Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2020.00276


V. Kammer

Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Sozialversicherungsrichterin Senn
Gerichtsschreiber M. Kübler

Urteil vom 2. Dezember 2021

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Michael Walder

Studer Zahner Anwälte AG

Hauptstrasse 11a, Postfach 2125, 8280 Kreuzlingen


gegen


AXA Versicherungen AG

Generaldirektion

General Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur

Beschwerdegegnerin









Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1971, arbeitete seit dem 1. Januar 2017 als Koch in einem 80 %-Pensum bei der Stiftung Y.___ und war in dieser Eigenschaft bei der AXA Versicherungen AG (nachfolgend: AXA) für die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert (Urk. 8/A1 [Unfallmeldung UVG vom 19. Februar 2019]). Daneben war er durchschnittlich 23.8 Wochenstunden für die Z.___ AG (Urk. 8/A5) sowie 9.8 Wochenstunden für die A.___ AG als Zeitungsverträger tätig (Urk. 8/A10, Urk. 1 S. 3). Am 31. Januar 2019 erlitt der Versicherte als Lenker eines Personenwagens einen Unfall, als er mit einem entgegenkommenden Fahrzeug kollidierte (Urk. 8/A1-A2, Urk. 1 S. 3). Die erstbehandelnden Ärzte des Spitals B.___ diagnostizierten am Unfalltag ein Schleudertrauma mit/bei Contusio Capitis mit Prellmarke und Exkoriation supraorbital rechts, HWS-, BWS- und LWS-Kontusion, Thoraxkontusion dorsal linksseitig Höhe Costa X-XII sowie einer Kniekontusion rechts mit Exkoriationswunde (Urk. 9/M4). Die AXA kam vorerst für die Heilbehandlungskosten auf und erbrachte Taggeldleistungen (Urk. 8/A31, A34, A49). Nachdem die AXA das Dossier ihrem beratenden Arzt, Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Neurologie, vorgelegt hatte (Stellungnahme vom 7. August 2019 [Urk. 9/M12]), stellte sie die Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung infolge Erreichens des Status quo sine mit Verfügung vom 19. September 2019 per 31. Juli 2019 ein und entzog einer allfälligen Einsprache die aufschiebende Wirkung (Urk. 8/A65). Dagegen erhob der Versicherte am 17. Oktober 2019 Einsprache (Urk. 8/A74) und begründete diese – unter Beilage eines Berichtes von Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, vom 30. September 2019 (Urk. 9/M13) – mit Eingabe vom 18. November 2019 (Urk. 8/A82). Mit verfahrensleitender Verfügung vom 28. November 2019 wies die AXA den in der Einsprache gestellten Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab (Urk. 8/A84). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 3. August 2020 ab, soweit es darauf eintrat (UV.2020.00008, Urk. 8/A104). Nachdem die AXA das Dossier ihrem beratenden Arzt, Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Rheumatologie sowie für Physikalische Medizin und Rehabilitation, vorgelegt hatte (Stellungnahme vom 27. September 2020 [Urk. 9/M22]), wies sie die Einsprache mit Entscheid vom 26. Oktober 2020 ab (Urk. 2 = Urk. 8/A105) und legte diesem eine Kopie der Stellungnahme von Dr. E.___ vom 27. September 2020 bei (Urk. 2 S. 11, Urk. 9/M22).


2.    Dagegen erhob der Versicherte am 27. November 2020 Beschwerde und beantragte, es sei der Einspracheentscheid vom 26. Oktober 2020 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin anzuweisen, ein rechtskonformes Einspracheverfahren durchzuführen. Eventuell sei durch das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ein Gerichtsgutachten einzuholen. Subeventualiter beantragte der Beschwerdeführer die Rückweisung der Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 17. Februar 2021 schloss die AXA auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 25. Februar 2021 angezeigt wurde (Urk. 10). Mit Verfügung vom 31. August 2021 wurden die Akten der Eidgenössischen Invalidenversicherung in Sachen des Beschwerdeführers beigezogen (Urk. 11). Mit Eingaben vom 29. September 2021 (Urk. 19) und vom 18. Oktober 2021 (Urk. 20) nahmen die Parteien – aufforderungsgemäss (Urk. 14) – zu den beigezogenen Akten (Urk. 13) Stellung. Mit Schreiben vom 20. Oktober 2021 wurden die Stellungnahmen den Parteien wechselseitig zugestellt (Urk. 21).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    In formeller Hinsicht machte der Beschwerdeführer eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend, da ihm die Beschwerdegegnerin die Stellungnahme ihres beratenden Arztes, Dr. E.___, vom 27. September 2020 (vgl. Urk. 9/M22) vor Erlass ihres Einspracheentscheides vom 26. Oktober 2020 nicht vorgelegt habe (Urk. 1 S. 4-5).

1.2    Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 mit Hinweisen).

1.3    Aus Inhalt und Funktion des Akteneinsichtsrechts als Teil des Anspruchs auf rechtliches Gehör folgt, dass grundsätzlich sämtliche beweiserheblichen Akten den Beteiligten gezeigt werden müssen, sofern in der sie unmittelbar betreffenden Verfügung darauf abgestellt wird. Denn es gehört zum Kerngehalt des rechtlichen Gehörs, dass die Verfügungsadressaten vor Erlass eines für sie nachteiligen Verwaltungsaktes zum Beweisergebnis Stellung nehmen können. Das Akteneinsichtsrecht ist somit eng mit dem Äusserungsrecht verbunden, gleichsam dessen Vorbedingung. Die Betroffenen können sich nur dann wirksam zur Sache äussern und geeignete Beweise führen oder bezeichnen, wenn ihnen die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche sich die Behörde bei ihrer Verfügung gestützt hat. Das rechtliche Gehör dient in diesem Sinne einerseits der Sachaufklärung und stellt anderseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht im Verfahren dar. Daraus ergibt sich, dass der Versicherer, welcher neue Akten beizieht, auf die er sich in seiner Verfügung zu stützen gedenkt, grundsätzlich verpflichtet ist, die Beteiligten über den Aktenbeizug zu informieren. Das Akteneinsichtsrecht bezieht sich auf sämtliche verfahrensbezogene Akten, die geeignet sind, Grundlage des Entscheids zu bilden. Die Einsicht in die Akten, die für ein bestimmtes Verfahren erstellt oder beigezogen wurden, kann nicht mit der Begründung verweigert werden, die fraglichen Akten seien für den Verfahrensausgang belanglos. Es muss vielmehr den Betroffenen selber überlassen sein, die Relevanz der Akten zu beurteilen (BGE 132 V 387 E. 3 mit Hinweisen).

1.4    Nach der Rechtsprechung kann eine – nicht besonders schwerwiegende – Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 127 V 431 E. 3d/aa). Von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 mit Hinweis).

