Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2020.00283
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiberin Neuenschwander-Erni
Beschluss vom 15. Januar 2021
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe
Christe & Isler Rechtsanwälte
Obergasse 32, Postfach 1663, 8401 Winterthur
gegen
Suva
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
1.
1.1 Mit Eingabe vom 2. Dezember 2020 (Urk. 1) erhob X.___ beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde gegen den Entscheid der Suva vom 29. Oktober 2020 (Urk. 2).
1.2 Zur Prüfung der Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung nahm das Gericht die Sendungsinformationen der Schweizerischen Post des mit A-Post Plus verschickten Einspracheentscheides (Track & Trace-Auszug zur Sendung Nr. «…», Urk. 4) zu den Akten.
Mit Verfügung vom 10. Dezember 2020 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, zur Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerde Stellung zu nehmen. Damit war die Androhung verbunden, dass bei Säumnis gestützt auf den Track & Trace-Auszug von der Zustellung des angefochtenen Entscheids am 31. Oktober 2020 ausgegangen und demnach mangels Rechtzeitigkeit auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (Urk. 5).
Mit Eingabe vom 22. Dezember 2020 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers seine Stellungnahme ein (Urk. 7).
2.
2.1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einsprache-entscheides einzureichen (Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG).
Was die Berechnung und die Einhaltung der Beschwerdefrist betrifft, sind die Art. 38-41 ATSG sinngemäss anwendbar (Art. 60 Abs. 2 ATSG). Als gesetzliche Frist kann die Beschwerdefrist nicht erstreckt werden (Art. 40 Abs. 1 ATSG). Läuft die Frist unbenützt ab, so erwächst der Einspracheentscheid in formelle Rechtskraft, mit der Wirkung, dass das kantonale Gericht auf die verspätet eingereichte Beschwerde nicht mehr eintreten kann.
Die 30-tägige Beschwerdefrist beginnt am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen (Art. 38 Abs. 1 ATSG). Die Frist gilt als gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim kantonalen Versicherungsgericht eingereicht oder zu dessen Handen unter anderem der Schweizerischen Post übergeben worden ist (Art. 39 Abs. 1 ATSG). Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag (Art. 38 Abs. 3 ATSG).
2.2 Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung erfolgt die fristauslösende Zustellung einer uneingeschriebenen Sendung (A- oder B-Post) bereits dadurch, dass sie in den Briefkasten oder in das Postfach des Adressaten gelegt wird und sich damit in dessen Verfügungsbereich befindet. Nicht erforderlich ist, dass der Adressat sie tatsächlich in Empfang nimmt; es genügt, wenn sie in seinen Machtbereich gelangt und er demzufolge von ihr Kenntnis nehmen kann.
2.3 A-Post Plus Sendungen entsprechen grundsätzlich A-Post Sendungen. Im Unterschied zu diesen sind sie mit einer Nummer versehen, welche die elektronische Sendungsverfolgung im Internet («Track & Trace») ermöglicht; daraus ist unter anderem ersichtlich, wann dem Empfänger die Sendung durch die Post zugestellt wurde. Insofern stellt diese Art von Sendung eine Möglichkeit dar, zu beweisen, dass die Post zugestellt worden ist. Das Bundesgericht hat sich verschiedentlich mit dieser Art von Zustellung befasst (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_875/2015 vom 2. Oktober 2015 E. 2.2.1 mit weiteren Hinweisen). Dabei hat es die Zustellung der Sendung ins Postfach des Adressaten als fristauslösenden Moment bezeichnet, selbst wenn diese an einem Samstag erfolgt ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_1126/2014 vom 20. Februar 2015 E. 2.2; s. auch Madeleine Randacher / Richard Weber, BSK ATSG, N 7 zu Art. 38 ATSG).
3.
3.1 Aus dem Track & Trace-Auszug der Sendung Nr. «…» ergibt sich, dass der angefochtene Einspracheentscheid mit A-Post Plus versandt und dem Beschwerdeführer am Samstag, 31. Oktober 2020, via Postfach zugestellt wurde (Urk. 4).
Dieser Zeitpunkt ist unbestritten, so dass die Relativierung, wonach mit einem «Track & Trace»-Auszug nicht direkt bewiesen werde, dass die Sendung tatsächlich in den Empfangsbereich des Empfängers gelangt ist, der Eintrag also lediglich ein Indiz für die erfolgte Zustellung sei (BGE 142 III 599 E. 2.2), hier nicht zum Zuge kommt.
Zu Recht nahm der Beschwerdeführer auch keinen Bezug auf das Bundesgesetz über den Fristenlauf an Samstagen (SR 173.110.3), gemäss dessen Art. 1 der Samstag hinsichtlich unter anderem der gesetzlichen Fristen des eidgenössischen Rechts einem anerkannten Feiertag gleichgestellt ist, denn diese Bestimmung beeinflusst lediglich das Ende, nicht aber den Beginn der Fristen (BGE 114 III 55 E. 1b, 94 III 83 E. 1).
Demzufolge begann die dreissigtägige Rechtsmittelfrist am Sonntag, 1. November 2020 zu laufen und endete am Montag, 30. November 2020. Die am Mittwoch, 2. Dezember 2020 erhobene Beschwerde (Urk. 1) ist erst nach Ablauf der dreissigtägigen Rechtsmittelfrist, mithin verspätet, erhoben worden.
3.2 Die versäumte Frist kann gestützt auf Art. 60 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 41 ATSG wieder hergestellt werden, wenn die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln, sofern sie unter Angabe des Grundes binnen 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt.
3.3 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers machte in seiner Stellungnahme (Urk. 7) geltend, es sei gerichtsnotorisch, dass Anwaltskanzleien an Samstagen geschlossen hätten und ihre Postfächer nicht leerten. Deshalb würden in der Regel Postzustellungen am Samstag nicht zur Kenntnis genommen, sondern erst am nachfolgenden Montag. Bei einer erfolgten Zustellung ins Postfach an einem Samstag dürfe somit nicht von der gleichentags erfolgten fristauslösenden Zustellung ausgegangen werden, auch nicht bei Zustellung mit A-Post Plus. Dies würde nämlich eine durch nichts gerechtfertigte Verkürzung der Rechtsmittelfrist um zwei Tage bedeuten, insbesondere im Vergleich zu einer Zustellung mittels eingeschriebener Post (S. 1 Mitte). Es könne nicht sein, dass der Empfänger bei der Versandart A-Post Plus das Risiko der korrekten Feststellung der Zustellung ins Postfach tragen müsse, nur weil der Versender Kosten einsparen wolle (S. 1 f.). Zusammenfassend sei somit auch bei einer Zustellung mittels A-Post Plus grundsätzlich auf den Eingangsstempel des Empfängers abzustellen, insbesondere wenn die Zustellung ins Postfach wie vorliegend nachweislich an einem arbeitsfreien Samstag erfolgt sei und keinerlei rechtsmissbräuchliches Verhalten des Empfängers ersichtlich sei (S. 2 Mitte).
3.4 Im Sozialversicherungsverfahren bestehen keine Vorschriften darüber, wie die Versicherungsträger ihre Verfügungen zustellen sollen. Aus dem Schweigen des Gesetzes in diesen und anderen verwaltungsrechtlichen Materien über die Art der Zustellung leitet das Bundesgericht grundsätzlich ab, dass es den Behörden freigestellt ist, auf welche Art sie ihre Verfügungen versenden. Insbesondere dürfen sie sich deshalb auch der Versandart «A-Post Plus» bedienen. Dass der Empfänger von der Verfügung tatsächlich Kenntnis nimmt, ist nicht erforderlich (Urteil des Bundesgerichts 8C_586/2018 vom 6. Dezember 2018 E. 5 mit Verweis auf BGE 142 III 599 E. 2.4.1).
3.5 Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Suva den angefochtenen Einspracheentscheid mittels A-Post Plus versandte. Zudem ist angesichts der bundesgerichtlichen Rechtsprechung unbestritten, dass die Zustellung der Sendung dadurch erfolgt, dass sie in den Briefkasten oder ins Postfach des Adressaten gelegt wird. Die Zustellung der Sendung ins Postfach gilt als fristauslösender Moment, selbst wenn diese an einem Samstag erfolgt ist (vorstehend Erwägung 2.3).
Der Vertreter des Beschwerdeführers kritisierte, dass der Empfänger bei der Versandart A-Post Plus das Risiko der korrekten Feststellung der Zustellung ins Postfach tragen müsse. Dieser Einwand erweist sich als unbegründet, zumal das genaue Zustelldatum einer mittels A-Post Plus zugestellten Sendung anhand der auf dem Briefumschlag angebrachten Track & Trace-Nummer ohne Weiteres feststellbar ist, so dass über den Beginn des Fristenlaufs keine Unklarheiten bestehen (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2C_1126/2014 vom 20. Februar 2015 E. 2.4).
3.6 Da sich die Beschwerde nach dem Gesagten als verspätet erweist und keine Fristwiederherstellungsgründe im Sinne von Art. 41 ATSG vorliegen, ist auf sie nicht einzutreten.
Das Gericht beschliesst:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Daniel Christe
- Suva
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die Gerichtsschreiberin
Neuenschwander-Erni