Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2020.00220


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Schüpbach

Urteil vom 12. Mai 2021

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. André Largier

Weinbergstrasse 43, 8006 Zürich


gegen


Suva

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1970, war von August 1992 bis zum 31. Januar 1995 als Möbelträger und Chauffeur bei der Y.___ AG tätig, bezog anschliessend Arbeitslosentaggelder und war damit bei der Suva versichert, als er sich am 13. Mai 1995 beim Fussballspielen am rechten Knie verletzte (Urk. 8/173-174).

    Nach getätigten Abklärungen stellte die Suva die bis dahin erbrachten Taggeldleistungen bei voller Arbeitsfähigkeit per 1. Januar 1996 ein.

1.2    Am 22. April 1999 wurde eine Rückfallmeldung wegen erneuter Behandlung eingereicht (Urk. 8/188-189). Die Suva sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 20. März 2003 eine Invalidenrente entsprechend einer Erwerbsunfähigkeit von 25 % ab März 2003 und eine Integritätsentschädigung entsprechend einer Integritätseinbusse von 15 % zu (Urk. 8/271). Die vom Versicherten dagegen erhobene Einsprache zog dieser am 2. Juli 2003 zurück (Urk. 8/282).

    Am 24. Februar 2009 (Urk. 8/77) beziehungsweise 18. März 2009 (Urk. 8/80) machte der Versicherte eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes geltend und ersuchte um eine Erhöhung der Rente. Mit Schreiben vom 9. Dezember 2009 (Urk. 8/91) lehnte die Suva die Erhöhung der Rente ab.

    Am 14. Juni 2012 wurde erneut eine Rückfallmeldung eingereicht (Urk. 8/96). Mit Schreiben vom 6. Juli 2012 lehnte die Suva weitere Versicherungsleistungen ab (Urk. 8/99).

    Am 28. Januar 2014 wurde dem Versicherten mitgeteilt, dass der Rentenanspruch unverändert sei (Urk. 8/121).

1.3    Mit Rückfallmeldung vom 24. September 2014 (Urk. 8/122) informierte der Versicherte über die bevorstehende Operation des rechten Kniegelenks vom 6. November 2014. Mit Verfügung vom 28. Dezember 2015 verneinte die Suva einen Anspruch des Versicherten auf Versicherungsleistungen (Urk. 8/345). Die vom Versicherten dagegen am 29. Dezember 2015 erhobene Einsprache (Urk. 8/347) wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 31. August 2017 ab (Urk. 8/513).

    Mit Verfügung vom 22. November 2016 sprach die Suva dem Versicherten eine Integritätsentschädigung entsprechend einer Integritätseinbusse von insgesamt 30 %, abzüglich der bereits ausbezahlten 15 %, zu (Urk. 8/415).

1.4    Mit Verfügung vom 19. Februar 2020 stellte die Suva die Taggeldleistungen per 1. Januar 2020 ein und hielt fest, dass eine Prüfung einer Erhöhung der Rente entfalle (Urk. 8/707). Die vom Versicherten dagegen am 23. März 2020 erhobene Einsprache (Urk. 8/715/1-5) wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 21. August 2020 ab (Urk. 8/733 = Urk. 2).


2.    Der Versicherte erhob am 23. September 2020 Beschwerde (Urk. 1) gegen den Einspracheentscheid vom 21. August 2020 (Urk. 2) und beantragte, dieser sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm über den 31. Dezember 2019 hinaus das Taggeld auf der Basis einer vollen Arbeitsunfähigkeit auszurichten und die Heilungskosten zu vergüten, eventuell sei ihm eine angemessene, jedenfalls höhere Invalidenrente sowie eine angemessene, jedenfalls höhere Integritätsentschädigung zuzusprechen und auszurichten (S. 2).

    Mit Beschwerdeantwort vom 26. Oktober 2020 (Urk. 7) beantragte die Suva die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 27. Oktober 2020 zur Kenntnis gebracht (Urk. 9). Mit Eingabe vom 26. Januar 2021 (Urk. 10) reichte der Beschwerdeführer weitere Berichte zu den Akten (Urk. 11/1-2). Die Beschwerdegegnerin nahm am 12. Februar 2021 Stellung dazu (Urk. 13). Diese wurde dem Beschwerdeführer am 15. Februar 2021 zur Kenntnis gebracht (Urk. 14).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Am 1. Januar 2017 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.

    Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

    Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 13. Mai 1995 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.

1.2    Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

    Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

1.3    Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).

1.4    Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt (Art. 11 UVV). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 293 E. 2c mit Hinweisen).

    Rückfälle und Spätfolgen schliessen sich begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht der Unfallversicherung nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 293 E. 2c in fine).

1.5    Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1, vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3). In diesem Zeitpunkt ist der Unfallversicherer auch befugt, die Adäquanzfrage zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_377/2013 vom 2. Oktober 2013 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE 134 V 109, vgl. auch Urteil 8C_454/2014 vom 2. September 2014 E. 6.3).

    Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Die Verwendung des Begriffes «namhaft» in Art. 19 Abs. 1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG erhoffte Besserung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Möglichkeit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von weiteren Massnahmen – wie etwa einer Badekur – zu erwartender geringfügiger therapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durchführung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versicherten Person prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 134 V 109 E. 4.3; vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3).

1.6    Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) davon aus, dass der von der Klinik Z.___ als Behandlungsoption zur Diskussion gestellte Eingriff zu einer ins Gewicht fallenden Besserung führen würde, könne den Berichten nicht entnommen werden. Zu beachten sei zudem, dass diese Behandlung im jetzigen Zeitpunkt gar nicht konkret geplant sei, sondern lediglich je nach Situation nach der Behandlung der unfallfremden linken Seite als Option ins Auge gefasst werde, wobei auch der Zeitpunkt noch ungewiss sei. So könne eine eventuelle künftige Behandlung einem Abschluss heute nicht entgegenstehen. Gegebenenfalls wäre dann das Eröffnen eines Rückfalls zu prüfen (S. 6). Das Ereignis vom 13. Mai 1995 sei der Gruppe der leichten Unfälle zuzuordnen. Ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den psychischen Beschwerden sei daher ohne Weiteres zu verneinen (S. 10). Seit der Zusprechung der Invalidenrente von 25 % per 1. März 2003 sei im rechten Knie am 3. März 2016 eine Totalprothese implantiert und am 18. Oktober 2017 ausgewechselt worden. Zusätzlich zur am 20. März 2003 gewährten Integritätsentschädigung sei mit Verfügung vom 22. November 2016 eine weitere Integritätsentschädigung von 15 % ausgerichtet worden. Unter diesen Umständen sei von einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes seit der Berentung auszugehen, weshalb der bisherige Rentenanspruch revisionsweise zu überprüfen sei (S. 11). Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall weiterhin die Tätigkeit bei A.___ AG ausüben würde. Das Valideneinkommen betrage Fr. 68'976.-- (S. 15 f.). Bezüglich der zu beachtenden Einschränkungen stimmten die Beurteilungen überein. Es sei auf die übereinstimmende Beurteilung durch Dr. B.___, die Rehaklinik C.___ und Dr. D.___ abzustellen (S. 18). Mangels eines effektiven Erwerbseinkommens seien vorliegend die Tabellenlöhne der LSE zu verwenden und von einem Invalideneinkommen von Fr. 61'531.-- auszugehen. Es resultiere ein IV-Grad von 10.79 %, womit ein Anstieg des Invaliditätsgrades von mindestens 5 % nicht ausgewiesen sei, weshalb ein Anspruch auf eine Erhöhung der Rente zu verneinen sei (S. 19 ff.). Bei der Implantation einer Endoprothese sei für die Bestimmung des Integritätsschadens der Zustand vor diesem Eingriff massgebend. Deshalb sei nicht entscheidend, ob mit der Implantation ein gutes oder schlechtes Ergebnis habe erzielt werden können. Ebenso wenig falle die weitere Entwicklung aufgrund der Implantation in Betracht. Unter diesen Umständen bestehe für eine weitere Erhöhung der Integritätsentschädigung kein Raum (S. 22 f.).

2.2    Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), der Fallabschluss sei zu früh erfolgt. Aufgrund der Akten stehe nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass sich der Gesundheitszustand nicht mehr namhaft verbessern lasse (S. 5). Was Dr. D.___ dem entgegenhalte, überzeuge nicht. Er führe bloss auf, dass durch den vorgesehenen Eingriff eine namhafte Besserung im Sinne einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit nicht zu erreichen sei, ohne aber seine Meinung auch nur ansatzweise zu begründen (S. 6). Betreffend Valideneinkommen sei gestützt auf die Ermittlungen der Beschwerdegegnerin das Jahreseinkommen von Fr. 79'200.-- per 2013 der Nominallohnentwicklung anzupassen und von einem solchen von Fr. 81'930.30 per 2019 auszugehen (S. 9). Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die doch deutliche Veränderung des Befundes und der Funktionstüchtigkeit des rechten Knies keine Auswirkungen auf das Zumutbarkeitsprofil und den Grad der Arbeitsfähigkeit haben soll (S. 10). Er sei in einer angepassten Tätigkeit höchstens 80 % arbeitsfähig, womit der IV-Grad 40 % betrage (S. 11 f.). Der Integritätsschaden bei einer Pangonarthrose mit Endoprothesen bei schlechtem Erfolg betrage 40 % (S. 12).

2.3    Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer über den 1. Januar 2020 hinaus Anspruch auf Leistungen der Beschwerdegegnerin hat sowie die Höhe der Rente und der Integritätsentschädigung.


3.

3.1    Suva-Kreisarzt Dr. med. E.___, Facharzt für Chirurgie, nahm am 9. Januar 2003 eine Beurteilung des Integritätsschadens vor (Urk. 8/47) und führte aus, es bestehe eine erhebliche Belastungsintoleranz ohne Bewegungseinschränkung des rechten Kniegelenks sowie pangonarthrotische Veränderungen mit leichtem Schmerzsyndrom in allen Gelenkkompartimenten und Ausstrahlungen entlang des lateralen Unterschenkels bei vollständiger Kniestabilität. Aufgrund der kreisärztlichen Untersuchung schätzte er den Integritätsschaden auf 15 %.

3.2    Suva-Kreisarzt Dr. E.___ berichtete am 9. Januar 2003 ebenfalls über die kreisärztliche Untersuchung vom gleichen Tag (Urk. 8/48) und führte aus, das heutige klinische Resultat sehe bezüglich Stabilität recht gut aus. Es bestehe jedoch eine Belastungsintoleranz mit Schmerzsyndrom retropatellär und im gesamten femoro-tibialen Gelenkspalt bei erheblichen Abnützungserscheinungen. Zum heutigen Zeitpunkt sei ein Gleichgewichtszustand erreicht. Die Befunde hätten sich auch zu den Untersuchungsbefunden vom 8. Januar 2001 und 22. November 2001 unwesentlich verändert. Auch weitere spezialärztlich orthopädische Kontrollen hätten keine neuen Erkenntnisse bezüglich zustandsverbessernder Therapie ergeben. Die durchgeführten Physiotherapien hätten keine wesentliche Beschwerdeverminderung gebracht. Die Arbeitsfähigkeit in seiner angestammten Tätigkeit sei nicht mehr möglich, hingegen seien andere Arbeiten gemäss Profil zu 100 % zumutbar. Dem Beschwerdeführer seien wechselbelastende Tätigkeiten zumutbar, wobei Gehen über 300 m repetitiv eingeschränkt sei. Sitzen in Zwangsstellungen für das rechte Bein seien nicht zumutbar und häufige Stellungswechsel am Arbeitsplatz sollten möglich sein. Zusatzbelastungen im Zusammenhang mit den Fortbewegungen seien massiv eingeschränkt (maximal 10 kg). Nicht zumutbar seien kniende oder am Boden kauernde Tätigkeiten, Treppensteigen, Arbeiten auf Leitern, Gehen auf unebener Unterlage, schwere Arbeiten wie Pickeln, Schaufeln, Bohren, Vibrationen und Spitzen. Arbeiten auf tischhoher Arbeitsfläche seien vorzuziehen.

3.3    Dr. med. F.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, Spital G.___, berichtete am 7. November 2014 über die am 6. November 2014 durchgeführte Arthroskopie des rechten Knies mit Teilmeniskektomie sowie Entfernung der intraartikulär liegenden Interferenzschraube (Urk. 8/144) und führte aus, es erfolge eine Mobilisation ab dem Abend des Operationstages mit Teilbelastung während der ersten ein bis zwei Wochen, dann wieder sukzessiver Aufbau von Kraft und Beweglichkeit.

3.4    Suva-Kreisarzt Dr. med. H.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, berichtete am 19. Juni 2015 über die gleichentags durchgeführte kreisärztliche Untersuchung des Beschwerdeführers (Urk. 8/315) und nannte folgende unfallkausale Diagnose (S. 5):

- mässige mediale und femoropatelläre Gonarthrose rechts nach zweimaliger vorderer Kreuzbandersatzplastik 1995 und 1999

    Er nannte folgende Diagnosen ohne Unfallkausalität (S. 5):

- chronische rezidivierende, erhebliche Rückenprobleme, unter anderem Status nach Diskushernienoperation 2006

- Kniebeschwerden links

    Er führte aus, heute sei eine vollständige Beurteilung nicht möglich, die Bilder vom 29. Mai 2015 müssten nach der Ferienrückkehr von Dr. F.___ beigebracht werden. Die heute zugänglichen Informationen mit den letzten Röntgenbildern von August 2014 würden aber dafür sprechen, dass das Zumutbarkeitsprofil aus dem Jahr 2003, das ja die Belastung stark einschränke, weiterhin Gültigkeit habe, dass auch die geschätzte Integritätsentschädigung unverändert sei. Theoretisch anzunehmen wäre eine fehlende Arbeitsfähigkeit auf der Basis des Zumutbarkeitsprofils während etwa zwei Monaten nach der Arthroskopie rechts vom 6. November 2014. Vorher und nachher wäre eine volle Arbeitsfähigkeit im Rahmen des Zumutbarkeitsprofils zu erkennen gewesen (S. 5).

3.5    Dr. F.___ berichtete am 3. März 2016 über die am gleichen Tag durchgeführte Operation mit Knietotalprothese rechts (Urk. 8/369) und führte aus, die Nachbehandlung erfolge nach Schema Knietotalprothese.

3.6    Suva-Kreisärztin Dr. med. B.___, Fachärztin für Chirurgie, berichtete am 24. Oktober 2016 über die kreisärztliche Untersuchung des Beschwerdeführers vom 21. Oktober 2016 (Urk. 8/408) und nannte folgende Diagnose (S. 5):

- belastungsabhängige Restbeschwerden bei Status nach Knietotalprothese rechts zementfrei vom 3. März 2016 bei Status nach Gonarthrose rechts nach zweimaliger vorderer Kreuzbandersatzplastik 1985 und 1999

    Sie führte aus, gemäss den vorliegenden Konsultationsberichten von Dr. F.___ liege ein regelrechter Heilungsverlauf bezüglich der Knieprothesenimplantation vor (S. 5). Vergleiche man die heute erhobenen klinischen objektiven Befunde, so sei das rechte Kniegelenk reizfrei und nicht überwärmt. Vergleiche man die heute erhobenen Bewegungsausmasse, so seien diese kongruent mit denen des Operateurs und hätten sich im Verlauf bezüglich der früheren kreisärztlichen Untersuchungen nicht verändert. Vergleiche man die heute durchgeführten Gangproben bezüglich Propriozeption, Tiefensensibilität, so habe sich, soweit eine Beurteilung aufgrund der schlechten Mitarbeit möglich sei, keine Veränderung zu der kreisärztlichen Untersuchung durch Dr. E.___ im Jahre 2003 ergeben. Gesamthaft könne man heute aufgrund der klinischen Untersuchung sagen, dass sechs Monate nach der Knietotalprothesenimplantation rechts ein stabiler Zustand vorliege, da sich in den letzten Wochen im Verlauf gemäss den vorliegenden Berichten von Dr. F.___ keine gravierende Veränderung mehr ergeben habe und heute ein reizloses rechtes Kniegelenk vorliege (S. 6).

3.7    Suva-Kreisärztin Dr. B.___ nahm am 11. November 2016 eine ärztliche Beurteilung vor (Urk. 8/412) und führte aus, bei der kreisärztlichen Untersuchung habe der Beschwerdeführer angegeben, dass vor zwei Wochen nochmals geröntgt worden sei. Nach Rückfrage beim Operateur sei jedoch im Juli 2016 letztmals geröntgt worden. Das erstellte Zumutbarkeitsprofil aus dem Jahre 2003 sei weiterhin gültig, da zu jenem Zeitpunkt schon die Belastung stark eingeschränkt worden sei und mit dem Blick in die Zukunft, sodass auch ein Zustand nach Prothesenimplantation abgedeckt sei (S. 1). Da sich im Verlauf seit 2003 eine Zunahme der Gonarthrose radiologisch zeige und mittlerweile aufgrund der Indikationsstellung einer Prothesenimplantation von einer Pangonarthrose ausgegangen werden müsse, sei eine Erhöhung des bereits postulierten Integritätsschadens von 15 % gegeben. Entsprechend liege heute gesamthaft ein Integritätsschaden von 30 % vor, dies entspreche einer Erhöhung von 15 % gegenüber 2003 (S. 2).

3.8    Die Ärzte der Klinik Z.___ berichteten mit Operationsbericht vom 18. Oktober 2017 (Urk. 8/529) über den Knie-Totalprothesenwechsel rechts bei schmerzhafter Knieprothese mit lateraler Instabilität. Die Nachbehandlung erfolge mit Stockentlastung mit halbem Körpergewicht für vier Wochen, dann Belastungsaufbau. Die Flexion/Extension sei frei. Es erfolge eine klinisch-radiologische Verlaufskontrolle drei Monate postoperativ.

3.9    Die Ärzte der Rehaklinik C.___ berichteten am 25. Juli 2018 (Urk. 8/575) über den Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 13. Juni bis 18. Juli 2018 und führten aus, die Tätigkeit als Bodenleger sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar (S. 3). Bezüglich einer Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit werde auf das bereits bestehende Zumutbarkeitsprofil bezüglich des rechten Knies, welches von der Kreisärztin Dr. B.___ bestätigt worden sei, verwiesen. Dieses habe weiterhin Gültigkeit (S. 4).

3.10    Die Ärzte der Klinik Z.___ berichteten am 8. Juli 2019 (Urk. 8/661) über die Verlaufskontrolle und führten aus, seit der letzten Kontrolle zeige sich weiterhin keine Verbesserung im rechten Knie (S. 1). Bei persistierenden Belastungsschmerzen parapatellär im rechten Knie zeige sich hier eine schwierige Situation. Die Prothese zeige eine gute Stabilität mit einer guten Beweglichkeit. Aufgrund des relativ jungen Alters des Beschwerdeführers, welcher bereits schon eine Wechselprothese erhalten habe, seien operative Therapieansätze aktuell keine Option. Zur Verbesserung der Schmerzproblematik im rechten Knie sei der Beschwerdeführer zu den Kollegen des Universitätsspitals I.___ in das Schmerzambulatorium zur weiteren Therapie zuzuweisen (S. 2).

3.11    Suva-Kreisärztin Dr. B.___ nahm am 22. Juli 2019 Stellung (Urk. 8/664) und führte aus, von weiteren Behandlungen sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine namhafte Besserung des unfallbedingten Gesundheitszustandes zu erwarten. Vergleiche man die erhobenen klinisch-objektiven Befunde anlässlich der Konsultation vom 9. Juli 2019 in der Klinik Z.___, so seien diese identisch mit jenen des Austrittsberichts der Rehaklinik C.___ vom 25. Juli 2018 und der kreisärztlichen Untersuchung vom 21. Oktober 2016, so dass der Knie-Prothesenwechsel rechts vom 18. Oktober 2017 kein Benefit erbracht habe. Der Beschwerdeführer klage subjektiv über die gleichen Beschwerden, während sich objektiv durch den Prothesenwechsel klinisch keine Veränderung ergeben habe. Da sich im Verlauf keine Veränderung der objektiv klinischen Befunde ergeben habe, sei auch im weiteren Verlauf keine weitere Physiotherapie zielführend. Mittlerweile müsste der Beschwerdeführer bei entsprechender Motivationslage eigentätig in der Lage sein, sämtliche erlernten gezeigten Übungen für das rechte Knie auszuführen. Einzig bei persistierenden subjektiven Schmerzen seien wohl Schmerzmittel weiterhin vonnöten. Das Zumutbarkeitsprofil vom 11. November 2016 habe weiterhin Gültigkeit und sei bereits nach Abschluss der stationären Rehabilitation am 25. Juli 2018 als weiterhin gültig bestätigt worden und da klinisch-objektiv keine Veränderung eingetreten sei, habe dies weiterhin Gültigkeit. Betreffend Integritätsentschädigung sei bereits am 14. November 2016 eine schwere Gonarthrose mit 30 % bewertet worden (S. 1).

3.12    Die Ärzte der Klinik Z.___ berichteten am 5. Dezember 2019 über die Verlaufskontrolle (Urk. 8/696) und führten aus, es lägen insgesamt unveränderte Beschwerden bei Knieflexion sowie Drehbewegungen mit dem Oberkörper bei fixiertem Unterschenkel vor. Ebenso bestünden belastungsabhängige Schmerzen im linken Knie, welche aktuell fast führend seien (S. 1). Im MRI zeige sich eine retropatellare Arthrose auf der rechten Seite, welche auch klinisch manifest sei. Als Behandlungsoption wäre hier ein Retropatellarersatz mit gleichzeitigem Inlay-Wechsel diskutierbar. Da aktuell jedoch die bekannte Gonarthrose links führend sei, werde hier nun der prothetische Gelenksersatz links für den 19. Februar 2020 geplant, womit durch Sanierung der linken Seite eine Entlastung rechts erhofft werde. Bei Persistenz wäre dann im Verlauf der Retropatellarersatz rechts zu diskutieren (S. 2).

3.13    Suva-Kreisarzt Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, nahm am 17. Februar 2020 Stellung (Urk. 8/706) und führte aus, aus dem Sprechstundenbericht lasse sich keine Zustandsverschlimmerung des rechten Kniegelenks ableiten gegenüber der Beurteilung vom 22. Juli 2019Die geklagten Beschwerden seien konstant und fänden sich durchgängig seit den kreisärztlichen Untersuchungen vom 24. Oktober 2016. Die geklagten Beschwerden entsprächen den läsional üblichen Beschwerden der Gewebsschädigung und könnten durch weitere Behandlungen nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit namhaft verbessert werden. Insbesondere sei hierdurch eine namhafte Besserung im Sinne einer Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit nicht mehr zu erreichen. Die klinische Erfahrung besage, dass mit jeder Reoperation Beschwerden zunehmen würden und das Reoperationen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nur eine Funktionsverbesserung herbeiführen könnten. Die Funktion der gekoppelten Knietotalprothese sei durchgehend als gut dokumentiert. Die Reoperation auf eine gekoppelte Knietotalprothese sei am 18. Oktober 2017 erfolgt, der Endzustand sei überwiegend wahrscheinlich spätestens ein Jahr nach dieser Operation erreicht gewesen (S. 2). Aus diesem Grund könne eine Kostengutsprache für die von der Klinik Z.___ vorgeschlagene Option nicht empfohlen werden. An der Beurteilung vom 22. Juli 2019 könne festgehalten werden (S. 3).

3.14    Dr. F.___ nahm am 19. März 2020 (Urk. 8/715/6) Stellung zum Zumutbarkeitsprofil von 2003 und führte aus, die Restfolgen seien 2003 als erhebliche Belastungsintoleranz ohne Beweglichkeitseinschränkung des rechten Kniegelenks beurteilt worden. Zwischenzeitlich jetzt mit Status nach Knietotalprothese und Totalprothesenwechsel bestehe eine Bewegungseinschränkung, mit einer Flexion von maximal 130°. Aus reiner Beurteilung des rechten Kniegelenks sei das Zumutbarkeitsprofil korrekt bis auf einen sicher erhöhten Pausen- und Erholungsbedarf wegen der persistierenden Schmerzproblematik von Seiten des rechten Kniegelenks, was die effektive zeitliche Belastbarkeit auf zirka 80 % senken werde.

3.15    Die Ärzte der Klinik Z.___ berichteten am 24. März 2020 (Urk. 8/722) und führten aus, beim Beschwerdeführer sei am 18. Oktober 2017 der Knie-Totalprothesenwechsel rechts durchgeführt worden. Er habe im Verlauf von persistierenden Schmerzen und einem subjektiven Instabilitätsgefühl berichtet, welches klinisch jedoch nicht habe objektiviert werden können (S. 1). In den CT-Aufnahmen habe sich femoral ein fraglicher Lysesaum bei jedoch konventionell-radiologisch korrekter Lage der Prothese gezeigt. Die allergologische, laborchemische und mikrobiologische Abklärung sei negativ ausgefallen. Auch die anschliessende szintigrafische Abklärung sei negativ ausgefallen. Daher sei mit dem Beschwerdeführer ein abwartendes Verhalten besprochen worden, da von einem erneuten Prothesenwechsel keine Besserung der Symptomatik habe erwartet werden können. In einem im Verlauf durchgeführten MRI habe sich eine retropatelläre Arthrose gezeigt, welche mit der klinischen Präsentation des Beschwerdeführers mit dann vor allem parapatellären Knieschmerzen rechts gut korreliert habe. Dementsprechend sei mit dem Beschwerdeführer am 3. Dezember 2019 die mögliche operative Therapie des rechten Knies mittels Retropatellärersatz mit gleichzeitigem Inlay-Wechsel besprochen worden. Aufgrund der nun jedoch deutlichen Mehrbelastung des linken Kniegelenks habe der Beschwerdeführer eine deutlich führende Schmerzkomponente links bei bekannter Gonarthrose gezeigt. Entsprechend sei hier eine Knieendototalprothesenimplantation indiziert worden, mit der Hoffnung, dass eine Reduktion der linken Knieschmerzen zu einer Mehrbelastung des rechten Knies mit folgerichtiger Entlastung des rechten Kniegelenks führe. Das Ziel sei hiermit das Umgehen einer etwaigen operativen Intervention des bereits mehrfach voroperierten rechten Kniegelenks. Letztendlich sei der Fall des rechten Knies als nicht abgeschlossen anzusehen. Vielmehr sei das Ziel des operativen Vorgehens links, neben der offensichtlichen Schmerzreduktion links, die kompensatorische Schmerzlinderung rechts gewesen. Diese müsse nun jedoch weiterhin im Verlauf evaluiert werden, um dann eventuell, falls nötig, weitere chirurgische Schritte einzuleiten. Ein Abschluss des klinischen Falls des rechten Knies sei deshalb derzeit nicht gegeben (S. 1 f.).

3.16    Suva-Kreisarzt Dr. D.___ nahm am 1. April 2020 Stellung (Urk. 8/731/28-32) und führte aus, eine namhafte Besserung im Sinne einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten oder angepassten Tätigkeit sei durch den Eingriff eines Retropatellarersatzes mit gleichzeitigem Inlay-Wechsel nicht mehr zu erreichen (S. 3). Die aktuell dokumentierte Funktionseinschränkung, Beugung bis 130°, sei vollumfänglich im Zumutbarkeitsprofil 2003 gewürdigt worden. Dieses Profil entspreche einem zumutbaren Bewegungsumfang von 0° und maximal 110°. Der subjektive «Befund» Schmerz sei gewürdigt worden. Somit sei der Beschwerdeführer in der Lage, ohne Schädigung der Gesundheit die angepasste Tätigkeit durch häufigen Stellungswechsel ohne unzumutbare Schmerzzunahme vollzeitig auszuüben. Beschwerdeklagen würden mit jeder Reoperation überwiegend wahrscheinlich zunehmen. Objektivierbare Befunde hätten sich im gegenständlichen Fall gebessert, durch die Implantation einer gekoppelten Kniegelenksprothese habe die Stabilität des Kniegelenks namhaft gebessert werden können (S. 3 f.).

    Im Quervergleich entspreche ein Integritätsschaden von 40 %, wie vom Beschwerdeführer gefordert, dem Verlust des gesamten Beines unterhalb des Oberschenkels. Die aktuelle Situation des Beschwerdeführers sei deutlich bessergestellt als nach Unterschenkelverlust, weshalb die Position «schlechter Erfolg» laut Tabelle 5 nicht angemessen geschätzt werden könne, insbesondere nicht bei Beweglichkeit von 0 bis 120°, Stabilität und fehlendem Erguss als Hinweis auf regelrechte Verhältnisse. Der «schlechte Erfolg» beziehe sich ausschliesslich auf die subjektiven Beschwerden, die Befunde seien regelrecht bei Status nach Knietotalprothese, auch eine Lockerung könne ausgeschlossen werden. Der «sicher erhöhte Pausen- und Erholungsbedarf» sei von Dr. F.___ wegen der Schmerzsymptomatik begründet worden. Ein erhöhter Pausenbedarf ergebe sich unter Einhaltung des Zumutbarkeitsprofils jedoch nicht. Der subjektive Befund Schmerz sei im Zumutbarkeitsprofil von 2003 vollumfänglich gewürdigt worden. Zusammengefasst müsse auch unter Berücksichtigung der Einsprache des Beschwerdeführers weiterhin an der Stellungnahme vom 17. Februar 2020 festgehalten werden (S. 4). Sollte im Verlauf eine weitere Knieoperation rechts durchgeführt werden, beispielsweise der erwähnte Patellarückflächenersatz durch Polyäthylen oder der Inlaywechsel auf ein höheres Plateau, sei dies ein versicherungsmedizinischer Rückfall. Gegenwärtig liege überwiegend wahrscheinlich ein stabiler medizinischer Zustand vor, objektiv mit gutem Ergebnis, subjektiv mit schlechtem Erfolg (S. 5).


4.

4.1    Durch die Akten ausgewiesen und unbestritten ist, dass sich der Beschwerdeführer anlässlich eines Ereignisses vom 13. Mai 1995 eine Verletzung am rechten Knie zuzog (Urk. 8/173-174) und in der Folge mehrere Rückfälle geltend machte (Urk. 8/188-189, Urk. 8/91, Urk. 8/96, Urk. 8/122). Mit rechtsverbindlicher Mitteilung vom 9. Dezember 2009 (Urk. 8/91) stellte die Suva fest, dass die gesundheitlichen Einschränkungen im Bereich der Wirbelsäule, des linken Knies und der linken Schulter nicht in Zusammenhang mit dem Ereignis vom 13. Mai 1995 stehen würden. Bezüglich des linken Knies wurde die Verneinung eines Kausalzusammenhanges zum Ereignis vom 13. Mai 1995 noch formell mit Verfügung vom 28. Dezember 2015 (Urk. 8/345) und Einspracheentscheid vom 31. August 2017 (Urk. 8/513) bestätigt.

4.2    In ihrer Beurteilung vom 22. Juli 2019 (vgl. vorstehend E. 3.11) führte Kreisärztin Dr. B.___ in ausführlicher und nachvollziehbarer Weise aus, von weiteren Behandlungen sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine namhafte Besserung des unfallbedingten Gesundheitszustandes zu erwarten. Die am 9. Juli 2019 in der Klinik Z.___ erhobenen klinisch-objektiven Befunde seien identisch mit jenen des Austrittsberichts der Rehaklinik C.___ vom 25. Juli 2018 und der kreisärztlichen Untersuchung vom 21. Oktober 2016, so dass der Knie-Prothesenwechsel rechts vom 18. Oktober 2017 kein Benefit erbracht habe. Das Zumutbarkeitsprofil vom 11. November 2016 habe weiterhin Gültigkeit und sei bereits nach Abschluss der stationären Rehabilitation am 25. Juli 2018 als weiterhin gültig bestätigt worden. Auch die Ärzte der Klinik Z.___ gingen im Dezember 2019 davon aus (vgl. vorstehend E. 3.12), dass insgesamt unveränderte Beschwerden bei Knieflexion sowie Drehbewegungen mit dem Oberkörper bei fixiertem Unterschenkel vorlägen. Betreffend Behandlungsoption erachteten sie einen Retropatellarersatz mit gleichzeitigem Inlay-Wechsel als diskutierbar. Sie führten jedoch aus, dass aktuell die bekannte Gonarthrose links führend sei, durch deren Sanierung eine Entlastung rechts erhofft werde. Erst bei Persistenz wäre im Verlauf der Retropatellarersatz rechts zu diskutieren. Kreisarzt Dr. D.___ verneinte in der Folge in seiner Beurteilung vom 17. Februar 2020 (vgl. vorstehend E. 3.13) eine Zustandsverschlimmerung des rechten Knies. Die bestehenden Beschwerden könnten durch weitere Behandlungen nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit namhaft verbessert werden. Am 18. Oktober 2017 sei die Reoperation auf eine gekoppelte Knietotalprothese erfolgt und der Endzustand sei überwiegend wahrscheinlich spätestens ein Jahr nach dieser Operation erreicht gewesen. Die Ärzte der Klinik Z.___ führten am 24. März 2020 ebenfalls aus (vgl. vorstehend E. 3.15), mit dem Beschwerdeführer sei ein abwartendes Verhalten besprochen worden, da von einem erneuten Prothesenwechsel keine Besserung der Symptomatik habe erwartet werden können. Am 1. April 2020 nahm Kreisarzt Dr. D.___ erneut Stellung (vgl. vorstehend E. 3.16) und führte schliesslich aus, eine namhafte Besserung im Sinne einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten oder angepassten Tätigkeit sei durch den Eingriff eines Retropatellarersatzes mit gleichzeitigem Inlay-Wechsel nicht mehr zu erreichen. Gegenwärtig liege überwiegend wahrscheinlich ein stabiler medizinischer Zustand vor, objektiv mit gutem Ergebnis, subjektiv mit schlechtem Erfolg.

4.3    Aus den vorliegenden Akten, insbesondere den schlüssigen und nachvollziehbar begründeten Beurteilungen der Kreisärzte, geht somit hervor, dass betreffend das rechte Kniegelenk weitere medizinische Behandlungen weder durchgeführt noch geplant waren. Den vorstehenden Berichten kann nicht entnommen werden, dass der zur Diskussion gestellte Retropatellarersatz mit gleichzeitigem Inlay-Wechsel zu einer namhaften Besserung führen würde. Diese Behandlung war zudem zum massgebenden Zeitpunkt nicht konkret geplant, sondern lediglich je nach Situation nach der Behandlung der unfallfremden linken Seite als Option ins Auge gefasst worden, wobei der Zeitpunkt noch ungewiss war. Der Abschluss des Falles durch die Unfallversicherung setzt jedoch lediglich voraus, dass von weiteren medizinischen Massnahmen keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann, nicht jedoch, dass eine ärztliche Behandlung nicht länger erforderlich ist (vorstehend E. 1.5). Folglich ist der medizinische Endzustand nicht erst dann gegeben, wenn jegliche ärztliche Behandlung abgeschlossen beziehungsweise nicht mehr notwendig ist. So kann eine eventuelle künftige Behandlung einem Abschluss nicht entgegenstehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_183/2020 vom 22. April 2020 E. 2.3). Aus der Stellungnahme von Dr. F.___ (vgl. vorstehend E. 3.14) lässt sich zur Frage der weiteren Behandlung nichts entnehmen. Sein Bericht vermag die kreisärztlichen Beurteilungen nicht umzustossen. Nach dem Gesagten steht fest, dass gestützt auf die kreisärztlichen Beurteilungen im Zeitpunkt der Einstellung der vorübergehenden Leistungen per 1Januar 2020 der Endzustand erreicht gewesen ist. Daran vermögen die Einwände des Beschwerdeführers nichts zu ändern.


5.

5.1    Der Beschwerdeführer bemängelte weiter das von der Beschwerdegegnerin ermittelte Valideneinkommen (vgl. Urk. 1 S. 8 f.).

    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG).

    Anlass zur Revision einer Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente (zum massgeblichen Vergleichszeitpunkt vgl. BGE 133 V 108 E. 5.4), die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung; dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen und E. 6.1). Entsprechend ist gegebenenfalls nicht nur der natürliche Kausalzusammenhang, sondern auch dessen Adäquanz für die Zukunft neu zu prüfen, wobei die im Zeitpunkt der erwogenen revisionsweisen Leistungsanpassung gegebenen tatsächlichen Verhältnisse massgebend sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_248/2017 vom 24. Mai 2018 E. 3.3 mit Hinweisen).

Zeitlicher Ausgangspunkt für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades ist die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und – sofern Anhaltspunkte für eine Veränderung der erwerblichen Auswirkungen einer Gesundheitsschädigung bestehen – Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht (BGE 134 V 131 E. 3, 133 V 108 E. 5.3.1 und E. 5.4).

5.2    Seit der Zusprache der Invalidenrente von 25 % per März 2003 (vgl. Urk. 8/271) wurde am rechten Knie im März 2016 eine Totalprothese implantiert (Urk. 8/369) und im Oktober 2017 ausgewechselt (Urk. 8/529). Zu der im März 2003 gewährten Integritätsentschädigung wurde mit Verfügung vom 22. November 2016 eine weitere Integritätsentschädigung von 15 % ausgerichtet (Urk. 8/415).

    Die Beschwerdegegnerin ging unter diesen Umständen zu Recht von einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes seit der Berentung aus und hat den bisherigen Rentenanspruch revisionsweise überprüft. Im Rahmen einer Rentenrevision wird der Invaliditätsgrad frei und ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen beurteilt (BGE 141 V 9, vgl. vorstehend E. 5.1).

5.3    Der Beschwerdeführer war zur Zeit des Unfalls arbeitslos, nachdem er bis Ende Januar 1995 bei der Y.___ AG gearbeitet hatte. Ab Oktober 1996 war er als Bodenleger bei der A.___ AG und ab März 2001 bei der J.___ AG tätig. Ab 2003 arbeitete der Beschwerdeführer selbständig als Bodenleger (Urk. 8/173, Urk. 8/231, Urk. 8/188, Urk. 8/187, Urk. 8/231, Urk. 8/5, Urk. 8/65, Urk. 8/494). Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf diese Angaben zu Recht davon aus, dass der Beschwerdeführer auch ohne den Unfall nicht mehr bei der Y.___ AG tätig wäre. Aufgrund der medizinischen Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass die Aufnahme der Tätigkeit als Bodenleger bei der A.___ AG durch Unfallfolgen bedingt gewesen wäre. Hingegen erfolgten die Wechsel zur J.___ AG und in die Selbständigkeit aufgrund von Unfallfolgen (Urk. 8/15, Urk. 8/26, Urk. 8/235, Urk. 8/42, Urk. 8/250). Somit ist mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall weiterhin die Tätigkeit bei der A.___ AG ausüben würde.

5.4    Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf die Angaben der A.___ AG vom 28. Mai 2001 (Urk. 8/240) für 1999 von einem mutmasslichen Einkommen von knapp Fr. 60'000.-- aus und errechnete für das Jahr 2019 ein Einkommen von Fr. 68'975.55 (vgl. Urk. 2 S. 15 f.).

    Dieses Vorgehen wurde vom Beschwerdeführer insofern gerügt, als er geltend machte, er würde heute mehr verdienen, und es seien der Beschwerdegegnerin ihre eigenen Abklärungen in den Jahren 2003 und 2013 entgegenzuhalten (Urk. 1 S. 8 f.).

    Den Einwendungen des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden: Steht das Vorliegen eines Revisionsgrundes für ein Sachverhaltselement wie vorliegend fest, so können im Revisionsverfahren auch die anderen Elemente der Anspruchsberechtigung frei überprüft werden. So kann auch die Höhe des Valideneinkommens ohne Bindung an die ursprüngliche Verfügung neu festgesetzt werden (Rumo-Jungo / Holzer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, S. 154 mit Hinweisen). Dies hat die Beschwerdegegnerin mittels Anfrage an die früheren Arbeitgeber in nicht zu beanstandender Weise getan. So führte sie insbesondere auch nachvollziehbar aus (Urk. 7 S. 3), dass sich die im November 2013 von der J.___ AG übermittelten Angaben (Urk. 8/120) nicht auf die Tätigkeit beziehen würden, welche der Beschwerdeführer vor dem Auftreten des Rückfalls im Frühling 1999 ausgeübt habe, sondern auf die Funktion bei der J.___ AG aufgrund eines durchgeführten Jobcoachings (vgl. hierzu Urk. 8/46 = Urk. 8/235). Diese Angaben sind daher zu Recht nicht als massgebend erachtet worden für die Festlegung des Valideneinkommens. Die Lohnrichtlinien des VSLT zeigen ebenfalls, dass sich der Lohn eines erfahrenen Bodenlegers in diesem Zeitraum nicht erhöht hat und jener eines diplomierten Bodenlegermeisters ist ebenfalls zurückgegangen (Urk. 8/262). Der Beschwerdeführer vermochte sodann nicht darzutun, inwiefern das von der Beschwerdegegnerin ermittelte Valideneinkommen nicht korrekt sein sollte. Vielmehr wurde es aufgrund der Dokumente in den Akten korrekt und nachvollziehbar errechnet.

    Zusammenfassend erweist sich die von der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid getroffene Annahme eines Valideneinkommens von Fr. 68'976.-- als angemessen. Es kann darauf abgestellt werden.

5.5    Der unfallbedingte Gesundheitszustand des Beschwerdeführers hat sich seit der Berentung unbestrittenermassen verschlechtert.

    Kreisärztin Dr. B.___ führte am 11. November 2016 nach der Untersuchung des Beschwerdeführers vom 21. Oktober 2016 aus (vorstehend E. 3.7), dass das erstellte Zumutbarkeitsprofil aus dem Jahre 2003 weiterhin gültig sei, da zu jenem Zeitpunkt schon die Belastung stark eingeschränkt worden sei und mit dem Blick in die Zukunft, sodass auch ein Zustand nach Prothesenimplantation abgedeckt sei. Auch die Ärzte der Rehaklinik C.___ verwiesen mit Austrittsbericht vom Juli 2018 (vorstehend E. 3.9) auf das Zumutbarkeitsprofil, welches von Kreisärztin Dr. B.___ bestätigt worden sei. Dieses habe weiterhin Gültigkeit. Im Juli 2019 bestätigte Kreisärztin Dr. B.___ (vorstehend E. 3.11) nochmals die Gültigkeit des Zumutbarkeitsprofils vom 11. November 2016 und führte aus, dieses sei bereits nach Abschluss der stationären Rehabilitation am 25. Juli 2018 als weiterhin gültig bestätigt worden und da klinisch-objektiv keine Veränderung eingetreten sei, habe dies weiterhin Gültigkeit. Auch Kreisarzt Dr. D.___ führte im Februar 2020 aus (vorstehend E. 3.13), an der Beurteilung vom 22. Juli 2019 könne festgehalten werden. Dr. F.___ nahm im März 2020 Stellung zum Zumutbarkeitsprofil (vorstehend E. 3.14) und erachtete dieses als korrekt bis auf einen sicher erhöhten Pausen- und Erholungsbedarf wegen der persistierenden Schmerzproblematik von Seiten des rechten Kniegelenks. Diesbezüglich nahm Kreisarzt Dr. D.___ im April 2020 schlüssig und nachvollziehbar Stellung (vorstehend E. 3.16) und machte darauf aufmerksam, dass die aktuell dokumentierte Funktionseinschränkung, Beugung bis 130°, vollumfänglich im Zumutbarkeitsprofil 2003 gewürdigt worden sei. Somit sei der Beschwerdeführer in der Lage, ohne Schädigung der Gesundheit die angepasste Tätigkeit durch häufigen Stellungswechsel ohne unzumutbare Schmerzzunahme vollzeitig auszuüben. Der «sicher erhöhte Pausen- und Erholungsbedarf» sei von Dr. F.___ wegen der Schmerzsymptomatik begründet worden. Ein erhöhter Pausenbedarf ergebe sich unter Einhaltung des Zumutbarkeitsprofils jedoch nicht. Der subjektive Befund Schmerz sei im Zumutbarkeitsprofil von 2003 vollumfänglich gewürdigt worden. Die Beurteilungen stimmen somit bezüglich der zu beachtenden Einschränkungen überein. Die Einschätzung von Dr. F.___ vermag die übereinstimmenden Beurteilungen durch Dr. B.___, die Ärzte der Rehaklinik C.___ und Dr. D.___ nicht in Frage zu stellen. Auf diese ist abzustellen.

    Aus der Verschlimmerung der Unfallfolgen ist somit nicht auf eine geringere funktionelle Leistungsfähigkeit zu schliessen.

5.6    Zur Ermittlung des hypothetischen Invalideneinkommens für eine gemäss beschriebenem Belastungsprofil zumutbare Tätigkeit stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE 2018, Tabelle TA1, Rubrik „Männer“, Niveau 1, Fr. 5'417.--) und errechnete unter Anpassung an die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit im Jahr 2019 von 41.7 Stunden sowie unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung für das Jahr 2019 ein Betrag von Fr. 68'367.48 (Urk. 2 S. 19 f.).     

    Angesichts der Zumutbarkeit einer 100%igen behinderungsangepassten Tätigkeit steht dem Beschwerdeführer auch bei Beachtung der im beschriebenen Belastungsprofil genannten Einschränkungen eine breite Palette von Tätigkeiten offen. Es rechtfertigt sich daher, für die Bemessung des Invalideneinkommens auf den standardisierten Durchschnittslohn für einfache und repetitive Tätigkeiten in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors abzustellen (LSE 2018, Tabellengruppe TA1, Rubrik „Männer“, Niveau 1). Diese Berechnung ist nicht zu beanstanden.

    Die Beschwerdegegnerin gewährte einen behinderungsbedingten Abzug von 10 % (vgl. Urk. 2 S. 20), womit für das Jahr 2019 ein hypothetisches Invalideneinkommen in der Höhe von Fr. 61'531.-- resultierte.

    Die genannten Einschränkungen dürften bei den üblichen einfachen und repetitiven Tätigkeiten nicht in ausgeprägter Weise ins Gewicht fallen. Mithin schränken diese Behinderungen den Beschwerdeführer nicht wesentlich in der Wahl der Tätigkeit ein. Es ist daher nicht zu erwarten, dass der Beschwerdeführer seine verbleibende Arbeitsfähigkeit nur zu einem unterdurchschnittlichen Lohn  der tiefer sein müsste als der verwendete Tabellenlohn - verwerten kann. Mit dem gewährten Abzug von 10 % werden sämtlichen Umständen genügend Rechnung getragen; die weiteren persönlichen und beruflichen Umstände sind nicht geeignet, einen höheren Abzug zu rechtfertigen.

5.7    Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 68'976.-- (vgl. vorstehend E. 5.4) mit dem Invalideneinkommen von Fr. 61'531.-- (vgl. vorstehend E. 5.6) ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 7'445.-- und damit einen Invaliditätsgrad von 10.79 %. Ein Anstieg des Invaliditätsgrades von mindestens 5 % ist somit nicht ausgewiesen, weshalb ein Anspruch auf eine Erhöhung der Invalidenrente zu Recht verneint wurde.

5.8    Der Beschwerdeführer stellte zudem beschwerdeweise die Beurteilung des Integritätsschadens in Frage (Urk. 1 S. 12). Mit Verfügung vom 20. März 2003 wurde dem Beschwerdeführer eine Integritätsentschädigung von 15 % zugesprochen (Urk. 8/271). Diese wurde wegen in der Zwischenzeit eingetretener Verschlimmerung gestützt auf die Beurteilung durch Kreisärztin Dr. B.___ vom November 2016 (Urk. 8/412) mit Verfügung vom 22. November 2016 um weitere 15 % erhöht (Urk. 8/415). Dem Beschwerdeführer war zuvor am 3. März 2016 eine Knietotalprothese implantiert worden (Urk. 8/369), welche am 18. Oktober 2017 ausgewechselt wurde (Urk. 8/529). Diesbezüglich bleibt anzumerken, dass Kreisarzt Dr. D.___ am 1. April 2020 ausführlich und schlüssig Stellung nahm (vorstehend E. 3.16). Er erläuterte den Befund in ausführlicher Weise und führte aus, dass ein Integritätsschaden von 40 %, wie vom Beschwerdeführer gefordert, im Quervergleich dem Verlust des gesamten Beines unterhalb des Oberschenkels entspreche. Die aktuelle Situation des Beschwerdeführers sei deutlich bessergestellt als nach Unterschenkelverlust, weshalb die Position «schlechter Erfolg» laut Tabelle 5 nicht angemessen geschätzt werden könne, insbesondere nicht bei Beweglichkeit von 0 bis 120°, Stabilität und fehlendem Erguss als Hinweis auf regelrechte Verhältnisse. Der «schlechte Erfolg» beziehe sich ausschliesslich auf die subjektiven Beschwerden, die Befunde seien regelrecht bei Status nach Knietotalprothese, auch eine Lockerung könne ausgeschlossen werden. Die Einschätzung des Kreisarztes unter Berücksichtigung der Tabelle sowie der Untersuchungsbefunde erscheint plausibel und gibt ebenfalls zu keinen Beanstandungen Anlass.

    Die Einwände des Beschwerdeführers gegen den angefochtenen Entscheid erweisen sich damit als unbegründet, womit dieser zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Dr. iur. André Largier

- Suva

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannSchüpbach