Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2020.00226


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Sager
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher

Urteil vom 6. Januar 2021

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Christine Fleisch

Meier Fingerhuth Fleisch Häberli Jucker Rechtsanwälte

Lutherstrasse 36, 8004 Zürich


gegen


AXA Versicherungen AG

Generaldirektion

General Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1978, war vom 1. September 2007 bis 31. Oktober 2015 (vgl. Urk. 2/13/A26) bei der Y.___ als Sicherheitsangestellter am Z.___ angestellt und in dieser Funktion gegen die Folgen von Unfällen bei der AXA Versicherungen AG (nachfolgend: AXA) versichert, als er am 11. April 2014 auf der Schrägbank beim 50 kg Schulterdrücken die Kontrolle verlor und sich dabei an der linken Schulter und der Halswirbelsäule verletzte (Urk. 2/13/A1-A2). Die AXA gewährte die gesetzlichen Leistungen (Urk. 13/A10). Mit durch Einspracheentscheid vom 12. Februar 2018 (Urk. 2/13/A69 = Urk. 2/2) bestätigter Verfügung vom 9. Februar 2017 stellte die AXA die Leistungen mangels Kausalität der Beschwerden per 31. Dezember 2016 ein (Urk. 2/13/A49). Die dagegen gerichtete Beschwerde vom 14. März 2018 (Urk. 2/1) wies das Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 21. August 2019 im Prozess Nr. UV.2018.00068 ab (Urk. 2/27).


2.    Mit Urteil vom 9. März 2020 (Urk. 1 = Urk. 2/34) hob das Bundesgericht den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts vom 21. August 2019 (Urk. 2/27) auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an dieses zurück (Dispositiv-Ziff. 1). Am 28. September 2020 reichte der Beschwerdeführer unter anderem einen Arztbericht von Dr. med. A.___ (Urk. 4/1) und dessen Beurteilung des Integritätsschadens vom 22. Juni 2020 (Urk. 4/2) ein und teilte mit, dass er bis 18. August 2021 in der Ausbildung zum Fachmann Betreuung EFZ stehen werde (Urk. 3). Dies wurde der Beschwerdegegnerin am 1. Oktober 2020 zur Kenntnis gebracht (Urk. 5).


3.    Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 12. Juli 2017 eine von November 2015 bis April 2016 befristete ganze Invalidenrente zu (Urk. 2/13/A64). Der Beschwerdeführer begann im August 2019 eine Ausbildung zum Fachmann Betreuung EFZ (Urk. 4/3). Mit Verfügung vom 9. Dezember 2019 verneinte die IV-Stelle den Anspruch auf IV-Leistungen (Urk. 2/13/A73).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

    Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

1.2    Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 402 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).

1.3    Steht aufgrund einer speziellen Adäquanzprüfung fest, dass ein allfällig bestehender natürlicher Kausalzusammenhang nicht adäquat und damit nicht rechtsgenüglich ist, ist die Frage, ob der natürliche Kausalzusammenhang tatsächlich besteht, nicht entscheidrelevant (BGE 135 V 465 E. 5.1).


2.

2.1    Das Bundesgericht führte im Entscheid vom 9. März 2020 (Urk. 1) aus, die vom Beschwerdeführer über den 31. Dezember 2016 hinaus geklagte schmerzhafte Bewegungseinschränkung der Schulter links könne keinem organischen Korrelat zugeordnet werden. Allein damit lasse sich der Wegfall der natürlichen Kausalität indessen nicht begründen. Vielmehr fehle es in Bezug auf die Beurteilung der natürlichen Kausalität der nicht objektiv ausgewiesenen Beschwerden an einer zuverlässigen Entscheidungsgrundlage. In diesem Zusammenhang sei daran zu erinnern, dass der Unfallversicherer für einen Gesundheitsschaden nur insoweit hafte, als dieser nicht nur in einem natürlichen, sondern auch in einem adäquaten Kausalzusammenhang zum versicherten Ereignis stehe.

    Das Bundesgericht wies die Sache an das Sozialversicherungsgericht zurück, damit dieses kläre, ob die nicht objektiv nachweisbaren Beschwerden der linken Schulter in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zum Unfall vom 11. April 2014 stünden. Unabhängig davon habe sich das Gericht zu den erwerblichen Auswirkungen der von Dr. med. B.___ festgestellten (unfallbedingt) verminderten Belastbarkeit der linken Schulter nach Ruptur der Supraspinatussehne links mit zweimaliger Arthroskopie zu äussern (E. 6).

2.2    Sind die geklagten Beschwerden unfallkausal, nicht aber im Sinne der Rechtsprechung objektiv ausgewiesen, so ist bei der Beurteilung der Adäquanz vom augenfälligen Geschehensablauf auszugehen und es sind gegebenenfalls weitere unfallbezogene Kriterien einzubeziehen (BGE 134 V 109 E. 2.1). Hat die versicherte Person einen Unfall erlitten, welcher die Anwendung der Schleudertrauma-Rechtsprechung rechtfertigt, so sind hierbei die durch BGE 134 V 109 E. 10 (sogenannte «Schleudertrauma-Praxis») präzisierten Kriterien massgebend. Ist diese Rechtsprechung nicht anwendbar, so sind grundsätzlich die Adäquanzkriterien, welche für psychische Fehlentwicklungen nach einem Unfall entwickelt wurden (BGE 115 V 133 E. 6c/aa; sogenannte «Psycho-Praxis») anzuwenden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_984/2010 vom 10. März 2011 E. 2.1).

2.3    Die Anwendung der Schleudertrauma-Praxis setzt voraus, dass ein Schleudertrauma der HWS (HWS-Distorsion) oder eine äquivalente Verletzung diagnostiziert wurde. Als adäquanzrechtlich gleich wie Schleudertraumata zu behandelnde Diagnosen gelten neben den einer HWS-Distorsion ähnlichen Verletzungen der HWS (BGE 134 V 109 E. 2.1) insbesondere auch Schädel-Hirn-Traumata (BGE 117 V 369 E. 4b).

2.4    Der Beschwerdeführer gab in der Anzeige über den Unfall vom 16. April 2014 (Urk. 2/13/A2) an, er habe sich an der linken Schulter und an der Halswirbelsäule (HWS) verletzt. Der erstbehandelnde med. pract. C.___, Praktischer Arzt, welchen der Beschwerdeführer noch am Unfalltag konsultierte, berichtete am 2. August 2014 (Urk. 2/14/M1) lediglich über eine Muskelzerrung der Schulter. Dr. med. D.___, Facharzt für Radiologie, fand im MRI der HWS und im Arthro-MRI der linken Schulter vom 14. April 2014 (Urk. 2/14/M5) zervikal keine Traumafolge (S. 2 Ziff. 1). In der Folge fanden Behandlungen nur betreffend die linke Schulter statt. Angesichts dieser ersten ärztlichen Einschätzungen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer anlässlich des Ereignisses vom 11. April 2014 weder eine HWS-Distorsion noch eine äquivalente Verletzung erlitt, weshalb die Adäquanzprüfung nach der sogenannten «Psycho-Praxis» zu erfolgen hat.


3.

3.1    Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergangenen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 133 E. 4b).

    Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 E. 3b; BGE 115 V 133 E. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei – ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf – folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E. 6; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 6.1, 120 V 352 E. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2).

3.2    Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen:

- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalles;

- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen;

- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;

- körperliche Dauerschmerzen;

- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;

- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;

- Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 134 V 109 E. 6.1, 115 V 133 E. 6c/aa).

Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie zum Beispiel eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 133 E. 6c/bb, vgl. auch BGE 120 V 352 E. 5b/aa; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2).

3.3    Der Beschwerdeführer verlor anlässlich des Unfallereignisses vom 11. April 2014 beim Schulterdrücken auf der Schrägbank die Kontrolle über die 50 kg schwere Langhantel, musste diese unter erhöhtem Kraftaufwand nochmals nachstossen und konnte sie gerade noch über die Seite wegstossen (Urk. 2/14/A2 und Urk. 2/13/A16). Dabei erlitt er laut Dr. D.___ eine Partialruptur der Supraspinatussehne und der Infraspinatussehne (Urk. 2/14/M5 S. 2 Ziff. 2). Dieses Ereignis kann höchstes als mittelschwerer Unfall qualifiziert werden. Die Adäquanz eines Kausalzusammenhanges wäre somit nur dann zu bejahen, wenn eines der relevanten Adäquanzkriterien in besonders ausgeprägter oder mehrere dieser Kriterien in gehäufter Weise erfüllt wären.

    Dies ist vorliegend nicht der Fall: Das Unfallereignis war objektiv betrachtet weder besonders eindrücklich noch von dramatischen Umständen begleitet. Eine Partialruptur der Supraspinatussehne und der Infraspinatussehne sind keine Verletzungen, welche erfahrungsgemäss besonders geeignet wären, psychische Fehlentwicklungen auszulösen. Auch die Dauer der ärztlichen Behandlung kann nicht als ungewöhnlich lang beurteilt werden: Bereits nach der Schulterarthroskopie vom 3. November 2014 zeigte sich laut Bericht von Dr. med. E.___, Orthopädie Obere Extremitäten an der F.___, vom 22. September 2015 MR-tomographisch kein wesentlicher Hinweis für den bisher fehlenden Fortschritt bezüglich linksseitiger Schulterfunktion (Urk. 2/14/M20). Die am 15. Oktober 2015 durchgeführte diagnostische Schulterarthroskopie mit partieller Adhäsiolyse/ventralem Kapselrelease sowie partieller Fadenankerentfernung extraartikulär dorsal (Urk. 2/14/M21-M22) zeigte in der Folge gemäss Bericht von Dr. E.___ vom 24. November 2015 (Urk. 2/14/M23) denn auch weiterhin eine nicht zufriedenstellende Situation mit weiterhin belastungsunabhängigen schmerzhaften Bewegungseinschränkungen, welche intraoperativ keinem morphologischen Korrelat hatten zugewiesen werden können. Die nachfolgenden Arztbesuche dienten der Untersuchung und Abklärung und nicht mehr der Behandlung. Spätestens seit der gutachterlichen Untersuchung klagte der Beschwerdeführer auch über keine körperlichen Dauerschmerzen mehr, sondern gab gegenüber dem psychiatrischen Gutachter (Gutachten vom 23. November 2016, Urk. 2/14/M37/3) eine subjektive Schmerzstärke von VAS zirka sieben bis acht unter Belastung und null in Ruhe an (S. 37). Eine ärztliche Fehlbehandlung liegt ebenso wenig vor wie ein schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen. Schliesslich ist das Kriterium des Grades und der Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit ebenfalls nicht gegeben, war doch die schmerzhafte Bewegungseinschränkung spätestens seit September 2015 keinem organischen Korrelat mehr zuzuordnen (vgl. Urk. 2/14/M20).

Da keines der massgebenden Kriterien erfüllt ist, ist ein allfälliger Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und den über den 31. Dezember 2016 hinaus geklagten schmerzhaften Bewegungseinschränkungen der linken Schulter nicht adäquat und damit nicht rechtsgenüglich. Damit ist die Frage, ob der natürliche Kausalzusammenhang tatsächlich besteht, nicht entscheidrelevant (vgl. Urk. 1 S. 6).


4.

4.1    Das Bundesgericht erwog im Urteil vom 9. März 2020 (Urk. 1), dass hinsichtlich der Frage, ob die Rotatorenmanschettenläsion kausal zum Unfall vom 11. April 2014 sei, auf das Gutachten der Dr. B.___ (Urk. 2/14/M37/1) und die Einschätzung des Dr. med. G.___ (Urk. 2/14/M6) abzustellen sei, und ging davon aus, dass diese zumindest im Sinne einer Teilursache auf das Unfallereignis zurückzuführen sei (E. 4.3). Nach Einschätzung der Gutachterin Dr. B.___ bestünden unfallkausale Einschränkungen in Form einer verminderten Belastbarkeit und von «Beschwerden» des linken Schultergelenks. Der Beschwerdeführer benötige deshalb eine schulterschonende Tätigkeit, wobei er Lasten bis 12.5 kg hantieren könne (E. 5.1). Es ist daher im Folgenden zu prüfen, wie sich diese Einschränkung auf die Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirken (vgl. Urk. 1 E. 6)

4.2    Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).

4.3    Laut Unfallmeldung vom 17. April 2014 (Urk. 2/13/A1) erzielte der Beschwerdeführer im Jahr 2014 ein jährliches Einkommen von Fr. 57'888. zuzüglich eines 13. Monatslohns von Fr. 4'824. sowie einer jährlichen Zulage von Fr. 3'000., mithin insgesamt Fr. 65'712.. Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 2'220 Punkten im Jahr 2014 und 2'249 Punkten im Jahr 2017 (Bundesamt für Statistik, BFS, Entwicklung der Nominallöhne T39) ergibt dies ein Valideneinkommen von rund Fr. 66'571.. Dies liegt unter dem von der Invalidenversicherung angenommenen Valideneinkommen von Fr. 67'671.40 im Jahr 2015 (vgl. Urk. 2/13/A56/B1 S. 2) beziehungsweise dem der Nominallohnentwicklung (2'226 Punkte im Jahr 2015 und 2’249 Punkte im Jahr 2017) angepassten Valideneinkommen im Jahr 2017 von rund Fr. 68'371.. Zu Gunsten des Beschwerdeführers ist von dem von der Invalidenversicherung angenommenen Valideneinkommen von Fr. 68'371. auszugehen.

4.4    Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom BFS periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).

4.5    Ob dem Beschwerdeführer die ursprüngliche Tätigkeit bei der Y.___ noch zumutbar ist, kann offen bleiben, denn die Stelle wurde von der Arbeitgeberin auf den 31. Oktober 2015 gekündigt (vgl. Urk. 2/13/A26). Nach Lage der Akten hat der Beschwerdeführer bis zum 31. Dezember 2016 (Zeitpunkt des Fallabschlusses) keine neue Stelle angetreten, weshalb das Invalideneinkommen aufgrund der Tabellenlöhne festzusetzen ist.

    Das durchschnittliche Einkommen für Männer im untersten Kompetenzniveau betrug im Jahr 2016 Fr. 5'340. (LSE 2016 TA1_tirage_skill_level). Unter Berücksichtigung einer betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden (BFS, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen) ergibt dies unter Berücksichtigung der Entwicklung der Nominallöhne der Männer von 2'239 Punkten im Jahr 2016 und 2'249 Punkten im Jahr 2017 (Entwicklung der Nominallöhne, a.a.O.) ein hypothetisches Jahreseinkommen von rund Fr. 67'102.. Verglichen mit dem Valideneinkommen resultiert hieraus eine Einkommenseinbusse von Fr. 1'269. beziehungsweise 1.9 %. Damit besteht kein Anspruch auf eine Rente der Unfallversicherung (vgl. Art. 18 Abs. 1 UVG).


5.

5.1    Gemäss Art. 24 Abs. 1 UVG hat der Versicherte Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn er durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität erleidet. Nach Art. 36 Abs1 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) gilt ein Integritätsschaden als dauernd, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht (Satz 1); er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt ist (Satz 2).

5.2    Laut Gutachten von Dr. med. B.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie, vom 29. Oktober 2016 (Urk. 2/14/37/1) besteht aufgrund der Ruptur der Supraspinatussehne mit zweimaliger Arthroskopie eine dauerhaft verminderte Belastbarkeit des linken Schultergelenks (S. 66). Dabei handelt es sich nicht um eine starke Beeinträchtigung. Insoweit Dr. med. A.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, in den Berichten vom 17. Juni 2018 (Urk. 2/9/2) und 22Juni 2020 (Urk. 4/2) zur Ansicht gelangte, aufgrund der Einschränkung der Beweglichkeit stehe dem Beschwerdeführer in Anwendung der Suva-Tabelle 1.2 eine Integritätsentschädigung von 15-20 % zu, ist dem entgegenzuhalten, dass die eingeschränkte Beweglichkeit der Schulter nicht adäquat kausal zum Unfallereignis steht (E. 3.3), weshalb keine Integritätsentschädigung geschuldet ist.


6.    Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Christine Fleisch

- AXA Versicherungen AG

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannTiefenbacher