Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2020.00244


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiberin Stadler

Urteil vom 19. März 2021

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Holger Hügel

Schmid Herrmann Rechtsanwälte

Lange Gasse 90, 4052 Basel


gegen


Unfallversicherung Stadt Zürich

Stadelhoferstrasse 33, Postfach, 8022 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1970, ist seit Januar 2006 im Wohnpflegeheim Y.___ als Fachangestellter Gesundheit in einem 100%-Pensum angestellt und dadurch bei der Unfallversicherung der Stadt Zürich gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 11. März 2018 stürzte er im Treppenhaus und zog sich eine Verletzung des linken Fussgelenks zu (vgl. Unfallmeldung UVG, Urk. 7/G001). In der Folge war er vom 11. bis 28. März 2018 im Spital Z.___ hospitalisiert, wo gestützt auf bildgebende Befunde eine mehrfragmentäre, intraartikuläre Calcaneusimpressionsfraktur links diagnostiziert wurde (vgl. Austrittsbericht vom 29. März 2018, Urk. 7/M002) und am 20. März 2018 ein operativer Eingriff (Calcaneus-LCP-Plattenosteosynthese; vgl. Operationsbericht vom 26. März 2018, Urk. 7/M001) erfolgte. Die Unfallversicherung der Stadt Zürich erbrachte in der Folge Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen (Urk. 7/G002), wobei ab 1. April 2019 wieder eine volle Arbeitsfähigkeit bestand (Urk. 7/T016).

    Gestützt auf die aktenbasierte Beurteilung des beratenden Arztes Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, vom 7. Januar 2020 (Urk. 7/M011) und 27. Juli 2020 (Urk. 7/M013) und ausgehend davon, dass von weiteren Heilbehandlungen keine namhafte Besserung mehr zu erwarten sei, stellte die Unfallversicherung der Stadt Zürich mit Verfügung vom 30. Juli 2020 ihre Versicherungsleistungen (Heilbehandlung) per 27. Juli 2020 ein und sprach dem Versicherten eine Integritätsentschädigung in der Höhe von Fr. 14’820.-- bei einer Integritätseinbusse von 10 % zu (Urk. 7/G019). Mit Schreiben vom 3. September 2020 ersuchte die Unfallversicherung der Stadt Zürich den Versicherten um dessen Kontoangaben zur Überweisung der Integritätsentschädigung (Urk. 7/G023). Nach telefonischer Rücksprache am 11. September 2020 wurde dem Beschwerdeführer gleichentags die Verfügung vom 30. Juli 2020 per Mail gesandt (Urk. 7/G021) und am 15. September 2020 erneut postalisch zugestellt (Urk. 7/G020). Gegen die Verfügung vom 30. Juli 2020 erhob der Versicherte am 23. September 2020 Einsprache (Urk. 7/J001). Mit Einspracheentscheid vom 28. September 2020 trat die Unfallversicherung auf diese Einsprache zufolge Verspätung nicht ein (Urk. 7/J003 = Urk. 2).


2.    Dagegen erhob der Versicherte am 29. Oktober 2020 Beschwerde und beantragte, der Nichteintretensentscheid vom 28. September 2020 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, auf die Einsprache vom 23. September 2020 einzutreten. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels (Urk. 1).

    Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 18. November 2020 (Urk. 6, unter Beilage der Kassenakten [Urk. 7/G001-J010]) auf Abweisung der Beschwerde. Mit Vergung vom 26. November 2020 wurde dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zur Kenntnisnahme zugestellt und das Gesuch um Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels abgewiesen (Urk. 8).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) auf die Unfallversicherung anwendbar, soweit das UVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.

1.2    Gegen Verfügungen (Art. 49 Abs. 1 ATSG) kann gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden. Eine gesetzliche Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 40 Abs. 1 ATSG).

    Die Eröffnung einer Verfügung ist eine empfangsbedürftige, nicht aber eine annahmebedürftige einseitige Rechtshandlung; sie entfaltet daher ihre Rechtswirkungen vom Zeitpunkt ihrer ordnungsgemässen Zustellung an; ob der Betroffene vom Verfügungsinhalt Kenntnis nimmt oder nicht, hat keinen Einfluss (BGE 119 V 89 E. 4c mit weiteren Hinweisen). Der Empfänger hat sich so zu organisieren, dass er in der Lage ist, vom zugestellten Dokument Kenntnis zu erhalten (Bernhard Maitre/Vanessa Thalmann/Kaspar Plüss, in: VwVG – Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/Basel/Genf 2009, N 17 zu Art. 20 VwVG).

