Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2020.00231


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiber Volz

Urteil vom 25. Februar 2021

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Ivo Baumann

Grieder Baumann Lerch Epprecht, Rechtsanwälte

Badenerstrasse 21, Postfach, 8021 Zürich 1


gegen


Suva

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin


vertreten durch Rechtsanwältin Nadine Linda Suter

Lischer Zemp & Partner, Rechtsanwälte und Notare

Schwanenplatz 4, 6004 Luzern




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1957, war bei der Y.___ AG (ab 3. August 1992: Z.___ AG), als Dreher tätig und über diese bei der Suva gemäss dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) gegen Unfälle, unfallähnliche Körperschädigungen und Berufskrankheiten versichert, als er 25. Januar 1987 beim Skifahren stürzte (Urk. 6/18) und sich dabei im Bereich seines rechten Ellenbogens eine Fraktur des Processus coronoideus ulnae zuzog, welche vorerst konservativ behandelt wurde (Urk. 6/19). Nachdem es am 15. November 1995 bei einer Wurfbewegung zu einem Rückfall gekommen war (Urk. 6/22, Urk. 6/21), wurde am 1. März 1996 eine Arthrolyse und Gelenkstoilette des rechten Ellenbogengelenks durchgeführt (Urk. 6/28). Die Suva anerkannte ihre Leistungspflicht für die Folgen des Unfalls vom 25. Januar 1987 und des Rückfalls vom 15. November 1995 (Urk. 6/23) und schloss den Fall am 17. Dezember 1997 ab (Urk. 6/45).

    Nach einem erneuten Rückfall vom 5. Mai 2003 (Ur. 6/47, Urk. 6/52) wurde am 27. November 2003 eine Dekompression und eine subkutan-subfasziale Vorverlegung des Nervus ulnaris im Bereich des rechten Ellenbogens durchgeführt (Urk. 6/56).

1.2    Der Versicherte war weiterhin bei der Z.___ AG, seit dem Jahre 2007 als Abteilungsleiter (vgl. Urk. 6/92 S. 21), tätig, als er am 27. Mai 2011 beim Entsorgen von Kehricht unter Schmerzen im Bereich seiner rechten Schulter litt (Urk. 9/1, Urk. 9/12), worauf Rupturen der rechten Supraspinatus- und der Infraspinatussehnen festgestellt wurden, welche am 5. Oktober 2011 mittels einer Rotatorenmanschetten-Rekonstruktion behandelt wurden (Urk. 6/92 S. 5; Urteil des hiesigen Gerichts UV.2013.00031 vom 5. August 2014 E. 5.1 f.). Die Suva verneinte eine Leistungspflicht für die Folgen des Ereignisses vom 27. Mai 2011 mit dem die Verfügung vom 3. April 2012 bestätigenden Entscheid vom 16. April 2012, worauf das hiesige Gericht die vom Versicherten dagegen erhobene Beschwerde mit dem in Rechtskraft erwachsenen Urteil UV.2013.00031 vom 5. August 2014 abwies.

1.3    Der Versicherte war seit 1. Januar 2013 im vollzeitlichen Umfang bei der A.___ AG als CNC-Mechaniker tätig gewesen, und über diese weiterhin bei der Suva gemäss dem UVG gegen Unfälle, unfallähnliche Körperschädigungen und Berufskrankheiten versichert, als er am 9. Oktober 2014 an seinem Arbeitsplatz beim Befreien einer in einer Maschine verklemmten Metallstange stürzte und in der Folge unter Schmerzen im Bereich seiner linken Schulter litt (Urk. 7/1, Urk. 7/36). Am 7. Januar 2015 wurde eine Arthroskopie der linken Schulter mit Rotatorenmanschetten-Rekonstruktion, Tenodese der langen Bizepssehne, Acromioplastik und AC-Resektion durchgeführt (Urk. 7/20). In der Folge wurden am 16. Juli 2015 Rerupturen der linken und rechten Rotatorenmanschetten festgestellt (Urk. 7/47). Nachdem die Invalidenversicherung die Unterstützung des Versicherten beim Arbeitsplatzerhalt mit Mitteilung vom 19. Dezember 2016 (Urk. 7/117) abgeschlossen hatte, sprach die Suva dem Versicherten mit Verfügung vom 21. Dezember 2016 (Urk. 7/118) für die Folgen des Unfalls vom 9. Oktober 2014 bei einem Invaliditätsgrad von 28 % und einem versicherten Verdienst von Fr. 87'500.-- mit Wirkung ab 1. Januar 2017 eine Invalidenrente zu und verneinte einen Anspruch des Versicherten auf eine Integritätsentschädigung.

1.4    Gegen die Verfügung vom 21. Dezember 2016 erhob der Versicherte am 4. Januar 2017 Einsprache (Urk. 7/127), welche er am 1. Juni 2017 ergänzte (Urk. 7/144). Die Suva liess den Versicherten in der Folge orthopädisch begutachten (Gutachten vom 25. November 2019; Urk. 7/227). Mit Verfügung vom 19. März 2020 (Urk. 7/238) hob die Suva ihre Verfügung vom 21. Dezember 2016 wiedererwägungsweise pendente lite auf und sprach dem Versicherten für die Folgen der Unfälle vom 25. Januar 1987 und vom 9. Oktober 2014 bei einem versicherten Verdienst von Fr. 89'208.-- und einem unveränderten Invaliditätsgrad von 28 % mit Wirkung ab 1. Januar 2016 eine Invalidenrente sowie bei einer Integritätseinbusse von 10 % eine Integritätsentschädigung zu. Die vom Versicherten am 18. Mai 2020 gegen die Verfügung vom 19. März 2020 erhobene Einsprache (Urk. 7/243) wies die Suva mit Entscheid vom 4. September 2020 (Urk. 7/254 = Urk. 2) ab.


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 4. September 2020 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 8. Oktober 2020 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, dieser sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Versicherungsleistungen zuzusprechen (S. 2).

    Mit Beschwerdeantwort vom 12. November 2020 (Urk. 5) beantragte die Suva die Abweisung der Beschwerde (S. 2), wovon dem Beschwerdeführer am 24. November 2020 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 9).




Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des UVG und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.

    Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

    Die hier zu beurteilenden Unfälle haben sich am 25. Januar 1987 und am 9. Oktober 2014 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.

1.2    Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

    Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

1.3    Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 26. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/aa). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.1 mit Hinweisen).

    Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der Status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.2).

1.4    Nach der Rechtsprechung gehören zu den im Sinne von Art. 6 Abs. 1 UVG massgebenden Ursachen auch Umstände, ohne deren Vorhandensein die gesundheitliche Beeinträchtigung nicht zur gleichen Zeit eingetreten wäre. Eine schadensauslösende traumatische Einwirkung wirkt also selbst dann leistungsbegründend, wenn der betreffende Schaden auch ohne das versicherte Ereignis früher oder später wohl eingetreten wäre, der Unfall somit nur hinsichtlich des Zeitpunkts des Schadenseintritts Conditio sine qua non war. Anders verhält es sich, wenn der Unfall nur Gelegenheits- oder Zufallsursache ist, welche ein gegenwärtiges Risiko, mit dessen Realisierung jederzeit zu rechnen gewesen wäre, manifest werden lässt, ohne im Rahmen des Verhältnisses von Ursache und Wirkung eigenständige Bedeutung anzunehmen (Urteile des Bundesgerichts 8C_380/2011 vom 20. Oktober 2011 E. 4.2.1, 8C_301/2007 vom 15. Januar 2008 E. 5.1.1 und U 413/05 vom 5. April 2007 E. 4.2 mit Hinweisen). Wenn ein alltäglicher alternativer Belastungsfaktor zu annähernd gleicher Zeit dieselbe Gesundheitsschädigung hätte bewirken können, erscheint der Unfall nicht als kausal signifikantes Ereignis, sondern als austauschbarer Anlass; es entsteht daher keine Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers (Urteile des Bundesgerichts 8C_380/2011 vom 20. Oktober 2011 E. 4.2.2, U 413/05 vom 5. April 2007 E. 4.2.3).

    Treten im Anschluss an einen Unfall Beschwerden auf (die zuvor nicht bestanden) und ist aber davon auszugehen, dass durch den Unfall lediglich ein (zuvor stummer) Vorzustand aktiviert, nicht aber verursacht worden ist, so hat der (aktuelle) Unfallversicherer nur Leistungen für das unmittelbar im Zusammenhang mit dem Unfall stehende Schmerzsyndrom gemäss Art. 36 Abs. 1 UVG zu erbringen und es entfällt bei Erreichen des Status quo sine vel ante eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden (Urteile des Bundesgerichts 8C_816/2009 vom 21. Mai 2010 E. 4.3, 8C_181/2009 vom 30. September 2009 E. 5.4 f., 8C_326/2008 vom 24. Juni 2008 E. 3.2 und 4 sowie U 266/99 vom 14. März 2000 E. 1).

1.5    Gemäss Art. 36 Abs. 1 UVG werden die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen sowie die Taggelder und Hilflosenentschädigungen nicht gekürzt, wenn die Gesundheitsschädigung nur teilweise Folge eines Unfalles ist. Dagegen werden nach Art. 36 Abs. 2 UVG die Invalidenrenten, die Integritätsentschädigungen und die Hinterlassenenrenten angemessen gekürzt, wenn die Gesundheitsschädigung oder der Tod nur teilweise die Folge eines Unfalles ist. Gesundheitsschädigungen vor dem Unfall, die zu keiner Verminderung der Erwerbsfähigkeit geführt haben, werden dabei nicht berücksichtigt.

    Diese Bestimmung setzt voraus, dass der Unfall und das nicht versicherte Ereignis eine bestimmte Gesundheitsschädigung gemeinsam verursacht haben. Dagegen ist die Bestimmung nicht anwendbar, wenn die beiden Einwirkungen einander nicht beeinflussende Schäden verursacht haben, so etwa, wenn der Unfall und das nicht versicherte Ereignis verschiedene Körperteile betreffen und sich damit die Krankheitsbilder nicht überschneiden. Diesfalls sind die Folgen des versicherten Unfalles für sich allein zu bewerten (BGE 126 V 116 E. 3a, 121 V 326 E. 3c mit Hinweisen).

1.6    Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1, vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3). In diesem Zeitpunkt ist der Unfallversicherer auch befugt, die Adäquanzfrage zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_377/2013 vom 2. Oktober 2013 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE 134 V 109, vgl. auch Urteil 8C_454/2014 vom 2. September 2014 E. 6.3).

    Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Die Verwendung des Begriffes «namhaft» in Art. 19 Abs. 1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG erhoffte Besserung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Möglichkeit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von weiteren Massnahmen – wie etwa einer Badekur – zu erwartender geringfügiger therapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durchführung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versicherten Person prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 134 V 109 E. 4.3; vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3).

1.7    Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der (unfallbedingten) Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).

1.8    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid vom 4. September 2020 (Urk. 2) gestützt auf das von ihr eingeholte orthopädische Gutachten von Dr. med. B.___ vom 25. November 2019 davon aus, dass die Gesundheitsbeeinträchtigungen im Bereich der linken und rechten Schulter sowie im Bereich der Halswirbelsäule nicht durch die versicherten Unfallereignisse verursacht worden seien, dass der Beschwerdeführer infolge der durch die versicherten Unfallereignisse verursachten gesundheitlichen Beeinträchtigung im Bereich seines rechten Ellenbogens in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt werde sowie eine Integritätseinbusse erlitten habe, und dass auf Grund der Folgen der versicherten Unfallereignisse für die Zeit ab 1. Januar 2016 bei einem Invaliditätsgrad von 28 % ein Anspruch auf eine Invalidenrente und ein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung von insgesamt 10 % ausgewiesen sei.

2.2    Der Beschwerdeführer brachte hiegegen vor, dass auf das Gutachten von Dr. B.___ nicht abgestellt werden könne (Urk. 1 S. 3), dass im Rahmen des Einkommensvergleichs bei der Bemessung des Invalideneinkommens nicht auf die Tabellenlöhne (der LSE) des Kompetenzniveaus 2, sondern auf diejenigen des Kompetenzniveaus 1 abzustellen sei, dass ein Abzug vom Tabellenlohn von 25 % vorzunehmen sei, und dass gestützt auf die Beurteilung durch Dr. med. C.___ vom 16. Mai 2017 von einer Integritätseinbusse für die Beeinträchtigung der linken Schulter von 30 % und der rechten Schulter von 10 % auszugehen sei (Urk. 1 S. 4).


3.

3.1    Zu prüfen ist im Folgenden anhand der massgebenden medizinischen Akten, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit der Verfügung vom 19. März 2020 (Urk. 7/238) und mit dem diese ersetzenden Einspracheentscheid vom 4. September 2020 (Urk. 2) zu Recht eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 28 % und eine Integritätsentschädigung für eine Integritätsentschädigung von 10 % zusprach.

3.2    Die Ärzte des Spitals D.___ stellten im Bericht vom 2. Februar 1987 (Urk. 6/21) fest, dass sich der Beschwerdeführer anlässlich eines Sturzes beim Skifahren vom 25. Januar 1987 eine Fraktur des Processus coracoideus ulnae im Bereich des rechten Ellenbogens zugezogen habe und erachteten eine Ruhigstellung in Gipsschiene als angezeigt.

3.3    Die Ärzte der Klinik E.___, Orthopädische Chirurgie, erwähnten in ihrem Bericht vom 23. Oktober 1995 (Urk. 6/22), dass der Beschwerdeführer nach einer Wurfbewegung unter plötzlichen, einschiessenden Schmerzen mit Blockierungsgefühl im rechten Ellenbogen gelitten habe, und dass er seither vermehrt unter Schmerzen und unter einer Abnahme der Beweglichkeit leide. Sie diagnostizierten eine posttraumatische Ellenbogenarthrose rechts, welche bereits am 24. Mai 1994 erstmals festgestellt worden sei und auf den Skiunfall (vom 25. Januar 1987) zurückzuführen sei.

3.4    Im Operationsbericht vom 1. März 1996 (Urk. 6/28) diagnostizierten die Ärzte der Klinik E.___ eine trikompartimentale Ellenbogenarthrose rechts und erwähnten, dass gleichentags eine Arthrolyse und Gelenkstoilette im Bereich des rechten Ellenbogengelenk durchgeführt worden sei.

3.5    In ihrem Bericht vom 26. August 1996 (Urk. 6/37) führten die Ärzte der Klinik E.___ aus, dass bezüglich der leichten Ulnaris-Neuropathie rechts bei rückläufigen Symptomen ein abwartendes Verhalten angezeigt sei, und stellten fest, dass der Beschwerdeführer am 17. Juni 1996 - unter Vermeidung von schweren Belastungen des rechten Arms - die Arbeit im vollzeitlichen Umfang wiederaufgenommen habe (S. 2).

3.6    Mit Bericht vom 22. September 2003 (Urk. 6/54) stellten die Ärzte der Klinik E.___ die folgenden Diagnosen:

- chronische Neuropathie des Nervus ulnaris rechts bei:

- mittelgradiger posttraumatischer trikompartimentaler Arthrose des rechten dominanten Ellenbogengelenkes bei Status nach Ellenbogenverletzung ungefähr im Jahre 1986 und Status nach Arthrolyse und Gelenkstoilette des rechten Ellenbogengelenkes am 1. März 1996

- Status nach arthroskopischer Defilée-Erweiterung der linken Schulter wegen subacromialem Impingmentsyndrom am 5. April 1994

- Exstirpation eines dorsalen Handgelenksganglions links am 18. April 1996

    Die Ärzte führten aus, dass auf Grund des klinischen und elektrophysiologischen Befundes eine operative Dekompression und subkutan/subfasciale Vorverlagerung des Nervus ulnaris rechts angezeigt sei.

    Im Operationsbericht vom 28. November 2003 (Urk. 6/56) erwähnten die Ärzte der E.___, dass am 27. November 2003 eine Dekompression und eine subkutan-subfasziale Vorverlagerung des Nervus ulnaris im Bereich des rechten Ellenbogens des Beschwerdeführers durchgeführt worden sei.

3.7    In ihrem Bericht vom 2. April 2007 (Urk. 6/65) führten die Ärzte der Klinik E.___ aus, dass der Beschwerdeführer sich beruflich neu orientiert habe, und dass er gegenwärtig eine den Beschwerden angepasste, feinmechanische Tätigkeit ausübe, bei der er oft am Computer arbeite. Diese Erleichterungen hätten zu einer weitgehenden Beschwerdefreiheit geführt. Von Seiten des Nervus ulnaris bestehe eine vollständige Beschwerdefreiheit.

3.8    Mit Bericht vom 30. Oktober 2014 (Urk. 7/6) stellten die Ärzte der Klinik E.___ die folgenden Diagnosen:

- Verdacht auf vordere Intervall-Läsion der linken Schulter mit/bei:

- Trauma am 9. Oktober 2014

- Status nach Schulterarthroskopie und subacromiales Defilée im Jahre 1994

    Sie erwähnten, dass der Beschwerdeführer seit dem 9. Oktober 2014 unter deutlichen Schmerzen und Bewegungseinschränkungen im Bereich der linken Schulter leide, und dass er in den letzten Jahren diesbezüglich unter keinen Beschwerden gelitten habe. Bei einem Verzicht auf das Heben von schweren Lasten bestehe eine Arbeitsfähigkeit.

3.9    Die Ärzte des MR-Instituts der Klinik E.___ erwähnten im MRI-Bericht vom 10. November 2014 (Urk. 7/16), dass eine Magnetresonanztomographie (MRI) der linken Schulter vom 7. November 2014 eine ausgedehnte Totalruptur der Rotatorenmanschette (Supraspinatus und Subscapularis) mit mittelgradiger muskulärer Atrophie, medialer Subluxation und deutlicher Tendinose der langen Bizepssehne und deutlicher AC-Arthrose ergeben habe.

3.10    Mit Operationsbericht vom 7. Januar 2015 (Urk. 7/20) diagnostizierten die Ärzte der Klinik E.___ eine traumatische Rotatorenmanschetten-Massenruptur der linken Schulter und erwähnten, dass gleichentags eine Arthroskopie der linken Schulter mit Rotatorenmanschetten-Rekonstruktion, Tenodese der langen Bizepssehne, Acromioplastik und AC-Resektion durchgeführt worden sei.

3.11    Mit Verlaufsbericht vom 20. April 2015 (Urk. 7/35) stellten die Ärzte der Klinik E.___ fest, dass der Beschwerdeführer nach einem anfänglich komplikationslosen Rehabilitationsverlauf plötzliche eine Schwäche im Bereich des linken Armes angegeben habe. Eine sonographische Untersuchung der linken und rechten Schulter habe im Bereich der linken Schulter eine Reruptur der Subscapularis- und der Supraspinatussehne bei intakter Infraspinatussehne und im Bereich der rechten Schulter eine sich gut in Kontinuität befindende rekonstruierte Rotatorenmanschette, ohne Bursitis und ohne Erguss, ergeben.

3.12    Im MRI-Bericht vom 9. Juli 2015 (Urk. 7/55) stellten die Ärzte des MR-Instituts der Klinik E.___ fest, dass eine MRI der rechten Schulter vom 8. Juli 2015 eine Reruptur der Rotatorenmanschette und Supraspinatussehne, eine mässige Atrophie des Supraspinatus und eine deutliche Atrophie des Infraspinatus ergeben habe.

    Im MRI-Bericht vom 16. Juli 2015 (Urk. 7/54) stellten die Ärzte des MR-Instituts der E.___ fest, dass eine gleichentags durchgeführte MRI der linken Schulter eine ausgedehnte Reruptur der Rotatorenmanschette (Supraspinatussehnen- und Subscapularissehnenruptur) mit fortgeschrittener muskulärer Atrophie und einer leichten Omarthrose ergeben habe.

3.13    Im Verlaufsbericht vom 16. Juli 2015 (Urk. 7/47) führten die Ärzte der Klinik E.___ aus, dass von einer beidseitigen Reruptur der Rotatorenmanschette auszugehen sei, und dass davon auszugehen sei, dass auch die rechte Schulter durch das Unfallereignis vom 9. Oktober 2014 traumatisiert worden sei. Der Beschwerdeführer sei gemäss seinen Angaben vor diesem Ereignis beschwerdefrei gewesen. Rechts bestehe keine fettige Degeneration beziehungsweise keine fettige Atrophie der Rotatorenmanschettenmuskulatur. Dies spreche gegen eine frühere Reruptur nach der Operation vom 5. Oktober 2011. 

    Im Bericht vom 23. Oktober 2015 (Urk. 7/56) führten die Ärzte der E.___ aus, dass eine beidseitige Rotatorenmanschettenreruptur bestehe, und dass eine Rekonstruktion nicht mehr in Betracht gezogen werden könne. Es bestehe lediglich noch die Möglichkeit einer inversen Arthroplastik. Dafür sei der Beschwerdeführer aber noch relativ jung. Das Erreichen einer Arbeitsfähigkeit von über 50 % sei nicht mehr zu erwarten.

3.14    Am 11. Januar 2016 (Ur. 7/63) diagnostizierten die Ärzte der Klinik E.___, Handchirurgie, eine chronische Ulnaris-Neuropathie im Bereich des rechten Ellenbogens und erwähnten, dass der Beschwerdeführer unter einer Kombination einer fortgeschrittenen trikompartimentalen Ellenbogenarthrose mit einer Ulnaris-Neuropathie bei einem Status nach Vorverlagerung leide.

3.15    Dr. med. F.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, Kreisarzt der Beschwerdegegnerin, führte in seiner Stellungnahme vom 17. Februar 2016 (Urk. 7/70) aus, dass in Bezug auf die rechte Schulter im anfänglichen Verlauf keine Probleme dokumentiert worden seien. Zudem seien in Bezug auf den Hergang des Ereignisses vom 9. Oktober 2014 keine Umstände erhoben worden, welche auf einen relevanten Krafteinfluss auf die rechte Schulter schliessen liessen. In Bezug auf die Beschwerden im Bereich der rechten Schulter sei eine Unfallkausalität bei einem erheblichen Vorzustand daher zu verneinen. In Bezug auf die linke Schulter sei weiterhin von einer Unfallkausalität der Beschwerden auszugehen.

    In seiner Stellungnahme vom 27. April 2016 (Urk. 7/83) führte Dr. F.___ aus, dass im Nachgang zum Unfallereignis vom 9. Oktober 2014 eine erstmalige Angabe zu Schmerzen im Bereich der rechten Schulter im Bericht der Ärzte der Klinik E.___ zur Konsultation vom 19. Februar 2015 dokumentiert sei, ohne dass darin weiter auf die rechte Schulter eingegangen worden sei. In der Folge sei am 20. April 2015 anlässlich einer Ultraschalluntersuchung im Bereich der rechten Schulter eine in Kontinuität erhaltene rekonstruierte Rotatorenmanschette festgestellt worden. Im Gegensatz dazu sei in der MRI vom 9. Juli 2015 eine Reruptur festgestellt worden. Es sei indes davon auszugehen, dass primär keine Schmerzen oder Funktionseinbussen an der rechten Schulter aufgetreten seien. Da Rerupturen bei bereits operierten Rotatorenmanschetten häufig und auch ohne äussere Ereignisse auftreten könnten, müsse bei einer durch ein Unfallereignis gerissenen Rotatorenmanschette erwartet werden, dass unmittelbar darauffolgend Beschwerden und weitere Zeichen, beispielsweise eine massive Abduktionsschwäche oder eine Pseudoparalyse auftreten würden. Dies sei vorliegend indes nicht dokumentiert. Die Beschwerden seien erst eine bis zwei Wochen nach dem Unfallereignis aufgetreten. Demzufolge sei davon auszugehen, dass das Unfallereignis vom 9. Oktober 2014 die Reruptur der bereits voroperierten Rotatorenmanschette rechts nicht bewirkt habe. Der Widerspruch zwischen der Sonographie und der MRI könne zwar nicht endgültig gelöst werden, jedoch sei die MRI valider als die Ultraschalluntersuchung. Es bestehe indes auch die Möglichkeit, dass die Ruptur schleichend vorangeschritten sei, und dass ein eindeutiger Zeitpunkt für eine endgültige Kontinuitätsunterbrechung nicht zu bestimmen sei.

3.16    Dr. med. G.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Kreisarzt der Beschwerdegegnerin, nahm in seiner Stellungnahme vom 24. Juni 2016 (Urk. 7/95) zum Gesundheitszustand im Bereich der linken Schulter des Beschwerdeführers Stellung und erwähnte, dass der medizinische Endzustand erreicht sei, wobei die Erheblichkeitsgrenze für eine Integritätsentschädigung nicht überschritten worden sei. Unter dem Aspekt der Schmerztherapie müsse eine Indikation zur Schulterendoprothetik verneint werden. Dem Beschwerdeführer sei die Ausübung mittelschwerer Tätigkeiten, ohne Abduktion und ohne Flexion des linken Oberarms, ohne Tätigkeiten an stossenden oder vibrierenden Geräten, mit Heben und Tragen von leichten bis mittelschweren Lasten rumpfnahe und von sehr leichten Lasten bis zu einem Gewicht von 2.5 Kilogramm mit initialer Elevation und Abduktion, mit sporadischen und nicht repetitiven Überkopfarbeiten ohne Lasten, im vollzeitlichen Umfang zuzumuten (S. 5). Bei der zuletzt ausgeübten beruflichen Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer das Einrichten des Maschinenfutters, welches 4.5 Kilogramm schwer sei, nicht mehr zuzumuten (S. 6).

3.17    Die Ärzte der Klinik E.___ führten in ihrem Bericht vom 19. Dezember 2016 (Urk. 7/123) aus, dass im Bereich der linken Schulter gegenwärtig eine Cuff-Tear-Arthropathie mit deutlichen Zeichen der glenohumeralen Arthrose bestehe. Auch im Bereich der rechten Schulter seien Zeichen einer beginnenden Cuff-Tear-Arthropathie zu erkennen (S. 1). Prinzipiell sei eine Indikation für eine inverse Schulterprothese zu bejahen. Gegenwärtig sei der Beschwerdeführer im Umfang eines Pensums von 50 % an seinem angestammten Arbeitspatz tätig. Es könne nicht mit einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als 50 % in der angestammten Tätigkeit gerechnet werden und es sei von einer weiteren Verschlechterung auszugehen (S. 2).

3.18    Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, erwähnte in seinem im Auftrag des Beschwerdeführers erstellten Privatgutachten vom 16. Mai 2017 (Urk. 7/145), dass der Beschwerdeführer am 18. April 2017 untersucht worden sei (S. 1) und stellte die folgenden Diagnosen (S. 11):

- Schmerzproblematik mit Kraftminderung Schulter links bei:

- Status nach traumatischer Rotatorenmanschetten-Ruptur am 9. Oktober 2014 mit Reruptur der am 7. Janaur 2015 rekonstruierten Rotatorenmanschette und mässiger Omarthrose

- Status nach vorgängiger Schulterarthroskopie und subacromialer Defilée-Erweiterung im Jahre 1994

- Schmerzsyndrom Schulter rechts bei:

- Reruptur der Rotatorenmanschette, mit überwiegend Wahrscheinlichkeit anlässlich des Unfallgeschehens vom 9. Oktober 2014

- Status nach arthroskopischer Rotatorenmanschetten-Rekonstruktion am 5. Oktober 2011. 

- Status nach Dekompression und Vorverlagerung des Nervus ulnaris Ellenbogen rechts am 27. November 2003 mit Arthrose des rechten Ellbogens bei:

- Status nach Verletzung ungefähr im Jahre 1986

- Status nach Arthrolyse mit Gelenktoilette am 1. März 1996

    Der Gutachter führte aus, dass das Schmerzsyndrom im Bereich der rechten Schulter, bei einer Reruptur der Rotatorenmanschette und bei einem Zustand nach arthroskopischer Rotatorenmanschetten-Rekonstruktion im Jahre 2011, überwiegend wahrscheinlich durch das Unfallereignis vom 9. Oktober 2014 verursacht worden sei. Denn die Schmerzen in der rechten Schulter, welche nach einer bis zwei Wochen nach dem Unfallereignis aufgetreten seien, seien möglicherweise primär durch die Schmerzen im Bereich der linken Schulter maskiert worden. Damit sei es möglich, dass bereits anlässlich des Unfallereignisses vom 9. Oktober 2014 unfallbedingte Schmerzen im Bereich der rechten Schulter vorhanden gewesen sein könnten (S. 12). Da der Beschwerdeführer bis zum Unfall vom 9. Oktober 2014 hinsichtlich der rechten Schulter beschwerdefrei gewesen sei, bedürften die neu aufgetretenen Schmerzen im Bereich der rechten Schulter einer Ursache. Da es viel wahrscheinlicher sei, dass die Schmerzen im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 9. Oktober 2014 entstanden seien, als dass sie zufälligerweise zum Zeitpunkt des Unfallgeschehens - ohne Zusammenhang mit diesem - aufgetreten wären, sei von einer Unfallkausalität der durch die Reruptur der rechten Rotatorenmanschette verursachten Beschwerden auszugehen (S. 14). Es sei daher davon auszugehen, dass das Unfallgeschehen vom 9. Oktober 2014 nicht nur die Schädigung der linken Schulter, sondern auch eine solche der rechten Schulter verursacht habe. Der Vorzustand im Bereich der rechten Schulter spreche nicht gegen eine Unfallkausalität (S. 15). In der angestammten Tätigkeit als Dreher bestehe bei einer Berücksichtigung der durch die Gesundheitsschäden an beiden Schultern verursachten Beeinträchtigungen gesamthaft eine Arbeitsunfähigkeit von 76.6 %. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei von einer 50 % übersteigenden Arbeitsfähigkeit auszugehen (S. 15). Für die linke Schulter sei von einer Integritätseinbusse von 30 %, für die rechte Schulter von einer solchen von 10 %, gesamthaft von einer solchen von 40 % auszugehen (S. 16).

3.19    Mit Bericht vom 10. September 2018 (Urk. 7/166) stellten die Ärzte der Klinik E.___, Neurologie, fest, dass eine gleichentags durchgeführte MRI der HWS des Beschwerdeführers als Hauptbefund eine Segmentdegeneration C5/C6 mit Spinalkanalstenose, schwerer foraminaler Stenose C5/C6 und einer Kompression der Nervenwurzel C6 links, sowie eine weniger ausgeprägte foraminale Stenose C4/C5 links ergeben habe. Es sei eine diagnostisch-therapeutische Infiltration foraminal C5/6 links geplant (S. 2).

3.20    

3.20.1    Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, erwähnte in seinem im Auftrag der Beschwerdegegnerin verfassten Gutachten vom 25. November 2019 (Urk. 7/227), dass der Beschwerdeführer am 4. November 2019 untersucht worden sei (S. 1) und stellte die folgenden Diagnosen (S. 28):

- mittelgradige Ellenbogenarthrose rechts mit/bei:

- Zustand nach Fraktur des Processus Coronoideus und wahrscheinlicher Ellenbogensubluxation

- chronischer Ulnaris Neuropathie mit/bei Zustand nach Neurolyse und Vorverlagerung am rechten Ellenbogen

- Defektarthropathie Schulter rechts mit/bei:

- Zustand nach subacromialer Dekompression im Jahre 1981

- Massenruptur der Rotatorenmanschette im August 2011 mit/bei:

- Supraspinatus komplett rupturiert und hochgradig retrahiert sowie atrophiert

- Infraspinatus komplett rupturiert

- Partialruptur Subscapularis

- AC Arthrose

- Zustand nach Arthroskopie, Rotatorenmanschetten-Rekonstruktion, Tenodese LBS, Acromioplastik und Coplaning AC Gelenk

- Reruptur im Juli 2015

- Defektarthropathie Schulter links mit/bei:

- transmuraler Supraspinatusruptur im Jahre 1993

- Status nach arthroskopischer subacromialer Défiléerweiterung im Jahre1994

- Massenruptur der Rotatorenmanschette im November 2014

- Supraspinatus komplett rupturiert, hochgradig retrahiert und atrophiert

- Subscapularis komplett rupturiert und hochgradig retrahiert

- Infraspinatus cranial rupturiert

- Delamination LBS

- AC Arthrose

- beginnender Omarthrose

- Zustand nach Arthroskopie, Rotatorenmanschetten-Rekonstruktion, Tenodese LBS, Acromioplastik und AC Resektion im Januar 2015

- Reruptur im April 2015

- Mehrsegmentale osteodiscale Degenrationen der HWS mit/bei:

- foraminalen Stenosen C4/5/6

- chronischer Zervikobrachialgie links betont

- Differentialdiagnose: omogen

    Der Gutachter führte aus, dass das Unfallereignis vom 25. Januar 1987 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit neben der Fraktur des Processus coronoideus zumindest auch eine Subluxation des rechten Ellenbogens bewirkt habe, weil isolierte Frakturen des Processus coronoideus selten seien. Damit sei eine erhebliche Schädigung des zuvor gesunden Gelenkknorpels anzunehmen. Daraus habe sich eine Arthrose des rechten Ellenbogengelenks entwickelt. Die operative Intervention vom 1. März 1996 habe indes zu einer nachhaltigen Besserung der Ellenbogenfunktion geführt, welche sich erst in letzter Zeit erneut verschlechtert habe. Die erfolgreiche Intervention dürfe jedoch nicht darüber hinwegtäuschen, dass sich die Arthrose weiterentwickeln werde. Auf Grund der engen anatomischen Beziehung zwischen Ellenbogengelenk und Sulcus ulnaris könne durch eine Arthrose oder durch operative Eingriffe am Gelenk eine Schädigung des Nervus ulnaris entstehen. Dazu sei es auch beim Beschwerdeführer gekommen. Mit einer Dekompression und Vorverlagerung des Nervs habe am 27. November 2003 eine Besserung der Beschwerden erreicht werden können. Es verbleibe indes eine in letzter Zeit erneut zunehmende Gefühlsminderung im Versorgungsbiet des Nervs am Klein- und Ringfinger der rechten Hand.

3.20.2    Nicht mit den Unfallereignissen vom 25. Januar 1987 und 9. Oktober 2014 in Zusammenhang stehe die Schädigung an der rechten, dominanten Schulter. Beim ersten Unfallereignis sei keine Schädigung der rechten Schulter aktenkundig. Anlässlich des Ereignisses vom 9. Oktober 2014 sei eine Schädigung der rechten Rotatorenmanschette bereits vorbestehend gewesen. Auf Grund der Schilderungen des Beschwerdeführers, wonach eine ohne auslösendes Ereignis plötzlich aufgetretene Unmöglichkeit den Arm zu heben zu einer operativen Intervention im Jahre 1981 geführt habe, sei davon auszugehen, dass bereits zu diesem Zeitpunkt nicht unfallbedingte Schäden an der rechten Rotatorenmanschette bestanden hätten, weshalb von einer vorzeitigen Degeneration des Sehnengewebes auszugehen sei (S. 29). Solche Schäden entwickelten sich in der überwiegenden Anzahl der Fälle weiter und hätten beim Beschwerdeführer zu den im MRI vom 17. August 2011 feststellbaren Schädigungen an der rechten Rotatorenmanschette geführt. Da insbesondere die dabei festgestellten Verknöcherungen am Tuberculum majus nicht innerhalb von drei Monaten hätten entstehen können, sei davon auszugehen, dass zum Zeitpunkt des Ereignisses vom 27. Mai 2011 bereits eine chronische Ruptur der Rotatorenmanschette bestanden habe, und dass es sich bei der am 17. August 2011 festgestellten Rotatorenmanschettenruptur nicht um eine traumatische Schädigung gehandelt habe. Das Risiko für eine Reruptur sei nach der Operation erheblich gewesen. Auch aus dem Umstand, dass der MRI-Befund vom 8. Juli 2015 im Vergleich zu demjenigen aus dem Jahre 2011 Osteophyten am Humeruskopf ergeben habe, welche auf eine fortschreitende Degeneration des Schultergelenkes hinwiesen, wie sie durch chronische grosse Defekte an der Rotatorenmanschette entstehen, lasse sich schliessen, dass die Schädigungen anlässlich des Ereignisses vom 9. Oktober 2014 bereits vorbestehend gewesen seien (S. 30). Der Beurteilung durch Dr. C.___ könne nicht gefolgt werden, weil dieser seine Kausalitätsbeurteilung lediglich auf die Aussagen der Ärzte der Klinik E.___, wonach vor dem Ereignis vom 9. Oktober 2014 keine Beschwerden vorhanden gewesen seien, gestützt habe. Dieser Umstand allein vermöge indes die Kausalität vor dem Hintergrund vorbestehender Schädigungen nicht zu begründen. Vielmehr sei in Übereinstimmung mit der Beurteilung des Kreisarztes vom 27. April 2016 davon auszugehen, dass bei einer durch das Ereignis bedingten Komplettruptur von Supraspinatus und Infraspinatus eine unmittelbare Bewegungseinschränkung zu erwarten gewesen wäre. Eine solche habe auf Grund der Akten indes nicht bestanden. In Bezug auf die Diskrepanz zwischen dem sonographischen Befund vom 20. April 2015, wonach eine Rotatorenmanschetten-Rekonstruktion in guter Kontinuität bestanden habe, und dem MRI-Befund vom 8. Juli 2015, welche eine Schädigung der Rotatorenmanschette ergeben habe, lasse vermuten, dass die Sonografie ein falsch negatives Resultat ergeben habe, und dass die Schädigung bereits zum Zeitpunkt der Sonografie vorhanden gewesen sei. Denn die Sensitivität der Sonografie komme unter derjenigen der MRI zu liegen (S. 31).

3.20.3    Das Unfallereignis vom 9. Oktober 2014 habe eine ebenfalls erheblich vorgeschädigte linke Schulter betroffen. Anlässlich der MRI vom 9. Juli 1993 hätten sich Verknöcherungen am Tuberculum majus erkennen lassen. Dies lasse es als wahrscheinlich erscheinen, dass die ebenfalls nachweisliche transmurale Ruptur des Supraspinatus bereits längere Zeit vorbestanden gewesen sei. Dies lasse auf eine vorzeitige Sehnendegeneration schliessen. Infolgedessen seien im Jahre 1994 eine Schulterarthroskopie und Défiléerweiterung durchgeführt worden. Die am 15. September 2011 festgestellte retrahierte transmurale Ruptur des Supraspinatus und transmurale Ruptur des cranialen Subscapularis hätten zu einer Dezentrierung des Humeruskopfes und damit einer Defektarthropathie geführt. Diese habe sich neben einer Dezentrierung des Humeruskopfes mit einer Verminderung der acromiohumeralen Distanz, durch knöcherne Appositionen am Tuberculum majus und am Humeruskopf ausgezeichnet. Solcher Veränderungen, welche radiologisch am 30. Oktober 2014 sowie magnetresonanztomografisch am 7. November 2014 festgestellt worden seien, könnten nicht innerhalb von wenigen Wochen entstanden sein. Aus diesem Grunde sei davon auszugehen, dass dem Unfallereignis vom 9. Oktober 2014 eine komplette Ruptur mit Retraktion der linken Supraspinatussehne, und zumindest eine Partialruptur der linken Subscapularissehne vorbestanden hätten (S. 32). Da die bildgebend-strukturellen Befunde überwiegend wahrscheinlich dem Unfallereignis vorbestehend seien, sei davon auszugehen, dass trotz einer auf eine unfallbedingte Schädigung hinweisenden plötzlichen Symptomatologie und einer anerkanntermassen erheblichen Gewalteinwirkung, welche durchaus in der Lage gewesen wäre, eine Rotatorenmanschettenruptur zu bewirken, diese nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit durch das Unfallereignis mitverursacht worden sei (S. 33). In Würdigung der gesamten Umstände sei vielmehr davon auszugehen, dass das Unfallereignis vom 9. Oktober 2014 lediglich eine Distorsion des linken Schultergelenks bewirkt habe, deren Folgen innerhalb von sechs Monaten ausgeheilt gewesen wären, wenn die Schulter nicht am 7. Januar 2015 operiert worden wäre. Die bereits drei Monate nach der operativen Rekonstruktion der Rotatorenmanschette festgestellte Reruptur sei ohne weiteres Ereignis entstanden. Denn das Rerupturrisiko sei auch im Bereich der linken Schulter auf Grund einer schwerwiegenden Retraktion, einer erheblichen Verminderung der acromiohumeralen Distanz und auf Grund degenerativer Veränderungen des Gelenkes gross gewesen (S. 34).

3.20.4    Nicht auf die Unfallereignisse vom 25. Januar 1987 und 9. Oktober 2014 zurückzuführen seien die Veränderungen im Bereich der HWS. Denn es sei bei keinem der Ereignisse eine unmittelbare erhebliche Symptomatologie aktenkundig, welche zu erwarten gewesen wäre, hätten die Unfallereignisse die heute bestehenden Veränderungen bewirken können. Die nachweislichen Schädigungen im Bereich der HWS seien ausschliesslich krankhafter Natur (S. 34).

3.20.5    Auf Grund der durch die Unfälle vom 25. Januar 1987 und 9. Oktober 2014 erlittenen Schädigung des rechten Ellbogens sei dem Beschwerdeführer die Ausübung seiner angestammten Tätigkeit als Dreher - abgesehen von den dem Zumutbarkeitsprofil entsprechenden Verrichtungen - nicht mehr zuzumuten. Dem Beschwerdeführer sei indes die Ausübung angepasster Tätigkeiten im vollzeitlichen Umfang und ohne Leistungseinbusse zuzumuten. Solche angepassten Tätigkeiten dürfen indes die folgenden Arbeiten und Verrichtungen nicht beinhalten (S. 34 f.):

- grobmotorische Arbeiten mit:

- Kraftgriff mehr als 5 kp (Kilopond) mehr als manchmal

- Kraftgriff mehr als 10 kp mehr als selten

- Heben und Tragen mehr als 5 kg (Kilogramm) mehr als manchmal

- Heben und Tragen mehr als 10 kg mehr als selten

- Tragen unabhängig des Gewichtes mehr als 10 Minuten ununterbrochen

- Schlagen und Hämmern, repetitives Festdrehen von Schrauben

- Arbeiten an vibrierenden Geräten

- feinmotorische Arbeiten, welche den Gebrauch von Ring- und Kleinfinger benötigen

- Arbeiten mit ruckartigen oder schnell ausgreifenden Bewegungen des Ellenbogens

    Durch die Gesundheitsschäden, welche durch die Unfälle vom 25. Januar 1987 und vom 9. Oktober 2014 verursacht worden seien, sei der Beschwerdeführer ausschliesslich durch eine Schädigung im Bereich des rechten Ellenbogens dauerhaft in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt (S. 34), wobei von einem Beginn der dauerhaften Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit am 1. Januar 2016 auszugehen sei. Eine Beeinträchtigung in diesem Umfang werde höchstwahrscheinlich bis zum Erreichen des 65. Lebensjahres andauern (S. 39 unten).

    Aus unfallunabhängiger Sicht bestehe in der angestammten Tätigkeit in Bezug auf ein Arbeitspensum von 100 % eine Arbeitsfähigkeit von höchstens 33 %. Die Ausübung einer optimal angepassten Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer aus unfallunabhängiger Sicht im Umfang eines vollzeitlichen Arbeitspensums bei einer Leistungseinbusse von 20 %, entsprechend einer Arbeitsfähigkeit von 80 %, zuzumuten (S. 39).

3.20.6    Es bestehe eine mässige Ellenbogenarthrose. Aufgrund des radiologischen Verlaufes sei trotz erhaltener Beweglichkeit eine Zunahme feststellbar, welche den am 18. April 2007 ermittelten Integritätsschaden von 5 % übersteige (S. 35). Gegenwärtig sei von einer Integritätseinbusse auf Grund einer mässigen Ellenbogenarthrose im Umfang von 10 % auszugehen. Gleichzeitig bestehe eine mässige Schädigung des Nervus ulnaris, welche einer Integritätseinbusse von 5 % entspreche. Insgesamt resultiere ein Integritätsschaden von 15 % (S. 36).


4.

4.1    

4.1.1    Das Gutachten von Dr. B.___ vom 25. November 2019 (vorstehend E. 3.20) erfüllt die praxisgemässen Anforderungen für eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage (vgl. vorstehend E. 1.8). Denn der Gutachter verfügte als Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates über die für die Beurteilung des Gesundheitsschadens des Beschwerdeführers im Bereich des rechten Ellenbogens, der Schultern und der HWS angezeigte fachärztliche Weiterbildung. Der Gutachter hatte Kenntnis sämtlicher medizinischer Vorakten, berücksichtigte die vom Beschwerdeführer angegebenen Schmerzen in angemessener Weise, setzte sich eingehend mit den Ergebnissen der durchgeführten bildgebenden Untersuchungen auseinander und begründete seine Schlussfolgerungen in nachvollziehbarer Weise. Insbesondere vermag zu überzeugen, dass der Gutachter davon ausging, dass es infolge des Unfallereignisses vom 25. Januar 1987 neben einer Fraktur des Processus coronoideus im Bereich des rechten Ellenbogens zu einer erheblichen Schädigung des Gelenkknorpels gekommen sei, und dass sich daraus eine Arthrose des rechten Ellenbogengelenks entwickelt habe. Infolge dieser Arthrose und/oder durch operative Eingriffe sei es zudem zu einer Schädigung des Nervus ulnaris gekommen, welche trotz der am 27. November 2003 durchgeführten Dekompression und Vorverlagerung des Nervs zu einer Gefühlsminderung im Versorgungsbiet des Nervs am Klein- und Ringfinger der rechten Hand geführt habe. Die Beurteilung durch Dr. B.___ vermag auch insofern zu überzeugen, als er davon ausging, dass der Gesundheitsschaden im Bereich der rechten Schulter nicht durch die Unfallereignisse vom 25. Januar 1987 und vom 9. Oktober 2014 verursacht worden sei, und dass eine Schädigung der Rotatorenmanschette im Bereich der rechten Schulter zum Zeitpunkt des Unfallereignisses vom 9. Oktober 2014 bereits vorbestanden habe. Insbesondere auf Grund der Ergebnisse der MRI vom 17. August 2011 sei davon auszugehen, dass nicht unfallbedingte Schäden im Sinne einer Degeneration des Sehnengewebes an der rechten Rotatorenmanschette bestanden hätten, und dass das Risiko für eine Reruptur nach der anschliessenden Operation der Rotatorenmanschettenruptur erheblich gewesen sei. Da zudem der MRI-Befund vom 8. Juli 2015 Osteophyten am Humeruskopf und damit eine fortschreitende Degeneration und chronische grosse Defekte an der Rotatorenmanschette ergeben habe, und da anlässlich des Unfallereignisses vom 9. Oktober 2014 eine unmittelbare Bewegungseinschränkung, welche bei einer Komplettruptur der Supraspinatus- und Infraspinatussehne zu erwarten gewesen wäre, nicht bestanden habe, sei davon auszugehen, dass die Beeinträchtigungen im Bereich der rechten Schulter bereits vorbestehend gewesen seien, und dass es infolge des Unfallereignisses vom 9. Oktober 2014 auch nicht zu einer erheblichen richtunggebenden Verschlimmerung des Vorzustandes im Bereich der rechten Schulter gekommen sei.

4.1.2    Die Beurteilung durch Dr. B.___ vermag zudem auch insoweit zu überzeugen, als er davon ausging, dass auf Grund des MRI-Befundes vom 9. Juli 1993 auf eine vorzeitige Sehnendegeneration im Bereich der linken Schulter zu schliessen sei. Da der Radiologiebefund vom 30. Oktober 2014 und der MRI-Befund vom 7. November 2014 degenerative Veränderungen im Sinne einer Defektarthropathie mit einer Dezentrierung des Humeruskopfes und einer Verminderung der acromiohumeralen Distanz sowie knöcherner Appositionen am Tuberculum majus und am Humeruskopf ergeben habe, welche nicht innerhalb von wenigen Wochen hätten entstanden sein können, sei davon auszugehen, dass dem Unfallereignis vom 9. Oktober 2014 eine komplette Ruptur mit Retraktion der linken Supraspinatussehne und zumindest eine Partialruptur der linken Subscapularissehne vorbestanden hätten, und dass aus diesen Gründen davon auszugehen sei, dass der Gesundheitsschaden im Bereich der linken Schulter nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit durch das Unfallereignis vom 9. Oktober 2014 verursacht worden sei. Vielmehr sei davon auszugehen, dass das Unfallereignis vom 9. Oktober 2014 lediglich eine Distorsion des linken Schultergelenks bewirkt habe, deren Folgen innerhalb sechs Monaten ausgeheilt gewesen wären, und dass die nach der Operation mit Rotatorenmanschetten-Rekonstruktion im Bereich der linken Schulter vom 7. Januar 2015 ohne weiteres Ereignis entstanden sei, weshalb es infolge des Unfallereignisses vom 9. Oktober 2014 auch im Bereich der linken Schulter weder zu einer Verursachung des Gesundheitsschadens noch zu einer erheblichen richtunggebenden Verschlimmerung des Vorzustandes gekommen sei. Sodann ist nachzuvollziehen, wenn der Gutachter auf Grund des Umstandes, dass weder im Anschluss des Unfallereignisses vom 25. Januar 1987 noch desjenigen vom 9. Oktober 2014 eine unmittelbare erhebliche Symptomatologie im Bereich der HWS aktenkundig war, davon ausging, dass die Schädigungen im Bereich der HWS ausschliesslich krankhafter Natur seien.

4.1.3    Demzufolge vermag auch zu überzeugen, dass der Gutachter bei der Beurteilung der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit lediglich die durch die versicherten Unfälle vom 25. Januar 1987 und 9. Oktober 2014 verursachten gesundheitlichen Beeinträchtigung im Bereich des rechten Ellenbogens berücksichtigte und dabei davon ausging, dass dem Beschwerdeführer auf Grund der Unfallfolgen die Ausübung behinderungsangepasster Tätigkeiten, ohne grobmotorische Arbeiten mit einem Kraftgriff mehr als 5 kp, ohne Heben und Tragen von Lasten von einem Gewicht von mehr als 5 kg, ohne Tragen von Lasten von mehr als 10 Minuten, ohne Schlagen und Hämmern, ohne repetitives Festdrehen von Schrauben, ohne Arbeiten an vibrierenden Geräten, ohne feinmotorische Arbeiten mit dem Ring- und Kleinfinger und ohne Arbeiten mit ruckartigen oder schnell ausgreifenden Bewegungen des Ellenbogens, in einem vollzeitlichen Umfang und ohne Leistungseinbusse zuzumuten seien. Sodann erscheint als nachvollziehbar begründet und vermag zu überzeugen, dass der Gutachter davon ausging, dass der Beschwerdeführer infolge der Unfälle vom 25. Januar 1987 und vom 9. Oktober 2014 im Bereich seines rechten Ellenbogens durch eine mässige Ellenbogenarthrose und durch eine mässige Schädigung des Nervus ulnaris dauerhaft in seiner Integrität beeinträchtigt sei.

4.2    In Bezug auf das Privatgutachten von Dr. C.___ vom 16. Mai 2017 (vorstehend E. 3.18) gilt es zu beachten, dass praxisgemäss auf ein nach Art. 44 ATSG eingeholtes Gutachten abzustellen ist, wenn nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4), und dass ein Parteigutachten nicht den gleichen Rang wie ein vom Gericht oder vom Versicherungsträger nach dem vorgegebenen Verfahrensrecht eingeholtes Gutachten besitzt, dass es indes das Gericht verpflichtet, den von der Rechtsprechung aufgestellten Richtlinien für die Beweiswürdigung folgend, zu prüfen, ob es in rechtserheblichen Fragen die Auffassung und Schlussfolgerungen des im gesetzlich vorgesehenen Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachtens derart zu erschüttern vermag, dass davon abzuweichen ist (BGE 125 V 351 E. 3c; Urteile des Bundesgerichts 8C_725/2017 vom 4. Mai 2018 E. 3.4 und 9C_6/2020 vom 19. Mai 2020 E. 3.2.2).

    In inhaltlicher Hinsicht vermag die Beurteilung durch Dr. C.___ nicht zu überzeugen, insoweit dieser davon ausging, dass das Schmerzsyndrom im Bereich der rechten Schulter durch das Unfallereignis vom 9. Oktober 2014 verursacht worden sei, weil der Beschwerdeführer bis zum Unfall vom 9. Oktober 2014 hinsichtlich der rechten Schulter beschwerdefrei gewesen sei, und weil davon auszugehen sei, dass die Schmerzen in der rechten Schulter, welche erst nach einer bis zwei Wochen nach dem Unfallereignis aufgetreten seien, möglicherweise primär durch die Schmerzen im Bereich der linken Schulter maskiert worden seien. Diesbezüglich gilt es vielmehr zu beachten, dass ärztliche Auskünfte, die allein auf der Argumentation beruhen, die gesundheitlichen Beeinträchtigungen seien erst nach dem Unfall aufgetreten, beweisrechtlich nicht zu verwerten sind, und dass insbesondere die Beweismaxime «post hoc ergo propter hoc» nicht zulässig ist (BGE 119 V 335 E. 2b/bb; Urteil des Bundesgerichts 8C_355/2018 vom 29. Juni 2018 e. 3.2). Des Gleichen vermag nicht zu überzeugen, wenn Dr. C.___ davon ausging, dass auch die Rotatorenmanschetten-Ruptur im Bereich der linken Schulter durch das Unfallereignis vom 9. Oktober 2014 verursacht worden sei, ohne dass er die Möglichkeit einer vorzeitigen Sehnendegeneration bei erheblichen vorbestehenden degenerativen Veränderungen im Bereich der linken Schulter in Betracht gezogen hätte. Vielmehr gilt es auch diesbezüglich zu berücksichtigen, dass die Beweismaxime «post hoc ergo propter hoc» nicht zulässig ist. Nicht zu überzeugen vermag sodann die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung durch Dr. C.___. Insbesondere vermag nicht zu überzeugen, wenn Dr. C.___ die Ansicht vertrat, dass die Einschränkungen im Bereich des rechten Ellenbogens des Beschwerdeführers unfallfremd seien (Urk. 7/145 S. 15 unten). Aus diesen Gründen sowie mangels einer nachvollziehbaren Begründung kann auf die Beurteilung durch Dr. C.___ vorliegend daher nicht abgestellt werden.

4.3    Auch auf die Beurteilung durch die Ärzte der Klinik E.___ vom 16. Juli 2015 (vorliegend E. 3.13) kann nicht abgestellt werden, weil sich darin keine nachvollziehbare Begründung der attestierten Unfallkausalität der Schulterbeschwerden entnehmen lässt. Insbesondere vermag nicht zu überzeugen, dass die Ärzte der Klinik E.___ die Ansicht vertraten, dass auch die rechte Schulter durch das Unfallereignis vom 9. Oktober 2014 traumatisiert worden sei, weil der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben vor diesem Ereignis beschwerdefrei gewesen sei. Vielmehr gilt es auch diesbezüglich zu beachten, dass eine Argumentation, wonach gesundheitliche Beeinträchtigungen erst nach dem Unfall aufgetreten seien, beziehungsweise die Beweismaxime «post hoc ergo propter hoc» nicht zulässig sind (vgl. vorstehend E. 4.2). Des Weiteren gilt es diesbezüglich festzuhalten, dass es nicht angehen kann, eine medizinische Administrativ- oder Gerichtsexpertise stets dann in Frage zu stellen, wenn die behandelnden Ärzte zu unterschiedlichen Einschätzungen gelangen (BGE 124 I 170 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 9C_794/2012 vom 4. März 2013 E. 4.2 mit Hinweisen), und dass Berichte behandelnder Haus- und Spezialärzte auf Grund einer auftragsrechtlicher Vertrauensstellung zu ihren Patientinnen und Patienten zurückhaltend zu gewichten sind (BGE 125 V 351 E. 3b/cc; Urteil des Bundesgerichts 8C_787/2013 vom 14. Februar 2014 E. 3.3.2 mit weiteren Hinweisen). Aus diesen Gründen kann auf die erwähnte Beurteilung durch die Ärzte der Klinik E.___ vorliegend nicht abgestellt werden.

5.    

5.1    Nach dem Gesagten ist vorliegend auf das schlüssige Gutachten von Dr. B.___ vom 25. November 2019 (vorstehend E. 3.20) abzustellen. Gestützt darauf ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer infolge des Unfallereignisses vom 25. Januar 1987 unter einer Arthrose des rechten Ellenbogengelenks litt, und dass er deswegen in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt war, dass die Gesundheitsschäden im Bereich der rechten Schulter nicht durch die Unfallereignisse vom 25. Januar 1987 und vom 9. Oktober 2014 verursacht wurden, und dass eine dauerhafte, die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigende Gesundheitsbeeinträchtigung im Bereich der linken Schulter weder durch das Unfallereignis vom 25. Januar 1987 noch durch dasjenige vom 9. Oktober 2014 verursacht wurden. Insbesondere ist gestützt auf die Beurteilung durch Dr. B.___ davon auszugehen, dass das Unfallereignis vom 9. Oktober 2014 die Reruptur der Rotatorenmanschette im Bereich der linken Schulter, welche am 7. Januar 2015 operativ behandelt wurde, nicht verursacht hat, dass diese vielmehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ohne ein besonderes sinnfälliges Ereignis im Rahmen einer vorzeitigen Sehnendegeneration entstanden ist, und dass das Unfallereignis vom 9. Oktober 2014 auch nicht zu einer erheblicher richtunggebenden Verschlimmerung des Vorzustandes im Bereich der linken Schulter geführt hat. Vielmehr ist davon auszugehen, dass das Unfallereignis vom 9. Oktober 2014 lediglich eine Distorsion des linken Schultergelenks verursacht hat, deren Folgen innerhalb von sechs Monaten beziehungsweise spätestens am 10. April 2015 ausgeheilt gewesen wären, wenn nicht die unfallfremde Reruptur der linken Rotatorenmanschette am 7. Januar 2015 operativ behandelt worden wäre.

5.2    Gestützt auf die nachvollziehbare Beurteilung durch Dr. B.___ ist sodann davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer infolge der versicherten Unfallereignisse vom 25. Januar 1987 und 9. Oktober 2014 lediglich auf Grund einer unfallkausalen gesundheitlichen Beeinträchtigung im Bereich seines rechten Ellenbogens in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt wurde, und dass ihm auf Grund dieser unfallkausalen Gesundheitsbeeinträchtigungen die Ausübung behinderungsangepasster Tätigkeiten in einem vollzeitlichen Umfang und ohne Leistungseinbusse zuzumuten war.

5.3    Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit dem Einspracheentscheid vom 4. September 2020 (Urk. 2) einen natürlichen Kausalzusammenhang zwischen den versicherten Unfallereignissen vom 25. Januar 1987 und 9. Oktober 2014 und den gesundheitlichen Beeinträchtigungen im Bereich der rechten Schulter des Beschwerdeführers verneinte, und dass sie in Bezug auf die im Bereich der linken Schulter in der Zeit ab 10. April 2015 weiterbestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen einen natürlichen Kausalzusammenhang mit den versicherten Unfallereignissen infolge Erreichens des Status quo sine vel ante verneinte.

5.4    Da ergänzende Beweismassnahmen an diesem Ergebnis nichts mehr änderten, besteht für weitere Abklärungen keine Notwendigkeit (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d mit Hinweisen).


6.

6.1    Im Folgenden sind die erwerblichen Auswirkungen zu prüfen. Da die versicherten Unfallereignisse vom 25. Januar 1987 und 9. Oktober 2014 und nicht versicherte Einwirkungen verschiedene Körperteile betreffen und einander nicht beeinflussende Schäden verursacht haben, sind die Folgen des versicherten Unfalles für sich allein zu bewerten (vgl. vorstehend E. 1.5).

6.2    Für den Einkommensvergleich (vgl. vorstehend E. 1.7) sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des hypothetischen Rentenbeginns massgebend. Validen- und Invalideneinkommen sind auf zeitidentischer Grundlage zu erheben; allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen müssen bis zum Verfügungszeitpunkt berücksichtigt werden (BGE 129 V 222 E. 4.1 und 4.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_22/2014 vom 18. Februar 2014 E. 4.3).

6.3    Für die Ermittlung des Einkommens, welches die versicherte Person ohne Invalidität erzielen könnte (Valideneinkommen), ist entscheidend, was sie im massgebenden Zeitpunkt aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen. Da gemäss empirischer Feststellung in der Regel die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, ist Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens grundsätzlich der letzte vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielte, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst. Ausnahmen von diesem Grundsatz müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2, 134 V 322 E. 4.1, 129 V 222 E. 4.3.1).

    Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt des versicherten Risikos (unfallkausale Erwerbsunfähigkeit in der Unfallversicherung) nicht mehr ausgeübt hätte, kann der daraus erzielte Lohn nicht zur Bestimmung des Valideneinkommens dienen. Dies trifft etwa zu, wenn die vor Eintritt des Gesundheitsschadens innegehabte Arbeitsstelle im für die Invaliditätsbemessung massgebenden Zeitpunkt nicht mehr besteht (Urteile des Bundesgerichts 9C_501/2013 vom 28. November 2013 E. 4.2; 9C_416/2010 vom 26. Januar 2011 E. 3.2) oder bei einem auch ohne Gesundheitsschaden überwiegend wahrscheinlich eingetretenen Stellenverlust (Urteil des Bundesgerichts 9C_882/2010 vom 25. Januar 2011
E. 7.2.2). Gleiches gilt bei einem vor dem Unfall erfolgten Stellenverlust aus unfallfremden Gründen (Urteile des Bundesgerichts 8C_934/2015 vom 9. Mai 2016 E. 2.2 und 8C_41/2015 vom 24. April 2015 E. 2.3).

    Gemäss Rechtsprechung ist das Valideneinkommen in der Unfallversicherung unabhängig davon zu bestimmen, ob die versicherte Person vor dem Unfall ihre Arbeitskraft ganz oder nur teilweise eingesetzt hat (BGE 119 V 475 E. 2b). Diesem Faktor wird bereits dadurch Rechnung getragen, dass aufgrund des geringeren versicherten Verdienstes eine bloss teilzeitlich tätige Person eine kleinere Rente erhalten wird, als eine vollzeitlich erwerbstätige. Bei der Festlegung des hypothetischen Valideneinkommens ist somit von einer vollzeitlich erwerbstätigen Person auszugehen, die hinsichtlich Fähigkeiten, Ausbildung, Alter und örtlicher Verhältnisse mit der versicherten Person vergleichbar ist (BGE 135 V 287 E. 3.2).

6.4    Da vorliegend die Unterstützung beim Arbeitsplatzerhalt durch die Invalidenversicherung am 19. Dezember 2016 (Urk. 7/117) abgeschlossen wurde, und da gemäss der Beurteilung durch Dr. B.___ (vorstehend E. 3.20) davon auszugehen ist, dass in Bezug auf die Unfallfolgen der Endzustand, bei welchem von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung der Unfallfolgen keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten war, am 1. Januar 2016 erreicht wurde, ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 19. März 2020 (Urk. 7/238; vgl. auch Urk. 7/239) und in dem diese bestätigenden Einspracheentscheid vom 4. September 2020 (Urk. 2) von einem Rentenbeginn am 1. Januar 2016 ausging. Beim Einkommensvergleich sind daher die Verhältnisse des Jahres 2016 massgebend.

6.5    Da der Beschwerdeführer vor dem Unfall vom 9. Oktober 2014 durch die unfallbedingten Gesundheitsbeeinträchtigungen in seiner Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigt war, und da davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer ohne den unfallkausalen Gesundheitsschaden am 1. Januar 2016 weiterhin im bisherigen vollzeitlichen Umfang bei der A.___ AG als CNC-Mechaniker tätig gewesen wäre, ist das Valideneinkommen vorliegend anhand des von der Beschwerdeführerin vor dem versicherten Unfallereignis vom 9. Oktober 2014 zuletzt bei der A.___ AG erzielten Verdienstes zu bemessen. Gemäss den Lohnabrechnungen der A.___ AG für die Zeit vom Oktober 2013 bis Oktober 2014 hat der Beschwerdeführer bei dieser bei einem Arbeitspensum von 100 % einen AHV- beitragspflichtigen Bruttomonatslohn von Fr. 6'500.-- (für 13 Monate). Da im Gegensatz zum versicherten Verdienst (vgl. Art. 15 Abs. 2 und 3 UVG in Verbindung mit Art. 22 Abs. 2 lit. b UVV) bei der Bemessung des Valideneinkommen die Familienzulagen nicht mit zu berücksichtigen sind (Urteile des Bundesgerichts 8C_316/2010 vom 6. August 2010 E. 5 und 8C_58/2010 vom 28. Juni 2010 E. 3.2) resultiert bei Beginn des Rentenanspruchs im Januar 2016 unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Nominallohnentwicklung im Sektor Produktion im Jahre 2015 von 0.5 % und im Jahre 2016 von 0.4 % (www.bfs.admin.ch; T1.93 Nominallohnindex, 2011-2019) bei einem Arbeitspensum von 100 % ein Valideneinkommen von rund Fr. 85’262.-- (Fr. 6’500.-- x 13 Monate x 1.005 x 1.004).


7.

7.1    Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können für die Bestimmung des Invalideneinkommens nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Der Griff zur Lohnstatistik ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). Praxisgemäss ist beim anhand der LSE vorgenommenen Einkommensvergleich von der Tabellengruppe A (standardisierte Bruttolöhne) auszugehen (BGE 124 V 321 E. 3b/aa). Üblich ist die Tabelle TA1 (BGE 126 V 75 E. 7a). Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht absolut, sondern kennt Ausnahmen.

7.2    Da dem Beschwerdeführer gemäss der Beurteilung durch Dr. B.___ (vorstehend E. 3.20) nach dem Unfall vom 9. Oktober 2014 die Ausübung der angestammten Tätigkeit im bisherigen vollzeitlichen Umfang bei der A.___ AG nicht mehr zuzumuten war, ist das Invalideneinkommen vorliegend auf der Grundlage von Tabellenlöhnen zu ermitteln. Die Beschwerdegegnerin stellte im angefochtenen Einspracheentscheid vom 4. September 2020 (Urk. 2) bei der Bemessung des Invalideneinkommens nicht auf das Kompetenzniveau 1 (einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art), sondern auf das Kompetenzniveau 2 (praktische Tätigkeiten wie Verkauf, Pflege, Datenverarbeitung, Administration, Bedienen von Maschinen und elektronischen Geräten, Sicherheitsdienst, Fahrdienst) der LSE-Tabelle TA1 für das Jahr 2016 ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei gelernter Dreher, habe immer in diesem Beruf gearbeitet und sei im Jahre 2007 zum Abteilungsleiter befördert worden. Im Jahre 2012 habe er zur A.___ AG gewechselt und sei dort weiterhin als Dreher sowie teilweise im Bereich CNC-Steuerungen tätig (S. 9).

7.3    Gemäss der Rechtsprechung rechtfertigt sich die Anwendung von LSE-Kom-petenzniveau 2 bei versicherten Personen, welche nach Eintritt der Invalidität nicht auf einen angestammten Beruf zurückgreifen können, nur dann, wenn sie über besondere Fertigkeiten und Kenntnisse verfügt (Urteile des Bundesgerichts 8C_732/2018/8C_742/2018 vom 26. März 2019 E. 8.2.1, 8C_227/2018 vom 14. Juni 2018 E. 4.2.2 und 8C_457/2017 vom 11. Oktober 2017 E. 6.3).

7.4    Vorliegend gilt es zu berücksichtigen, dass dem Beschwerdeführer die Ausübung der angestammten Tätigkeit als Dreher zwar nicht mehr im bisherigen Umfang von 100 %, jedoch in einem solchen von 50 % zuzumuten war, und dass er in diesem Umfang an seinem bisherigen Arbeitsplatz bei der A.___ AG weiterhin tätig war. Sodann gilt es zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer insbesondere Fähigkeiten im Bereich der Programmierung, Steuerung und der Kontrolle von Drehmaschinen angeeignet hat (vgl. Urk. 7/36-37) sowie in der bis Ende des Jahre 2012 bei der Z.___ AG ausgeübten Tätigkeit zum Abteilungsleiter befördert worden war. Der Beschwerdeführer war denn auch in der Lage, ein vergleichsweise hohes Einkommen zu erzielen. Es ist deshalb davon auszugehen, dass er über besondere Fertigkeiten und Fachkenntnisse im Sinne der erwähnten Rechtsprechung (vorstehend E. 7.3) verfügt. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, bei der Bemessung des Invalideneinkommens vom Durchschnittslohn (Total) gemäss dem LSE-Kompetenzniveau 2 auszugehen.

7.5    Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/aa-cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (Urteile des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1 und 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1).

    Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.4.3 und 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2).

7.6    Ein Leidensabzug ist nach der Rechtsprechung dann nicht gerechtfertigt, wenn die gesundheitlichen Einschränkungen oder die eingeschränkte Leistungsfähigkeit beziehungsweise das eingeschränkte Rendement vom medizinischen Experten in der von ihm attestierten Arbeitsunfähigkeit bereits berücksichtigt wurden (Urteil des Bundesgerichts 8C_20/2012 vom 4. April 2012 E. 3.2 und 3.3). Sodann rechtfertigt der Umstand, dass eine grundsätzlich vollzeitlich arbeitsfähige versicherte Person gesundheitlich bedingt lediglich reduziert leistungsfähig ist, nach der Rechtsprechung keinen Abzug vom Tabellenlohn (Urteile des Bundesgerichts 8C_827/2009 vom 26. April 2010 E. 4.2.1, 9C_980/2008 vom 4. März 2009 E. 3.1.2, 8C_765/2007 vom 11. Juli 2008 E. 4.3.3, 9C_344/2008 vom 5. Juni 2008 E. 4 und I 69/07 vom 2. November 2007 E. 5.1). Grundsätzlich können unter dem Titel leidensbedingter Abzug daher nur Umstände berücksichtigt werden, die auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt als ausserordentlich zu bezeichnen sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_421/2017 vom 19. September 2017 E. 2.4 mit Hinweisen).

7.7    Dem Beschwerdeführer ist gemäss der Beurteilung durch Dr. B.___ (vorstehend E. 3.20) eine dem Zumutbarkeitsprofil entsprechende angepasste Tätigkeit im vollzeitlichen Umfang ohne Leistungseinbusse zuzumuten. Unter diesen Umständen ist daher nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auf Grund der unfallbedingten gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit einer Verdiensteinbusse von mehr als 10 % rechnen müsste. Da weitere abzugsrelevante Merkmale nicht ersichtlich sind, ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid vom 4. September 2020 ein leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn im Umfang von insgesamt 10 % vornahm.

7.8    Unter Berücksichtigung des Zentralwerts der Tabelle TA1 der LSE 2016 für das Kompetenzniveau 2 (Praktische Tätigkeiten wie Verkauf, Pflege, Datenverarbeitung und Administration, Bedienen von Maschinen und elektronischen Geräten, Sicherheitsdienst, Fahrdienst) für Männer (Total) von Fr. 5'646.--, bei einer betriebsüblichen Wochenarbeitszeit im Jahre 2016 von insgesamt 41.7 Stunden (www.bfs.admin.ch; betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen), bei einem Abzug vom Tabellenlohn von 10 % und bei einem zumutbaren Beschäftigungsgrad von 100 % resultiert am 1. Januar 2016 ein hypothetisches Invalideneinkommen von (abgerundet) Fr63’568.-- (Fr. 5’646.-- x 12 Monate ÷ 40 Stunden x 41.7 Stunden x 0.9).


8.

8.1    Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 85’262.-- mit dem Invalideneinkommen von Fr. 63’568.-- ergibt eine Erwerbseinbusse von Fr. 21694.--, woraus ein Invaliditätsgrad von (abgerundet) 25 % resultiert.

8.2    Unter diesen Umständen ist zu Gunsten des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden, dass ihm die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 19. März 2020 (Urk. 7/238) und mit dem diese bestätigenden Einspracheentscheid vom 4. September 2020 (Urk. 2) für die Folgen der versicherten Unfälle vom 25. Januar 1987 und 9. Oktober 2014 für die Zeit ab 1. Januar 2016 eine Rente bei einem Invaliditätsgrad von 28 % zusprach.

    In diesem Punkte ist die Beschwerde daher abzuweisen.

    

9.

9.1    Zu prüfen bleibt der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Integritätsentschädigung für die Folgen der Unfälle vom 25. Januar 1987 und 9. Oktober 2014. Während die Beschwerdegegnerin davon ausging, dass der Beschwerdeführer durch die versicherten Unfallereignisse eine Integritätseinbusse von insgesamt 10 % erlitten habe (Urk. 2 S. 11), bringt der Beschwerdeführer vor, dass gestützt auf die Beurteilung durch Dr. C.___ vom 16. Mai 2017 (vorstehend E. 3.18) eine solche von 30 % ausgewiesen sei (Urk. 1 S. 4).

9.2    Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).

Nach Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Abs. 1 bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht; er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhangs 3. Fallen mehrere körperliche, geistige oder psychische Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt. Die Gesamtentschädigung darf den Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und bereits nach dem Gesetz bezogene Entschädigungen werden prozentual angerechnet (Abs. 3). Voraussehbare Verschlimmerungen des Integritätsschadens werden angemessen berücksichtigt. Revisionen sind nur im Ausnahmefall möglich, wenn die Verschlimmerung von grosser Tragweite ist und nicht voraussehbar war (Abs. 4).

9.3    Im Anhang 3 zur UVV hat der Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der Integritätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 29 E. 1b mit Hinweisen) häufig vorkommende und typische Schäden prozentual gewichtet. Für die darin genannten Integritätsschäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes (Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2). Integritätsschäden, die gemäss der Skala 5 % nicht erreichen, geben keinen Anspruch auf Entschädigung (Ziff. 1 Abs. 3). Die völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei teilweisem Verlust und teilweiser Gebrauchsunfähigkeit wird der Integritätsschaden entsprechend geringer, wobei die Entschädigung jedoch ganz entfällt, wenn der Integritätsschaden weniger als 5 % des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ergäbe (Ziff. 2).

9.4    Die Medizinische Abteilung der Suva hat in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für das Gericht nicht verbindlich, umso weniger als Ziff. 1 Abs. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, der in der Skala angegebene Prozentsatz des Integritätsschadens gelte im Regelfall, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29 E. 1c, 116 V 156 E. 3a).

9.5    Die Schwere des Integritätsschadens wird nach dem medizinischen Befund beurteilt. Bei gleichem medizinischen Befund ist der Integritätsschaden für alle Versicherten gleich; er wird abstrakt und egalitär bemessen. Die Integritätsentschädigung der Unfallversicherung unterscheidet sich daher von der privatrechtlichen Genugtuung, mit welcher der immaterielle Nachteil individuell unter Würdigung der besonderen Umstände bemessen wird. Im Gegensatz zur Bemessung der Genugtuungssumme im Zivilrecht lassen sich ähnliche Unfallfolgen miteinander vergleichen und auf medizinischer Grundlage allgemein gültige Regeln zur Bemessung des Integritätsschadens aufstellen. Spezielle Behinderungen der Betroffenen durch den Integritätsschaden bleiben dabei unberücksichtigt. Die Bemessung des Integritätsschadens hängt somit nicht von den besonderen Umständen des Einzelfalles ab. Auch geht es bei ihr nicht um die Schätzung erlittener Unbill, sondern um die medizinisch-theoretische Ermittlung der Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Integrität, wobei subjektive Faktoren ausser Acht zu lassen sind (BGE 115 V 147 E. 1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts U 191/00 vom 14. Januar 2002 E. 2a).

9.6    Die Beurteilung der einzelnen Integritätseinbussen obliegt den ärztlichen Sachverständigen. Dem Gericht ist es nicht möglich, die Beurteilung aufgrund der aktenkundigen Diagnosen selber vorzunehmen, da die Ausschöpfung des in den Tabellen offengelassenen Bemessungsspielraums entsprechende Fachkenntnisse voraussetzt (Urteile des Bundesgerichts 8C_62/2010 vom 2. Juni 2010 E. 3.2, 8C_505/2007 vom 28. Mai 2008 E. 3.2, U 121/06 vom 23. April 2007 E. 4.2 und U 191/00 vom 13. Januar 2002 E. 2c). Zu prüfen ist im Folgenden daher, ob die fachärztliche Beurteilung des Integritätsschadens den rechtlichen Vorgaben standhält.


10.

10.1    Dr. B.___ ging in seinem Gutachten vom 25. November 2019 (vorstehend E. 3.20) davon aus, dass der Beschwerdeführer auf Grund der versicherten Unfälle, insbesondere desjenigen vom 25. Januar 1987, unter einer mässigen Ellenbogenarthrose rechts leide, und dass er deswegen eine Integritätseinbusse im Umfang von 10 % erlitten habe. Gleichzeitig bestehe eine mässige Schädigung des Nervus ulnaris rechts, welche einer Integritätseinbusse von 5 % entspreche, weshalb insgesamt ein Integritätsschaden von 15 % ausgewiesen sei.

10.2    Demgegenüber ging die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 19. März 2020 (Urk. 7/238) und im Einspracheentscheid vom 4. September 2020 (Urk. 2 S. 11) davon aus, dass lediglich von einem Anspruch auf eine Integritätsentschädigung für eine Integritätseinbusse von 10 % auszugehen sei.

10.3    Das Gutachten von Dr. B.___ vom 25. November 2019 (vorstehend E. 3.20) erfüllt auch in Bezug auf die Beurteilung des Integritätsschadens die nach der Rechtsprechung für eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage vorausgesetzten Kriterien (vgl. vorstehend E. 1.8) und vermag auch inhaltlich zu überzeugen. Die Beurteilung durch Dr. B.___ hält sodann auch einem Quervergleich mit den in Anhang 3 zur UVV aufgeführten Integritätsschäden stand, wonach ein Verlust eines Arms im Ellenbogen oder oberhalb desselben einer Integritätseinbusse von 50 % entsprechen würde, sowie mit der Tabelle 5 (Integritätsschaden bei Arthrosen) der Beschwerdegegnerin, wonach eine mässige Ellenbogenarthrose einem Integritätsschaden von 5 % bis 10 % entspreche, und der Tabelle 1 (Integritätsschaden bei Funktionsstörungen an den oberen Extremitäten) der Beschwerdegegnerin, wonach eine Ulnarislähmung proximal einem Integritätsschaden von 15 % entspreche, überein. Eine rechtsfehlerhafte Handhabung des Ermessens durch Dr. B.___ ist nicht ersichtlich, weshalb für das Gericht kein Anlass besteht, in dessen fachärztlichen Bemessungsspielraum einzugreifen. Auf die Einschätzung des Integritätsschadens durch Dr. B.___ kann vorliegend daher abgestellt werden.

10.4    Nicht zu überzeugen vermag - entgegen der diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 4) - die Beurteilung des Integritätsschadens durch Dr. C.___ vom 16. Mai 2017 (vorstehend E. 3.18). Denn darin ging dieser davon aus, dass die Einschränkungen im Bereich des rechten Ellenbogens des Beschwerdeführers unfallfremd seien (Urk. 7/145 S. 15 unten), dass hingegen die Beeinträchtigungen im Bereich der linken und rechten Schulter unfallkausal seien, und dass der Beschwerdeführer im Bereich der linken Schulter eine Integritätseinbusse von 30 % und im Bereich der rechten Schulter eine solche von 10 %, gesamthaft eine solche von 40 % erlitten habe. Diese Beurteilung durch C.___ vermag, wie bereits erwähnt (vorstehend E. 4.2), indes nicht zu überzeugen, weshalb vorliegend darauf nicht abgestellt werden kann.

10.5    Demnach steht fest, dass der Beschwerdeführer infolge der versicherten Unfallereignisse vom 25. Januar 1987 und 9. Oktober 2014 eine Integritätseinbusse von insgesamt 15 % erlitten hat.

    In diesem Umfang ist die Beschwerde daher teilweise gutzuheissen.


11.

11.1    Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).

11.2    Ausgangsgemäss hat der nur in einem verhältnismässig geringen Masse teilweise obsiegende Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren Anspruch auf eine um 60 % reduzierte Prozessentschädigung, welche in Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses mit Fr. 900.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bemessen ist.



Das Gericht erkennt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Suva vom 4. September 2020 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer für die Folgen der Unfälle vom 25. Januar 1987 und 9. Oktober 2014 Anspruch auf eine Integritätsentschädigung für eine Integritätseinbusse von gesamthaft 15 % hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 900.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Ivo Baumann

- Rechtsanwältin Nadine Linda Suter

- Bundesamt für Gesundheit

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




MosimannVolz