Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2020.00229


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens
Ersatzrichterin Curiger
Gerichtsschreiberin Babic

Urteil vom 29. März 2021

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Leimbacher

Advokatur Bülach

Sonnmattstrasse 5, Postfach, 8180 Bülach


gegen


Suva

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Der 1977 geborene X.___ war seit dem 4. April 2018 bei der Y.___ als Produktionsmitarbeiter angestellt und damit bei der Suva gegen die Folgen von Unfällen versichert (Urk. 3). Mit Schadenmeldung UVG vom 5. Juli 2018 (Urk. 7/1) liess er der Suva mitteilen, dass er sich am 1. Juli 2018 durch einen Treppensturz am linken Handgelenk einen Bruch zugezogen habe. Der erstbehandelnde Arzt des Z.___, Dr. A.___, diagnostizierte eine dislozierte, mehrfach intraartikuläre distale Radiusfraktur links mit Abriss des Processus styloideus Ulnae links. Am 10. Juli 2018 erfolgte im Z.___ eine Operation der betroffenen Hand (Operationsbericht vom 10. Juli 2018; Urk. 7/6). Vom 19. Juni bis 19. Juli 2019 weilte der Versicherte in der B.___ (Urk. 7/127). Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld; Urk. 7/3).

    Mit Mitteilung vom 13. Dezember 2019 (Urk. 7/194) und Verfügung vom 4. Februar 2020 (Urk. 7/209) schloss die Suva den Fall per 31. Dezember 2019 ab, sprach dem Versicherten eine Integritätsentschädigung von 10 % zu und verneinte den Anspruch auf eine Invalidenrente. Die vom Versicherten gegen diesen Entscheid erhobene Einsprache vom 6. März 2020 (Urk. 7/217) wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 1. September 2020 (Urk. 2) ab.


2.    Dagegen erhob der Versicherte am 5. Oktober 2020 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, der Einspracheentscheid vom 1. September 2020 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von mindestens 16 % auszurichten (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 3. November 2020 (Urk. 6) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 4. November 2020 (Urk. 8) zur Kenntnis gebracht wurde.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind (Abs. 2): Knochenbrüche (lit. a), Verrenkungen von Gelenken (lit. b), Meniskusrisse (lit. c), Muskelrisse (lit. d), Muskelzerrungen (lit. e), Sehnenrisse (lit. f), Bandläsionen (lit. g) und Trommelfellverletzungen (lit. h). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).

1.2    Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der (unfallbedingten) Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).


1.3    Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; BGE 144 V 354 E. 4.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_527/2020 vom 2. November 2020 E. 4.1 mit Hinweisen). In diesem Zeitpunkt ist der Unfallversicherer auch befugt, die Adäquanzfrage zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_377/2013 vom 2. Oktober 2013 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE 134 V 109, vgl. auch Urteil 8C_674/2019 vom 3. Dezember 2019 E. 4.1).

1.4    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).

2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid (Urk. 2) damit, dass der Beschwerdeführer ohne Unfall weiterhin als Produktionsmitarbeiter arbeiten würde. Beim Valideneinkommen sei unter entgegenkommenderweise Berücksichtigung eines Bonus Fr. 1'500.-- von insgesamt Fr. 69'100.-- auszugehen (S. 5 f.). Der Beschwerdeführer sei in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig (S. 9). Zur Berechnung des Invalideneinkommens sei auf die vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) abzustellen. Unter Berücksichtigung eines Leidensabzugs von 5 % ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 5.16 % (S. 8-10). Bei der Beurteilung des Integritätsschadens sei gestützt auf die Einschätzung von Dr. C.___ auch das beim Beschwerdeführer diagnostizierte komplexe regionale Schmerzsyndrom (CRPS) berücksichtigt worden. Ein den Wert von 10 % übersteigender Integritätsschaden könne nicht als mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen gelten. Von weiteren Abklärungen sei abzusehen (S. 11 f.).

