Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2020.00273
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiberin Casanova
Urteil vom 23. März 2021
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Suva
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1955 geborene X.___ war zuletzt arbeitslos und in dieser Eigenschaft bei der Suva unfallversichert. In der Schadenmeldung vom 15. April 2020 wurde angegeben, dass der Versicherte am 2. Februar 2020 in der Waschanlage beim Montieren der Antennen auf nassem Boden ausgerutscht sei und sich mit der rechten Hand aufgefangen habe (Urk. 6/1). Die Erstkonsultation fand am 12. Februar 2020 bei Dr. med. Y.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, statt, welcher festhielt, dass seit ca. einem Monat Prodromi mit Impingement ähnlichen Symptomen an der rechten Schulter ohne Unfallereignis vorlägen. Vor vier Tagen seien plötzlich auftretende, massivste Schmerzen hinzugekommen. Diese hätten sich wieder etwas gelockert (Urk. 6/33). Nach Erstellen eines MRI hielt Dr. Y.___ am 20. Februar 2020 eine kleine Supraspinatusläsion unterflächenartig mit möglicherweise kleinen Kalksplittern fest (Urk. 6/20). Die Suva trat auf den Schaden ein und erbrachte die gesetzlichen Leistungen (vgl. Urk. 6/5). Mit Schreiben vom 2. Juni 2020 teilte die Suva dem Versicherten mit, dass sie den Fall abschliesse und den Anspruch auf weitere Versicherungsleistungen ablehne (Urk. 6/28), woran sie mit Verfügung vom 28. Juli 2020 festhielt (Urk. 6/37). Hiergegen erhob der Versicherte am 5. August 2020 Einsprache (Urk. 6/41), welche die Suva mit Einspracheentscheid vom 17. November 2020 abwies (Urk. 2).
2. Hiergegen erhob der Versicherte am 27. November 2020 Beschwerde am hiesigen Gericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheides und die Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 4. Januar 2021 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 6/1-49), worüber der Beschwerdeführer am 18. Januar 2021 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 7).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Die Beschwerdegegnerin hielt dafür (Urk. 1 und Urk. 5), dass in den ersten Arztberichten kein Unfallereignis vermerkt gewesen sei. Dr. Y.___ habe sogar festgehalten, dass die Beschwerden ohne Unfallereignis bestanden hätten. Das erst zwei Monate später gemeldete Unfallereignis sei damit nicht glaubwürdig. Ergänzend sei festzuhalten, dass gemäss der schlüssigen und überzeugenden kreisärztlichen Beurteilung durch Dr. med. Z.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 23. Juli 2020 die festgestellten Läsionen der tendinopathisch veränderten Supraspinatussehne unter Berücksichtigung des Verlaufs und der radiologischen Befunde nicht überwiegend wahrscheinlich auf das Unfallereignis zurückzuführen seien. Entsprechend bestehe kein Anspruch auf Leistungen. Ein Leistungsanspruch aufgrund einer Listendiagnose gemäss Art. 6 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) sei ebenfalls zu verneinen, da das Ursachenspektrum mangels eines initial benennbaren Ereignisses einzig aus Elementen bestehe, welche für Abnützung und Erkrankung sprächen.
Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber vor, dass er am 2. Februar 2020 in der Waschanlage ausgerutscht sei und sich mit der rechten Hand habe auffangen können. In der Folge habe er zunehmende Schmerzen verspürt und habe sich in Behandlung begeben wollen. Seine Hausärztin habe aber selbst einen Unfall gehabt, so dass er direkt zu Dr. Y.___ überwiesen worden sei. Das MRI habe dann einen Sehnenriss gezeigt. In der Folge seien verschiedene Behandlungen besprochen worden und er habe sich für eine Operation entschieden. Die Suva habe mit Schreiben vom 17. April 2020 bestätigt, dass sie die Kosten für die Operation übernehme. Am Tag der Operation hätten sie die Einstellung der Leistungen angezeigt. Er habe vor dem Unfall keinerlei Beschwerden gehabt, daher könne man diese nicht auf sein Alter bzw. degenerative Befunde schieben (Urk. 1).
2.
2.1 Gemäss Art. 6 UVG werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.
Nach der Rechtsprechung bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er – nach einem objektiven Massstab – den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet. Ausschlaggebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begründen keine Ungewöhnlichkeit (BGE 134 V 72 E. 4.1 und E. 4.3.1 mit Hinweis).
2.2
2.2.1 Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG erbringt die Versicherung ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind: Knochenbrüche (lit. a); Verrenkungen von Gelenken (lit. b), Meniskusrisse (lit. c), Muskelrisse (lit. d), Muskelzerrungen (lit. e), Sehnenrisse (lit. f), Bandläsionen (lit. g) und Trommelfellverletzungen (lit. h).
Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen ist abschliessend (BGE 146 V 51 E. 7.1 sowie BGE 116 V 136 E. 4a, 147 E. 2b, je mit Hinweisen).
2.2.2 Seit dem Inkrafttreten der Revision des UVG und der dazugehörigen Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) per 1. Januar 2017 ist das Bestehen einer vom Unfallversicherer zu übernehmenden unfallähnlichen Körperschädigung nicht länger vom Vorliegen eines äusseren Ereignisses abhängig. Die Tatsache, dass eine in Art. 6 Abs. 2 UVG genannte Körperschädigung vorliegt, führt zur Vermutung, dass es sich hierbei um eine unfallähnliche Körperschädigung handelt, die vom Unfallversicherer übernommen werden muss. Dieser kann sich aber von der Leistungspflicht befreien, wenn er beweist, dass die Körperschädigung vorwiegend auf Abnützung oder Krankheit zurückzuführen ist (Zusatzbotschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [Unfallversicherung und Unfallverhütung; Organisation und Nebentätigkeiten der Suva] vom 19. September 2014, BBl 2014 7922 7934 f.).
Gemäss BGE 146 V 51 ergibt sich aus der in Art. 6 Abs. 2 UVG vorgesehenen Möglichkeit des Gegenbeweises weiterhin die Notwendigkeit der Abgrenzung der vom Unfallversicherer zu übernehmenden unfallähnlichen Körperschädigung von der abnützungs- und erkrankungsbedingten Ursache einer Listenverletzung und damit letztlich zur Leistungspflicht des Krankenversicherers. Insoweit ist die Frage nach einem initialen erinnerlichen und benennbaren Ereignis - nicht zuletzt auch aufgrund der Bedeutung eines zeitlichen Anknüpfungspunktes (Versicherungsdeckung; Zuständigkeit des Unfallversicherers; Berechnung des versicherten Verdienstes; intertemporalrechtliche Fragestellungen) - auch nach der UVG-Revision relevant. Lässt sich dabei kein initiales Ereignis erheben oder lediglich ein solches ganz untergeordneter respektive harmloser Art, so vereinfacht dies zwangsläufig in aller Regel den Entlastungsbeweis des Unfallversicherers. Denn bei der in erster Linie von medizinischen Fachpersonen zu beurteilenden Abgrenzungsfrage ist das gesamte Ursachenspektrum der in Frage stehenden Körperschädigung zu berücksichtigen. Nebst dem Vorzustand sind somit auch die Umstände des erstmaligen Auftretens der Beschwerden näher zu beleuchten. Die verschiedenen Indizien, die für oder gegen Abnützung oder Erkrankung sprechen, müssen aus medizinischer Sicht gewichtet werden. Damit der Entlastungsbeweis gelingt, hat der Unfallversicherer gestützt auf beweiskräftige ärztliche Einschätzungen - mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit - nachzuweisen, dass die fragliche Listenverletzung vorwiegend, das heisst im gesamten Ursachenspektrum zu mehr als 50 %, auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist. Besteht das Ursachenspektrum einzig aus Elementen, die für Abnützung oder Erkrankung sprechen, so folgt daraus unweigerlich, dass der Entlastungsbeweis des Unfallversicherers erbracht ist und sich weitere Abklärungen erübrigen (E. 8.6).
2.3 Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
3. Die medizinische Aktenlage stellt sich folgendermassen dar:
3.1 Dr. Y.___ hielt in seinem Bericht vom 13. Februar 2020 über die Erstbehandlung des Beschwerdeführers vom 12. Februar 2020 fest (Urk. 6/33), dass bezüglich der rechten Schulter seit ungefähr einem Monat Prodromi mit Impingement ähnlichen Symptomen ohne Unfallereignis vorlägen. Vor vier Tagen seien plötzlich auftretende, massivste Schmerzen hinzugekommen. Bis zum Untersuchungstag habe sich dies wieder etwas gelockert. Klinisch zeige sich ein Bild der Pseudoparalyse rechts bei unauffälligem Schulterrelief beidseits. Die linke Schulter sei frei beweglich. Die Funktionstests seien negativ. Im radiologischen Befund der rechten Schulter zeige sich eine minimale AC-Gelenksarthrose, ossär sonst keine Auffälligkeiten. Es gebe keine Hinweise auf Tendinitis calcarea.
3.2 Am 18. Februar 2020 erfolgte ein MRI der rechten Schulter (Urk. 6/14), wobei eine Tendinopathie der Supraspinatussehne rechts mit kleiner root tear am ventralen und dorsalen Zügel und dorsalseitige kleinzystische Veränderungen des Humeruskopfes als Zeichen einer begleitenden ossären Reizreaktion festgestellt wurden.
3.3 Anlässlich der Besprechung des MRI am 20. Februar 2020 konstatierte Dr. Y.___ (Urk. 6/20), dass eine intraartikuläre Infiltration möglich sei, sie beschlössen aber, darauf zu verzichten, um auch die schmerzbedingte Hemmung im Fitness nicht zu kompromittieren. Operative Massnahmen seien nicht notwendig.
Am 20. März 2020 erfolgte die Verlaufskontrolle, wobei Dr. Y.___ eine praktisch unveränderte Situation feststellte und der Beschwerdeführer eine Infiltration ablehnte.
Dr. Y.___ vermerkte im Bericht vom 8. Mai 2020 (Urk. 6/20), dass die rechte Schulter nun doch von der Suva übernommen werde. Dem Beschwerdeführer sei ein Sturz in der Waschanlage mit Auffangbewegung ca. am 2. Februar 2020 erinnerlich. Der Beschwerdeführer wünsche ein aktives Vorgehen auch angesichts der guten Resultate auf der linken Seite. Er mache den Beschwerdeführer noch einmal auf die Möglichkeit einer intraartikulären Infiltration aufmerksam, wobei es sich um einen kleinen Einriss handle. Möglicherweise müsse tatsächlich operiert werden, er vergebe sich diese Chance aber nicht. Der Beschwerdeführer wolle dezidiert ein aktives Vorgehen. Dies beinhalte eine Arthroskopie, je nach intraartikulärem Befund eine Rotatorenmanschetten-Plastik/Tenodese Bizeps longus. Der Termin werde auf den 2. Juni 2020 festgelegt.
3.4 Die Kreisärztin med. pract. A.___, Fachärztin für Chirurgie, führte in ihrer Stellungnahme vom 14. Mai 2020 aus, dass die Unfallkausalität der geklagten Beschwerden unwahrscheinlich sei. Die Schadenmeldung sei nicht echtzeitlich und ein zeitnaher Arztbesuch sei nicht erfolgt. Die Ausführungen von Dr. Y.___ vom 8. Mai 2020 seien auffallend und es klinge konstruiert, wenn das Trauma erstmalig nach drei Monaten erwähnt werde. Die klinischen Befunde und die Befunde des MRI seien problemlos mit degenerativen Veränderungen beim 65jährigen Beschwerdeführer zu vereinbaren (Urk. 6/21/2).
3.5 Am 26. Mai 2020 äusserte sich Kreisärztin med. pract. B.___, Fachärztin für Anästhesiologie, zur Unfallkausalität und konstatierte, dass der Unfall nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu zusätzlichen strukturellen Läsionen geführt habe und die Operation nicht auf den Unfall zurückzuführen sei. Bezüglich der Begründung sei auf die Ausführungen von med. pract. A.___ zu verweisen. Spätestens 12 Wochen nach dem Ereignis spielten Unfallfolgen im Beschwerdebild keine Rolle mehr (Urk. 6/24).
3.6 Dr. Z.___ und med. pract. B.___ nahmen am 23. Juli 2020 gemeinsam Stellung zur Unfallkausalität (Urk. 6/36/4 f.). Sie hielten dafür, dass der Beschwerdeführer nach dem Ereignis vom 2. Februar 2020 bei der Untersuchung vom 13. Februar 2020 kein Unfallereignis angegeben habe, was gegen das Vorliegen eines solchen spreche. Auch erscheine merkwürdig, dass Dr. Y.___ bei der Konsultation vom 8. Mai 2020 dokumentiert habe, dass die rechte Schulter nun doch von der Suva übernommen werde und dem Beschwerdeführer ein Sturz in der Waschanlage erinnerlich sei. Bei einer traumatischen Rotatorenmanschettenläsion, welche an sich schmerzhaft sei, sei ein Szenario, an dem sich die verletzte Person nun nach mehreren Monaten an den auslösenden Sturz erinnern könne, äusserst unwahrscheinlich. Dass die Schadenmeldung mehr als zwei Monate nach dem angegebenen Schadendatum eingereicht worden sei, verstärke die Zweifel an der traumatischen Genese der festgestellten Supraspinatussehnenläsion.
Nicht nur der Verlauf, sondern auch der radiologische Befund weise keine klaren Hinweise auf eine traumatisch bedingte Läsion der Rotatorenmanschette auf. Im Arthro-MRI der rechten Schulter vom 18. Februar 2020, mithin 16 Tage nach dem angegebenen Ereignis, zeige sich eine Tendinopathie der Supraspinatussehne mit kleiner root tear am ventralen und dorsalen Zügel sowie dorsalseitige kleinzystische Veränderungen des Humeruskopfes. Die kleinen Läsionen der tendinopathisch veränderten Supraspinatussehne seien überwiegend wahrscheinlich auf die vorliegende Degeneration zurückzuführen. Dass die Degeneration schon deutlich länger als seit dem Unfallereignis bestehe, zeige sich auch durch die kleinzystischen Veränderungen des Humeruskopfes. MR-tomografisch gebe es keinerlei Hinweise auf Begleitverletzungen, welche im Arthro-MRI vom 18. Februar 2020, 16 Tage nach dem Ereignis, durchaus zu erwarten gewesen wären.
Unter Berücksichtigung des Verlaufs und der radiologischen Befunde sei die festgestellte Supraspinatussehnenläsion nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis vom 2. Februar 2020 zurückzuführen.
4.
4.1 Vorab zu prüfen ist, ob ein Unfallereignis vorliegt. Im Bericht vom 13. Februar 2020 hielt Dr. Y.___ diesbezüglich ausdrücklich fest, dass seit ca. einem Monat Prodromi mit Impingement ähnlichen Symptomen ohne Unfallereignis vorlägen. Die Unfallmeldung erfolgte erst am 15. April 2020 - mithin zwei Monate nach der Erstkonsultation bei Dr. Y.___.
Aufgrund der Angaben von Dr. Y.___ sowie der erst sehr spät getätigten Unfallmeldung ist unter Berücksichtigung, dass die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die «Aussagen der ersten Stunde» abstellen, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis), ein Unfallereignis nicht überwiegend wahrscheinlich.
4.2 Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdegegnerin infolge einer unfallähnlichen Körperschädigung leistungspflichtig ist.
4.2.1 Die Beschwerdegegnerin führte aus, dass die Leistungspflicht streng beschränkt sei auf Sehnenrisse und gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung der Einbezug der übrigen Sehnenpathologien einschliesslich Krankheiten des Begleitgewebes ausgeschlossen seien. Entsprechend liege keine Listendiagnose vor (Urk. 5). In casu kann offenbleiben, ob eine Listendiagnose gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. f UVG vorliegt:
4.2.2 Wie bereits gezeigt (E. 4.1) ist ein initiales erinnerliches und benennbares Ereignis nicht überwiegend wahrscheinlich.
Des Weiteren beruht die Beurteilung der Beschwerdegegnerin auf den Beurteilungen der Kreisärzte Dr. Z.___ und med. pract. B.___. Dr. Z.___ und med. pract. B.___ verfügen über eine für die Beurteilung des streitigen Leidens angezeigte medizinische Ausbildung. Sie berücksichtigten sämtliche medizinischen Vorakten und sie konstatierten schlüssig, dass sowohl der Verlauf als auch der radiologische Befund keine klaren Hinweise auf eine traumatisch bedingte Läsion der Rotatorenmanschette aufweise. Im Arthro-MRI vom 18. Februar 2020 zeigten sich kleine Läsionen der tendinopathisch veränderten Supraspinatussehne, welche überwiegend auf die vorliegende Degeneration zurückzuführen seien. Dass die Degeneration schon deutlich länger als seit dem Unfallereignis bestehe, zeige sich auch durch die kleinen zystischen Veränderungen des Humeruskopfes. MR-tomographisch zeigten sich auch keine Hinweise auf Begleitverletzungen, welche 16 Tage nach dem geltend gemachten Unfallereignis zu erwarten gewesen wären (vgl. E. 3.6).
4.2.3 Der Beschwerdeführer brachte hiergegen vor, dass er vor dem Ausrutschen in der Waschanlage keinerlei Schmerzen gehabt habe (Urk. 1). Nun ist aber die Argumentation nach der Formel «post hoc ergo propter hoc», nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist, beweisrechtlich nicht zulässig und vermag zum Nachweis der Unfallkausalität nicht zu genügen (BGE 119 V 335 E. 2b/bb, Urteil des Bundesgerichts 8C_332/2013 vom 25. Juli 2013 E. 5.1).
Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass keine ärztlichen Berichte bzw. objektive Befunde vorliegen, welche eine Unfallkausalität der Schulterbeschwerden überwiegend wahrscheinlich erscheinen lassen würden.
4.2.4 Damit vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers keine auch nur geringen Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Abklärungen zu wecken (vgl. E. 2.3). Es ist mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Schulterbeschwerden im Ursachenspektrum überwiegend wahrscheinlich zu mehr als 50 % auf degenerative Veränderungen zurückzuführen sind. Bei dieser Aktenlage sind weitergehende medizinische Erhebungen nicht erforderlich (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3 mit Hinweis), da hiervon keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind.
Demnach ist die Beschwerde abzuweisen
5. Das Verfahren ist kostenlos.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Suva
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstCasanova