Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2020.00243
II. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiberin Kübler-Zillig
Urteil vom 3. September 2021
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Christine Fleisch
Meier Fingerhuth Fleisch Häberli Jucker Rechtsanwälte
Lutherstrasse 36, 8004 Zürich
gegen
Suva
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1954, war seit Dezember 2017 als Chauffeur bei der Y.___ AG angestellt (Urk. 7/2 Ziff. 3), als er am 27. Februar 2018 neben einem Bus ausrutschte und sich dabei Verletzungen an der rechten Schulter, am Kopf rechts, am Becken sowie der Hüfte rechts zuzog (vgl. Schadenmeldung vom 12. September 2018, Urk. 7/2 Ziff. 4 und 9). Mit Schreiben vom 22. November 2018 teilte die Suva mit, der Arbeitgeber des Versicherten weise aufgrund der vorliegenden Akten keine Suva-pflichtigen Merkmale auf und die Anstellung sei nicht nachgewiesen, weshalb für den Schadenfall vom 27. Februar 2018 keine Versicherungsdeckung bestehe (Urk. 7/61). Auf Wunsch des Versicherten erliess die Suva am 3. Januar 2019 eine einsprachefähige Verfügung (Urk. 7/77, Urk. 7/84). Nachdem der Versicherte am 28. Januar 2019 Einsprache erhoben hatte (Urk. 7/98), nahm die Suva die Verfügung vom 3. Januar 2019 am 18. März 2019 vollumfänglich zurück (Urk. 7/109). Nach erfolgten medizinischen Abklärungen verneinte die Suva mit Verfügung vom 27. November 2019 eine Leistungspflicht (Urk. 7/133). Dagegen erhob der Versicherte am 8. Januar 2020 Einsprache (Urk. 7/135). In der Folge anerkannte die Suva mit Verfügung vom 30. Juli 2020 eine Leistungspflicht bis und mit 13. März 2018 (Urk. 7/155). Die dagegen am 8. September 2020 erhobene Einsprache (Urk. 7/158) wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 25. September 2020 ab (Urk. 7/161 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 25. September 2020 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 28. Oktober 2020 Beschwerde und beantragte die weitere Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen, eventuell die Durchführung einer umfassenden medizinischen Abklärung (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-2). Mit Beschwerdeantwort vom 11. November 2020 schloss die Suva auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 19. November 2020 mitgeteilt wurde (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 UV170040Gegenstand der Unfallversicherung, Leistungsübersicht05.2021Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 aufgeführten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG).
1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
1.3 Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatsache handelt, liegt die entsprechende Beweislast anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer. Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_669/2019 vom 25. März 2020 E. 2.2 mit Hinweisen).
Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch dieser Zustand noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG Leistungen zu erbringen (Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.3 mit Hinweisen).
1.4 UV170510Beweiswert eines Arztberichts01.2021Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) aus, der Beschwerdeführer habe weder anlässlich der Erstbehandlung noch in der Schadenmeldung Beschwerden im Bereich der Lendenwirbelsäule (LWS) erwähnt, so dass ein Kausalzusammenhang von vornherein nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als erstellt erscheine (S. 3 Ziff. 2). Gemäss den Ausführungen der Kreisärzte sei gestützt auf die bildgebenden Untersuchungen davon auszugehen, dass im Bereich der rechten Hüfte und der rechten Schulter keine nachweisbaren strukturellen Unfallfolgen vorgelegen hätten. Somit könne es sich bei den Kontusionsfolgen vom 27. Februar 2018 nur um ganz minime Unfallfolgen handeln, bei welchen davon auszugehen sei, dass sie spätestens innerhalb von zwei Wochen vollständig und ohne jegliche Residuen abgeheilt gewesen seien (S. 3 f. Ziff. 3.a). Diese Beurteilungen seien schlüssig, nachvollziehbar und überzeugend. Mit einer Begründung versehene abweichende ärztliche Beurteilungen seien nicht vorhanden. Eine gesundheitliche Schädigung gelte nicht schon dann als durch den Unfall verursacht, weil sie nach diesem aufgetreten sei (S. 4 Ziff. 3.b). Eine persönliche Untersuchung des Beschwerdeführers erscheine vorliegend nicht notwendig, nachdem der Untersuchungsbefund in den Akten lückenlos vorhanden sei und sich die relevanten Fragen aufgrund der Akten vollumfänglich beantworten liessen (S. 5 oben).
2.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend (Urk. 1), bereits in der Schadenmeldung vom 12. September 2018 sei auf eine Verletzung an der rechten Schulter, am Becken rechts, der Hüfte rechts und dem rechten Kopf hingewiesen worden. Der unverzüglich nach dem Unfall aufgesuchte Hausarzt habe denn auch ein MRI der rechten Schulter, des Beckens sowie der rechten Hüfte in die Wege geleitet und ihn vollständig arbeitsunfähig geschrieben (S. 4 f. Rz 7 und 9). Obwohl die Arbeitsunfähigkeit aus ärztlicher Sicht ausgewiesen gewesen sei, habe die Beschwerdegegnerin zeitnah keine medizinischen Abklärungen in die Wege geleitet. Erst am 18. November 2019 sei eine rückwirkende Aktenbeurteilung durch den Kreisarzt erfolgt (S. 5 Rz 11). Am 5. März 2013 sei er bereits einmal verunfallt und habe sich eine Supraspinatusläsion und eine aktivierte AC-Gelenksarthrose rechts zugezogen. Anlässlich der damaligen Untersuchung habe der Kreisarzt eine stark eingeschränkte Beweglichkeit des Schultergelenks festgestellt (S. 5 Rz 12). Durch das Unfallereignis vom 27. Februar 2018 sei es nicht lediglich zu einer leichten Kontusion an der rechten Schulter gekommen, sondern zu anhaltenden Beschwerden als Folge der heftigen Re-Traumatisierung der rechten Schulter (S. 6 Rz 13). Bei einer Re-Traumatisierung dauere der Heilungsverlauf in der Regel länger, da das Gewebe bereits geschädigt sei (S. 6 Rz 14). Durch das Trauma sei es zudem zu einer Verstärkung der Rückenbeschwerden gekommen, auch wenn die degenerativen Veränderungen an der LWS vorbestehend seien (S. 7 oben). Gemäss den bildgebenden Abklärungen liege eine Unfallkausalität vor. Die Befunde würden gegen einen degenerativ bedingten Labrumriss sprechen (S. 7 Rz 20). Dass es beim Unfall zu einem heftigen Schlag auf die Hüfte gekommen sei, ergebe sich aus der Tatsache der diagnostizierten Hüftabduktorenirritation (S. 8 Rz 21). Bei der Behauptung des Kreisarztes, das Ganglion sei verantwortlich für den Labrumriss, handle es sich um eine unbewiesene Hypothese (S. 8 Rz 22). Da auf seinen Bericht nicht abgestellt werden könne, dränge sich eine umfassende medizinische Abklärung mit persönlicher Befragung auf (S. 9 Rz 28).
2.3 Strittig und zu prüfen ist damit, ob für die vom Beschwerdeführer geklagten anhaltenden Beschwerden eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin besteht.
3.
3.1 Nach der Erstbehandlung am Unfalltag vermerkte der Hausarzt Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, am 27. Februar 2018, der Beschwerdeführer sei während der Arbeit gestolpert und habe sich beim Sturz Kontusionen der rechten Hüfte sowie der rechten Schulter zugezogen. Die Beweglichkeit beider Gelenke sei schmerzbedingt deutlich eingeschränkt. Die Röntgenuntersuchung habe eine regelrechte Darstellung sowohl des Beckens als auch der Hüfte ergeben. Bei der rechten Schulter sei eine Verkalkung der Deltoidsehne festgestellt worden (Urk. 7/79 S. 2).
Am 9. März 2018 hielt Dr. Z.___ fest, der Status sei unverändert, unter NSAR sei es zu keiner Besserung gekommen. Bezüglich der Hüftkontusion diagnostizierte er zudem einen feinen Labrumriss vorne-oben mit kleinem Ganglion (Urk. 7/79 S. 4).
Am 11. April 2018 vermerkte Dr. Z.___ sodann einen Status nach Supraspinatussehnenläsion und aktivierter AC-Gelenksarthrose rechts und verwies auf Untersuchungen im Jahre 2014 (Urk. 7/79 S. 5).
3.2 In ihrem Bericht vom 14. Mai 2018 nannten die Ärzte der Universitätsklinik A.___, Orthopädie Schulter/Ellbogen, nach einer radiologischen Verlaufskontrolle folgende Diagnosen (Urk. 7/5 S. 1):
- Rotatorenmanschettenläsion (Partialruptur Supraspinatussehne) und Bizepssehnentendinose rechts mit/bei
- Trauma am 27. Februar 2018
- Frozen Shoulder 2014
- traumatisierte Hüfte rechts mit anterosuperiorer Labrumläsion und Hüftabduktorenirritation bei
- Trauma am 27. Februar 2018
Durch den Sturz sei es zu einer Zunahme der vorbestehenden Schmerzen in der rechten Schulter und konsekutiv einer Einschränkung der Beweglichkeit gekommen. Infiltrationen in die Schulter und die Hüfte hätten keine Wirkung gezeigt. Aufgrund der fraglichen Prognose bei ausgeprägter Chronifizierung werde eine langfristige Physiotherapie zum Erhalt der Selbstständigkeit verordnet (S. 2).
3.3 Am 25. Oktober 2018 diagnostizierten die Ärzte der Universitätsklinik A.___, Orthopädie Hüfte/Becken, tiefe LWS-/Flanken-/Hüftschmerzen rechts sowie die bekannte Rotatorenmanschattenläsion und Bizepssehnentendinose rechts (Urk. 7/41 S. 1). Nach dem Trauma vom 27. Februar 2018 sei im Bereich der Hüfte weder durch Physiotherapie noch durch die Infiltration ins Gelenk und petrochantär eine Besserung zu verzeichnen. Es würden sich Aspekte der Chronifizierung und der Schmerzausweitung zeigen. Relevante strukturelle Veränderungen seien im MRI vom März 2018 nicht zu sehen (S. 2).
3.4 In ihrem Bericht vom 12. November 2018 nannten die Ärzte der Universitätsklinik A.___, Orthopädie Hüfte/Becken, folgende Diagnosen (Urk. 7/80 S. 1):
- unklare Lumboglutealgien und schmerzhaft-sensomotorische Pseudoradikulopathie der unteren Extremität beidseits
- am ehesten schmerzbedingtes, unspezifisches, fluktuierendes motorisches Defizit L4 bis S1 beidseits und sensorisches Defizit L5 rechts
- anteriore Labrumläsion mit kleinem paralabralem Ganglion, fraglich kleine Knorpelfissur acetabulär
- kleine heterotope Ossifikation trochantär
- Status nach physiotherapeutischer Behandlung und NSAR-Einnahme ohne wesentliche Beschwerdelinderung
- Status nach diagnostisch-therapeutischer Infiltration Bursa trochanterica rechts vom 16. Juli 2018: weder unmittelbare noch verzögerte Schmerzreduktion
- Status nach diagnostisch-therapeutischer Infiltration Hüfte rechts vom 12. April 2018: weder unmittelbar noch verzögerte Schmerzreduktion
- MRI Becken, rechte Hüfte vom 5. März 2018: feiner Labrumriss anterolateral mit kleinem Ganglion
- Status nach Treppensturz aus Bus Februar 2018 (zuvor anamnestisch Beschwerdefreiheit)
- Rotatorenmanschettenläsion (Partialruptur Supraspinatussehne) und Bizepssehnentendinopathie rechts
- Trauma am 27. Februar 2018
- Frozen Shoulder 2014
Es bestünden unklare Lumboglutealgien mit unspezifischer, schmerzhafter, sensomotorischer Pseudoradikulopathie beider unteren Extremitäten mit Kraftdefizit L4 bis S1 beidseits und sensorischem Defizit L5 rechts seit einem Treppensturz aus einem Bus heraus im Februar 2018. In der aktuellen MRI-Untersuchung hätten sich keine erklärenden patho-anatomischen Korrelate bei einzig sichtbarer anteriorer Labrumläsion mit kleinem paralabralem Ganglion und einer fraglichen, kleinen Knorpelfissur ergeben. Zudem hätten diagnostisch-therapeutische Infiltrationen intraartikulär und in die Bursa trochanterica rechts zu keinem Zeitpunkt eine Besserung erzielen können. An der Hüfte seien keine weiteren Kontrollen geplant. Es würden eine weitere MRI-Untersuchung sowie neurophysiologische Untersuchungen zum Ausschluss einer Stenose oder Nervenwurzelaffektion empfohlen (S. 2; vgl. auch Bericht der Universitätsklinik A.___, Radiologie, vom 12. November 2018, Urk. 7/50 S. 2).
3.5 Am 23. November 2018 berichteten die Ärzte der Universitätsklinik A.___, Orthopädie Schulter/Ellbogen, bei unveränderten Diagnosen (Urk. 7/63 S. 1), der Beschwerdeführer leide weiterhin unter beidseitigen Schulterbeschwerden. Die Beschwerden seien sehr diffus und nicht ganz klar auf die vorhandene Pathologie abzustimmen. Es werde nun primär die Infiltration wiederholt und in zwei bis drei Monaten über eine Operation nachgedacht (S. 2).
3.6 In ihrem Bericht vom 9. Januar 2019 nannten die Ärzte des Universitären Wirbelsäulenzentrums Zürich, Universitätsklinik A.___, folgende Diagnosen (Urk. 7/95 S. 1):
- Lumboglutealgien und schmerzhaft-sensorische Radikulopathie L5 rechts
- schmerzbedingtes, unspezifisches, fluktuierendes motorisches Defizit L4 bis S1 beidseits
- spinale Leitungsstörung L5 rechts
- Diskusprotrusion und Facettengelenksarthrose L4 bis S1 mit allenfalls leichtem Nervenwurzelkontakt L5 und S1 beidseits
- Status nach Treppensturz aus Bus Februar 2018 (zuvor anamnestisch Beschwerdefreiheit)
Im Vergleich zur letztmaligen Untersuchung vor eineinhalb Monaten sei der Befund unverändert (S. 1). Mittels MRI werde eine Stenose zervikal und thorakal ausgeschlossen und anschliessend sei eine lumbale Infiltration geplant (S. 2).
3.7 Am 29. März 2019 nannten die Ärzte des Universitären Wirbelsäulenzentrums Zürich, Universitätsklinik A.___, sodann folgende Diagnosen (Urk. 7/128/3-4 S. 1):
- traumatisierte Hüfte rechts mit anterosuperiorer Labrumläsion und Hüftabduktorenirritation
- Lumboglutealgien und schmerzhaft-sensorische Radikulopathie L5 rechts
- Rotatorenmanschetten-Läsion (Partialruptur Supraspinatussehne) und Bizepssehnentendinopathie rechts
Die Situation bleibe schwierig, der Beschwerdeführer habe sehr starke Hüftschmerzen rechts. Eine therapeutische Infiltration habe zu keinem Zeitpunkt eine Linderung gebracht. Aufgrund der starken Schmerzen werde nun eine erneute therapeutische intraartikuläre Infiltration des rechten Hüftgelenkes vorgenommen. Wenn die Infiltration erneut keine Linderung bringe, könne sich der Beschwerdeführer für einen Nervenwurzelblock L5 rechts melden (S. 2).
3.8 Der Kreisarzt der Beschwerdegegnerin, Dr. med. B.___, Facharzt für Radiologie, führte am 9. April 2019 aus, unter Berücksichtigung der Diagnosen einer schmerzhaft-sensorischen Radikulopathie L5 rechts, Lumboglutealgien sowie eines Nervenwurzelkontaktes rezessal L5 und S1 beidseits sei davon auszugehen, dass die Gesundheit des Beschwerdeführers mit überwiegender Wahrscheinlichkeit schon vor dem Unfall in stummer oder manifester Weise beeinträchtigt gewesen sei (Urk. 7/112 Ziff. 1.1). Mit Diskopathien bei L4/5 und L5/S1 sowie einer deutlich kaudalbetonten Spondylarthrose würden degenerative Veränderungen der Lendenwirbelsäule (LSW) vorliegen (Ziff. 1.2). Am Os sacrum seien durch den Unfall keine strukturellen Läsionen verursacht worden. Bezüglich der LWS könne dies nicht beurteilt werden, da nach dem Unfall - soweit aus den Akten ersichtlich - keine MRT der LWS durchgeführt worden sei (Ziff. 3).
3.9 Am 4. Juni 2019 wurde im Institut für Radiologie und Nuklearmedizin, Spital C.___, ein natives MRI der LWS durchgeführt. Dabei hielten die Ärzte fest, der Befund sei im Vergleich zur Voruntersuchung nicht wesentlich verändert. Es bestünden diskrete multisegmentale degenerative LWS-Veränderungen mit Anulus fibrosus Riss L4/5 und L5/S1. Im gesamten Volumen gebe es nach wie vor keine Kompression der neuralen Strukturen (Urk. 7/120).
3.10 Kreisarzt Dr. B.___ führte am 13. Juni 2019 aus, ein Vergleich zwischen den MRT vom 27. September 2016 beziehungsweise 4. Juni 2019 lasse keine Befundänderungen erkennen (Urk. 7/115 S. 3 Ziff. 1). Nur die Kontusion am lateralen Ende der Clavicula sei auf den Unfall zurückzuführen. Die restlichen Veränderungen seien bereits im Jahre 2013 vorhanden gewesen. Der Arzt der Universitätsklinik A.___ beschreibe nur eine Rotatorenmanschettenruptur und führe diese auf den aktuellen Unfall zurück. Die Läsion sei aber bereits 2013 vorhanden gewesen und auch in der Universitätsklinik A.___ abgeklärt worden (Ziff. 3).
3.11 In seiner Stellungnahme vom 18. November 2019 legte Dr. B.___ dar, die MRT der rechten Hüfte vom 5. März 2018 habe einen kleinen Abriss des Labrum acetabuli mit bereits begleitendem Ganglion gezeigt. Ödemartige Knochenmarkveränderungen oder sonstige Befunde, die auf eine stattgehabte relevante Traumatisierung deuten könnten, hätten nicht vorgelegen. Da das Ganglion den Riss des Labrums voraussetze und sich ein Ganglion nicht innerhalb einer Woche nach Auftreten eines Risses ausbilden könne, könne der Riss des Labrums acetabuli nicht auf den Unfall vom 27. Februar 2018 zurückgeführt werden. Die beim MR-Arthogramm der rechten Schulter festgestellten Veränderungen seien bereits im Jahre 2013 in derselben Ausdehnung und Ausprägung vorhanden gewesen und könnten damit nicht auf das Ereignis vom 27. Februar 2018 zurückgeführt werden. Bildgebend lasse sich kein einziger Befund nachweisen, der für eine frische Traumatisierung sprechen könnte (Urk. 7/132 S. 1). Fast ein Jahr nach dem Unfall seien dann auch noch von der LWS ausgehende Beschwerden erwähnt worden. Die im Juni 2019 festgestellten degenerativen Veränderungen der LWS seien bereits in einer MRT vom September 2016 in gleicher Weise vorhanden gewesen und könnten somit nicht auf den Unfall zurückgeführt werden. Zusammenfassend könne festgehalten werden, dass sämtliche Befunde, auch wenn teilweise mit dem Adjektiv «traumatisiert» geschmückt, unmöglich auf das Ereignis vom 27. Februar 2018 zurückgeführt werden könnten (S. 2).
3.12 Dr. med. D.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, Versicherungsmedizin der Beschwerdegegnerin, hielt am 16. Juni 2020 daran fest, dass gemäss den Ausführungen von Dr. B.___ keine nachweisbaren strukturellen Unfallfolgen vorgelegen hätten. Solche habe auch der Hausarzt in seinen Befunden am Unfalltag nicht gefunden, er habe in den untersuchten Regionen nicht einmal Abschürfungen, Prellmarken oder Hämatome beschrieben. Auch in den am Unfalltag durchgeführten Röntgenuntersuchungen fänden sich keine Hinweise für prellungsbedingte Weichteilschwellungen oder sonstige indirekte Zeichen einer Prellung. Somit könne es sich bei den Kontusionsfolgen vom 27. Februar 2018 nur um ganz minime Unfallfolgen handeln, von welchen auszugehen sei, dass sie spätestens innerhalb von zwei Wochen vollständig (ohne jegliche Residuen) abgeheilt gewesen seien (Urk. 7/142 S. 2; vgl. auch Stellungnahme vom 23. Juli 2020, Urk. 7/154).
4.
4.1 Der Umfang der Leistungspflicht beziehungsweise die Frage, bis zu welchem Zeitpunkt die Beschwerdegegnerin leistungspflichtig ist, beurteilt sich insbesondere danach, ob die anhaltenden Beschwerden in der rechten Schulter, der rechten Hüfte sowie an der LWS nach wie vor in einem Kausalzusammenhang zum Unfallereignis vom 27. Februar 2018 stehen beziehungsweise in welchem Zeitpunkt der Status quo sine eingetreten ist.
Ausgewiesen ist, dass der Beschwerdeführer anlässlich des Unfalls vom 27. Februar 2018 Kontusionen der rechten Hüfte sowie der rechten Schulter erlitt, welche konservativ mit Medikamenten sowie Physiotherapie behandelt wurden (vgl. E. 3.1-2). Bezüglich der mit Schadenmeldung vom 12. September 2018 gemeldeten Beschwerden an der rechten Schulter, am Kopf, am Becken sowie der Hüfte rechts verneinte der Kreisarzt Dr. B.___ in seiner Beurteilung vom 18. November 2019 nachvollziehbar und überzeugend einen Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 27. Februar 2018. Da das im MRT der rechten Hüfte vom 5. März 2018 nachgewiesene Ganglion einen Riss des Labrums voraussetze und sich nicht innerhalb einer Woche ausbilden könne, könne der Labrumriss nicht auf den Unfall vom 27. Februar 2018 zurückgeführt werden. Die an der rechten Schulter nachgewiesenen Veränderungen seien sodann bereits im Jahre 2013 vorhanden gewesen und dementsprechend auch nicht auf den Unfall zurückzuführen. Die Beschwerden an der LWS seien zudem erstmals fast ein Jahr nach dem Unfall erwähnt worden. Bildgebend lasse sich kein einziger Befund nachweisen, der für eine frische Traumatisierung durch den Unfall vom 27. Februar 2018 spreche (E. 3.11). Diese plausible und nachvollziehbare Argumentation, welche Dr. B.___ mehrfach und unter Hinweis auf die vorliegenden früheren wie auch aktuellen Bildgebungen ausführlich begründet hat (E. 3.8, E. 3.10-11), vermag in jeder Hinsicht zu überzeugen.
4.2 Demgegenüber kann der Argumentation des Beschwerdeführers, wonach es durch den Unfall nicht lediglich zu leichten Kontusionen, sondern zu anhaltenden Beschwerden als Folge der heftigen Re-Traumatisierung gekommen sei (E. 2.2), nicht gefolgt werden. Die Ärzte der Universitätsklinik A.___ verwiesen in ihren Berichten zwar wiederholt auf das am 27. Februar 2018 erlittene Trauma (E. 3.2-3, E. 3.7). Sie hielten jedoch auch fest, es seien keine relevanten strukturellen Veränderungen nachweisbar (E. 3.3-4) und die Beschwerden seien unklar und diffus (E. 3.4-5). Ebenso hatte bereits der Hausarzt Dr. Z.___ am Unfalltag in der röntgenologischen Untersuchung keine strukturellen Veränderungen festgestellt, sondern eine regelrechte Darstellung sowohl des Beckens als auch der Hüfte beschrieben und bei der Schulter lediglich eine Verkalkung festgestellt. Auch Hämatome oder Schürfungen beschrieb Dr. Z.___ nicht (E. 3.1). Damit steht fest, dass nach dem Unfall am 27. Februar 2018 keine frischen Läsionen festgestellt werden konnten, und die Heftigkeit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Re-Traumatisierung kann ohne Weiteres verneint werden.
Soweit die Ärzte der Universitätsklinik die Beschwerdefreiheit vor dem Unfall erwähnten (E. 3.4, E. 3.6), ist auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts zu verweisen, wonach die Argumentation nach der Formel «post hoc ergo propter hoc», nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist, beweisrechtlich nicht zulässig ist und zum Nachweis der Unfallkausalität nicht zu genügen vermag (BGE 119 V 335 E. 2b/bb, Urteil des Bundesgerichts 8C_332/2013 vom 25. Juli 2013 E. 5.1). Ärztliche Auskünfte, die allein auf dieser Argumentation beruhen, sind beweisrechtlich nicht zu verwerten (Urteil des Bundesgerichts 8C_241/2020 vom 29. Mai 2020 E. 3).
Was sodann die vom Beschwerdeführer beantragten weiteren medizinischen Abklärungen betrifft, ist nicht ersichtlich, inwieweit solche für die Beurteilung des vorliegenden Falles relevant sein könnten, weshalb im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung darauf verzichtet werden kann (BGE 124 V 90 E. 4b; BGE 122 V 157 E. 1d).
4.3 Zusammenfassend konnten nach dem Unfall am 27. Februar 2018 bildgebend weder an der rechten Schulter noch an der rechten Hüfte oder am rechten Becken strukturelle Läsionen festgestellt werden. Beschwerden im Bereich der LWS erwähnte der Beschwerdeführer sodann erstmals Ende Oktober 2018. Gestützt auf die überzeugende Beurteilung durch den Kreisarzt Dr. B.___ ist damit ein Zusammenhang zwischen dem Ereignis vom 27. Februar 2018 und den aktuell geklagten Beschwerden in der rechten Schulter, der LWS sowie im Bereich der rechten Hüfte und des rechten Beckens nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass die Unfallfolgen spätestens innerhalb von zwei Wochen vollständig abgeheilt sind. Die Voraussetzungen für eine weitere Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin sind damit nicht erfüllt und der angefochtene Einspracheentscheid vom 25. September 2020 erweist sich als rechtens.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Christine Fleisch
- Suva
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
Grieder-MartensKübler-Zillig