1.3    Nach Art. 39 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 52 Abs. 1 ATSG ist die 30-tägige Frist zur Einsprache gewahrt, wenn die Einsprache spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird.


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid (Urk. 2) damit, dass dem Beschwerdeführer die Verfügung gemäss der Sendungsverfolgung «Track & Trace» am 3. August 2020 postalisch mit A-Post Plus zugestellt worden sei. In Beachtung des Fristenstillstandes sei die Rechtsmittelfrist am 14. September 2020 abgelaufen, weshalb die Einsprache des Beschwerdeführers vom 23. September 2020 nicht innert der vorliegend relevanten Rechtsmittelfrist erhoben worden sei. Folglich sei auf die Einsprache nicht einzutreten (Urk. 6).

2.2    Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), er sei erst am 11. September 2020 im Rahmen eines Telefongesprächs darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass die Beschwerdegegnerin am 30. Juli 2020 die genannte Verfügung mit genanntem Inhalt erlassen habe und diese an ihn verschickt worden sei. Erhalten habe er die Verfügung vom 30. Juli 2020 erst mit Begleitbrief der Beschwerdegegnerin vom 15. September 2020 (S. 5). Weiter habe er noch am 11. September 2020, also vor Ablauf der Einsprachefrist am 14. September 2020, wegen der für ihn nicht zuordenbaren Banküberweisung der Beschwerdegegnerin in der Höhe von Fr. 14'820.-- Rücksprache mit der Beschwerdegegnerin genommen und sie darüber informiert, dass er die Verfügung vom 30. Juli 2020 nie erhalten habe. Zu diesem Zeitpunkt, als noch eine Anfechtbarkeit der Verfügung möglich gewesen sei, habe es keinerlei in Betracht kommenden oder plausiblen Grund dafür gegeben, warum er hätte behaupten sollen, er hätte die Verfügung niemals erhalten. Insofern sei erstellt, dass er die Verfügung tatsächlich nicht erhalten habe und die Quittierung im Track & Trace der Post fehlerhaft sei (S. 8). Die Beschwerdegegnerin sei zu Unrecht auf seine Einsprache nicht eingetreten und sie vermöge den Beweis für die Zustellung der Verfügung vom 30. Juli 2020 nicht zu erbringen. Ein Fehler bei der A-Post Plus-Zustellung liege nicht ausserhalb jeder Wahrscheinlichkeit (S. 7).

2.3    Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht mangels Rechtzeitigkeit nicht auf die Einsprache des Beschwerdeführers vom 23. September 2020 (Urk. 7/J001) eingetreten ist.


3.

3.1    Die Verfügung vom 30. Juli 2020 (Urk. 7/G019) wurde per A-Post Plus an die Adresse des Beschwerdeführers versandt. Gemäss der in den Akten liegenden Sendungsverfolgung der Post (Urk. 7/G019/3) wurde die Verfügung vom 30. Juli 2020 am nächsten Tag der Post aufgegeben und am 3. August 2020 um 09:53 Uhr zugestellt.

    Der Beschwerdeführer stellte sich in seiner Beschwerde (Urk. 1) im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass die Verfügung vom 30. Juli 2020 (Urk. 7/G019) nie in seinem Briefkasten gewesen sei und er frühestens am 11. September 2020 im Rahmen eines Telefongesprächs mit der Beschwerdegegnerin von der Verfügung Kenntnis erlangt habe (vgl. vorstehend E. 2.2).

3.2    Im Sozialversicherungsverfahren bestehen keine Vorschriften darüber, wie die Versicherungsträger ihre Verfügungen zustellen sollen. Aus dem Schweigen des Gesetzes in diesen und anderen verwaltungsrechtlichen Materien über die Art der Zustellung leitet das Bundesgericht grundsätzlich ab, dass es den Behörden freigestellt ist, auf welche Art sie ihre Verfügungen versenden. Insbesondere dürfen sie sich deshalb auch der Versandart «A-Post Plus» bedienen. Die Eröffnung muss bloss so erfolgen, dass sie dem Adressaten ermöglicht, von der Verfügung oder der Entscheidung Kenntnis zu erlangen, um diese gegebenenfalls sachgerecht anfechten zu können. Bei uneingeschriebenem Brief erfolgt die Zustellung bereits dadurch, dass er in den Briefkasten oder ins Postfach des Adressaten gelegt wird und damit in den Macht- beziehungsweise Verfügungsbereich des Empfängers gelangt. Dass der Empfänger von der Verfügung tatsächlich Kenntnis nimmt, ist nicht erforderlich (BGE 142 III 599 E. 2.4.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_198/2015 vom 30. April 2015 E. 3.2 mit Hinweisen). Bei der Versandmethode «A-Post Plus» wird der Brief mit einer Nummer versehen und ähnlich wie ein eingeschriebener Brief mit A-Post spediert. Im Unterschied zu den eingeschriebenen Briefpostsendungen wird aber der Empfang nicht quittiert. Der Adressat wird im Falle seiner Abwesenheit auch nicht durch Hinterlegung einer Abholungseinladung avisiert. Die Zustellung wird vielmehr elektronisch erfasst, wenn die Sendung in das Postfach oder in den Briefkasten des Empfängers gelegt wird (BGE 144 IV 57 E. 2.3.1).

    Direkt bewiesen wird mit einem «Track & Trace»-Auszug demnach nicht, dass die Sendung tatsächlich in den Empfangsbereich des Empfängers gelangt ist, sondern lediglich, dass durch die Post ein entsprechender Eintrag in ihrem Erfassungssystem gemacht wurde. Aus diesem Eintrag lässt sich aber immerhin im Sinne eines Indizes darauf schliessen, dass die Sendung in den Briefkasten oder in das Postfach des Adressaten gelegt wurde (vgl. BGE 142 III 599 E. 2.2).

3.3    Dass die Sendung in den Briefkasten des Empfängers gelangte, hat der Absender zu beweisen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, die sich auch auf die Zustellungsart A-Post Plus bezieht, liegt ein Fehler bei der Postzustellung nicht ausserhalb jeder Wahrscheinlichkeit. Eine fehlerhafte Postzustellung ist allerdings nicht zu vermuten, sondern nur anzunehmen, wenn sie aufgrund der Umstände plausibel erscheint. Auf die Darstellung des Adressaten, dass eine fehlerhafte Postzustellung vorliegt, ist daher abzustellen, wenn seine Darlegung der Umstände nachvollziehbar ist und einer gewissen Wahrscheinlichkeit entspricht, wobei sein guter Glaube zu vermuten ist (vgl. BGE 142 III 599 E. 2.4.1). Rein hypothetische Überlegungen des Empfängers genügen dabei nicht (Urteil des Bundesgerichts 2C_165/2015 vom 21. Februar 2015 E. 2.3), ebenso wenig die nie auszuschliessende Möglichkeit von Zustellfehlern der Post, um die Vermutung umzustossen. Vielmehr müssen konkrete Anzeichen für einen Fehler vorhanden sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_16/2019 vom 10. Januar 2019 E. 3.2.2 mit Hinweis auf BGE 142 IV 201 E. 2.3).

3.4    Vorliegend brachte der Beschwerdeführer vor, dass die Zustellung der Verfügung vom 30. Juli 2020 (Urk. 7/G019) entgegen der Sendungsverfolgung (Urk. 7/G019/3) am 3. August 2020 nicht erfolgt sei. Erst als er bei einer Kontrolle seines Kontostandes einen Zahlungseingang von der Beschwerdegegnerin in der Höhe von Fr. 14'820.-- festgestellt habe, habe er sich am 11. September 2020 mit der Frage, was es mit diesem Betrag und der Überweisung auf sich habe, an die Beschwerdegegnerin gewandt und bei dieser Gelegenheit erstmals erfahren, dass die Beschwerdegegnerin am 30. Juli 2020 eine Verfügung erlassen und an ihn verschickt habe. Weiter hätte er zu diesem Zeitpunkt, als die Einsprachefrist gegen die Verfügung vom 30. Juli 2020 noch nicht abgelaufen gewesen sei, keinen Grund gehabt, zu behaupten, dass er die Verfügung nicht erhalten habe (vgl. E. 2.2). Daraus kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Vielmehr ist damit davon auszugehen, dass er spätestens am 11. September 2020 - und damit innert nützlicher Frist - Kenntnis von der Postsendung mit der Verfügung vom 30. Juli 2020 erlangte. Ausführungen, welche konkrete Anzeichen für einen Zustellungsfehler nahelegen oder gar nur vermuten lassen, machte der Beschwerdeführer keine und Anhaltspunkte, dass es zu einer fehlerhaften Zustellung gekommen sein könnte, sind auch nicht ersichtlich. So adressierte die Beschwerdegegnerin die Verfügung vom 30. Juli 2020 (Urk. 7/G019) an die aktuelle Adresse des Beschwerdeführers, an welche sowohl das Schreiben vom 3. September 2020 (Urk. 7/G023) als auch der Begleitbrief vom 15. September 2020 (Urk. 7/G020) im Rahmen der erneuten Zustellung der Verfügung erfolgreich zugestellt werden konnten und welche der Beschwerdeführer selber in seiner Einsprache als Adresse angegeben hatte (vgl. Urk. 7/J001).

    Der Beschwerdeführer bestritt damit die gemäss der Sendungsverfolgung (Urk. 7/G019/3) erfolgte Zustellung der Verfügung vom 30. Juli 2020 (Urk. 7/G019) lediglich in allgemeiner Weise, ohne konkrete Anzeichen für einen Zustellungsfehler der Post vorzubringen. Dies reicht jedoch nicht aus, um aufzuzeigen, dass die vermutete Zustellung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht erfolgt war (vgl. vorstehend E. 3.3). Es ist demnach davon auszugehen, dass die Verfügung vom 30. Juli 2020 am Montag, 3. August 2020, an die aktuelle Adresse des Beschwerdeführers rechtsgenüglich zugestellt werden konnte. Infolgedessen hätte eine Einsprache unter Berücksichtigung Fristenstillstandes vom 15. Juli bis und mit dem 15. August 2020 spätestens am Montag, 14. September 2020, der Beschwerdegegnerin eingereicht oder zu deren Händen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden müssen (vgl. E. 1.3). Dies ist unbestrittenermassen jedoch nicht geschehen (vgl. Urk. 1). Der Beschwerdeführer hat sich vielmehr erst mit Schreiben vom 23. September 2020 (Urk. 7/J001) an die Beschwerdegegnerin gewandt und dies obschon er jedenfalls spätestens im Rahmen des Telefongesprächs vom 11. September 2020, mithin vor Ablauf der Einsprachefrist, Kenntnis von der Verfügung vom 30. Juli 2020 erhalten hatte. Diese wurde ihm zudem gleichentags per E-Mail zugesandt (Urk. 7/G021). Zwar lässt der Beschwerdeführer in der Beschwerde offen, ob ihm die E-Mail zugegangen sei (Urk. 1 S. 5), was aber als Schutzbehauptung zu werten ist, da aus der E-Mail hervorgeht, dass diese auf seinen Wunsch hin erging. Hätte er diese nicht erhalten, wäre zu erwarten gewesen, dass er sich nach deren Verbleib erkundigt hätte. Da, wie ausgeführt, die Zustellung der Verfügung vom 30. Juli 2020 bereits mit der Zustellung per A-Post Plus rechtsgültig erfolgt war, kam der nochmaligen Zustellung bloss, aber immerhin einzig informativen Charakter zu. Gleichwohl reagierte der Beschwerdeführer nicht innert der gebotenen Frist. Die erst am 23. September 2020 erhobene Einsprache (Urk. 7/J001) gegen die Verfügung vom 30. Juli 2020 (Urk. 7/G019) war verspätet. Entschuldbare Gründe für die Verspätung legte Beschwerdeführer nicht dar (Urk. 1), noch sind solche ersichtlich, womit auch kein Grund für eine Wiederherstellung der Frist im Sinne von Art. 41 ATSG besteht. Die Beschwerdegegnerin trat somit zu Recht nicht auf die Einsprache ein.

3.5    Der angefochtene Einspracheentscheid (Urk. 2) erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


4.    Das Verfahren ist kostenlos.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Holger Hügel

- Unfallversicherung Stadt Zürich

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstStadler