Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2020.00278


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiberin Stadler

Urteil vom 19. März 2021

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Holger Hügel

Schmid Herrmann Rechtsanwälte

Lange Gasse 90, 4052 Basel


gegen


Unfallversicherung Stadt Zürich

Stadelhoferstrasse 33, Postfach, 8022 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1970, ist seit Januar 2006 im Wohnpflegeheim Y.___ als Fachangestellter Gesundheit in einem 100%-Pensum angestellt und dadurch bei der Unfallversicherung der Stadt Zürich gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 11. März 2018 stürzte er im Treppenhaus und zog sich eine Verletzung des linken Fussgelenks zu (vgl. Unfallmeldung UVG, Urk. 7/G001). In der Folge war er vom 11. bis 28. März 2018 im Spital Z.___ hospitalisiert, wo gestützt auf bildgebende Befunde eine mehrfragmentäre, intraartikuläre Calcaneusimpressionsfraktur links diagnostiziert wurde (vgl. Austrittsbericht vom 29. März 2018, Urk. 7/M002) und am 20. März 2018 ein operativer Eingriff (Calcaneus-LCP-Plattenosteosynthese; vgl. Operationsbericht vom 26. März 2018, Urk. 7/M001) erfolgte. Die Unfallversicherung der Stadt Zürich erbrachte in der Folge Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen (Urk. 7/G002), wobei ab 1. April 2019 wieder eine volle Arbeitsfähigkeit bestand (Urk. 7/T016).

    Gestützt auf die aktenbasierte Beurteilung des beratenden Arztes Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, vom 7. Januar 2020 (Urk. 7/M011) und 27. Juli 2020 (Urk. 7/M013) und ausgehend davon, dass durch weitere Heilbehandlungen keine namhafte Besserung mehr zu erwarten sei, stellte die Unfallversicherung der Stadt Zürich mit Verfügung vom 30. Juli 2020 ihre Versicherungsleistungen (Heilbehandlung) per 27. Juli 2020 ein und sprach dem Versicherten eine Integritätsentschädigung in der Höhe von Fr. 14’820.-- bei einer Integritätseinbusse von 10 % zu (Urk. 7/G019). Hiergegen erhob der Versicherte am 23. September 2020 Einsprache und ersuchte um nochmalige Überprüfung des medizinischen Sachverhalts und der Schwere des Integritätsschadens (Urk. 7/J001). Mit Einspracheentscheid vom 28. September 2020 trat die Unfallversicherung auf diese Einsprache zufolge Verspätung nicht ein (Urk. 7/J003). Mit Eingabe vom 29. Oktober 2020 reichte der Versicherte eine Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid vom 28. September 2020 ein (Urk. 7/J008), welche Gegenstand des Verfahrens UV.2020.00244 bildet und mit Urteil heutigen Datums abgewiesen wurde.

    Mit E-Mail vom 19. Oktober 2020 (Urk. 10) und Schreiben vom 30. September 2020 (recte: 30. Oktober 2020) forderte der Rechtsvertreter des Versicherten die Unfallversicherung der Stadt Zürich auf, eine schriftliche Verfügung über einen allfälligen Rentenanspruch des Versicherten zu erlassen oder ihm eine schriftliche Bestätigung der Weigerung über einen diesbezüglichen Verfügungserlass zukommen zu lassen (Urk. 7/J006). Mit Schreiben vom 2. November 2020 bestätigte die Unfallversicherung der Stadt Zürich dem Rechtsvertreter des Versicherten das stattgehabte Telefongespräch vom 29. Oktober 2020 sowie den Erhalt des postalisch bei ihr eingegangenen Schreibens vom 30. September 2020 (recte: 30. Oktober 2020) und verwies auf die am 28. September 2020 ergangene Nichteintretensverfügung (Urk. 7/J007).


2.    Mit Eingabe vom 30. November 2020 reichte der Versicherte eine Rechtsverweigerungsbeschwerde ein und beantragte, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, eine rechtsmittelfähige Verfügung über seinen Anspruch auf eine Rente der Unfallversicherung nach dem Unfallereignis vom 11. März 2018 zu erlassen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels (Urk. 1).

    Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 14. Dezember 2020 (Urk. 6, unter Beilage der Kassenakten [Urk. 7/G001-J013]) auf Abweisung der Beschwerde. Mit Vergung vom 17. Dezember 2020 wurde dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zur Kenntnisnahme zugestellt und das Gesuch um Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels abgewiesen (Urk. 8). Mit Eingabe vom 4. Januar 2021 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Stellungnahme zu den Akten (Urk. 9), was der Beschwerdegegnerin mit Mitteilung vom 7. Januar 2021 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (Urk. 11). In der Folge verzichtete die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 12. Januar 2021 auf eine nochmalige Stellungnahme (Urk. 12), was dem Beschwerdeführer mit Mitteilung vom 25. Januar 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 13).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV) – sowie gegebenenfalls von Art. 6 Ziff. 1 EMRK (BGE 130 I 174 mit Hinweisen) – liegt nach der Rechtsprechung unter anderem dann vor, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde ein Gesuch, dessen Erledigung in ihre Kompetenz fällt, nicht an die Hand nimmt und behandelt. Ein solches Verhalten einer Behörde wird in der Rechtsprechung als formelle Rechtsverweigerung bezeichnet. Art. 29 Abs. 1 BV ist aber auch verletzt, wenn die zuständige Behörde sich zwar bereit zeigt, einen Entscheid zu treffen, diesen aber nicht binnen der Frist fasst, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als angemessen erscheint (sog. Rechtsverzögerung).

    Für den Rechtsuchenden ist es unerheblich, auf welche Gründe – beispielsweise auf ein Fehlverhalten der Behörden oder auf andere Umstände – die Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung zurückzuführen ist; entscheidend ist ausschliesslich, dass die Behörde nicht oder nicht fristgerecht handelt (SVR 2001 IV Nr. 24 S. 73 f. E. 3a und b, BGE 124 V 130, 117 Ia 116 E. 3a, 197 E. 1c, 103 V 190 E. 3c).

1.2    Wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt, kann Beschwerde erhoben werden (Art. 56 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Anfechtungsgegenstand einer solchen Rechtsverweigerungsbeschwerde ist dabei einzig die Rechtsverweigerung. Das Gericht hat demnach lediglich zu prüfen, ob eine solche vorliegt, und nicht in der Sache selbst zu entscheiden (Urteil des Bundesgerichts 9C_157/2008 vom 20. März 2008; SVR 2005 IV Nr. 26 S. 102 E. 4.2 mit Hinweis).


2.    

2.1    Der Beschwerdeführer stellte sich auf den Standpunkt, die Verfügung vom 30. Juli 2020 äussere sich nicht zu einem allfälligen Rentenanspruch, mithin diesbezüglich noch keine anfechtbare Verfügung vorliege. Er führte aus, das Ende der Heilbehandlungs- und Taggeldphase werde in Art. 19 Abs. 1 und 3 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) geregelt. Dieser Zeitpunkt sei dann erreicht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden könne. Zu diesem Zeitpunkt sei folglich nach Gesetz (Art. 19 Abs. 1 UVG und Art. 24 Abs. 2 UVG) grundsätzlich die Frage des Anspruches auf eine UVG-Rente sowie eine Integritätsentschädigung zu prüfen und zu entscheiden. Während jedoch die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 30. Juli 2020 über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Integritätsentschädigung ausdrücklich entschieden habe, habe sie in dieser Verfügung vom 30. Juli 2020 über einen allfälligen Rentenanspruch des Beschwerdeführers, dessen Voraussetzungen und dessen Bestehen oder Nichtbestehen kein Wort geschrieben. Ebenso wenig werde eine bestehende oder nichtbestehende Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der Verfügung vom 30. Juli 2020 erwähnt (Urk. 1 S. 10). Über einen allfälligen Rentenanspruch des Beschwerdeführers nach dem Unfall vom 11. März 2018 habe die Beschwerdegegnerin entsprechend noch nicht entschieden. Diesem berechtigten Anspruch auf Erlass einer rechtsmittelfähigen Verfügung über die UVG-Rentenansprüche widersetze sich die Beschwerdegegnerin durch ihre beharrliche Weigerung, weshalb sie durch das Gericht anzuweisen sei, die gebotene Handlung vorzunehmen (Urk. 1 S. 12f.).

2.2    Demgegenüber hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass bereits seit Anfang April 2019 eine wiedererlangte 100%ige Arbeitsfähigkeit bestanden habe (Urk. 7/J007). Die Leistungseinstellung aufgrund des Eintritts des medizinischen Endzustands sei erst per 27. Juli 2020 erfolgt. Bei fehlenden Anhaltspunkten für eine Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit müsse, entgegen der Meinung des Beschwerdeführers, beim Fallabschluss nach Art. 19 UVG aufgrund eines erreichten Endzustandes mit gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf eine Integritätsentschädigung keine explizite Negierung eines Rentenanspruchs verfügt werden. Mithin liege keine Rechtsverweigerung vor (Urk. 6 S. 5).


3.

3.1    Nach Art. 19 Abs. 1 UVG entsteht der Rentenanspruch, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (Satz 1). Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Satz 2).

3.2    In dieser Norm wird zunächst geregelt, wann ein Versicherungsfall zum Abschluss zu bringen ist. Bezüglich der Dauer der vor dem Fallabschluss gewährten vorübergehenden Leistungen wie Taggelder und Heilbehandlung hat das Bundesgericht in Bestätigung der bis dahin geltenden Rechtsprechung in BGE 134 V 109 festgehalten, dass der Unfallversicherer - sofern allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind - diese nur so lange zu gewähren hat, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann. Trifft dies nicht mehr zu, ist der Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen mit gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und/oder eine Integritätsentschädigung abzuschliessen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_776/2016 vom 23. Mai 2017 E. 5.1.1 mit Hinweis auf BGE 134 V 109). Folglich hängen die Einstellung der vorübergehenden Leistungen und der Fallabschluss mit Prüfung der Rentenfrage und der Integritätsentschädigung derart eng zusammen, dass von einem einheitlichen Streitgegenstand auszugehen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_170/2015 vom 29. September 2015 E. 4.2). Ist der Rentenanspruch streitig, so kann die Frage, ob der Fallabschluss korrekt erfolgt ist, nicht gesondert in Rechtskraft erwachsen, weil das Entstehen des Anspruchs auf eine Rente der Unfallversicherung unter anderem auch vom Zeitpunkt des Eintritts des medizinisch-therapeutischen Endzustandes abhängig ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_43/2017 vom 1. Juni 2017 E. 2.3.2). Mit Blick auf das von Art. 19 Abs. 1 UVG vorgegebene Zusammenfallen der Einstellung von vorübergehenden Leistungen und der Prüfung (und gegebenenfalls Festlegung) der Rente kann entsprechend bezüglich Einstellung der Taggeld- und Heilbehandlungsleistungen einerseits und der Rentenfrage andererseits nicht von zwei unterschiedlichen Streitgegenständen ausgegangen werden (BGE 144 V 354 E. 4.2).

3.3    Im hier zur Diskussion stehenden Fall ging die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Beurteilung ihres beratenden Arztes Dr. A.___ davon aus, dass von einer weiteren ärztlichen Behandlung keine wesentliche Besserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten sei, weshalb sie am 30. Juli 2020 den Fallabschluss verfügte und die Leistungspflicht (Heilbehandlungskosten) per 27. Juli 2020 einstellte, wobei die Leistungseinstellung auch die Einstellung der Taggelder umfasste. Die Beschwerdegegnerin hat sich in ihrer Verfügung vom 30. Juli 2020 zwar nicht explizit zur Taggeldeinstellung geäussert, dies hat sich aber auch nicht aufgedrängt, war der Beschwerdeführer doch bereits seit April 2019 wieder zu 100 % arbeitsfähig (vgl. Urk. 7/T016) und bestand seither kein Anspruch auf Taggeldleistungen mehr. Mit der Einstellung der vorübergehenden Leistungen sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer nach Prüfung der entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen eine Entschädigung basierend auf einem Integritätsschaden von 10 % zu und schloss eine Rente (implizit) aus. Letzteres ergab sich, weil von den Folgen des Unfalles vom 11. März 2018 keine beeinträchtigenden Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in seiner angestammten Tätigkeit mehr ausgingen. Der Fallabschluss hatte zur Folge, dass die weitere Heilbehandlung - als vorübergehende Leistung - einzustellen war, was in der Verfügung vom 30. Juli 2020 denn auch ausdrücklich geschehen und damit begründet worden ist, dass der sogenannte Endzustand erreicht sei resp. von weiteren Heilbehandlungen keine namhafte Besserung mehr zu erwarten sei. Zudem hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass ihre Leistungspflicht per 27. Juli 2020 ende (Urk. 7/G019), was nur dahingehend verstanden werden kann, dass nach Fallabschluss keine weiteren Leistungen erbracht werden. Wie oben ausgeführt, gehören die Einstellung der vorübergehenden Leistungen und die Rentenprüfung untrennbar zum Anfechtungs- und Streitgegenstand (vgl. E. 3.2 hiervor). Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin keine zusätzliche Rentenverfügung erliess, hat sie einen Rentenanspruch in der Verfügung vom 30. Juli 2020 mit der Verfügung des Fallabschlusses und ausgehend von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit doch implizit verneint.

3.4    Insgesamt erweist sich der Vorwurf der Rechtsverweigerung als unbegründet, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.


4.    Das Verfahren ist kostenlos.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Holger Hügel

- Unfallversicherung Stadt Zürich

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstStadler