Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
|
UV.2020.00256
V. Kammer
Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Kübler
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Gerichtsschreiberin Muraro
Urteil vom 31. Mai 2022
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Renate Vitelli
Anwaltskanzlei Vitelli Sigg Partner
Bahnhofstrasse 3, 8610 Uster
gegen
Suva
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1973 geborene X.___ war ab dem 1. Juni 2010 als Facharbeiter Strassenunterhalt in einem Vollzeitpensum angestellt und dadurch bei der Suva gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 6. Mai 2018 ereignete sich ein Verkehrsunfall, bei welchem ein Autolenker den Versicherten auf seinem Motorrad übersah und dessen Vortritt missachtete. Es kam zur Kollision, wobei der Versicherte über die Motorhaube des Automobils geschleudert wurde und nach dem Aufprall am Boden liegen blieb, ohne dass eine Bewusstlosigkeit eintrat (Urk. 8/2, Urk. 8/9, Urk. 8/19 und Urk. 8/37). Der Versicherte wurde mit der Ambulanz ins Spital Y.___ transportiert, wo er bei einer medialen Schenkelhalsfraktur (Oberschenkel) links, einer komplexen Knieverletzung links, einer gering dislozierten, intraartikulären distalen Radiusfraktur (Handgelenk) rechts dominant, einer mehrfragmentär intraartikulären, nicht dislozierten Fraktur des Os trapezoideum (Hand) rechts dominant und einer lateralen Malleolarfraktur Typ Weber B links (Sprunggelenk) erstversorgt wurde (Urk. 8/10 und Urk. 8/31/4); noch am selben Tag fand infolge der genannten Schenkelhalsfraktur eine geschlossene Reposition mit Osteosynthese mittels dynamischer Hüftklinge statt (Urk. 8/11). Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen (vgl. Urk. 8/12 und Urk. 8/22). Vom 23. Mai 2018 bis 7. August 2018 befand sich der Versicherte in der Rehaklinik Z.___ zur stationären Rehabilitation (mit einem Therapieunterbruch bei Austritt am 27. Juni 2018 und Wiedereintritt am 16. Juli 2018 [Urk. 8/33-35, 38]; Urk. 8/13, Urk. 8/17, Urk. 8/44/2 f. und Urk. 8/53). Am 20. November 2018 wurde störendes Osteosynthesematerial an der linken Hüfte entfernt und eine Bursektomie durchgeführt (Urk. 8/84). Am 11. Februar 2019 erfolgte sodann eine Denervierung des rechten Handgelenks (Urk. 8/107).
Der Versicherte unternahm ab dem 8. April 2019 einen Arbeitsversuch (Urk. 8/114/1, 134/1 f.) und wurde am 7. August 2019 im Auftrag der Berufsvorsorgeeinrichtung vertrauensärztlich untersucht (Gutachten von Dr. med. A.___, Spezialarzt für Orthopädie und Traumatologie FMH, vom 3. Oktober 2019 [Urk. 8/191]). Am 5. Dezember 2019 erfolgte sodann eine kreisärztliche Untersuchung durch Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates, mit Definition der Arbeitsfähigkeit, des Zumutbarkeitsprofils sowie Schätzung der Höhe der Integritätsentschädigung (Urk. 8/218 f.). Dr. A.___ untersuchte den Versicherten im Auftrag der Berufsvorsorgeeinrichtung am 19. Februar 2020 erneut (vgl. sein Gutachten vom 10. Februar 2020 [recte: 10. März 2020], welches am 12. März 2020 bei der Berufsvorsorgeeinrichtung einging [Urk. 8/248]). Gestützt hierauf teilte die Berufsvorsorgeeinrichtung dem Versicherten mit Schreiben vom 13. März 2020 mit, dass er zufolge einer 100%igen Berufsinvalidität Anspruch auf eine Vollrente der Vorsorgeeinrichtung habe. Die Rente beginne mit demjenigen Tag, für welchen der Lohn für die angestammte Tätigkeit nicht mehr ausgerichtet werde, und ende nach zwei Jahren (vgl. IV.2022.00040 Sachverhalt, vgl. auch Urk. 8/253). Mit Schreiben vom 22. April 2020 stellte die Suva dem Versicherten in Aussicht, dass der Fallabschluss per 31. Mai 2020 erfolgen werde. Damit würden die Heilbehandlungskosten sowie die Taggeldleistungen per diesem Datum eingestellt; vorbehalten seien allfällige medizinisch-therapeutische Massnahmen zur Erhaltung des Gesundheitszustandes beziehungsweise der Erwerbsfähigkeit (Urk. 8/262). Die Arbeitgeberin entliess den Versicherten mit Verfügung vom 23. April 2020 invaliditätshalber per 31. Mai 2020 (Urk. 8/268).
Mit Verfügung vom 24. April 2020 sprach die Suva dem Versicherten eine Invalidenrente der Unfallversicherung ab dem 1. Juni 2020 bei einem Erwerbsunfähigkeitsgrad von 13 % sowie eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 20 % zu (Urk. 8/277). Die Einsprache des Versicherten vom 22. Mai 2020 (Urk. 8/286) wurde nach einer erneuten ärztlichen Beurteilung von Dr. B.___ vom 22. September 2020 betreffend den Integritätsschaden (Urk. 8/294) mit Entscheid vom 13. Oktober 2020 abgewiesen (Urk. 2 [= Urk. 8/296]).
2. Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 12. November 2020 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei ihm eine Invalidenrente von mindestens 30 % sowie eine Integritätsentschädigung gestützt auf eine Integritätseinbusse von mindestens 30 % im Betrag von mindestens Fr. 44'460.-- zuzusprechen. Eventualiter sei hinsichtlich des Umfangs der Integritätseinbusse einerseits sowie des benötigten Pausenbedarfs bei einem vollzeitig zumutbaren Erwerbspensum andererseits eine umfassende neutrale medizinische Begutachtung vorzunehmen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 30. November 2020 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 4. Dezember 2020 angezeigt wurde (Urk. 9). Mit Eingabe vom 29. Juni 2021 (Urk. 11; vgl. auch die telefonische Ankündigung vom 28. Juni 2021 [Urk. 10]) äusserte sich der Beschwerdeführer unter Auflage diverser Unterlagen (Urk. 12/1-4) nochmals zur Sache. Dazu erstattete die Beschwerdegegnerin am 30. Juli 2021 eine Stellungnahme (Urk. 15), welche dem Beschwerdeführer am 2. August 2021 zugestellt wurde (Urk. 16). Mit Eingabe vom 24. Januar 2022 informierte der Beschwerdeführer darüber, dass er gegen die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 5. Januar 2022 (siehe nachfolgende Ziffer 3) Beschwerde erhoben habe (Urk. 17).
3. Nach Anmeldung des Beschwerdeführers vom 2. November 2018 (Eingangsdatum) – unter Hinweis auf das Ereignis vom 6. Mai 2018 – sprach ihm die IV-Stelle mit Verfügung vom 5. Januar 2022 eine befristete ganze Rente der Invalidenversicherung für die Zeit vom 1. Mai 2019 bis zum 31. März 2020 zu. Die dagegen vom Beschwerdeführer am 21. Januar 2022 beim hiesigen Gericht eingereichte Beschwerde wurde mit heutigem Urteil abgewiesen (vgl. das parallel laufende Beschwerdeverfahren IV.2022.00040).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2017 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten. Da sich der hier zu beurteilende Unfall am 6. Mai 2018 ereignet hat, finden diese geänderten Bestimmungen auf den vorliegenden Fall Anwendung.
1.2 Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG]). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der (unfallbedingten) Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).
1.3 Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).
Nach Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Abs. 1 bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht; er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhangs 3. Fallen mehrere körperliche, geistige oder psychische Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt. Die Gesamtentschädigung darf den Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und bereits nach dem Gesetz bezogene Entschädigungen werden prozentual angerechnet (Abs. 3). Voraussehbare Verschlimmerungen des Integritätsschadens werden angemessen berücksichtigt. Revisionen sind nur im Ausnahmefall möglich, wenn die Verschlimmerung von grosser Tragweite ist und nicht voraussehbar war (Abs. 4).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
1.5 Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Einspracheentscheid im Wesentlichen (Urk. 2), es könne auf die kreisärztliche Beurteilung von Dr. B.___ vom 6. Dezember 2019 abgestellt werden, wonach dem Beschwerdeführer leichte wechselbelastende Tätigkeiten vollzeitig zumutbar seien. Nicht zumutbar seien Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten, Tätigkeiten auf unebenem Gelände sowie Tätigkeiten, welche des Bedienens von rüttelnden und vibrierenden Maschinen bedürften. Es bestehe sodann Übereinstimmung mit der Beurteilung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit durch Dr. A.___ vom 10. Februar 2020 (recte: 10. März 2020). Demgemäss seien in der Einsprache auch keine Einwände gegen das kreisärztliche Zumutbarkeitsprofil erhoben worden. Zur Bemessung des Invalideneinkommens seien die statistischen Löhne gemäss LSE 2018, privater Sektor, Kompetenzniveau 2, heranzuziehen. Der Beschwerdeführer sei gelernter Maurer und verfüge über eine langjährige Erfahrung auf dem Bau, insbesondere im Garten- und Strassenbau. Er habe in seiner Tätigkeit im Strassenbau die Funktion als Vorarbeiter ausgeübt. Er sei zudem von April 2000 bis Juli 2003 als Geschäftsführer einer GmbH tätig gewesen, habe im Jahr 2011 die Staplerprüfung absolviert und verfüge über den Kleinlastwagen-Ausweis C1 bis 7.5 Tonnen. Damit rechtfertige sich die Anwendung des Kompetenzniveaus 2. Der leidensbedingte Abzug von 5 % berücksichtige sodann die unfallbedingten körperlichen Einschränkungen hinreichend. Für das Jahr 2020 ergebe sich somit ein Invalideneinkommen von Fr. 68'350.--, was bei einer Gegenüberstellung zum Valideneinkommen von Fr. 78'200.-- eine unfallbedingte Erwerbseinbusse von aufgerundet 13 % ergebe. In Anbetracht der Unfallfolgen erscheine eine Integritätsentschädigung von 20 % sodann als angemessen.
2.2 Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 12. November 2020 vor (Urk. 1), der tatsächliche, innerhalb der letzten 12 Monate vor dem Unfall erzielte Lohn habe Fr. 80'056.50 betragen. Dieser Lohn sei der Nominallohnentwicklung anzupassen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin sei überdies zur Ermittlung des Invalideneinkommens nicht der Lohn der LSE-Tabelle TA1 2018, Kompetenzniveau 2, heranzuziehen, sondern derjenige gemäss Kompetenzniveau 1. Er (der Beschwerdeführer) könne ausschliesslich auf Berufserfahrung im Bereich schwerer, körperlich anstrengender praktischer Arbeit zurückgreifen. Eine solche Arbeit könne er nicht mehr verrichten und damit könne er die Berufserfahrung ohne Umschulung auch nicht nutzen. Im Kompetenzniveau 1 ergebe sich ein Tabellenlohn von Fr. 68'446.--. Unter Berücksichtigung eines angemessenen Leidensabzugs von 25 % resultiere ein Invalideneinkommen von Fr. 51'344.50, was zu einem Invaliditätsgrad von 35.9 % führe. Des Weiteren seien bei der Bemessung der Integritätsentschädigung nicht sämtliche dauernden Beeinträchtigungen berücksichtigt worden; unberücksichtigt geblieben seien die Gonarthrose links, die Fraktur des Os trapezoideum rechts, die Radiusfraktur rechts sowie die Denervation des rechten Handgelenks. Dass Dr. B.___ in seiner Beurteilung festgehalten habe, beim Beschwerdeführer sei aufgrund der Risikofaktoren und der Grunderkrankungen mit einer kürzeren Lebensdauer zu rechnen und es sei bei Einhaltung des Zumutbarkeitsprofils nicht mit einer Progression der leichten Handgelenksarthrose, der Hüftgelenks- und Kniegelenksarthrose in den nächsten 15 Jahren auszugehen, sei diskriminierend und nicht nachvollziehbar. Allfällige Risikofaktoren würden eine Verweigerung eines höheren Integritätsschadens nicht rechtfertigen. Die Integritätsentschädigung sei nach der Integritätseinbusse zu bemessen, die voraussichtlich eines Tages bestehen werde.
2.3 In der Eingabe vom 29. Juni 2021 brachte der Beschwerdeführer vor, der Abklärungsbericht der Abklärungsstätte C.___ vom 13. April 2021 zeige, dass behinderungsbedingt auch keine körperlich leichten handwerklichen Tätigkeiten mehr in Frage kämen. Die Möglichkeit einer Umschulung habe ausgeschlossen werden müssen. Ausserdem sei die Abklärungsspezialistin zum Schluss gelangt, dass eine Integration im ersten Arbeitsmarkt aufgrund erheblicher behinderungsbedingter Einschränkungen und Schmerzen beziehungsweise Beschwerden sowie knapper schulischer Ressourcen nicht möglich sei (Urk. 11).
2.4 Dagegen wandte die Beschwerdegegnerin in ihrer Eingabe vom 30. Juli 2021 (Urk. 15) ein, der Abklärungsbericht datiere vom 13. April 2021 und damit nach Erlass des angefochtenen Entscheids. Bereits aus diesem Grund sei der Abklärungsbericht nicht zu berücksichtigen. Im Übrigen obliege die abschliessende Beurteilung der sich aus einem Gesundheitsschaden ergebenden funktionellen Leistungsfähigkeit in der Hauptsache einem Arzt oder einer Ärztin und nicht den Fachleuten der Berufsberatung beziehungsweise der beruflichen Eingliederung. Auch die aufgelegte Verfügung der IV-Stelle datiere nach dem angefochtenen Entscheid; darüber hinaus entfalte die Invaliditätsschätzung der Invalidenversicherung gegenüber der Unfallversicherung keinerlei Bindungswirkung.
3.
3.1
3.1.1 Dr. B.___ führte in seinem Bericht vom 6. Dezember 2019 über die kreisärztliche Untersuchung vom 5. Dezember 2019 die folgenden Diagnosen im Zusammenhang mit dem Motorradunfall vom 6. Mai 2018 (bei bestehender oraler Antikoagulation) auf (Urk. 8/218/7):
- Transzervikale Schenkelhalsfraktur links
- 6.5.2018 geschlossene Reposition, Osteosynthese mit dynamischer Hüftklinge
- Impressionsfraktur retropatellare Gelenkfläche und ausgeprägtes präpatellares Hämatom linkes Knie
- Radiäre und horizontale Risse mediales Meniskushinterhorn links
- Zerrung der medialen Anteile der linken Quadrizepssehne mit Muskelhämatom
- Weber B-Fraktur distale linke Fibula
- 6.5.2018 konservative Behandlung mit Cast
- Gering dislozierte distale Radiusfraktur rechts mit intraartikulärer Beteiligung
- 6.5.2018 konservative Behandlung mit Cast
- Status nach Teil-OSME Femur und Bursektomie links am 20.11.2018
- Status nach Denervierung des rechten Handgelenks 11.2.2019
- Leichte Handgelenksarthrose rechts, leichte Hüftgelenksarthrose links, leichte Kniegelenksarthrose links
- Funktionseinschränkungen durch Schmerzhaftigkeit, Bewegungseinschränkung und Kraftminderung
Dr. B.___ führte aus, vorgängig zum Unfall sei es beim Beschwerdeführer im Jahr 2015 zu einem Aortenersatz wegen eines Aortenaneurysmas gekommen, er sei daher zum Unfallzeitpunkt antikoaguliert (zur Hemmung der Blutgerinnung) gewesen. Nach dem Unfall und der Rehabilitation in der Rehaklinik Z.___ hätten Probleme durch die gluteale Muskelinsuffizienz, die Knie-, Handgelenks- und Hüftgelenksbeschwerden persistiert. Im Verlauf sei beim Beschwerdeführer eine Schraubenentfernung der Osteosynthese am linken Hüftgelenk zusammen mit einer Bursektomie durchgeführt worden; diese Operation habe die Beschwerden im linken Hüftgelenk nicht vollständig beseitigen können. Wegen anhaltender Schmerzen im Handgelenksbereich rechts sei am 11. Februar 2019 die Denervierung des rechten Handgelenks durchgeführt worden. Trotz der durchgeführten Denervation hätten belastungsabhängige Beschwerden im Handgelenksbereich rechts bei der schweren Arbeit, welche der Beschwerdeführer aktuell wieder ausübe, bestanden. In Anbetracht der Unfallfolgen betreffend das rechte Handgelenk, das linke Hüft-, Knie- und Sprunggelenk und den zu erwartenden Spätfolgen aufgrund der richtunggebenden Verschlimmerung des Gesundheitszustands durch den Unfall sei dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit nicht mehr zumutbar. Durch die Fortsetzung ärztlicher Behandlungen könne keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden, insbesondere nicht durch die Entfernung der Platte im Bereich des linken Oberschenkels. Eine namhafte Besserung im Sinne einer Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit sei aufgrund des Schweregrades der Verletzungen in der angestammten Tätigkeit nicht mehr zu erreichen. Versicherungsmedizinisch sei der Endzustand somit erreicht (Urk. 8/218/7 f.). Bei Fortführung des aktuellen Arbeitspensums bei 100%iger Präsenz und 50%iger Arbeitsleistung sei mit einer sehr ungünstigen Prognose zu rechnen, da es überwiegend wahrscheinlich innert weniger Jahre zu einer völligen Dekompensation der Gelenksituation des Hüft- und Kniegelenks links kommen werde. In Anbetracht der Unfallfolgen sei dem Beschwerdeführer eine leichte wechselbelastende Tätigkeit vollzeitig zumutbar. Nicht zumutbar seien Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten, Tätigkeiten auf unebenem Gelände sowie Tätigkeiten, welche des Bedienens von rüttelnden und vibrierenden Maschinen bedürften (Urk. 8/218/9).
3.1.2 Dr. A.___ ging in seinem Gutachten vom 10. Februar 2020 (recte: 10. März 2020) von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in der bisherigen Tätigkeit aus und attestierte ihm ab dem 10. März 2020 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit mit Wechselbelastung zwischen Gehen, Sitzen und Stehen auf ebenem Gelände sowie gelegentlichem Heben von Lasten bis zu 10 Kilogramm (Urk. 8/248).
3.2 Der kreisärztliche Bericht wurde in Kenntnis der Vorakten erstattet und ist für die streitigen Belange umfassend. Dr. B.___ setzte sich mit den Befunden, den geklagten Beschwerden sowie dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinander. Seine Schlussfolgerungen leuchten in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein und stehen überdies im Einklang mit der Einschätzung von Dr. A.___. Damit erfüllt die kreisärztliche Beurteilung die Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage, darauf abzustellen ist (E. 1.4 f.). In seiner Beschwerde vom 12. November 2020 wandte der Beschwerdeführer denn auch nichts gegen die Beurteilung von Dr. B.___ ein und legte der Bemessung des Invalideneinkommens ein Vollpensum zugrunde (Urk. 1 S. 5).
3.3
3.3.1 Erst nach der Abklärung in der Abklärungsstätte C.___ vom 1.-26. März 2021 und nach Erhalt des Abschlussberichts vom 13. April 2021 (Urk. 12/3) machte der Beschwerdeführer gestützt auf letzteren geltend, eine Integration im ersten Arbeitsmarkt sei nicht möglich (Urk. 11).
3.3.2 Abgesehen davon, dass der Einspracheentscheid vom 13. Oktober 2020 rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 143 V 409 E. 2) und der Abschlussbericht der Abklärungsstätte C.___ vom 13. April 2021 datiert, ist die Frage nach den noch zumutbaren Tätigkeiten und Arbeitsleistungen gemäss der Rechtsprechung nach Massgabe der objektiv feststellbaren Gesundheitsschädigung in erster Linie durch die Ärzte und nicht durch die Eingliederungsfachleute auf der Grundlage der von ihnen erhobenen subjektiven Arbeitsleistung zu beantworten (Urteil des Bundesgerichts 8C_370/2019 vom 22. Oktober 2019 E. 3 mit Hinweisen).
Beim aufgelegten Abschlussbericht der Abklärungsstätte C.___ vom 13. April 2021 (Urk. 12/3) handelt es sich nicht um einen medizinischen Bericht oder gar ein Gutachten. Die vom 1.-26. März 2021 durchgeführte Abklärung diente der Evaluation, welche fachlichen und persönlichen Kompetenzen beim Beschwerdeführer vorliegen, wie sich seine Eingliederungsfähigkeit (inklusive der körperlichen, psychischen und zeitlichen Belastbarkeit) gestalte, welche kognitiven, persönlichen und motivationalen Voraussetzungen sowie welche Leistungsfähigkeit im Hinblick auf eine allfällige Umschulung und die evaluierten Berufsfelder bestünden. Schliesslich diente die Abklärung der Erarbeitung eines Eingliederungsplanes (Urk. 12/3 Ziff. 3). Dem Abschlussbericht lässt sich entnehmen, dass bürobezogene Tätigkeiten aus schulischen und intellektuellen Gründen nicht geeignet seien. Demgegenüber sei deutlich geworden, dass der Beschwerdeführer ein versierter Praktiker sei, der über handwerkliches Geschick vom feinmanuellen bis zum gröberen Bereich verfüge und der auch bei komplexeren Aufgaben selbständig eine Lösung finde. Allerdings hätten sich behinderungsbedingte Einschränkungen gezeigt. Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage gewesen, ausdauernd zu arbeiten; wiederholt seien Pausen notwendig gewesen, da ihm das längere Stehen respektive Sitzen Schmerzen bereitet habe. Beim Hantieren seien sodann Schmerzen im rechten Handgelenk aufgetreten. Der Beschwerdeführer musste im Rahmen der Evaluation in C.___ verschiedene Holzknoten und Holzspiele (verbunden mit unterschiedlichen Hand- und Maschinenarbeiten) herstellen, Lötarbeiten im Schalttafelbau ausführen, ein Getriebe montieren und eine PC-Gravur vornehmen.
Da der Beschwerdeführer in der Vergangenheit bereits deutlich zu verstehen gegeben hatte, dass er unbedingt wieder seine angestammte handwerkliche Tätigkeit aufnehmen wolle und eine Bürotätigkeit «gar nichts für ihn sei» (Urk. 8/134/2), erscheint seine Motivation, sich auf eine administrative Tätigkeit einzulassen, fraglich. Des Weiteren darf bezweifelt werden, dass die im Abschlussbericht der Abklärungsstätte C.___ aufgezählten handwerklichen Tätigkeiten dem Belastungsprofil des Beschwerdeführers entsprachen – dies insbesondere im Hinblick auf seine Verletzungen an der rechten dominanten Hand sowie auf das Erfordernis der Wechselbelastung. Es kann daher nicht unbesehen auf die Ergebnisse der Abklärung in C.___ abgestellt werden. Insbesondere lässt sich auch die Schlussfolgerung, der Beschwerdeführer sei auf einen geschützten Arbeitsplatz angewiesen, nicht nachvollziehen. Selbst wenn bürobezogene Tätigkeiten aus schulischen und intellektuellen Gründen nicht geeignet sind, stehen dem Beschwerdeführer in Berücksichtigung des Belastungsprofils genügend realistische Betätigungsmöglichkeiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt, so insbesondere Überwachungs-, Prüf- und Kontrolltätigkeiten, zur Verfügung (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_587/2019 vom 30. Oktober 2019 E. 6.2 mit weiteren Hinweisen). Dementsprechend vermag der Abschlussbericht der Abklärungsstätte C.___ nichts an der Schlüssigkeit der kreisärztlichen Beurteilung zu ändern.
3.4 Nach dem Gesagten ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass dem Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar ist.
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin hat den Rentenanspruch aufgrund eines Einkommensvergleichs geprüft.
4.2
4.2.1 Bei der Ermittlung des Valideneinkommens stellte sie auf die Angabe der ehemaligen Arbeitgeberin vom 28. November 2019 ab, wonach der Beschwerdeführer im Jahr 2020 ein Einkommen von Fr. 73'700.-- zuzüglich übrige AHV-pflichtige Zulagen von Fr. 4'500.-- und somit insgesamt ein Einkommen von Fr. 78'200.-- erzielen würde (Urk. 8/211 S. 1-2).
Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, die Rente sei gemäss Art. 22 Abs. 4 Satz 1 UVV zu bemessen. Gemäss Lohnausweis 2017 habe das Bruttoeinkommen Fr. 77'389.-- zuzüglich weiterer Vergütungen von Spesen betragen. Neben einer Entschädigung für effektive Spesen (welche unberücksichtigt zu bleiben hätten) seien auch Zulagen für den Bereitschaftsdienst von Fr. 1'650.-- ausgerichtet worden, total Fr. 79'039.--. Im Jahr 2018 sei der Grundlohn nicht tiefer gewesen, und es seien zusätzlich Zulagen für Pikett-Bereitschaftsdienst, Schicht-, Nacht- und Wochenenddienst etc. ausgerichtet worden, was aus den Lohnabrechnungen Januar bis April 2018 hervorgehe. Der tatsächliche, innerhalb der letzten 12 Monate vor dem Unfall erzielte Lohn habe somit Fr. 80'056.50 betragen.
4.2.2 Art. 22 Abs. 4 Satz 1 UVV dient als Grundlage für die Bemessung der Rentenhöhe und ist im Zusammenhang mit der Bemessung des Invaliditätsgrades nicht einschlägig. Massgebend ist vielmehr Art. 16 ATSG (Art. 18 UVG; vgl. auch E. 1.2). Dass die Beschwerdegegnerin auf die Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin abstellte (vgl. Urk. 8/271 f.) und von einem Valideneinkommen im Jahr 2020 von Fr. 78'200.-- ausging, ist demgemäss nicht zu beanstanden. Die Angaben erweisen sich angesichts der in den Jahren 2016 und 2017 im Auszug aus dem individuellen Konto des Beschwerdeführers vom 9. Dezember 2019 (Urk. 8/225/2) ausgewiesenen Jahreseinkünfte von Fr. 77'467.-- beziehungsweise Fr. 77'388.-- überdies als nachvollziehbar (vgl. auch Urk. 6/34/12-14 aus IV.2022.00040 [= Urk. 18/1], Lohnübersicht für die Jahre 2016-2018, wonach der Zuschlag für Pikett-Bereitschaftsdienst jeweils nur in den Wintermonaten ausgerichtet wurde). Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass keine Hinweise aktenkundig sind, wonach der Beschwerdeführer seine vormalige Tätigkeit als Vorarbeiter (vgl. Urk. 8/137 S. 6) aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben hätte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass hierfür invaliditätsfremde Gründe verantwortlich waren (vgl. Urk. 12/4 S. 5 mit Hinweis zur Schulbildung des Beschwerdeführers; vgl. auch Urteil IV.2022.00040 E. 5.3.2).
4.3
4.3.1 Zur Bemessung des Invalideneinkommens stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die statistische Werte der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2018 und zog den Lohn gemäss der Tabelle TA1_tirage_skill_level, privater Sektor, Kompetenzniveau 2, Männer, von monatlich Fr. 5'649.-- heran. Unter Berücksichtigung einer wöchentlichen Arbeitszeit für das Jahr 2020 von 41.7 Stunden und in Anbetracht der Nominallohnentwicklung ermittelte sie ein hypothetisches Jahreseinkommen von Fr. 71'947.--. Sie gewährte sodann einen leidensbedingten Abzug von 5 % und gelangte zu einem Invalideneinkommen für das Jahr 2020 von Fr. 68'350.--.
Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, er könne seine bisherige Berufserfahrung in einer schweren, körperlich anstrengenden praktischen Arbeit nicht in einer angepassten Tätigkeit nutzen. Hierzu müsste er sich umschulen lassen. Um das Kompetenzniveau 2 heranziehen zu können, müsse eine Berufserfahrung auch in einer angepassten Tätigkeit eingesetzt werden können. Bei versicherten Personen, welche nach Eintritt eines Gesundheitsschadens lediglich noch leichte und intellektuell nicht anspruchsvolle Arbeiten verrichten könnten, sei vom Totalwert im Kompetenzniveau 1 auszugehen.
4.3.2 Dem Beschwerdeführer ist es nicht mehr möglich, die angestammte Tätigkeit als Maurer beziehungsweise als Facharbeiter Strassenunterhalt auszuüben. Wenn die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität nicht auf einen angestammten Beruf zurückgreifen kann, rechtfertigt sich die Anwendung von LSE-Kompetenzniveau 2 nach der bundesgerichtlichen Praxis nur dann, wenn sie über besondere Fertigkeiten und Kenntnisse verfügt (Urteile des Bundesgerichts 8C_732/2018 und 8C_742/2018 vom 26. März 2019 E. 8.2.1 mit weiteren Hinweisen).
Zwar nahm der Beschwerdeführer in der Vergangenheit gelegentlich Führungsfunktionen wahr und gehörten Bürotätigkeiten teilweise zu seinem Betätigungsfeld: Im Jahr 1996 war er für ein paar Monate Gruppenleiter in einem Arbeitsintegrationsprojekt (Urk. 8/134/17), bei einer Anstellung vom 3. November 2003 bis 31. Juli 2005 als Maurer/Maschinist leitete er eine Arbeitsgruppe von 2-4 Personen (Urk. 8/134/12) und im Rahmen seiner Anstellung als Facharbeiter Strassenunterhalt hatte er zeitweise die Position eines Vorarbeiters inne, welche das Erledigen von gelegentlichen Büroarbeiten mit einschloss (vgl. Urk. 8/40/2 sowie auch das Zwischenzeugnis vom 15. Juni 2012 [Urk. 8/134/9 f.]; vgl. auch Urk. 12/4 S. 5). Den Akten der Invalidenversicherung ist jedoch zu entnehmen, dass vom Beschwerdeführer betreffend die letztgenannte Tätigkeit ein Abschluss als Vorarbeiter erwartet wurde (Angaben des Beschwerdeführers anlässlich des Gesprächs vom 23. Juli 2015 IV.2022.00040 Urk. 6/11/5 [= Urk. 18/2 S. 5]), er die Tätigkeit als Vorarbeiter jedoch von sich aus wieder aufgab (IV.2022.00040 Urk. 6/75/4 [= Urk. 18/3 S.4], vgl. auch Urk. 12/4 S. 5). Die doch eher kurzzeitigen Führungserfahrungen qualifizieren nicht dazu, dem Beschwerdeführer besondere Fertigkeiten und Kenntnisse zu attestieren, welche die Anwendung des Kompetenzniveaus 2 rechtfertigen würden. Auch scheint nachvollziehbar, dass er – ungeachtet der fraglichen Motivation zur Ausübung einer Bürotätigkeit – aus schulischen und intellektuellen Gründen für eine solche Arbeit nicht geeignet ist.
Dasselbe gilt auch in Berücksichtigung der bei der D.___ GmbH ausgeübten Tätigkeit. Der Beschwerdeführer war – nebst einem weiteren Gesellschafter und Geschäftsführer sowie einem im Jahr 2002 neu hinzugetretenen Gesellschafter – Gesellschafter und Geschäftsführer dieser GmbH. Deren primärer Zweck lag im Anbau von Hanf und im Verkauf von ausschliesslich gesetzlich zulässigen Hanfprodukten (vgl. www.zefix.ch). Gemäss Arbeitszeugnis vom 7. Juli 2003 war der Beschwerdeführer von April 2000 bis am 7. Juli 2003 für den Einkauf, den Verkauf, die Produktion, das Kassawesen und die Personalführung zuständig (Urk. 8/134/13). Von einer erfolgreichen Geschäftsführung kann allerdings nicht ausgegangen werden, wurde über die am 2. Mai 2000 im Handelsregister eingetragene Gesellschaft bereits am 17. November 2003 der Konkurs eröffnet (vgl. www.zefix.ch).
Schliesslich darf der Umstand, dass der Beschwerdeführer über die Staplerprüfung verfügt und befähigt ist, Kleinlastwagen C1 bis 7.5 Tonnen zu lenken (Urk. 8/134/6), nicht darüber hinwegtäuschen, dass ihm das Führen solcher Fahrzeuge lediglich in begrenztem zeitlichem Umfang zumutbar ist, zumal ihm bloss noch Tätigkeiten in Wechselbelastung zwischen Gehen, Sitzen und Stehen zumutbar sind.
Entgegen der Annahme der Beschwerdegegnerin rechtfertigt es sich somit nicht, auf das Kompetenzniveau 2 abzustellen (vgl. auch die Aufzählung von Sachverhalten betreffend die Anwendung des Kompetenzniveaus 2 im Urteil des Bundesgerichts 8C_226/2021 vom 4. Oktober 2021 E. 3.3.3.1). Vielmehr ist auf das Kompetenzniveau 1 abzustellen und somit von einem standardisierten monatlichen Einkommen von Fr. 5'417.-- auszugehen (LSE 2018, Tabelle TA1, TOTAL, Kompetenzniveau 1). Dieses monatliche Einkommen ist unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen [NOGA 2008], in Stunden pro Woche, 2004-2020, TOTAL) und unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bei Männern bis ins Jahr 2020 (Indexstand 2260 [2018] auf 2298 [2020]; vgl. Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex, Landesindex der Konsumentenpreise, T 39, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 2010-2020, Nominallöhne, Männer) auf ein Jahreseinkommen für eine 100%ige Tätigkeit hochzurechnen, was Fr. 68’906.-- ergibt (Fr. 5‘417.-- x 12 : 40 x 41,7 : 2260 x 2298).
4.3.3 Während die Beschwerdegegnerin einen Abzug von 5 % gewährte, beantragte der Beschwerdeführer einen solchen von 25 %.
Mit dem Abzug vom Tabellenlohn soll nach BGE 126 V 75 der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können und je nach Ausprägung die versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen. Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist. Allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen dürfen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen (Urteil des Bundesgerichts 8C_58/2021 vom 30. Juni 2021 E. 4.2.1 mit weiteren Hinweisen).
Wie bereits erwähnt lässt sich die Schlussfolgerung im Abschlussbericht der Abklärungsstätte C.___ vom 13. April 2021, wonach der Beschwerdeführer auf einen geschützten Arbeitsplatz angewiesen sei, nicht nachvollziehen. Massgeblich ist die kreisärztliche Beurteilung, gemäss welcher dem Beschwerdeführer eine leichte wechselbelastende Tätigkeit vollzeitig zumutbar ist. Nicht zumutbar sind hingegen Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten, Tätigkeiten auf unebenem Gelände sowie Tätigkeiten, welche des Bedienens von rüttelnden und vibrierenden Maschinen bedürften (Urk. 8/218/9).
Das medizinische Anforderungs- und Belastungsprofil stellt eine zum zeitlich zumutbaren Arbeitspensum hinzutretende qualitative oder quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit dar. Dadurch wird in erster Linie das Spektrum der erwerblichen Tätigkeiten (weiter) eingegrenzt, welche unter Berücksichtigung der Fähigkeiten, der Ausbildung und Berufserfahrung der versicherten Person realistischerweise noch in Frage kommen. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob mit Bezug auf eine konkret in Betracht fallende Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage (Art. 16 ATSG) verglichen mit einem gesunden Mitbewerber nur bei Inkaufnahme einer Lohneinbusse reale Chancen für eine Anstellung bestehen. Lediglich wenn – auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt – unter Berücksichtigung solcher Einschränkungen, die personen- oder arbeitsplatzbezogen sein können, kein genügend breites Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten mehr besteht, rechtfertigt sich allenfalls ein (zusätzlicher) Abzug vom Tabellenlohn (Urteil des Bundesgerichts 8C_48/2021 vom 20. Mai 2021 E. 4.3.3). Zu beachten ist dabei, dass der massgebende ausgeglichene Arbeitsmarkt auch sogenannte Nischenarbeitsplätze umfasst, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen seitens des Arbeitgebers rechnen können (Urteil des Bundesgerichts 9C_134/2016 vom 12. April 2016 E. 5.3).
Angesichts des in Frage stehenden Belastungsprofils erscheint ein Abzug von 5 % angemessen und gerechtfertigt, zumal der Tabellenlohn auf dem hier zugrunde gelegten Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von körperlich leichten Tätigkeiten umfasst (vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 9C_447/2019 vom 8. Oktober 2019 E. 4.3.2 und 8C_219/2019 vom 30. September 2019 E. 5.2, je mit Hinweisen). Die vom Beschwerdeführer behauptete Leistungseinschränkung mit erhöhtem Pausenbedarf, welche einen höheren Abzug rechtfertigte, findet in den Akten keine Stütze. Das Invalideneinkommen beträgt damit Fr. 65’461.-- (Fr. 68’906.-- x 0.95).
4.3.4 Die aus dem Einkommensvergleich resultierende Erwerbseinbusse beträgt demnach Fr. 12'739.-- (Valideneinkommen von Fr. 78'200.-- abzüglich Invalideneinkommen von Fr. 65’461.--), was einem Invaliditätsgrad von gerundet 16 % entspricht. Insoweit ist der angefochtene Einspracheentscheid, mit welchem eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 13 % zugesprochen wurde, abzuändern.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer machte ferner geltend, bei der Integritätsentschädigung von 20 % seien nicht sämtliche dauernden Beeinträchtigungen berücksichtigt worden.
5.2 Kreisarzt Dr. B.___ hielt in seiner medizinischen Beurteilung des Integritätsschadens vom 5. beziehungsweise 6. Dezember 2019 fest, klinisch und radiologisch bestehe beim Beschwerdeführer eine beginnende Coxarthrose links. Im Verlauf sei unter Einhaltung des Zumutbarkeitsprofils mit einer Verschlechterung bis hin zu einer mässigen Coxarthrose zu rechnen. Eine Entschädigung von 20 % erscheine in Anbetracht der zu erwartenden natürlichen Progredienz gemäss Tabelle 5 angemessen (Urk. 8/219).
In seiner Beurteilung vom 22. September 2020 führte Dr. B.___ aus, Dr. A.___ quantifiziere den Arthrosegrad in seinem Gutachten nicht, bezüglich der zumutbaren Arbeitsfähigkeit bestehe Konsens. Unter Berücksichtigung der Risikofaktoren und Grundkrankheiten, Aortenwurzelersatz, Hypertonie, Status nach Nikotinabusus und Adipositas sei beim Versicherten mit einer kürzeren Gesamtlebensdauer als beim Durchschnitt zu rechnen. Bei Einhaltung des Zumutbarkeitsprofils sei nicht mit einer derartigen Progression der leichten Handgelenksarthrose rechts, leichten Hüftgelenksarthrose links und leichten Kniegelenksarthrose links in den nächsten 15 Jahren zu rechnen, dass die nächste Stufe, die mässige Arthrose am Handgelenk rechts und Kniegelenk links, erreicht werde. Nichtdislozierte/unverschobene Frakturen, wie im gegenständlichen Fall am Os trapezium und die geringe Dislokation am Radius, bis 1.5 mm, führten üblicherweise zu keiner raschen Progression einer posttraumatischen Arthrose, da die Gelenksflächenkongruenz beim Unfall weitgehend erhalten geblieben sei und die Hände in einer leichten Tätigkeit keiner Gewichtsbelastung ausgesetzt seien. Das Kniegelenk, bei vorbestehender Kniegelenksarthrose medial und retropatellar bei Status nach medialer Teilmeniskektomie zu einem unbekannten Zeitpunkt mit Knorpelglatze (objektiviert im MRI vom 8. Mai 2018, zwei Tage nach dem Ereignis), sei im Sinne einer Impressionsfraktur der medialen Facette der retropatellaren Gelenkfläche richtungsgebend geschädigt worden. Die Impressionsfraktur sei abgeheilt mit kleiner Stufe. Vorbestehend sei somit eine leichte bis mässige Arthrose am Kniegelenk links gewesen; die Impressionsfraktur habe zu keiner dauernden und erheblichen Schädigung (gemeint wohl: Progression) der vorbestehenden Arthrose geführt. Auch auf diese Umstände sei im Gutachten nicht eingegangen worden. Die zu erwartende mässige Coxarthrose sei angemessen geschätzt worden. Ob 30 % nicht doch angemessener wären, könne eine ewige Streitfrage bleiben. 30 % entsprächen dem Verlust eines ganzen Fusses gemäss Tabelle 4.3; der Zustand des Versicherten werde lebenslänglich besser bleiben als bei einem Zustand nach Fussverlust (Urk. 8/294).
5.3
5.3.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung beruht die Integritätsentschädigung grundsätzlich auf dem Gedanken der Genugtuung und soll einen gewissen Ausgleich für Schmerz, Leid sowie Beeinträchtigung des Lebensgenusses bringen (BGE 133 V 224 E. 5.1). Bei der konkreten Festsetzung muss allerdings beachtet werden, dass das Prinzip der abstrakten und egalitären Bemessung gilt. Im Unterschied zur Bemessung der Genugtuungssumme im Zivilrecht sind die erlittene Unbill und die weiteren besonderen Umstände des Einzelfalles nicht zu berücksichtigen. Massgeblich ist die medizinisch-theoretische Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Integrität (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_756/2019 vom 11. Februar 2020 E. 4.2 mit Hinweisen). Bei gleichem medizinischen Befund ist der Integritätsschaden für alle Versicherten gleich; er wird abstrakt und egalitär bemessen (BGE 115 V 147 E. 1, 113 V 218 E. 4b).
5.3.2 Im Anhang 3 zur UVV hat der Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der Integritätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 29 E. 1b mit Hinweisen) häufig vorkommende und typische Schäden prozentual gewichtet. Für die darin genannten Integritätsschäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes (Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2). Integritätsschäden, die gemäss der Skala 5 % nicht erreichen, geben keinen Anspruch auf Entschädigung (Ziff. 1 Abs. 3). Die völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei teilweisem Verlust und teilweiser Gebrauchsunfähigkeit wird der Integritätsschaden entsprechend geringer, wobei die Entschädigung jedoch ganz entfällt, wenn der Integritätsschaden weniger als 5 % des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ergäbe (Ziff. 2).
5.3.3 Die Medizinische Abteilung der Suva hat in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für das Gericht nicht verbindlich, umso weniger als Ziff. 1 Abs. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, der in der Skala angegebene Prozentsatz des Integritätsschadens gelte im Regelfall, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29 E. 1c, 116 V 156 E. 3a).
Die Tabelle 5 der Suva enthält die Skala zum Integritätsschaden bei Arthrosen.
5.4 Aus dem kreisärztlichen Bericht und der Beurteilung des Integritätsschadens vom 6. Dezember 2019 (Urk. 8/218 und Urk. 8/219) sowie der Beurteilung vom 22. September 2020 (Urk. 8/294) ergibt sich, dass Dr. B.___ eine beginnende Coxarthrose links (beziehungsweise eine leichte Hüfgelenksarthrose links), eine leichte Handgelenksarthrose rechts und eine leichte Kniegelenksarthrose links feststellen konnte, was nicht im Widerspruch zu den von Dr. A.___ erhobenen Befunden steht. Funktionsstörungen oder andere Arthrosen sind nicht ausgewiesen.
Ein Integritätsschaden von 20 % im Zusammenhang mit der Coxarthrose erweist sich in Anwendung der Suva-Tabelle 5 als angemessen (bei einem Rahmen von 10-30 % bei mässiger Arthrose). Was das Kniegelenk anbelangt, ging Dr. B.___ von keiner durch den Unfall bedingten dauernden und erheblichen Progression der bereits vorbestehenden Arthrose – und mithin nicht versicherten Ereignisses – aus. Angesichts dessen erscheint die Verneinung einer Integritätsentschädigung in diesem Zusammenhang berechtigt.
Nicht zu überzeugen vermag demgegenüber, soweit Dr. B.___ das Erreichen einer mässigen Arthrose am Handgelenk rechts mit dem Hinweis auf die beim Beschwerdeführer bestehenden Risikofaktoren verneinte. Zum einen hat die Bemessung der Integritätsentschädigung – unter Ausschluss allfälliger individueller Besonderheiten – abstrakt und egalitär zu erfolgen, so dass bei gleichem medizinischen Befund der Integritätsschaden für alle Versicherten gleich ist (E. 5.3.1) und sich ähnliche Unfallfolgen miteinander vergleichen lassen (vgl. Murer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Auflage, Zürich 2012, S. 166). Zum anderen hat Dr. B.___ in Bezug auf die – derzeit – leichte Hüftgelenksarthrose links trotz der von ihm postulierten verkürzten Gesamtlebensdauer auf eine zu erwartende mässige Coxarthrose geschlossen (E. 5.2). Mit Blick auf diese Umstände ist seitens des rechten Handgelenks mit dem im Sozialversicherungsrecht massgeblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit vom Erreichen der nächsten Stufe, einer mässigen Arthrose, zu rechnen. In Anwendung der Suva-Tabelle 5 ist daher von einem Integritätsschaden von 5 % auszugehen.
Von verschiedenen Integritätsschäden ist auszugehen, wenn die Beeinträchtigungen sich medizinisch eindeutig feststellen und in ihren Auswirkungen voneinander klar unterscheiden lassen. Klar unterscheidbare und sich gegenseitig nicht beeinflussende Integritätsschäden sind grundsätzlich zu addieren (Urteil des Bundesgerichts 8C_300/2020 vom 2. Dezember 2020 E. 4.3 mit Hinweisen). In Kumulation der Integritätsschäden an der linken Hüfte und am rechten, dominanten Handgelenk ergibt sich eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von total 25 %. Insoweit ist der angefochtene Einspracheentscheid abzuändern.
6. Gemäss den vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde in dem Sinne teilweise gutzuheissen, als dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente bei einem Erwerbsunfähigkeitsgrad von 16 % und Anspruch auf eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 25 % hat. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens steht dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG und § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) eine Prozessentschädigung zu. Diese ist nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit Art. 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen. Der Beschwerdeführer obsiegt sowohl in Bezug auf die beantragte Erhöhung des Invaliditätsgrades als auch der beantragten Erhöhung der Integritätsentschädigung teilweise, wobei das Überklagen in diesem Zusammenhang keine Reduktion der Parteientschädigung rechtfertigt, hat es doch den Prozessaufwand nicht wesentlich beeinflusst (BGE 117 V 401 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts 9C_889/2011 vom 8. Februar 2012 E. 7). Entsprechend ist eine Prozessentschädigung von Fr. 2’500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) auszurichten.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 13. Oktober 2020 insofern abgeändert, als festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente bei einem Erwerbsunfähigkeitsgrad von 16 % und Anspruch auf eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 25 % hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2’500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Renate Vitelli unter Beilage je einer Kopie von Urk. 18/1-3
- Suva unter Beilage des Doppels von Urk. 17 sowie je einer Kopie von Urk. 18/1-3
- Bundesamt für Gesundheit
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
VogelMuraro