Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2020.00224


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Gerichtsschreiberin Hediger

Urteil vom 5. März 2021

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Reto Zanotelli

Anwaltskanzlei Reto Zanotelli

Weinbergstrasse 43, 8006 Zürich


gegen


SWICA Versicherungen AG

Römerstrasse 37, Postfach, 8401 Winterthur

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Der 2000 geborene X.___ war seit dem 1. August 2017 als Informatiker EFZ (Systemtechnik) bei der Y.___ AG angestellt und dadurch bei der SWICA Krankenversicherung AG (nachfolgend: SWICA) für die Folgen von Betriebs- und Nichtbetriebsunfällen unfallversichert, als er am 17. November 2018 mit dem Motorrad stürzte und auf das linke Knie fiel (vgl. Bagatellunfallmeldung vom 4. Februar 2019, Urk. 10/1). Der am 14. Dezember 2018 erstbehandelnde Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, stellte keine Diagnose und hielt fest, der objektive Befund sei nicht konklusiv; am ehesten bestehe eine Knochenprellung im medialen Tibiakopf. Radiologisch zeige sich fraglich - ein freier Gelenkkörper (Urk. 10/5). Die SWICA anerkannte den Schadenfall und erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung, Urk. 10/12, Urk. 10/21). Das am 12. Februar 2019 durchgeführte MRT des linken Knies zeigte geringe, degenerative Veränderungen des Innenmeniskushinterhorns (Grad I), ohne Nachweis eines freien Gelenkkörpers (Urk. 10/4). Es folgte eine Physiotherapie (Urk. 10/2, Urk. 10/6, Urk. 10/8). Bei persistierenden Knieschmerzen wurde der Versicherte am 10. Dezember 2019 erneut computertomographisch untersucht. Dabei zeigten sich intakte Band- und Sehnenstrukturen und eine leichtgradige Zerrung der meniskokapsulären Verankerung auf Höhe des medialen Hinterhorns (Urk. 10/16). Gestützt darauf diagnostizierte Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, im Sinne einer Zweitmeinung eine leichte Zerrung im medialen Meniskushinterhorn sowie Partialruptur des inneren Kollateralbandes (Urk. 10/15). Am 6. Februar 2020 gab Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Chirurgie, eine vertrauensärztliche Aktenbeurteilung ab (Urk. 10/20). Gestützt darauf stellte die SWICA die bisher erbrachten Leistungen mit Verfügung vom 20. März 2020 per 8. Dezember 2018 ein (Urk. 10/25; vgl. auch Schreiben vom 12. Februar 2020, Urk. 10/21). Die am 29. April 2020 dagegen erhobene Einsprache (Urk. 10/26) wies die SWICA mit Einspracheentscheid vom 27. August 2020 ab (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob X.___ am 25. September 2020 Beschwerde und beantragte, es seien ihm auch über den 8. Dezember 2018 hinaus die gesetzlichen UV-Leistungen auszurichten (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 5. November 2020 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9), was dem Beschwerdeführer am 16. November 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11). Zu den vom Beschwerdeführer zwischenzeitlich im Oktober 2020 eingereichten medizinischen Unterlagen (Urk. 6, Urk. 7/1-2) nahm die Beschwerdegegnerin am 6. Januar 2021 Stellung (Urk. 16). Eine Kopie dieser Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer am 7. Januar 2021 zugestellt (Urk.  17). Mit Eingabe vom 20. Januar 2021 nahm der Beschwerdeführer dazu Stellung (Urk. 18).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.

    Der hier zu beurteilende Sachverhalt hat sich am 17. November 2018 ereignet, weshalb die ab dem 1. Januar 2017 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.

1.2    Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1).

1.3    Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG).

    Den gesetzlich umschriebenen Anspruch auf Heilbehandlung hat die versicherte Person so lange, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine namhafte Verbesserung ihres Gesundheitszustandes erwartet werden kann. Da die Heilbehandlung gemäss Art. 10 UVG eine unfallbedingte Behandlungsbedürftigkeit, nicht aber eine Arbeitsunfähigkeit voraussetzt, vermag die trotz des Unfalles uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit allein ein Dahinfallen des Anspruchs auf Heilbehandlung nicht zu begründen (Urteil des Bundesgerichts 8C_354/2014 vom 10. Juli 2014 E. 3.2).

1.4    Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG erbringt die Versicherung ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind: Knochenbrüche (lit. a); Verrenkungen von Gelenken (lit. b), Meniskusrisse (lit. c), Muskelrisse (lit. d), Muskelzerrungen (lit. e), Sehnenrisse (lit. f), Bandläsionen (lit. g) und Trommelfellverletzungen (lit. h).

    Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen ist abschliessend (BGE 116 V 136 E. 4a, 147 E. 2b, je mit Hinweisen; Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Auflage, Bern 1989, S. 202).

1.5    Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

    Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

1.6    Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 26. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/aa). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.1 mit Hinweisen).

    Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der Status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.2).

1.7    Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 402 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).

1.8    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4).


2.    

2.1    Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, anlässlich des Motorradunfalls vom 17. November 2018 sei es lediglich zu einer leichten Prellung/Zerrung im linken Knie gekommen. Diese Verletzung sei nach spätestens drei Wochen abgeheilt. Die bisher erbrachten Leistungen seien damit bei Erreichen des Status quo ante zu Recht per 8. Dezember 2018 eingestellt worden; auf eine Rückforderung der über den 8. Dezember 2018 hinaus ausgerichteten Versicherungsleistungen sei ausdrücklich verzichtet worden (Urk. 1).

2.2    Dagegen wandte der Beschwerdeführer ein, Dr. B.___ habe seine kreisärztliche Beurteilung nicht in Kenntnis der gesamten Aktenlage abgegeben. Namentlich die MRT-Bildaufnahmen hätten ihm nicht vorgelegen. Demgegenüber habe sich Dr. A.___ nicht nur auf die MRT-Bundberichte abgestützt, sondern seine Einschätzung aufgrund der eigenen klinischen Untersuchung sowie eigenen Auswertung des Bildmaterials abgegeben. Zudem habe er die festgestellte Unfallkausalität der partiellen Bandläsion und Läsion des Meniskushinterhorns stichhaltig begründet. Zumindest erwecke die Einschätzung von Dr. A.___ erhebliche Zweifel an der vertrauensärztlichen Beurteilung. Eine stressbedingte Ursache der Zerrung falle beim 18-jährigen Informatiker, der auch in seiner Freizeit keine kniebelastenden Aktivitäten ausübe, im Übrigen ausser Betracht. Soweit die Unfallkausalität dennoch verneint werde, bestehe aufgrund der im Dezember 2019 bildgebend ausgewiesenen Bandläsion eine UV-Leistungspflicht (Urk. 1).


3.    Strittig und zu prüfen ist, ob die linksseitigen Kniebefunde über den 8. Dezember 2018 hinaus überwiegend wahrscheinlich auf den Unfall vom 17November 2018 zurückzuführen sind bzw. darüberhinaus eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin besteht.


4.

4.1    Der am 14. Dezember 2018 erstbehandelnde Dr. Z.___ stellte keine Diagnose und zudem fest, die objektiven Befunde seien nicht konklusiv; am ehesten bestehe eine Knochenprellung im medialen Tibiakopf des linken Knies. Radiologisch bestehe – fraglich – ein freier Gelenkkörper. Der Beschwerdeführer habe angegeben, er sei am 17. November 2018 auf das linke Knie gestürzt (vgl. Bericht vom 6. Juni 2019 Urk. 10/5).

4.2    Bei rezidivierenden Schmerzen wurde am 12. Februar 2019 eine MRT erstellt. Dazu hielt Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Radiologie und Nuklearmedizin des Instituts D.___ im Wesentlichen fest, es bestehe ein diskreter Reizerguss und eine geringe intrameniskale Signalveränderung im Hinterhorn des Innenmeniskus; der mediale und laterale Knorpel und das mediale und laterale Kollateralband seien regelrecht und die Kreuzbänder intakt. Daraus ergäben sich geringe degenerative Veränderungen des Innenmeniskushinterhorns (Grad I), ohne Nachweis eines freien Gelenkkörpers (Urk. 10/4).

4.3    Im Kostengutsprachegesuch für eine MRI- Untersuchung vom 26. November 2019 hielt Dr. A.___ klinisch positive Meniskuszeichen bei praktisch freier Flexion/ Extension und eigentlich guter Stabilität des Knies fest (Urk. 10/11).

4.4    Das daraufhin am 10. Dezember 2019 durchgeführte MRT beurteilte Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Radiologie, Radiologie F.___, im Wesentlichen wie folgt: Es bestehe eine leichtgradige Zerrung der meniskokapsulären Verankerung auf Höhe des medialen Hinterhorns, ohne abgrenzbare Läsion. Ansonsten seien die femorotibialen Verhältnisse beidseits unauffällig. Die Band- und Sehnenstrukturen seien intakt. Insbesondere bestehe hier kein Hinweis auf eine Zerrung oder Ruptur. Weiter zeige sich ein minimaler Gelenkerguss femoropatellär und zentral. Daraus ergebe sich eine leichtgradige Zerrung der meniskokapsulären Verankerung auf Höhe des medialen Hinterhorns bei ansonsten normalen Kniebefunden (Urk. 10/16).

4.5    Im ärztlichen Zwischenbericht zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 27. Januar 2020 zitierte Dr. A.___ aus der Krankengeschichte den Eintrag vom 16. Dezember 2019. Danach habe er dem Beschwerdeführer telefonisch mitgeteilt, dass eine leichte Zerrung des medialen Meniskushinterhorns sowie eine partielle Ruptierung des inneren Kollateralbandes bestehe; eine Physiotherapie sei hier sinnvoll (Urk. 10/15).

4.6    In der vertrauensärztlichen Aktenbeurteilung vom 6. Februar 2020 hielt Dr. B.___ (1) den Verdacht auf eine Prellung links, (2) den Verdacht auf eine leichtgradige Zerrung im Bereich des Innenbandes und (3) degenerative Veränderungen im Innenmeniskushorn fest (Urk. 10/20 S. 2). Die subjektiven Beschwerden liessen sich bildgebend nicht objektivieren. Der Unfall vom 17. November 2018 habe lediglich zu einer leichten Prellung/Zerrung geführt, deren Folgen nach drei Wochen abgeheilt seien. Die im Dezember 2020 MR-tomographisch vermutete Zerrung der meniskokapsulären Verankerung könne dem Unfallereignis nicht zugeordnet werden. Es handle sich hierbei wahrscheinlich um eine Stresssituation; es sei nicht bekannt, ob der Beschwerdeführer einer kniebelastenden Sportart nachgehe. Schliesslich habe sich im ersten MRI vom Februar 2019 keine Listendiagnose gezeigt (Urk. 10/20).

4.7    Mit Schreiben vom 7. Juli 2020 hielt Dr. A.___ fest, die Zerrung im Meniskushinterhorn sowie die Partialruptur im inneren Kollateralband seien seines Erachtens mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unfallbedingt. Diese Schädigungen ergäben sich aus seiner Sicht aufgrund der MRI-Aufnahmen. Die von Dr. B.___ vermutete stressbedingte Zerrung sei eine reine Mutmassung (Urk. 3).

4.8    Auf entsprechende Rückfragen des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 7/1) bestätigte Dr. E.___ mit Email vom 29. September 2020, am 10. Dezember 2019 habe sich MR-tomographisch eine leichtgradige Zerrung der meniskokapsulären Verankerung auf Höhe des medialen Hinterhorns, residuell bzw. narbig und reizlos, gezeigt. Das mediale Kollateralband sei in der proximalen Hälfte längerstreckig verdickt. Dies sei mit einer chronisch narbigen Veränderung bei einem Zustand nach Zerrung und Partialruptur vereinbar. Beides sei «im Rahmen eines Unfalls zu sehen». Eine Stresssituation würde nicht so ein homogenes und reizloses Bild zeigen. Bei einer Stresssituation bestehe eine inhomogene Auftreibung, insbesondere direkt im Ursprung bzw. Ansatz, begleitet von einer Kapselverdickung und eventuell Verkalkung (Urk. 7/2).

4.9    Dazu nahm die Beschwerdegegnerin am 6. Januar 2021 wie folgt Stellung: Dr. E.___ widerspreche mit Email vom 29. September 2020 (vgl. E. 4.8) seiner ursprünglichen Beurteilung (vgl. E. 4.4), wonach die Band- und Sehnenstrukturen intakt seien und insbesondere keine Zerrung oder Ruptur bestehe. Seine nunmehr abweichende Beurteilung habe er nicht begründet. Zudem seien im zum Unfall zeitnahen MRT vom Februar 2019 lediglich degenerative Veränderungen festgestellt worden. Auch habe sich Dr. E.___ nicht dazu geäussert, ob der neu festgestellte Residualzustand auf den Unfall vom 17. November 2018 zurückzuführen sei. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass bei residuellen bzw. narbigen und reizlosen Verhältnissen von abgeheilten Verhältnissen auszugehen sei (Urk. 16).

4.10    Dem hielt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Januar 2021 entgegen, im Befundbericht vom 10. Dezember 2019 habe sich Dr. E.___ nicht zum Zustand des medialen Kollateralbandes geäussert. Er habe lediglich Hinweise auf eine zum Zeitpunkt der MRT-Aufnahme noch bestehende Zerrung oder Ruptur verneint. Gleiches gelte für den Befundbericht zum MRT vom 12. Februar 2019, welcher erst ein Vierteljahr nach dem Unfall vom November 2018 erstellt worden sei. Demgegenüber habe Dr. E.___ am 29. September 2020 festgestellt, dass der am 10. Dezember 2019 abgebildete Zustand des medialen Kollateralbandes auf eine frühere, nunmehr narbig verheilte Zerrung und Partialruptur schliessen lasse. Die Unfallkausalität habe er zudem damit schlüssig begründet, dass sich im Falle einer unfallfremden Stresssituation ein ganz anderes Schadenbild zeigen müsste. Mithin sei die Unfallkausalität durch die einhelligen fachärztlichen Feststellungen von Dres. A.___ und E.___ bewiesen (Urk. 18).


5.    

5.1    Die Beschwerdegegnerin stützte sich im angefochtenen Einspracheentscheid vom 27. August 2020 (Urk. 2) auf die fachärztlich-chirurgische Beurteilung von Dr. B.___ vom 6. Februar 2020 (E. 4.6), welche dieser in Kenntnis und Auseinandersetzung mit den relevanten Vorakten abgab.

5.2    Konkrete Indizien, die gegen die Zuverlässigkeit der Beurteilung von DrB.___ sprechen, sind – entgegen dem Beschwerdeführer (vgl. Urk. 1) - nicht ersichtlich. Daran vermag auch nichts zu ändern, wenn Dr. B.___ die MRT-Bilder als solche nicht vorlagen. Erging seine Beurteilung doch unbestrittenermassen gestützt auf die dazugehörigen Befundberichte der zur Auswertung des Bildmaterials kompetenten radiologischen Fachärzte. Dass die radiologischen Auswertungen von Dres. C.___ und E.___ (vgl. E. 4.2, E. 4.4) unzutreffend oder nicht lege artis gewesen sein sollen, ist nicht ersichtlich und hat der Beschwerdeführer zu Recht nicht behauptet.

    Sodann ist weder aufgrund der MRT vom Februar 2019 noch aufgrund derjenigen vom Dezember 2019 eine akute Band- oder Sehnenläsion ausgewiesen. Dies hat selbst der Beschwerdeführer zuletzt eingeräumt (vgl. Urk. 18, E. 4.10; nachdem er beschwerdeweise noch geltend machte, im Dezember 2019 sei eine Läsion im medialen Kollateralband festgestellt worden, vgl. Urk. 1 Ziff. 10). Soweit einzig Dr. A.___ postulierte, «aus seiner Sicht» zeigten «die MRI-Aufnahmen» (nebst der partiellen Läsion des Meniskushinterhorns) eine partielle Rupturierung des inneren Kollateralbandes (Urk. 10/15, Urk. 3), liess er hierfür eine luzide Begründung vermissen und kann ihm nicht gefolgt werden. Kommt hinzu, dass es sich bei Dr. A.___ nicht um einen Facharzt für Radiologie handelt. Selbst wenn im MRT vom Dezember 2019 eine narbige und reizlose Veränderung im Bereich des medialen Kollateralbandes erblickt werden wollte und diese aufgrund des homogenen Bildes einem Unfallgeschehen zugeordnet werden könnte (vgl. Urk. 7/2, E. 4.8), liesse sich daraus nichts zum Vorteil des Beschwerdeführers ableiten. Insbesondere hätte – angenommen der Unfall vom 17. November 2018 habe eine irgendwie geartete Schädigung am inneren Kollateralband gezeitigt – bereits das MRT vom Februar 2019 entsprechende Auffälligkeiten zu Tage bringen müssen, was aber nicht der Fall war und auch nicht behauptet wurde. Im Februar 2019 wurde computertomographisch vielmehr ein regelrechtes mediales Kollateralband dargestellt (Urk. 10/4). Dr. E.___ gab seine nachträglichen Ausführungen im Email vom 29. September 2020 (Urk. 7/2, Urk. 4.8) denn auch augenscheinlich in Unkenntnis des MRI-Befundes vom Februar 2019 ab. Davon abgesehen werden vage Formulierungen dem im Sozialversicherungsrecht massgeblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht gerecht; dass eine Verdickung des Kollateralbandes gemäss Dr. E.___ mit einem Zustand nach Zerrung und Partialruptur «vereinbar» ist (Urk. 7/2), reicht freilich nicht aus, um eine Unfallkausalität im erforderlichen Beweisgrad zu begründen.

    Die erstmals im MRT vom Dezember 2019 – mehr als ein Jahr nach dem Unfall - festgestellte Zerrung an der meniskokapsulären Verankerung auf Höhe des medialen Hinterhorns kann offensichtlich nicht mit überwiegender Wahrscheinlich auf den Unfall vom 17. November 2018 zurückgeführt werden. Die im Bereich des Innenmeniskushinterhorns im Februar 2019 bildgebend dargestellte Signalveränderung wurde zudem als degenerativ taxiert (Urk. 7/4).

    Da die Leistungspflicht des Unfallversicherers in jedem Fall einen Kausalzusammenhang zwischen Gesundheitsschaden und Unfall voraussetzt, entfällt vorliegend eine Leistungspflicht auch gestützt auf Art. 6 Abs. 2 UVG (vgl. E. 1.4 ff.).

    Mangels Relevanz für das Beurteilungsergebnis erübrigen sich schliesslich Weiterungen zur diskutierten stressbedingten Genese der bestehenden Kniebefunde.

    Zusammenfassend ist die Beschwerdegegnerin gestützt auf die hinreichend aufschlussreiche medizinischen Aktenlage, insbesondere die beweiskräftige Beurteilung von Dr. B.___, zum überzeugenden Schluss gelangt, dass die über den Zeitpunkt der Leistungseinstellung per 8. Dezember 2018 hinaus fortdauernden Kniebeschwerden jedenfalls mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht mehr auf den Unfall vom 17. November 2018 zurückgeführt werden können, weshalb sie den Anspruch des Beschwerdeführers auf weitere Leistungen über diesen Zeitpunkt hinaus zu Recht verneinte. Eine unfallbedingte Behandlungsbedürftigkeit ist darüberhinaus im Zeitpunkt der faktischen Leistungseinstellung auch nicht mehr ausgewiesen.

    Der angefochtene Einspracheentscheid vom 27. August 2020 (Urk. 2) erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.




Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Reto Zanotelli

- SWICA Versicherungen AG, unter Beilage einer Kopie von Urk. 18

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstHediger