Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
|
UV.2020.00269
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Ersatzrichterin Tanner Imfeld
Gerichtsschreiber Müller
Urteil vom 27. September 2021
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. André Largier
Weinbergstrasse 43, 8006 Zürich
gegen
Suva
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1972, war vom 11. Juni bis 11. Juli 2018 in einem befristeten Arbeitsverhältnis im Stundenlohn als Reinigungskraft bei der Y.___ GmbH angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Suva gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert (vgl. Urk. 12/1, Urk. 12/7, Urk. 12/12).
Die Versicherte liess die Suva mit Schadenmeldung UVG vom 2. Juli 2018 (Urk. 12/1) wissen, dass sie am 18. Juni 2018 in der Dusche gestürzt sei «mit Aufprallen des Kopfes an der Brause» und sich dabei den Kopf und das rechte Bein verletzt habe. Institutsleiter Prof. Dr. med. Z.___, Oberarzt pract. med. A.___ und Assistenzarzt Dr. med. B.___ vom Universitätsspital C.___ wo sich die Beschwerdeführerin am 21. Juni 2018 notfallmässig behandeln liess, nannten in ihrem Austrittsbericht vom gleichen Tag als Diagnose ein Post-Commotionelles-Syndrom vom 18. Juni 2018 (Urk. 12/18). Die Suva erbrachte in der Folge Taggeld und Heilungskosten (vgl. Urk. 12/12). Am 13. Dezember 2018 wurde die Versicherte an der Universitätsklinik D.___ am rechten Ellbogen operiert (offenes Débridement Ursprung des extensor carpi radialis brevis [ECRB], Refixation laterales radiales Seitenband, Refixation ECRB; vgl. Operationsbericht vom 13. Dezember 2018 [Urk. 12/67]). Die Suva legte die eingeholten medizinischen Unterlagen den beratenden Dr. med. E.___, Facharzt für Neurologie, zur neurologischen, Dr. med. F.___, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, sowie Dr. med. G.___, Facharzt für Chirurgie, zur orthopädisch-handchirurgischen und Kreisärztin med. pract. H.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie sowie für Neurologie, zur psychiatrischen Beurteilung vor (vgl. die Beurteilungen vom 5. Februar 2020 [Urk. 12/193], vom 7. April 2020 [Urk. 12/212], vom 12. Mai 2020 [Urk. 12/217]).
1.2 Mit Verfügung vom 15. Juni 2020 (Urk. 12/224) stellte die Suva die Leistungen per 30. Juni 2020 ein. Eine von der Krankenkasse dagegen erhobene Einsprache zog diese am 3. Juli 2020 wieder zurück (Urk. 12/240). Die von der Versicherten erhobene Einsprache (Urk. 12/245) wies die Suva mit Entscheid vom 3. November 2020 ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhob die Versicherte am 25. November 2020 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte, in Aufhebung des Einspracheentscheides sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihr über den 30. Juni 2020 hinaus das Taggeld auf der Basis einer vollen Arbeitsunfähigkeit auszurichten und die Heilungskosten zu vergüten. Eventualiter sei ihr – nach ergänzenden Abklärungen – rückwirkend eine angemessene Invalidenrente und eine angemessene Integritätsentschädigung zuzusprechen. Zudem beantragte die Beschwerdeführerin die Bestellung von Rechtsanwalt Dr. iur. André Largier, Zürich, als ihren unentgeltlichen Rechtsvertreter (S. 2).
In ihrer Beschwerdeantwort vom 15. Januar 2021 (Urk. 11) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese einzutreten sei (S. 2). Dies wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 18. Januar 2021 (Urk. 13) zur Kenntnis gebracht.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
1.2 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 402 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).
1.3 Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch dieser Zustand noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG Leistungen zu erbringen (Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.3 mit Hinweisen).
1.4 Der Unfallversicherer hat die Möglichkeit, die durch Ausrichtung von Heilbehandlung (und allenfalls Taggeld) anerkannte Leistungspflicht mit Wirkung ex nunc et pro futuro ohne Berufung auf den Rückkommenstitel der Wiedererwägung oder der prozessualen Revision einzustellen, etwa mit dem Argument, bei richtiger Betrachtung liege kein versichertes Ereignis vor (BGE 130 V 380 E. 2.3.1 S. 384) oder der Kausalzusammenhang zwischen Unfall und leistungsbegründendem Gesundheitsschaden habe gar nie bestanden oder sei dahingefallen (Urteil 8C_319/2020 vom 3. September 2020 E. 6.4). Eine solche Einstellung kann auch rückwirkend erfolgen, sofern der Unfallversicherer keine Leistungen zurückfordern will (Urteil des Bundesgerichts 8C_133/2021 vom 25. August 2021 E. 5.2.1 mit Hinweisen).
1.5 Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee).Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
Reine Aktengutachten sind beweiskräftig, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteil des Bundesgerichts 8C_750/2020 vom 23. April 2021 E. 4 mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich für den Einspracheentscheid (Urk. 2) auf die versicherungsinternen Beurteilungen von Dr. E.___ vom 5. Februar 2020, von Dr. F.___ und Dr. G.___ vom 7. April 2020 und von med. pract. H.___ vom 12. Mai 2020. Sie begründete den Entscheid damit, dass weder die chronische Epicondylopathie am rechten Ellenbogen, das operativ entfernte Neurinom am rechten Mittelfinger, die dissoziative Bewegungsstörung des rechten Armes, die Arthrose des Schultereckgelenks nochdie degenerativen Veränderungen der Sehne des langen Bicepskopfes und der Rotatorenmanschette auf organisch objektivierbaren Folgen des Unfalles vom 18. Juni 2018 beruhten (S. 11). Weiter führte sie aus, dass der Sturz in der Duschkabine eine Schädelprellung mit allenfalls wenige Tage bestehenden Folgebeschwerden nach sich gezogen habe und das Aufprallen des Duschkopfes an der Stirn und der Sturz in der Duschkabine nicht geeignet gewesen seien, eine Halswirbelsäulen (HWS)-Distorsion herbeizuführen, sodass selbst unter der Annahme einer vorübergehenden Verschlechterung des cervico-cephalen Syndroms der Sturz nach kurzer Zeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Rolle mehr gespielt habe (S. 12). Ferner handle es sich beim Karpaltunnelsyndrom (KTS) links, um ein primäres, anlagebedingtes KTS ohne Zusammenhang mit dem Trauma vom 18. Juni 2018 (S. 14). Schliesslich sei davon auszugehen, dass die psychische Störung nicht adäquat zum Unfallereignis sei (S. 17). Die Einstellung der Versicherungsleistungen und die Ablehnung weiterer Versicherungsleistungen in Form einer Invalidenrente und/oder einer Integritätsentschädigung mangels Vorliegens natürlicher und adäquater Unfallfolgen könne daher nicht beanstandet werden (S. 8-17; vgl. auch die Beschwerdeantwort vom 15. Januar 2021 [Urk. 11 S. 8 3-8]).
2.2 Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber in ihrer Beschwerde (Urk. 1) geltend, an der versicherungsinternen Stellungnahme von Dr. G.___ und Dr. F.___ bestünden hinsichtlich der Beurteilung der Ellenbogenverletzung – aus näher dargelegten Gründen – Zweifel, weshalb nicht auf ihre Beurteilung abgestellt werden könne (S. 4-9). Zudem handle es sich bei den Partialrupturen des Handgelenks-Extensorensehnenansatzes und des Ligamentum Collaterale laterale um Bandläsionen für welche die Beschwerdegegnerin nach Art. 6 Abs. 2 UVG leistungspflichtig sei, zumal es ihr nicht gelungen sei, den Nachweis zu erbringen, dass diese vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen seien (S. 9). Ferner bestünden weitere gesundheitliche Unfallfolgen (S. 10 oben) und der medizinische Endzustand sei noch nicht erreicht (S. 10 Mitte). Schliesslich habe es die Beschwerdegegnerin versäumt, die erforderlichen Abklärungen für die Festsetzung des Validen- und Invalideneinkommens vorzunehmen (S. 10 f.).
2.3 Die Beschwerdegegnerin ergänzte in ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 11), hinsichtlich der Partialrupturen des Handgelenks-Extensorensehnenansatzes und des Ligamentum collaterale laterale bestehe auch aus Art. 6 Abs. 2 UVG keine Leistungspflicht. Med. pract. G.___ und Dr. F.___ hätten in ihrer Beurteilung nachvollziehbar dargelegt, dass diese durch eine chronische degenerative Erkrankung bedingt seien. Mangels Unfallfolgen sei der Anspruch auf Rentenleistungen nicht zu prüfen. Daher müssten auch das Validen- und Invalideneinkommen nicht ermittelt werden (S. 8).
2.4 Im Wesentlichen strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin aufgrund des Unfalls vom 18. Juni 2018 für die Ellenbogenbeschwerden auch weiterhin leistungspflichtig ist.
3.
3.1 Prof. Dr. Z.___, med. pract. A.___ und Dr. B.___ vom Universitätsspital C.___, wo die Beschwerdeführerin am 21. Juni 2018 notfallmässig behandelt wurde, diagnostizierten in ihrem Austrittsbericht vom gleichen Tag (Urk. 12/18) ein Post-Commotionelles-Syndrom vom 18. Juni 2018 und führten aus, die Beschwerdeführerin habe berichtet, dass ihr am Montag (18. Juni 2020) beim Putzen einer Dusche der Duschkopf auf den Kopf gefallen sei. Sie habe sich mit persistierenden Commotiozeichen und Drehschwindel präsentiert (S. 2 unten).
3.2 Dr. med. I.___, Facharzt für Neurologie FMH, welcher die Beschwerdeführerin am 19. und 26. Juni 2018 untersucht hatte, stellte in seinem Bericht vom 28. Juni 2018 (Urk. 12/17) folgende Diagnosen (S. 1):
- Posttraumatisches, cervico-cephales Schmerzsyndrom bei Status nach Arbeitsunfall am 18. Juni 2018 mit Kopfanprall, nachfolgend Schwindel und Sturz zu Boden
- Vorbestehendes chronisches, posttraumatisches, cervico-cephales Schmerzsyndrom bei Status nach Schädel-Hirn-Trauma und zweimaligem HWS-Trauma am 2. September 1999 und am 28. August 2004
- Dissoziative Bewegungsstörung des rechten Armes mit praktisch vollständiger funktioneller Parese
- Depressive Entwicklung mit somatoformer Störung der Schmerzverarbeitung
Dr. I.___ hielt fest, am 18. Juni 2018 sei der Beschwerdeführerin beim Reinigen einer Hoteldusche die Duschbrause gegen die Stirne geprallt, worauf sie das Gleichgewicht verloren habe, mit dem Rücken gegen die Duschwand geprallt und dann zu Boden gefallen sei. Es bestehe eine lange Vorgeschichte mit weitgehend chronifizierten cervico-cephalen Beschwerden, welche auf ein Schädel-Hirn-Trauma und zwei HWS-Traumen zurückgingen. In der Folge dieser Unfälle habe sich eine funktionelle Armparese rechts und eine depressive Entwicklung ergeben, welche heute als schwer einzustufen seien (S. 1). Es bestehe eine unveränderte Armparese rechts (S. 2 oben). Der Arbeitsunfall vom 18. Juni 2018 habe eine deutliche Verschlechterung der vorbestehenden cervico-cephalen Beschwerden bewirkt (S. 2).
3.3 Im Formular «Schadenmeldung UVG» vom 2. Juli 2018 (Urk. 12/1) gab die Beschwerdeführerin den Sachverhalt vom 18. Juni 2018 wie folgt wieder: «In Dusche gestürzt mit Aufprallen des Kopfes an der Brause». Bei den betroffenen Körperteilen machte sie folgende Angabe: «Kopf, re Bein».
3.4 Anlässlich einer Besprechung auf der Agentur J.___ der Beschwerdegegnerin gab die Beschwerdeführerin am 27. September 2018 (Urk. 12/31) zu Protokoll, sie habe während ihrer Arbeit als Reinigungsperson im Hotel eine Duschkabine geputzt. Sie sei auf die rechte Körperseite (insbesondere ganzes rechtes Bein und Ellbogen rechts) gefallen. Durch den Sturz müsse sie am Schlauch der Duschbrause hängen geblieben sein, so dass der Duschkopf runter auf ihre Stirn gefallen sei (S. 1). Für sie sei klar, dass die Beschwerden (Kopf-, Bein- und Ellbogenschmerzen [S. 3 unten]) weiterhin auf den Unfall zurückzuführen seien. Davor sei sie gesund gewesen (S. 5).
3.5 Dr. med. K.___, Facharzt für Radiologie FMH, berichtete am 22. Oktober 2018 (Urk. 12/60) über ein gleichentags erstelltes MRI des rechten Ellbogens, feststellbar seien regelrechte Stellungsverhältnisse im Ellbogengelenk, kein Hinweis auf eine frische knöcherne Läsion und kein auffälliges Knochenmarksödem. Die Partialruptur der gemeinsamen Extensorensehne am Epicondylus lateralis sei begleitet von einer partiellen Ruptur des Ligamentums kollaterale laterale. Der Bandapparat ulnarseitig sei unauffällig. Es bestehe eine Epikondylitis lateralis/ Avulsion des Ursprungs der gemeinsamen Extensorensehnen mit Partialruptur und Beteiligung des Ligamentums kollaterale laterale mit Partialruptur.
3.6 Dr. med. L.___ und Dr. med. M.___ von der orthopädischen Abteilung der Universitätsklinik D.___ nannten in ihrem Bericht vom 13. November 2018 (Urk. 12/52) folgende Diagnosen (S. 1):
- Traumatische Partialruptur der Handgelenk Extensorensehne Ansatz und Partialruptur des Ligamentum collaterale laterale rechts mit/bei:
- Status nach Direkttrauma des Ellbogens am 18. Juni 2018 mit/bei:
- Vorbestehend chronisch posttraumatischem Schmerzsyndrom rechtsbetont bei Skiunfall mit Schädel-/Hirn-Trauma und zweimaligem HWS-Trauma am 2. September 1999 und 28. August 2004 mit/bei:
- Dissoziativer Bewegungsstörung des rechten Armes mit funktioneller Parese
- Depressive Entwicklung mit somatoformer Störung der Schmerzverarbeitung
Dr. L.___ und Dr. M.___ hielten fest, die Beschwerdeführerin habe berichtet, direkt im Anschluss an den Sturz am 18. Juni 2018 habe sie Kopfschmerzen, Rückenschmerzen und vor allem ausgeprägte Schmerzen im Bereich des Epicondylus humeri radials rechts verspürt (S. 1 unten).
3.7Am 13. Dezember 2018 (Urk. 12/67) wurde die Beschwerdeführerin am rechten Ellbogen operiert (Sachverhalt 1.1).
3.8Die die Beschwerdegegnerin beratenden Dr. G.___ und Dr. F.___ äusserten sich in ihrer aktengestützten orthopädisch-handchirurgischen Beurteilung vom 5. April 2020 (Urk. 12/212) dahingehend, dass in der zeitnahen Dokumentation der Folgen des Sturzes vom 18. Juni 2018 keinerlei Traumafolgen bezüglich der rechten Hand, des Ellenbogens, der Schulter oder der Wirbelsäule dokumentiert seien. Die erste Niederlegung bezüglich Beschwerden des rechten Ellenbogens fänden sich drei Monate nach dem Unfallereignis im Protokoll des Aussendienstrapportes. Im Magnetresonanztomogramm desselbigen, durchgeführt vier Monate nach dem Unfallereignis, zeigten sich die klassischen Veränderungen für eine chronische Epicondylopathie respektive Enthesiopathie ohne posttraumatische Veränderungen. Damit liessen sich auch die Druckschmerzhaftigkeit und umschriebene Schwellung anlässlich der Konsultation in der Universitätsklinik D.___ vom 13. Dezember 2018 erklären. Infolge des Sturzes vom 18. Juni 2018 seien keine Folgen hinsichtlich einer strukturellen Verletzung der rechten oberen Extremität objektiviert. Keine der geklagten Beschwerden beruhe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf einer organisch objektivierbaren Folge des Unfalls. Unfallfremd seien die chronische Epicondylopathie am rechten Ellenbogen, das operativ entfernte Neurinom am rechten Mittelfinger und die dissoziative Bewegungsstörung des rechten Armes mit praktisch vollständiger funktioneller Parese sowie die Arthrose des Schultereckgelenks, die degenerativen Veränderungen der Sehne des langen Bicepskopfes und der Rotatorenmanschette. (S. 9 f.).
3.9Dr. med. N.___ und med. pract. O.___ von der orthopädischen Abteilung der Universitätsklinik D.___ nannten in ihrem Bericht vom 3. Juli 2020 (Urk. 12/249/2-3) folgende Diagnose (S. 1):
- Chronisches gemischt nozizeptiv und neuropathisches Schmerzsyndrom Unterarm/Hand rechts mit/bei:
- ohne Hinweis für ein florides komplexes regionales Schmerzsyndrom (CRPS)
- Status nach offenem Débridement Ursprung ECRB, Refixation laterales radiales Seitenband, Refixation ECRB Ellbogen rechts vom 13. Dezember 2018 mit/bei:
- traumatischer Partialruptur des Handgelenks-Extensorensehnenansatzes und Partialruptur des Ligamentum collaterale laterale (lateral radial collateral ligament) rechts mit/bei Status nach Direkttrauma des Ellbogens am 18. Juni 2018 mit/bei:
- aktenanamnestisch vorbestehendem chronischem posttraumatischem Schmerzsyndrom rechtsbetont bei Unfall mit Schädel-/Hirn-Trauma und zweimaligem HWS-Trauma am 2. September 1999 und 28. August 2004 mit dissoziativer Bewegungsstörung des rechten Armes mit funktioneller Parese
- dissoziativer Bewegungsstörung des rechten Armes mit funktioneller Parese
- AC - Gelenksarthrose rechts
Dr. N.___ und med. pract. O.___ hielten fest, bei der Beschwerdeführerin bestehe weiterhin eine ausgeprägte Schmerzproblematik der rechten oberen Extremität. In Bezug auf den rechten Ellbogen zeigten sich in der extern durchgeführten MRI-Untersuchung korrekte postoperative Verhältnisse mit einer persistierenden Epikondylitis lateralis. Es bestehe aktuell keine orthopädisch zu behandelnde Schmerzursache, weshalb sie keine weiteren Verlaufskontrollen im Rahmen der Schulter- und Ellbogensprechstunde planten (S. 2).
3.10Dr. med. P.___ vom Institut für Anästhesiologie des Universitätsspitals C.___ berichtete am 26. August 2020 (Urk. 12/251), es habe eine erneute Kontrolle nach Beurteilung in der Universitätsklinik D.___ mit Diagnosestellung einer Schultergelenksarthrose rechts stattgefunden. Die Arm-/Handbeschwerden seien nicht regredient, vielmehr zeige sich eine diffuse Ausbreitung. Neu habe die Beschwerdeführerin Fussschmerzen rechts mit Schwellung im Fersenbereich und im Bereich des oberen Sprunggelenks. Eine chirurgische Kontrolle sei am 27. August 2020 geplant. Aus seiner Sicht bestehe ein ausgeprägtes muskuloskelettales Problem mit vermutlich Fehlbelastung und myofaszialen Insuffizienzen, welches überlagert werde durch noch unklare diffuse Weichteilschwellungen. Die Beschwerdeführerin sei einverstanden mit einer rheumatologischen Abklärung und dem Ziel einer stationären Rehabilitation (S. 2).
3.11Dr. I.___ nannte in seinem Bericht vom 11. November 2020 (Urk. 12/263) folgende Diagnosen (S. 1):
- Posttraumatisches Karpaltunnelsyndrom links mittelgradiger Ausprägung infolge Überlastung der linken Hand, bei Status nach Traumatisierung des rechten Ellbogens am 18. Juni 2018 mit Partialruptur des Handgelenks-Extensorensehnenansatzes und Partialruptur des Ligamentum collaterale, mit Status nach offenem Debridement des rechten Ellbogens am 13. Dezember 2018, sowie Kopfanprall beim Sturz vom 18. Juni 2018
- Vorbestehendes, chronisches, posttraumatisches, cervico-cephales Schmerzsyndrom, bei Status nach Schädel-Hirn-Trauma und zweimaligem HWS-Trauma am 2. September 1999 und am 28. August 2004
- Dissoziative Bewegungsstörung des rechten Armes, mit praktisch vollständiger funktioneller Parese
- Schwere depressive Entwicklung mit somatoformer Störung der Schmerzverarbeitung
- Status nach Verbrühungen 1. Grades beider Beine und des linken Arms am 8. März 2020
4.
4.1
4.1.1Vorliegend begründeten die beratenden Fachärzte Dr. G.___ und Dr. F.___ unter Berücksichtigung der Aktenlage nachvollziehbar und schlüssig, dass aufgrund des vorhandenen bildgebenden Materials und des Verlaufs keine Folgen des Sturzes vom 18. Juni 2018 ausgewiesen sind. Die chronische Epicondylopahtie am rechten Ellbogen, das operativ entfernte Neurinom am rechten Mittelfinger, die dissoziative Bewegungsstörung am rechten Arm, die Arthrose des Schultergelenks und die degenerativen Veränderungen der Sehne des langen Bicepskopfes und der Rotatorenmanschette sind unfallfremd (vorstehend E. 3.8).
4.1.2Was die Ellenbogenverletzung angeht, legten Dr. G.___ und Dr. F.___ nachvollziehbar dar, dass sich in der Bildgebung vom 22. Oktober 2018 am Epicondylus lateralis sowohl eine partielle Ausdünnung der Kapsel als auch eine Ausdünnung des Ansatzes der lateralen Exzensoren an ihrem knöchernen Ursprung zeigten, eine vollständige Unterbrechung im Sinne einer traumatischen Ruptur jedoch nicht vorhanden war. Ebenso wenig zeigten sich Begleiterscheinungen wie ein zu erwartendes Knochenmarködem (bone bruise), Vernarbungen der Weichgewebe oder Narben durch Einrisse in der ansatznahen Muskulatur der Extensoren. Unter Hinweis auf die einschlägige medizinische Literatur folgerten sie daraus überzeugend, dass dies einem Zustand entspricht, wie er regelhaft bei einer chronischen Epicondylopathie vorkommt (Urk. 12/212 S. 8).
Demgegenüber begründeten weder Dr. K.___ (E. 3.5), welcher neben einer Epikondylitis eine Avulsion (traumatischer Aus- beziehungsweise Abriss) anführte, noch Dres. L.___ und M.___, welche traumatische Partialrupturen diagnostizierten (E. 3.6), weshalb sie von einer traumatisch bedingten, auf den Unfall vom 18. Juni 2018 zurückgehenden Ellenbogenverletzung ausgingen. Weder Dr. I.___ noch Dr. N.___ und med. pract. O.___, welche die Diagnosen der traumatischen Partialrupturen übernahmen, setzten sich sodann mit der von den Dres. G.___ und F.___ begründeten Auffassung inhaltlich auseinander (E. 3.9 und E. 3.11). Es scheint, dass sie massgeblich aufgrund der von der Beschwerdeführerin erstmals am 27. September 2018 (E. 3.4) – und damit über drei Monate nach dem Unfall vom 18. Juni 2018 - aktenkundig gemachten Aussage, sie sei auf den rechten Ellenbogen gefallen und habe seither Ellenbogenschmerzen, darauf schlossen, dass die Ellenbogenverletzung auf den besagten Unfall zurückgehen muss.
4.1.3Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 6) haben Dres. G.___ und F.___ nie behauptet, es liege keine Partialruptur vor. Sie hielten einzig fest, dass der Begriff «Partialruptur» irreführend sein könne, weil er eine traumatische Genese nahelegen könne (Urk. 12/212 S. 8 Mitte).
Ebenso unbegründet ist das Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend die Aussage von Dr. K.___, es liege kein «auffälliges» Knochenmarködem vor, was nicht darauf schliessen lasse, dass gar keines vorgelegen habe (Urk. 1 S. 7). So leiteten Dr. G.___ und Dr. F.___ die fehlende Unfallkausalität der Ellenbogenverletzung gestützt auf die ihnen vorgelegene Bildgebung überzeugend ab, wobei das Fehlen eines zu erwartenden Knochenmarködems nur eins von mehreren Merkmalen darstellte, welches sie zu ihrem Schluss kommen liess (E. 4.1.2 vorstehend).
Auch trifft nicht zu, dass seitens der Dres. G.___ und F.___ eine andere und falsche Diagnose gestellt wurde (Urk. 1 S. 7 f.). Vielmehr besteht eine weitgehende Übereinstimmung; der einzige Unterschied liegt darin, dass Dr. G.___ und Dr. F.___ keine Avulsion respektive keine traumatische Ursache für die Verletzung annahmen, was sie – wie aufgezeigt (E. 4.1.2 vorstehend) – überzeugend begründeten.
Was die von Dr. N.___ und med. pract. O.___ im Nachgang gestellte Diagnose eines chronischen, gemischt nozizeptiv und neuropathischen Schmerzsyndroms Unterarm/Hand rechts (E. 3.9) betrifft, liegt kein Widerspruch zur Beurteilung von Dr. G.___ und Dr. F.___ vor. Dr. N.___ und med. pract. O.___ nahmen keine Stellung zur Unfallkausalität der Ellenbogenverletzung und zeigten auf, dass korrekte postoperative Verhältnisse mit einer – in Übereinstimmung mit der Diagnose von Dr. G.___ und Dr. F.___ - persistierenden Epikondylitis lateralis bestand. Zudem führten sie aus, dass keine orthopädisch zu behandelnde Schmerzursache vorlag, weshalb sie auf weitere Verlaufskontrollen im Rahmen der Schulter- und Ellbogensprechstunde verzichteten (E. 3.9). Von einer fehlerhaften Diagnose – wie von der Beschwerdeführerin behauptet – kann keine Rede sein.
Daneben bestehen – entgegen ihrer Ansicht (Urk. 1 S. 8) – durchaus Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin hinsichtlich die Ellenbogenverletzung. Ein erstes Mal Niederschlag in den Akten fanden die Ellenbogenbeschwerden erst über drei Monate nach dem Unfall vom 18. Juni 2018 am 27. September 2018 beim Gespräch mit der Beschwerdegegnerin (E. 3.4). In den medizinischen Akten aus der Zeit zwischen Unfall und dem Gespräch finden sich dazu überhaupt keine Ausführungen (vgl. E. 3.1-2). Auch sie selbst erwähnte allfällige Ellenbogenbeschwerden in der Schadenmeldung vom 2. Juli 2018 (E. 3.3) und damit gut zwei Wochen nach dem Unfall nicht. Demgegenüber gab sie in einer späteren Untersuchung bei Dr. L.___ und Dr. M.___ im November 2018 dazu widersprüchlich an, direkt im Anschluss an den Sturz am 18. Juni 2018 Kopfschmerzen, Rückenschmerzen und vor allem ausgeprägte Schmerzen im Bereich des Epicondylus humeri radials rechts verspürt zu haben (E. 3.6). Ebenso sind ihre Aussagen anlässlich des Gesprächs vom 27. September 2018 (E. 3.4) wenig glaubhaft. So gab sie an, dass für sie klar sei, dass unter anderem die Ellbogenschmerzen auf den Unfall zurückzuführen seien, weil sie davor gesund gewesen sei. Dies, obwohl sie nach den Ereignissen von 1999 und 2004 eine funktionelle Armparese rechts entwickelt hatte, welche im Juni 2018 nach dem Unfall unverändert bestand (E. 3.2).
4.1.4Nach dem Gesagten bestehen keine Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der auf einem lückenlosen Befund mit feststehendem medizinischem Sachverhalt (vgl. Urk. 12/212 S. 1-7) beruhenden Beurteilung von Dr. G.___ und Dr. F.___ (E. 3.8). Es ist darauf abzustellen und ein Zusammenhang zwischen dem massgeblichen Unfall und der Ellenbogenproblematik ist zu verneinen.
4.2Was das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wegen der Sehnenpartialrupturen bestehe eine Leistungspflicht gestützt auf Art. 6 Abs. 2 UVG (E. 2.2), angeht, ist zu bemerken, dass vorliegend nicht zu prüfen ist, ob eine Listenverletzung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG vorliegt. Wie das Bundesgericht festhielt, entfällt eine Deckungsprüfung unter dem Titel der Listendiagnose, wenn der Unfallversicherer das versicherte Ereignis als Unfall im Sinne von Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) anerkennt, die diagnostizierten Verletzungen jedoch als nicht durch den Unfall verursacht beurteilt (vgl. E. 4.1 vorstehend) und kein Hinweis auf ein nach dem Unfall eingetretenes initiales Ereignis – weder wird ein solches von der Beschwerdeführerin behauptet (Urk. 1), noch lassen die Akten darauf schliessen - vorliegt (BGE 146 V 51 E. 9). Weiterung dazu erübrigen sich daher.
4.3Mit Verweis auf den Bericht von Dr. I.___ vom 11. November 2020 (E. 3.11) machte die Beschwerdeführerin geltend, es bestünden neben den Ellbogenbeschwerden weitere unfallbedingte Gesundheitsbeschwerden. Weitergehende Angaben dazu machte sie dazu nicht (Urk. 1 S. 10 oben).
Es ist nicht ersichtlich, wie die von Dr. I.___ diagnostizierten Leiden auf den Unfall vom 18. Juni 2018 zurückgehen sollten. Das KTS an der linken Hand ist Folge einer Überlastung. Dr. E.___ zeigte denn diesbezüglich überzeugend auf, dass es sich dabei um ein primäres, anlagebedingtes KTS ohne Zusammenhang mit dem Trauma vom 18. Juni 2018 handelt (vgl. Urk. 12/193 S. 10 f.). Das cervico-cephale Schmerzsyndrom war – wie von Dr. I.___ selbst attestiert – vorbestehend (vgl. E. 3.2, E. 3.11). Auch diesbezüglich ist auf die Ausführungen von Dr. E.___ zu verweisen, welcher überzeugend darlegte, dass der Unfall zu einer Schädelprellung mit allenfalls wenige Tage anhaltenden Folgebeschwerden geführt hat, sodass das vorbestehende cervico-cephale Syndrom durch den Unfall allenfalls über wenige Tage verschlechtert wurde (Urk. 12/193 S. 11). Auch die Bewegungsstörung des rechten Armes ist vorbestehend, soweit sie nicht in neueren krankheitsbedingten Leiden – wie der Ellenbogenverletzung (vgl. dazu E. 4.1) - aufgeht. Diesbezüglich verneinten die Dres. G.___ und F.___ somatischerseits überzeugend das Bestehen von Unfallfolgen (E. 4.1.1). Med. pract. H.___ konnte plausibel darlegen, dass sich die vorbestehende depressive psychische Symptomatik und die vorbestehende dissoziative Bewegungsstörung des rechten Armes zwar durch den Unfall vom 18. Juni 2018 vorübergehend verschlechtert hatten, aber ein Dominieren der psychischen Problematik nach dem Abklingen der postcommotionellen Symptomatik nach wenigen Tagen anzunehmen ist (Urk. 12/217 S. 4 f.). Demnach war wenige Tage nach dem Unfall hinsichtlich der psychischen Erkrankungen der Status quo ante erreicht. Jedenfalls ist aber der adäquate Kausalzusammenhang zu verneinen, was unbestritten blieb.
4.4Der medizinische Sachverhalt ist erstellt und die von der Beschwerdeführerin eventualiter beantragten ergänzenden Abklärungen (Urk. 1 S. 2) erübrigen sich. Weitere entscheidwesentliche Erkenntnisse sind davon nicht zu erwarten (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 122 V 157 E. 1d).
Gestützt auf die beweiskräftigen Beurteilungen der beratenden Fachärzte ist mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass nach dem 30. Juni 2020 keine auf den Unfall vom 18. Juni 2018 zurückgehenden Beschwerden (mehr) vorlagen. Damit besteht auch kein Anspruch auf weitere Versicherungsleistungen. Die Prüfung des Vorliegens des medizinischen Endzustandes und der Vergleichseinkommen erübrigen sich dementsprechend. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 3. November 2020 erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
5.Da die Voraussetzungen erfüllt sind, ist der Beschwerdeführerin antragsgemäss Rechtsanwalt Dr. iur. André Largier, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen. Dieser ist bei diesem Ausgang des Verfahrens und nach Einsicht in die Kostennote vom 26. Februar 2021 (Urk. 15) – bei einem gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 220.-- - für den geltend gemachten Aufwand von 15 Stunden mit Fr. 3'639.85 (inkl. Barauslagen von Fr. 79.60 und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
Die Beschwerdeführerin ist auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Auslagen für die Vertretung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist.
Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 25. November 2020 wird der Beschwerdeführerin in der Person von Rechtsanwalt Dr. iur. André Largier, Zürich, ein unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt,
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dr. iur. André Largier, Zürich, wird mit Fr. 3'639.85 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. iur. André Largier
- Suva
- Bundesamt für Gesundheit
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubMüller