Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2020.00263
V. Kammer
Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Ersatzrichterin Curiger
Gerichtsschreiberin Widmer
Urteil vom 14. März 2022
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch lic. iur. Y.___
gegen
VAUDOISE ALLGEMEINE, Versicherungs-Gesellschaft AG
Avenue de Cour 41, 1007 Lausanne
Beschwerdegegnerin
Zustelladresse: VAUDOISE ALLGEMEINE, Versicherungs-Gesellschaft AG
Place de Milan, Case postale 120, 1001 Lausanne
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1965 geborene X.___ war im Jahr 1989 in die Schweiz eingereist und hatte anfangs im Gastgewerbe sowie später in einer Matratzenfabrik gearbeitet. Infolge eines Unfalls mit Rückenverletzung im Jahr 1995 wurde er circa 1996 von der Invalidenversicherung zum Radio-TV-Mechaniker umgeschult (Urk. 8/29 S. 2, vgl. auch Urk. 8/52 S. 1-2).
1.2 Er war seit dem 1. September 2017 in einem per 28. November 2017 gekündigten Arbeitsverhältnis (Urk. 8/1 S. 3) in einem Pensum von 100 % als Sicherheitsmitarbeiter der Z.___ SA angestellt und dadurch bei der Vaudoise Allgemeine, Versicherungs-Gesellschaft AG (nachfolgend: Vaudoise) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 27. November 2017 einen Fehltritt auf einen kleinen Stein machte (Unfallmeldung vom 5. Dezember 2017, Urk. 8/3 S. 1 und Urk. 8/7, sowie Urk. 8/12 S. 1, Urk. 8/14 S. 1 und Urk. 8/29 S. 3). Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, nannte in seinem Bericht vom 11. Januar 2018 als Diagnose eine laterale Bandläsion am oberen Sprunggelenk (OSG) links und eine traumatisch aktivierte beginnende Gonarthrose links und attestierte dem Versicherten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (vgl. auch Urk. 8/8), voraussichtlich bis ungefähr Ende Januar 2018 (Urk. 8/14 S. 1). Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, Hausarzt des Versicherten und Praxiskollege von Dr. A.___ (Urk. 8/25 S. 1), verlängerte das Attest über die Arbeitsunfähigkeit in der Folge (Urk. 8/26 S. 2). Die Vaudoise nahm weitere medizinische Berichte zu den Akten (Urk. 8/15 ff.). Mit Verfügung vom 17. August 2018 stellte sie ihre Leistungen für die Knie- und Fussbeschwerden per 27. Mai 2018 ein, was sie mit dem Wegfall der Unfallkausalität begründete (Urk. 8/53). Nach Beizug zusätzlicher medizinischer Akten (Urk. 8/73 ff.) bestätigte die Vaudoise in ihrem Einspracheentscheid vom 27. Februar 2019 das Erreichen des Status quo sine (Zustand, wie er ohne Unfall wäre) betreffend die Kniebeschwerden, nahm indes in Abweichung von ihrer Verfügung die Leistungen für die Fussbeschwerden des Versicherten wieder auf (Urk. 8/77 S. 1). Dieser Einspracheentscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft (vgl. Urk. 8/78 S. 1).
1.3 Die Vaudoise tätigte weitere Abklärungen (Urk. 8/79 ff.) und legte das Dossier ihrem beratenden Arzt Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, vor, welcher am 12. April 2019 Stellung nahm (Urk. 8/85). Gestützt darauf stellte sie ihre Leistungen hinsichtlich der Fussbeschwerden per Ende Februar 2019 ein (Verfügung vom 16. April 2019, Urk. 8/86 S. 1-2). Dagegen erhob der Versicherte am 27. Mai 2019 (Urk. 8/91), ergänzt am 28. Mai 2019 unter Beilage des Berichts von Dr. med. D.___, Fachärztin für Rheumatologie, Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 27. Mai 2019 (Urk. 8/89 S. 3-10 = Urk. 8/92), Einsprache. Die Vaudoise willigte daraufhin in eine weitere MRI-Untersuchung ein (Urk. 8/93), welche am 11. Juni 2019 in der Universitätsklinik E.___ vorgenommen wurde (Urk. 8/94). Es folgten zusätzliche medizinische Abklärungen (Urk. 8/95 ff.). Nachdem Dr. C.___ in Kenntnis davon am 2. Juli 2019 den Kausalzusammenhang zwischen den aktuellen Beschwerden und dem Unfall als überwiegend wahrscheinlich betrachtet, jedoch zugleich auf die volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit hingewiesen hatte (Urk. 8/98), nahm die Vaudoise ihre Verfügung vom 16. April 2019 mit Schreiben vom 8. Juli 2019 zurück und verlängerte ihre Taggeldleistungen bis Ende Juni 2019 (Urk. 8/100 S. 1). Sie nahm weitere Arztberichte zu den Akten (Urk. 8/102-103) und teilte dem Versicherten am 7. August 2019 mit, dass sie weiterhin Taggeldleistungen erbringen werde (Urk. 8/105 S. 1). Am 20. September 2019 wurde in der Klinik F.___ eine Arthroskopie des linken oberen Sprunggelenks des Versicherten vorgenommen (Operationsbericht vom 20. September 2019, Urk. 8/109 S. 1). Nach Ergänzung der Akten mit weiteren medizinischen Berichten (Urk. 8/110 ff.) teilte die Vaudoise dem Versicherten mit Schreiben vom 3. März 2020 mit, dass sie ihre Taggeldleistungen per Ende März 2020 einstellen, indes weiterhin für die Heilungskosten aufkommen werde (Urk. 8/127 S. 1). Am 24. März 2020 bat der Versicherte um Einräumung einer Übergangsfrist von drei Monaten zwecks Finden einer Arbeitsstelle (Urk. 8/128), am 25. sowie am 30. März 2020 um Weiterausrichtung von Taggeldern auf unbestimmte Zeit (Urk. 8/130 S. 1 und Urk. 8/132 S. 1). Mit Schreiben vom 1. April 2020 hielt die Vaudoise an ihrer Auffassung fest, erklärte sich indes bereit, noch bis Ende April 2020 Taggelder zu gewähren (Urk. 8/134 S. 1). Der Versicherte opponierte dagegen gleichentags (Urk. 8/135 S. 1), woraufhin die Vaudoise sich «des lieben Friedens willen» damit einverstanden erklärte, die Taggeldzahlungen bis Ende Mai 2020 zu gewähren (Urk. 8/136 S. 1). Am 4. Juni 2020 ersuchte der Versicherte unter Beilage des Berichts der Klinik F.___ vom 28. Mai 2020 (Urk. 8/140 = Urk. 8/141 S. 8-9) um Wiederaufnahme der Leistungen und um ergänzende medizinische Abklärungen (Urk. 8/141). Die Vaudoise bestätigte daraufhin die Einstellung der Taggelder per Ende Mai 2020 (Urk. 8/143 S. 1), was sie in ihrer Verfügung vom 8. Juli 2020 bekräftigte (Urk. 8/149). Dagegen erhob der Versicherte am 10. September 2020 unter Beilage von Arztberichten Einsprache (Urk. 8/160). Diese wies die Vaudoise mit Einspracheentscheid vom 21. Oktober 2020 ab (Urk. 8/161 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 21. Oktober 2020 liess der Versicherte am 20. November 2020 Beschwerde erheben und beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) auszurichten, insbesondere seien die Unfalltaggelder weiterhin zu bezahlen. Eventualiter sei der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und die Angelegenheit sei zu weiteren medizinischen Abklärungen sowie zur Prüfung allfälliger zusätzlicher UVG-Leistungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 15. Dezember 2020 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer mit Gerichtsverfügung vom 17. Dezember 2020 mitgeteilt wurde (Urk. 9). Mit Eingabe vom 2. Dezember 2021 (Urk. 10) reichte der Beschwerdeführer einen weiteren medizinischen Bericht ein (Urk. 11). Die Beschwerdegegnerin äusserte sich am 14. Dezember 2021 dazu (Urk. 14), was dem Beschwerdeführer am 16. Dezember 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 15).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) Anspruch auf ein Taggeld. Der Anspruch auf Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mithin im Zeitpunkt der vollen Wiedererlangung der Fähigkeit, im bisherigen oder in einem anderen Beruf zumutbare Arbeit zu leisten (Art. 16 Abs. 1 und 2 UVG in Verbindung mit Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG], BGE 137 V 199 E. 2.1, Urteil des Bundesgerichts 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3), mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod der versicherten Person (Art. 16 Abs. 2 UVG).
Bei voller Arbeitsunfähigkeit beträgt das Taggeld 80 Prozent des versicherten Verdienstes. Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit wird es entsprechend gekürzt (Art. 17 Abs. 1 UVG).
1.2 Arbeitsunfähigkeit ist gemäss Art. 6 ATSG die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt.
1.3 Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; BGE 144 V 354 E. 4.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_527/2020 vom 2. November 2020 E. 4.1 mit Hinweisen). In diesem Zeitpunkt ist der Unfallversicherer auch befugt, die Adäquanzfrage zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_377/2013 vom 2. Oktober 2013 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE 134 V 109, vgl. auch Urteil 8C_674/2019 vom 3. Dezember 2019 E. 4.1).
Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Die Verwendung des Begriffes «namhaft» in Art. 19 Abs. 1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG erhoffte Besserung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Möglichkeit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von weiteren Massnahmen – wie etwa einer Badekur – zu erwartender geringfügiger therapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durchführung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versicherten Person prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_64/2021 vom 14. April 2021 E. 3.2 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 134 V 109 E. 4.3). Grundlage für die Beurteilung dieser Rechtsfrage bilden in erster Linie die ärztlichen Auskünfte zu den therapeutischen Möglichkeiten und der Krankheitsentwicklung, die in der Regel unter dem Begriff Prognose erfasst werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_44/2021 vom 5. März 2021 E. 5.2 mit Hinweisen).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid vom 21. Oktober 2020 damit, dass gestützt auf die medizinische Aktenlage - namentlich die Stellungnahme ihres beratenden Arztes - die subjektiven Beschwerden ohne organisches Substrat nicht ausreichend seien, um eine weitere Arbeitsunfähigkeit zu rechtfertigen. Der Vertreter des Beschwerdeführers habe denn auch um Gewährung einer Übergangsfrist von drei Monaten bis Ende Mai 2020 ersucht, ohne den Grundsatz der Arbeitsfähigkeit in Frage zu stellen. Dass eine Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit aufgrund der Corona-Krise erschwert sei, sei kein medizinischer Grund. Folglich seien die Taggeldleistungen zu Recht per 31. Mai 2020 eingestellt worden (Urk. 2 S. 5).
2.2 Der Beschwerdeführer wandte in seiner Beschwerde vom 20. November 2020 dagegen ein, er habe vor dem Unfall vom 27. November 2017 nie über Beschwerden im Bereich des oberen Sprunggelenks (OSG) geklagt und es sei kein krankhafter Vorzustand festzustellen, welcher das Unfallereignis in den Hintergrund drängen würde. Eine Verletzung des Sprunggelenks nach einer Fussübertretung sei mit einer Bandläsion und einem Sinus tarsi-Syndrom vereinbar. Bei letzterem könnten Beschwerden über Monate andauern und es könnten schleichend ausstrahlende Schmerzen eintreten, welche sich invalidisierend auswirkten. Da die ärztliche Behandlung nicht abgeschlossen sei und von den durchgeführten Therapien eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit sowohl im angestammten Beruf als auch in einer Verweistätigkeit zu erwarten sei, müssten die Taggelder weiterhin ausbezahlt werden (Urk. 1 S. 6).
2.3 Die Beschwerdegegnerin brachte in ihrer Beschwerdeantwort vom 15. Dezember 2020 vor, dass die ärztliche Behandlung noch nicht abgeschlossen sei, ändere nichts an der Tatsache, dass der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit als voll arbeitsfähig gelte. Die rein subjektive Einschätzung der Arbeitsfähigkeit sei nicht massgebend. Sodann habe sie einzig die Taggeldleistungen eingestellt. Andere Leistungen, namentlich die Heilbehandlungskosten, seien davon nicht betroffen (Urk. 7 S. 2).
2.4 Streitig ist nach dem Gesagten der Taggeldanspruch des Beschwerdeführers über den 31. Mai 2020 hinaus.
3.
3.1 Am 2. August 2018 führte Dr. B.___ zuhanden der Invalidenversicherung aus, wegen der aktuell persistierenden Knieproblematik sei die Arbeit als Sicherheits-Angestellter nicht möglich. Die eigentliche Geschichte mit langjährigen wechselnden Leiden am Bewegungsapparat habe im September 2011 mit Schmerzen nach einem Krawall-Einsatz begonnen. Der Beschwerdeführer habe dann immer wieder Unfälle und Rückfälle am Bewegungsapparat erlitten. Unter anderem ein OSG-Supinationstrauma links im Juli 2014, von welchem er sich nicht restlos erholt habe. Am 13. März 2017 sei es erneut zu einem Fuss-Supinationstrauma rechts mit Reaktivierung der Knie- und Rückenschmerzen gekommen. Zuletzt sei es am 27. November 2017 zu einem Ereignis am OSG und Knie links gekommen, wovon sich der Beschwerdeführer nun definitiv nicht mehr erhole. Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien Knieschmerzen, OSG-Schmerzen, Diskushernie lumbal, Depression sowie Panvertebralsyndrom (Urk. 8/51 S. 1). Die Prognose sei leider ungünstig. Langes Gehen sei wegen der Knieproblematik nicht möglich und als Sicherheitsmitarbeiter könne er daher nur stundenweise tätig sein. Er halte es für gut möglich, dass der Beschwerdeführer in einer bezüglich Rücken und Knie angepassten Tätigkeit halb- bis ganztags arbeiten könnte. Die Depression stehe indes einer Eingliederung entgegen (Urk. 8/51 S. 2).
3.2 Dr. med. (I) G.___, Assistenzärztin Fusschirurgie in der Klinik F.___, nannte in ihrem Bericht vom 28. Februar 2019 die Diagnose eines Sinus-tarsi Syndroms bei Status nach Distorsion OSG links am 27. November 2017. Sie gab an, die Behandlung werde durch Dr. D.___ in Form von einer Neuraltherapie fortgeführt. Die aktuellen Symptome könnten möglicherweise eine Konsequenz des Ereignisses vom 27. November 2017 sein (Urk. 8/79).
3.3 Dr. D.___ diagnostizierte in ihrem Bericht vom 21. März 2019 im Zusammenhang mit dem Status nach der Distorsion des OSG links vom 27. November 2017 anhaltende belastungsakzentuierte Schmerzen sowie ein Sinus-tarsi-Syndrom links (Urk. 8/84 S. 1). Sie gab an, sie plane die Fortsetzung der Infiltrationsbehandlung insbesondere des OSG links. Zudem schilderte sie, für den Beschwerdeführer stünden bewegungs- und belastungsabhängige laterale OSG-Schmerzen links mit nicht möglichem vollständigen Abrollen des Fusses während des Laufens im Vordergrund. Objektiv sei ein pathologisches Gangbild mit leichtem Schonhinken und verminderter Abrollphase links beobachtbar. Es bestehe eine ausgeprägte Druckdolenz über dem lateralen Malleolus und der ligamentären Strukturen bis zum ventralen OSG. Ferner seien gewisse Triggerpunkte deutlich aktiviert. Sie hielt fest, in der angestammten Tätigkeit als Mitarbeiter beim Objektschutz bestehe aufgrund der verminderten Belastbarkeit des linken Beines mit eingeschränkter Geh- und Stehdauer zurzeit keine verwertbare Arbeitsfähigkeit. Medizinisch-theoretisch sei der Beschwerdeführer in einer vorwiegend sitzenden, wechselbelastenden Tätigkeit ohne längere Gehstrecken nicht wesentlich eingeschränkt (Urk. 8/84 S. 3).
3.4 Dr. C.___ wies in seiner Beurteilung vom 12. April 2019 darauf hin, gemäss MRI-Untersuchung vom Januar 2018 liege eine wahrscheinlich beginnende Subtalargelenksarthrose links vor, welche einen unfallfremden Faktor darstelle. Die aktuellen Beschwerden seien eher auf diese sowie die ebenfalls unfallfremde Fehlstellung des linken Beins mit lateraler Überlastung zurückzuführen. Der Status quo sine für das linke OSG sei spätestens am 28. Februar 2019, 15 Monate nach dem Unfall, erreicht gewesen (Urk. 8/85 S. 2).
3.5 Dem Bericht über die MRI-Untersuchung des OSG links vom 11. Juni 2019 lässt sich entnehmen, im Musculus extensor digitorum brevis lägen eine fettige Atrophie und ein Ödem vor, in erster Linie einer Denervation entsprechend. Longitudinal sei ein Split der Peroneus brevis-Sehne retromalleolär zu sehen (Urk. 8/94).
3.6 Dr. D.___ berichtete am 20. Juni 2019, mittels Infiltrationen habe sie jeweils für einige Tage eine Schmerzbesserung erreichen können, indes ohne anhaltenden Effekt (Urk. 8/95 S. 1).
3.7 Dr. C.___ hielt am 2. Juli 2019 fest, beim longitudinalen Split der Peroneus brevis-Sehne retromalleolär handle es sich um eine klassische Begleitläsion einer OSG-Distorsion, weshalb der Kausalzusammenhang mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegeben sei. Wie von Dr. D.___ bereits am 21. März 2019 bestätigt, sei dem Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit weiterhin voll zumutbar (Urk. 8/98).
3.8 Die Fusschirurgen der Klinik F.___, Dr. G.___ und Dr. med. H.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vermuteten in ihrem Bericht vom 26. Juli 2019 ein antero-laterales Impingement des linken OSG und führten laut Bericht eine Infiltration durch, welche zu einer deutlichen Beschwerdeverbesserung geführt habe (Urk. 8/102). Da diese nicht angedauert habe, empfahlen sie am 2. August 2019 ein chirurgisches Vorgehen (Urk. 8/103) und nahmen laut Operationsbericht am 20. September 2019 eine Arthroskopie des oberen Sprunggelenks links vor, bei welcher nebst Débridement eine Tenodese der Peroneus brevis- sowie der Peroneus-longus-Sehne links durchgeführt wurde (Urk. 8/109 S. 1). Anlässlich der postoperativen Nachkontrolle vom 1. November 2019 hielten die Fusschirurgen fest, der Beschwerdeführer dürfe sich wieder unter Belastung nach Massgabe der Beschwerden mobilisieren (Urk. 8/110). Im Sprechstundenbericht vom 29. November 2019 gaben sie an, der Beschwerdeführer berichte nach wie vor über lokale Beschwerden mit Schwellungsneigung, jedoch habe sich die Belastungsfähigkeit etwas verbessert. Die Physiotherapie sei zwecks Belastungsaufbau weiterzuführen, die lokalantiphlogistischen Massnahmen ebenfalls (Urk. 8/112 S. 1). Auch am 9. Januar 2020 empfahl der Fusschirurg der Klinik F.___ das Weiterführen der Physiotherapie mit muskelkräftigenden Massnahmen sowie der lokalantiphlogistischen Behandlung (Urk. 8/114 S. 2).
3.9 Dr. C.___ führte am 21. Januar 2020 aus, die orthopädischen Serienschuhe würden dem Beschwerdeführer ab dem 20. Februar 2020 eine volle Arbeitsfähigkeit in der gelernten und geeigneten Tätigkeit als Radio-TV-Monteur ermöglichen (Urk. 8/119).
3.10 Dr. H.___ führte in seinem Bericht vom 19. Februar 2020 aus, der Beschwerdeführer habe über eine leichte Gefühlsverminderung dorsal über dem Fussrücken am operierten linken Fuss berichtet. Zugleich habe er einen persistierenden Schmerz im Bereich des linken oberen Sprunggelenks erwähnt, insbesondere beim Bergaufgehen. Insgesamt sei es zu einer Besserung der Symptomatik, der Schwellung und der Belastbarkeit gekommen. Dem Beschwerdeführer sei eine Belastung ohne Gehhilfen und praktisch hinkfrei möglich (Urk. 8/122 S. 2). Dr. H.___ attestierte dem Beschwerdeführer weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/124 S. 4).
3.11 Dr. C.___ ging gestützt auf den Bericht von Dr. H.___ vom 19. Februar 2020 von einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ab dem 1. März 2020 aus (Urk. 8/126).
3.12 Dr. H.___ hielt am 31. März 2020 fest, es bestehe eine stetig sich verbessernde Belastungsfähigkeit des operierten Fusses. Der postoperative Verlauf sei durchaus fristgerecht, aufgrund einer körperlich anspruchsvollen Tätigkeit sei jedoch noch keine Arbeitsfähigkeit gegeben. In einer Verweistätigkeit sei der Beschwerdeführer arbeitsfähig in Abhängigkeit von den damit verbundenen Belastungen. Die Behandlung sei noch nicht abgeschlossen und es müsse nicht mit einem Dauerschaden gerechnet werden (Urk. 8/133 S. 3-4).
Am 15. Mai 2020 gab Dr. H.___ an, der Beschwerdeführer habe die physiotherapeutische Behandlung zwischenzeitlich abgeschlossen. Er klage über persistierende Schmerzen betont retromalleolär lateral sowie auch im lateralen Bereich des OSG. Zusätzlich beschreibe er nach wie vor ein Einschlafgefühl im Bereich der Zehen 2-5 links. Seine Untersuchung habe eine praktisch freie Beweglichkeit tibiotalar und subtalar links gezeigt. Man werde die Situation der Peronealsehnen mittels MRI-Untersuchung überprüfen und bei fehlenden Hinweisen für ein pathologisches Korrelat sei allenfalls eine weitergehende neurologische Abklärung durchzuführen bei möglicher Neuropraxie des Nervus suralis und differenzialdiagnostisch des Nervus peroneus superficialis (Urk. 8/139 S. 1-2).
Am 28. Mai 2020 führte er aus, in der gleichentags erfolgten MRI-Untersuchung habe sich die tenodesierte Peronealsehne weitestgehend reizlos dargestellt (Urk. 8/140 S. 1).
3.13 Am 24. Juni 2020 äusserte sich Dr. med. I.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Vertrauensarzt der Vaudoise, dahingehend, dass Befunde und MRI unauffällig seien. Die subjektiv geklagten Beschwerden Hypästhesie und Druckempfindlichkeit ohne organisches Korrelat rechtfertigten keine weitere Arbeitsunfähigkeit nach einem unbedeutenden Unfall. Von weiteren spezialärztlichen Untersuchungen, welche den Beschwerdeführer in seiner Invalidenrolle nur bestärken würden, sei abzusehen (Urk. 8/145).
3.14 Die Ärzte der Klinik F.___, Neurologie, berichteten am 6. Juli 2020 über ihren Untersuch des Beschwerdeführers vom 29. Juni 2020 (Urk. 8/148 S. 1). Sie hielten fest, in der klinischen Untersuchung habe sich nebst der Hypästhesie im Bereich des Fussrückens sowie des 2. bis 5. Zehs ein positives Hoffmann-Tinel-Zeichen im Bereich des Nervus peroneus superficialis mit leichtem Ameisenlaufen am Fussrücken gezeigt. In der elektrophysiologischen Untersuchung seien normwertige Ableitungen sämtlicher untersuchter Nerven zu finden gewesen. Die Beschwerden des Beschwerdeführers müssten aktuell offen gelassen werden. Geplant sei ergänzend eine Ultraschall-Untersuchung des Nervus peroneus superficialis sowie des Nervus suralis und in diesem Rahmen auch eine Testblockade (Urk. 8/148 S. 2-3). Dem Bericht der Klinik F.___ vom 21. Juli 2020 ist sodann zu entnehmen, die Neurosonographie vom 17. Juli 2020 habe unauffällige Befunde gezeigt und es bestünden keine Hinweise für ein Neurom (Urk. 8/150 S. 2-3). Dem Beschwerdeführer wurde weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 8/151 S. 2). In seinem Bericht vom 28. Juli 2020 führte Dr. H.___ von der fusschirurgischen Abteilung der Klinik F.___ aus, der Beschwerdeführer habe über eine unveränderte Situation berichtet (Urk. 8/152 S. 1). Bei neurographisch sowie neurosonographisch unauffälligen Befunden könne er aus fusschirurgischer Sicht keinen substanziellen Behandlungsvorschlag machen. Der Beschwerdeführer mache nach wie vor deutliche Beschwerden geltend, sodass er nicht in der Lage sei, als Sicherheitsbeamter zu arbeiten. Insbesondere das Tragen von Sicherheitsschuhen sei mit erheblichen Beschwerden verbunden. Aufgrund dessen verweise er den Beschwerdeführer ans Institut K.___ (Urk. 8/152 S. 2).
3.15 Dr. med. J.___ vom Institut K.___ berichtete am 25. August 2020, nach der Infiltration des Nervus peroneus superficialis vom 17. August 2020 habe der Beschwerdeführer während Stunden eine deutliche Schmerzreduktion verspürt (Urk. 8/155 S. 3). Aus schmerzmedizinischer Sicht stehe eine konservative Behandlung oder eine Cryoneurolyse-Behandlung zur Diskussion. Von letzterer seien keine ausgeprägten motorischen Einbussen zu erwarten (Urk. 8/155 S. 4). Auf Anfrage des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers hin führte er am 4. September 2020 aus, in der Zusammenschau der aktuell verfügbaren Informationen gehe er trotz neurographisch/neurosonographisch unauffälligen Befunden differentialdiagnostisch am ehesten von einer dynamischen, belastungs-getriggerten Reizung des Nervus peroneus aus. Eine Objektivierung der Beschwerden sei nur bedingt möglich. Unfallkausalität sowie medizinische Einschränkungen könne er nicht beurteilen (Urk. 8/160 S. 3).
4.
4.1 Im angefochtenen Entscheid stellte sich die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Angaben ihres beratenden Arztes auf den Standpunkt, bei fehlendem organischem Korrelat der Beschwerden könne nicht mehr von einer Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden (Urk. 2 S. 5). In ihrer Beschwerdeantwort präzisierte sie ihren Entscheid - in Einklang mit ihrer Verfügung vom 3. März 2020 (Urk. 8/127 S. 1) - dahingehend, dass der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit vollumfänglich arbeitsfähig sei, weshalb die Einstellung der Taggeldleistungen zulässig sei (Urk. 7 S. 2). Sie bekräftigte, die Heilbehandlungskosten seien vom Entscheid über die Einstellung der Taggelder nicht tangiert (Urk. 7 S. 2, Urk. 14). Die Beschwerdegegnerin vertritt damit sinngemäss die Auffassung, die Taggelder könnten - noch vor einem Fallabschluss - gestützt auf Art. 16 UVG in Verbindung mit Art. 6 ATSG eingestellt werden, da der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit wieder eine volle Arbeitsfähigkeit erlangt habe.
4.2 Der Taggeldanspruch (Art. 16 Abs. 1 UVG) erlischt nicht nur bei einem Fallabschluss, sondern auch beim Wegfall seiner Anspruchsvoraussetzung der Arbeitsunfähigkeit, somit mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit (Art. 16 Abs. 2 Satz 2 UVG) und gegebenenfalls auch in einer Verweistätigkeit (Art. 6 ATSG; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3). Die durch die Pflicht zur Schadenminderung gebotene Verwertung der Restarbeitsfähigkeit in einem anderen als dem angestammten Tätigkeitsbereich bildet die Ausnahme vom Grundsatz, wonach für die Bemessung der Arbeitsunfähigkeit auf die tatsächliche Einschränkung im zuletzt ausgeübten Beruf abzustellen ist (BGE 141 V 625 E. 4.1, Urteil des Bundesgerichts 8C_714/2018 vom 5. März 2019 E. 4.4.2). Sie setzt eine voraussichtlich dauernde Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit in der bis zum Unfallereignis ausgeübten Berufstätigkeit einerseits und einen stabilen Gesundheitszustand anderseits voraus; ein labiles gesundheitliches Geschehen von zeitlich beschränkter Dauer genügt nicht (Urteil des Bundesgerichts 8C_702/2018 vom 11. Juli 2019 E. 3.1.2 mit Hinweisen).
Handkehrum muss von der Fortsetzung der medizinischen Behandlung noch eine wahrnehmbare Verbesserung zu erwarten sein, andernfalls der Taggeldanspruch ohnehin dahinfallen würde und im Lichte von Art. 19 Abs. 1 UVG ein Rentenanspruch zu prüfen wäre. Eine lang andauernde Arbeitsunfähigkeit, welche zur Berücksichtigung des Leistungsvermögens in anderen zumutbaren beruflichen Tätigkeiten verpflichtet, liegt so lang nicht vor, als im Lichte der medizinischen Unterlagen die Prognose gestellt werden kann, die versicherte Person werde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf zurückgewinnen, und zwar in einer den Taggeldanspruch ausschliessenden Weise (Urteile des Bundesgerichts 8C_702/2018 vom 11. Juli 2019 E. 3.1.2 mit Hinweisen, U 108/05 vom 28. August 2006 E. 4.1). Nach dem Gesagten ist der Anwendungsbereich einer Taggeldeinstellung gestützt auf Art. 16 Abs. 2 UVG in Verbindung mit Art. 6 Satz 2 ATSG dort zu sehen, wo noch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann, dass noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustands erwartet werden kann - was den Fallabschluss zur Folge hätte (Urteil des Bundesgerichts 8C_714/2018 vom 5. März 2019 E.4.4.1 mit Hinweis) -, aber auch nicht (mehr) die Prognose gestellt werden kann, die versicherte Person werde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf zurückgewinnen, und zwar in einer den Taggeldanspruch ausschliessenden Weise (Urteile des Bundesgerichts 8C_702/2018 vom 11. Juli 2019 E. 3.1.2 mit Hinweisen, U 108/05 vom 28. August 2006 E. 4.1). Eine solche Konstellation kann beispielsweise in den Monaten vor dem Fallabschluss respektive dem Erreichen eines den Fallabschluss erlaubenden medizinischen Endzustands vorliegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_320/2007 vom 7. Dezember 2007 E. 5 und 6).
Währenddem für einen Fallabschluss mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden können muss, dass noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person erwartet werden kann (vgl. E. 1.3 vorstehend sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_714/2018 vom 5. März 2019 E. 4.4.1 mit Hinweis auf BGE 134 V 109 E. 4.1), ist für die Berücksichtigung der Arbeitsfähigkeit in einer anderen zumutbaren Tätigkeit (vgl. E. 1.2 vorstehend sowie BGE 135 V 287 E. 3.1, 137 V 199 E. 2.1) lediglich erforderlich, dass die Arbeitsunfähigkeit im zuletzt ausgeübten Beruf von Dauer ist sowie dass ein stabiler Gesundheitszustand vorliegt und nicht ein labiles Geschehen von beschränkter Dauer (Urteile des Bundesgerichts 8C_702/2018 vom 11. Juli 2019 E. 3.1.2, 8C_320/2007 vom 7. Dezember 2007 E. 6.2). Nicht gegeben war letztere Voraussetzung beispielsweise in einem Fall, in welchem noch eine Operation anstand (Urteil des Bundesgerichts 8C_714/2018 vom 5. März 2019 E. 4.4.3 und E. 4.3.3).
4.3 Nach dem Bagatellcharakter aufweisenden Ereignis vom 27. November 2017 wurde dem Beschwerdeführer zunächst für eine begrenzte Zeit eine Arbeitsunfähigkeit attestiert, diese wurde indes verlängert (vgl. Ziff. 1.2 des Sachverhalts und Urk. 8/151 S. 2). Am 21. März 2019 bestand laut Dr. D.___ noch immer eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit, weil das linke Bein noch vermindert belastbar war mit eingeschränkter Geh- und Stehdauer. In einer angepassten Tätigkeit erachtete Dr. D.___ den Beschwerdeführer jedoch bereits als nicht mehr wesentlich eingeschränkt (E. 3.2 vorstehend).
Die folgenden Infiltrationen hatten jeweils nur für ein paar Tage einen schmerzlindernden Effekt (E. 3.5 vorstehend), sodass die medizinische Situation im grossen Ganzen bereits stabil war. Da die Verbesserung durch Infiltration jeweils nicht andauerte, wurde am 20. September 2019 ein operativer Eingriff durchgeführt (E. 3.7 vorstehend), was naturgemäss zu einer vorübergehenden Verschlechterung führte. Ab dem 1. November 2019 durfte sich der Beschwerdeführer wieder nach Massgabe seiner Beschwerden mobilisieren und am 29. November 2019 hatte sich die Belastungsfähigkeit etwas verbessert. Fortzuführen war sowohl die Physiotherapie zwecks Belastungs- respektive Muskelaufbaus als auch die antiphlogistische (entzündungshemmende) Behandlung (E. 3.7 am Ende). In der Folge trat gemäss den Angaben von Dr. H.___ vom 19. Februar sowie vom 31. März 2020 nochmals eine Besserung der Symptomatik auf, und auch die Belastungsfähigkeit des operierten Fusses verbesserte sich stetig (E. 3.9 und 3.11). Bereits am 19. Februar 2020 wies der Beschwerdeführer aber nur noch geringe Symptome auf, nämlich eine leichte Gefühlsverminderung und einen persistierenden Schmerz im Bereich des linken OSG, insbesondere beim Bergaufgehen. Ansonsten konnte er sich praktisch hinkfrei fortbewegen und ohne Gehhilfen belasten (E. 3.9 vorstehend). Vor diesem Hintergrund ist schlüssig, dass Dr. C.___ spätestens ab dem 1. März 2020 von einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ausging (E. 3.8 und 3.10), zumal für die Ausübung einer adaptierten Tätigkeit weder die geklagte Gefühlsminderung noch die Schmerzen bei besonderer Belastung des linken OSG - beispielsweise beim Bergaufgehen - eine Rolle spielen dürften. Dr. H.___ bestätigte diese Einschätzung sinngemäss, indem er angab, in einer Verweistätigkeit sei der Beschwerdeführer in Abhängigkeit von den damit verbundenen Belastungen arbeitsfähig und wegen der hohen körperlichen Anforderungen liege in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit noch keine Arbeitsfähigkeit vor (E. 3.11 vorstehend). An Behandlungsmassnahmen war zu jener Zeit noch die Weiterführung der Physiotherapie vorgesehen (Urk. 8/129 S. 2), wobei den Akten nicht zu entnehmen ist, dass dadurch eine namhafte Besserung erwartet worden wäre. Ein noch zu erwartender geringfügiger therapeutischer Fortschritt steht nicht einmal einem Fallabschluss entgegen (vgl. E. 1.3), und folglich erst recht nicht einer Einstellung der Taggelder ohne Fallabschluss, zumal hierzu kein Endzustand erreicht worden sein muss. Laut Bericht vom 21. Juli 2020 hatte sich am 17. Juli 2020 keine Veränderung im Beschwerdebild (im Vergleich zur Voruntersuchung) gezeigt (Urk. 8/154 S. 8). Schmerz in Ruhe war keiner vorhanden (Urk. 8/148 S. 2). Dr. H.___ hielt am 28. Juli 2020 überdies fest, er könne keinen substantiellen Behandlungsvorschlag mehr machen (Urk. 8/154 S. 4). Im weiteren Verlauf wurde dann am 17. August 2020 abermals eine Infiltration vorgenommen, wobei es keine Hinweise darauf gibt, dass davon eine namhafte Besserung erwartet worden wäre (vgl. Urk. 8/155 S. 3).
Nach dem Gesagten war im ersten Quartal 2020 - mehr als zwei Jahre nach dem sehr leichten Unfallereignis - insoweit ein stabiler Zustand eingetreten, als der Gesundheitszustand sich mit nur noch wenig ausgeprägter Symptomatik präsentierte (vgl. E. 3.9). Überdies konnte bei fehlenden substantiellen Therapievorschlägen und mangels Anhaltspunkten für das Bevorstehen einer weiteren, bezüglich der zuletzt ausgeübten Tätigkeit ins Gewicht fallenden Besserung, nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit das Wiedererlangen einer taggeldausschliessenden Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit in absehbarer Zeit erwartet werden. Eine lang andauernde Arbeitsunfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit wurde lediglich attestiert, weil diese körperlich anspruchsvoll war (Urk. 8/133 S. 3) und das Anziehen von Sicherheitsschuhen erforderte (vgl. Urk. 8/152 S. 2) respektive das Tragen von orthopädischem Schuhwerk verunmöglichte, wie Dr. C.___ dies empfohlen hatte (Urk. 8/119). Insbesondere das Tragen von Sicherheitsschuhen war laut dem Beschwerdeführer mit erheblichen Beschwerden verbunden (Urk. 8/152 S. 2). Da Dr. C.___ das Tragen orthopädischer Serienschuhe für die Zumutbarkeit der Tätigkeit als Radio- und TV-Monteur für erforderlich hielt (Urk. 8/119), ist nachvollziehbar, dass eine Tätigkeit in Sicherheitsschuhen entsprechend der ärztlichen Beurteilung durch Dr. H.___ nicht uneingeschränkt möglich war (Urk. 8/133 S. 3).
Angesichts dieser beruflichen Anforderungen in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit ist auch das Kriterium der dauerhaften Arbeitsunfähigkeit zu bejahen, wo im Gegensatz zu einem Fallabschluss nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststehen muss, dass keine namhafte Besserung mehr zu erwarten ist, sondern eine solche bloss nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein darf, also durchaus noch möglich sein kann (vgl. vorstehende E. 4.2).
Dem deutlich nach dem Erlass des Einspracheentscheides erstellten Bericht von Dr. H.___ vom 2. Dezember 2021 (Urk. 11) lassen sich keine Angaben bezüglich der Arbeitsfähigkeit entnehmen.
Spätestens mit der Stellungnahme von Dr. C.___ vom 25. Februar 2020, welche auf dem Bericht von Dr. H.___ vom 19. Februar 2020 basierte (Urk. 8/126), stand die volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit fest. Folglich waren alle Voraussetzungen erfüllt, um im Sinne von Art. 6 Satz 2 ATSG die Arbeitsfähigkeit auch in einer angepassten Tätigkeit zu berücksichtigen.
Die Zumutbarkeit eines Berufswechsels steht auch aufgrund dessen fest, dass der Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit verschiedene Tätigkeiten (Gastgewerbe, Matratzenfabrik, Sicherheitsdienst, Produktionsmitarbeiter; Urk. 8/29 S. 2) ausgeübt hatte, zum Zeitpunkt des Unfalls eher zufällig noch im bereits während der Probezeit beziehungsweise im ersten Monat durch die Arbeitgeberin gekündigten Arbeitsverhältnis als Sicherheitsmitarbeiter stand (Urk. 8/1 S. 3) und sich daher auch im Gesundheitsfall eine andere Arbeit hätte suchen müssen.
5.
5.1 Steht fest, dass die versicherte Person unter dem Blickwinkel der Schadenminderungspflicht einen Berufswechsel vorzunehmen hat, so hat der Versicherungsträger sie dazu aufzufordern und ihr zur Anpassung an die veränderten Verhältnisse sowie zur Stellensuche eine angemessene Übergangsfrist einzuräumen, während welcher das bisherige Taggeld geschuldet bleibt. Diese Übergangsfrist bemisst sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles und ist in der Regel auf drei bis fünf Monate festzulegen (Urteile des Bundesgerichts 8C_702/2018 vom 11. Juli 2019 E. 3.2, 8C_714/2018 vom 5. März 2019 E. 4.4.2, 8C_443/2016 vom 11. August 2016 E. 2.1, 8C_173/2008 vom 20. August 2008 E. 2.3, je mit Hinweisen). Nach deren Ablauf entspricht der für die Bemessung des Taggeldes massgebende Arbeitsunfähigkeitsgrad der Differenz zwischen dem Einkommen, das ohne Unfall im bisherigen Beruf verdient werden könnte, und dem Einkommen, das im neuen Beruf zumutbarerweise zu erzielen wäre (BGE 114 V 281 E. 3c, Urteil des Bundesgerichts 8C_889/2014 vom 23. Februar 2015 E. 3.2 und E. 4.2.4).
5.2 Eine diesbezügliche Ausnahme liegt bei arbeitslosen Personen vor, welche für die Annahme einer angepassten Tätigkeit als Basis für die Festsetzung der Arbeitsfähigkeit nicht zu einem Berufswechsel aufgefordert werden müssen (Urteile des Bundesgerichts 8C_838/2012 vom 19. April 2013 E. 4.2.2, 8C_889/2014 vom 23. Februar 2015 E. 4.3.2). Der Beschwerdeführer war zwar im Zeitpunkt des Unfalls noch nicht arbeitslos, doch geschah der Unfall am zweitletzten Tag seines per 28. November 2017 gekündigten Arbeitsverhältnisses, welches erst gerade am 1. September 2017 begonnen gehabt hatte (Urk. 8/3 S. 1). Bereits im April 2018 war dem Beschwerdeführer bewusst, dass er in einer angepassten Tätigkeit wieder arbeitsfähig sein würde. Er war bereits mit der Stellensuche via Zeitungen und Internet beschäftigt (Urk. 8/29 S. 7). Zwar bewarb er sich bei anderen Firmen im Sicherheitsbereich, doch war ihm die diesbezügliche Problematik aufgrund der Anforderungen an die körperliche Fitness bewusst (Urk. 8/29 S. 2). Von einer Anmeldung beim regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) sah er lediglich - trotz der entsprechenden Empfehlung durch den Schadenexperten der Beschwerdegegnerin - deshalb ab, weil er mangels zureichender Beitragszahlungen nicht anspruchsberechtigt war (Urk. 8/29 S. 7). Unter diesen Umständen hätte er seine Bewerbungen auch im Gesundheitsfall nicht auf die zuletzt während sehr kurzer Zeit ausgeübte Tätigkeit als Sicherheitsmitarbeiter beschränken können, sondern sich auch für andere seinen Fähigkeiten entsprechende Arbeiten bewerben müssen. Angesichts dieser Umstände war eine besondere Aufforderung, sich eine neue Stelle zu suchen, entbehrlich (vgl. auch Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich UV.2020.00260 vom 27. Oktober 2021 E. 5.4.2 mit Hinweisen).
5.3 Angesichts der anlässlich der Untersuchung durch Dr. H.___ vom 19. Februar 2020 nur noch in sehr geringem Umfang vorhandenen Beschwerden (vgl. Urk. 8/122 S. 2) konnte der Beschwerdeführer zu jenem Zeitpunkt erkennen, dass von ihm zumutbarerweise verlangt werden durfte, die Arbeitsfähigkeit in einem leidensangepassten Beruf zu verwerten. Er war daher gehalten, eine leidensangepasste Tätigkeit zu suchen. Den gegebenen Verhältnissen ist eine Anpassungsfrist von drei Monaten angemessen, welche nach dem Gesagten Ende Mai 2020 bereits abgelaufen war. Zudem war ihm rund drei Monate vor der endgültigen Einstellung der Taggelder, nämlich mit Schreiben vom 3. März 2020, die Einstellung der Taggelder infolge Wiedererlangens einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit explizit mitgeteilt worden (Urk. 8/127 S. 1).
6.
6.1 Da ein Berufswechsel unter dem Titel der Schadenminderungspflicht geboten war, richtet sich die Frage nach einem Taggeldanspruch ab 1. Juni 2020 nach der Höhe eines allfälligen Restschadens. Entscheidend ist, ob der Beschwerdeführer mit einer zumutbaren Tätigkeit in einem anderen Beruf das Einkommen, welches er überwiegend wahrscheinlich nach dem 27. November 2017 ohne Unfall bezogen hätte, hätte erzielen können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_320/2007 vom 7. Dezember 2007 E. 6.4 und 6.5).
6.2 Festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer lediglich vom 1. September 2017 bis am 28. November 2017 bei der Z.___ SA angestellt war, wobei die Arbeitgeberin ihm am 21. November 2017, noch während der Probezeit, kündigte (Urk. 8/1 S. 3, Urk. 8/3 S. 1). In Anbetracht dessen, dass die Kündigung bereits vor dem Unfall ausgesprochen wurde, ist anzunehmen, dass er im Gesundheitsfall ab dem 29. November 2017 nicht mehr dort gearbeitet hätte. Da er zuvor verschiedene Tätigkeiten ausgeübt hatte - unter anderem als Produktionsmitarbeiter-, für welche er allesamt keine Ausbildung vorweisen konnte (vgl. Urk. 8/29 S. 2), ist für den Gesundheitsfall davon auszugehen, dass er in einer grundsätzlich beliebigen Hilfstätigkeit arbeiten würde. Hinzu kommt, dass einem Einkommensvergleich, welcher auf einer derart kurzen Ausübung einer Tätigkeit beruhen würde, etwas sehr Zufälliges anhaften würde, was auch mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 8C_364/2015 vom 18. Dezember 2015 E. 3.2 am Ende) nicht angeht. Daher ist nicht vom für die Tätigkeit bei der Z.___ SA vereinbarten Lohn als Valideneinkommen auszugehen, welcher im Jahr 2017 bei Fr. 58'428.-- lag (Urk. 8/3 S. 1), und damit im Übrigen unterhalb des Medianlohns für Hilfsarbeiten, welcher für ungelernt tätige Männer gemäss vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebener Schweizerischer Lohnstrukturerhebung (LSE) bereits im Jahr 2016 bei einer 40-Stunden-Woche Fr. 5'340.-- pro Monat und damit Fr. 64'080.-- pro Jahr betrug (BFS, LSE 2016, TA1_tirage_skill_level, Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor, Kompetenzniveau 1, Männer, Total).
Der Beschwerdeführer übte ab 1. Juni 2020 keine Erwerbstätigkeit aus, weshalb die allfällige Einkommensdifferenz nach statistischen Werten zu ermitteln ist. Demnach ist sowohl für den hypothetischen Fall ohne Unfallereignis vom 27. November 2017 als auch für den effektiv eingetretenen Fall vom selben Tabellenlohn auszugehen, da dem Beschwerdeführer - abgesehen von Tätigkeiten, welche das Tragen von Sicherheitsschuhen, das Bergaufgehen oder Rennen beinhalten - dieselben Tätigkeiten zumutbar sind. Namentlich waren ihm klassische, besser bezahlte Schwerstarbeiten bereits vor dem Ereignis vom 27. November 2017 nicht mehr zumutbar, zumal er bereits im Jahr 1996 umgeschult werden musste (Urk. 8/29 S. 2) und ab 2011 etliche wechselnde Leiden am Bewegungsapparat aufwies und schon vor dem 27. November 2017 mehrere Unfälle erlitten hatte, wovon sich der Beschwerdeführer teilweise laut seinem Hausarzt nicht vollständig erholt gehabt hatte (Urk. 8/51 S. 1). Es ist daher davon auszugehen, dass ihm eine lohnmässig vergleichbare Tätigkeit zumutbar ist, was die Vornahme eines Prozentvergleichs rechtfertigt (Urteil des Bundesgerichts 8C_364/2015 vom 18. Dezember 2015 E. 3.2). Beim Prozentvergleich fällt ein leidensbedingter Abzug ausser Betracht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_109/2013 vom 9 April 2013, E. 4.2 mit Hinweisen). Demnach resultiert keine Erwerbseinbusse.
Folglich ist ein Restschaden und damit ein Anspruch auf weitere Taggelder nach Ende Mai 2020 auszuschliessen. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- lic. iur. Y.___
- VAUDOISE ALLGEMEINE, Versicherungs-Gesellschaft AG
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
VogelWidmer