1.5    Die von der Beschwerdegegnerin im Rahmen des Einspracheverfahrens eingeholte Stellungnahme von Dr. E.___ vom 27. September 2020 wurde dem Beschwerdeführer zusammen mit dem Einspracheentscheid vom 26. Oktober 2020 zur Kenntnis gebracht (vgl. Urk. 2 S. 11).

    Da die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid insbesondere auch auf die betreffende Stellungnahme von Dr. E.___ abstellte und ihrem Entscheid zu Grunde legte (vgl. Urk. 2 S. 6 ff.), ohne diese dem Beschwerdeführer vorgängig zuzustellen, verletzte sie sein Recht auf Akteneinsicht beziehungsweise seinen Anspruch auf rechtliches Gehör.

1.6    Zu prüfen ist, ob die Gehörsverletzung ausnahmsweise als geheilt gelten kann. Bevor die Beschwerdegegnerin am 19. September 2019 die Leistungseinstellung per 31. Juli 2019 verfügte (Urk. 8/A65), legte sie das Dossier ihrem beratenden Arzt, Dr. C.___, vor, welcher am 7. August 2019 eine Stellungnahme erstattete (Urk. 9/M12). Darin kam er zum Schluss, dass – bei bereits vor dem Unfall vom 31. Januar 2019 in manifester Weise beeinträchtigtem Gesundheitszustand – keine strukturellen Veränderungen bestünden, welche durch den Unfall entstanden seien. Eine vorübergehende Verschlimmerung durch den Unfall könne nicht ausgeschlossen werden, der Status quo sine sei gestützt auf die klinische Erfahrung allerdings am 31. Juli 2019 erreicht worden (Urk. 9/M12 S. 6). In Übereinstimmung dazu schloss auch Dr. E.___ in seiner Stellungnahme vom 27. September 2020 auf multiple Vorzustände, welche durch den Unfall vom 31. Januar 2019 vorübergehend verschlimmert worden seien, allerdings ohne Auswirkungen auf der Strukturebene. Der Gesundheitszustand stagniere seit dem 1. August 2019 (Urk. 9/M22 S. 9 und 13). Dementsprechend enthielt die Stellungnahme von Dr. E.___ vom 27. September 2020 keine für die Entscheidfindung der Beschwerdegegnerin andere Beurteilung oder entscheidende Schlussfolgerung und liegt keine besonders schwerwiegende Gehörsverletzung vor. Dem Beschwerdeführer war eine Beurteilung der Sach- und Rechtslage möglich, was sich auch dadurch zeigt, dass er in seiner Beschwerde Einwände gegenüber der Stellungnahme von Dr. C.___ vom 7. August 2019 vortrug (Urk. 1 S. 6-8), sich indessen nicht zum Inhalt der Stellungnahme von Dr. E.___ vom 27. September 2020 äusserte (vgl. Urk. 1; vgl. dazu nachstehend E. 5.3 in fine).

    Im Ergebnis ist die Verletzung des Gehörsanspruches des Beschwerdeführers als geheilt anzusehen, da sich dieser vor dem hiesigen Sozialversicherungsgericht vollumfänglich zur Sache äussern konnte, wobei das Gericht sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 135 I 279 E. 2.6.1, Urteil des Bundesgerichts 8C_446/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 4, jeweils mit weiteren Hinweisen).


2.

2.1    Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.

2.2    Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 aufgeführten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).    

2.3    

2.3.1    Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

    Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

2.3.2    Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatsache handelt, liegt die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer. Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_669/2019 vom 25. März 2020 E. 2.2 mit Hinweisen).

    Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch dieser Zustand noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG Leistungen zu erbringen (Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.3 mit Hinweisen).

2.4

2.4.1    Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).

2.4.2    Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergangenen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 133 E. 4b).

    Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 E. 3b; BGE 115 V 133 E. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei – ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf – folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E. 6; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 6.1, 120 V 352 E. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2).

2.4.3    Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurückzuführen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Rechtsprechung des Bundesgerichts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psychische Störungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 98 E. 3b, 122 V 415 E. 2c). Es ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall eine massgebende Bedeutung für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise der Erwerbsunfähigkeit zukommt. Das trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Demnach ist zunächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeinträchtigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittleren Bereichs weitere Kriterien in die Beurteilung mit einzubeziehen sind. Je nachdem, wo im mittleren Bereich der Unfall einzuordnen ist und abhängig davon, ob einzelne dieser Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sind, genügt zur Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein Kriterium oder müssen mehrere herangezogen werden.

    

    Als Kriterien nennt die Rechtsprechung hier:

- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalles;

- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen;

- fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung;

- erhebliche Beschwerden;

- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;

- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;

- erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen.

    Diese Aufzählung ist abschliessend. Anders als bei den Kriterien, die das Bundesgericht in seiner oben zitierten Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psychischen Fehlentwicklung für relevant erachtet hat, wird bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule und den in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht entscheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (BGE 134 V 109; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 E. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 E. 4a; BGE 117 V 359 E. 5d/aa und 367 E. 6a).

2.5    Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).


3.    

3.1    Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid gestützt auf die Berichte ihrer beratenden Ärzte Dr. C.___ und Dr. E.___ damit, dass vorliegend für die neuropsychologischen Funktionsstörungen ein Kausalzusammenhang zum Ereignis vom 31. Januar 2019 infolge Beweislosigkeit gänzlich verneint werden müsse. Betreffend die Knieproblematik rechts sei es bei Fehlen jeglicher unfallbedingter objektivierbarer Befunde allenfalls zu einer temporären Aktivierung des Vorzustandes gekommen, welche spätestens am 31. Juli 2019 abgeheilt gewesen sei. Allerdings gelte es darauf hinzuweisen, dass das Knie nicht direkt traumatisiert worden sei. Die Schürfwunde habe sich unter dem Knie am Unterschenkel befunden. Schlussendlich könne dieser Punkt allerdings vernachlässigt werden, da bis Erreichen des postulierten Status quo sine ohnehin keine Behandlungen am rechten Knie durchgeführt worden seien. Betreffend die geltend gemachten HWS-Beschwerden bestehe ab dem 1. August 2019 weder ein natürlicher noch ein adäquater Kausalzusammenhang (Urk. 2 S. 10 f. Ziff. 2.3.3). Der anfänglich anerkannte Kausalzusammenhang zwischen den HWS-Beschwerden sowie der vorübergehenden Verschlimmerung des aktenkundigen Vorzustandes am rechten Knie zum Ereignis vom 31. Januar 2019 sei somit überwiegend wahrscheinlich dahingefallen (Urk. 2 S. 8 Ziff. 2.3.1.13, vgl. auch Urk. 7).

3.2    Dahingegen vertritt der Beschwerdeführer den Standpunkt, die Beschwerdegegnerin wäre dazu verpflichtet gewesen, eine versicherungsexterne Begutachtung in Auftrag zu geben. Aus dem Bericht des behandelnden Arztes Dr. D.___ vom 30. September 2019 würden sich zumindest geringe Zweifel an der Beurteilung von Dr. C.___ vom 7. August 2019 ergeben. Jedenfalls vermöge die Beschwerdegegnerin damit den ihr obliegenden Beweis des Wegfalls des Kausalzusammenhangs nicht zu erbringen. Die Einholung einer weiteren vertrauensärztlichen Stellungnahme stelle ein unzulässiges Vorgehen dar (Urk. 1 S. 5-8).


4.

4.1    Am Unfalltag fand eine notfallmässige Vorstellung des Beschwerdeführers im Spital B.___ statt. In ihrem Bericht vom 31. Januar 2019 stellten Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Chirurgie sowie für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, sowie med. pract. G.___ folgende Diagnosen (Urk. 9/M4):

- Schleudertrauma vom 31. Januar 2019 mit/bei

- Contusio Capitis mit Prellmarke und Exkoriation supraorbital rechts

- HWS-, BWS- und LWS-Kontusion

- Thoraxkontusion dorsal linksseitig Höhe Costa X-XII

- Kniekontusion rechts mit Exkoriationswunde

    Die Ärzte hielten fest, der Beschwerdeführer habe seit dem Unfall Schmerzen an der gesamten Wirbelsäule sowie Thorax- und Knieschmerzen rechts angegeben. Zudem habe er sich eine Schürfwunde am rechten Auge zugezogen. Am rechten Knie habe eine 1 x 3 cm messende Exkoriation lateral proximaler Unterschenkel bestanden, ohne Hämatom, Schwellung oder Rötung. Es habe kein Gelenkerguss ausgemacht werden können und die Patella sei leicht druckdolent gewesen. Über der Patella- und der Quadrizepssehne habe kein Druckschmerz bestanden (Urk. 9/M4).

    Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Radiologie und Oberarzt am Spital B.___, erstellte am Unfalltag ein Computertomogramm (CT) von Neurokranium, HWS, Thorax, Abdomen, BWS und LWS sowie Röntgenaufnahmen des rechten Knies. Das CT habe in Zusammenschau mit der Sonographie vom 27. November 2017 keine akuten Traumafolgen intrakraniell, thorakal, abdominell oder ossär ergeben (Urk. 9/M9). Die Röntgenaufnahmen des rechten Knies zeigten keine frische ossäre Läsion und keinen Gelenkerguss. Es wurden eine medial betonte Femorotibial- sowie Femoropatellararthrose sowie eine verkalkende Ansatztendinose der Quadrizepssehne festgehalten (Urk. 9/M9).

4.2    Am 1. März 2019 wurde im Röntgeninstitut I.___ ein MRI des rechten Knies durchgeführt. Dr. med. J.___, Facharzt FMH für Radiologie, hielt eine Retropatellararthrose mit full thickness Knorpelläsion laterale Facette betreffend mit subkortikalen Geröllzysten, eine beginnende Knorpeldegeneration medial und wenig Gelenkerguss fest. Der Knorpelüberzug sei femoral und tibial altersentsprechend gewesen. Es habe keine wesentliche Meniscusläsion bestanden, Kreuzbänder und Kollateralbänder seien intakt gewesen (Urk. 9/M9).

4.3    Dr. med. K.___, Fachärztin FMH für Neurologie, hielt in ihrem Bericht vom 4. Juni 2019 fest, dass sich weder anamnestisch noch klinisch Hinweise auf eine Läsion neuraler Strukturen fänden, dies in Übereinstimmung mit dem MRI der HWS vom 17. Mai 2019. Aus neurologischer Sicht seien somit keine weiteren Abklärungen notwendig, es werde eine weiterhin möglichst aktive physikalische Therapie empfohlen, auch im Sinne einer Rekonditionierung (Urk. 9/M9).

4.4    Dr. C.___ führte in seiner Stellungnahme vom 7. August 2019 aus, beim Beschwerdeführer würden multiple, teilweise chronifizierte Schmerzzustände und eine nicht klare axiale Spondarthropathie mit ISG-Arthritis, eine idiopathische Osteochondrose, ein schon früher bestehendes thorako-lumbales Schmerzsyndrom, unklare Beschwerden am Handgelenk beidseitig rechtsbetont wie auch eine symptomatische Femoropatellararthrose beidseitig und eine Epicondylopathie radialis und ulnaris beidseitig seit einem Sturz vom 16. Juli 2016 bestehen. Dies nebst den an anderer Stelle genannten unfallfremden Diagnosen. Dr. C.___ hielt fest, er könne sich durchaus vorstellen, dass der Beschwerdeführer von einer stationären Rehabilitation profitieren könne, sehe eine solche jedoch nicht als unfallkausal notwendig an, sondern krankheitsbedingt. Die aktuell beklagten Beschwerden würden nicht mehr überwiegend wahrscheinlich in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum Ereignis vom 31. Januar 2019 stehen. Es würden gegenwärtig in etwa die gleichen Beschwerden wie vor dem Unfall bestehen. Durch den Unfall seien keine strukturellen Veränderungen entstanden. Die Gesundheit des Beschwerdeführers sei bereits vor dem Unfall in manifester Weise beeinträchtigt gewesen. Eine vorübergehende Verschlimmerung des Vorzustandes durch den Unfall könne nicht ausgeschlossen werden. Der Status quo sine sei gestützt auf die klinische Erfahrung allerdings am 31. Juli 2019 erreicht gewesen. Unfallkausal sei eine volle Arbeitsfähigkeit gegeben (Urk. 9/M12 S. 6 f.).

4.5    In seinem Bericht vom 30. September 2019 führte Dr. D.___ aus, der Beschwerdeführer leide seit dem Unfall an wechselnden Nacken- und Kopfschmerzen, die vorher nicht in dieser Intensität vorgelegen hätten. Er werde in der Universitätsklinik L.___ in der Abteilung Chiropraktik behandelt, zudem fänden gleichenorts regelmässige Kontrollen auf der Rheumatologie sowie Physiotherapie statt. Trotzdem sei es nicht zu einer Beruhigung der Situation gekommen. Der Vorzustand sei somit nicht eingetreten. Zudem leide der Beschwerdeführer an verstärkten Knieschmerzen nach dem direkten Trauma mit Hautverletzung. Besonders störend seien ein Schwindel, der in letzter Zeit verstärkt aufgetreten sei, sowie Konzentrationsstörungen, die den Beschwerdeführer sogar bei den Haushaltsarbeiten beeinträchtigten. Der Beschwerdeführer klage auch über vermehrte Vergesslichkeit. Die Familienangehörigen würden wahrnehmen, dass er vereinbarte Tätigkeiten zuhause nicht ausführe oder nicht ausführen könne, dies führe zu Spannungen und Konflikten. Der Beschwerdeführer berichte auch, dass er in den letzten Wochen verstärkt reizbar gewesen sei. Seitens der Rheumatologie der Universitätsklinik L.___ sei der Beschwerdeführer nun zur neurokognitiven Abklärung am Universitätsspital M.___ angemeldet worden. Dr. D.___ hielt fest, aus seiner Sicht sei es nicht gerechtfertigt, den Unfall so abzuschliessen. Der Beschwerdeführer habe vor dem Unfall noch regelmässig gearbeitet, dies sei seit dem Unfall nicht mehr möglich. Es bestehe eine wesentliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit und der Gesundheit (Urk. 9/M13).

4.6    Im Bericht der Klinik für Neurologie des Universitätsspitals M.___ zur neuropsychologischen Untersuchung vom 8. April 2020 wurde festgehalten, die Befunde würden auf eine aktuell leichte bis mittelgradige neuropsychologische Funktionsstörung mit fronto-subkortikalen Dysfunktionen hindeuten. Diese Funktionsstörung könne grundsätzlich mit dem cervikalen Beschleunigungstrauma in Zusammenhang stehen, insbesondere unter Berücksichtigung der Fatiguesymptomatik, welche die formalen Befunde noch etwas akzentuieren dürfte. Zusätzlich leistungsmindernde Einflüsse aufgrund der geringen Schulbildung, der Fremdsprachigkeit, dem fremden Kulturkreis und der psychischen Belastung durch das Unfallereignis sowie durch die chronische Schmerzbelastung könnten nicht ausgeschlossen werden. Gemäss den Kriterien zur Bestimmung des Schweregrades einer neuropsychologischen Funktionsstörung liege eine leichte bis mittelgradige neuropsychologische Störung vor, die einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30 % bis 50 % entspreche (Urk. 9/M21).

4.7    Dr. E.___ hielt in seiner Stellungnahme vom 27. September 2020 fest, aufgrund der Feststellungen zum Zeitpunkt des Erstbefundes und der neurologischen Untersuchung vier Monate später könne davon ausgegangen werden, dass durch das Ereignis vom 31. Januar 2019 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit weder strukturelle noch funktionelle Neurodefizite verursacht worden seien. Auch muskuloskelettale Strukturdefizite traumatischer Art seien aufgrund der verschiedenen Abklärungen ausgeschlossen. Dagegen bestehe ein umfangreicher rheumatologischer Vorzustand mit verschiedenen Diagnosen. Unter anderem bestehe eine HLA-B27 negative axiale Spondylarthropathie mit Symptombeginn im Februar 2013Ausgehend von dieser chronischen Erkrankung stünden die festgestellten Beschwerden im Bereich des rechten Fusses, des linken Fusses, des Beckenrings, der drei Wirbelsäulenabschnitte, der Sternoklavikulargelenke, der sternalen Synchondrosen und der Acromioclaviculargelenke im Zusammenhang mit dieser Erkrankung. Daneben bestünden degenerative Veränderungen der Hals- und der Brustwirbelsäule und ein Zustand nach Deckplattenimpression des 6. Brustwirbelkörpers (Erstdiagnose 1. Mai 2010). Dazu kämen rezidivierende Arthralgien, vor allem im Bereich der Handgelenke und der Sprunggelenke, die von der Universitätsklinik L.___ in einen Zusammenhang mit der axialen Spondylarthropathie beziehungsweise einer entzündlich rheumatischen Erkrankung gestellt würden. Am rechten Handgelenk bestünden posttraumatische Veränderungen bei Status nach distaler Radiusfraktur vor 30 Jahren und erfolgter Operation nach Sauve Kapandji vom 15. April 2008. In den Berichten würden seit dem 17. Juni 2010 auch regelmässig myofasziale Schmerzen des Nackens- und des Schultergürtels festgehalten. Im Bereich der Kniegelenke sei seit Mai 2012 eine Femoropatellararthrose beidseits bekannt. Kniebeschwerden seien erstmals am 18. Mai 2010 berichtet und bereits früher ausgiebig bildgebend abgeklärt worden, unter anderem seien im Jahr 2016 Kniegelenkspunktionen im Rahmen eines aktivierten Schubes erfolgt. 2016 sei eine konventionell-radiologische Abklärung erfolgt, die einen Befund mit Hinweisen auf die bereits damals vorliegende Patellofemoralarthrose gezeigt habe. Die im MRI vom 1. März 2019 festgestellte Chondromalazie in der lateralen retropatellären Facette sei in klassischer Weise typisch für einen degenerativen Vorgang in diesem Gelenk mit entsprechenden reaktiven beziehungsweise ödematösen Weichteilreaktionen. Es hätten sich zudem degenerative Veränderungen auch am femorotibialen Gelenk und am Ansatz der Quadrizepssehne gezeigt. Es werde hier nicht überwiegend deutlich das Bild einer frischen Kontusionsfolge dargestellt. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer die erlittene Verletzung unterhalb des rechten Knies und nicht direkt am Knie selber lokalisiert habe. Zusätzlich seien verschiedene Tendinopathien und eine chronische Epicondylopathia humeri radialis und ulnaris seit 2016 bekannt. Es würden auch noch weitere internistische Diagnosen bestehen. Es sei davon auszugehen, dass dieser degenerative beziehungsweise entzündliche rheumatisch bedingte Vorzustand mit unterschiedlichen Ausprägungen in verschiedenen Beschwerderegionen einen eigenständigen chronischen Verlauf nehme, und zwar bereits vor dem Ereignis vom 31. Januar 2019. Es sei auch durchaus nachvollziehbar, dass jenes Ereignis diese Vorzustände vorübergehend verschlimmert habe, allerdings ohne Auswirkungen auf der Strukturebene. Im Kontext der vorübergehenden Verschlimmerung sei auch die im Rahmen des Ereignisses vom 31. Januar 2019 festgestellte Aktivierung der Patellofemoralarthrose zu sehen. Wären allerdings richtunggebend verschlimmerte strukturelle Verletzungen aufgetreten, wären fokal exazerbierte Schmerzzustände, die sich von den Grundbeschwerden abheben, zu erwarten gewesen und insbesondere wären diese bildgebend erfasst worden. Unter Umständen wäre der Beschwerdeführer in einer solchen Situation nach dem Ereignis nicht bereits nach fünf Stunden aus der Notfallstation wieder entlassen, sondern stationär unfalltraumatologisch behandelt worden. Eine bleibende beziehungsweise richtunggebende Verletzung liege nicht vor, so dass die traumatisch bedingte Verschlimmerung ausschliesslich distorsionell-kontusionell und somit vorübergehend gewesen sei. Der ausgiebigen traumatologischen Literatur zufolge heilten derartige Folgen in der Regel innerhalb von drei Monaten aus beziehungsweise seien spätestens nach sechs Monaten ausgeheilt. Dies gelte für die Zustände im myofaszialen Bereich, in den Kniegelenken und in der kraniozervikalen Region. Mit einer unfallkausalen Verlaufsdauer von sechs Monaten werde auch dem Umstand Rechnung getragen, dass die strukturellen Verhältnisse im kraniozervikalen Bereich durch ein Ereignis vom 14. August 2002 mit Schädelkontusion und einem leichten Schädel-Hirn-Trauma (ohne neurostrukturelle Folgen), durch eine erste Distorsion der Halswirbelsäule nach Treppensturz vom 19. Januar 2009 und durch eine zweite Distorsion der Halswirbelsäule bei einem Verkehrsunfall vom 15. Juni 2010 möglicherweise bereits fragilisiert gewesen seien. Daraus ergebe sich, dass der Status quo sine mit überwiegender Wahrscheinlichkeit am 31. Juli 2019 erreicht worden sei. Die danach gemeldeten Beschwerden seien mit den mehrfach prätraumatischen Zuständen vergleichbar und erklärbar (Urk. 9/M22 S. 8 f.).


5.

5.1    Die Beschwerdegegnerin stützte sich in medizinischer Hinsicht auf die Beurteilungen ihrer beratenden Ärzte vom 7. August 2019 und vom 27. September 2020, welche – was den Beweiswert anbelangt – Berichten von versicherungsinternen Ärzten grundsätzlich gleichzusetzen sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_646/2019 vom 6. März 2020 E. 4.3 mit Hinweis). Dr. C.___ und Dr. E.___ gingen in den betreffenden Berichten davon aus, dass beim Beschwerdeführer ein ausgeprägter Vorzustand bestanden habe, der Unfall vom 31. Januar 2019 zu keinen strukturellen Veränderungen geführt habe und der Status quo sine mit überwiegender Wahrscheinlichkeit am 31. Juli 2019 erreicht worden sei (E. 4.4, E. 4.7). Ihre Stellungnahmen beruhen auf fundierten Aktenkenntnissen (Urk. 9/M12 S. 1-6, Urk. 9/M22 S. 1-7). Die Ärzte haben sodann die medizinischen Zusammenhänge schlüssig dargelegt und ihre Beurteilung der medizinischen Situation leuchtet ein (Urk. 9/M12 S. 6-7, Urk. 9/M22 S. 7-14). Insbesondere steht die Einschätzung von Dr. C.___ und Dr. E.___, wonach der Unfall vom 31. Januar 2019 zu keinen strukturellen Verletzungen geführt habe, im Einklang mit der umfangreichen zeitnah zum Unfall erstellten Bildgebung (CT Neurokranium, HWS, Thorax, Abdomen, BWS, LWS vom 31. Januar 2019 [E. 4.1]; Röntgen Knie rechts vom 31. Januar 2019 [E. 4.1]; MRI Knie rechts vom 1. März 2019 [E. 4.2]; MRI Ganzkörper vom 6. Mai 2019 [Urk. 9/M9]; MRI HWS vom 17. Mai 2019 [Urk. 9/M9]), was von Seiten des Beschwerdeführers denn auch nicht in Zweifel gezogen wurde. Damit erfüllen die Stellungnahmen von Dr. C.___ und Dr. E.___ die formellen Voraussetzungen an eine beweiskräftige medizinische Entscheidgrundlage (E. 2.5).

5.2    Folgt man dem Beschwerdeführer, so kommt der Aktenbeurteilung von Dr. C.___ vom 7. August 2019 keine Beweiskraft zu und ist gestützt auf die vorliegende Aktenlage nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 31. Januar 2019 und den über den 31. Juli 2019 hinaus bestehenden Beschwerden weggefallen ist. Der Beschwerdeführer stützt sich dabei auf den Bericht von Dr. D.___ vom 30. September 2019 (Urk. 1 S. 6-8). Soweit sich Dr. D.___ auf vor dem Unfall geringer ausgeprägte Nacken-, Kopf- und Knieschmerzen beruft, lässt er sich einerseits von der unzulässigen Beweismaxime «post hoc ergo propter hoc» leiten, woraus beweisrechtlich kein natürlicher Kausalzusammenhang abzuleiten ist (BGE 119 V 335 E. 2b/bb, Urteil des Bundesgerichts 8C_772/2019 vom 4. August 2020 E. 4.2.2 mit Hinweisen). Andererseits bestätigt er dadurch den – sich auf die ausführliche zeitnah zum Unfallereignis erstellte Bildgebung stützenden (Urk. 9/M9) – Schluss von Dr. C.___ auf einen symptomatischen Vorzustand. Dass behandlungsbedürftige Beschwerden am Nacken bereits vor dem Unfall bestanden, hatte der Beschwerdeführer sodann bereits im Rahmen der Erstkonsultation im Spital B.___ vom Unfalltag angegeben (Urk. 9/M3 S. 2). Ferner ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer bereits in seiner Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 21. April 2011 (Eingangsdatum) auf starke Schmerzen an Schulter, Arm, Händen sowie am Knie und der Wirbelsäule und auf eine Arthrose hingewiesen hatte (Urk. 13/3/7). Einem direkten Anpralltrauma am rechten Knie, womit Dr. D.___ die verstärkten Knieschmerzen erklärt (vgl. E. 4.5), steht der Bericht des Spitals B.___ vom 31. Januar 2019 entgegen, worin eine Hautabschürfung am proximalen Unterschenkel, nicht jedoch am Knie selber festgehalten wurde (Urk. 9/M4 S. 2). Gegen eine Unfallkausalität der Kniebeschwerden spricht schliesslich auch die Aussage des Beschwerdeführers anlässlich der neuropsychologischen Untersuchung vom 8. April 2020, wonach er die Arbeit als Küchenchef aufgrund von Arthrose nicht mehr habe ausführen können und er danach bis zum Unfall in der Küche eines kleinen Altersheims als Koch in einem 80 %-Pensum gearbeitet habe (Urk. 9/M21 S. 1, vgl. dazu auch den Bericht von Dr. med. N.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, vom 7. März 2019, worin ebenfalls eine vorbestehende Arthrose festgehalten wurde [Urk. 9/M2]).

    Insgesamt lässt sich dem Bericht von Dr. D.___ vom 30. September 2019 keine nachvollziehbare Begründung dafür entnehmen, inwiefern die über den verfügten Fallabschluss hinaus bestehenden Beschwerden trotz Fehlens von durch den Unfall verursachten strukturellen Veränderungen überwiegend wahrscheinlich unfallkausal sein sollen. Obwohl auch Dr. D.___ eine Vielzahl an vorbestehenden Leiden aufführte und einen ausgeprägten Vorzustand nicht in Abrede stellte (vgl. in diesem Sinne auch die Berichte der behandelnden Ärzte der Universitätsklinik L.___ [Urk. 9/M5, 9/M8, 9/M9]), äusserte er sich nicht konkret dazu, inwiefern sich seine Traumagenese ungeachtet dessen – und im Widerspruch zur Einschätzung von Dr. C.___ rechtfertige. Damit liegen keine konkreten und differenzierten Einwände des behandelnden Arztes vor, welche geeignet sind, zumindest geringe Zweifel an der Beurteilung des beratenden Arztes der Beschwerdegegnerin zu erwecken. Vor diesem Hintergrund ist entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 6) nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin das Dossier erneut einem beratenden Arzt zur Stellungnahme unterbreitete und darauf verzichtete, ein externes Gutachten einzuholen (Urteil des Bundesgerichts 8C_679/2016 vom 7. Dezember 2016 E. 3.3.1 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_800/2011 vom 31. Januar 2012 E. 3.3). In Anbetracht dessen, dass im Bericht von Dr. D.___ erstmals Schwindel und Konzentrationsschwierigkeiten, Vergesslichkeit und Reizbarkeit erwähnt werden (E. 4.5), es sich dabei aber nicht um fachärztlich erhobene objektive Befunde handelt (vgl. auch Urteil des hiesigen Gerichts vom 3. August 2020 UV.2020.00008 [Urk. 8/A104 S. 8 E. 4.3.1]), welche sich konkret und differenziert gegen die Beurteilung des beratenden Arztes aussprechen, hat die Beschwerdegegnerin dem Untersuchungsgrundsatz mit der Einholung einer weiteren Aktenbeurteilung eines beratenden Arztes hinreichend Rechnung getragen. Dies hat umso mehr zu gelten, als vorliegend ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_319/2020 vom 3. September 2020 E. 4.3 mit Hinweisen).

5.3    In seiner Stellungnahme vom 27. September 2020 nahm Dr. E.___ im Einzelnen dazu Stellung, inwiefern beim Beschwerdeführer ein umfangreicher rheumatologischer Vorzustand bestanden hatte. Gestützt darauf folgerte er, der degenerative beziehungsweise entzündlich rheumatisch bedingte Vorzustand mit unterschiedlichen Ausprägungen in verschiedenen Beschwerderegionen habe bereits vor dem Ereignis vom 31. Januar 2019 einen eigenständigen chronischen Verlauf genommen. Eine richtunggebende Verschlimmerung des Vorzustandes verneinte Dr. E.___ in schlüssiger Weise damit, dass keine strukturellen Veränderungen hätten erhoben werden können und fokal exazerbierte Schmerzzustände nicht dokumentiert seien (E. 4.7). Auch in Bezug auf die von Dr. D.___ erwähnten neuropsychologischen Defizite erachtete Dr. E.___ einen Kausalzusammenhang nicht als gegeben. Er begründete dies damit, dass die unspezifischen Symptome in den ereignisnahen sowie den unmittelbar darauf folgenden medizinischen Berichten nicht festgehalten worden seien und auch die Bildgebung keine neuro-traumatologischen Defizite belege (Urk. 9/M22 S. 14), was sich mit Blick auf die Vorakten bestätigt (Urk. 9/M4-M5, 9/M8-M9). So hatte insbesondere auch Dr. K.___ in ihrem Bericht vom 4. Juni 2019 festgehalten, weder anamnestisch noch klinisch fänden sich Hinweise auf eine Läsion neuraler Strukturen, was in Übereinstimmung mit dem MRI der HWS vom 17. Mai 2019 stehe. Weitere Abklärungen aus neurologischer Sicht erachtete sie als nicht erforderlich (E. 4.3). In seine Beurteilung eines fehlenden Kausalzusammenhangs der neuropsychologischen Defizite zog Dr. E.___ auch den Bericht der Klinik für Neurologie des Universitätsspitals M.___ vom 8. April 2020 mit ein, worin eine aktuell leichte bis mittelgradige neuropsychologische Funktionsstörung festgehalten wurde (E. 4.6). Dass Dr. E.___ einen Kausalzusammenhang auch diesbezüglich verneinte und weitere Abklärungen nicht als erforderlich erachtete, erweist sich vor dem Hintergrund, dass die Berichterstatter des Universitätsspitals M.___ einen Kausalzusammenhang bloss als möglich, nicht indes als überwiegend wahrscheinlich bezeichneten (E. 4.6, vgl. auch E. 2.3), und auch angesichts der langen Latenzzeit der augenfällig insbesondere unter dem Eindruck der Leistungseinstellung geltend gemachten neuropsychologischen Beschwerden als nachvollziehbar.

    Entgegen dem Dafürhalten des Beschwerdeführers (Urk. 20) vermag auch das bei den beigezogenen IV-Akten liegende polydisziplinäre Gutachten der O.___ AG vom 5. Februar 2021 die Beurteilungen der beratenden Ärzte der Beschwerdegegnerin nicht in Frage zu stellen. So gehen die gutachterlichen Abhandlungen – soweit sie sich überhaupt auf den Unfall vom 31. Januar 2019 beziehen – inhaltlich nicht über eine von Seiten des Beschwerdeführers nach dem Unfall geklagte Schmerzzunahme im Nacken-/Schulter- und Armbereich hinaus (Urk. 13/196/77, 13/196/80-81, vgl. auch Urk. 20), was beweisrechtlich nicht genügt, um mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf einen natürlichen Kausalzusammenhang schliessen zu können (vgl. dazu bereits obige E. 5.2 [«post hoc ergo propter hoc»]). Objektive Befunde – insbesondere mit dem Unfall eingetretene strukturelle Veränderungen –, welche für eine Unfallkausalität der über den 31. Juli 2019 hinaus geklagten Beschwerden sprächen, lassen sich auch dem Gutachten nicht entnehmen. Vielmehr wird darin der von Dr. E.___ und Dr. C.___ beschriebene ausgeprägte Vorzustand bestätigt. So verwiesen die Gutachter auf eine lange und umfangreiche Vorgeschichte mit multiplen Verletzungen und Beschwerden am Bewegungsapparat seit mindestens 1989 sowie nachgewiesenen degenerativen Veränderungen an verschiedenen Gelenken (Urk. 13/196/16, 13/196/20-22, 13/196/77-81). Die aus somatisch-rheumatologischer Sicht vorwiegend bestehenden muskulären Beschwerden im Nackenbereich und im Schultergürtel rechts seien erstmals 2002 aufgetreten und seither immer wieder in der Krankengeschichte des Beschwerdeführers aufgetaucht, wobei es nach dem Akzelerations-Dezelerationstrauma beim Autounfall vom 31. Januar 2019 zu einer erneuten Exazerbation dieser Beschwerden gekommen sei (Urk. 13/196/20, 13/196/77). Zu den ausserhalb der invalidenversicherungsrechtlichen Fragestellung liegenden Aspekten der Unfallkausalität und des Erreichens des Status quo sine äusserten sich die Gutachter indes nicht.

    Anzumerken bleibt, dass der Beschwerdeführer gegenüber der Stellungnahme von Dr. E.___ vom 27. September 2020 keine materiellen Einwände erhob, obwohl ihm dies im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ohne Weiteres möglich gewesen wäre respektive sich in Anbetracht der geltend gemachten Gehörsverletzung (vgl. dazu E. 1) geradezu aufgedrängt hätte.

5.4    Zusammengefasst steht der Einschätzung der beratenden Ärzte der Beschwerdegegnerin, wonach der Unfall vom 31. Januar 2019 bloss eine vorübergehende Verschlimmerung des Vorzustandes bis zum Erreichen des Status quo sine per 31. Juli 2019 bewirkt hat, keine begründete abweichende medizinische Beurteilung entgegen und sind auch im Weiteren keine Gründe dafür auszumachen, um dieselbe in Frage zu stellen. Bei dieser Aktenlage sind weitergehende medizinische Erhebungen nicht erforderlich (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3 mit Hinweis), da hiervon keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind.

5.5    Treten im Anschluss an einen Unfall Beschwerden auf und ist aber davon auszugehen, dass durch den Unfall lediglich ein Vorzustand aktiviert, nicht aber verursacht worden ist, so hat der Unfallversicherer nur Leistungen für das unmittelbar im Zusammenhang mit dem Unfall stehende Schmerzsyndrom gemäss Art. 36 Abs. 1 UVG zu erbringen und es entfällt bei Erreichen des Status quo sine vel ante eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden (Urteile des Bundesgerichts 8C_816/2009 vom 21. Mai 2010 E. 4.3, 8C_181/2009 vom 30. September 2009 E. 5.4 f., 8C_326/2008 vom 24. Juni 2008 E. 3.2 und 4). Gestützt auf die versicherungsmedizinischen Aktenbeurteilungen von Dr. C.___ vom 7. August 2019 und von Dr. E.___ vom 27. September 2020 hat die Unfallversicherung den Beweis dafür erbracht, dass die unfallbedingten Ursachen nach dem 31. Juli 2019 ihre kausale Bedeutung verloren haben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_160/2012 vom 13. Juni 2012 E. 2 mit Hinweisen). Danach sind die geklagten Beschwerden auf den ausgeprägten Vorzustand zurückzuführen (vgl. E. 2.3.2).

6.

6.1    Selbst wenn im Zeitpunkt des durch die Beschwerdegegnerin vorgenommenen Fallabschlusses vom 31. Juli 2019 eine natürliche Kausalität gegeben wäre, müsste, wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt, die Adäquanz des Kausalzusammenhangs verneint werden. Die Beschwerdegegnerin ist im angefochtenen Einspracheentscheid vom 26. Oktober 2020 zu Recht davon ausgegangen, dass die vom Beschwerdeführer über Ende Juli 2019 hinaus geklagten Beschwerden nicht einem organisch hinreichend objektivierbaren unfallbedingten Substrat zuzuordnen sind (Urk. 2 S. 8 ff.). Sodann hielt sie dafür, dass die Adäquanzprüfung nach der mit BGE 117 V 359 begründeten und mit BGE 134 V 109 präzisierten sogenannten Schleudertrauma-Praxis zu erfolgen hat (Urk. 2 S. 9 Ziff. 2.3.2.3). Ob diese Auffassung zutrifft oder ob die Adäquanz nach den Kriterien von BGE 115 V 133 (sogenannte Psycho-Rechtsprechung) zu beurteilen ist, kann an dieser Stelle dahingestellt bleiben, zumal auch die Beurteilung nach der für den Beschwerdeführer günstigeren Schleudertrauma-Praxis (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_156/2016 vom 1. September 2016 E. 4.2 mit Hinweis) zur Verneinung der Adäquanz führt.

6.2    Im Hinblick auf die Adäquanzprüfung ist zunächst die Schwere des Unfallereignisses zu würdigen. Massgebend für die Beurteilung der Unfallschwere ist der augenfällige Geschehensablauf mit den sich dabei entwickelnden Kräften, nicht jedoch Folgen des Unfalles oder Begleitumstände, die nicht direkt dem Unfallgeschehen zugeordnet werden können (BGE 134 V 109 E. 10.1, 115 V 133 E. 6, Urteil des Bundesgerichts 8C_609/2020 vom 18. März 2021 E. 3.4). Die Beschwerdegegnerin ist von einem mittelschweren Unfall im Grenzbereich zu den leichten Unfällen ausgegangen und begründete dies damit, dass der Einsprecher eine Frontalkollision bei einer Geschwindigkeit von circa 30 km/h erlitten habe (Urk. 2 S. 9 Ziff. 2.3.2.5). Der Beschwerdeführer vertritt dahingegen den Standpunkt, vorliegend sei davon auszugehen, dass der Unfallgegner mit circa 50 km/h unterwegs gewesen sei und er selber mit circa 30 bis 40 km/h. Folglich sei der Unfall den mittelschweren Ereignissen im engeren Sinne zuzuordnen (Urk. 1 S. 8 f.).

    Der Unfallmeldung vom 19. Februar 2019 lässt sich zum Unfallhergang entnehmen, dass der Beschwerdeführer eine Frontalkollision erlitt, da das entgegenkommende Fahrzeug die Vortrittsregel nicht beachtet hat (Urk. 8/A1). Im «Dokumentationsbogen für Erstkonsultation nach kranio-zervikalem Beschleunigungstrauma» wurde festgehalten, der Beschwerdeführer habe einen Autounfall mit 30 bis 40 km/h erlitten. Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass er Fahrer gewesen sei und sich eine Seitenkollision zugetragen habe. Es sei zu einem Kopfanprall an der Kopfstütze gekommen. Auf die Kollision sei er gefasst gewesen. Die Kopfstellung sei gerade gewesen und er habe sich in einer aufrechten Sitzposition befunden. Den Sicherheitsgurt habe er getragen und der Airbag sei ausgelöst worden. Er sei nicht bewusstlos geworden und es würde keine Gedächtnislücke bestehen. Es seien Kopf- und Nackenschmerzen, Schwindel, Übelkeit sowie eine Angst- und/oder Schreckreaktion eingetreten (Urk. 9/M3). Gegenüber den erstbehandelnden Ärzten des Spitals B.___ gab der Beschwerdeführer am Unfalltag an, er habe mit einem PW und einer Geschwindigkeit von circa 30 km/h einen Verkehrsunfall mit einem anderen PW gehabt (Urk. 9/M4). Dem Bericht von Dr. K.___ vom 4. Juni 2019 lässt sich zum Unfallhergang entnehmen, dass der Beschwerdeführer als Lenker des eigenen Wagens, angegurtet und mit angepasster Kopfstütze, von einem entgegenkommenden Wagen links vorne angefahren worden sei (Urk. 9/M9). Aus dem Aktenauszug der Stellungnahme von Dr. C.___ vom 7. August 2019 geht hervor, dass der Beschwerdeführer auf einer Strasse fuhr, als ein vortrittsbelasteter Linksabbieger seine Fahrbahn blockiert habe. Die Fahrzeuge seien frontal kollidiert beziehungsweise vorne links am Fahrzeug des Beschwerdeführers. Beide Fahrzeuge seien als technischer Totalschaden abgeschrieben worden (Urk. 9/M12 S. 1 [31.01.2019]). Anlässlich der neuropsychologischen Untersuchung vom 8. April 2020 führte der Beschwerdeführer zur Unfallanamnese aus, er sei bei Grün über eine Kreuzung gefahren, als ein entgegenkommendes Fahrzeug seine Vorfahrt missachtet habe und in ihn gefahren sei (Urk. 10/M21). Im Aktenauszug des neurologischen Gutachtens vom 27. September 2020 wird die Einvernahme des Beschwerdeführers durch die Kantonspolizei Zürich am Unfalltag zitiert. Bezüglich des Unfallhergangs geht daraus hervor, der Beschwerdeführer habe beschleunigt, nachdem die Ampel auf Grün geschaltet habe. Er sei circa 30 bis 40 km/h gefahren, als er plötzlich ein Fahrzeug auf sich zukommen gesehen habe und es zur Kollision gekommen sei. Es habe einen lauten Knall der Airbags gegeben und er habe dann nicht mehr viel gesehen. Aufgrund heftiger Schmerzen im Bereich des rechten Beins habe er nicht aussteigen können. Der Beschwerdeführer habe angegeben, zu glauben, dass er bewusstlos gewesen sei, habe dies aber dadurch relativiert, dass er gemeint habe, ein «bisschen benebelt von den Airbags» gewesen zu sein (Urk. 13/196/87).

    Mit Blick auf die Aktenlage ist somit erstellt, dass der Beschwerdeführer mit einer Geschwindigkeit von 30 bis 40 km/h geradeaus fuhr, mit dem Unfallgegner frontal-seitlich kollidierte und es sich dementsprechend nicht um eine eigentliche Frontalkollision gehandelt hat, bei welcher die Geschwindigkeiten beider Fahrzeuge zur Beurteilung der Wucht des Aufpralls gewissermassen zu addieren sind (vgl. in diesem Zusammenhang die gestützt auf die Akten zutreffende Rekonstruktion des Unfallhergangs durch die Beschwerdegegnerin [Urk. 7 S. 6 Ziff. 4]). Angesichts der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt der Verkehrsunfall vom 31. Januar 2019 somit gesamthaft betrachtet höchstens ein mittelschweres Unfallereignis im Grenzbereich zu den leichten Unfällen dar (vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts 8C_493/2018 vom 12. September 2018 E. 5.3.1, 8C_791/2014 vom 1. April 2015 E. 4.2, 8C_190/2009 vom 3. September 2009 E. 6.2; vgl. dahingegen die vom Bundesgericht als mittelschwere Unfälle im engeren Sinne qualifizierten Unfallereignisse im Urteil 8C_212/2019 vom 21. August 2019 E. 4.2.2).

    Die Adäquanz eines allfälligen natürlichen Kausalzusammenhangs wäre daher zu bejahen, wenn eines der massgebenden Adäquanzkriterien (E. 2.4.3) in besonders ausgeprägter Weise oder vier dieser Kriterien in einfacher Form erfüllt wären (Urteil des Bundesgerichts 8C_674/2019 vom 3. Dezember 2019 E. 5.2 mit Hinweisen).

6.3    Der Unfall vom 31. Januar 2019 ereignete sich unbestrittenermassen weder unter besonders dramatischen Begleitumständen noch war er von besonderer Eindrücklichkeit. Ebenfalls steht gestützt auf die Akten ausser Frage, dass die beiden Kriterien der ärztlichen Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmerte, und der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzungen – eine solche kann praxisgemäss nicht bereits aus der Diagnose einer HWS-Distorsion oder einer anderen, adäquanzrechtlich gleich zu behandelnden Verletzung abgeleitet werden (BGE 134 V 109 E. 10.2.2) – nicht gegeben sind. Das Kriterium der fortgesetzt spezifischen, belastenden ärztlichen Behandlung ist objektiv und nicht aufgrund des Empfindens der versicherten Person zu beurteilen (Urteil des Bundesgerichts 8C_970/2008 vom 30. April 2009 E. 5.4). Im Falle des Beschwerdeführers kann nicht von einer fortgesetzten und belastenden ärztlichen Behandlung ausgegangen werden, zumal Abklärungsmassnahmen und blosse ärztliche Kontrollen im Rahmen dieses Kriteriums nicht zu berücksichtigen sind und auch die nebst der medikamentösen Behandlung zur Anwendung gelangenden physiotherapeutischen Massnahmen (vgl. Urk. 9/M1, 9/M7, 13/196/72, 13/196/92, 13/196/104, 13/196/120 f.) nicht auf eine fortgesetzte ärztliche Behandlung schliessen lassen (Urteil des Bundesgerichts 8C_234/2011 vom 4. Juli 2011 E. 5.2 mit weiteren Hinweisen). Da eine stationäre Behandlung unfallversicherungsrechtlich nicht indiziert war (Urk. 9/M12 S. 6, Urk. 9/M22 S. 13) und in der Zeit zwischen dem Unfall und dem Fallabschluss nach Art. 19 Abs. 1 UVG (vgl. BGE 134 V 109 E. 10.2.4) insgesamt kaum belastende Behandlungen stattgefunden haben, kann auch nicht auf erhebliche Beschwerden geschlossen werden. Besondere Gründe, welche zur Bejahung des Kriteriums des schwierigen Heilungsverlaufs und/oder der erheblichen Komplikationen, welche die Heilung beeinträchtigten, erforderlich wären, sind nicht auszumachen. So stellen weder die Einnahme vieler Medikamente noch die Durchführung verschiedener Therapien sowie der Umstand, dass trotz regelmässiger Therapien weder eine Beschwerdefreiheit noch eine (vollständige) Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit erreicht werden konnte, Faktoren dar, welche zur Bejahung dieses Kriteriums genügten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_234/2011 vom 4. Juli 2011 E. 5.3). Ebenfalls nicht erfüllt ist beim Beschwerdeführer schliesslich das Kriterium der erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen, zumal lediglich die Zeit bis zum 31. Juli 2019 massgebend ist. Die Tatsache, dass er seine angestammte Tätigkeit als Hilfskoch ab dem 1. Juli 2019 teilweise wiederaufgenommen hat (Urk. 13/196/36), geht dabei nicht über das hinaus, was von einer versicherten Person im Rahmen ihrer Schadenminderungspflicht zumutbarerweise erwartet werden kann.

    Demnach ist von den sieben massgebenden Adäquanzkriterien keines erfüllt (vgl. auch Urk. 2 S. 10 Ziff. 2.3.2.6), was vom Beschwerdeführer denn auch nicht in Abrede gestellt wurde (vgl. Urk. 1 und Urk. 20). Das Vorliegen eines adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis vom 31. Januar 2019 und den nach dem 31. Juli 2019 noch geklagten Beschwerden ist deshalb zu verneinen.


7.    Nach dem Gesagten erweist sich die Leistungseinstellung per 31. Juli 2019 als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Michael Walder

- AXA Versicherungen AG

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




VogelKübler