Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2020.00272
II. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Sager
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Schüpbach
Urteil vom 4. November 2021
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Orion Rechtsschutz-Versicherung AG
Advokatin Graziella Salamone
Aeschenvorstadt 50, 4051 Basel
gegen
Suva
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Sabine Baumann Wey
Vetsch Rechtsanwälte AG
Pilatusstrasse 26, 6003 Luzern
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1962, war seit April 2002 bei der Y.___ AG in Z.___ als Geschäftsleitungsmitglied angestellt und damit bei der Suva versichert, als er sich am 26. Februar 2017 beim Skifahren eine Verletzung der rechten Schulter zuzog (Urk. 9/1).
Nach getätigten Abklärungen stellte die Suva die bis dahin erbrachten Leistungen mit Mitteilung vom 13. Dezember 2019 (Urk. 9/194) per 1. Dezember 2019 ein.
Mit Verfügung vom 20. Dezember 2019 (Urk. 9/200) sprach die Suva dem Versicherten eine Rente gestützt auf eine Erwerbsunfähigkeit von 33 % sowie eine Entschädigung gestützt auf eine Integritätseinbusse von 10 % zu.
Mit Verfügung vom 28. Januar 2020 (Urk. 9/215) nahm die Suva die Verfügung vom 20. Dezember 2019 aufgrund einer Falschberechnung des versicherten Verdienstes zurück und sprach dem Versicherten erneut eine Rente gestützt auf eine Erwerbsunfähigkeit von 33 % sowie eine Entschädigung gestützt auf eine Integritätseinbusse von 10 % zu.
Die vom Versicherten am 20. Februar 2020 erhobene Einsprache (Urk. 9/228; vgl. auch Urk. 9/235) wies die Suva am 29. Oktober 2020 ab (Urk. 9/238 = Urk. 2).
2. Der Versicherte erhob am 25. November 2020 Beschwerde (Urk. 1) gegen den Einspracheentscheid vom 29. Oktober 2020 (Urk. 2) und beantragte, dieser sei aufzuheben und es sei ihm ab dem 1. Dezember 2019 eine Rente bei einer Erwerbsunfähigkeit von 55 % auszurichten sowie für die Beeinträchtigung an der rechten Schulter eine Integritätsentschädigung von 15 % zuzusprechen (S. 2 Ziff. 1), eventuell sei die Angelegenheit zur Durchführung weiterer medizinischer Abklärungen zurückzuweisen (S. 2 Ziff. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 12. Februar 2021 (Urk. 8) beantragte die Suva die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 15. Februar 2021 zur Kenntnis gebracht (Urk. 10). Mit Replik vom 10. März 2021 (Urk. 11) hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. Mit Duplik vom 25. März 2021 (Urk. 14) hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem Antrag fest. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 29. März 2021 zur Kenntnis gebracht (Urk. 15).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.
1.2 Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung; UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der (unfallbedingten) Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).
1.3 Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).
Nach Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Abs. 1 bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht; er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhangs 3. Fallen mehrere körperliche, geistige oder psychische Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt. Die Gesamtentschädigung darf den Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und bereits nach dem Gesetz bezogene Entschädigungen werden prozentual angerechnet (Abs. 3). Voraussehbare Verschlimmerungen des Integritätsschadens werden angemessen berücksichtigt. Revisionen sind nur im Ausnahmefall möglich, wenn die Verschlimmerung von grosser Tragweite ist und nicht voraussehbar war (Abs. 4).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) davon aus, das Verlaufs-MRI vom 13. Dezember 2018 habe eine durchstrukturierte rekonstruierte Sehne mit einer Bursitis subacromialis mit einer leicht medial verlagerten, tendinopathischen Bizepssehne und leichter AC-Gelenksarthrose gezeigt. Unter konservativen Massnahmen sei es zu keiner wesentlichen Besserung der Beschwerden gekommen. Entsprechend habe der Beschwerdeführer bis heute nicht wieder voll in seine bisherige Tätigkeit integriert werden können. Gemäss der Zumutbarkeitsbeurteilung der Kreisärztin seien auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch ganztags leichte bis mittelschwere Tätigkeiten zumutbar. Mit dem rechten Arm seien Arbeiten über der Horizontalen, kraftvolle Zug-, Stoss- und Drehbewegungen, Abstützen, kraftvolles Zupacken, Schläge und Verrichtungen mit einwirkenden Vibrationen nicht mehr zumutbar. Ferner sei auch das Besteigen von Leitern und Gerüsten mit Gewichten nicht mehr möglich (S. 5). Für die Ermittlung des Invalideneinkommens sei vorliegend die LSE 2016 heranzuziehen und von einem jährlichen Einkommen von Fr. 93’318.-- auszugehen. Ein leidensbedingter Abzug sei nicht angezeigt. Gestützt auf die Angaben des ehemaligen Arbeitgebers ergebe sich ein Valideneinkommen von Fr. 139'280.--. Dies ergebe eine Erwerbseinbusse und somit einen Anspruch auf eine Invalidenrente von 33 % (S. 6). Die Kreisärztin habe den Integritätsschaden auf 10 % geschätzt und als Begründung auf Tabelle 1.2 verwiesen, wonach für eine Schulterbeweglichkeit bis 30° über der Horizontalen ein Wert von 10 % gelte. Auf diese Begründung könne abgestellt werden (S. 8).
2.2 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber beschwerdeweise geltend (Urk. 1), es sei trotz der diversen gesundheitlichen Beschwerden mit den entsprechenden Limitierungen von einem Pensum von 100 % ausgegangen, und die zahlreichen leidensbedingten Einschränkungen (z.B. Mass nehmen, Material Abladen und Kontrollieren, kleine Reparaturen ausführen, Mithilfe vor Ort, Lenken im Stadtverkehrt etc.) seien bei der Ermittlung des Invalideneinkommens nicht berücksichtigt worden (S. 3 unten f.). Entgegen den Ausführungen im Einspracheentscheid könne also nicht davon ausgegangen werden, dass die zahlreichen Einschränkungen für den allgemeinen Arbeitsmarkt auch in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit nicht von Belang seien. Des Weiteren zu berücksichtigen sei neben den körperlichen Einschränkungen die lange Betriebszugehörigkeit (18 Jahre) sowie das Alter (58) des Beschwerdeführers. Zusammen mit den unfallbedingten Schädigungen, welche die Möglichkeiten trotz seiner Erfahrung im Bausektor deutlich herabsetzen würden, habe ein Leidensabzug von mindestens 20 % zu erfolgen. Mithin sei dem Valideneinkommen von Fr. 139'338.-- das hypothetische Invalideneinkommen von Fr. 74'654.40 gegenüberzustellen, womit die Einbusse 55 % betrage (S. 4). Zutreffend sei, dass gemäss den Angaben der Kreisärztin zur Anteversion und Abduktion eine Beweglichkeit von über 90° bestehe. Diese Beweglichkeit sei aber oberhalb der Horizontalen eingeschränkt. Gemäss den Angaben der Kreisärztin bestehe in der Abduktion keine Beweglichkeit bis 30°, sondern lediglich bis maximal 20° über der Horizontalen. Dementsprechend könne gestützt auf die Suva-Tabelle 1 nicht ohne weiteres von einem Integritätsschaden von 10 % bei einer Beweglichkeit bis 30° über der Horizontalen ausgegangen werden (S. 5; vgl. auch Urk. 11).
2.3 Strittig und zu prüfen sind der Invaliditätsgrad sowie die Höhe der Integritätsentschädigung.
3.
3.1 Dr. med. A.___, Fachärztin für Chirurgie, Suva Kreisärztin, berichtete am 25. Juli 2019 über die kreisärztliche Untersuchung des Beschwerdeführers vom 24. Juli 2019 (Urk. 9/152) und nannte als Diagnose Restbeschwerden bei Status nach arthroskopischer Rotatorenmanschettenrekonstruktion, subacromiale Dekompression mit Bursektomie, April 2018 bei Status nach SLAP II-Läsion mit Partialläsion der Subscapularissehne und transmurale Ruptur der Supraspinatussehne nach Sturz beim Skifahren im Februar 2017 (S. 6). Sie führte aus, klinisch zeige sich eine Bewegungseinschränkung im Bereich der rechten Schulter oberhalb der Horizontalen sowie eine verminderte Kraftentwicklung oberhalb der Horizontalen. Grobneurologisch habe bis auf die Hypersensibilität im Bereich des ventralen Oberarms kein pathologischer Befund erhoben werden können. Aufgrund der dokumentierten Umfangmasse könne eine Schonung des rechten Arms im Alltag ausgeschlossen werden. Insgesamt liege ein mässiges postoperatives rehabilitiertes Ergebnis knapp 14 Monate nach Operation vor (S. 6 unten).
Entsprechend dem vorliegenden Jobprofil, Aussendienstbericht und heutigen Angaben des Beschwerdeführers müsse er für die Offertenerstellung auf der Baustelle sein und gewisse Messungen oberhalb der Horizontalen durchführen sowie auch Gerüste begehen. Dabei fühle er sich eingeschränkt. Aufgrund der heutigen klinischen Untersuchung sei dies aus medizinischer Sicht nachvollziehbar. Wieviel Prozent dies ausmache, könne anhand der vorliegenden Unterlagen vom Schreibtisch aus nicht beurteilt werden, da dies sicherlich auch je nach Projekt sehr variiere.
Eine optimal angepasste, leichte bis mittelschwere manuelle Tätigkeit, bis zur Horizontalen, ohne kraftvolle Zug-, Stoss- und Drehbewegungen, ohne einseitiges Abstützen, kraftvolles Zupacken, Schläge, Vibrationen mit rechts, ohne Besteigen von Leiter und Gerüst mit Gewicht, sei ganztags 100 % zumutbar.
Bezüglich der rechten Schulter sei ein Teil der geklagten Restbeschwerden sowie Bewegungseinschränkung nachvollziehbar und unfallkausal (S. 7).
3.2 Suva-Kreisärztin Dr. A.___ beurteilte am 25. Juli 2019 den Integritätsschaden auf 10 % (Urk. 9/151) und führte aus, es verbleibe eine Funktionseinschränkung und verminderte Belastbarkeit der rechten Schulter oberhalb der Horizontalen. Die Beschwerden seien unfallbedingt, dauerhaft und erheblich. Schätzungsgrundlage sei Tabelle 1.2, hier gelte für eine Schulterbeweglichkeit bis 30° über der Horizontalen ein Wert von 10 %.
3.3 Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Chefarzt Klinik für Orthopädie und Traumatologie, Kantonsspital C.___, berichtete am 14. August 2019 (Urk. 9/173) und nannte als Diagnosen residuelle Schulterschmerzen bei Status nach arthroskopischer Rotatorenmanschetten-Rekontsruktion rechts vom 30. April 2018 sowie ein subacromiales Impingement links. Er führte aus, der Beschwerdeführer betreibe aktuell ein MTT Rehabilitationsprogramm, berichte allerdings über eine persistierende Minderbelastbarkeit. Aktuell sei er zu 50 % arbeitsfähig, er sei zwar ganztags anwesend, erbringe jedoch nur eine eingeschränkte Leistung.
Als Befunde gab er an: «Beweglichkeit global aktiv Elevation 100° mit möglichem Hand-Scheitel-Griff, Hand-Schürzengriff bis L5. Glenohumerale Beweglichkeit Aussen-/Innenrotation 20/0/70°, Abduktion 70°, Elevation 90°, endständig mit Schmerzangaben im dorsalen Kapselbereich. Mittelständig schmerzfreie Beweglichkeit. Insgesamt gute Kraftentwicklung für die Manschette mit Schmerzangabe beim Jobe-Test. Knapp positive Impingement-Zeichen».
Der Beschwerdeführer zeige weiterhin eine leichte residuelle postoperative Steife. Diesbezüglich sei der Endzustand noch nicht erreicht. Eine Re-Ruptur sei MR-tomografisch ausgeschlossen worden. Die rekonstruierte Sehne sei jedoch möglicherweise minderbelastbar. Es sei eine Verlaufskontrolle Ende Oktober geplant (S. 2).
3.4 Aus dem Bericht der Suva über die Besprechung mit dem Beschwerdeführer sowie der Arbeitgeberin vom 9. September 2019 (Urk. 9/174) ergibt sich, dass vom Beschwerdeführer noch 70 % der Arbeiten in der angestammten Tätigkeit durchführbar sind. 30 % der Arbeiten könne er nicht mehr vornehmen oder er bedürfe dafür eine Hilfe oder die Mitarbeit einer anderen Person (S. 2).
4. Unbestritten und aufgrund der Akten ausgewiesen ist, dass unfallkausale Restbeschwerden an der rechten Schulter vorliegen, welche die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers beeinträchtigen, und daneben ein unfallkausaler Integritätsschaden ausgewiesen ist (Urk. 1, Urk. 2; E. 3.1-3.2).
Die Beschwerdegegnerin stützte sich hinsichtlich der Festsetzung des Zumutbarkeitsprofils in ihrem Einspracheentscheid auf die kreisärztliche Einschätzung von Dr. A.___ (vgl. vorstehend E. 3.1) ab, wonach dem Beschwerdeführer leichte bis mittelschwere manuelle Tätigkeiten, bis zur Horizontalen, ohne kraftvolle Zug-, Stoss- und Drehbewegungen, ohne einseitiges Abstützen, kraftvolles Zupacken, Schläge, Vibrationen mit rechts, ohne Besteigen von Leiter und Gerüst mit Gewicht, ganztags zu 100 % zumutbar seien.
Diese Einschätzung wurde denn vom Beschwerdeführer auch nicht beanstandet und gibt aufgrund der übrigen medizinischen Aktenlage zu keinen Weiterungen Anlass. Es kann darauf abgestellt werden.
Damit ist das von der Beschwerdegegnerin anhand der Einschätzung von Dr. A.___ festgelegte Zumutbarkeitsprofil nicht zu beanstanden.
5.
5.1 Zu prüfen bleibt der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Einkommensvergleich.
5.2 Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf die Angaben im IK-Auszug sowie der Firma Y.___ AG (Urk. 9/93-94) von einem Valideneinkommen von Fr. 139'280.-- aus (Urk. 2 S. 6). Dies wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten und erging in Übereinstimmung mit der übrigen Aktenlage, weshalb darauf abgestellt werden kann.
5.3 Für die Bestimmung des hypothetischen Invalideneinkommens stellte die Beschwerdegegnerin auf die LSE-Tabellenlöhne und dabei auf den Zentralwert der Löhne für Männer im Kompetenzniveau 3 des Sektors «41-43 Baugewerbe» ab (Urk. 2 S. 5 f.), was nicht zu beanstanden ist und auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird.
Dieser betrug im Jahr 2016 Fr. 7'356.-- (LSE 2016, TA1_tirage_skill_level, 41-43 Baugewerbe, Kompetenzniveau 3 Männer). Der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2019 von 41.7 Stunden sowie der Nominallohnentwicklung bei den Männern für die Jahre 2017 bis 2019 von 0.4 %, 0.5 % und 0.5 % angepasst, ergibt dies im Jahr 2019 ein hypothetisches Invalideneinkommen von rund Fr. 93'318.-- bei der verbliebenen Arbeitsfähigkeit von 100 % (Fr. 7'356.-- : 40 x 41.7 x 12 x 1.004 x 1.005 x 1.005; vgl. Urk. 2 S. 6 Mitte).
5.4 Die Beschwerdegegnerin gewährte schliesslich keinen Abzug vom Tabellenlohn (vgl. Urk. 2 S. 6), wogegen der Beschwerdeführer einen solchen in der Höhe von mindestens 20 % beantragte. Als Begründung hierfür brachte er vor, dass eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit im Baugewerbe, welche nicht auch ein Mindestmass an körperlichen Tätigkeiten umfasse, die bei ihm mit entsprechenden Limitierungen einhergingen, schlicht nicht realistisch sei. Neben den körperlichen Einschränkungen seien des Weiteren die lange Betriebszugehörigkeit (18 Jahre) sowie das Alter (58 Jahre) zu berücksichtigen (Urk. 1 S. 4).
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/aa-cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (BGE 146 V 16 E. 4.1 mit Hinweisen).
Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.4.3 und 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2).
Mit der Beschwerdegegnerin ist vorliegend von der Gewährung eines leidensbedingten Abzuges abzusehen. So ist zunächst nochmals ausdrücklich festzuhalten, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (vgl. vorstehend).
Die gesundheitlich bedingte Unmöglichkeit weiterhin körperlich schwere Arbeit zu verrichten, führt sodann nicht automatisch zu einer Verminderung des hypothetischen Invalidenlohns. Vielmehr ist der Umstand allein, dass nur mehr leichte bis mittelschwere Arbeiten zumutbar sind, auch bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung kein Grund für einen zusätzlichen leidensbedingten Abzug. Denn gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts (Urteil des Bundesgerichts 9C_353/2019 vom 11. Juli 2019 E. 3.3; BGE 138 V 457 E. 3.1) können unter dem Titel leidensbedingter Abzug grundsätzlich nur Umstände berücksichtigt werden, die auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt als ausserordentlich zu bezeichnen sind (Urteile des Bundesgerichts 8C_82/2019 vom 19. September 2019 E. 6.3.2 und 8C_61/2018 vom 23. März 2018 E. 6.5.2 mit Hinweisen). Solche Umstände sind vorliegend nicht ersichtlich und wurden vom Beschwerdeführer auch nicht konkret geltend gemacht. Angesichts des Zumutbarkeitsprofils ist denn auch von einem genügend breiten Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten auszugehen.
Ob das Merkmal «Alter» einen Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigt, ist jeweils unter Berücksichtigung aller konkreter Umstände des Einzelfalls zu prüfen. Vorliegend rechtfertigt auch das fortgeschrittene Alter des Beschwerdeführers keinen Abzug. So wirkt sich ein fortgeschrittenes Alter auf dem hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht zwingend lohnsenkend aus. Vorliegend ist kein Grund ersichtlich, wonach im konkret zu beurteilenden Fall das Alter des Beschwerdeführers Auswirkungen auf die Lohnhöhe hat beziehungsweise der Beschwerdeführer die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann. Bei Männern im Alterssegment von 50 bis 64/65 wirkt sich das Alter gemäss den LSE-Erhebungen bei Stellen ohne Kaderfunktion eher lohnerhöhend aus (rund 9 % gemäss LSE 2018, Tabelle TA9, Median). Dabei kann die Frage, ob dies auch für jene versicherten Personen gilt, die sich in fortgeschrittenem Alter beruflich neu zu orientieren haben, gemäss der Rechtsprechung offenbleiben, weil es sich mit den verfügbaren statistischen Angaben nicht untermauern lässt, dass diese Kategorie unter Berücksichtigung ihrer kurzen Aktivitätsdauer bis zur Pensionierung nicht mit einem durchschnittlichen Einkommen rechnen könnte beziehungsweise bedeutsame Einbussen in Kauf zu nehmen hätte (Urteil des Bundesgerichts 8C_433/2020 vom 15. Oktober 2020 E. 8.2.3 mit Hinweisen auf BGE 146 V 16 E. 7.2.1 und Urteil des Bundesgerichts 8C_151/2020 vom 15. Juli 2020 E. 6.3.3). Vorliegend sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass der Beschwerdeführer auf dem hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur noch mit unterdurchschnittlichem Einkommen rechnen müsste, weshalb auch ein altersbedingter Abzug vom Tabellenlohn nicht als gerechtfertigt erscheint.
Der Beschwerdeführer verfügt über eine abgeschlossene Lehre als Maschinenmechaniker, einen Abschluss als technischer Kaufmann und hatte auch eine Ausbildung zum Konstrukteur begonnen, wenn auch nicht abgeschlossen (Urk. 9/94 S. 1). In der Funktion als Mitglied der Geschäftsleitung der Y.___ AG, bei welcher er seit 2002 tätig war, arbeitete er zirka 60 % im Büro und zirka 40 % auf der Baustelle. Der Beschwerdeführer ist somit seit vielen Jahren im Baugewerbe tätig und ist aufgrund seiner Ausbildung sowie Berufserfahrung in der Lage, komplexe praktische Tätigkeiten auszuführen. Es sind vorliegend aufgrund der langen Betriebstreue in einer anspruchsvollen Tätigkeit keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass auf dem hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur noch mit einem unterdurchschnittlichen Einkommen gerechnet werden müsste, zumal auch der Beschwerdeführer keine konkreten Nachweise hierfür erbringen konnte (vgl. Urk. 1). Im Gegenteil sprechen die durch die lange Betriebszugehörigkeit ausgewiesenen beruflichen Fähigkeiten und Kompetenzen sowie die Zuverlässigkeit des Beschwerdeführers nicht für eine Verwertbarkeit mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg. Somit vermag auch die lange Betriebszugehörigkeit keinen Abzug vom Tabellenlohn zu rechtfertigen. Daran vermag auch der Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 9C_386/2012 vom 18. September 2012 nichts zu ändern (vgl. Urk. 11 S. 2). Da Anhaltspunkte für weitere abzugsrelevante Merkmale nicht ersichtlich sind, ist von einem Abzug vom Tabellenlohn bei der Bemessung des Invalideneinkommens vorliegend abzusehen.
5.5 Wird das Valideneinkommen von Fr. 139'280.-- (vgl. vorstehend E. 5.2) dem Invalideneinkommen von Fr. 93'318.-- (vgl. vorstehend E. 5.3) gegenübergestellt, resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 45'962.--. Dies kommt einem Invaliditätsgrad von gerundet 33 % (vgl. hierzu BGE 130 V 121) gleich.
Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich demnach diesbezüglich als rechtens.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer stellte zudem beschwerdeweise die Beurteilung des Integritätsschadens in Frage (Urk. 1 S. 5).
Im Anhang 3 zur UVV hat der Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der Integritätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 29 E. 1b mit Hinweisen) häufig vorkommende und typische Schäden prozentual gewichtet. Für die darin genannten Integritätsschäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes (Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2). Integritätsschäden, die gemäss der Skala 5 % nicht erreichen, geben keinen Anspruch auf Entschädigung (Ziff. 1 Abs. 3). Die völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei teilweisem Verlust und teilweiser Gebrauchsunfähigkeit wird der Integritätsschaden entsprechend geringer, wobei die Entschädigung jedoch ganz entfällt, wenn der Integritätsschaden weniger als 5 % des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ergäbe (Ziff. 2).
Die Medizinische Abteilung der Suva hat in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für das Gericht nicht verbindlich, umso weniger als Ziff. 1 Abs. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, der in der Skala angegebene Prozentsatz des Integritätsschadens gelte im Regelfall, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29 E. 1c, 116 V 156 E. 3a).
6.2 Kreisärztin Dr. A.___, welche als Fachärztin für Chirurgie über die nötigen Fachkenntnisse zur Beurteilung der Integritätsentschädigung verfügt, hielt aufgrund ihrer Untersuchung vom 24. Juli 2019 hinsichtlich der rechten Schulter fest, es bestünden Restbeschwerden bei Status nach arthroskopischer Rotatorenmanschettenrekonstruktion, subacromialer Dekompensation mit Bursektomie bei Status nach SLAP II-Läsion mit Partialläsion der Subscapularissehne und transmuraler Ruptur der Supraspinatussehne nach Sturz beim Skifahren. Es verbleibe eine Funktionseinschränkung und verminderte Belastbarkeit der rechten Schulter oberhalb der Horizontalen. Die Beschwerden seien unfallbedingt, dauernd und erheblich. Der Integritätsschaden sei gemäss Tabelle 1.2 auf 10 % zu beurteilen, wonach die Schulter bis 30° über der Horizontalen beweglich sei (vgl. vorstehend E. 3.2).
In ihrem Bericht über die kreisärztliche Beurteilung vom 25. Juli 2019 (vgl. vorstehend E. 3.1) beschrieb Dr. A.___ klinisch eine Bewegungseinschränkung im Bereich der rechten Schulter oberhalb der Horizontalen sowie eine verminderte Kraftentwicklung oberhalb der Horizontalen (Urk. 9/152 S. 6 unten). Mit der Beschwerdegegnerin ist vorliegend zu erwähnen, dass dies jedoch nicht bedeutet, dass die Schulter nur bis zur Horizontalen beweglich wäre. So ist den Untersuchungsergebnissen von Dr. A.___ eine Anteversion von 120° sowie eine Abduktion von 110° zu entnehmen, was bedeutet, dass die Schulter durchaus noch über die Horizontale (> 90°) beweglich ist. Die Einschätzung und Beurteilung durch Dr. A.___ unter Berücksichtigung der Tabelle sowie der Untersuchungsbefunde erscheint plausibel, ist nachvollziehbar begründet und gibt zu keinen Beanstandungen Anlass. Der von Dr. B.___ verfasste Bericht (vgl. vorstehend E. 3.3), in welchem eine abweichende Beurteilung der Schulterbeweglichkeit des Beschwerdeführers festgehalten wird, vermag keine Zweifel an der Zuverlässigkeit der Beurteilung durch Dr. A.___ zu begründen, basiert doch ihre Beurteilung auf einer ausführlicheren Befunderhebung (vgl. Urk. 9/152 S. 4 ff.) und machte Dr. B.___ in seinem Bericht denn auch keine weiteren Ausführungen zu Funktionseinschränkungen beziehungsweise zur Beweglichkeit der rechten Schulter, sondern berichtete einzig über eine mögliche Minderbelastbarkeit.
6.3 Die Beurteilung einzelner Integritätsschäden bildet rechtsprechungsgemäss eine Tatfrage, die von einem Mediziner zu beantworten ist (Urteile des Bundesgerichts 8C_76/2013 vom 23. Juli 2013 E. 3.4.1 und U 344/01 vom 11. September 2002 E. 6, je mit Hinweisen). Vorliegend wurde die Festsetzung der Integritätsentschädigung nachvollziehbar und schlüssig begründet und es bestehen keine Zweifel an der Einschätzung durch Dr. A.___. Auf weitere Abklärungen kann deshalb in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 124 V 90 E. 4b; 122 V 157 E. 1d) verzichtet werden.
Der angefochtene Entscheid ist somit nicht zu beanstanden. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Orion Rechtsschutz-Versicherung AG, Advokatin Graziella Salamone
- Rechtsanwältin Dr. Sabine Baumann Wey
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
Grieder-MartensSchüpbach