Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2020.00270


V. Kammer

Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiberin Bonetti

Urteil vom 4. Februar 2021

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein

advokatur rechtsanker

Ankerstrasse 24, Postfach 9822, 8036 Zürich


gegen


Helsana Unfall AG

Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf

Beschwerdegegnerin


vertreten durch Helsana Versicherungen AG

Recht & Compliance

Postfach, 8081 Zürich Helsana




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1979, war über seine Arbeitgeberin bei der Helsana Unfall AG gegen die Folgen von Unfall obligatorisch versichert, als er sich am 25. Mai 2016 bei einem Velounfall verletzte (Urk. 2 Ziff. I.1). Die Helsana Unfall AG erbrachte zunächst die gesetzlichen Leistungen (Urk. 2 Ziff. I.2). Mit Verfügung vom 27. März 2020 stellte sie die Taggeld- und Heilkostenleistungen ein und sprach dem Versicherten eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 10 % zu (Urk. 2 Ziff. I.3).

1.2    Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Heusser, mit Schreiben vom 19. Mai 2020 vorsorglich Einsprache. Rechtsanwalt Heusser wies in der Einsprache vorab auf den Erhalt der Verfügung am 30. März 2020 hin und ersuchte um Zustellung der Akten ab Urk. 144 sowie eine praxisgemässe Erstreckung der Frist um 30 Tage zur Begründung (Urk. 3/3; Urk. 2 Ziff. I.4; Urk. 1 Ziff. 4). Mit Einschreiben vom 22. Mai 2020 stellte die Helsana Unfall AG ihm das Passwort für den per E-Mail zugesandten «Cargo Link» zu, um die Akten herunterzuladen. Gleichzeitig setzte sie dem Versicherten eine Frist bis 22. Juni 2020, um die Einsprache zu begründen unter der Androhung, dass andernfalls nicht darauf eingetreten werde (Urk. 3/4; Urk. 2 Ziff. I.5; Urk. 1 Ziff. 4). Mit Schreiben vom 29. Mai 2019 informierte Rechtsanwalt Heusser die Helsana Unfall AG, dass er das Mandat aufgrund seiner Wahl zum Ombudsmann niederlegen müsse; dieses werde von Rechtsanwalt Meier Rhein weitergeführt. Zudem wies er darauf hin, dass er mit dem Passwort eine Fehlermeldung erhalten und die Akten nicht habe öffnen können. Er bat, die Akten nochmals zu schicken nach Möglichkeit direkt dem neuen Rechtsvertreter (Urk. 3/5; Urk. 2 Ziff. I.6; Urk. 1 Ziff. 5).

    Mit Schreiben vom 20. Juni 2020 reichte Rechtsanwalt Meier Rhein der Helsana Unfall AG eine Vollmacht, datiert vom 5. Juni 2020 (Urk. 4), ein und ersuchte diese um Zustellung eines neuen Passworts sowie eine angemessene Nachfrist zur Begründung der Einsprache (Urk. 3/7; Urk. 2 Ziff. I.7; Urk. 1 Ziff. 6). Hierauf setzte die Helsana Unfall AG dem Versicherten mit Schreiben vom 25. Juni 2020 unter Beilage des Dossiers in Kopie eine Frist bis 5. August 2020, um die Einsprache zu begründen oder zurückzuziehen unter der Androhung, dass bei Säumnis nicht auf die Einsprache eingetreten werde (Urk. 3/6; Urk. 2 Ziff. I.8; Urk. 1 Ziff. 6). Auf Ersuchen des neuen Rechtsvertreters gewährte die Helsana Unfall AG mit E-Mail vom 23. Juli 2020 eine weitere Fristerstreckung bis 31. August 2020 (Urk. 3/8; Urk. 2 Ziff. I.9; Urk. 1 Ziff. 7). Schliesslich reichte Rechtsanwalt Meier Rhein mit Eingabe vom 30. August 2020, aufgegeben bei der Post am 31. August 2020, eine begründete Einsprache nach (Urk. 3/9; Urk. 2 Ziff. I.10; Urk. 1 Ziff. 8). Mit Entscheid vom 23. Oktober 2020 trat die Helsana Unfall AG nicht auf die Einsprache vom 19. Mai 2020 ein (Urk. 2).


2.    Gegen diesen Nichteintretensentscheid erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Meier Rhein, mit Eingabe vom 25. November 2020 Beschwerde (Urk. 1). Darin beantragt er, diesen aufzuheben und die Helsana Unfall AG zu verpflichten, auf seine Einsprache einzutreten (Urk. 1 S. 2). In der Beschwerdeantwort vom 2. Dezember 2020 schloss die Helsana Unfall AG auf Abweisung der Beschwerde und verwies zur Begründung ohne Weiterungen auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid (Urk. 7). Mit Verfügung vom 19. Januar 2021 wurde die Beschwerdeantwort dem Beschwerdeführer zur Kenntnis zugestellt (Urk. 9).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Der streitige Einspracheentscheid lautet auf Nichteintreten, was auch seinem rechtlichen Gehalt entspricht. Die Prüfung des kantonalen Gerichts hat sich daher auf die Rechtmässigkeit dieses Vorgehens zu beschränken, eine materielle Anspruchsprüfung ist ausgeschlossen (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_882/2009 vom 19. Februar 2010. E. 3.2).


2.    Gemäss Art. 52 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kann gegen Verfügungen innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden. Die Norm stellt in formeller Hinsicht keinerlei Anforderungen an die Einsprache. Der Bundesrat hat jedoch in Art. 10 bis 12 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) Bestimmungen zu Form und Inhalt der Einsprache sowie zum Einspracheverfahren erlassen. Unter anderem müssen Einsprachen gemäss Art. 10 Abs. 1 ATSV ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten. Genügt die Einsprache diesen Anforderungen nicht, so setzt der Versicherer eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels an und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Einsprache nicht eingetreten werde (Art. 10 Abs. 5 ATSV).

    Nach Massgabe von Art. 61 lit. b Satz 2 ATSG für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren hat auch im Einspracheverfahren die Nachfrist zur Verbesserung einer mangelhaften Einspracheschrift nicht nur bei Unklarheiten des Rechtsbegehrens oder der Begründung, sondern ganz allgemein immer dann zu erfolgen, wenn eine Einsprache den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt und somit auch für den Fall, dass ein Rechtsbegehren und/oder eine Begründung überhaupt fehlen. Es handelt sich bei der erwähnten Bestimmung um eine formelle Vorschrift, die das erstinstanzliche Gericht stets verpflichtet, eine Frist zur Verbesserung der Mängel anzusetzen, sofern dadurch nicht in rechtsmissbräuchlicher Weise eine Verlängerung der Beschwerdefrist erreicht werden soll. Aufgrund der grammatikalischen Identität von Art. 61 lit. b ATSG Satz 2 und Art. 10 Abs. 5 ATSV gilt diese Auslegung auch für das Einspracheverfahren (Urteil des Bundesgerichts 8C_775/2016 vom 1. Februar 2017 E. 2.3 mit Hinweis auf BGE 142 V 152 E. 2.3).


3.

3.1    Die Beschwerdegegnerin erwog, mit Schreiben vom 22. Mai 2020 sei dem Beschwerdeführer eine Frist angesetzt worden, um die Einsprache hinsichtlich der fehlenden Begründung nachzubessern unter Androhung von Säumnisfolgen. Eine solche Frist sei nicht erstreckbar, andernfalls die Nichterstreckbarkeit der Einsprachefrist ad absurdum geführt würde. Der neue Rechtsvertreter des Beschwerdeführers habe sich 15 Tage Zeit gelassen, um die Vollmacht einzureichen und um eine weitere Fristverlängerung zu ersuchen. Die Frist zur Nachbesserung sei am 22. Juni 2020 abgelaufen, die begründete Einsprache indessen erst am 31. August 2020 bei der Post aufgegeben worden, weshalb androhungsgemäss nicht auf die Einsprache einzutreten sei (Urk. 2).

3.2    Der Beschwerdeführer hielt indessen dafür, die Einsprache sei innert der Rechtsmittelfrist erhoben und innert eingeräumter Nachfrist begründet worden (Urk. 1 Ziff. 9). Dass eine Nachfrist zur Nachbesserung nicht erstreckbar sei, lasse sich dem Gesetz nicht entnehmen, dies liege vielmehr im Ermessen der Beschwerdegegnerin. Praxisgemäss werde, insbesondere auch von der Suva, im Einspracheverfahren die Nachreichung von Begründungen mit/ohne neue Beweismittel bewilligt und hierfür eine Nachfrist eingeräumt. Das Verwaltungsverfahren diene vorab der Wahrung des rechtlichen Gehörs. Es sei üblich, unter Berücksichtigung des vorliegenden Umfangs des Dossiers sowie des laufenden Fristenstillstandes eine Fristerstreckung zu gewähren, wobei es spekulativ erscheine, dass ab Unterzeichnung der Vollmacht am 5. Juni 2020 noch genügend Zeit zur Begründung der Einsprache zur Verfügung gestanden hätte, zumal auch die Akten noch nicht vorgelegen hätten (Urk. 1 Ziff. 10). Im Übrigen verhalte sich die Beschwerdegegnerin wider Treu und Glauben, wenn sie die eigens bewilligte Fristerstreckung für unwirksam erkläre. Damit handle sie rechtsmissbräuchlich und verletze den Vertrauensschutz (Urk. 1 Ziff. 11).


4.    

4.1    Nach übereinstimmender und belegter Darstellung der Parteien, ereignete sich der Sachverhalt wie unter Ziff. 1.2 dargelegt. Insbesondere ging die Verfügung vom 27. März 2020 dem damaligen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bereits am 30. März 2020 zu, womit die 30-tägige Einsprachefrist nach Art. 52 Abs. 1 ATSG unter Berücksichtigung des Fristenstillstands vom 21. März 2020 bis am 19. April 2020 gemäss der Verordnung über den Stillstand der Fristen in Zivil- und Verwaltungsverfahren zur Aufrechterhaltung der Justiz im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19) vom 20. März 2020 am 19. Mai 2020 endete (vgl. Art. 38 Abs. 1 und 4 ATSG). Fristwahrend (Art. 39 ATSG) am letzten Tag der Rechtsmittelfrist reichte Rechtsanwalt Heusser lediglich eine unbegründete, vorsorgliche Einsprache ein und ersuchte um Zustellung der Akten ab Urk. 144 sowie Ansetzung einer Nachfrist zur Begründung. In der Folge räumte die Beschwerdegegnerin dem Versicherten eine Frist zur Nachbesserung der formell mangelhaften Einsprache bis 22. Juni 2020 ein.

4.2    Nach der Rechtsprechung ist ein offenbarer Missbrauch, der einen Verzicht auf die gesetzlich vorgesehene Nachfrist rechtfertigt, zu bejahen, wenn ein Anwalt oder eine sonstige rechtskundige Person eine bewusst mangelhafte Rechtsschrift einreicht, um damit eine Nachfrist zur Begründung zu erwirken (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_152/2019 vom 6. Mai 2019 E. 3.2). Das formelle Erfordernis der Begründung des Rechtsbegehrens gemäss Satz 1 von Art. 61 litb ATSG würde sonst seines Sinnes entleert, wenn jede Beschwerde führende Person dadurch, dass sie die Anträge nicht oder nicht rechtsgenüglich begründet, über die Nachfrist von Satz 2 zusätzlich Zeit für die Begründung erwirken könnte (BGE 134 V 162 E. 4.1). Entsprechendes gilt im Einspracheverfahren (vgl. E. 2.2).

    Umgekehrt liegt in der Regel kein die Anwendung von Art. 10 Abs. 5 ATSV bzw. Art. 61 lit. b zweiter Satz ATSG ausschliessender Rechtsmissbrauch vor, wenn aufgrund der Sachlage eine rechtsgenügliche Einsprache- oder Beschwerdebegründung praktisch nicht ohne Aktenkenntnis möglich ist, die nicht rechtskundige versicherte Person, welche selber die Akten nicht besitzt, in gutem Glauben erst kurz vor Ablauf der Anfechtungsfrist einen Rechtsvertreter mandatiert, und diesem weder eine rechtzeitige Aktenbeschaffung noch eine sonstige hinreichende Beurteilung des Sachverhalts (z.B. aufgrund eines Instruktionsgesprächs mit dem Klienten) möglich ist. In solchen Fällen muss es als genügend erachtet werden, wenn der Anwalt oder die rechtskundige Person unverzüglich die Akten einholt und nach deren Eingang die innert Frist vorsorglich eingereichte Beschwerde bzw. Einsprache mit einer Begründung ergänzt (BGE 134 V 162 E. 5.2). Ob ein Missbrauchstatbestand gegeben ist oder nicht, beurteilt sich jeweils nach den konkreten Umständen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_191/2016 E. 4.1 und 4.2.1 mit weiteren Hinweisen).

4.3    Nachdem Rechtsanwalt Heusser die seiner Einsprache vom 19. Mai 2020 zugrunde liegende Verfügung bereits am 30. März 2020 direkt zugstellt worden war und er dannzumal schon im Besitz eines Teils der Akten war, hätte er nicht bis zum letzten Tag der durch die COVID-19-Verordnung verlängerten Einsprachefrist zuwarten dürfen, um vorsorglich eine unbegründete Einsprache zu erheben, Akteneinsicht zu verlangen und um eine Nachfrist zu ersuchen. Damit strebte er bewusst eine unzulässige Verlängerung der nicht erstreckbaren Einsprachefrist (Art. 41 ATSG) unter dem Deckmantel der Nachbesserung an. Sein Vorgehen erweist sich folglich als missbräuchlich. Im Übrigen hätte es dem Beschwerdeführer nichts genützt, wenn die Beschwerdegegnerin ihn umgehend nach Erhalt der vorsorglichen Einsprache vom 19. Mai 2020 hierauf hingewiesen hätte, da die Rechtsmittelfrist zu jenem Zeitpunkt bereits abgelaufen war.

4.4    Unter diesen Umständen kommt als Grundlage für die Rechtzeitigkeit der innerhalb der Nachfrist eingereichten (mit einem Antrag und einer Begründung versehenen) Einsprache vom 30. August 2020 einzig Treu und Glauben (Art. 9 BV) in Betracht. Der in Art. 9 BV verankerte Grundsatz von Treu und Glauben statuiert ein Verbot widersprüchlichen Verhaltens und verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_52/2015 vom 3. Juli 2015 E. 2.1).

    Für eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung auf der Grundlage von Treu und Glauben kann sinngemäss die Rechtsprechung im Zusammenhang mit einer unrichtigen Belehrung über den Rechtsmittelweg oder die Rechtsmittelfrist herangezogen werden. Danach wird das Vertrauen einer anwaltlich vertretenen Partei in eine diesbezüglich fehlerhafte Angabe nicht geschützt, wenn eine "Grobkontrolle" durch Konsultierung der anwendbaren Verfahrensbestimmungen oder eine systematische Lektüre des Gesetzes genügte, um den Fehler zu erkennen. Dagegen wird nicht verlangt, dass neben den Gesetzestexten auch noch die einschlägige Rechtsprechung oder Literatur nachgeschlagen wird (Urteil des Bundesgerichts 9C_191/2016 vom 18. Mai 2016 E. 4.3.1 mit Hinweisen).

4.5    Rein nach dem Wortlaut von Art. 10 Abs. 5 ATSV waren die Voraussetzungen für die Einräumung einer Nachfrist gegeben (vgl. auch BGE 134 V 162 E. 2, wonach ein klar bekundeter Einsprachewille grundsätzlich genügt). Rechtsanwalt Heusser musste indessen auch bekannt sein, dass die Einsprachefrist als eine gesetzliche Frist nach Art. 40 Abs. 1 ATSG nicht erstreckbar war, insbesondere ein umfangreiches Dossier oder ein versäumtes Akteneinsichtsgesuch den Fristenlauf nicht hinderte, sondern Art. 41 ATSG lediglich unter ganz bestimmten Voraussetzungen die Wiederherstellung einer versäumten Frist erlaubte. Dabei handelt es sich um allgemeine Rechtsgrundsätze (vgl. soeben erwähntes Urteil des Bundesgerichts 9C_191/2016 E. 4.3.2). Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer und Rechtsanwalt Heusser in ihrem Vertrauen auf die gesetzwidrige Einräumung einer Nachfrist – wie auch Rechtsanwalt Meier Rhein mit Bezug auf deren Erstreckung – nicht zu schützen sind.

4.6    Ob es Rechtsanwalt Meier Rhein möglich gewesen wäre, in der nach Ausstellung der Vollmacht am 5. Juni 2020 bis zum 22. Juni 2020 verbliebenen Zeit die sehr kurz gefasste Eingabe vom 30. August 2020 zu erstellen, wie von der Beschwerdegegnerin behauptet, kann somit offenbleiben. Es sei indessen angemerkt, dass Rechtsanwalt Meier Rhein nicht vor Einreichung einer Vollmacht mit einer Zustellung der Akten rechnen durfte, wobei er wie sein Vorgänger solange mit seinem Schreiben vom 20. Juni 2020 zuwartete, bis von vorherein keine Möglichkeit mehr bestand, innert laufender Frist Akteneinsicht zu nehmen respektive eine begründete Einsprache einzureichen. Dabei stand angesichts der Mitteilung seines Vorgängers schon seit mindestens 29. Mai 2020 fest, dass er das Mandat übernehmen würde.

    Nach der Rechtsprechung gilt auch in jenen Fällen, in welchen der Rechtsvertreter in gutem Glauben von einer (zuvor unvertretenen) versicherten Person kurz vor Ablauf der Anfechtungsfrist mandatiert wird, dass die Akten „unverzüglich“ einzuholen sind und die Einsprache nach deren Eingang innert Frist mit einer Begründung zu ergänzen ist. Ein Rechtsvertreter hat nach seiner Mandatierung alles zu unternehmen, was von ihm in einer solchen Situation vernünftigerweise erwartet werden kann (vgl. oberwähntes Bundesgerichtsurteil 9C_152/2019 E. 3.2.1 und 3.3 in fine). Nichts anderes kann im Rahmen des vorliegenden (objektiv gebotenen) Wechsels des Rechtsvertreters gelten.


5.    Unter den gegebenen Umstände ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin trotz Nachreichung einer begründeten Einsprache innert eingeräumter, mehrfach erstreckter Nachbesserungsfrist nicht auf die Einsprache eintrat. Mit ihrem Vorgehen verkannten die Rechtsvertreter, dass es sich nicht um die Einreichung bzw. Nachbesserung einer gewöhnlichen Eingabe, sondern der Rechtsmittelschrift mit nicht erstreckbarer Rechtsmittelfrist handelte. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

    Im Übrigen entstand dem Beschwerdeführer durch die Ansetzung und Erstreckung einer Nachfrist nach Art. 10 Abs. 5 ATSV hinsichtlich seiner Leistungsansprüche nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) keine Nachteile. Eine fristwahrende formgültige Einsprache wäre selbst bei umgehender Verweigerung einer Nachfrist nicht mehr möglich gewesen. Bis heute bestehen zudem keine Anhaltspunkte für Wiederherstellungsgründe nach Art. 41 ATSG.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein

- Helsana Versicherungen AG

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




VogelBonetti