Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2020.00261


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher

Urteil vom 14. April 2021

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Fricker

Fricker Füllemann Rechtsanwälte GmbH

Merkurstrasse 25, Postfach 1760, 8400 Winterthur


gegen


Suva

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1972, war seit April 2004 bei der Y.___ AG als Gebäudereiniger angestellt und über diese bei der Suva unfallversichert, als er am 13. Juli 2009 von einer Leiter stürzte (Urk. 7/1). Ab 26. Oktober 2009 war er wieder zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 7/13-14). Am 6. Juli 2011 wurde ein Rückfall gemeldet (Urk. 7/18).

    Die Suva sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 1. Juni 2017 (Urk. 8/485) und Einspracheentscheid vom 16. Februar 2018 (Urk. 8/506) eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 16 % ab 1. Juni 2017 und eine Integritätsentschädigung entsprechend einer Integritätseinbusse von 20 % zu.

    Das hiesige Gericht hiess die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde mit Urteil vom 27. August 2019 im Verfahren Nr. UV.2018.00066 gut (Urk. 8/525/1-17 + Urk. 9/525/18-21) und wies die Sache zur Prüfung der Leistungsansprüche unter Einbezug der psychischen Beeinträchtigungen an die Suva zurück (S. 19 E. 5.7).

1.2    Nach ergänzenden Abklärungen sprach die Suva dem Versicherten mit Verfügung vom 27. Mai 2020 (Urk. 9/570/1-6) und Einspracheentscheid vom 5. November 2020 (Urk. 9/585 = Urk. 2) eine Invalidenrente entsprechend einer Erwerbseinbusse von 19 % und eine Integritätsentschädigung entsprechend einer Integritätseinbusse von 20 % zu.


2.    Der Versicherte erhob am 19. November 2020 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 5. November 2020 (Urk. 2) und beantragte, dieser sei aufzuheben und es sei eine erneute Invaliditätsbemessung unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 20 %, eventuell 15 %, statt 10 % vorzunehmen (Urk. 1 S. 2 Mitte).

    Die Suva beantragte mit Beschwerdeantwort vom 17. Dezember 2020 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 8. Januar 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Gemäss Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person, wenn sie infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid wird, Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der (unfallbedingten) Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).

1.2    Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1).

1.3    Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/aa-cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (BGE 146 V 16 E. 4.1 mit Hinweisen).

1.4    Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.4.3 und 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) davon aus, der in der Verfügung berücksichtigte Abzug vom statistischen Durchschnittslohn von 10 % erscheine als wohlwollend und ein höherer Abzug wäre nicht begründet (S. 8 f. Ziff. 3.3.5).

2.2    Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), aus näher dargelegten Gründen (S. 4 ff. Ziff. 2.5 ff.) sei ein Abzug von 20 %, eventuell 15 %, als angemessen zu erachten (S. 7 Ziff. 2.8).

2.3    Strittig und zu prüfen ist somit die Höhe des leidensbedingten Abzugs vom statistischen Tabellenlohn.


3.

3.1    Kreisarzt med. pract. Z.___, Facharzt für Chirurgie, formulierte in seiner Beurteilung vom 18. Mai 2017 (Urk. 8/464) folgendes Zumutbarkeitsprofil (S. 13):

Der Versicherte soll auf der rechten - adominanten - Seite nur leichte Lasten bis Brusthöhe tragen. Über Brusthöhe sollten keine Lasten getragen werden. Überkopfarbeiten auf der rechten Seite sind nicht zulässig. Links können sie durchgeführt werden. Auf der linken Seite ist das Heben und Tragen der Lasten nicht eingeschränkt. Das Hantieren mit Werkzeugen ist auf der linken Seite frei, auf der rechten Seite soll es nur feinmotorisch sein. Arbeiten, welche Schläge oder Vibrationen auf die rechte obere Extremität generieren, dürfen nicht durchgeführt werden. Die Haltung und Beweglichkeit ist frei. Knien und Kniebeugen kann der Versicherte uneingeschränkt, die längerdauernde Haltung kann zwischen Sitzen und Stehen frei gewählt werden. Das Fortbewegen ist nicht eingeschränkt, das Treppensteigen kann durchgeführt werden, das Leiterbesteigen soll nur dann durchgeführt werden, wenn der Versicherte nichts in der linken Hand trägt, da er sich rechts nicht abfangen kann. Arbeiten, welche ein Gleichgewicht oder Balancieren erfordern, sollten nicht durchgeführt werden. Ein Abfangen mit der rechten Hand ist nicht gegeben.

3.2    Med. pract. A.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Suva Versicherungsmedizin, berichtete am 7. Mai 2020 über ihre am 14. Januar 2020 erfolgte Untersuchung (Urk. 9/556).

    Sie nannte folgende Diagnosen (S. 23 unten): chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41), rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig unter laufender Therapie teilremittiert und nur noch als chronifizierte leichte depressive Symptomatik (ICD-10 F33.0), Differentialdiagnose (DD) Dysthymia (ICD-10 F34.1).

    Zur funktionellen Leistungsfähigkeit führte sie aus (S. 26):

Die angestammte Tätigkeit als Gebäudereiniger kann nach kreisärztlicher Beurteilung aus somatischen Gründen nicht mehr geleistet werden. Aus rein psychiatrischer Sicht wäre die Tätigkeit weiter möglich, da die psychischen Einschränkungen (leichte Einschränkung der …*) keine reduzierte Leistungsfähigkeit mehr zu begründen vermögen.

Körperlich angepasste Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sind dem Versicherten aus rein psychiatrischer Sicht in einem vollen Pensum zumutbar, wenn sie hinsichtlich der Anforderungen repetitiv, einfach strukturiert und ohne Verantwortungsübernahme und Zeitdruck sind.

*     Die im Text fehlende Passage (…) dürfte lauten: Proaktivität und Spontanaktivitäten sowie der Durchhaltefähigkeit (vgl. S. 23 Mitte).


4.

4.1    Die Beschwerdegegnerin ermittelte das Invalideneinkommen, indem sie vom mittleren von Männern im Total aller Wirtschaftszweige mit einfachen Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art erzielten Einkommen ausging (Kompetenzniveau 1, LSE 2016; Urk. 9/566 S. 3 unten) und davon einen Abzug von 10 % vornahm (Urk. 9/566 S. 4 oben).

4.2    Der Beschwerdeführer fasste die ärztlichen Feststellungen zum Belastungsprofil dahingehend zusammen, es müsse sich um den körperlichen Einschränkungen Rechnung tragende Tätigkeiten handeln, die repetitiv, einfach strukturiert und ohne Zeitdruck sein müssten und seine regelmässige Überwachung voraussetzen (Urk. 1 S. 5 Ziff. 2.5.3). Dies lasse einen Abzug von 20 %, eventuell 15 %, als angezeigt erscheinen (Urk. 1 S. 7 Ziff. 2.8).

4.3    Gegenstand des Abzugs vom Tabellenlohn bildet die Frage, ob für eine versicherte Person mit Bezug auf eine konkret in Betracht fallende Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage verglichen mit einem gesunden Mitbewerber nur bei Inkaufnahme einer Lohneinbusse reale Chancen für eine Anstellung bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_297/2018 vom 6. Juli 2018 E. 3.5). Ist von einem genügend breiten Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten auszugehen, können unter dem Titel leidensbedingter Abzug grundsätzlich nur Umstände berücksichtigt werden, die auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt als ausserordentlich zu bezeichnen sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_725/2020 vom 22. Dezember 2020 E. 4.4.1).

    Eine psychisch bedingt verstärkte Rücksichtnahme seitens Vorgesetzter und Arbeitskollegen kann nach der Gerichtspraxis in der Regel nicht als eigenständiger Abzugsgrund anerkannt werden, ebenso wenig etwa ein grösserer Betreuungsaufwand (Urteil des Bundesgerichts 9C_266/2017 vom 29. Mai 2018 E. 3.4.2).

4.4    Die kreisärztlich festgehaltene leichte Einschränkung der Belastbarkeit auf der rechten, adominanten Seite des Oberkörpers rechtfertigt, was auch in der Beschwerde ausgeführt wurde, für sich alleine keinen Abzug (Urk. 1 S. 4 Ziff. 2.5.1). Zu prüfen ist, wie es sich damit im allfälligen Zusammentreffen mit weiteren Einschränkungen, namentlich den aus psychiatrischer Sicht formulierten, verhält.

4.5    Dass und warum sich das vom Beschwerdeführer angeführte Urteil (8C_297/2018 vom 5. Juli 2018) nicht als Massstab eignet, wurde in der Beschwerdeantwort zutreffend dargelegt (Urk. 6 S. 3 Ziff. 4.6). Darauf kann verwiesen werden.

4.6    Aus psychiatrischer Sicht wurde ausgeführt, dem Beschwerdeführer seien Tätigkeit in einem vollen Pensum zumutbar, die «repetitiv, einfach strukturiert und ohne Verantwortungsübernahme und Zeitdruck» seien. Zugleich wurde ausgeführt, dass ihm - aus psychiatrischer Sicht - die angestammte Tätigkeit als Gebäudereiniger weiterhin möglich wäre, da die nur leichten Einschränkungen keine reduzierte Leistungsfähigkeit zu begründen vermöchten (vorstehend E. 3.2).

    Gemäss der psychiatrischen Beurteilung würde also die Tätigkeit als Gebäudereiniger den Anforderungen an eine angepasste Tätigkeit (repetitiv, einfach strukturiert und ohne Verantwortungsübernahme und Zeitdruck) genügen. Wenn mithin sogar diese Tätigkeit aus psychiatrischer Sicht als leidensangepasst gilt, so hat dies auch für vergleichbare Tätigkeiten, deren Lohn im LSE-Anforderungsniveau 1 abgebildet ist, zu gelten.

    Somit ergeben sich aus dem psychiatrischen Anforderungsprofil bezogen auf das Kompetenzniveau 1 gar keine zusätzlichen Anforderungen oder jedenfalls nicht solche von einer Intensität, welche als lohnmindernder Faktor («Leidensabzug») zu berücksichtigen wäre.

4.7    Schliesslich bleibt in Erinnerung zu rufen, dass das Gericht nur ausnahmsweise in das vorinstanzliche Ermessen eingreift beziehungsweise eingreifen darf, nämlich wenn es sich auf einen triftigen Grund stützen kann (vorstehend E. 1.4). Ein solcher ist vorliegend aber weder ersichtlich noch, wie dargelegt, geltend gemacht worden.

    Aus diesem Grund ist der angefochtene Entscheid nicht zu beanstanden. Er ist vielmehr zu bestätigen, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Matthias Fricker

- Suva

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannTiefenbacher