Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2020.00291
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiber Klemmt
Urteil vom 28. Februar 2022
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Peter Schumacher
Mätzler & Partner Rechtsanwälte
Grossfeldstrasse 45, Postfach 166, 7320 Sargans
gegen
Suva
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1961, stürzte am 2. Februar 1986 bei der Benützung eines Sesselliftes aus einer Höhe von etwa 3.5 Metern auf die Piste und zog sich dabei eine Rückenwirbel- und Handgelenksfraktur zu (Urk. 8/3/180). Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen und sprach der Versicherten mit die Verfügung vom 14. Dezember 1989 (Urk. 8/3) bestätigendem Einspracheentscheid vom 8. Mai 1990 eine Integritätsentschädigung aufgrund eines Integritätsschadens der Handgelenksverletzung von 10 % zu, verneinte indes einen Rentenanspruch (Urk. 8/3/1-8).
Nach einer Rückfallmeldung vom 12. September 1990 (Urk. 8/6/182) gewährte die Suva für die Folgen des besagten Unfallereignisses mit Verfügung vom 10. Februar 1993 ab 1. Januar 1993 eine Rente aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 15 % und sprach eine zusätzliche Integritätsentschädigung für den Rückenschaden von 15 % zu (Urk. 8/5/1-6). Nach einer Leistungsüberprüfung bestätigte sie am 23. August 1996 den Rentenanspruch (Urk. 8/6/1; vgl. auch den Einspracheentscheid vom 21. April 1993, Urk. 8/6/24-29; vgl. auch den [unveränderten] Rentenanspruch der jüngeren Zeit gemäss Urk. 8/10/1, Urk. 8/12-17, Urk. 8/21/1-2).
1.2 Am 29. Oktober 2019 liess die Versicherte durch die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich (vgl. auch Taggeldabrechnung vom 7. November 2019, Urk. 8/41, Urk. 8/93/14-80) einen Rückfall zu einem Unfall vom 22. April 2007 (Sturz auf das Handgelenk, vgl. Urk. 8/31/1) melden (Urk. 8/24/1-2). Die Suva übernahm laut Schreiben vom 21. Januar 2020 im Rahmen eines Rückfalls zum Ereignis vom 2. Februar 1986 die Heilbehandlungskosten (Urk. 8/32/4, Urk. 8/70), insbesondere die Kosten der anstehenden Handgelenksoperation (vgl. Urk. 8/31/1); laut Schreiben vom 29. Januar und 4. Februar 2020 sprach sie zudem ab Beginn der attestierten Arbeitsunfähigkeit vom 27. November 2019 Taggeldleistungen zu (Urk. 8/39, Urk. 8/43/1-2) und am 11. Mai 2020 auch Spitex-Leistungen (Urk. 8/78).
Die Handoperation erfolgte am 27. April 2020 (Urk. 8/85). Gemäss Schreiben vom 28. Mai 2020 übernahm die Suva die nachfolgenden Physiotherapiebehandlungen, verweigerte indes weitergehende Leistungen im Zusammenhang mit Nacken-/Schulterbeschwerden (Urk. 8/84).
Im Weiteren zog die Suva Akten der IV-Stelle, der Arbeitslosenkasse und der Axa Versicherungen AG betreffend einen Unfall vom 17. Mai 2016 bei (Urk. 8/60, Urk. 8/93/1-118, Urk. 8/120/1-41).
1.3 Mit Verfügung vom 2. Juli 2020 kam die Suva auf ihre Leistungszusage zurück, verneinte den Taggeldanspruch von X.___ zur Rückfallmeldung betreffend den Unfall vom 2. Februar 1986 und stellte die Taggeldleistungen per sofort ein. Zur Begründung der Taggeldeinstellung führte die Suva aus, dass kein Taggeld ausgelöst werden könne, solange und soweit krankheitsbedingt eine Arbeitsunfähigkeit bestehe, was bei der Versicherten im massgeblichen Zeitpunkt der attestierten Arbeitsunfähigkeit vom 27. November 2019 bereits seit mehreren Monaten mit einer krankheitsbedingten 100%igen Arbeitsunfähigkeit der Fall gewesen sei. Ausserdem sei sie ab dem 1. November 2019 ausgesteuert gewesen, weshalb sie am 27. November 2019 bereits keinen Lohn oder Lohnersatz im Sinne von Art. 23 Abs. 8 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) mehr gehabt habe. Auf eine Rückforderung der bis zur Leistungseinstellung bezahlten Aufwendungen verzichtete die Suva; sie stellte in Aussicht, das Taggeld mit den Leistungen der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zu verrechnen, falls diese rückwirkend eine Invalidenrente sprechen würde. Ausserdem hielt sie fest, dass die weiteren Versicherungsleistungen (Heilkosten, Reisekosten etc.) weiterhin beständen (Urk. 8/104).
Die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache der Versicherten vom 14. Juli 2020 (Urk. 8/110), ergänzt mit Schreiben vom 28. August 2020 (Urk. 8/121), wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 16. November 2020 ab. Einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid entzog sie die aufschiebende Wirkung (Urk. 8/144 = Urk. 2).
2. Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 16. Dezember 2020 Beschwerde und beantragte, es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen; der Einspracheentscheid vom 16. November 2020 betreffend die Verfügung vom 2. Juli 2020 sei aufzuheben und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen, insbesondere weiterhin Heilbehandlungskosten und Taggeldleistungen, zu erbringen; eventualiter sei ein medizinisches Gutachten über die Rückfall- beziehungsweise Unfallkausalität der persistierenden Handgelenksbeschwerden einzuholen; subeventualiter sei auf eine Rückforderung der bisher bezahlten Aufwendungen und Taggelder gegenüber der Beschwerdeführerin zu verzichten (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 28. Januar 2021 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (Urk. 7 S. 2).
Davon gab das Gericht der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 10. Februar 2021 Kenntnis und wies gleichzeitig ihr Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ab (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2017 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der UVV in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 2. Februar 1986 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.
1.2 Die in Rechtskraft erwachsene Verweigerung weiterer Leistungen durch den obligatorischen Unfallversicherer schliesst die spätere Entstehung eines Anspruchs, der sich aus demselben Ereignis herleitet, nicht unter allen Umständen aus. Vielmehr steht ein solcher Entscheid unter dem Vorbehalt späterer Anpassung an geänderte unfallkausale Verhältnisse. Dieser in der Invalidenversicherung durch das Institut der Neuanmeldung geregelte Grundsatz gilt auch im Unfallversicherungsrecht, indem es der versicherten Person jederzeit freisteht, einen Rückfall oder Spätfolgen eines rechtskräftig beurteilten Unfallereignisses geltend zu machen (vgl. Art. 11 UVV) und erneut Leistungen der Unfallversicherung zu beanspruchen. Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt (BGE 144 V 245 E. 6.1, 118 V 293 E. 2c, je mit Hinweisen).
1.3 Gemäss Art. 21 Abs. 3 UVG hat eine Rentenbezügerin unter anderem bei Rückfällen und Spätfolgen Anspruch auf Pflegeleistungen und Kostenvergütungen. Erleidet sie während dieser Zeit eine Verdiensteinbusse, so erhält sie ein Taggeld, das nach dem letzten vor der neuen Heilbehandlung erzielten Verdienst bemessen wird. Mithin hat die Rentenbezügerin neben ihrer Rente Anspruch auf Pflegeleistungen und Kostenvergütungen. Die Rente wird aufgrund dieser Bestimmung auch dann nicht suspendiert, wenn die Rentenbezügerin während der Heilbehandlung eine Verdiensteinbusse erleidet und deshalb ein Taggeld erhält (Urteil des Bundesgerichts U 357/04 vom 22. September 2005 E. 1.3).
Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so hat sie Anspruch auf ein Taggeld (Art. 16 Abs. 1 UVG). Daraus ergibt sich ohne weiteres, dass die Anspruchsvoraussetzung für das Taggeld die durch den versicherten Unfall verursachte (Art. 6 Abs. 1 UVG) volle oder teilweise Arbeitsunfähigkeit ist. Das Erleiden einer Lohneinbusse ist insofern konstitutiv, als das Ersatzeinkommen auf einem versicherten Verdienst zu bemessen ist (Art. 15 Abs. 1 UVG).
1.4 Nach Art. 15 UVG werden Taggelder und Renten nach dem versicherten Verdienst bemessen (Abs. 1). Als versicherter Verdienst für die Bemessung der Taggelder gilt der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn (Abs. 2). Der Bundesrat setzt den Höchstbetrag des versicherten Verdienstes fest und erlässt Bestimmungen über den versicherten Verdienst in Sonderfällen (Abs. 3 Satz 1 und 3 lit. d).
Art. 23 UVV legt den massgebenden Lohn für das Taggeld in Sonderfällen fest. Abweichend zur Grundregel, wonach der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn massgebend ist, ist gemäss Art. 23 Abs. 8 UVV bei der Taggeldberechnung bei Rückfällen nicht auf den vor dem allenfalls weit zurückliegenden Unfall, sondern der unmittelbar vor dem Rückfall bezogene Lohn, mindestens aber ein Tagesverdienst von 10 Prozent des Höchstbetrages des versicherten Tagesverdienstes massgebend. Die Anwendung von Art. 23 Abs. 8 UVV hängt nicht davon ab, ob der vor dem Unfall erzielte Lohn höher war als derjenige unmittelbar vor dem Rückfall oder ob es sich umgekehrt verhält (Urteil des Bundesgerichts 8C_433/2007 vom 26. August 2008 E. 2.2).
Die Anwendung von Art. 23 Abs. 8 UVV ist laut dem Wortlaut der Bestimmung für versicherte Personen, die eine Rente der Sozialversicherung beziehen, grundsätzlich ausgeschlossen. Der Verweis auf die «Rentner der Sozialversicherung» bezieht sich dabei auf den minimalen Ansatz von 10 % und nicht auf die Grundaussage, dass bei Rückfällen der unmittelbar zuvor bezogene Lohn die Basis für die Berechnung des versicherten Verdienstes bildet. Vielmehr ist auch bei Rentnern der Lohn vor dem Rückfall massgebend, wobei ihnen kein Mindestbetrag ausgerichtet wird (Urteile des Bundesgerichts 8C_34/2008 vom 7. November 2008 E. 3.2 und U 357/04 vom 22. September 2005 E. 1.5 mit Hinweisen).
Dabei ist unbeachtlich, ob es sich um eine Rente der 1. oder 2. Säule, der Unfall- oder der Militärversicherung handelt und welches versicherte Risiko die Rente abdeckt. Erzielt die rentenbeziehende Person im Zeitpunkt des Rückfalls kein Einkommen, besteht kein Anspruch auf ein Taggeld, da der Lohnausfall konstitutiv ist (Riedi Hunold Dorothea, in: Hürzeler Marc/Kieser Ueli (Hrsg.), UVG, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, Bern 2018, Art. 15 N 26).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) fest, von der Verfügung sei einzig das Taggeld betroffen. Es bestehe somit weiterhin Anspruch auf die weiteren Kurzfristleistungen (Heilbehandlungs- und Reisekosten; S. 6).
Sie stellte das Vorliegen eines Rückfalls nicht in Abrede, berief sich indes auf Art. 23 Abs. 8 UVV. Dazu führte sie aus, der Beginn des Taggeldanspruches knüpfe im Rückfall an den Zeitpunkt der erstmaligen Arbeitsunfähigkeit an. Der Beschwerdeführerin sei ab 27. November 2019 eine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Die Rahmenfrist für den Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversicherung sei am 31. Oktober 2019 abgelaufen, so dass die Beschwerdeführerin am 1. November 2019 ausgesteuert gewesen sei. Vor dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit am 27. November 2019 habe sie kein Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen erzielt, weshalb kein Taggeldanspruch bestehe. Ohne Belang sei, ob die Handgelenks- oder die Rückenbeschwerden die Arbeitsunfähigkeit verursacht hätten (S. 5).
In der Vernehmlassung (Urk. 7) ergänzte sie, es werde auf eine Rückforderung verzichtet. Insoweit bestehe kein praktisches oder rechtliches Interesse an der Aufhebung des Einspracheentscheids; in diesem Punkt sei nicht auf die Beschwerde einzutreten (S. 2). Da es sich vorliegend um einen Rückfall handle und das dazugehörige Unfallereignis Jahrzehnte vor Abschluss der Abredeversicherung stattgefunden habe, vermöge der Abschluss der Abredeversicherung keinen Anspruch auf Taggelder zu begründen (S. 2 f.).
2.2 Dagegen wandte die Beschwerdeführerin ein (Urk. 1), sie sei zwischen 2015 und 2017 bei der Y.___ AG, Z.___, tätig gewesen. Während der gesamten Zeit hätten die Beschwerden am Handgelenk nicht nachgelassen, sondern sich zusehends verschlimmert. Aufgrund der Schmerzen habe sie sich immer wieder in medizinische Behandlung begeben (S. 4). Gemäss Angaben von PD Dr. med. A.___, Facharzt für Chirurgie, speziell Handchirurgie, sei die Unfall- beziehungsweise Rückfallkausalität der Beschwerden an der rechten Hand eindeutig gegeben. Die Rückfallmeldung sei bereits am 29. August 2019 durch das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum RAV B.___ erfolgt. Im August 2019 habe sie Taggelder der Arbeitslosenkasse Zürich bezogen und noch einen Restanspruch von 185.6 Tagen an Taggeldern gehabt. Der behandelnde Arzt habe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab 27. November 2019 bestätigt (S. 5).
Sie sei von den behandelnden Ärzten teilweise und im unterschiedlichen Ausmass als arbeitsunfähig beurteilt worden. Damit sei jedoch noch nichts darüber gesagt, ob die Arbeitsunfähigkeit unfall- beziehungsweise rückfallbedingt oder krankheitsbedingt gewesen sei. Im Zeitpunkt der Schadenmeldung an die Unfallversicherung im August 2019 sei sie noch nicht ausgesteuert gewesen, weshalb nicht auf die Situation drei Monate später, also die Aussteuerung im November 2019 abgestellt werden könne. Während dieser Zeit sei sie zudem durch eine Abredeversicherung bei der Suva doppelt abgesichert gewesen (S. 6).
Gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG habe sie Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig sei (S. 7). Es sei abzuklären, in welchem Masse die versicherte Person aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr nutzbringend tätig sein könne. Im Zeitpunkt der Unfallmeldungen vom 29. August 2019 sowie der Zweitmeldung am 29. Oktober 2019 sei sie infolge eines Rückfalls nicht arbeitsfähig gewesen. Dass sie währenddessen Taggelder der Arbeitslosenkasse erhalten habe, ändere an ihrem Anspruch nichts (S. 7). Gemäss Urteil des Bundesgerichts 8C_243/2017 vom 31. August E. 3.6 könne bei der Abredeversicherung der Anspruch auf ein Taggeld grundsätzlich nicht einzig mit dem Argument verneint werden, die versicherte Person wäre auch ohne den Unfall während der Heilungsphase nicht erwerbstätig gewesen (S. 9). Dementsprechend seien ihr die Taggelder weiterhin auszuzahlen (S. 10).
2.3 Die Beschwerdegegnerin verneinte den Anspruch auf Taggeldleistungen, währenddem sie die weiteren gesetzlichen Leistungen, namentlich die von der Beschwerdeführerin anbegehrten Heilbehandlungskosten, ausdrücklich weiterhin übernimmt (Urk. 8/104/2, Urk. 2 S. 6). Der Beschwerdegegnerin ist daher beizupflichten, dass die Beschwerdeführerin betreffend diese weiteren gesetzlichen Leistungen nicht beschwert ist, weshalb auf ihr entsprechendes Rechtsbegehren nicht einzutreten ist.
Das gilt auch hinsichtlich ihres Eventualantrages auf Verzicht der Rückforderung der bezahlten Aufwendungen und Taggelder durch die Beschwerdegegnerin. Diese hat sich zwar laut Verfügung vom 2. Juli 2020 eine Verrechnung mit einer allfälligen künftigen Rente der Invalidenversicherung vorbehalten (Urk. 8/104/2), aber diesbezüglich keinen anfechtbaren Entscheid erlassen, so dass diese Frage nicht Streitgegenstand dieses Verfahrens bildet und die Beschwerdeführerin insofern aktuell auch nicht beschwert ist. Darüber hinaus kann allein die Begründung eines Entscheids nicht angefochten werden (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_328/2017 vom 9. November 2017 E. 1). Auf diesen Antrag ist daher nicht einzutreten.
Strittig und zu prüfen ist im Folgenden der Taggeldanspruch der Beschwerdeführerin. Vorweg zu schicken ist in diesem Zusammenhang, dass es der Beschwerdegegnerin unbenommen ist, die vorübergehenden Leistungen ohne Berufung auf einen Wiedererwägungs- oder Revisionsgrund «ex nunc und pro futuro» einstellen, wenn sich herausstellt, dass die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen gar nicht erfüllt sind (vgl. BGE 130 V 380 E. 2.3.1, Urteil des Bundesgerichts 8C_722/2018 vom 14. Januar 2019 E. 5.3). Das in diesem Sinne vorbehaltlose Zurückkommen auf die Taggeldzahlung blieb seitens der Beschwerdeführerin daher zu Recht unwidersprochen.
3.
3.1 Die Parteien gehen in Bezug auf die ab 27. November 2019 attestierte Arbeitsunfähigkeit übereinstimmend von einem Rückfall aus (Urk. 2 S. 5, Urk. 1 S. 8), wovon mit Blick auf die anlässlich des Unfalls vom 2. Februar 1986 zugezogenen und gemäss der kreisärztlichen Beurteilung aktuell wieder behandlungsbedürftigen Handgelenksbeschwerden (vgl. Urk. 8/31/1-2, Urk. 8/66, Urk. 8/80) ohne weiteres auszugehen ist. Damit ist der Beschwerdegegnerin beizupflichten, dass Art. 23 Abs. 8 UVV zur Anwendung gelangt und das Taggeld grundsätzlich nach dem unmittelbar vor dem Rückfall bezogenen Lohn zu bestimmen ist. Die Beschwerdeführerin bezieht ausgewiesenermassen seit 1. Januar 1993 eine Invalidenrente der Suva aufgrund einer Erwerbseinbusse von 15 % (Urk. 1 S. 3 f.; Urk. 8/5/1-6, Urk. 8/10/1, Urk. 8/12-17, Urk. 8/21/1-2), so dass sie nicht in den Genuss des Mindestbetrages des Taggeldes gemäss Art. 23 Abs. 8 UVV kommt (vorstehend E. 1.4), was sie auch nicht behauptete.
Zu prüfen ist daher, ob sie im massgebenden Zeitpunkt einen Lohnausfall hatte.
3.2 Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie habe noch Taggelder der Arbeitslosenversicherung erhalten, als die Rückfallmeldung im August 2019 durch das RAV eingereicht worden sei (Urk. 1 S. 8). Diese Darstellung findet jedoch in Bezug auf die Rückfallmeldung in den Akten keine Stütze. Die von der Beschwerdeführerin aufgelegte, nicht unterzeichnete Schadenmeldung, welche anders als die Meldung vom 29. Oktober 2019 (Urk. 8/24/1-2) nicht aktenkundig ist, trägt kein Datum (Urk. 3/4). Im von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang aufgeführten Mailverkehr (Urk. 1 S. 5) erwähnte sie zwar eine frühere Rückfallmeldung, die sie (und nicht das RAV) eingereicht habe, wies indes gleichzeitig auf ein «Durcheinander» hin. Die Sachbearbeiterin der Suva bezog sich ihrerseits auf die Angaben in der Meldung vom 29. Oktober 2019 (Urk. 8/24), der zu entnehmen ist, dass die Beschwerdeführerin das letzte Mal am 31. Dezember 2018 Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezogen habe (Urk. 8/24). Dass eine postalische Übermittlung einer Unfallmeldung im August 2019 nachgewiesen werden könnte, hat die Beschwerdeführerin nicht dargetan. Eine im August 2019 erfolgte Unfallmeldung ist daher in Anbetracht der nicht gänzlich schlüssigen Angaben der Beschwerdeführerin nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt.
Daran ändert nichts, dass der behandelnde Arzt bereits am 13. März 2019 eine Rückfallmeldung nahe gelegt hatte (vgl. Urk. 3/6), da seine blosse Empfehlung die tatsächliche Vornahme der Meldung nicht belegt.
Der Beschwerdegegnerin ist sodann zuzustimmen, dass für den Taggeldanspruch - anders als für den Beginn des Rentenanspruchs (BGE 144 V 245 E. 6.4) - bei einem Rückfall ohnehin nicht der Zeitpunkt des Eingangs der Schadenmeldung, sondern der Eintritt der neuen Arbeitsunfähigkeit massgebend ist (Urteile des Bundesgerichts 8C_120/2021/8C_137/2021 vom 2. August 2021 E. 3.2 und 8C_778/2016 vom 1. September 2017 E. 3.2 und E. 3.3.3).
3.3 In der Schadenmeldung der Arbeitslosenkasse vom 29. Oktober 2019 wird eine Arbeitsunfähigkeit ausdrücklich verneint (Urk. 8/24/1 Ziff. 10). Den medizinischen Unterlagen ist hiezu Folgendes zu entnehmen:
Laut Bericht von PD Dr. A.___ vom 3. Dezember 2019 leidet die Beschwerdeführerin an einer erheblichen Schmerzsymptomatik an der rechten Hand. Er empfahl eine Panarthrodese des Handgelenks, bescheinigte indes zunächst keine Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/25; vgl. dazu auch das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 21. Januar 2020, Urk. 8/32). Offenbar im Nachgang zum Telefongespräch zwischen den Parteien betreffend den (fehlenden) Taggeldanspruch (Urk. 8/35) attestierte PD Dr. A.___ erst mit Zeugnis vom 28. Januar 2020 rückwirkend ab seiner Konsultation am 27. November 2019 (vgl. Urk. 8/25/1) eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit von - soweit leserlich - 100 % (Urk. 8/36), was er im Bericht vom 30. Januar 2020 bestätigte (Urk. 8/53/2). Gemäss Unfallschein hielt die Arbeitsunfähigkeit nach der Handoperation am 27. April 2020 (Urk. 8/85) an (Urk. 8/114). Den Eintritt der Arbeitsfähigkeit infolge des Unfalles beziehungsweise Rückfalls und den entsprechenden Beginn der Taggeldzahlungen durch die Suva (Urk. 8/56) hat die Beschwerdeführerin nicht angezweifelt und sie ging letztlich selbst von dieser Sachlage aus (Urk. 1 S. 5).
Im Weiteren geht aus den ärztlichen Unterlagen hervor, dass Prof. Dr. med. C.___, D.___ (Urk. 8/93/81-83), ab 26. Februar 2018, der Rheumatologe Dr. med. E.___ von der F.___ Klinik ab 19. März 2018 (Urk. 8/93/84-93) sowie Dr. med. G.___, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie und Psychotherapie, vom 26. November 2018 bis 31. Oktober 2019 eine Arbeitsunfähigkeit in wechselnder Höhe zwischen 30 % und 100 % attestiert hatten (Urk. 8/93/94-114; vgl. auch für weiter zurückliegende Zeiträume Urk. 8/93/115-118). Gemäss den Angaben in ihren Zeugnissen waren diese Arbeitsunfähigkeiten jedoch der Krankheit und nicht einem Unfall geschuldet.
Demnach ist vor dem 27. November 2019 eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit belegt, weshalb ein vor diesem Zeitpunkt entstandener Anspruch auf ein Taggeld der Suva daher ausser Betracht fällt.
3.4 In erwerblicher Hinsicht ist mittels Lohnabrechnungen ausgewiesen, dass die Beschwerdeführerin zumindest von Dezember 2016 bis Oktober 2017 bei der Y.___ AG angestellt war (Urk. 8/93/2-13). Seitens der Arbeitslosenversicherung wurden am 1. November 2017 eine Rahmenfrist zum Leistungsbezug eröffnet und dementsprechend - unter Berücksichtigung eines Zwischenverdienstes im November/Dezember 2018 (Urk. 8/93/51-53, Urk. 8/103/4) - Arbeitslosentaggelder ausgerichtet (Urk. 8/93/14-80). Die Rahmenfrist lief am 31. Oktober 2019 ab (Urk. 8/40). An dieser von Gesetzes wegen geltenden zeitlichen Grenze für den Leistungsbezug (Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: SBVR, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 2297 Rz 102) ändert der verbliebene Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung (Urk. 8/93/177) nichts.
Es ist weder ersichtlich noch dargetan, dass diese Rahmenfrist verlängert (Art. 9a und Art. 9b des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIG) oder eine erneute Rahmenfrist für den Leistungsbezug (Art. 9 Abs. 4 AVIG) eröffnet worden wäre. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht behauptet, dass sie nach der Aussteuerung am 1. November 2019 bis zum Eintritt der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit am 27. November 2019 ein Erwerbs- oder ein Erwerbsersatzeinkommen erzielt hätte. Damit ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, die bei Eintritt der unfallbedingten Arbeitsfähigkeit für die Bemessung des Taggeldes erforderliche Lohneinbusse mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_34/2008 vom 7. November 2008 E. 5.1).
Mangels einer Lohneinbusse hat die Beschwerdegegnerin daher den Taggeldanspruch zu Recht verneint.
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin berief sich sodann auf die im Anschluss an die Aussteuerung durch die Arbeitslosenversicherung mit der Beschwerdegegnerin am 19. November 2019 mit Wirkung ab 1. November 2019 abgeschlossene Abredeversicherung (Urk. 1 S. 8 f., vgl. Urk. 8/121/17).
Im von ihr angerufenen Urteil 8C_243/2017 vom 31. August 2017 E. 3.6 erwog das Bundesgericht, Sinn und Zweck der Nachdeckung gemäss Art. 3 Abs. 2 UVG und der Abredeversicherung nach Art. 3 Abs. 3 UVG sei das Vermeiden von Lücken im Versicherungsschutz, die ohne diese Bestimmungen entstehen könnten, wenn die versicherte Person für einen kürzeren Zeitraum (maximal ein halbes Jahr) nicht in einem Arbeitsverhältnis stehe. Insbesondere die Abredeversicherung würde somit weitgehend ihres Zwecks beraubt, wenn während ihrer Dauer kein Anspruch auf Taggeldleistungen entstehen könnte. Zu Recht werde daher von der Lehre vorgeschlagen, bei der Bemessung der Taggelder die versicherte Person so zu stellen, wie wenn sie am letzten Tag ihrer Erwerbstätigkeit verunfallt wäre. Bei Bestehen einer Abredeversicherung könne daher der Anspruch auf ein Taggeld grundsätzlich nicht einzig mit dem Argument verneint werden, die versicherte Person wäre auch ohne den Unfall während der Heilungsphase nicht erwerbstätig gewesen.
Die Beschwerdegegnerin brachte diesbezüglich unter Verweis auf den nämlichen Bundesgerichtsentscheid vor, der Versicherungsschutz sei lediglich für neue Ereignisse während der Geltungsdauer der Abredeversicherung von Belang. Das zum Rückfall gehörige Unfallereignis liege Jahrzehnte vor dem Abschluss der Abredeversicherung zurück, weshalb die Beschwerdeführerin daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten könne (Urk. 7 S. 2 f.).
4.2 Bei Abschluss einer Abredeversicherung (und auch während der Nachdeckungsfrist) wird der versicherte Verdienst so berechnet, als wenn der Unfall am letzten Tag vor Aufhören des halben Lohnanspruches gemäss Art. 3 Abs. 2 UVG eingetreten wäre (Rumo-Jungo Alexandra/Holzer André Pierre, in: Murer Erwin/Stauffer Hans-Ulrich (Hrsg.), Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Aufl., Zürich - Basel - Genf 2012, S. 24). André Holzer führte dazu in SZS 2010 S. 215 aus, eine strikte Anwendung von Art. 22 Abs. 3 UVV würde bei der Abredeversicherung dazu führen, dass kein Taggeld geschuldet wäre, da unmittelbar vor dem Unfall kein Lohn mehr floss und daher der versicherte Verdienst auf null Franken festzusetzen wäre.
4.3 Der Grundgedanke der Abredeversicherung besteht darin, mit dem Institut der Nachdeckung Versicherungslücken für Personen zu vermeiden, welche nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses (oder hier der Arbeitslosigkeit) nicht sofort eine neue Stelle antreten; ohne Nachdeckung verfügten sie über keinen Versicherungsschutz. Sobald indessen wiederum ein solcher Schutz vorhanden ist, ist die neue Versicherung zuständig, selbst wenn der Unfall in die Nachdeckungsfrist fällt, da diese damit nicht mehr notwendig ist (BGE 127 V 458 E. 2b/ee).
Allerdings fällt die Beschwerdeführerin von vornherein nicht in eine Versicherungslücke im Sinne dieser Rechtsprechung, da für ihren Rückfall die Suva als Versicherungsträgerin des Unfallereignisses vom 2. Februar 1986 Versicherungsdeckung bietet und auch Versicherungsleistungen (Heilbehandlungs- und Reisekosten) erbringt. Es besteht daher kein Raum, die bei Rückfällen gegebenenfalls vom Verordnungsgeber nicht vorgesehenen Taggeldleistungen über die Abredeversicherung entstehen zu lassen, zumal Art. 23 UVV eine lex spezialis in Sonderfällen darstellt, die der allgemeinen Regel von Art. 22 Abs. 3 UVV zur Bemessung der Taggelder und der dazu ergangenen Rechtsprechung (vorstehend E. 4.12) vorgeht. Andernfalls hätte in Fällen, in denen der für den Rückfall zuständige Versicherer nicht identisch ist mit dem Abredeversicherer, der Letztere aus der Abredeversicherung für grundsätzlich nicht in seine Zuständigkeit fallende Rückfallfolgen einzustehen.
Im Lichte dieser Erwägungen hat die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Abredeversicherung nicht für Unfallleistungen aufzukommen, welche sie als Rückfallleistung nicht zu erbringen hat. Insofern ist der Beschwerdegegnerin letztlich zuzustimmen, dass die Abredeversicherung lediglich für während ihrer Versicherungsdeckung eingetretene Unfallereignisse aufzukommen hat, die anderenfalls infolge der Versicherungslücke nicht gedeckt wären.
4.4 Die von der Beschwerdeführerin offerierten Beweismassnahmen wie ihre persönliche Befragung, die Zeugenbefragung von PD Dr. A.___ oder die medizinische Begutachtung (Urk. 1) vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern, weshalb von der Beweisabnahme abzusehen ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 144 V 361 E. 6.5, 136 I 229 E. 5.3, je mit Hinweisen).
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Peter Schumacher
- Suva
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
FehrKlemmt