Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2020.00247


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiber Wyler

Urteil vom 24. Juni 2022

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Y.___

Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte

Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich


gegen


Suva

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren am 27. September 1974 und Mutter dreier 1994, 2002 und 2008 geborener Kinder, arbeitete seit 1. Juni 2013 in einem Vollpensum zu 44 Stunden die Woche als Verkäuferin in einem Tankstellenshop der Z.___ GmbH und gleichzeitig seit 1. Mai 2014 zu einem Pensum von 20 % als Reinigerin bei der A.___ AG. Hierbei war sie bei der Suva gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheit versichert (vgl. Unfallmeldungen vom 1./2. März 2016 [Urk. 9/1-2]). Am 25. Februar 2016 wurde sie auf dem Fussgängerstreifen von einem Auto angefahren (Urk. 9/58) und erlitt eine Rissquetschwunde fronto-temporal mit nicht dislozierter Fraktur des Orbitadachs rechts mit Ausdehnung ins Os frontale rechts sowie eine dislozierte Fraktur des medialen Klavikuladrittels rechts, was notfallmässig im Kantonsspital B.___ behandelt wurde. Nach stationärer Überwachung für eine Nacht konnte die Versicherte in die hausärztliche Versorgung zu Dr. med. C.___, FMH für Allgemeine Medizin, entlassen werden (Austrittsbericht vom 9. März 2016, Urk. 9/10/2 ff.). Im Verlaufsbericht vom 30. Mai 2016 über die Sprechstunde vom 27. Mai 2016 (Urk. 9/46) diagnostizierte der behandelnde Arzt des B.___ ausserdem eine Distorsion MCP-Gelenk Dig. I rechts und befürwortete wegen geklagten Konzentrationsstörungen eine neuropsychologische Beurteilung, welche am 11. Juli 2016 bei lic. phil. D.___, Neuropsychologin, und Dr. med. E.___, FMH Neurologie, durchgeführt wurde (Urk. 9/57). Am 15. Mai 2016 hatte die Versicherte ihre Arbeit als Reinigungskraft schrittweise, anfänglich zu 50 % wiederaufgenommen (Urk. 9/39; Urk. 9/71), kündigte diese Stelle indes per Ende November 2016 aus gesundheitlichen Gründen (Urk. 9/120). Als Verkäuferin im Tankstellenshop war eine teilzeitliche Wiederaufnahme der Tätigkeit im April 2016 erfolgt (Urk. 9/35), wobei die Arbeitsfähigkeit nie über 70 % hinaus gesteigert werden konnte und seit Januar 2018 anhaltend bei 50 % verblieb (Urk. 9/74, Urk. 9/78; vgl. auch Taggeldübersicht Urk. 9/401). Ende 2016 klagte die Versicherte über vermehrte Schulterschmerzen rechts (Urk. 9/84, Urk. 9/92), die mittels MR-Arthrographie am 15. November 2016 (Urk. 9/85) abgeklärt wurden. Nach Aktenvorlage (Urk. 9/93) verneinte Kreisarzt Dr. med. F.___, Facharzt für Chirurgie, die Unfallkausalität der befundeten leichten bis mässigen Tendinose der distalen Supraspinatussehne mit wahrscheinlich chronischer gelenkseitiger Partialruptur (Urk. 9/93). Die im B.___ vorerst als subacromiale Impingement-Symptomatik behandelten Schulterbeschwerden rechts (Bericht vom 3. Februar 2017, Urk. 9/113) konnten mittels Infiltration gebessert werden und wurden als Scapuladyskinesie diagnostiziert (Verlaufsberichte vom 3. April [Urk. 9/129] und 1. Juni 2017 [Urk. 9/170]; vgl. auch Verlaufsbericht von Dr. C.___ vom 21. Juni 2017 [Urk. 9/141]). Kreisärztin Dr. med. G.___, Fachärztin für Neurochirurgie, veranlasste ausserdem ein MRI des Gehirns inkl. Schädelkalotte (Bericht vom 24. April 2017, Urk. 9/127; vgl. Urk. 9/98), das verglichen mit der Voruntersuchung vom 25. Februar 2016 in der SWI-Sequenz einen Suszeptibilitätsartefakt im Gyrus frontalis superior rechts, vereinbar mit einer posthämorrhagischen Shearingverletzung, ferner eine punktförmige Mikroblutung im Gyrus frontalis inferior rechts ergab, welche differentialdiagnostisch als alte Mikroblutungen oder als posttraumatische Veränderungen eingeordnet wurde, bei ansonsten nicht mehr nachweisbarer Frakturlinie im Orbitadach rechts.

    Am 3. Juli 2017 untersuchte Dr. G.___ die Versicherte (Urk. 9/3). Sie befürwortete eine Steigerung des Arbeitspensums als Verkäuferin von sechs auf sieben Stunden pro Tag, was sich in der Folge auch aus arbeitsorganisatorischen Gründen als schwierig umsetzbar zeigte (vgl. Besprechungen mit der Arbeitgeberin, Urk. 9/168, Urk. 9/201), wobei die Z.___ GmbH der Versicherten schliesslich am 24. Oktober 2017 per Ende 2017 kündigte (Urk. 9/193). Weiter erfolgten im September und November 2017 Abklärungen hinsichtlich der Beschwerden am Daumen der rechten Hand (Urk. 9/181, Urk. 9/215), die schliesslich konservativ behandelt wurden (Urk. 9/196). Ferner nahm die Versicherte ihre frühere Reinigungstätigkeit bei der A.___ AG anfangs 2018 wieder auf (Urk. 9/226, Urk. 9/390). Mit Schreiben vom 12. Januar 2018 zeigte die Suva X.___ an, dass sie die Behandlung der Schulterbeschwerden rechts per 26. Januar 2018 abschliessen würden (Urk. 9/228) und die Kostenübernahme für die notfallmässige Behandlung im B.___ wegen Magenschmerzen im August 2017 nicht übernehmen werde (Urk. 9/227 f.). Am 9. April 2018 meldete die mittlerweile vertretene Versicherte vermehrte Schulterschmerzen und beantragte hinsichtlich diesbezüglich angekündigten Fallabschlusses den Erlass einer Verfügung (Urk. 9/244). Am 15. Juni 2018 erfolgte die zweite neuropsychologische Untersuchung bei Dr. E.___ (Urk. 9/255).

2.    Nachdem sich die Versicherte im November 2017 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen angemeldet hatte (Urk. 9/209), richtete diese berufliche Massnahmen in Form eines Assessments (Mitteilung vom 26. September 2018, Urk. 9/290), eines vom 10. Dezember 2018 bis 7. Juni 2019 dauernden Arbeitstrainings in der Hauswirtschaft eines Alterszentrums (Mitteilung vom 3. Dezember 2018, Urk. 9/300) sowie eines Arbeitsversuches mit Coaching als Verkäuferin in einem Bekleidungsgeschäft (Mitteilung vom 28. Mai 2019, Urk. 9/326) aus. Mit Mitteilung vom 27. November 2019 schloss die IV-Stelle Eingliederungsmassnahmen per 3Dezember 2019 ab (Urk. 9/341). Seit Dezember 2019 arbeitete die Versicherte erneut bei der A.___ AG als Reinigungsmitarbeiterin (Urk. 9/391).

3.    Mittlerweile hatte die Suva am 4. Februar 2019 die Einstellung der Leistungen betreffend Schulterbeschwerden rechts per 26. Januar 2018 verfügt (Urk. 9/305), hob diese Verfügung jedoch auf Einsprache hin (Urk. 9/9/312) mit Schreiben vom 3. April 2019 wieder auf (Urk. 9/317). Gestützt auf die Akten hielt Dr. G.___ am 7. Januar 2020 im Hinblick auf den Fallabschluss eine neuropsychologische Abschlussuntersuchung für notwendig (Urk. 9/356), welche am 21. April 2020 in der Rehaklinik H.___ durch Dr. phil. I.___, Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP, durchgeführt wurde (Urk. 9/371). Gestützt darauf beurteilte Dr. G.___ die Arbeits- und Leistungsfähigkeit der Versicherten (Urk. 9/378) und schätzte die Integritätseinbusse aufgrund der verbliebenen kognitiven Störung auf 20 % (Urk. 9/380). Daraufhin holte die Suva bei den (ehemaligen) Arbeitgeberinnen der Versicherten Auskünfte über die Lohnentwicklung ein (Urk. 9/388, Urk. 9/389). Mit Verfügung vom 30. Juli 2020 sprach sie X.___ mit Wirkung ab 1. September 2020 eine Rente gestützt auf eine Erwerbseinbusse von 29 % sowie eine Integritätsentschädigung im Ausmass einer 20%igen Einbusse zu (Urk. 9/406). Die dagegen erhobene Einsprache vom 10. September 2020 mit dem Begehren um eine höhere Rente sowie eine höhere Integritätsentschädigung (Urk. 9/412) wies die Suva mit Entscheid vom 29. September 2020 ab (Urk. 9/414 = Urk. 2).

4.    Die IV-Stelle ihrerseits sprach X.___ gestützt auf das von ihr eingeholte polydisziplinäre Gutachten der J.___ AG (MEDAS-Gutachten) vom 5. Oktober 2020 (Urk. 9/424) ab 1. Dezember 2019 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 40 % eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zu (Verfügungen vom 20. April und 10. Mai 2021, vgl. Urk. 13). Die dagegen erhobene Beschwerde ist Gegenstand des Verfahrens IV.2021.00346 und wird mit Urteil heutigen Datums abgewiesen.

5.    Gegen den Einspracheentscheid vom 29. September 2020 erhob X.___ am 2. November 2020 Beschwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, es sei ihr in Aufhebung des angefochtenen Entscheids eine höhere Rente und höhere Integritätsentschädigung zuzusprechen. Die noch zumutbare Arbeitsleistung und die Höhe des Integritätsschadens seien durch eine externe medizinische Expertise zu klären; hierfür sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen oder ein Gerichtsgutachten anzuordnen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 1. März 2021 beantragte die Suva, die Beschwerde sei insofern teilweise gutzuheissen, als die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine IV-Rente von insgesamt 33 % und Anspruch auf eine Integritätsentschädigung von insgesamt 35 % habe. Im Übrigen sei die Beschwerde abzuweisen (Urk. 8). In der Folge ordnete das Gericht einen zweiten Schriftenwechsel an (Urk. 10). Replicando hielt die Beschwerdeführerin am Antrag auf eine höhere Rente fest; hinsichtlich der Integritätsentschädigung erklärte sie sich mit dem Wert von 35 % einverstanden (Urk. 14). Mit Duplik vom 2. September 2021 änderte die Beschwerdegegnerin ihr Rechtsbegehren dahingehend, dass die Beschwerde insofern teilweise gutzuheissen sei, als die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine IV-Rente von insgesamt 38 % und Anspruch auf eine Integritätsentschädigung von insgesamt 35 % habe; im Übrigen sei die Beschwerde abzuweisen (Urk. 19). Mit dieser Rechtsschrift legte sie das Antwortschreiben der J.___-Gutachter vom 19. Oktober 2020 zu Rückfragen der IV-Stelle auf (Urk. 20). Die Beschwerdeführerin nahm zu diesen Eingaben am 9. November 2021 Stellung und legte dar, dass bei korrekter Invaliditätsbemessung ein Invaliditätsgrad von 50 % ausgewiesen sei, mindestens jedoch von 43 %. Hinsichtlich akzeptierter Höhe der Integritätsentschädigung von 35 % könne die Beschwerde als gutgeheissen betrachtet werden (Urk. 25). Dies wurde der Beschwerdegegnerin zur Kenntnis gebracht (Urk. 26).

6.    Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien sowie die aufgelegten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.

    Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

    Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 25. Februar 2016 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.

1.2    Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).

1.3    Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

1.4    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).

1.5    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).


2.    

2.1    Die Einstellung der Heilkosten- und Taggeldleistungen per 1. September 2020 ist vorliegend letztlich unbestritten. Wohl behauptete die Beschwerdeführerin in der Replik vom 26. Mai 2021 (Urk. 14), betreffend das rechte Schultergelenk sei der status quo sine noch nicht erreicht (S. 3 Ziffer 31), nennt indes konkret keine notwendigen medizinischen Massnahmen, die eine wesentliche Verbesserung versprechen würden. So geht auch aus dem Medas-Gutachten vom 5. Oktober 2020 hervor, dass aus interdisziplinärer Sicht keine therapeutischen Optionen bestehen, von welchen die Mediziner eine Besserung des Beschwerdebildes oder eine höhere Arbeitsfähigkeit erwarten (Urk. 9/424/25) und erkannte der rheumatologische Gutachter insbesondere hinsichtlich der Claviculafraktur unverändert ossär konsolidierte Verhältnisse (Urk. 9/424/34) ohne therapeutischen Bedarf (Urk. 9/424/38).

2.2    Einig sind sich die Parteien nunmehr auch darin, dass der Beschwerdeführerin eine Integritätsentschädigung basierend auf einer Einbusse von insgesamt 35 % zusteht. Die übereinstimmenden Parteianträge geben aufgrund der vorliegenden Akten, insbesondere des im Rahmen der MEDAS-Begutachtung erstellten neuropsychologischen Teilgutachtens vom 5. Oktober 2020 (Urk. 9/424), keinen Anlass zu Weiterungen. Damit ist der Einspracheentscheid vom 29. September 2020 hinsichtlich der Höhe der Integritätsentschädigung aufzuheben und der Beschwerdeführerin eine solche gestützt auf eine Integritätseinbusse von 35 % zuzusprechen. Strittig und zu prüfen bleibt der am 1. September 2020 entstandene Rentenanspruch in masslicher Hinsicht bzw. die der Rente zugrundzulegende Erwerbsunfähigkeit.


3.

3.1    Dr. G.___ kam in ihrer abschliessenden Beurteilung vom 5. Mai 2020 (Urk. 9/378) gestützt auf die Ergebnisse der in der Rehaklinik H.___ durchgeführten neuropsychologischen Testungen (Urk. 9/371) zum Schluss, dass noch leichte kognitive Störungen mit Beeinträchtigungen im Aufmerksamkeitsbereich und eine gemäss Angaben der Beschwerdeführerin reduzierte Belastbarkeit vorliegen, die überwiegend wahrscheinlich auf die traumatische Hirnverletzung zurückzuführen sind. Die Tätigkeit als Verkäuferin sei der Beschwerdeführerin grundsätzlich ganztags zumutbar, ebenso wie auch eine Arbeit als Reinigungskraft. Einschränkungen könnten bei Arbeiten unter Leistungs- oder Zeitdruck entstehen. In einer Tätigkeit in einem Bereich, in dem Zeit- und Leistungsdruck selten seien bzw. nur eine untergeordnete Rolle spielten, wäre ein vollumfänglicher Einsatz wieder denkbar. Bei einer Tätigkeit mit entsprechendem Zeit- und Leistungsdruck halte sie eine zeitliche Reduktion des Arbeitspensums von 30 %, überwiegend wahrscheinlich infolge der unfallbedingten kognitiven Einschränkungen, für erklärbar.

3.2    Die J.___ AG erstattete nach Erlass des Einspracheentscheids das von der IV-Stelle in Auftrag gegebenen polydisziplinäre Gutachten vom 5. Oktober 2020, welches auf fachärztlichen Untersuchungen im August 2020 beruhte (Urk. 9/424/16 ff.). In der interdisziplinären Gesamtbeurteilung hielten die Gutachter fest, dass sich aus allgemein-internistischer und psychiatrischer Sicht keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit finden liessen. Aus rheumatologischer Sicht bestünden eine Perioarthropathia humeroscapularis tendinotica rechts vom Supraspinatustyp mit (akten-)anamnestischem subacromialem Impingement und leichter bis moderater Tendinopathie der Supraspinatussehne mit Verdacht auf eine gelenkseitige Partialruptur (Arthro-MRI Schulter rechts 15.11.2016), ein Zustand nach Impression der ossären Ansätze des radialen Seitenbandes MCP I links (Erstdiagnose November 2017), nach konservativer Therapie einer nach anterior dislozierten Mehrfragmentfraktur
des medialen Claviculadrittels rechts vom 25. Februar 2016 sowie eine lang-/tiefgezogene thorakale Hyperkyphose mit rechtsbetonter Scapula alata und Haltungsinsuffizienz. Dadurch bestünden qualitative Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit: Aufgrund der von der Beschwerdeführerin beklagten chronisch persistierenden Schulterbeschwerden rechts sei das Heben/Tragen schwerer Lasten mit der rechten oberen Extremität über Hüfthöhe zu vermeiden. Die anamnestisch chronischen Schmerzen im MCP I links führten zu einer Einschränkung der körperlichen Leistungsfähigkeit bezüglich kraftanfordernder manueller Tätigkeiten links. In der von der Beschwerdeführerin zuletzt ausgeübten Tätigkeit als stellvertretende Leiterin eines Tankstellenshops, bei welcher es sich gemäss IV-Akten um eine körperlich leichte Tätigkeit gehandelt habe, in der im Nebenerwerb ausgeübten Tätigkeit als Raumpflegerin sowie in körperlich leichten bis mittelschweren beruflichen Tätigkeiten ohne Heben/Tragen schwerer Lasten mit der rechten oberen Extremität über Hüfthöhe und ohne kraftanfordernde manuelle Tätigkeiten links bestehe aus rheumatologischer Sicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Aus neurologischer Sicht werde eine leicht- bis mittelgradige neuropsychologische Störung nach leichter traumatischer Hirnverletzung vom 25. Februar 2016 mit nicht dislozierter Orbitadachfraktur rechts und Rissquetschwunde supraorbital rechts sowie kernspintomographischem Nachweis von Hämosiderinablagerungen im Gyrus frontalis superior rechts und im Gyrus frontalis inferior rechts (MRI Neurocranium 24.02.17) diagnostiziert. Es bestünden vordergründig Defizite im Aufmerksamkeitsbereich, in der konzentrativen Belastbarkeit, der Daueraufmerksamkeit sowie im mnestischen Bereich. Aufgrund der neuropsychologisch objektivierten leichten bis mässiggradigen neuropsychologischen Störung werde aus neurologischer Sicht von einer Arbeitsfähigkeit von 0 % in der von der Beschwerdeführerin zuletzt ausgeübten beruflichen Tätigkeit als stellvertretende Leiterin eines Tankstellenshops mit Arbeiten unter Zeitdruck ausgegangen. Die Tätigkeit als «selbständig erwerbstätige» Raumpflegerin werde aus neurologischer Sicht als leidensangepasst eingestuft. Als leidensadaptierte Tätigkeiten würden Arbeiten ohne Akkordarbeit (kein enges Zeitlimit und kein Zeitdruck), ohne erforderliches Erlernen komplizierter Abläufe, mit wenig Anspruch an eine längerfristige Konzentrationsfähigkeit und ohne jegliche Art von Druck, in reizarmer Umgebung und ohne Ansprüche an eine schnelle und flexible Anpassungsleistung definiert. Zudem sollte bei einem vollschichtigen Arbeitspensum die Möglichkeit individuell angepasster Pausen gegeben sein. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit sei die Hypästhesie im Versorgungsgebiet des N. supraorbitalis rechts bei Verdacht auf eine traumatische Durchtrennung von Ästen des N. supraorbitals rechts nach leichter traumatischer Hirnverletzung mit nicht dislozierter Orbitafraktur rechts und supraorbitaler Rissquetschwunde rechts vom 25. Februar 2016 sowie ein anhaltender Kopfschmerz nach traumatischer Verletzung des Kopfes.

    Aus interdisziplinärer Sicht attestierten die Gutachter eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der von der Versicherten zuletzt ausgeübten Tätigkeit als stellvertretende Leiterin eines Tankstellenshops ab dem Zeitpunkt des Unfallereignisses vom 25. Februar 2016. In der aktuell ausgeübten Tätigkeit als Raumpflegerin sowie in anderen körperlich leichten bis mittelschweren beruflichen Tätigkeiten ohne Heben/Tragen schwerer Lasten mit der rechten oberen Extremität über Hüfthöhe, ohne kraftanfordernde manuelle Tätigkeiten links, ohne Akkordarbeit, ohne erforderliches Erlernen komplizierter Abläufe, mit wenig Anspruch an eine längerfristige Konzentrationsfähigkeit, ohne jegliche Art Druck, in reizarmer Umgebung und ohne Ansprüche an schnelle und flexible Anpassungsleistungen sei die Beschwerdeführerin arbeitsfähig. Bei einem vollschichtigen Arbeitspensum sollte die Möglichkeit individuell angepasster Pausen gegeben sein (Urk. 9/424/22).

3.3    Auf Nachfrage der IV-Stelle hin präzisierten der federführende J.___-Gutachter sowie die Fachgutachterin für Neurologie in ihrer Stellungnahme vom 19. Oktober 2020 (Urk. 9/20) Folgendes: Der erhöhte Pausenbedarf in einer leidensangepassten Tätigkeit würden sie mit 10 Minuten nach jeweils zirka einer Stunde bemessen. Aus neurologischer Sicht gingen sie - wie von der IV-Stelle ausgeführt - von einer Leistungsminderung von 15-20 % in einer angepassten Tätigkeit aus. Diese Einschränkung könne seit der traumatischen Hirnverletzung am 25. Februar 2016 angenommen werden. Weiterhin bestätigten sie eine vollständige Arbeitsunfähigkeit als Tankstellenshopleiterin und eine vollständige Arbeitsfähigkeit in der aktuell ausgeübten Tätigkeit als Raumpflegerin. In anderen - näher ausgeführten - angepassten beruflichen Tätigkeiten sei von einer um 15-20 % geminderten Arbeitsfähigkeit auszugehen, bedingt durch die Notwendigkeit gehäufter und über das betriebsübliche Mass hinausgehender Pausen.


4.

4.1    Auftragsgemäss gaben die J.___-Gutachter keine Kausalitätsbeurteilungen ab. Die Beschwerdegegnerin anerkannte gestützt auf die kreisärztliche Beurteilung (E. 3.1) als objektivierbare Unfallfolgen die residuellen kognitiven Defizite, den Status nach leicht dislozierter Fraktur des medialen Klavikuladrittels rechts und eine kleinste Impression im lateralen Bereich der Basis der Grundphalanx des rechten Daumens. Hinsichtlich des rechten Schultergelenkes lägen keine unfallbedingten Leistungseinschränkungen (mehr) vor (Urk. 8 S. 4). Jedoch auch unter Berücksichtigung der Zumutbarkeitsbeurteilung im interdisziplinären Gutachten sei die Ausübung einer den Behinderungen angepassten Tätigkeit im Ausmass von jedenfalls 82,5 % zumutbar (Urk. 8 S. 5 in Verbindung mit Urk. 19).

4.2    Die Beschwerdeführerin wandte replicando ein (Urk. 14), der (durch die IV initierte) Arbeitsversuch habe gezeigt, dass selbst bei Rücksichtnahme und genügenden Pausen eine hohe qualitative Einschränkung bereits nach vier Stunden Präsenzzeit eintrete (S. 3 Ziff. 27). Die qualitative Leistungseinbusse könne nur durch eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) und einzig im Rahmen eines stationären Aufenthaltes ermittelt werden (S. 4 Ziff. 34 und 36, S. 5 Ziff. 39).

4.3    Angesichts der beweiskräftigen und umfassenden polydisziplinären Expertise und mehrfacher neuropsychologischer Begutachtungen sowie hinsichtlich Befundung im Wesentlichen übereinstimmender versicherungsinterner Stellungnahme besteht kein weiterer medizinischer Abklärungsbedarf. Insbesondere konnten die Gutachter aus rheumatologischer Sicht keine quantitativen Einschränkungen feststellen und besteht hinsichtlich der eingeschätzten Leistungseinbusse aus neurologisch/neuropsychologischer Sicht - wie die Beschwerdegegnerin zutreffend ausführte und worauf zu verweisen ist (Urk. 19 S. 2) - keine Notwendigkeit, das Zumutbarkeitsprofil im Rahmen einer EFL abzuklären, wobei die Beschwerdeführerin einen solchen Bedarf nicht darzulegen vermag (Urk. 14, Urk. 25). Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die J.___-Gutachter Einsicht in die Berichte zu den beruflichen Abklärungen der Invalidenversicherung hatten (Urk. 9/424/70 f.) und zu den Diskrepanzen, insbesondere der Selbsteinschätzung, Stellung nahmen (Urk. 9/424/36 f.). Der Beschwerdeantrag auf weitere medizinische Abklärungen hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in quantitativer wie qualitativer Hinsicht ist daher nicht zu hören. Mit der interdisziplinären Einschätzung der J.___-Gutachter ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin eine leichte bis mittelschwere, (näher ausgeführte) angepasste Tätigkeit in einem vollschichtigen Arbeitspensum zumutbar ist, wobei der Notwendigkeit, vermehrt Pausen einzulegen, mit einer quantitativen Einbusse von gemittet 17,5 % (vgl. hierzu: Urteil des Bundesgerichts 8C_696/2010 vom 5. Juli 2011
E. 4.3.3 mit Hinweisen) Rechnung zu tragen ist. Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen.


5.

5.1    Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 135 V 58 E. 3.1; 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).

5.2    Die Beschwerdegegnerin bemass das Valideneinkommen im Einspracheentscheid mit Fr. 78'420.-- (Urk. 2 S. 7 f.). Hierbei stützte sie sich auf die Angaben beider Arbeitgeber zur mutmasslichen Lohnentwicklung (Urk. 9/388 f.). Die Z.___ GmbH bezifferte den im Jahr 2020 mutmasslich erzielten Monatslohn mit Fr. 4'500.--, wobei ein Eintrag unter der Rubrik 13. Monatslohn fehlt, und beantwortete die Frage nach Kinderzulagen mit: «kann ich nicht sagen» (Urk. 9/389/3-4). Die A.___ AG gab am 29. Juni 2020 an, die Beschwerdeführerin würde ab 1. Januar 2020 Fr. 1'660.-- monatlich verdienen (Urk. 9/388/3-4). Hieraus errechnete die Beschwerdegegnerin ein mutmassliches Jahreseinkommen 2020 von Fr. 78'420.-- (13 x Fr. 4'500.-- + 12 x Fr. 1'660.--).

    Mit Duplik vom 2. September 2021 (Urk. 19) führte die Beschwerdegegnerin aus, dass hinsichtlich des hauptberuflichen Einkommens korrekterweise von einem mutmasslichen Jahreseinkommen 2020 von Fr. 54'000.-- (Fr. 4'500.-- x 12) auszugehen sei, was zu einem als Valideneinkommen heranzuziehender Wert von summiert mit dem Nebeneinkommen Fr. 73'920.-- führte.

    Dem entgegnete die Beschwerdeführerin, dass infolge des im Jahre 2018 in Kraft getretenen Gesamtarbeitsvertrags Tankstellenshop, welcher nebst mehr Ferien, weniger Stunden und einem Zuschlag für Sonntagsarbeiten einen 13. Monatslohn vorschreibe eher von einer Lohnerhöhung zumindest im Rahmen des Lohnindexes 2016 bis 2020 auszugehen sei (Urk. 25 S. 4).

5.3    Die Angaben der Z.___ GmbH (Urk. 9/389) hinsichtlich der konkreten Lohnentwicklung bis ins Jahr 2020 sowie des Anspruchs auf einen 13. Monatslohn sind unmissverständlich. Hinsichtlich letzteres lässt sich den Lohnabrechnungen Januar bis Dezember 2016 jedoch entnehmen, dass per 31. Dezember 2016 ein 13. Monatslohn in Höhe von Fr. 4'500.-- (Urk. 9/125/3-14) und im Jahre 2015 eine Gratifikation von Fr. 3'296.15 (Urk. 9/125/15) ausgerichtet wurde. Ein Abgleich mit den Eintragungen im individuellen Konto (IK) der Beschwerdeführerin (Urk. 9/286) zeigt, dass die Z.___ GmbH im Jahre 2014 einen Jahreslohn von Fr. 53'749.-- und im Jahre 2015 einen solchen von Fr. 57'296.-- abrechnete. Der mit Bundesratsbeschluss vom 6. Dezember 2017 allgemeinverbindlich erklärte Gesamtarbeitsvertrag Tankstellenshops in der Schweiz (GAV Tankstellenshops), in Kraft getreten am 1. Februar 2018 und zuletzt am 18. November 2021 mit Wirkung ab 1. Januar 2022 verlängert, sieht in Ziffer 7 eine wöchentliche Normalarbeitszeit von 42 Stunden bei einem Vollpensum und unter Ziffer 18 einen Anspruch auf den 13. Monatslohn vor. In Anhang 2, worauf in der allgemeinverbindlich erklärten Ziffer 17 des GAV verwiesen wird, ergeben sich für das Gebiet des Kantons Zürich Mindestlöhne von zwischen Fr. 3'700.-- (ohne Berufslehre) und Fr. 4'100.-- (mit dreijähriger Berufslehre). Daraus erhellt, dass der von der Arbeitgeberin angegebene Monatslohn für das Jahr 2020 von Fr. 4'500.-- bei einer von 44 Wochenstunden (Urk. 9/1/1) auf 42 reduzierten Normalarbeitszeit den allgemeinverbindlich erklärten Tarifen des GAV nicht entgegensteht. Auf die Angabe, wonach der Beschwerdeführerin im Jahr 2020 einen monatlichen Lohn von Fr. 4'500.-- ausgerichtet worden wäre, ist daher abzustellen; dies entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin ohne Aufrechnung der durchschnittlichen Nominallohnerhöhungen oder einer nicht ausgewiesenen Lohnverbesserung durch den GAV. Jedoch ist ihr ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn anzurechnen, hat sie einen solchen doch effektiv im Jahre 2016 und jedenfalls teilweise im Jahr 2015 realisiert. Somit erweist sich das im Einspracheentscheid vom 29. September 2020 bemessene Valideneinkommen von Fr. 78'420.-- als korrekt.


6.

6.1Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 139 V 592 E. 2.3; 135 V 297 E. 5.2; 129 V 472 E. 4.2.1; 126 V 75 E. 3b/aa).

    Liegt kein anrechenbares Erwerbseinkommen vor, so können für die Bestimmung des Invalideneinkommens nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BG142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).

    Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/aa-cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (BGE 146 V 16 E. 4.1 mit Hinweisen).

    Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.4.3 und 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2).

6.2    Im Einspracheentscheid vom 29. September 2020 wird das Invalideneinkommen mit Fr. 55'669.90 beziffert, ausgehend von der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2018, Tabelle TA1, Position Total, Kompetenzniveau 1, Frauen, und einer betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,7 Wochenstunden sowie Nominallohnerhöhungen von je 0,9 % bis ins Jahr 2020 (Urk. 2 S. 7). In ihrer Stellungnahme vom 9. November 2021 (Urk. 25) führte die Beschwerdegegnerin aus, aufgrund des gutachterlich postulierten, erhöhten Pausenbedarfs von 10 Minuten nach jeder Stunde wäre eigentlich eine verminderte Arbeitszeit von lediglich 15 % zu berücksichtigen, wobei mit der pauschalen Einschätzung der J.___-Gutachten von einer geminderten Arbeitsfähigkeit von gemittet 82,5 % ausgegangen werden könne. Jedenfalls lasse die Beachtung des Pausenbedarfs durch eine Reduktion des zumutbaren Arbeitspensums auf 82,5 % eines Vollpensums einen zusätzlichen Abzug vom Tabellenlohn nicht (mehr) zu (vgl. hierzu noch die Ausführungen in der Beschwerdeantwort vom 1. März 2021, Urk. 8 S. 5 f., wo noch von einem vollzeitlichen Pensum ausgegangen worden war).

    Dem hält die Beschwerdeführerin entgegen (Urk. 14), die Einschränkungen in einer angepassten Tätigkeit seien so weit gefasst, dass eine solche Stelle auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht oder nur schwer anzutreffen sei; das Profil entspreche einer geschützten Arbeitsstelle (S. 4 Ziff. 34). Der qualitativen Einschränkung bei längerdauernden Tätigkeiten könnte im Rahmen eines erhöhten Leidensabzuges Rechnung getragen werden (S. 4 Ziff. 36).

6.3    Da die Beschwerdeführerin mit ihrer weiterhin ausgeübten Nebenerwerbstätigkeit als Reinigungsfrau die ihr medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit nicht voll verwertet, ist das Invalideneinkommen gestützt auf die statistischen Werte zu bemessen. Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend ausführte, wurde dabei dem erhöhten Bedarf an Pausen mit einer Arbeitsunfähigkeit von gemittet 17,5 % aus medizinischer Sicht grosszügig Rechnung getragen. Das Anforderungsprofil an eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit (vgl. E. 3.2) erweist sich als nicht derart eingeschränkt, dass der Beschwerdeführerin mit ihrer beruflichen Erfahrung keine Arbeitsstelle mehr offenstünde oder nur mit aussergewöhnlichem Entgegenkommen eines Arbeitgebers, das sich lohnmindernd auswirken würde. Immerhin ist die Beschwerdeführerin auch in ihrem nebenerwerblich ausgeübten Beruf als Reinigungsfachfrau gemäss rheumatologischer Einschätzung grundsätzlich vollzeitlich arbeitsfähig. Von einem höchstens noch im Rahmen einer geschützten Arbeitsstelle möglichen Einsatz kann daher keine Rede sein. Der Arbeitsversuch als Verkäuferin in einem Kleidergeschäft scheiterte nach Auskunft der Berufsberaterin an den Schwierigkeiten im Kundenkontakt bei zu hohen eigenen Erwartungen und an der Hektik, wobei die Rückmeldungen der Arbeitgeberin positiv waren (Urk. 9/328 f.). Es ist daher nicht davon auszugehen, dass mit einer weiteren Lohneinbusse gerechnet werden muss, die über die infolge Notwendigkeit zu vermehrten Pausen berücksichtigte Arbeitsunfähigkeit von 17,5 % hinausgeht. Umstände, die einen Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigen würden, liegen nicht vor.

    Gemäss der am 21. April 2020 vom Bundesamt für Statistik publizierten LSE 2018, Tabelle TA1_tirage_skill_level, betrug der standardisierte Zentralwert für Frauen im Kompetenzniveau 1 Fr. 4371.-- monatlich, was hochgerechnet auf die durchschnittliche betriebsübliche Arbeitszeit 2020 von 41,7 Wochenstunden und der Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2020, Index Frauen, (2018: 2732 Punkte; 2020: 2784 Punkte) einen Wert von Fr. 55'722.-- ergibt, der reduziert um 17,5 %, das sind Fr. 45'970.65, als Invalideneinkommen heranzuziehen ist. Aus der Gegenüberstellung mit dem Valideneinkommen von Fr. 78'420.-- ergibt sich eine Einbusse von Fr. 32'449.35 bzw. ein Invaliditätsgrad von 41,38 %, was mathematisch auf 41 % (vgl. BGE 130 V 121) abzurunden ist.


7.    Nach diesen Erwägungen ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und der Beschwerdeführerin in Aufhebung des Einspracheentscheids vom 10. September 2020 mit Wirkung ab 1. September 2020 eine Invalidenrente im Ausmass einer Erwerbsunfähigkeit von 41 % sowie eine Integritätsentschädigung im Ausmass einer Integritätseinbusse von 35 % zuzusprechen. Im darüberhinausgehenden Umfang des Rechtsbegehrens ist die Beschwerde abzuweisen.


8.    Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Als weitere Bemessungskriterien nennen die kantonalen Vorschriften das Mass des Obsiegens, den Zeitaufwand und die Barauslagen (§ 34 GSVGer sowie § 7 GebV SVGer).

    Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine ungekürzte Parteientschädigung (zur sogenannten Überklagung vgl. BGE 117 V 401 E. 2c; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_449/2016 vom 2. November 2016 E. 3.1.1 und 8C_500/2020 vom 9. Dezember 2020 E. 4.4). Diese ist unter Schätzung des notwendigen Aufwandes ermessensweise auf Fr. 3'000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 29. September 2020 aufgehoben und der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. September 2020 eine Invalidenrente gestützt auf eine Erwerbsunfähigkeit von 41 % sowie eine Integritätsentschädigung gestützt auf eine Integritätseinbusse von 35 % zugesprochen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 3’000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Y.___

- Suva

- Bundesamt für Gesundheit

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstWyler