Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2020.00257
II. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Sager
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Schüpbach
Urteil vom 11. November 2021
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Massimo Aliotta
Anwaltskanzlei Aliotta
Obergasse 20, Postfach 1508, 8401 Winterthur
gegen
Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG
Direktion Bern
Bundesgasse 35, Postfach, 3001 Bern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1956, ist seit 2016 Geschäftsführer der Y.___ AG und war dadurch bei der Schweizerischen Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG (nachfolgend: Mobiliar) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 23. Oktober 2019 eine Verletzung an der linken Achillessehne erlitt (Urk. 8/2/1-2).
Mit Verfügung vom 9. März 2020 (Urk. 8/1/29) lehnte die Mobiliar ihre Leistungspflicht ab. Die dagegen am 9. März 2020 erhobene Einsprache (Urk. 8/1/36) wies die Mobiliar mit Einspracheentscheid vom 15. Oktober 2020 ab (Urk. 8/1/55 = Urk. 2).
2. Am 12. November 2020 erhob der Versicherte Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 15. Oktober 2020 (Urk. 2) und beantragte, dieser sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin in unfallversicherungsrechtlicher Hinsicht leistungspflichtig sei (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1 und 2).
Mit Eingabe vom 11. Dezember 2020 (Urk. 7) reichte die Beschwerdegegnerin die Akten ein und verzichtete vorerst auf das Einreichen einer Beschwerdeantwort. Mit Replik vom 4. Februar 2021 (Urk. 11) hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. Mit Duplik vom 20. April 2021 (Urk. 17) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 28. April 2021 zur Kenntnis gebracht (Urk. 18).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 aufgeführten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
1.2 Seit dem Inkrafttreten der Revision des UVG und der dazugehörigen Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) per 1. Januar 2017 ist das Bestehen einer vom Unfallversicherer zu übernehmenden unfallähnlichen Körperschädigung nicht länger vom Vorliegen eines äusseren Ereignisses abhängig. Die Tatsache, dass eine in Art. 6 Abs. 2 UVG genannte Körperschädigung vorliegt, führt zur Vermutung, dass es sich hierbei um eine unfallähnliche Körperschädigung handelt, die vom Unfallversicherer übernommen werden muss. Dieser kann sich aber von der Leistungspflicht befreien, wenn er beweist, dass die Körperschädigung vorwiegend auf Abnützung oder Krankheit zurückzuführen ist (Zusatzbotschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [Unfallversicherung und Unfallverhütung; Organisation und Nebentätigkeiten der Suva] vom 19. September 2014, BBl 2014 7922 7934 f.).
Gemäss BGE 146 V 51 ergibt sich aus der in Art. 6 Abs. 2 UVG vorgesehenen Möglichkeit des Gegenbeweises weiterhin die Notwendigkeit der Abgrenzung der vom Unfallversicherer zu übernehmenden unfallähnlichen Körperschädigung von der abnützungs- und erkrankungsbedingten Ursache einer Listenverletzung und damit letztlich zur Leistungspflicht des Krankenversicherers. Insoweit ist die Frage nach einem initialen erinnerlichen und benennbaren Ereignis - nicht zuletzt auch aufgrund der Bedeutung eines zeitlichen Anknüpfungspunktes (Versicherungsdeckung; Zuständigkeit des Unfallversicherers; Berechnung des versicherten Verdienstes; intertemporalrechtliche Fragestellungen) - auch nach der UVG-Revision relevant. Lässt sich dabei kein initiales Ereignis erheben oder lediglich ein solches ganz untergeordneter respektive harmloser Art, so vereinfacht dies zwangsläufig in aller Regel den Entlastungsbeweis des Unfallversicherers. Denn bei der in erster Linie von medizinischen Fachpersonen zu beurteilenden Abgrenzungsfrage ist das gesamte Ursachenspektrum der in Frage stehenden Körperschädigung zu berücksichtigen. Nebst dem Vorzustand sind somit auch die Umstände des erstmaligen Auftretens der Beschwerden näher zu beleuchten. Die verschiedenen Indizien, die für oder gegen Abnützung oder Erkrankung sprechen, müssen aus medizinischer Sicht gewichtet werden. Damit der Entlastungsbeweis gelingt, hat der Unfallversicherer gestützt auf beweiskräftige ärztliche Einschätzungen - mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit - nachzuweisen, dass die fragliche Listenverletzung vorwiegend, das heisst im gesamten Ursachenspektrum zu mehr als 50 %, auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist. Besteht das Ursachenspektrum einzig aus Elementen, die für Abnützung oder Erkrankung sprechen, so folgt daraus unweigerlich, dass der Entlastungsbeweis des Unfallversicherers erbracht ist und sich weitere Abklärungen erübrigen (E. 8.6).
1.3 Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatsache handelt, liegt die entsprechende Beweislast anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer. Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_669/2019 vom 25. März 2020 E. 2.2 mit Hinweisen).
Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch dieser Zustand noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG Leistungen zu erbringen (Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.3 mit Hinweisen).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
1.5 Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid (Urk. 2) damit, dass sich dem geschilderten Ereignishergang kein ungewöhnlicher äusserer Faktor im Rechtssinne entnehmen lasse, weshalb der Unfallbegriff zu verneinen sei (S. 5). Es sei weiter zu prüfen, ob eine unfallähnliche Körperschädigung gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG bejaht werden könne. Eine Listenverletzung liege vor. Mit Aktengutachten vom September 2020 weise Dr. med. Z.___ darauf hin, dass beidseits im Bereich der Achillessehnen ein Vorzustand aktenkundig sei (S. 5 f.). Der geschilderte Unfallmechanismus sei gestützt auf wissenschaftliche Literatur zur Verursachung einer Achillessehnenruptur zweifelsfrei nicht geeignet. Bei derartigen Schäden müssten damit innere Ursachen (Degeneration) sowie lokale allgemeine Erkrankungen des Muskel-Sehnen-Systems als ursächlich in Betracht gezogen werden. Vorliegend sei insbesondere bei einer Tendinose und der kalzifizierenden Tendinopathie, wie im Bericht von Dr. med. A.___ vom September 2019 dokumentiert, zweifelsfrei von einer vorbestehenden Texturstörung der Achillessehne auszugehen. Die Beurteilung von Dr. Z.___ sei umfassend und die Schlussfolgerungen seien nachvollziehbar und klar begründet. Es sei darauf abzustellen. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass das Ursachenspektrum der beim Beschwerdeführer festgestellten Achillessehnenruptur links ausschliesslich auf Elemente zurückzuführen seien, die für Abnützung oder Erkrankung sprächen. So fehle es bereits an einem geeigneten Unfallmechanismus, welcher eine derartige Ruptur überhaupt verursachen könnte. Sodann seien bildgebend sowohl magnetresonanztomographisch als auch intraoperativ Befunde erhoben worden, die mit einer unfallkausalen Achillessehnenruptur nicht zu vereinbaren wären (S. 7). Die Voraussetzungen von Art. 6 Abs. 2 lit. f UVG seien somit nicht erfüllt (S. 8).
2.2 Dagegen machte der Beschwerdeführer geltend (Urk. 1), die Beschwerdegegnerin habe zu Unrecht das Vorliegen eines Unfalles und auch zu Unrecht die Voraussetzungen von Art. 6 Abs. 2 lit. f UVG verneint. Es sei mithin davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin in unfallversicherungsrechtlicher Hinsicht leistungspflichtig sei (S. 7). Mit Replik machte er geltend, in der Aktennotiz der Beschwerdegegnerin vom 25. Februar 2020 seien nicht alle relevanten Informationen enthalten. Zu ergänzen sei der rechtsrelevante Sachverhalt insofern, als er begleitet von einem heftigen Knall und stichartigen Schmerzen in der Ferse blitzartig nach unten auf den tieferliegenden Treppentritt abgeglitten und gestolpert sei. Dank einer reflexartigen Bewegung mit dem rechten Bein habe ein Sturz verhindert werden können. Gestützt auf diesen komplettierten Unfallhergang sei erstellt, dass es sich beim Ereignis vom 23. Oktober 2019 um ein Unfallereignis im Rechtssinne handle (Urk. 11 S. 2). Diesbezüglich sei auch auf die vorliegenden Akten hinzuweisen, wonach der operierende Chirurg Dr. med. B.___ bereits schriftlich und aktenkundig festgestellt habe, dass die beim Beschwerdeführer vorliegende Verletzung nur durch ein Unfallereignis habe entstehen können
(S. 3).
2.3 Streitig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der Verneinung der Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin.
3.
3.1 Dr. med. A.___, Facharzt für Rheumatologie, nannte in seinem Bericht vom 22. August 2019 (Urk. 8/3/13) folgende Diagnosen:
- rezidivierende Rückfussirritationen beidseits, teils rechts-, teils linksbetont
- Enthesitis der Achillessehnen, interkurrent leichte Fasciitis plantaris, Senkspreizfusstendenz
- sonografisch beidseits Subkutanödem, beidseits degenerative Vergröberungen am Sprung- und den Intertarsalgelenken, links minim Flüssigkeit im oberen Sprunggelenk (OSG) und vereinzelt intertarsal, keine Synovitiszeichen, Achillessehne beidseits distal etwas verdickt und inhomogen mit echoreichen streifigen und punktförmigen Einlagerungen, rechts und fraglich auch links Inhomogenität am Ansatz, Differentialdiagnose Partialläsion der Sehne, Haglund-Exostose beidseits, deutliche Bursitis subachillea beidseits linksbetont, übrige Sehnenverläufe perimalleolär unauffällig (September 2019)
- mässige Hyperurikämie, möglicherweise symptomatisch
- keine entzündliche humorale Aktivität, Rheumafaktoren/Anti-CCP/ANA alle negativ
- rezidivierendes lumbospondylogenes Schmerzsyndrom
- koronare Ein-Gefäss-Erkrankung
- Übergewicht
- rezidivierendes Gesichtsekzem, Rhinophym
- Status nach Hemikolektomie links bei Kolonkarzinom 2007
- leichter Heuschnupfen
Er führte aus, vor Jahren sei ein intermittierendes schmerzhaftes Ziehen im Bereich der Waden und Fusssohlen beidseits rechtsbetont aufgetreten, unter Magnesium sei es rückläufig gewesen. Seit Mai 2019 bestünden erneut akzentuierte Wadenschmerzen und interkurrente wechselhafte Schmerzen an den Fusssohlen, später eher an den Achillessehnen beidseits rechtsbetont (S. 1). Physiotherapie habe bis vor einem Monat stattgefunden, aktuell sei diese pausiert. Nach anfänglicher Besserung unter intensiver Behandlung sei es in den letzten Tagen wieder zu einer Schmerzzunahme gekommen. Es sei am 17. September 2019 mit Einverständnis des Beschwerdeführers sonografisch gezielt eine Infiltration an den Achillessehnenansatz beziehungsweise in die Bursa subachillea beginnend links durchgeführt worden. Je nach Verlauf und Restschmerzen könnte die Infiltration auch rechts Sinn machen (S. 2).
3.2 Dr. med. C.___, Facharzt für Radiologie, berichtete am 4. September 2019 (Urk. 8/3/14) über das am gleichen Tag durchgeführte Röntgen des Calcaneus sowie der Füsse und nannte als Befund unter anderem beidseits einen kleinen Fersensporn, links assoziierte kleine Weichteilverkalkungen, beidseits eine mässig kräftige Weichteilverdickung über dem Tuber calcanei, vereinbar mit einer chronischen Ansatztendinopathie der Achillessehne.
3.3 Dr. A.___ berichtete am 17. September 2019 (Urk. 8/3/15) über die gleichentags durchgeführte Ultraschalluntersuchung der oberen Sprunggelenke und führte aus, es bestünden beidseits ein Subkutanödem, beidseits degenerative Vergröberungen am Sprung- und den Intertarsalgelenken, links minim Flüssigkeit im OSG und vereinzelt intertarsal, keine Synovitiszeichen, Achillessehne beidseits distal etwas verdickt und inhomogen mit echoreichen streifigen und punktförmigen Einlagerungen, rechts und fraglich auch links Inhomogenität am Ansatz, Differentialdiagnose Partialläsion der Sehne, Haglund-Exostose beidseits, deutliche Bursitis subachillea beidseits linksbetont, die übrigen Sehnenverläufe perimalleolär seien unauffällig.
3.4 Die Ärzte des Kantonsspitals D.___ berichteten am 24. Oktober 2019 (Urk. 8/3/1) über das Röntgen des OSG sowie den Ultraschall der linken Achillessehne vom gleichen Tag und führten aus, es bestehe eine hochgradige Partialruptur der Achillessehne, insbesondere im medialen Anteil mit intratendinösen Hämatomen. Sonografisch bestehe kein Hinweis auf eine sekundäre Rupturursache. Bezüglich dieser Frage sollte jedoch nach Abklingen der Beschwerden eine MRT-Untersuchung durchgeführt werden.
3.5 Dr. med. B.___, Facharzt für Chirurgie, berichtete am 29. Oktober 2019 (Urk. 8/3/3) über die gleichentags durchgeführte Achillessehnenrekonstruktion links mit transossärer Refixation am Calcaneus bei der Diagnose einer ansatznahen, distalen, hochgradigen (90 %) Achillessehnenruptur links und führte aus, der Beschwerdeführer sei schon seit einiger Zeit in Behandlung wegen Achillodynien. Am Abend des 23. Oktober 2019 sei er beim Treppensteigen abgerutscht und habe sich beim Sturz ein maximales Dorsalextensionstrauma des linken Fusses zugezogen, dabei habe es einen Knall gegeben und er habe Schmerzen in der Ferse und Schwierigkeiten beim Gehen gehabt. Klinisch zeige sich eine Delle knapp über dem Calcaneus, hier zeige sich auch schon eine hämatöse Verfärbung. Die Abklärungen mittels Ultraschall hätten die Achillessehnenruptur bestätigt, zusätzlich zeige sich radiologisch noch ein dorsaler Fersensporn, ventral etwas kleiner.
3.6 In der Unfallmeldung vom 5. November 2019 (Urk. 8/2/1-2) wurde das Ereignis vom 23. Oktober 2019 wie folgt beschrieben (Ziff. 6): «Beim Materialtransport auf einer Treppe mit dem linke Fuss schlecht aufgetreten und bei der folgenden Belastung mit der Ferse eingebrochen». Die Verletzung betreffe den linken Unterschenkel, die Achillessehne sei abgerissen (Ziff. 9).
3.7 Dr. B.___ berichtete am 27. November 2019 (Urk. 8/3/9) und führte aus, vier Wochen postoperativ zeige sich eine strichförmige Wunde, welche reizlose verheilt sei. Es könne schon problemlos aktiv eine 90°-Dorsalextension ohne grössere Schmerzen erreicht werden. Es zeige sich ein unkomplizierter postoperativer Verlauf. Die Belastung könne nach Massgabe der Schmerzen erfolgen.
3.8 Dr. med. E.___, Fachärztin für Chirurgie und Traumatologie, beratende Ärztin der Beschwerdegegnerin, nahm am 11. Dezember 2019 Stellung (Urk. 8/3/11) und führte aus, es bestehe beim Beschwerdeführer ein Vorzustand. Er sei seit Januar 2019 bei Dr. A.___ in Behandlung wegen Achillodynien. Radiologisch zeige sich ein dorsaler Fersensporn. Eventuell sei eine Therapie mit Kortison-Spritzen peritendinös erfolgt. Dann sei eine iatrogene Sehnenläsion wahrscheinlich. Es seien Berichte über die Behandlung wegen Achillodynien anzufordern.
3.9 Dr. A.___ berichtete am 21. Januar 2020 (Urk. 8/3/17) und führte aus, der Beschwerdeführer habe anlässlich der Fussdistorsion links am 21. (richtig: 23.) Oktober 2019 eine Achillessehnenruptur links erlitten, welche operativ versorgt worden sei mit anschliessender Ruhigstellung im VacoPed-Schuh. Diesbezüglich hätten sich die Irritationen am linken Rückfuss allmählich zurückgebildet. Wahrscheinlich durch Entlastung/Umbelastung seien im Verlauf vermehrt Schmerzen im Bereich des Achillessehnenansatzes rechts sowie später auch am Mittelfuss links aufgetreten. In der klinischen Verlaufskontrolle habe eine Druckdolenz und leichte Schwellung über der distalen Achillessehne rechts ohne Kontinuitätsunterbruch bestanden. Der Kalkaneus und das Sprunggelenk seien reizlos. Nach der operativen Refixation der Achillessehnenruptur links im Oktober 2019 sei der Verlauf diesbezüglich weitgehend regelrecht mit regredienten Rückfussirritationen links. Bei demnächst geplanter Nachkontrolle mit Röntgen-Stellungskontrolle beim Operateur könnte bei der Gelegenheit ergänzend ein Röntgen des linken Vorfusses erfolgen, mit der Frage nach allfälligen ossären Läsionen oder ausgeprägten degenerativen Veränderungen als Schmerzursache links.
3.10 Dr. E.___ nahm am 29. Januar 2020 erneut Stellung (Urk. 8/3/18) und führte aus, es bestünden beim Beschwerdeführer Vorzustände. Die gesundheitliche Störung gehe nicht überwiegend wahrscheinlich, sondern nur möglicherweise auf das Ereignis vom Oktober 2019 zurück. Seit Mai 2019 bestünden erneut akzentuierte Wadenschmerzen und interkurrente wechselhafte Schmerzen an den Fusssohlen, später eher an den Achillessehnen beidseits rechtsbetont sowie intermittierende leichtere Schwellungen. Im Röntgen vom September 2019 bestünden links assoziierte kleine Weichteilverkalkungen sowie beidseits eine mässig kräftige Weichteilverdickung über dem Tuber calcanei, vereinbar mit einer chronischem Ansatztendinopathie der Achillessehne. Es bestehe zirka eine acht- bis zehnwöchige Arbeitsunfähigkeit, allerdings krankheitsbedingt, kein Unfall.
3.11 Dr. med. Z.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, beratender Arzt der Beschwerdegegnerin, nahm am 4. März 2020 Stellung (Urk. 8/3/19) und führte aus, es liege eine Körperschädigung nach Art. 6 Abs. 2 lit. f UVG vor. Diese sei vorwiegend (mehr als 50 %) auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen. Es bestünden rezidivierende Achillodynien seit Januar 2019.
3.12 Dr. Z.___ erstattete am 27. September 2020 ein Aktengutachten (Urk. 8/3/42) und führte aus, der Beschwerdeführer habe sich nach Kenntnis der zeitnahen medizinischen Berichte am 23. Oktober 2019 beim Begehen einer Treppe eine Achillessehnenruptur links zugezogen. Laut Aktennotiz der Beschwerdegegnerin sei es nicht zu einem Sturz gekommen. Der Beschwerdeführer habe mit den Zehenspitzen auf einer Stufe gestanden, beim Belasten sei der Fuss eingesackt. In der Erstuntersuchung vom 24. Oktober 2019 beschreibe der Hausarzt eine Delle am Ansatz der linken Achillessehne mit Hämatomverfärbung und positivem Thompson-Test. Die Ruptur werde im Ultraschall gesichert. Der oben dokumentierte Hergang der Aktennotiz sei nach Kenntnis der wissenschaftlichen Literatur ohne Zweifel nicht geeignet, eine traumatische Achillessehnenruptur verursachen zu können. Der Hergang entspreche einer alltäglichen Verrichtung.
In diesem Schadenfall liege ein dokumentierter Vorzustand der linken und rechten Achillessehne zugrunde. Der Rheumatologe Dr. A.___ behandle den Beschwerdeführer nach Kenntnis des Berichts vom 17. September 2019 bereits vor dem Ereignis wegen intermittierendem, schmerzhaftem Ziehen im Bereich der Wade und Fusssohlen beidseits. Seit Mai 2019 bestünden akzentuierte Wadenschmerzen und wechselhafte Schmerzen an den Fusssohlen und an der Achillessehne beidseits (S. 4).
Am 17. September 2019 sei eine gezielte Kortisoninfiltration an den Achillessehnenansatz links erfolgt. Gemäss wissenschaftlicher Literatur lägen geeignete Mechanismen vor, die eine Ruptur der Achillessehne verursachen könnten, so zum Beispiel Abstossbewegungen beim Sport, ruckartiges Anschieben eines Gegenstandes, plötzliche Dorsalextension bei vorgespannter Wade beim Aufkommen nach einem Sprung oder eine plötzliche Dorsalextension des fixierten Fusses beim Tritt in ein Erdloch oder bei einem Fall treppabwärts.
Eine plötzliche Kraftanstrengung sei keine Unfallursache, da die Zugfestigkeit der Sehne grösser sei als die vom Muskel aufgebrachte Kraft. Es bedürfe der Abgrenzung des Schadens aus innerer Ursache (Degeneration) sowie der Abklärung lokaler und allgemeiner Erkrankungen des Muskel-Sehnen-Systems. Im Falle einer Ruptur der Achillessehne wären eher knöcherne ligamentäre Begleitverletzungen des Bandapparates beziehungsweise Frakturen am OSG zu erwarten. Die im OP-Bericht beschriebene Achillessehnenruptur liege an der Kreuzungsstelle der Sehnenfasern proximal vor dem Ansatz beziehungsweise am medialen Achillessehnenansatz am Calcaneus der USG-Achse und stelle eine der Schwachstellen der Achillessehne dar.
Insbesondere bei einer Tendinose und der kalzifizierenden Tendopathie, wie sie im Bericht von Dr. A.___ vom 17. September 2019 und bildgebend beschrieben worden seien, sei ohne Zweifel von einer vorbestehenden Texturstörung der Achillessehne auszugehen. In diesem Zusammenhang sei vor allem auf die Kortisoninfiltration vom September 2019 an den linken Achillessehnenansatz hinzuweisen. Die Lokalisation entspreche exakt der Region der Achillessehnenruptur links vom 23. Oktober 2019. Der wissenschaftliche Zusammenhang zwischen lokalen Kortisoninjektionen und spontanen Sehnenrupturen sei hinlänglich bekannt (S. 5 f.).
Zusammenfassend sei festzustellen, dass aufgrund des nicht geeigneten Hergangs des Ereignisses vom 23. Oktober 2019, aufgrund des nachgewiesenen erheblichen Vorzustandes einer Tendinose beziehungsweise kalzifizierender Tendopathie der Achillessehne links die Ruptur der Achillessehne links nur möglicherweise in natürlichem Kausalzusammenhang zum Ereignis vom 23. Oktober 2019 stehe. Hinsichtlich einer Listenverletzung sei zu konstatieren, dass eine Listenverletzung lit. f vorliege. Diese sei jedoch zu über 50 % auf eine Abnützung zurückzuführen (S. 6).
4.
4.1 Bei der strittigen Verletzung handelt es sich um eine Partialruptur der Achillessehne links, weshalb Dr. Z.___ von einer Listendiagnose gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG ausging (vgl. vorstehend E. 3.11 und E. 3.12). Dies ist unbestritten.
4.2 Gemäss BGE 146 V 51 hat der Unfallversicherer nach Meldung einer Listenverletzung gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG in der seit 1. Januar 2017 geltenden Fassung die genauen Begleitumstände abzuklären. Ist somit die Listenverletzung auf ein Unfallereignis im Sinne von Art. 4 ATSG zurückzuführen, so ist der Unfallversicherer solange leistungspflichtig, bis der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache darstellt, der Gesundheitsschaden also nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Sind hingegen nicht sämtliche Kriterien des Unfallbegriffs nach Art. 4 ATSG erfüllt, so wird der Unfallversicherer für eine Listenverletzung nach Art. 6 Abs. 2 UVG grundsätzlich leistungspflichtig, sofern er nicht den Nachweis dafür erbringt, dass die Verletzung vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist (E. 9.1). Der Entlastungsbeweis des Unfallversicherers ist erbracht, wenn die Listendiagnose zu mehr als 50 % auf Abnützung oder Erkrankung beruht (E. 8.2.2.1, E. 8.6).
4.3 Praxisgemäss sind die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens von der versicherten Person glaubhaft zu machen. Im Streitfall obliegt es dem Gericht zu beurteilen, ob die einzelnen Voraussetzungen des Unfallbegriffs erfüllt sind (BGE 116 V 136 E. 4b, 114 V 298 E. 5b; Urteil des Bundesgerichts 8C_358/2016 vom 28. September 2016 E. 3.4 mit Hinweisen).
4.4 Der Unfallhergang wird in den Akten wie folgt beschrieben: «Beim Materialtransport auf einer Treppe mit dem linken Fuss schlecht aufgetreten, bei der folgenden Belastung mit der Ferse eingebrochen» (Unfallmeldung vom 5. November 2019; vgl. vorstehend E. 3.6). Zur Abklärung des Unfallhergangs befragte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer telefonisch. Der Aktennotiz dazu (Urk. 8/2/3) ist folgendes zu entnehmen: «Es war spät abends, 21.00 Uhr, in einer Waldhütte. Zum Eingang befindet sich eine Betontreppe mit drei Stufen, zirka 20 cm hoch. Er war dabei Material (Harassen, Geschirr, Essen) vom Haus zum Auto und retour zu transportieren, dabei musste er immer über die Betontreppe laufen. Beim dritten Mal ist er mit dem linken Fuss lediglich mit den Zehenspitzen auf die Stufe getreten, dann wollte er mit dem rechten Fuss nachgehen beziehungsweise aufsteigen und aufgrund der Belastung (er ist mit links nicht fest genug gestanden, die Ferse befand sich in der Luft hinter der Stufe, nur die Zehenspitzen auf der Stufe) ist er nachgesackt».
4.5 Die Aussagen des Beschwerdeführers zum Ereignishergang weisen von ihrem inhaltlichen Gehalt her keine wesentlichen Widersprüche auf und erscheinen als glaubwürdig. Da sodann keine gewichtigen Indizien vorliegen, die ernsthafte Zweifel an ihrer Richtigkeit zu begründen vermöchten, kann insoweit vorliegend darauf abgestellt werden. Gestützt auf die übereinstimmenden Aussagen des Beschwerdeführers zum Ereignishergang ist daher davon auszugehen, dass er anlässlich des Ereignisses vom 23. Oktober 2019 mit dem linken Fuss lediglich mit den Zehenspitzen auf die Treppe kam und in der Folge aufgrund der Belastung mit der Ferse abgesackt ist.
4.6 Nach der Rechtsprechung bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selbst. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er – nach einem objektiven Massstab – den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet. Ausschlaggebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begründen keine Ungewöhnlichkeit (BGE 134 V 72 E. 4.1 und E. 4.3.1 mit Hinweis; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_368/2020 vom 17. September 2020 E. 4.2 mit Hinweisen).
Nach Lehre und Rechtsprechung kann das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors in einer unkoordinierten Bewegung bestehen. Bei Körperbewegungen gilt dabei der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam «programmwidrig» beeinflusst hat. Bei einer solchen unkoordinierten Bewegung ist der ungewöhnliche äussere Faktor zu bejahen; denn der äussere Faktor – Veränderung zwischen Körper und Aussenwelt – ist wegen der erwähnten Programmwidrigkeit zugleich ein ungewöhnlicher Faktor (Urteil des Bundesgerichts 8C_395/2020 vom 28. September 2020 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 130 V 117 E. 2.1). Ohne besonderes Vorkommnis ist bei einer Sportverletzung das Merkmal der Ungewöhnlichkeit und damit das Vorliegen eines Unfalles zu verneinen (BGE 130 V 117 E. 2.2 mit Hinweis).
4.7 Das für den Unfallbegriff wesentliche Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors kann, wie erwähnt (vorstehend E. 4.5), in einer unkoordinierten Bewegung bestehen, wobei der ungewöhnliche äussere Faktor in solchen Fällen darin liegt, dass die körperliche Bewegung durch etwas „Programmwidriges" gestört wird, was beispielsweise dann zutrifft, wenn die versicherte Person stolpert, ausgleitet oder an einem Gegenstand anstösst, oder wenn sie, um ein Ausgleiten zu verhindern, eine reflexartige Abwehrhaltung ausführt oder auszuführen versucht (RKUV 1999 Nr. U 345 S. 420, U 114/97 E. 2b mit Hinweisen). Bei einer solchen unkoordinierten Bewegung ist der ungewöhnliche äussere Faktor zu bejahen; denn der äussere Faktor - Veränderung zwischen Körper und Aussenwelt - ist wegen der erwähnten Programmwidrigkeit zugleich ein ungewöhnlicher Faktor (BGE 130 V 117 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_749/2008 vom 15. Januar 2009 E. 3.2).
4.8 Dr. Z.___ nennt in seinem Aktengutachten als eine der möglichen Ursachen für eine Achillessehnenruptur eine plötzliche Dorsalextension bei vorgespannter Wade beim Aufkommen nach einem Sprung oder eine plötzliche Dorsalextension des fixierten Fusses beim Tritt in ein Erdloch oder bei einem Fall treppabwärts (vgl. vorstehend E. 3.12). Wenn der Beschwerdeführer demnach nur mit den Zehen statt dem ganzen linken Fuss, und zusätzlich mit einer Last auf den Armen, auf der Stufe auftrat und somit mit dem linken Fuss keinen Halt hatte beziehungsweise in der Luft hing, als er den rechten Fuss nachzog, scheint es vorliegend überwiegend wahrscheinlich, dass eine plötzliche Dorsalextension und eine entsprechende Verletzung der Achillessehne entstehen kann, insbesondere wenn diese bereits vorgeschädigt war, was unbestritten ist. Entgegen der Beurteilung von Dr. Z.___ handelte es sich gerade nicht um ein normales «Begehen der Treppe» (vgl. vorstehend E. 3.12). Zeitnah zum Unfallereignis hielt Dr. B.___ fest, der Beschwerdeführer sei beim Treppensteigen abgerutscht und habe sich beim Sturz (der jedoch nicht stattfand) ein maximales Dorsalextensionstrauma des linken Fusses zugezogen (vgl. vorstehend E. 3.5).
Diese Angaben zum Unfallhergang wurden von Dr. Z.___ in seinem Aktengutachten (vgl. vorstehend E. 3.12) nicht berücksichtigt und auch nicht gewürdigt. Angesichts dieser Umstände ist offenkundig, dass der Einschätzung von Dr. Z.___ zur Unfallkausalität Zweifel anhaften, womit darauf nicht abgestellt werden kann (vgl. vorstehend E. 1.5).
In Würdigung der gesamten Umstände ist vorliegend davon auszugehen, dass anlässlich des Ereignisses vom 23. Oktober 2019 der normale Bewegungsablauf beim Treppengehen durch eine unkoordinierte Bewegung im Sinne eines «nicht richtig Treffens» der Treppenstufe mit dem linken Fuss gestört wurde. Dieses Geschehen stellt eine Programmwidrigkeit dar, welche den normalen Bewegungsablauf beim Treppengehen unterbrochen hat. Demzufolge ist der äussere Faktor in der Veränderung zwischen dem Körper des Beschwerdeführers und der Aussenwelt auf Grund dieser Programmwidrigkeit als aussergewöhnlich zu qualifizieren.
4.9 Nach Gesagtem ist der ungewöhnliche äussere Faktor als gegeben zu betrachten, weshalb es sich beim fraglichen Ereignis vom 23. Oktober 2019 um einen Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG handelte.
Der vorliegende Fall ist daher ausschliesslich unter dem Blickwinkel von Art. 6 Abs. 1 UVG zu prüfen (vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 8C_649/2019 vom 4. November 2020 E. 5.3 und 8C_412/2019 vom 9. Juli 2020 E. 5.2). Somit ist die Beschwerdegegnerin so lange für die Folgen des Unfallereignisses leistungspflichtig, bis der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache darstellt, der Gesundheitsschaden also nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht (vgl. vorstehend E. 1.3). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers entfällt die Prüfung einer Leistungspflicht für eine Listenverletzung gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG.
4.10 Demzufolge ist die Beschwerde gutzuheissen mit der Feststellung, dass es sich beim Ereignis vom 23. Oktober 2019 um einen Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG handelte, für dessen Folgen die Beschwerdegegnerin so lange leistungspflichtig ist, bis der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache der Beschwerden darstellt beziehungsweise der status quo sine vel ante erreicht ist (vgl. vorstehend E. 1.3).
4.11 In seiner Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung im Sinne von Art. 6 EMRK (vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff. 4). In der Replik wurde sodann ausgeführt, dass er wie beantragt durch das angerufene Gericht anlässlich einer öffentlichen Verhandlung zum Unfallereignis zu befragen sei, sollte das angerufene Gericht an seinen Angaben Zweifel hegen (Urk. 11 S. 3).
Vorliegend sieht das Gericht von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung ab, da es auch ohne eine solche aufgrund der Akten zum Schluss gelangt, dass dem materiellen Rechtsbegehren des Beschwerdeführers zu entsprechen ist (vgl. hierzu Urteil des Bundesgericht 8C_495/2020 vom 6. Januar 2021 E. 2.2).
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung. Deren Höhe ist gemäss § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert, zu bemessen. Unter Berücksichtigung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- zuzüglich Mehrwertsteuer (MWSt) ist die Partei-entschädigung auf Fr. 2'300.-- inklusive Barauslagen und MWSt festzulegen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid der Schweizerischen Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG vom 15. Oktober 2020 aufgehoben mit der Feststellung, dass es sich beim Ereignis vom 23. Oktober 2019 um einen Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG handelte, für dessen Folgen die Beschwerdegegnerin im Sinne der Erwägungen leistungspflichtig ist.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2’300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Massimo Aliotta
- Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG
- Bundesamt für Gesundheit
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
Grieder-MartensSchüpbach