Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2020.00242


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiberin Leicht

Urteil vom 20. September 2021

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Eric Stern

Anwaltskanzlei Stern

Seestrasse 359, Postfach 1324, 8038 Zürich


gegen


Suva

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin


vertreten durch Rechtsanwältin Nadine Linda Suter

Lischer Zemp & Partner, Rechtsanwälte und Notare

Schwanenplatz 4, 6004 Luzern




Sachverhalt:

1.    Der 1974 geborene X.___ ist Inhaber und Geschäftsführer der am 10. April 2017 ins Handelsregister eingetragenen Y.___ GmbH. Seit dem 1. Mai 2017 war er bei seiner Firma als Gipser/Maler in einem 100%-Pensum angestellt und bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 8. September 2018 bei der Arbeit nach dem Anheben einer Glättkelle ein Geräusch in der rechten Schulter wahrnahm und Schmerzen im Oberarm verspürte (Urk. 9/1). Anlässlich der Erstkonsultation in der chirurgischen Klinik des Spitals Z.___ vom 9. September 2018 wurde die Diagnose eines Verdachts auf eine Rotatorenmanschettenläsion gestellt (Urk. 9/2). Das Arthro-MRI der Schulter rechts vom 13. September 2018 ergab eine Subtotalruptur der Supraspinatussehne sowie eines Anteils der kranialen Infraspinatussehne mit leichtgradiger Sehnenretraktion (Urk. 9/4 und Urk. 9/14). Am 19. Dezember 2018 wurde eine Schulterarthroskopie im Spital Z.___ durchgeführt (Urk. 9/29). Die Suva kam für die Kosten der Heilbehandlung auf und richtete Taggelder aus (Urk. 9/9). Am 2. Mai 2019 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/64). Am 19. Juli 2019 wurde der Versicherte kreisärztlich untersucht (Urk. 9/91). Am 23. Juli 2019 teilte die Suva dem Versicherten mit, dass die Heilkosten- und Taggeldleistungen per 30. September 2019 eingestellt würden und die Kosten für die laufende Physiotherapie sowie Schmerzmittel nach Bedarf noch bis Ende 2019 übernommen würden (Urk. 9/95). Mit Verfügung vom 7. November 2019 verneinte die Suva einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente und sprach ihm eine auf einer Integritätseinbusse von 10 % beruhende Integritätsentschädigung zu (Urk. 9/140). Die dagegen erhobene Einsprache (Urk. 9/151) wies sie mit Einspracheentscheid vom 18. September 2020 ab (Urk. 9/185 = Urk. 2).


2.    Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 26. Oktober 2020 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen, um einen Rentenanspruch von mindestens 50 % festzulegen sowie eine Integritätsentschädigung im Umfang von 35 % zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 2. Dezember 2020 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 4. Januar 2021 mitgeteilt wurde. Mit derselben Verfügung wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtsvertretung mangels Substantiierung abgewiesen (Urk. 11).

3.    Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verneinte mit Verfügung vom 27. Januar 2021 einen Leistungsanspruch des Versicherten. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde, welche Gegenstand des Verfahrens IV.2021.00134 bildet, wurde mit Urteil heutigen Datums abgewiesen.


4.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 aufgeführten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).

    Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).

1.2

1.2.1    Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der (unfallbedingten) Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).

1.2.2    Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes gemäss Art. 16 ATSG ist ein theoretischer und abstrakter Begriff, welcher die konkrete Arbeitsmarktlage nicht berücksichtigt und dazu dient, den Leistungsbereich der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen (BGE 134 V 64 E. 4.2.1, BGE 110 V 273 E. 4b; vgl. auch BGE 141 V 351 E. 5.2, 141 V 343 E. 5.2). Er umschliesst einerseits ein gewisses Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offenhält, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes (BGE 110 V 273 E. 4b; ZAK 1991 S. 320 f. E. 3b; Urteile des Bundesgerichts 9C_830/2007 vom 29. Juli 2008 E. 5.1 und 9C_192/2014 vom 23. September 2014 E. 3.1, je mit Hinweisen). Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die versicherte Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten, und ob sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 273 E. 4b; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 131 zu Art. 28a).

1.3

1.3.1    Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).

Nach Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) Gebrauch gemacht. Abs. 1 bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht; er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhangs 3. Fallen mehrere körperliche, geistige oder psychische Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt. Die Gesamtentschädigung darf den Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und bereits nach dem Gesetz bezogene Entschädigungen werden prozentual angerechnet (Abs. 3). Voraussehbare Verschlimmerungen des Integritätsschadens werden angemessen berücksichtigt. Revisionen sind nur im Ausnahmefall möglich, wenn die Verschlimmerung von grosser Tragweite ist und nicht voraussehbar war (Abs. 4).

1.3.2    Im Anhang 3 zur UVV hat der Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der Integritätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 29 E. 1b mit Hinweisen) häufig vorkommende und typische Schäden prozentual gewichtet. Für die darin genannten Integritätsschäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes (Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2). Integritätsschäden, die gemäss der Skala 5 % nicht erreichen, geben keinen Anspruch auf Entschädigung (Ziff. 1 Abs. 3). Die völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei teilweisem Verlust und teilweiser Gebrauchsunfähigkeit wird der Integritätsschaden entsprechend geringer, wobei die Entschädigung jedoch ganz entfällt, wenn der Integritätsschaden weniger als 5 % des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ergäbe (Ziff. 2).

1.3.3    Die Medizinische Abteilung der Suva hat in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für das Gericht nicht verbindlich, umso weniger als Ziff. 1 Abs. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, der in der Skala angegebene Prozentsatz des Integritätsschadens gelte im Regelfall, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29 E. 1c, 116 V 156 E. 3a).

1.4    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).

    Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).


2.    

2.1    Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, die Beurteilung von Kreisarzt Dr. A.___ erweise sich als schlüssig und nachvollziehbar. Es lägen auch keine medizinischen Berichte oder Befunde vor, welche begründete Zweifel an der Zumutbarkeitsbeurteilung von Dr. A.___ aufkommen liessen. Es stehe somit fest, dass dem Versicherten die bisherige Tätigkeit aufgrund der Unfallfolgen nicht mehr zumutbar sei. Unfallkausal seien ihm dagegen mittelschwere Tätigkeiten bis Schulterhöhe vollzeitig zumutbar ohne Arbeiten an Maschinen, welche rütteln, schlagen oder vibrieren und mit dem rechten Arm bedient werden müssen. Wenn man das Invalideneinkommen von Fr. 68’105.50 dem Valideneinkommen von Fr. 72'260.-- gegenüberstelle, resultiere keine relevante Erwerbseinbusse. Kreisarzt Dr. A.___ habe den Integritätsschaden auf 10 % geschätzt. Diese Beurteilung sei auf der Basis einer persönlichen Untersuchung und unter Berücksichtigung der Vorakten erfolgt und erweise sich mit Blick auf die Skala im Anhang 3 der UVV sowie die von der Suva entwickelten Tabellen zur Integritätsentschädigung gemäss UVG, namentlich Tabelle 1, als einleuchtend (Urk. 2 S. ff.).

2.2    Der Beschwerdeführer machte demgegenüber im Wesentlichen geltend, es fehle eine Gesamtbetrachtung der durch die drei genannten Unfallereignisse herbeigeführten gesundheitlichen Beeinträchtigungen im Hinblick auf die Erwerbsfähigkeit. Es fehle zudem an einer plausiblen Darlegung dessen, was er im privaten Sektor im Kompetenzniveau 1 konkret überhaupt für eine Tätigkeit ausüben könne. Klar sei, dass eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit im Bausektor oder anderen Tätigkeitsfeldern schlicht unzumutbar sei bzw. gar nicht existiere, wenn derartige Einschränkungen beachtet werden müssten. Es hätte ein leidensbedingter Abzug von 25 % vorgenommen werden müssen. Der Integritätsschaden sei deutlich zu tief veranschlagt, zumal er seinen rechten Arm maximal bis Schulterhöhe einsetzen könne, sofern Rütteln, Schlagen oder Vibrieren vollständig vermieden würden. Damit sei der rechte Arm für körperliche Tätigkeiten praktisch nicht mehr einsetzbar. Deshalb sei eine Integritätsentschädigung von 35 % angemessen (Urk. 1 S. 3 ff.).

2.3    In ihrer Beschwerdeantwort vom 2. Dezember 2020 hielt die Beschwerdegegnerin ergänzend fest, dass dem Kreisarzt Dr. A.___ die Akten der früheren Unfallereignisse vom April 2013, August 2014 sowie Oktober 2015 (samt bildgebender Diagnostik) vorgelegen hätten und dass er diese in seine Beurteilung miteinbezogen habe. Das Kompetenzniveau 1 beinhalte einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art. Der relevante (hypothetische) ausgeglichene Arbeitsmarkt beinhalte dabei durchaus eine Vielzahl an Stellen, die für den Beschwerdeführer aufgrund des festgestellten Zumutbarkeitsprofils auch ohne lange Umstellungs- und Einarbeitungszeit in Frage kämen. Als Beispiele für ihm zumutbare Tätigkeiten könnten einfache Überwachungs-, Prüf- und Kontrolltätigkeiten, die Bedienung und Überwachung von (halb-)automatischen Maschinen oder Produktionseinheiten sowie die Arbeit als Museumswärter oder Parkplatzwächter genannt werden. Angesichts des Zumutbarkeitsprofils sei von einem genügend breiten Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten auszugehen. Unter dem Titel leidensbedingter Abzug könnten grundsätzlich nur Umstände berücksichtigt werden, die auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt als ausserordentlich zu bezeichnen seien. Solche lägen beim Beschwerdeführer nicht vor. Die Feststellung des Integritätsschadens sei eine Tatfrage, die ein Mediziner zu beurteilen habe. Insoweit der Beschwerdeführer eine höhere Integritätsentschädigung fordere, vermöge er sich dabei auf keine medizinischen Berichte oder Befunde abzustützen (Urk. 8 S. ff.).


3.    

3.1    Kreisarzt Dr. med. A.___, Facharzt Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, nannte in seiner Stellungnahme vom 22. Juli 2019 betreffend die kreisärztliche Untersuchung vom 19. Juli 2019 die folgenden Diagnosen (Urk. 9/91 S. 6):

    Ereignis vom 8. September 2018: Nach Anheben einer Glättkelle ein Geräusch in der rechten Schulter gehört und

- Status nach Schulterarthroskopie rechts mit Bizepstenodese, zweireihiger Naht der Supraspinatussehne und Akromioplastik

- Funktionseinschränkung, Kraftminderung und Schmerzhaftigkeit Schultergelenk rechts

    Dr. A.___ führte aus, erstmalig aktenmässig dokumentiert seien erhebliche Beschwerden im Bereich des rechten Arms 2015. Es sei eine umfangreiche Abklärung der Beschwerden im Bereich der Nacken-/Schultergürtelregion rechts und des Arms rechts erfolgt. Am 8. September 2018 habe der Beschwerdeführer starke Schmerzen im rechten Schultergelenk verspürt. Am 9. September 2018 sei er im Spital Z.___ gesehen und der Verdacht auf eine Rotatorenmanschettenläsion attestiert worden. Fünf Tage nach dem Ereignis sei eine MR-Arthrographie des Schultergelenks rechts erfolgt. Es habe sich eine subtotale transmurale Ruptur der Supraspinatussehne am Ansatz mit leichtgradiger Sehnenretraktion gezeigt. Bei fehlender Besserung sei der Beschwerdeführer am 19. Dezember 2018 chirurgisch behandelt worden. Es sei eine Akromioplastik, Bizepssehnentenodese, Bursektomie und Naht der Supraspinatussehne rechts erfolgt. Der postoperative Verlauf habe sich komplikationslos gestaltet. Im Verlauf habe der Beschwerdeführer wiederholt über Bewegungseinschränkungen und Schmerzen im rechten Arm und in der Nackenregion geklagt. Seit der Operation seien acht Monate vergangen. Es seien kontinuierlich physiotherapeutische Massnahmen erfolgt. Während des stationären Aufenthaltes 2015 in der Rehabilitationsklinik B.___ sei eine Umfangmessung im Armbereich erfolgt. Gegenüber dieser Untersuchung fänden sich aktuell keine relevanten Differenzen in der Muskulatur als Zeichen einer allfälligen Dekonditionierung im Bereich der Arme. Die zum heutigen Zeitpunkt geklagten Beschwerden und objektivierbaren Befunde entsprächen dem üblichen läsional bedingten Schmerz als Begleitsymptom der Gewebsschädigung. Die gezeigten Einschränkungen der Leistungsfähigkeit entsprächen dem Status nach Rotatorenmanschettenrekonstruktion bei vorbestehender Omarthrose. Durch die Fortsetzung der Behandlungen könne keine namhafte Besserung des Gesundheitszustands im Sinne einer Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit erreicht werden. Der Endzustand sei erreicht. Die Fortsetzung der Physiotherapie bis Ende 2019 sei geeignet, eine akute Verschlimmerung des Gesundheitszustandes zu verhindern. Ebenso sei die Einnahme von Dafalgan und Novalgin nach Bedarf hierzu geeignet und es werde empfohlen, die Kosten für diese Massnahmen zu übernehmen. In Anbetracht der Unfallfolgen sei die angestammte Tätigkeit dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar. Die Tätigkeit sei zu schwer. Unfallkausal seien ihm bis mittelschwere Tätigkeiten bis Schulterhöhe ohne Arbeiten an Maschinen, welche rütteln, schlagen oder vibrieren und mit dem rechten Arm bedient werden müssen, vollschichtig zumutbar. Eindrücklich sei der Quervergleich der Beschwerdeschilderung bei der Rehabilitation 2015 und der kreisärztlichen Untersuchung 2016. Damals und aktuell würden Nackenschmerzen, Schulter-Armschmerzen rechts, Schwächegefühl und Gefühlsstörungen der Hand rechts geklagt. Überwiegend wahrscheinlich handle es sich um ein zusätzliches degeneratives Verschleissleiden im Nacken- und Schultergürtelbereich, welches vorbestehend sei (Urk. 9/91 S. 6 f.).

3.2    In der medizinischen Beurteilung des Integritätsschadens vom 22. Juli 2019 hielt Kreisarzt Dr. A.___ fest, dem Beschwerdeführer sei aufgrund des Ereignisses vom 8. September 2018 ein erheblicher und dauernder körperlicher Integritätsschaden entstanden. Es habe sich ein ungünstiger Verlauf entwickelt, aus welchem eine dauernde Schädigung und damit verbunden eine erhebliche Beeinträchtigung einhergehe. In der Tabelle 1, Integritätsschaden bei Funktionsstörungen an den oberen Extremitäten, werde bei einer Funktionsstörung der Schulter bis 30° über der Horizontalen beweglich ein Integritätsschaden von 10 % ausgewiesen. Dies entspreche der schmerzfreien Globalbeweglichkeit des rechten Schultergelenks bei Status nach Rotatorenmanschettennaht, so dass der Integritätsschaden mit 10 % geschätzt werde (Urk. 9/92).


4.    

4.1    Fest steht, dass von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung ab 1. Oktober 2019 keine namhafte Besserung der Unfallrestfolgen mehr zu erwarten war (Art. 19 Abs. 1 UVG).

4.2    Streitig und zu prüfen ist, ob der unfallbedingte Gesundheitsschaden am rechten Schultergelenk eine für einen Rentenanspruch massgebliche Erwerbseinbusse (mindestens 10 %, Art. 18 Abs. 1 UVG) zur Folge hat.

4.2.1    Zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Zeitpunkt des Fallabschlusses ist auf die Stellungnahme des Kreisarztes Dr. A.___ abzustellen. Die in Kenntnis der Vorakten und gestützt auf die den Verlauf seit dem Ereignis vom 8. September 2019 lückenlos dokumentierenden Berichte der behandelnden Ärzte sowie gestützt auf die Untersuchung vom 19. Juli 2019 vorgenommene kreisärztliche Beurteilung erfüllt die von der Rechtsprechung verlangten Anforderungen an eine beweiskräftige Entscheidungsgrundlage (vgl. vorne E. 1.4) und vermag in ihren ausführlich begründeten Schlussfolgerungen zu überzeugen. Medizinische Berichte, die diese Beurteilung in Frage zu stellen vermöchten, liegen nicht vor. Es wird beschwerdeweise auch nicht dargetan, dass dabei Befunde ausser Acht geblieben wären.

    Damit ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass dem Beschwerdeführer seine angestammte Tätigkeit als Gipser/Maler nicht mehr zumutbar ist. In einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit bis Schulterhöhe ohne Arbeiten an Maschinen, welche rütteln, schlagen oder vibrieren und mit dem rechten Arm bedient werden müssen, ist er zu 100 % arbeitsfähig. In einer derart angepassten Tätigkeit sind – unter Ausklammerung unfallfremder Beschwerden – keine Einschränkungen ersichtlich.

    Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, es fehle jegliche Arbeitsfunktionsanalyse (Urk. 1 S. 4), ist darauf hinzuweisen, dass die Frage nach den noch zumutbaren Tätigkeiten und Arbeitsleistungen nach Massgabe der objektiv feststellbaren Gesundheitsschädigung in erster Linie durch die Ärzte zu beantworten ist (Urteile des Bundesgerichts 9C_396/2014 vom 15. April 2015 E. 5.4 und 9C_401/2014 vom 26. November 2014 E. 4.2.2, je mit Hinweis). Kreisarzt Dr. A.___ gab seine nachvollziehbare Einschätzung in Kenntnis der gesamten Aktenlage nach eingehender Erhebung eigener Befunde und unter Hinweis auf die funktionelle Einschränkung des rechten Schultergelenks ab. Dass davon abweichende ärztliche Zumutbarkeitsprofile vorlägen, wird beschwerdeweise nicht geltend gemacht. Bei dieser hinreichend aufschlussreichen Aktenlage besteht kein weiterer Abklärungsbedarf.

4.2.2    Da der Beschwerdeführer unfallbedingt nicht mehr in seinem angestammten Beruf als Gipser/Maler arbeitsfähig ist, hat die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch aufgrund eines Einkommensvergleichs geprüft.

    Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 135 V 58 E. 3.1; BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).

    Der Beschwerdeführer arbeitete vor dem Unfall als Gipser/Maler in einem 100%-Pensum bei seiner eigenen Firma, der Y.___ GmbH. Somit ist davon auszugehen, dass er im Gesundheitsfall noch dieselbe Tätigkeit ausüben würde. Die Beschwerdegegnerin ermittelte gestützt auf die eingereichten Lohnabrechnungen (Urk. 9/112) ein mutmassliches Einkommen von Fr. 72’360.-- (12 x Fr. 5'538.-- + 12 x Fr. 462.-- [Anteil 13. Monatslohn] + 0.5 % Teuerung 2019), was nicht zu beanstanden ist.

    Hinsichtlich der Festsetzung des Einkommens, das die versicherte Person trotz ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise noch zu erzielen vermöchte (Invalideneinkommen), ist rechtsprechungsgemäss primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher sie konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare Erwerbstätigkeit mehr aus, so können Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweisen).

    Die Beschwerdegegnerin hat das Invalideneinkommen auf der Grundlage der LSE 2018 bestimmt. Dabei ist sie vom monatlichen Bruttolohn für Männer für Tätigkeiten im Kompetenzniveau 1 in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors ausgegangen (Fr. 5'417.--, Tabelle TA1) und hat angepasst an die im Jahr 2019 betriebsübliche durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Wochenstunden und unter Berücksichtigung des Nominallohnindexes von 0.5 % für das Jahr 2019 ein erzielbares Einkommen von Fr. 68'105.50 ermittelt (Urk. 2 S8).

    Dieser Betrag ist rechtsprechungsgemäss zu kürzen, wenn persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben (BGE 124 V 321 E. 3b/aa). Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Der Abzug ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 134 V 322 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_361/2011 vom 20. Juli 2011 E. 6.1 mit weiteren Hinweisen). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb).

    Die gesundheitlich bedingte Unmöglichkeit, weiterhin körperlich schwere Arbeit zu verrichten, führt nicht automatisch zu einer Verminderung des hypothetischen Invalidenlohns. Vielmehr ist der Umstand allein, dass nur mehr leichte bis mittelschwere Arbeiten zumutbar sind, kein Grund für einen zusätzlichen leidensbedingten Abzug, weil der Tabellenlohn im vorliegend anwendbaren Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_82/2019 vom 19. September 2019 E. 6.3.2). Das eingeschränkte Belastungsprofil, welches leichte bis mittelschwere und unterhalb der Schulterhöhe ausgeübte Arbeiten beinhaltet, begründet keinen Abzug vom Tabellenlohn, zumal hier keine Einschränkungen vorliegen, die mit jenen einer faktischen Einarmigkeit zu vergleichen sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_238/2018 vom 30. April 2018 E. 5.2 mit weiteren Hinweisen). Fehlende Ausbildung und ungenügende Deutschkenntnisse sind als unfallfremde Faktoren prinzipiell nicht abzugsrelevant. Diesen Aspekten ist bei der Wahl des Kompetenzniveaus Rechnung zu tragen (Urteil des Bundesgerichts 8C_549/2019 vom 26. November 2019 E. 7.7). Die Beschwerdegegnerin hat somit zu Recht von einem Abzug vom Tabellenlohn abgesehen. Es kann daher auf das von der Beschwerdegegnerin ermittelte Invalideneinkommen von Fr. 68'105.50 abgestellt werden.

    Bei einem Valideneinkommen von Fr. 72’360.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 68’105.50 resultiert eine Erwerbseinbusse von 4’254.50, was einem Invaliditätsgrad von gerundet 6 % entspricht.

4.2.3    Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass die ihm attestierte Arbeitsfähigkeit aufgrund der Einschränkungen nicht verwertbar sei (Urk. 1 S. 4 f.), verkennt er, dass gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts sogar Personen, die funktionell als Einarmige zu betrachten sind und nur noch eine leichte Arbeit verrichten können, auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt genügend realistische Betätigungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_744/2017 vom 14. Mai 2018 E. 5.1 und 8C_31/2017 vom 30. März 2017 E. 6.2). Beim Beschwerdeführer ist die Belastbarkeit des rechten Arms (insbesondere der Schulter) vermindert. Die Beweglichkeit des Ellenbogens und des Handgelenkes sowie die Funktionsfähigkeit der rechten Hand sind jedoch erhalten. In einer angepassten Tätigkeit besteht eine ganztägige Arbeitsfähigkeit, die auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt durchaus realisiert werden kann. Zu denken ist etwa an Kontroll- und Überwachungstätigkeiten oder auch an Montagearbeiten, die auf Tischhöhe ausgeübt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_238/2018 vom 30. April 2018 E. 5.2 mit weiteren Hinweisen). So nannte denn auch die Beschwerdegegnerin als Beispiele zumutbarer Tätigkeiten einfache Überwachungs-, Prüf- und Kontrolltätigkeiten, die Bedienung und Überwachung von (halb-)automatischen Maschinen oder Produktionseinheiten sowie die Arbeit als Museumswärter oder Parkplatzwächter (Urk. 8 S6). Von einer Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit kann somit nicht die Rede sein.

4.2.4    Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Rentenanspruch verneint.

4.3    Streitig und zu prüfen ist im Weiteren, ob die Beschwerdegegnerin den Integritätsschaden des Beschwerdeführers zu Recht auf 10 % festsetzte.

    Zur Beurteilung der Integritätseinbusse ist ebenfalls auf die Stellungnahme des Kreisarztes Dr. A.___ abzustellen. Dieser bezifferte den Integritätsschaden mit 10 %. Dazu führte er aus, die Beurteilung erfolge gestützt auf die Suva-Tabelle 1 (Integritätsschaden bei Funktionsstörungen an den oberen Extremitäten). Darin werde für die bis 30° über die Horizontale bewegliche Schulter ein Integritätsschaden von 10 % angegeben (Urk. 9/92).

    Der Beschwerdeführer moniert, der Integritätsschaden sei zu tief veranschlagt. Er könne seinen rechten Arm maximal bis Schulterhöhe einsetzen, sofern Rütteln, Schlagen oder Vibrieren vollständig vermieden würden. Damit sei der rechte Arm für körperliche Tätigkeiten praktisch nicht mehr einsetzbar. Für einen noch recht jungen, kräftigen, an körperliche Arbeiten gewohnten Mann sei bei derart gravierenden Funktionsstörungen eine Integritätsentschädigung von 35 % angemessen (Urk. 1 S. 5).

    Die Bemessung der Integritätsentschädigung richtet sich laut Art. 25 Abs. 1 UVG nach der Schwere des Integritätsschadens. Diese beurteilt sich nach dem medizinischen Befund. Der von Kreisarzt Dr. A.___ geschätzte Wert basiert auf dem mit Untersuchung vom 19. Juli 2019 dokumentierten Bewegungsumfang sowie auf der subjektiven Schmerzangabe des Beschwerdeführers - unter Ausklammerung unfallfremder Faktoren. Was beschwerdeweise dagegen eingewendet wird, ist mangels fachlich-medizinischer Abstützung nicht stichhaltig. Die Restbeweglichkeit der rechten Schulter ist dokumentiert (Urk. 9/91 S. 5). Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Beweglichkeit lediglich bis zur Horizontalen würde gemäss Suva-Tabelle 1 einen Integritätsschaden von 15 % (und nicht von 35 %) rechtfertigen, ist jedoch bei einer Ab-/Adduktion von 130-0-30° nicht ausgewiesen.

    Bei der konkreten Festsetzung des Integritätsschadens gilt das Prinzip der abstrakten und egalitären Bemessung. Besondere Umstände des Einzelfalles sind nicht zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_756/2019 vom 11. Februar 2020 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen). Dass die Funktionsstörungen beim noch recht jungen, kräftigen und an körperliche Tätigkeiten gewohnten Beschwerdeführer besonders schwer wiegen sollen, wie er vorbringt, ist demzufolge bei der Bemessung des Integritätsschadens ausser Acht zu lassen. Angesichts der noch vorhandenen Schulterbeweglichkeit (bis 30° über Horizontale) und im Quervergleich mit Zuständen, die einen höheren Wert begründen, erscheint die von Kreisarzt Dr. A.___ vorgenommene Schätzung mehr als angemessen. Medizinische Unterlagen, die diese Einschätzung in Frage zu stellen vermöchten, werden beschwerdeweise nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich.

4.4    Bei diesem Ergebnis besteht kein Anlass zur beantragten Rückweisung. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Eric Stern

- Rechtsanwältin Nadine Linda Suter

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




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