    In ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 6) hielt die Beschwerdegegnerin ergänzend fest, der Beschwerdeführer könne seine versehrte linke adominante Hand durchaus noch einsetzen. Ausgeschlossen seien lediglich Arbeiten mit einem besonderen Anspruch an die Fein- und Zielmotorik, Tätigkeiten, welche ein kräftiges Zupacken und einen festen Faustschluss erfordern würden, sowie Arbeiten mit starken Vibrationen, mit stossenden und schlagenden Werkzeugen und mit abrupten Bewegungen, ebenfalls Tätigkeiten mit einer erhöhten Sturzgefährdung auf Leitern und Gerüsten mit einem hierfür erforderlichen festen linkshändig absichernden Zugriff sowie Arbeiten mit einer repetitiv notwendigen Abstützfunktion der linken Hand (S. 3). Die Gewährung eines Abzugs beim Invalideneinkommen sei keineswegs zwingend und vorliegend könne beim gewährten Abzug von 5 % nicht von einer rechtsfehlerhaften Ausübung des Ermessens gesprochen werden (S. 3).

2.2    Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, der von der Beschwerdegegnerin gewährte Abzug in der Höhe von 5 % sei klar zu tief. Ihm seien mit der unfallverletzten Hand Arbeiten mit einem besonderen Anspruch an die Fein- und Zielmotorik, Tätigkeiten, welche ein kräftiges Zupacken und einen festen Faustschluss erforderten sowie Arbeiten mit starken Vibrationen, stossenden und schlagenden Werkzeugen, also auch abrupte Bewegungen, nicht möglich. Ebenfalls nicht zumutbar seien ihm Tätigkeiten mit einer erhöhten Sturzgefährdung auf Leitern und Gerüsten mit einem hierfür erforderlichen festen linkshändig absichernden Zugriff sowie Arbeiten mit einer repetitiv notwendigen Abstützfunktion. Eine solche Einschränkung bedeute praxisgemäss, dass die behinderte Hand nur noch als Zudienerhand eingesetzt werden könne. Damit sei er ein faktischer Einhänder. Diesem Umstand werde der Abzug von nur gerade 5 % nicht gerecht. Zwar handle es sich dabei um die adominante Hand, doch sei eine Einschränkung dieser Hand immer noch so schwerwiegend, dass ein leidensbedingter Abzug gerechtfertigt sei. Gehe man von einem leidensbedingten Abzug bei der dominanten Hand von 20 bis 25 % aus, so sei bei einer eingeschränkten adominanten Hand ein Abzug von mindestens 15 % vorzunehmen (S. 4). Der von der Beschwerdegegnerin herangezogene LSE-Lohn von Fr. 5'417.-- sei einzig um die Teuerung im Jahre 2019 von 101.5 auf 102.4 Punkte zu erhöhen, was einen Betrag von Fr. 5'465.-- ergebe. Mit der Umrechnung von 40 auf 41.7 Wochenstunden und einem leidensbedingten Abzug von 15 % ergebe sich ein Invalidenlohn von Fr. 58'112.40. Aus der Gegenüberstellung mit dem Validenlohn von Fr. 69'100.-- resultiere ein Invaliditätsgrad von 15.9 % respektive 16 %. In diesem Umfang habe er Anspruch auf eine Invalidenrente (S. 5).

2.3    Festzuhalten ist vorab, dass die mit Einspracheentscheid vom 1. September 2020 zugesprochene Integritätsentschädigung unangefochten blieb (Urk. 1). Unbestritten ist auch, dass der medizinische Endzustand im Sinne von Art. 19 Abs. 1 UVG erreicht ist (vgl. E. 1.2) und der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit im Umfang von 100 % arbeitsfähig ist.

    Strittig und zu prüfen bleibt somit, in welchem Umfang sich die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auf die Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers gestützt auf den Einkommensvergleich unter Berücksichtigung eines allfälligen leidensbedingten Abzugs auswirkt.


3.

3.1    Dem Arztbericht der B.___ vom 23. Juli 2019 (Urk. 7/127) sind hinsichtlich des Unfalls vom 1. Juli 2018 folgende Diagnosen zu entnehmen (S. 1):

- Dislozierte, mehrfach intraartikuläre distale Radiusfraktur links mit Abrissfraktur Prozessus styloideus ulnea links

- Postoperative Neurapraxie im Innervationsgebiet des Nervus radialis, ulnaris und medianus, regredient

- Rezidiviertes CRPS Typ 1

    Zur Arbeitsfähigkeit wurde festgehalten, dem Beschwerdeführer sei die bisherige Tätigkeit als Produktionsmechaniker/Maschinenmonteur nicht mehr zumutbar, da die Anforderungen zu hoch seien. Es sei ein kraftvoller und feinmotorisch gezielter Einsatz beider Hände erforderlich, was nicht mehr möglich sei und mit hoher Wahrscheinlichkeit auch künftig nicht mehr möglich sein werde. Andere berufliche Tätigkeiten seien dem Beschwerdeführer ganztags zumutbar. Eingeschränkt sei er bei Tätigkeiten, die hohe Anforderungen an die Fein- und Zielmotorik der linken Hand stellten, einen festen Faustschluss links erforderten und bei Tätigkeiten mit Absturzgefährdung wie auf Leitern und Gerüsten (S. 2). Von der Fortsetzung der Behandlung könne keine namhafte Besserung mehr erwartet werden und es sei aktuell lediglich eine Befundstabilisierung zu erwarten. Es werde ein Fallabschluss vorgeschlagen. Die Beobachtungen bei den Leistungstests und im Behandlungsprogramm hätten auf eine erhebliche Symptomausweitung hingewiesen. Die Beschreibung der Schmerzen sei wenig differenziert und das Schmerzverhalten nicht ganz adäquat gewesen. Das Leistungsverhalten werde als schlecht beurteilt. Die Konsistenz sei ebenfalls schlecht gewesen, da sich mehrere Diskrepanzen und Widersprüche gezeigt hätten. Das Verhalten bezüglich Rehabilitation werde deshalb als nicht optimal gewertet (S. 4).

3.2    Der Kreisarzt Dr. C.___ führte anlässlich seiner Untersuchung vom 12. September 2019 (Urk. 7/142) folgende Diagnosen auf (S. 6):

- Dislozierte, mehrfach intraartikuläre distale Radiusfraktur links mit Abrissfraktur Prozessus styloideus ulnea links

- Status nach offener Reposition, Gelenkflächenrekonstruktion und Spongiosadefektunterfütterung und Abstützplattenostoesynthese distaler Radius dorsoradial am 10. Juli 2018

- Status nach Platten-/Schraubenentfernung distaler linker Radius am 15. Januar 2019

- Postoperative Neurapraxie im Innervationsgebiet des Nervus radialis, ulnaris und medianus, regredient

- Rezidiviertes CRPS Typ 1

    Zudem hielt Dr. C.___ fest, dass sämtliche medizinisch sinnvollen und vertretbaren Massnahmen bereits ausgeschöpft worden seien. Die erlittene distale Radiusfraktur sei osteosynthetisch versorgt und das den Beschwerdeführer störende Osteosynthesematerial nach eingetretener Bruchheilung und regelhaften Artikulationsverhältnissen wieder entfernt worden. Bei einer postoperativ ausgeweiteten Beschwerdesymptomatik seien darüberhinausgehend eine neurologische Schädigung ausgeschlossen und unter der Annahme eines CRPS eine erweiterte, wiederholte schmerztherapeutische Behandlung durchgeführt worden. Des Weiteren sei zuletzt vom 19. Juni bis 19Juli 2019 auch eine stationäre Rehabilitationsmassnahme erfolgt, ohne dass aber eine grundlegende Verbesserung der erheblich ausgeweitet beschriebenen Symptomatik habe erzielt werden können. Über ein Jahr nach der operierten Unfallverletzung und acht Monate nach der Metallentfernung sei insofern mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine namhafte Verbesserung des unfallbedingten Zustands mehr zu erwarten. Übereinstimmend mit dem beschriebenen Zumutbarkeitsprofil sei dem Beschwerdeführer die zuletzt ausgeübte, bimanuell belastende körperliche Tätigkeit als Produktionsmechaniker/Maschinenmonteur nicht mehr zumutbar. Bezogen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt seien ihm aber weiterhin leichte körperliche Tätigkeiten ganztags zuzumuten. Bezogen auf die unfallverletzte linke adominante Hand seien dazu jedoch Arbeiten mit einem besonderen Anspruch an die Fein- und Zielmotorik, Tätigkeiten, welche ein kräftiges Zupacken und einen festen Faustschluss erforderten sowie Arbeiten mit starken Vibrationen, stossenden und schlagenden Werkzeugen, als auch mit abrupten Bewegungen, auszuschliessen. Ebenfalls nicht zumutbar seien Tätigkeiten mit einer erhöhten Sturzgefährdung auf Leitern und Gerüsten mit einem hierfür erforderlichen festen linkshändig absichernden Zugriff sowie Arbeiten mit einer repetitiv notwendigen Abstützfunktion der linken Hand (S. 7).

3.3    Dr. med. D.___, unter anderem Spezialarzt FMH für Chirurgie und Schmerzspezialist SGSS, führte in seinem Bericht vom 15. November 2019 (Urk. 7/168) die bereits zuvor genannten Diagnosen auf (S. 1). Zudem gab er an, dass sämtliche Behandlungen und auch die stationäre Rehabilitation keine Verbesserung gebracht hätten und keine therapeutischen Optionen mehr bestehen würden. Es würden zwei Schmerzproblematiken bestehen, einerseits der arthrogene Schmerz, welcher von der Gelenkverletzung herrühre und klinisch die bewegungsabhängigen Schmerzen erkläre und andererseits eine neuropathische Schmerzkomponente, welche der Neuropraxis und dem CRPS zuzuordnen seien. Bezüglich des arthrogenen Schmerzes sei von einem Endzustand auszugehen und eine weitere therapeutische Option bestehe momentan nicht, da das CRPS und die neuropathischen Schmerzen immer noch deutlich vorhanden seien. Gehe man von einer Neuropraxie und einem CRPS aus, müsse aber der Endzustand noch nicht erreicht sein, da ein CRPS an der Hand üblicherweise 1.5 Jahre dauere und die Erholung einer Neuropraxie ebenfalls eine ähnliche Dauer aufweisen könne. Es sei also durch den Spontanverlauf durchaus noch mit einer Besserung der neuropathischen Beschwerden zu rechnen (S. 2).

3.4    In seiner Stellungnahme vom 22. November 2019 (Urk. 7/173) zum Bericht von Dr. D.___ (E. 3.3) gab Dr. C.___ an, dass sich durch den eingereichten Bericht kein abweichender neuer medizinischer Erkenntnisstand ergebe. Die Massnahmen seien im vorliegenden Fall ausgeschöpft und es sei ein stabiler medizinischer Zustand erreicht worden. Dem Beschwerdeführer sei im Rahmen des bereits beschriebenen Zumutbarkeitsprofils und seiner auch zwischenzeitlich dokumentierten Alltagskompetenzen die Aufnahme einer leidensangepassten Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zumutbar. Auch mit Verweis auf den Bericht der B.___ (E. 3.1) zur dort beobachteten Symptomausweitung, mit einem schlechten Leistungsverhalten und einer Inkonsistenz der Beschwerdesymptomatik, welche sich aus somatischer Sicht nur zum Teil erklären lasse, sei durch weitere medizinische Behandlungsmassnahmen keine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustands zum chronifizierten Schmerzsyndrom mehr zu erwarten. Vom Beschwerdeführer sei sowohl nach den medizinisch rehabilitativen Anwendungen als auch den schmerztherapeutischen Interventionen zum Teil sogar eine Verstärkung seiner Beschwerden bei einer als ausgeprägt beschriebenen Leidensfixierung beklagt worden. Weitere erfolgversprechende therapeutische Behandlungsoptionen seien hierzu nicht mehr erkennbar. Eine allgemeine Roborierung und Anpassung des Beschwerdeführers an sein chronifiziertes Leidensbild seien begrenzt im Rahmen der zumutbaren Teilnahme am Arbeitsleben und den üblichen Aktivitäten des täglichen Lebens möglich, dieses könne aber durch keine therapeutischen Massnahmen mehr gezielt beeinflusst werden. Aufgrund der umfangreichen und aussagekräftigen medizinischen Befundberichte seien von einer kreisärztlichen Untersuchung keine neuen oder anders lautenden Erkenntnisse zu erwarten (S. 1).


4.

4.1    Durch die medizinischen Akten ausgewiesen und unbestritten ist, dass sich der Beschwerdeführer anlässlich des Sturzes vom 1. Juli 2018 eine Radiusfraktur des linken Handgelenks zuzog, welche operativ durch eine Osteosynthese links behandelt wurde (E. 3.3). Die Beschwerdegegnerin anerkannte hinsichtlich des Ereignisses vom 1Juli 2018 ihre Leistungspflicht und erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Urk. 7/3). Nach Lage der Akten war von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten (vgl. E. 3.1 bis E. 3.4), weshalb der Fallabschluss per 31. Dezember 2019 zu Recht erfolgte (E. 1.3), was auch nicht beanstandet wurde.

4.2    Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei ihrem Entscheid auf die Beurteilung der behandelnden Fachärzte (E. 3.1 und E. 3.3) und des Kreisarztes Dr. C.___ (E. 3.2 und E. 3.4). Bezogen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt ging sie davon aus, dass dem Beschwerdeführer weiterhin leichte körperliche Tätigkeiten ganztags zumutbar sind. Hinsichtlich des Belastungsprofils sind bezogen auf die unfallverletzte linke adominante Hand Arbeiten mit einem besonderen Anspruch an die Fein- und Zielmotorik, Tätigkeiten, welche ein kräftiges Zupacken und einen festen Faustschluss erfordern sowie Arbeiten mit starken Vibrationen, stossenden und schlagenden Werkzeugen, als auch abrupten Bewegungen, nicht möglich. Ebenfalls nicht zumutbar sind dem Beschwerdeführer Tätigkeiten mit einer erhöhten Sturzgefährdung auf Leitern und Gerüsten mit einem hierfür erforderlichen festen linkshändig absichernden Zugriff sowie Arbeiten mit einer repetitiv notwendigen Abstützfunktion der linken Hand (E. 3.1). Weder die vollständige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit noch das beschriebene Belastungsprofil wurden vom Beschwerdeführer bestritten, womit sich weitere Ausführungen dazu erübrigen.


5.    Zu prüfen bleibt, wie sich das Leistungsvermögen des Beschwerdeführers in erwerblicher Hinsicht auswirkt.

5.1    Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der (unfallbedingten) Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).

    Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 144 I 103 E. 5.3, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).

    Im Zeitpunkt des Unfalls stand der Beschwerdeführer in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis, weshalb mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass er ohne gesundheitliche Einschränkung weiterhin für seine ehemalige Arbeitgeberin tätig wäre. Die Beschwerdegegnerin berechnete ein Valideneinkommen von Fr. 69'100.-- (Urk. 2), wobei sie sich auf die Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin stützte und eine in der Schadenmeldung genannte Gratifikation in der Höhe von Fr. 1'500.--berücksichtigte (Urk. 7/1, 7/179, 7/181, 7/182). Diese Gratifikation wird im Lohnjournal 2018 nicht aufgeführt (Urk. 7/181). Auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin hin gab die ehemalige Arbeitgeberin diesbezüglich an, bei der Schadenmeldung sei wohl ein Fehler unterlaufen (Urk. 7/201). Ein vom Beschwerdeführer aufgelegtes Schreiben belegt indes, dass es sich bei den genannten Fr. 1'500.-- um eine Gratifikation handelt, welche dem Beschwerdeführer im April 2019 für das Jahr 2018 ausbezahlt wurde. Im Schreiben wurde zudem darauf hingewiesen, dass jeweils anfangs Jahr eine Zielvorgabe festgelegt werde und die Auszahlung des Bonus abhängig davon sei, ob diese bis Ende erreicht werde (Urk. 7/216). Aufgrund dessen erscheint überwiegend wahrscheinlich, dass die Gratifikation regelmässig ausbezahlt worden wäre, weshalb es sich rechtfertigt, diese bei der Berechnung des Valideneinkommens zu berücksichtigen. Damit ist mit der Beschwerdegegnerin von einem Jahreseinkommen von Fr. 69'100.-- auszugehen. Dieses blieb denn vom Beschwerdeführer auch unbestritten.

5.2    Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).

    Dem Beschwerdeführer ist seine angestammte Tätigkeit als Produktionsmitarbeiter unfallbedingt nicht mehr zumutbar. Mit Blick auf seine gesundheitlichen Beschwerden kommt auch eine andere Fachtätigkeit in einem ähnlichen Gewerbe realistischerweise nicht mehr in Frage. In anderen Berufszweigen verfügt er über keine Fachkenntnisse, weshalb auf den Zentralwert der Löhne von Männern im Total aller Wirtschaftszweige (Kompetenzniveau 1) abzustellen ist.

    Hinsichtlich des unbestrittenermassen (vgl. Urk. 1 S. 4) anhand von Tabellenlöhnen zu ermittelnden Invalideneinkommens stellte die Beschwerdegegnerin auf den monatlichen Totalwert im Kompetenzniveau 1 für Männer gemäss LSE ab (Urk. 2 S. 9), was nicht zu beanstanden ist. Nach der LSE 2018 betrug dieser Lohn Fr. 5‘417.--, was aufgerechnet auf die betriebsübliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden per 2020 und die Nominallohnentwicklung per 2019 einen Jahreslohn von Fr. 68'376.57 (Fr. 5'417.-- x 1.009 / 40 x 41.7 x 12) ergibt.

    Strittig ist nachfolgend der Umfang des leidensbedingten Abzugs.

5.3    Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/aa-cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (BGE 146 V 16 E. 4.1 mit Hinweisen).

    Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.4.3 und 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2).

    Der Beschwerdeführer machte geltend, er könne auch auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt seine adominante linke Hand aufgrund der unfallbedingten Schmerzen und der Beweglichkeitseinschränkung lediglich als Zudienhand gebrauchen, weshalb ihm ein Abzug von mindestens 15 % zu gewähren sei (Urk. 1 S. 4). Dabei bezog er sich auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum leidensbedingten Abzug vom LSE-Lohn bei faktischer Einhändigkeit oder Beschränkung der dominanten Hand, welche einen Abzug zwischen 20 % und 25 % rechtfertige (S. 4 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 8C_58/2018 vom 7. August 2018 E. 5.3).

    Wie der Beschwerdeführer selber ausführte (Urk. 1 S. 4) ist er indes beim Einsatz seiner dominanten Hand nicht eingeschränkt. Seine gesundheitlichen Einschränkungen beziehen sich vielmehr auf die adominante, linke Hand. Zudem geht aus den medizinischen Akten hervor, dass bei ihm keine faktische Einhändigkeit vorliegt. Zwar bestehen gewisse Einschränkungen beim Einsatz der linken Hand (vgl. dazu E. 3). Diese sind jedoch nicht so gravierend, dass sie einer faktischen Einhändigkeit gleichkämen. So sind ihm lediglich Tätigkeiten mit der linken Hand, welche hohe Anforderungen an die Fein- und Zielmotorik stellen oder einen festen Faustschluss erfordern, Arbeiten mit starken Vibrationen, stossenden und schlagenden Werkzeugen oder abrupten Bewegungen sowie mit einer repetitiv notwendigen Abstützfunktion nicht mehr möglich. Da es sich weder um die dominante Hand handelt noch eine faktische Einhändigkeit vorliegt, erscheint der Beizug der vom Beschwerdeführer genannten Rechtsprechung unbehelflich. Vielmehr ist zu berücksichtigen, dass das Bundesgericht in einem Fall, bei welchem der Versicherte beim Einsatz seiner linken adominanten Hand eingeschränkt war und zudem keine dauerhafte Zwangshaltung einnehmen konnte, keinen Abzug vom Tabellenlohn als gerechtfertigt erachtete. So führte es aus, es könnten unter dem Titel leidensbedingter Abzug grundsätzlich nur Umstände berücksichtigt werden, die auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt als ausserordentlich zu bezeichnen seien (Urteil des Bundesgerichts 8C_151/2020 vom 15. Juli 2020 E. 6.2).

    Vorliegend ist überwiegend wahrscheinlich erstellt, dass der Beschwerdeführer seine linke, adominante Hand als Hilfshand einsetzen und mit ihr auch leichte Gewichte heben kann. Es steht ihm somit ein genügend breites Spektrum an realisierbaren Verweisungstätigkeiten offen. Vor diesem Hintergrund erscheint der von der Beschwerdegegnerin gewährte leidensbedingte Abzug von 5 % als grosszügig, wurden doch die gesundheitlichen Einschränkungen bereits bei der Festlegung des Belastungsprofils berücksichtigt. Zu Gunsten des Beschwerdeführers ist jedoch darauf zu verzichten, in das Ermessen der Beschwerdegegnerin einzugreifen, womit der Abzug von 5 % zu berücksichtigen ist. Somit resultiert ein Invalideneinkommen von rund Fr. 64'958.-- (Fr. 68'376.57 x 0.95).

5.4    Die aus dem Einkommensvergleich resultierende Erwerbseinbusse beträgt Fr. 4'142.-- (Valideneinkommen von Fr. 69’100.-- abzüglich Invalideneinkommen von Fr. 64’958.--), was einem Invaliditätsgrad von gerundet 6 % entspricht, weshalb der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Invalidenrente hat (E. 1.4).


6.    Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht vom Erreichen des Endzustandes ausging und den Fall per 31. Dezember 2019 abschloss. Die auf 10 % festgesetzte Integritätsentschädigung blieb unangefochten und gibt auch sonst keinen Anlass zu weiteren Ausführungen. Bei fehlender anspruchsrelevanter unfallbedingter Erwerbseinbusse resultiert kein Anspruch auf eine Invalidenrente. Weitere Beweismassnahmen sind nicht erforderlich. Der angefochtene Entscheid erweist sich als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Jürg Leimbacher

- Suva

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubBabic