Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2020.00223


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiberin Casanova

Urteil vom 5. März 2021

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


gegen


Suva

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin













Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1980, arbeitet seit dem 1. Januar 2016 als Plattenleger für die Y.___ AG und ist in dieser Eigenschaft gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle bei der Suva versichert. Am 6. Februar 2019 wurde der Suva angezeigt, dass der Versicherte am 1. Februar 2019 bei einem Badezimmerumbau die Wandplatten mit einem Hilti-Spitzhammer abgespitzt habe und dabei einen heftigen Schlag in der Schulter verspürt habe. Am darauffolgenden Wochenende seien die Schmerzen stärker geworden, so dass er am kommenden Montag einen Arzt aufgesucht habe (Urk. 7/1). Der erstbehandelnde Arzt Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, untersuchte den Versicherten am 4. Februar 2019. Er führte aus, dass dem Versicherten beim Leeren eines Korbes, den er über die rechte Schulter gehoben habe, ein Stein gegen das rechte Schulterblatt gefallen sei und er zunehmende Schmerzen bei weiterer Belastung habe. Er diagnostizierte eine Kontusion der rechten Schulter (Urk. 7/8). Die Suva trat auf den Schaden ein und erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Urk. 7/11). Die Arbeitgeberin teilte der Suva am 9. Juni 2019 mit, dass der Versicherte zwischenzeitlich wieder arbeite (Urk. 7/25), woraufhin die Suva keine weiteren Leistungen erbrachte.

    Mit Schadenmeldung UVG vom 1. Februar 2020 wurde der Suva angezeigt, dass der Versicherte einen Rückfall erlitten habe (Urk. 7/26). Nachdem die Suva medizinische Abklärungen getätigt hatte, teilte sie dem Versicherten mit Verfügung vom 26. Juni 2020 mit, dass zwischen dem Ereignis vom 1. Februar 2019 und den gemeldeten Schulterbeschwerden rechts kein sicherer oder wahrscheinlicher Kausalzusammenhang bestehe, so dass sie keine Versicherungsleistungen erbringen würden (Urk. 7/54).

    Der Versicherte erhob hiergegen am 14. Juli 2020 Einsprache (Urk. 7/61), welche die Suva mit Einspracheentscheid vom 28. August 2020 abwies (Urk. 2).


2.    Hiergegen erhob der Versicherte am 21. September 2020 Beschwerde (Urk. 1) bei der Suva, welche diese mit Schreiben vom 24. September 2020 (Urk. 3) ans hiesige Gericht überwies. Der Beschwerdeführer beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides und die Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen. Mit Beschwerdeantwort vom 28. Oktober 2020 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-81), worüber der Beschwerdeführer am 2. November 2020 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 8).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Die Beschwerdegegnerin hielt dafür (Urk. 2 und Urk. 6), dass die anfangs Februar 2020 gemeldeten Schulterbeschwerden nicht mehr kausal zum Ereignis von anfangs Februar 2019 seien. Mit Blick auf die medizinischen Berichte und die bildgebenden Abklärungen könne keinerlei eindeutig unfallbedingte strukturelle Schädigung erhoben werden, dafür aber Befunde, welche klar degenerativ seien. Dafür spreche auch die simple Distorsion/Kontusion. Auch mit Blick auf das Alter des Beschwerdeführers und seiner körperlich anspruchsvolleren Tätigkeit liessen sich die Befunde gut erklären. Die Begründung nach der Formel «post hoc, ergo propter hoc» genüge nicht, die Kausalität überwiegend wahrscheinlich erscheinen zu lassen.

    Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor (Urk. 1), dass nach dem Unfall lediglich ein Ultraschall durchgeführt worden sei, welcher allerdings nicht ausgereicht habe, die Beschwerden zu erklären. Er habe auch Physiotherapie gemacht, welche nichts gebracht habe, da sie sich auf Sehnen und Muskeln konzentriert habe, er allerdings gewusst hätte, dass es ein Problem mit den Knochen sei. Er sei mit Schmerzen wieder arbeiten gegangen und habe mit diesen durchgehend bis Januar 2020 gearbeitet. Im Januar 2020 habe er den Arm nicht mehr bewegen können, so dass er zum Arzt gegangen sei, wo man eine Entzündung diagnostiziert hätte. Nach weiteren Untersuchungen habe man erkannt, dass die Manschette gerissen sei und habe diese dann operiert.


2.

2.1    Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.

    Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.


2.2

2.2.1    Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

    Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

2.2.2    Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 402 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).

    Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, das heisst rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1).

2.3    Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt, für Bezüger von Invalidenrenten jedoch nur unter den Voraussetzungen von Art. 21 UVG (Art. 11 der Verordnung über die Unfallversicherung, UVV). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem andersgearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 293 E. 2c mit Hinweisen).

    Rückfälle und Spätfolgen schliessen sich begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht der Unfallversicherung nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 293 E. 2c in fine).

2.4    Der Fallabschluss hat in Form einer Verfügung zu erfolgen, wenn und solange die (weitere) Erbringung erheblicher Leistungen zur Diskussion steht (BGE 132 V 412 E. 4, Art. 124 UVV). Erlässt der Versicherer stattdessen nur ein einfaches Schreiben, erlangt dieses in der Regel jedenfalls dann rechtliche Verbindlichkeit, wenn die versicherte Person nicht innerhalb eines Jahres Einwände erhebt (BGE 134 V 145). Standen zu einem bestimmten Zeitpunkt indes keine Leistungen mehr zur Diskussion, kann ein Rückfall auch vorliegen, ohne dass der versicherten Person mitgeteilt wurde, der Versicherer schliesse den Fall ab und stelle seine Leistungen ein. In dieser Konstellation ist entscheidend, ob zum damaligen Zeitpunkt davon ausgegangen werden konnte, es werde keine Behandlungsbedürftigkeit und/oder Arbeitsunfähigkeit mehr auftreten. Dies ist im Rahmen einer ex-ante-Betrachtung unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zu beurteilen (Urteil des Bundesgerichts 8C_400/2013 vom 31. Juli 2013 E. 4 mit weiterem Hinweis).

2.5    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).

    Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).


3.    Die medizinische Aktenlage präsentiert sich im Wesentlichen folgendermassen:

3.1

3.1.1    Dr. Z.___ behandelte den Beschwerdeführer am 4. Februar 2019. Er konstatierte, dass der Beschwerdeführer über Schmerzen bei der Elevation des rechten Armes klage. Die Elevation sei bis ca. 90° möglich. Dr. Z.___ diagnostizierte eine Kontusion der rechten Schulter (Urk. 7/8).

3.1.2    Dr. med. A.___, Fachärztin für Rheumatologie und Innere Medizin, untersuchte den Beschwerdeführer am 12. Februar 2019 und führte einen Ultraschall des rechten Schultergelenkes durch. Sie fand im Ultraschall eine Supraspinatus-Tendinopathie rechts mit ansonsten intakter Rotatorenmanschette und ohne eindeutige Bursitis. Es liege eine posttraumatisch schmerzhafte ventrale Schulter vor bei möglicher Reizung im Bereich der Bizepssehne als auch des AC-Gelenkes rechts, wobei sonographisch ausser einer Supraspinatus-Tendinopathie keine weiteren Pathologien zu finden seien. Es sei denkbar, dass es beim Kachelnspitzen zu einer deutlichen Reizung in diesem Bereich gekommen sei. Sie habe eine intraartikuläre Infiltration mit 40 mg Kenacort und Lidocain durchgeführt (Urk. 7/9).

    Dr. A.___ nahm am 8. Mai 2019 Stellung zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/22). Sie habe den Beschwerdeführer zuletzt am 5. April 2019 gesehen. Als Diagnose hielt sie eine posttraumatische Periarthritis humeroscapularis (PHS) rechts mit Reizung der Bizepssehne, AC-Gelenk und Supraspinatus-Tendinopathie sowie leichter Bursitis fest. Der Verlauf sei trotz Infiltration und Physiotherapie zögerlich, aber die Prognose sei aufgrund der sonographisch nur leichten Veränderungen gut. Er sollte keine Abbrucharbeiten mehr durchführen, sondern nur noch als Plattenleger arbeiten. Sie habe ihn zuletzt am 5. April 2019 gesehen, daher wisse sie den aktuellen Stand nicht.

3.2    Im Rahmen der Rückfallmeldung liegen folgende Berichte vor:

3.2.1    Dr. Z.___ hielt in seinem Bericht vom 31. Dezember 2019 fest, dass der Beschwerdeführer ihn am 4. Februar 2019 nach einem Unfall mit Verletzung der rechten Schulter aufgesucht habe. Nun habe er ihn heute erneut aufgesucht wegen den seit dem Unfall weiterbestehenden Schmerzen und Bewegungseinschränkungen in der rechten Schulter. Nach seinen Angaben habe er seit Mai 2019 das Fitnesstraining nicht mehr machen können. Aufgrund des aktuellen Befundes könne er aus seiner Sicht weiterhin für unbestimmte Zeit nicht teilnehmen am Fitnesstraining (Urk. 7/61/4).

3.2.2    Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Nephrologie, hielt in seinem von der Beschwerdegegnerin eingeholten Bericht vom 13. Februar 2020 fest, dass der Beschwerdeführer seit dem Unfall im Februar 2019 Schmerzen in der rechten Schulter habe. Er diagnostizierte nach einem MRI am 3. Februar 2020 (vgl. Urk. 7/32) eine erosive AC-Gelenksarthrose mit subacromialem Impingement mit assoziierter Synovitis der Bursa subacromialis sowie eine Labrumläsion postero-inferior mit assoziiertem intraossärem Gangliom am Glenoidunterpol. Der Beschwerdeführer sei vom 24. Januar bis zum 16. Februar 2020 vollumfänglich arbeitsunfähig (Urk. 7/31).

3.2.3    Am 9. März 2020 nahm die Kreisärztin Dr. med. C.___, Fachärztin für Chirurgie, Stellung (Urk. 7/35). Sie führte aus, dass Dr. A.___ im Ultraschall die Bursa mit glattem Verlauf und normaler Dicke ohne Erguss beschrieben habe. Des Weiteren werde das AC-Gelenk bei wenig unregelmässigen Konturen, regelrechtem Gelenkspalt und unauffälliger Gelenkkapsel funktionell stabil beschrieben. Aufgrund dieses Sonographiebefundes sei eine frische traumatische strukturelle Läsion im Bereich des AC-Gelenkes/Bursa auszuschliessen. Ebenso werde auch die Rotatorenmanschette bis auf eine Supraspinatustendinopathie unauffällig beschrieben.

    Im Arthro-MRI der rechten Schulter vom 3. Februar 2020 werde eine erosive AC-Gelenksarthrose mit subakromialem Impingement mit assoziierter Synovitis der Bursa subacromialis beschrieben.

    Da echtzeitlich in der bildgebenden Diagnostik 10 Tage nach dem Ereignis keine Verletzungszeichen oder eine Reizung im Bereich des AC-Gelenkes/Bursa nachweisbar gewesen seien, seien auch die aktuell dargestellten Veränderungen nicht mit der geforderten überwiegenden Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom 1. Februar 2019 zurückzuführen, sondern überwiegend wahrscheinlich degenerativer Natur, differentialdiagnostisch auf Überlastung zurückzuführen.

3.2.4    Am 15. Juni 2020 erfolgte in der Universitätsklinik D.___, Orthopädie, eine Schulterarthroskopie, eine posteriore Kapselraffung, ein Débridement SLAP, ein subacromiales Débridement und eine AC-Gelenksresektion der rechten Schulter. Im Austrittsbericht vom 17. Juni 2020 hielten die behandelnden Ärzte 1) eine posteriore Instabilität und aktivierte AC-Gelenksarthrose nach Schulterdistorsion rechts im Februar 2019, 2) eine Adipositas BMI 31.5 sowie 3) einen Status nach Appendektomie (AE) fest. Der Beschwerdeführer sei in adäquatem Allgemeinzustand mit reizlosen Wundverhältnissen und schmerzarm unter Analgesie nach Hause entlassen worden (Urk. 7/51).

3.2.5    Dr. C.___ nahm am 26. Juni 2020 erneut Stellung (Urk. 7/53). Sie konstatierte, dass sie an ihrer Beurteilung festhalte. Im echtzeitlichen Ultraschall sei keine frische traumatische strukturelle Läsion des Labrums nachweisbar gewesen und der Beschwerdeführer habe ab Juli 2019 wieder als Plattenleger gearbeitet. Im Arthro-MRI vom 3. Februar 2020 sei ein subakromiales Impingement mit assoziierter Synovitis der Bursa subacromialis neu beschrieben worden, welches sich 10 Tage nach dem Ereignis noch nicht dargestellt hätte. Echtzeitlich sei von Dr. A.___ und Dr. Z.___ nie eine Schulterinstabilität dokumentiert worden.

    In Zusammenschau der Literatur, der echtzeitlichen Sonographie und dass zu einer traumatischen posterioren Labrumläsion immer eine Schulterluxation notwendig sei, sei die vorliegende Labrumläsion dorsal/postero-inferior nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom 1. Februar 2019 zurückzuführen. Des Weiteren sei die durchgeführte AC-Gelenksresektion bei vorbestehender AC-Gelenksarthrose nicht mit der geforderten überwiegenden Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom 1. Februar 2019 zurückzuführen, denn 10 Tage nach dem Ereignis habe sich das AC-Gelenk reizfrei dargestellt, ohne Erguss oder Ödem der Gelenkkapsel bei vorbestehenden unregelmässigen Konturen, entsprechend einer Arthrose, sodass es lediglich zu einer vorüber-gehenden Schmerzauslösung gekommen sei.

    Damit sei es beim Ereignis zu keiner frischen traumatischen strukturellen Läsion gekommen und die aktuell durchgeführte Operation sei nicht auf das Ereignis vom 1. Februar 2019 zurückzuführen.

3.2.6    Im Bericht vom 21. Juli 2020 über die Verlaufskontrolle 6 Wochen postoperativ konstatierten die Ärzte des D.___, dass soweit ein regelrechter Verlauf bestehe. Sie bäten die Beschwerdegegnerin um Wiedererwägung der Kostenübernahme bei traumatischer Genese der posterioren Instabilität nach einer Schulterdistorsion im Februar 2019 bei zuvor völlig beschwerdefreier Schulter. Intraoperativ habe sich ein passender Befund einer gezerrten, partiell eingerissenen posterioren Kapsel gezeigt. Eine Schulterinstabilität bei einem 40-jährigen Patienten ohne Hyperlaxizität oder Risikofaktoren wie z.B. erhöhter glenoidaler Retroversion könne nur unfallbedingt auftreten und sei nicht im Rahmen einer Krankheit zu interpretieren (Urk. 7/70).


4.    Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht für die mit Rückfallmeldung vom 1. Februar 2020 geltend gemachten Beschwerden zu Recht verneint hat.

4.1    Vorab ist festzuhalten, dass der ursprüngliche Unfall administrativ formlos respektive gemäss Aktenlage ohne Mitteilung abgeschlossen wurde. Dies ist angesichts des Umstandes, dass lediglich für die Zeit vom 4. Februar bis zum 30. April 2019 (vgl. Urk. 7/13-15) eine Arbeitsunfähigkeit bestand (vgl. Urk. 7/22 und Urk. 7/17) und im Nachgang an die Konsultation vom 5. April 2019 (anlässlich welcher noch eine Physiotherapieserie verordnet wurde; vgl. Urk. 7/22) den Akten keinerlei Hinweis auf weitere Behandlungen zu entnehmen sind, nicht zu beanstanden. Nachdem sich der Beschwerdeführer - soweit aus den Akten ersichtlich - danach nicht mehr in ärztliche Behandlung begab, musste die Beschwerdegegnerin im Februar 2020 nicht davon ausgehen, es werde eine weitere Behandlungsbedürftigkeit oder Arbeitsunfähigkeit im Zusammenhang mit dem Unfall vom 1. Februar 2019 auftreten (vorstehend E.2.4). Entsprechend ist ein Rückfall bzw. sind Spätfolgen zu prüfen, was auch seitens der Parteien unbestritten blieb.

4.2    Bezüglich der am 1. Februar 2020 als Rückfall gemeldeten Beschwerden in der rechten Schulter verneinte Dr. C.___ mit Beurteilungen vom 9. März sowie 26. Juni 2020 nachvollziehbar und überzeugend einen Zusammenhang mit dem Ereignis vom 1. Februar 2020 (vgl. Urk. 7/35 und Urk. 7/53; E. 3.2.3 und E. 3.2.5). Sie leitete schlüssig her, weshalb unter Berücksichtigung des Unfallmechanismus und der Erkenntnisse der bildgebenden Untersuchungen, der echtzeitlich erhobenen klinischen Befunde sowie der intraoperativ gewonnenen Feststellungen von degenerativ bedingten Beschwerden auszugehen ist (vgl. vorstehend E. 3.2.3 und E. 3.2.5). Ihre plausible Argumentation, welche sie ausführlich begründete, vermag in jeder Hinsicht zu überzeugen. Sodann handelt es sich beim massgebenden kreisärztlichen Bericht um eine Aktenbeurteilung und damit eine Interpretation bereits vorliegender Berichte. Hierbei findet sich keine Aktenwidrigkeit, sondern eine detaillierte und schlüssige Darlegung der medizinischen Zusammenhänge unter Bezugnahme auf die echtzeitlich erhobenen Befunde.

    Zwischen dem 5. April 2019 und dem 31. Dezember 2019 sind keine echtzeitlichen Arztberichte vorhanden (vgl. E. 3). Selbst wenn der Beschwerdeführer während dieser Zeit unter gewissen Symptomen gelitten hätte, wären sie jedenfalls nicht derart erheblich gewesen, dass sie eine ärztliche Behandlung erforderlich gemacht oder zu einer Arbeitsunfähigkeit (erst wieder ab 24. Januar 2020) geführt hätten, weshalb jedenfalls keine eindeutigen Brückensymptome vorliegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_419/2010 vom 17. August 2010 E. 3.2.2; vgl. auch vorstehend E. 2.3).

4.3    An der schlüssigen und überzeugenden Darlegung von Dr. C.___ vermag auch der Bericht der behandelnden Ärzte des D.___ vom 21. Juli 2020 keine Zweifel zu wecken (E. 3.2.6). Die Ärzte argumentierten, dass vor dem Unfall im Februar 2019 eine völlig beschwerdefreie Schulter vorgelegen hätte. Allerdings ist die Argumentation nach der Formel «post hoc ergo propter hoc», nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist, beweisrechtlich nicht zulässig und vermag zum Nachweis der Unfallkausalität nicht zu genügen (BGE 119 V 335 E. 2b/bb, Urteil des Bundesgerichts 8C_332/2013 vom 25. Juli 2013 E. 5.1).

    Darüber hinaus konstatierten sie, dass eine Schulterinstabilität bei einem 40-jährigen Patienten ohne Hyperlaxizität oder Risikofaktoren nur unfallbedingt auftreten könne - eine nachvollziehbare Begründung oder schlüssige Herleitung aus der medizinischen Fachliteratur fehlt allerdings. Im Übrigen wurde entgegen diesem Bericht initial nicht eine Schulterdistorsion, sondern eine Schulterkontusion diagnostiziert.

4.4    Zusammenfassend ist nach dem Gesagten nicht erstellt, dass die ab 31. Dezember 2019 ärztlich dokumentierten Beschwerden durch den Unfall vom 1. Februar 2019 bedingt sind. Dementsprechend erweist sich der Einspracheentscheid vom 28. August 2020 als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.


5.    Das Verfahren ist kostenlos.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Suva

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstCasanova