Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2020.00268
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiber Würsch
Urteil vom 28. März 2022
in Sachen
Erben des X.___, gestorben am … Juni 2021
wohnhaft gewesen: …, nämlich:
1. Y.___
2. Z.___
3. A.___
Beschwerdeführende
alle vertreten durch Rechtsanwältin Astrid Meienberg
goldbach law
Gustav-Silber Weg 4, Postfach 645, 8700 Küsnacht ZH
gegen
Suva
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1960, war seit 8. April 2019 als Bauarbeiter bei der B.___ AG, Zürich, angestellt und dadurch bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert (vgl. Urk. 8/1). Am 16. September 2019 trat er bei einer Betonplatte auf die Kante und verstauchte sich dabei den Fuss (Schadenmeldung vom 18. September 2019, Urk. 8/1; vgl. auch Urk. 8/9). Im Rahmen der Erstbehandlung im C.___ wurde eine Distorsion des oberen Sprunggelenks (OSG) rechts Grad II-III diagnostiziert (Arztzeugnis vom 23. Oktober 2019, Urk. 8/18/1). Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen für die attestierte Arbeitsunfähigkeit und die medizinische Behandlung (vgl. Urk. 8/20, 8/27).
Nach Eingang medizinischer Unterlagen (Urk. 8/31, 8/33) gelangte die Suva an den Kreisarzt Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates (Stellungnahme vom 17. Januar 2020, Urk. 8/38). Nachdem weitere Berichte behandelnder Fachpersonen vorgelegt worden waren, darunter ein Bericht von Dr. med. E.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 6. Februar 2020 (Urk. 8/51/2 f.), teilte die Suva dem Versicherten mit Schreiben vom 19. Februar 2020 mit, dass sie den Fall per 29. Februar 2020 abschliesse und die Versicherungsleistungen auf diesen Zeitpunkt einstelle (Urk. 8/53). Dagegen opponierte der Versicherte mit Schreiben vom 30. April 2020 unter Beilage eines weiteren Berichtes von Dr. E.___ vom 28. April 2020 (Urk. 8/63). Dieser nahm sodann am 12. Mai 2020 einen operativen Eingriff am rechten Fuss des Versicherten vor (Urk. 8/77/2 f.). Nach Eingang einer weiteren kreisärztlichen Beurteilung von Dr. D.___ vom 24. August 2020 (Urk. 8/79) verfügte die Suva am 18. September 2020 im Sinne ihres Schreibens vom 19. Februar 2020 (Urk. 8/83). Die dagegen vom Versicherten am 30. September 2020 erhobene Einsprache, welcher Berichte von Dr. E.___ sowie Dr. med. F.___, Facharzt für Chirurgie und Handchirurgie, beigelegt waren (Urk. 8/86), wies die Suva nach erneuter Rücksprache mit Dr. D.___ (Stellungnahme vom 28. Oktober 2020, Urk. 8/89) mit Einspracheentscheid vom 6. November 2020 ab (Urk. 2/1 = Urk. 8/91/2-12).
2.
2.1 Dagegen erhob X.___, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Cristina Schiavi, am 24. November 2020 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und ihm seien weiterhin und rückwirkend die gesetzlichen Leistungen zu erbringen, insbesondere Heilungskosten und Taggelder. Eventualiter sei durch das Gericht ein orthopädisch-chirurgisches Gutachten einzuholen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 12. Januar 2021 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), worüber der Versicherte mit Verfügung vom 13. Januar 2021 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 9).
2.2 Am 28. Juni 2021 wurde das Gericht telefonisch darüber orientiert, dass der Versicherte gleichentags verstorben sei (Urk. 10). Mit Verfügung vom 29. Juni 2021 sistierte das Gericht das Verfahren mit dem Auftrag an die damalige Rechtsvertreterin, dem Gericht die Erben mitzuteilen und anzugeben, ob und allenfalls welche Erben den Prozess weiterführen wollten (Urk. 11). Am 13. Oktober 2021 wurde dem Gericht ohne Kommentar die Erbbescheinigung des Bezirksgerichts Horgen vom 27. August 2021 zugestellt, gemäss derer der Versicherte die Ehefrau Y.___ sowie die Nachkommen Z.___ und A.___ als gesetzliche Erben hinterlassen hat (Urk. 14). Am 6. Januar 2022 wurden dem Gericht die von den Erben an die neue Rechtsvertreterin Rechtsanwältin Astrid Meienberg erteilten Vollmachten eingereicht (Urk. 21, 22/1-3). Mit Verfügung vom 18. Januar 2022 hob das Gericht die Sistierung des Verfahrens auf, nahm vom Eintritt der Erben in den Prozess Vormerk und setzte diesen eine Frist von 30 Tagen an, um mitzuteilen, ob sie den Prozess weiterführen wollten. Bei Säumnis werde der Prozess fortgesetzt (Urk. 23). Innert angesetzter Frist liessen sich die Erben nicht vernehmen, weshalb davon auszugehen ist, dass sie den Prozess fortsetzen wollen und über die Sache materiell zu entscheiden ist.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 aufgeführten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu.
1.2 Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.
1.3
1.3.1 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
1.3.2 Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatsache handelt, liegt die entsprechende Beweislast anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer. Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_669/2019 vom 25. März 2020 E. 2.2 mit Hinweisen).
Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch dieser Zustand noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG Leistungen zu erbringen (Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.3 mit Hinweisen).
1.4 Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
2.
2.1 Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 6. November 2020 hielt die Beschwerdegegnerin zusammengefasst fest, die Beurteilung des Kreisarztes Dr. D.___ vom 28. Oktober 2020 erfülle sämtliche höchstrichterlichen Anforderungen an den Beweiswert ärztlicher Berichte. Auf dieser Grundlage sei davon auszugehen, dass zum Unfallzeitpunkt ein erheblicher Vorzustand im rechten OSG bestanden habe, welcher auf eine lange zurückliegende Weber-A-Fraktur (mit Ruptur des lateralen Bandapparates als Bestandteil derselben) zurückzuführen sei. Durch den Unfall sei es lediglich zu einer vorübergehenden Verschlimmerung des Vorzustandes gekommen. Der Status quo sine vel ante sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit drei Monate nach dem Ereignis erreicht gewesen, womit eine unfallbedingte Teilursächlichkeit der weiterhin anhaltenden Beschwerden entfallen sei. In Bezug auf den Bericht von Dr. F.___ sei anzumerken, dass dessen Argumentation auf den beweisrechtlich unzulässigen Schluss «post hoc ergo propter hoc» hinauslaufe. Die überzeugende Kausalitätsbeurteilung des erfahrenen Versicherungsmediziners und langjährigen Unfallarztes Dr. D.___ sei derjenigen der behandelnden Ärzte vorzuziehen. Weitere medizinische Abklärungen namentlich in Form einer externen Begutachtung seien nicht notwendig. Die Versicherungsleistungen seien zu Recht per verfügtem Datum [29. Februar 2020] eingestellt worden (Urk. 2/1 S. 8 f.).
2.2 Demgegenüber machte der Versicherte in seiner Beschwerdeschrift vom 24. November 2020 im Wesentlichen geltend, die involvierten Ärzte seien sich in diversen wichtigen Punkten uneinig (Urk. 1 S. 9 und S. 14). Der Beschwerdegegnerin sei es nicht gelungen, das Vorliegen einer früheren Weber-A-Fraktur oder anderer Vorzustände wie der aus ihrer Sicht vorbestehenden Ruptur des lateralen Bandapparates zu beweisen. Folglich sei auch das Erreichen des Status quo sine vel ante nicht belegt worden (Urk. 1 S. 12). Aufgrund der zahlreichen offenen Fragen bestehe keine hinreichende Klarheit über die relevanten Tatsachen, weshalb weitere Abklärungen in Form eines Gerichtsgutachtens notwendig seien. Von einer Rückweisung an die Vorinstanz sei abzusehen, da die konkreten Umstände dafür sprächen, dass die Abklärungen in diesem Fall nicht, respektive nicht zeitnah erfolgen würden oder ein Gutachter beauftragt würde, welcher die Ansicht des Kreisarztes bestätige (Urk. 1 S. 14-16).
2.3 In ihrer Beschwerdeantwort vom 12. Januar 2021 betonte die Beschwerdegegnerin insbesondere, dass auf die widerspruchsfrei und nachvollziehbar begründeten Beurteilungen von Dr. D.___ abgestellt werden könne. Weder die in der Beschwerde erhobenen Einwände noch die Stellungnahme von Dr. F.___ seien geeignet, daran Zweifel zu erwecken. Zum Unfallzeitpunkt habe ein erheblicher Vorzustand im rechten OSG vorgelegen. Eine strukturelle, richtungsgebende Verschlimmerung des OSG-Schadens habe durch den Misstritt vom 16. September 2019 nicht stattgefunden; dabei sei es lediglich zu einer vorübergehenden Verschlimmerung des Vorzustandes gekommen. Die OSG-Distorsion habe im Beschwerdebild mit überwiegender Wahrscheinlichkeit drei Monate nach dem Ereignis keine Rolle mehr gespielt. Der Status quo sine vel ante sei zu diesem Zeitpunkt bereits erreicht gewesen, weshalb die Leistungseinstellung per 29. Februar 2020 nicht zu beanstanden sei (Urk. 7 S. 8 f.).
3.
3.1 Im Arztzeugnis vom 17. September 2019 stellte Dr. med. G.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und Leitende Ärztin am C.___, die Diagnose einer OSG-Distorsion Grad II-III. Bezugnehmend auf die Ergebnisse der gleichentags durchgeführten Röntgenuntersuchung (vgl. Urk. 8/33/1) führte sie aus, dass keine ossäre Läsion habe festgestellt werden können. Es bestehe der Verdacht auf eine ligamentäre Läsion (Urk. 8/18/1).
Im Rahmen weiterer Konsultationen zwischen September und November 2019 äusserte Dr. G.___ den Verdacht auf eine Bandruptur retromalleolär rechts. Aus den Einträgen zu den einzelnen Konsultationen geht hervor, dass die Schwellung am OSG im Verlauf regredient gewesen sei und auch die Druckdolenz nachgelassen habe. Am 28. November 2019 habe der Versicherte berichtet, am OSG rechts nun praktisch schmerzfrei zu sein (Bericht vom 9. Dezember 2019, Urk. 8/31).
3.2 In seiner kreisärztlichen Stellungnahme vom 17. Januar 2020 verneinte Dr. D.___ die Frage, ob die geltend gemachten Beschwerden/Befunde noch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in einem Kausalzusammenhang zum Ereignis vom 16. September 2019 stünden. Anlässlich des Ereignisses sei es zu einer Distorsion gekommen; der Status quo sine sei nach spätestens drei Monaten erreicht gewesen. Dr. D.___ wies zudem auf einen erheblichen degenerativen Vorzustand im Bereich des rechten Sprunggelenks hin (Urk. 8/38/3).
3.3 Dr. E.___ stellte mit Bericht vom 6. Februar 2020 folgende Diagnosen (Urk. 8/51/2):
- Status nach OSG-Distorsion mit Ruptur lateraler Bandapparat rechts September 2019
- persistierend laterale OSG-Instabilität
- wahrscheinlich frischere Läsion der lateralen Talusschulter
- Verdacht auf älteren subfibulär ossären Bandausriss
- wahrscheinlich asymptomatisch ausgeprägte Haglund-Exostose mit ventraler Achillessehnen-Partialruptur.
Mehr als drei Monate posttraumatisch hätten beim zuvor schmerzfreien Versicherten erhebliche Restschmerzen und eine gewisse Instabilität lateral persistiert. Klinisch auffallend seien vor allem laterale Schmerzen mit deutlicher Aufklappbarkeit bei allerdings beidseits laxem lateralem Bandapparat. Laterale osteochondrale Läsionen seien typischerweise traumatisch. Im MRI scheine die Läsion aber nur mässig aktiviert, sodass nicht sicher sei, ob diese für die Schmerzen verantwortlich sei. Die Achillessehnenproblematik sei im Gegensatz zur Klinik eindrücklich, letztlich jedoch aktuell wohl nicht von Relevanz (Urk. 8/51/3).
3.4 Nach wirkungsloser Infiltration des OSG rechts am 6. Februar 2020 (vgl. Urk. 8/63/3, 8/74/2) und radiologischen Untersuchungen vom 3. April 2020 (vgl. Urk. 8/72/2) hielt Dr. E.___ mit Bericht vom 28. April 2020 fest, die osteochondrale Läsion sei wie erwartet kaum aktiv. Eher überraschend sei auch die Weber-A-Fraktur inaktiv, was nicht für eine traumatische Aktivierung spreche. Dennoch stehe die laterale Instabilität im Vordergrund und dem Versicherten werde eine Bandrekonstruktion vorgeschlagen (Urk. 8/63/4). Der operative Eingriff wurde in der Folge am 12. Mai 2020 durchgeführt. Dabei erfolgten unter anderem eine Synovektomie, Resektionen des anterioren Tibiasporns, eines freien Gelenkskörpers und eines subfibulären (Weber-A-)Ossikels sowie eine laterale Bandrekonstruktion (Urk. 8/77/2 f.).
3.5 Mit kreisärztlicher Stellungnahme vom 24. August 2020 hielt Dr. D.___ an seiner früheren Beurteilung fest. Die im Verlauf bildgebend dargestellten Pathologien insbesondere die Verdickungen des Ligamentum fibulotalare anterius sowie des Ligamentum fibulocalcaneare stünden nur möglicherweise im Zusammenhang mit dem Ereignis vom September 2019. Die bildgebend dargestellten Vernarbungen seien die natürliche Folge von Reparationsprozessen und stünden im Einklang mit Ereignissen, welche länger als sechs Monate zurücklägen. Nach derzeitigem medizinischen Wissensstand würden übliche Vernarbungsvorgänge mindestens sechs Monate beanspruchen (Urk. 8/79/6). Auch unter Berücksichtigung des Operationsberichtes müsse davon ausgegangen werden, dass es sich überwiegend wahrscheinlich um eine vorbestehende Gesundheitsschädigung handle, welche in zeitlichem Zusammenhang mit einer stattgehabten Weber-A-Fraktur stehe. Eine Ruptur des lateralen Innenbandapparates sei überwiegend wahrscheinlich Bestandteil einer solchen (unfallfremden) Fraktur. Verschiedene intraoperativ objektivierte Befunde wie die schwere Synovialitis lateral und der grosse Tibiasporn seien überwiegend wahrscheinlich auf eine in der fernen Vergangenheit zurückliegende Verletzung zurückzuführen (Urk. 8/79/7).
3.6 In seinem Bericht vom 5. August 2020 beurteilte Dr. E.___ den postoperativen Verlauf drei Monate nach dem Eingriff als regelrecht. Der Versicherte habe eine gesamthaft viel bessere Schmerzsituation als präoperativ geschildert. Vor allem lateral subfibuläre Schmerzen lägen noch vor, wobei dort im Tagesverlauf eine noch recht ausgeprägte Schwellung auftrete (Urk. 8/86/20 f. [= Urk. 3/4]).
3.7 Mit Stellungnahme vom 23. September 2020 widersprach Dr. F.___ der kreisärztlichen Beurteilung in mehrfacher Hinsicht. Die Annahme, beim Versicherten einem 60-jährigen übergewichtigen Bauarbeiter seien vorbestehend degenerative Veränderungen im Sprunggelenk vorhanden, sei zwar plausibel. Er sei jedoch bis zum Unfall beschwerdefrei und trotz des körperlich stark belastenden Berufes voll arbeitsfähig gewesen. Es fehle an Anhaltspunkten, dass vorbestehend eine chronische fibulare Bandinstabilität vorhanden gewesen sei. Ebenso scheine ein Zustand nach früherer Weber-A-Fraktur unwahrscheinlich. Weitgehend ausgeschlossen werden könne ausserdem, dass der anteriore Tibiasporn auf eine alte Fraktur in diesem Bereich zurückzuführen sei (Urk. 8/86/19).
3.8 Am 28. Oktober 2020 nahm Dr. D.___ erneut schriftlich zur Sache Stellung. Dabei gelangte er zur Auffassung, der Verlaufsbericht von Dr. E.___ beinhalte keine neuen medizinischen Tatsachen. Auch unter Berücksichtigung des Berichtes von Dr. F.___ sei an der Beurteilung vom 24. August 2020 festzuhalten (Urk. 8/89/8). Bezugnehmend auf die von Dr. F.___ geäusserte Kritik führte der Kreisarzt insbesondere aus, dass der Operationsbefund eine alte Verletzung bestätige. Mit Blick auf die am 17. September 2019 erstellten Röntgenaufnahmen bestünden ebenfalls mehrere pathologische Hinweise auf eine lange zurückliegende Verletzung im Sprunggelenksbereich wie Osteophyten als Folge einer beginnenden Sprunggelenksarthrose sowie ältere freie und abgerundete Gelenkskörper (Urk. 8/89/4 f.). Des Weiteren lasse der Schweregrad der lateralen Synovitis auf eine länger als ein Jahr zurückliegende Läsion schliessen. Die Formulierung «Tibiasporn» beziehe sich im Übrigen auf eine osteophytäre Anlagerung von Knochen im Gelenksbereich des oberen Sprunggelenks und es sei nicht postuliert worden, dass es sich um eine alte Fraktur handle. Der aufgetriebene Knorpel sei überwiegend wahrscheinlich einer der Schmerzgeneratoren im Beschwerdebild des Versicherten; die Ursache der Knorpelschädigung sei überwiegend wahrscheinlich eine Schädigung, welche vorbestehend gewesen sei (Urk. 8/89/6).
4.
4.1 Es ist unbestritten, dass das Schadenereignis vom 16. September 2019 einen Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG darstellt (vgl. Urk. 1 S. 10 Ziff. 31, Urk. 2 S. 8 E. 1.2), weshalb sich Weiterungen hierzu erübrigen. Die Beschwerdegegnerin anerkannte denn auch ihre Leistungspflicht für einen begrenzten Zeitraum (vgl. Urk. 8/20, 8/27). Strittig und zu prüfen ist allerdings, ob sie ihre Leistungen mit der Begründung, der natürliche Kausalzusammenhang sei infolge Erreichens des Status quo sine vel ante dahingefallen, zu Recht per 29. Februar 2020 eingestellt hat (vgl. vorstehende E. 2.1-2.3).
In diesem Zusammenhang ist vorab festzuhalten, dass der Unfallversicherer die Möglichkeit hat, die durch Ausrichtung von Heilbehandlung (und allenfalls Taggeld) anerkannte Leistungspflicht mit Wirkung ex nunc et pro futuro ohne Berufung auf den Rückkommenstitel der Wiedererwägung oder der prozessualen Revision einzustellen, etwa mit dem Argument, bei richtiger Betrachtung liege kein versichertes Ereignis vor (BGE 130 V 380 E. 2.3.1) oder der Kausalzusammenhang zwischen Unfall und leistungsbegründendem Gesundheitsschaden habe gar nie bestanden oder sei dahingefallen. Eine solche Einstellung kann auch rückwirkend erfolgen, sofern der Unfallversicherer keine Leistungen zurückfordern will (nicht publ. E. 3 des Urteils BGE 146 V 51; Urteil des Bundesgerichts 8C_786/2021 vom 11. Februar 2022 E. 2 mit Hinweisen).
4.2
4.2.1 Die Beschwerdegegnerin stützte ihren Entscheid in erster Linie auf die Ausführungen des Kreisarztes Dr. D.___ vom 17. Januar, 24. August und 28. Oktober 2020 (Urk. 8/38/3, 8/79 und 8/89). Dieser hatte den Versicherten nicht persönlich untersucht, sondern jeweils eine Aktenbeurteilung vorgenommen. Diesen kann trotzdem voller Beweiswert zukommen, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteil des Bundesgerichts 8C_750/2020 vom 23. April 2021 E. 4 mit Hinweisen).
Anhand der ihm zur Verfügung gestellten Vorakten (vgl. Urk. 8/79/1-6, 8/89/
1-3) konnte sich Dr. D.___, welcher über die konkret notwendige fachliche Qualifikation verfügt (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_480/2021 vom 6. Dezember 2021 E. 4.2.1 mit Hinweis), ein vollständiges Bild über die Anamnese sowie den Behandlungsverlauf verschaffen. Da es im konkreten Fall zudem nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, ist nicht zu beanstanden, dass auf eine klinische Untersuchung des Versicherten verzichtet wurde. Gegenteiliges wurde von dessen Seite denn auch nicht geltend gemacht.
4.2.2 Näher zu prüfen bleibt, ob die kreisärztlichen Stellungnahmen auch inhaltlich überzeugen. Dr. D.___ hat insbesondere in seiner letzten Beurteilung vom 28. Oktober 2020 detailliert und nachvollziehbar dargelegt, weshalb der Status quo sine unter Berücksichtigung des erheblichen degenerativen Vorzustandes im Bereich des rechten Sprunggelenks spätestens drei Monate nach dem Unfallereignis vom 16. September 2019 erreicht war. Die Berichte des behandelnden Arztes Dr. E.___ (Urk. 8/51, 8/63/3 f., 8/77/2 f. und 8/86/20 f.) sind von vornherein nicht geeignet, diese Einschätzung in Zweifel zu ziehen, da sie keine substantiierten Ausführungen zur Kausalitätsfrage enthalten. Darüber hinaus vermochte Dr. D.___ die Kritik des vom Versicherten zu Rate gezogenen Facharztes Dr. F.___ (vgl. Urk. 8/86/14-19) in allen wesentlichen Punkten zu entkräften. So zeigte er einerseits auf, weshalb das Vorliegen einer chronischen fibulären Bandinstabilität entgegen der Auffassung von Dr. F.___ nicht bereits vor Eintritt des Unfallereignisses per se eine Arbeitsunfähigkeit begründet hätte, da sich eine Sprunggelenksinstabilität insbesondere beim Tragen von Sicherheitsschuhen mit hohem Schaft funktionell nicht einschränkend auswirkt. Dies verdeutlichte Dr. D.___ mit dem Hinweis auf den von Dr. E.___ im Februar 2020 erhobenen Befund (vgl. Urk. 8/51), wonach linksseitig eine noch deutlichere Aufklappbarkeit am Sprunggelenk vorlag als auf der rechten, von der OSG-Distorsion betroffenen Seite (Urk. 8/89/3 f.). Der Beschwerdegegnerin ist ausserdem beizupflichten, dass die der Formel «post hoc ergo propter hoc» folgende Argumentation von Dr. F.___ beweisrechtlich nicht zulässig ist und zum Nachweis der Unfallkausalität nicht zu genügen vermag (BGE 119 V 335 E. 2b/bb, Urteil des Bundesgerichts 8C_332/2013 vom 25. Juli 2013 E. 5.1).
Andererseits legte Dr. D.___ unter Einbezug der am Folgetag des Schadenereignisses erstellten Röntgenbilder einlässlich dar, welche Pathologien für eine vorbestehende Verletzung im Sprunggelenksbereich (Weber-A-Fraktur) sprechen. Es handelt sich dabei im Einzelnen um Osteophyten respektive natürliche Knochenanbaureaktionen als Folge einer beginnenden Sprunggelenksarthrose, Hinweise auf ältere freie und abgerundete Gelenkskörper sowie Anhaltspunkte auf eine alte Bandverletzung im Aussenbandbereich mit knöchernem Ausriss eines Bandes und abgerundetem Knochen als Hinweis auf ein abgeschlossenes, länger als ein Jahr zurückliegendes Remodelling (Urk. 8/89/4 f., 8/89/8). Soweit ersichtlich lagen Dr. F.___ diese ereignisnahen und daher für die Beurteilung der natürlichen Kausalität sehr bedeutsamen Röntgenbilder nicht vor (vgl. Urk. 8/86/14-17). Jedenfalls hat er sich damit nicht hinreichend auseinandergesetzt, was der Aussagekraft seiner Stellungnahme in erheblichem Masse abträglich ist. Darüber hinaus hat Dr. D.___ in nachvollziehbarer Weise ausgeführt, weshalb auch die intraoperativ von Dr. E.___ festgestellte schwere laterale Synovitis, der zyklopsartig aufgetriebene Knorpel unter dem Knochensporn sowie das lose, am Ereignistag bereits abgerundete Knorpelstück am Talushals mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer länger zurückliegenden Verletzung herrühren (Urk. 8/89/6 f.).
Die detaillierten fachkundigen Ausführungen des Kreisarztes erweisen sich somit insgesamt als schlüssig und wurden nachvollziehbar begründet. Die erstmals mit Stellungnahme vom 17. Januar 2020 (Urk. 8/38/3) gezogene und in den späteren Beurteilungen bestätigte Schlussfolgerung, wonach der Status quo sine nach OSG-Distorsion in Anbetracht des erheblichen degenerativen Vorzustandes spätestens nach drei Monaten erreicht gewesen sei, vermag ohne Weiteres zu überzeugen.
4.2.3 Nach dem Gesagten bestehen keine auch nur geringen Zweifel an den kreisärztlichen Beurteilungen von Dr. D.___. Diesen kommt volle Beweiskraft zu, weshalb die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf abgestellt hat. Sie hat den Sachverhalt soweit ermittelt, dass über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden konnte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_721/2019 vom 27. Mai 2020 E. 3 mit Hinweisen). Entgegen der beschwerdeweise vertretenen Auffassung (Urk. 1 S. 13-15) liegt folglich keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG) vor. Von weiteren Abklärungen medizinischer Art wie namentlich dem eventualiter beantragten orthopädisch-chirurgischen Gerichtsgutachten sind keine anderen entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon abgesehen werden kann (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 144 V 361 E. 6.5, 136 I 229 E. 5.3, 124 V 90 E. 4b).
5. Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen auf der Grundlage der kreisärztlichen Stellungnahmen per 29. Februar 2020 eingestellt hat. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit war der Status quo sine vel ante (spätestens) zu diesem Zeitpunkt erreicht.
Der angefochtene Einspracheentscheid vom 6. November 2020 (Urk. 2/1) erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Astrid Meienberg
- Suva
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
FehrWürsch