diesbezüglich zur ergänzenden Abklärung im Sinne der vorstehenden Erwägung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

4.5    Zusammenfassend bestehen zumindest geringe Zweifel an der kreisärztlichen Beurteilung. Die Beschwerde ist daher in dem Sinne gutzuheissen, dass der Einspracheentscheid vom 28. August 2020 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie weitere medizinische Abklärungen tätige. Da eine Rückweisung aus materiellen Gründen erfolgt, kann offenbleiben, ob die Rüge des Beschwerdeführers hinsichtlich der Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 4) zutrifft.


5.

5.1     Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (vgl. auch § 34 Abs. 1 und 3 GSVGer). Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) wird - auch im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsvertretung - namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt.

5.2    Der von Rechtsanwalt Kaspar Gehring mit Eingabe vom 4. Oktober 2012 geltend gemachte Aufwand von 15.1 Stunden und Fr. 135.90 Barauslagen (Urk. 15) ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen, insbesondere aufgrund der Tatsache, dass er den Beschwerdeführer schon im Einspracheverfahren vertrat (Urk. 7/225) und ihm die Akten somit bekannt waren. Sodann entspricht die Beschwerdeschrift teilweise der Einsprache vom 11. März 2020. Daher ist der Aufwand von 15.1 Stunden für die Beschwerdeschrift, Abklärungen und das Aktenstudium als überhöht zu betrachten, zumal es entgegen § 7 Abs. 2 der GebV SVGer an einer überprüfbaren detaillierten Zusammenstellung über die Aufwendungen fehlt.

    Unter diesen Umständen ist angesichts der zu studierenden knapp 240 Aktenstücke der Beschwerdegegnerin, der 17-seitigen Beschwerdeschrift, der Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung und mit der Stellungnahme vom 4. Oktober 2021 (Urk. 15) sowie der in ähnlichen Fällen zugesprochenen Beträge die Entschädigung von Rechtsanwalt Kaspar Gehring bei Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ermessensweise auf Fr. 2'900.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 28. August 2020 aufgehoben und die Sache an die Suva zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Kaspar Gehring, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 2’900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Kaspar Gehring

- Suva unter Beilage einer Kopie von Urk. 15

- Bundesamt für Gesundheit

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




FehrKlemmt