Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2020.00248
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiber Klemmt
Urteil vom 28. Dezember 2021
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Friedauer
KSPartner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
diese substituiert durch Rechtsanwältin Angela Widmer-Fäh
KSPartner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
gegen
AXA Versicherungen AG
Generaldirektion
General Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1974 geborene X.___ arbeitete bei der Arbeitserziehungsanstalt Y.___ als Sozialpädagoge und war in dieser Eigenschaft bei der AXA Versicherungen AG obligatorisch unfallversichert, als er gemäss Schadenmeldung vom 11. März 2018 am 23. Februar 2018 beim Skifahren stürzte und einen Kopfanprall erlitt (Urk. 11/A1). Am Folgetag begab er sich wegen starker Kopfschmerzen notfallmässig ins Spital Z.___. Die erstbehandelnden Ärzte diagnostizierten in ihrem Bericht vom 24. Februar 2018 eine Commotio cerebri und bescheinigten dem Versicherten bis zum 28. Februar 2018 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 11/M6). Nach initial gutem Verlauf kam es Anfang März 2018 zu einer deutlichen Verstärkung der Kopfschmerzen, Schwindel, Gangunsicherheit, Übelkeit und Konzentrationsschwierigkeiten (Urk. 11/M2-3, Urk. 11/M5, Urk. 11/M22). Wegen anhaltender Beschwerden erfolgte vom 18. Juni bis 26. Juli 2018 eine stationäre Rehabilitation in der Rehaklinik A.___. Die dortigen Ärzte erachteten es als wahrscheinlich, dass der Versicherte am 23. Februar 2018 eine Kopfkontusion erlitten habe, und als möglich, dass es dabei zu einer leichten traumatischen Hirnverletzung gekommen sei. Sie bescheinigten dem Versicherten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab 31. Juli 2018 und erarbeiteten einen beruflichen Wiedereingliederungsplan, beginnend mit einem therapeutischen Arbeitsversuch. Zudem hielten sie fest, die Wiederaufnahme der angestammten Tätigkeit sei langfristig sicher möglich (Urk. 11/M13 S. 1 f. und 4).
1.2 Laut Bagatellunfall-Meldung vom 2. November 2018 schlug sich der Versicherte am 6. September 2018 beim Aufheben einer Plastikflasche den Kopf an einem Türrahmen an (Urk. 10/A1). Dieser Vorfall führte nach Ansicht der AXA, welche ihre Leistungspflicht für das Unfallereignis vom 23. Februar 2018 anerkannt und bis anhin die gesetzlichen Leistungen ausgerichtet hatte (vgl. Urk. 11/A6), nicht zu einer erhöhten Behandlungsbedürftigkeit und Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 2 S. 2, Urk. 10/A4-6, Urk. 10/M1). Deshalb wickelte sie die Leistungserbringung weiterhin im ersten Unfalldossier ab (Urk. 2 S. 2).
Seit dem 1. Dezember 2018 arbeitete der Versicherte wieder zu 25 %, seit dem 21. Januar 2019 zu 50 % im angestammten Tätigkeitsbereich (Urk. 10/A5, Urk. 11/A45, Urk. 11/A60). Eine MRI-Untersuchung der Halswirbelsäule vom 24. Januar 2019 zeigte keine zervikogene Ursache für die anhaltenden Beschwerden (Urk. 11/M24, Urk. 11/M26). Eine Schwindelabklärung im Universitätsspital B.___ ergab laut ärztlicher Beurteilung vom 5. März 2019, dass ein nach dem Unfall vom 23. Februar 2018 leicht verzögert aufgetretener, zentraler Schwindel im Rahmen eines postcommotionellen Syndroms vorliege (Urk. 11/M30).
1.3 Nachdem sie das Dossier ihrem beratenden Arzt Dr. med. C.___, Facharzt für Neurologie, vorgelegt hatte, und dieser in seiner Stellungnahme vom 3. Mai 2019 die Einschätzung geäussert hatte, es sei davon auszugehen, dass die Unfallfolgen spätestens sechs Monate nach dem Unfall vollständig abgeheilt gewesen seien (Urk. 11/M32), stellte die AXA ihre Leistungen mit Verfügung vom 8. Mai 2019 per sofort ein (Urk. 11/A71). Nachdem der Versicherte dagegen Einsprache erhoben (Urk. 11/A82, Urk. 11/A90) und weitere medizinische Berichte eingereicht hatte (Urk. 11/A90 S. 5, Urk. 11/M33-39), zog die AXA den Bericht von Prof. Dr. E.___, leitender Arzt des Interdisziplinären Zentrums für Schwindel des Universitätsspitals B.___, vom 13. Mai 2020 (Urk. 11/A95, Urk. 11/M42) sowie zwei von der Vorsorgeeinrichtung des Versicherten in Auftrag gegebene Gutachten von Prof. Dr. med. F.___, und von Dr. med. D.___, beide Fachärzte für Neurologie, vom 2. und 6. Mai 2020 bei (Urk. 11/A96-99, Urk. 11/M43-44). Gestützt auf die ergänzende Stellungnahme von Dr. C.___ vom 3. September 2020 (Urk. 11/M45) wies sie die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 30. September 2020 ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Angela Widmer-Fäh, mit Eingabe vom 2. November 2020 Beschwerde und beantragte, die AXA sei zu verpflichten, ihm auch nach dem 8. Mai 2019 die gesetzlichen Leistungen, insbesondere in Form der Übernahme der Heilungskosten und von Taggeldern, zu gewähren; eventualiter sei die Sache zu weiteren medizinischen Abklärungen an die AXA zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 24. Februar 2021 beantragte die AXA die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Mit der Replik vom 17. Juni 2021 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest (Urk. 16) und reichte ein aktuelles Arbeitsunfähigkeits-Zeugnis ein (Urk. 17). Auch die AXA stellte in der Duplik vom 22. September 2021 keine neuen Anträge (Urk. 21). Am 15. Oktober 2021 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zur Duplik ein (Urk. 23), welche der AXA am 19. Oktober 2021 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (Urk. 24).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, die AXA habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör im Einspracheverfahren in nicht heilbarer Weise verletzt (Urk. 1 S. 3). Diese Rüge ist aufgrund ihrer formellen Natur vorab zu prüfen.
2.
2.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) und Art. 42 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann.
Das Akteneinsichtsrecht als Teil des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Besonderen bezieht sich auf sämtliche verfahrensbezogenen Akten, die geeignet sind, Grundlage des Entscheids zu bilden. Die Akteneinsicht ist auch zu gewähren, wenn die Ausübung des Akteneinsichtsrechts den Entscheid in der Sache nicht zu beeinflussen vermag. Die Einsicht in die Akten, die für ein bestimmtes Verfahren erstellt oder beigezogen wurden, kann demnach nicht mit der Begründung verweigert werden, die fraglichen Akten seien für den Verfahrensausgang belanglos. Es muss vielmehr der betroffenen Person selber überlassen sein, die Relevanz der Akten zu beurteilen.
Im Zusammenhang mit Expertengutachten beinhaltet das rechtliche Gehör insbesondere das Recht, Kenntnis vom Inhalt des Gutachtens zu nehmen und dem Experten ergänzende Fragen zu stellen, wobei Verwaltung oder Gericht von der Beantwortung der Ergänzungsfragen durch den Experten absehen können, wenn davon keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung).
Gemäss Art. 42 Satz 2 ATSG brauchen die Parteien nicht angehört zu werden vor Verfügungen, welche durch Einsprache anfechtbar sind. Spätestens im Einspracheverfahren hat die Verwaltung jedoch die allgemeinen Grundsätze des rechtlichen Gehörs zu wahren und folglich der versicherten Person oder ihrem Vertreter Einsicht in die Akten zu gewähren, auf deren Grundlage sie den Einspracheentscheid abstützt (Urteil des Bundesgerichts 8C_738/2014 vom 15. Januar 2015 E.6.1-4 mit Hinweisen).
2.2 Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels in der Sache selbst zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 144 I 11 E. 5.3, 137 I 195 E. 2.2). Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, das heisst die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 127 V 431 E. 3d/aa, 126 V 130 E. 2b mit Hinweisen).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, im Rahmen des Einspracheverfahrens habe die AXA weitere Abklärungen vorgenommen, insbesondere das Gutachten von Dr. D.___ und eine erneute Stellungnahme von Dr. C.___ eingeholt, ohne dass ihm die Möglichkeit eingeräumt worden wäre, sich vor Erlass des Einspracheentscheides hierzu zu äussern. Zudem habe Dr. C.___ gemäss eigenen Angaben mit Prof. E.___ Rücksprache genommen, ohne ihm die Gelegenheit zu geben, Ergänzungsfragen zu stellen. Ferner fehle in den Akten der AXA eine Aktennotiz beziehungsweise ein Protokoll zum Gespräch zwischen Prof. E.___ und Dr. C.___. Deshalb sei unklar, welche Fragen Prof. E.___ gestellt worden seien und welche Antworten er darauf gegeben habe. Dies stelle eine schwere Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar, welche im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht geheilt werden könne (Urk. 1 S. 3, Urk. 16 S. 2 f.).
3.2 Die AXA argumentiert in der Beschwerdeantwort, es werde nicht bestritten, dass in diesem Fall eine Gehörsverletzung vorliegen könne. Es handle sich aber lediglich um eine leichte Verletzung. Der Beschwerdeführer habe durch seine Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht, welches sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei prüfen könne, umfassend Stellung nehmen, neue Beweismittel einbringen und sich zu allen Aspekten des Verfahrens äussern können. Deshalb sei ein allfälliger Gehörsmangel als im Rechtsmittelverfahren geheilt zu betrachten. Aber auch wenn von einer schweren Verletzung des rechtlichen Gehörs ausgegangen werde, sei von einer Rückweisung der Sache an die AXA abzusehen, da dies einen formalistischen Leerlauf und unnötige Verzögerungen zur Folge hätte. Erfahrungsgemäss und mit Blick auf die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Argumente sei nämlich nicht davon auszugehen, dass eine Rückweisung zu einer massgeblichen Änderung führen würde. Vielmehr wäre das Verfahren nach kurzer Zeit wieder am Sozialversicherungsgericht hängig (Urk. 9 S. 2 f.).
4.
4.1 Im Rahmen des Einspracheverfahrens zog die AXA den Bericht von Prof. E.___ vom Interdisziplinären Zentrum für Schwindel des Universitätsspitals B.___ vom 13. Mai 2020 (Urk. 11/A99 S. 5, Urk. 11/M42) sowie zwei seitens der Vorsorgeeinrichtung in Auftrag gegebene neurologische Gutachten, nämlich dasjenige von Dr. D.___ vom 6. Mai 2019 und jenes von Prof. F.___ vom 2. Mai 2020 (Urk. 11/A96-99, Urk. 11/M43-44), bei. Gestützt auf diese neuen medizinischen Akten verfasste der Vertrauensarzt der AXA Dr. C.___ am 3. September 2020 eine ergänzende versicherungsmedizinische Stellungnahme (Urk. 11/M45). Darin erwähnte er auch, dass Prof. E.___ ihm gegenüber am 1. September 2020 telefonisch bestätigt habe, dass die Symptomatik mit einer immer besser werdenden «visually induced vertigo» keine Arbeitsunfähigkeit von 40 % rechtfertige (Urk. 11/M45 S. 5).
4.2 Die AXA begründete die Einstellung der Versicherungsleistungen ab 8. Mai 2019 im angefochtenen Einspracheentscheid damit, ihr beratender Arzt Dr. C.___ habe in seiner Stellungnahme vom 3. Mai 2019 die geltend gemachten Beschwerden, insbesondere die Schmerzsymptomatik und den Schwindel, als völlig unspezifisch beurteilt. Er habe darauf hingewiesen, dass Schwindel- und Nackenbeschwerden bereits in den Jahren 2010 und 2011 dokumentiert worden seien. Dr. C.___ habe dargelegt, dass die aktuellen Beschwerden weder somatisch nachweisbar seien noch eine Arbeitsunfähigkeit rechtfertigten würden noch unfallkausal seien, da die Unfallfolgen spätestens nach sechs Monaten abgeheilt gewesen seien. In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 3. September 2020 habe er zudem aufgezeigt, dass bei der Schwindelabklärung im Universitätsspital B.___ durch Prof. E.___ die geklagte Schwindelsymptomatik nicht habe objektiviert werden können. Zudem habe Prof. E.___ ihm auf seine telefonische Rückfrage hin mitgeteilt, dass auch er eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit nicht für ausgewiesen halte. Auch Dr. D.___ habe in seinem neurologischen Gutachten vom 6. Mai 2019 einen Kausalzusammenhang zwischen den Ereignissen vom 24. Februar 2018 (richtig: 23. Februar 2018) und vom 6. September 2018 lediglich als möglich bezeichnet und dem Beschwerdeführer keine Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 2 S. 6 f.). Das Ereignis vom 6. Mai 2019 sei vom Beschwerdeführer selbst als bagatellär bezeichnet worden und er habe weitere Abklärungen in diesem Zusammenhang gar abgelehnt. Dass die nächste Behandlung erst drei Wochen nach dem erneuten Kopfanprall erfolgt sei - worauf Dr. C.___ in seiner Stellungnahme vom 3. September 2020 hingewiesen habe -, belege zusammen mit der übrigen Aktenlage, dass nach dem zweiten Unfall keine erhöhte Behandlungsbedürftigkeit vorgelegen habe und sich dieses Ereignis auch nicht auf die Arbeitsfähigkeit ausgewirkt habe (Urk. 2 S. 7 f.). In diagnostischer Hinsicht habe Dr. C.___ dargetan, dass der Beschwerdeführer lediglich eine Kopfprellung erlitten habe, nicht aber ein leichtes Schädelhirntrauma oder eine Commotio Cerebri, da weder eine Bewusstlosigkeit vorgelegen habe noch eine vollständige Erinnerungslücke bestehe. Dies spreche ebenfalls dafür, dass die unfallbedingten Verletzungen spätestens im Verfügungszeitpunkt ausgeheilt gewesen seien, zumal eine Schädelprellung nach allgemeiner medizinischer Erfahrung stets und dauerhaft ohne neurologische Folgen bleibe. Da die Beurteilungen des Dr. C.___ die rechtsprechungsgemässen Kriterien für beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlagen erfüllten und Indizien, die gegen deren Zuverlässigkeit sprächen, nicht erkennbar seien, müsse darauf abgestellt werden. Laut Stellungnahme von Dr. C.___ vom 3. September 2020 sei es seit seiner letzten Beurteilung vom 3. Mai 2019 nicht zu einer wesentlichen gesundheitlichen Veränderung gekommen. Auch Dr. D.___ habe am 6. Mai 2019 keine organisch-neurologischen Befunde objektivieren können und sei davon ausgegangen, dass keine Arbeitsfähigkeit mehr ausgewiesen sei. Damit sei der Endzustand erreicht gewesen, und es habe das Vorliegen eines adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen den Beschwerden und den beiden Unfällen vom 23. Februar und 6. September 2018 geprüft werden können (Urk. 2 S. 9). Der Beschwerdeführer habe keine Verletzung im Grenzbereich zu einer Contusio cerebri erlitten, welche rechtsprechungsgemäss schwer genug wäre, um die Anwendung der Schleudertrauma-Praxis zu rechtfertigen; daher sei die Adäquanz der anhaltenden Beschwerden nach den Kriterien für psychische Beeinträchtigungen nach einem Unfall (BGE 115 V 133) zu prüfen. Der Unfall vom 23. Februar 2018 sei als mittelschwer im Grenzbereich zu den leichten Unfällen einzuordnen. Weil kein einziges der massgeblichen Kriterien erfüllt sei, müsse die Unfalladäquanz der fortbestehenden Beschwerden verneint werden. Der zweite Unfall vom 6. September 2018 sei banal gewesen und habe sich weder auf die Behandlungsbedürftigkeit noch die Arbeitsfähigkeit ausgewirkt, so dass diesbezüglich auf eine Adäquanzprüfung verzichtet werden könne. Deshalb sei die Leistungseinstellung per 8. Mai 2019 zu Recht erfolgt (Urk. 1 S. 9 f.).
4.3 Die versicherungsmedizinische Stellungnahme von Dr. C.___ vom 3. September 2020 beziehungsweise die darin enthaltene Würdigung der nachträglich eingeholten Beurteilungen von Prof. E.___, Dr. D.___ und Prof. F.___ (Urk. 11/M45) bildete die medizinische Entscheidungsgrundlage für den angefochtenen Einspracheentscheid vom 30. September 2020 (Urk. 2 sowie vorstehende Erwägung). Indem die AXA darauf abstellte, ohne dem Beschwerdeführer die Möglichkeit einzuräumen, dazu Stellung zu nehmen (vgl. Urk. 11/A91-101), und ihm das Aktengutachten erst zusammen mit dem Einspracheentscheid zustellte (Urk. 2 S. 12 ff.), hat sie unbestrittenermassen seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 8C_738/2014 vom 15. Januar 2015 E. 7). Von Bedeutung ist zudem, dass die medizinischen Befunde und Beurteilungen, wie sie dem Bericht von Prof. E.___ vom 13. Mai 2020 (Urk. 11/M42), seiner telefonischen Stellungnahme vom 1. September 2020 (Urk. 11/45 S. 5) sowie dem neurologischen Gutachten von Dr. D.___ vom 6. Mai 2019 (Urk. 11/44) zu entnehmen sind, wesentliche Stützen der versicherungsmedizinischen Beurteilung von Dr. C.___ vom 3. September 2020 bildeten. Auch hierzu konnte sich der Beschwerdeführer vor Erlass des angefochtenen Einspracheentscheides nicht äussern (vgl. Urk. 11/A91-101). Deshalb ist die Gehörsverletzung insgesamt als schwer zu qualifizieren.
Unter diesen Umständen ist der prozessuale Fehler im Einspracheverfahren entgegen der Ansicht der AXA nicht im sozialversicherungsgerichtlichen Prozess zu heilen. Denn es kann nicht Sinn des durch die Rechtsprechung geschaffenen Instituts der Heilung des rechtlichen Gehörs sein, dass Verwaltungsbehörden sich über den elementaren Grundsatz des rechtlichen Gehörs hinwegsetzen und darauf vertrauen, dass solche Verfahrensmängel in einem von der betroffenen Person allfällig angehobenen Rechtsmittelverfahren dann behoben würden. Die nachträgliche Gewährung des rechtlichen Gehörs bildet häufig nur einen unvollkommenen Ersatz für eine unterlassene vorgängige Anhörung. Abgesehen davon, dass versicherten Personen dadurch eine Instanz verlorengehen kann, wird ihnen zugemutet, zur Verwirklichung ihrer Mitwirkungsrechte ein Rechtsmittel zu ergreifen (vgl. BGE 116 V 182 E. 3c).
4.4 Es bleibt darauf hinzuweisen, dass eine über das Gesagte hinausgehende Gehörsverletzung – die vom Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der von Dr. C.___ bei Prof. E.___ telefonisch eingeholten Auskunft gerügt wird (Urk. 1 S. 3, Urk. 16 S. 2 f.) – nicht vorliegt. Das Einholen einer Fremdanamnese beziehungsweise schriftlicher und mündlicher Auskünfte der behandelnden Ärzte liegt im Ermessen der Gutachter (vgl. die Urteile des Bundesgerichts 8C_318/2019 vom 14. Oktober 2019 E. 4.2.2.1 sowie 8C_323/2014 vom 23. Juli 2014 E. 5.2.1 mit weiteren Hinweisen) und erfolgt im Zuge der gutachterlichen Untersuchungen. Bereits deshalb erscheint es nicht praktikabel und zielführend, wie vom Beschwerdeführer verlangt, den medizinischen Experten aufzugeben, vor jeder fremdanamnestischen Erkundigung einen Fragekatalog zu erstellen, der den Versicherten vorab zur Stellungnahme vorzulegen ist (Urk. 1 S. 3). Zudem handelt es sich bei der Stellungnahme von Dr. C.___ vom 3. September 2020 um ein Aktengutachten, welches nicht im gesetzlich vorgesehenen Verfahren für die Einholung versicherungsexterner Gutachten erstellt wurde; dementsprechend kommt ihm auch nur der geringere Beweiswert einer Stellungnahme einer versicherungsinternen Fachperson zu, die nur, aber immerhin insoweit zu berücksichtigen ist, als nicht auch nur geringe Zweifel an ihrer Richtigkeit und Schlüssigkeit bestehen (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_63/2009 vom 25. Januar 2010 E. 5.2.2). Dr. C.___ hielt in seinem Aktengutachten vom 3. September 2020 fest, Prof. E.___ habe ihm gegenüber am 1. September 2020 telefonisch bestätigt, dass die Symptomatik mit einer immer besser werdenden «visually induced vertigo» keine Arbeitsunfähigkeit von 40 % rechtfertige (Urk. 11/M45 S. 5). Inwiefern die genaue Kenntnis der Fragestellung weitere entscheidwesentliche Erkenntnisse bringen könnte, ist nicht ersichtlich. Ferner handelte es sich bei allfälligen Aufzeichnungen von Dr. C.___ über den Inhalt des Telefongesprächs um rein interne Akten, denen bloss die Funktion eines Hilfsmittels zur Erstellung des Aktengutachtens zukäme und die ihren Zweck mit dessen Fertigstellung erfüllt hätten. Solchen Aufzeichnungen kommt nach der Rechtsprechung kein Beweischarakter zu und es besteht diesbezüglich auch kein Akteneinsichtsrecht (Urteil des Bundesgerichts 8C_466/2017 vom 9. November 2017 E. 4.1.2 mit Hinweisen). Die im Aktengutachten von Dr. C.___ vom 3. September 2020 festgehaltenen Informationen zum Telefongespräch mit Prof. E.___ reichen aus, damit der Beschwerdeführer im Rahmen einer Stellungnahme seinen Standpunkt deutlich machen und seinen Anspruch auf rechtliches Gehör wahren kann.
4.5 Es ergibt sich, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 30. September 2020 (Urk. 2) aus formellen Gründen – ungeachtet der materiellen Erfolgsaussichten der Beschwerde (vgl. E. 2.1 hiervor) – aufzuheben ist. Die Sache ist an die AXA zurückzuweisen, damit sie über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers in einem rechtsgenügenden Verfahren neu entscheide. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
5. Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Als weitere Bemessungskriterien nennen die kantonalen Vorschriften das Mass des Obsiegens, den Zeitaufwand und die Barauslagen (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] sowie § 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [GebV SVGer]).
Unter Berücksichtigung dieser Kriterien ist dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'400.-- zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 30. September 2020 aufgehoben und die Sache an die AXA Versicherungen AG zurückgewiesen wird, damit sie unter Durchführung eines rechtsgenüglichen Einspracheverfahrens über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu entscheide.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2’400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Angela Widmer-Fäh
- AXA Versicherungen AG
- Bundesamt für Gesundheit
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
FehrKlemmt