Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2021.00006
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiber Wilhelm
Urteil vom 22. März 2022
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard
Werdstrasse 36, Postfach, 8036 Zürich
gegen
Unfallversicherung Stadt Zürich
Stadelhoferstrasse 33, Postfach, 8022 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1983, war seit dem 1. Juni 2007 beim Spital Y.___ teilzeitlich als Hausdienstmitarbeiterin angestellt. Die obligatorische Versicherung gegen Unfälle führte die Unfallversicherung Stadt Zürich (UVZ). Zusätzlich arbeitete die Versicherte teilzeitlich für die A.___ AG. Am 6. August 2009 wurde sie, als sie mit ihrer damals vierjährigen Tochter eine Strasse überquerte, auf dem Fussgängerstreifen von einem Auto angefahren und weggeschleudert. Dabei erlitt sie Frakturen an der Wirbelsäule, Traumata des Schädels und des Thorax sowie mehrfache Kontusionen und Schürfungen. Aufgrund der Unfallfolgen bestand bis auf weiteres eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Die UVZ kam in der Folge für die Heilungskosten auf und erbrachte Taggeldleistungen.
Mit Verfügungen vom 14. Dezember 2011 und 13. Dezember 2012 verneinte die UVZ zum einen den Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den aufgetretenen psychischen Beschwerden und legte zum anderen fest, Taggelder entsprechend einer Arbeitsfähigkeit von 50 % respektive von 4 % ab 1. Januar 2013 auszurichten. Mit den Einspracheentscheiden vom 14. November 2012 und 13. März 2013 hielt die UVZ an ihren Entscheiden fest. Die gegen den Einspracheentscheid vom 14. November 2012 erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil UV.2013.00002 vom 30. Juli 2014 ab. Die gegen den Einspracheentscheid vom 13. März 2013 erhobene Beschwerde hiess es mit nämlichem Urteil teilweise gut, hob den Einspracheentscheid insoweit auf, als damit ab dem 1. Januar 2013 ein Anspruch auf ein 4 % übersteigendes Taggeld verneint worden war, und verpflichtete die UVZ, der Versicherten ab 1. Januar 2013 während einer Übergangsfrist von 5 Monaten Dauer weiterhin ein Taggeld von 50 % zu bezahlen.
Eine detaillierte Darstellung zu den Unfallverletzungen, zum Heilungsverlauf zu den erfolgten Abklärungen und den ergangenen Entscheiden findet sich unter Angabe der Fundstellen im erwähnten Urteil des hiesigen Gerichts in Sachen der Parteien vom 30. Juli 2014 (Urk. 8/G165).
1.2 Am 22. Oktober 2014 erliess die UVZ eine weitere Verfügung. Darin stellte sie fest, es sei von einem Invaliditätsgrad von 4 % auszugehen, weswegen kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe. Ferner sprach die UVZ der Versicherten eine Integritätsentschädigung in der Höhe von Fr. 6‘300.-- zu und hielt fest, bezüglich Übernahme von Heilungskosten habe sich die Versicherte künftig an ihren Krankenversicherer zu wenden (Urk. 8/G171). Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte am 24. November 2014 Einsprache und beantragte, der Sachverhalt sei rechtsgenüglich festzustellen (Urk. 8/G178). Diese Einsprache wies die UVZ mit Einspracheentscheid vom 17. Dezember 2014 ab (Urk. 8/G180). Die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil UV.2015.00027 vom 23. September 2016 in dem Sinne gut, dass es den angefochtenen Entscheid aufhob und die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an die UVZ zurückwies (Urk. 8/G191).
1.3 Mit Schreiben vom 31. Januar 2017 orientierte die UVZ die Versicherte darüber, sie gedenke ein polydisziplinäres Gutachten bei Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Rheumatologie, Dr. med. C.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Neurologie, einzuholen. Dem Schreiben legte sie die Entwürfe der Gutachtensaufträge und die vorgesehenen Fragen bei und ersuchte die Versicherte um deren Stellungnahme (Urk. 8/G204). Die Versicherte beantragte in ihrer Eingabe vom 17. März 2017, es sei die ihrer Auffassung nach tendenziöse Prozessgeschichte aus den Gutachtensaufträgen zu entfernen, statt der in Aussicht genommenen Gutachter seien die Ärzte der MEDAS-E.___ mit der Begutachtung zu beauftragen und es seien die Gutachterfragen nicht auf den Zeitraum bis zum 17. Dezember 2017 zu beschränken (Urk. 8/G209; vgl. auch Urk. 8/G211). Mit Verfügung vom 12. Juni 2017 hielt die UVZ am vorgesehenen Gutachtensauftrag fest (Urk. 8/G213). Auf die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde trat das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Beschluss UV.2017.00168 vom 22. Dezember 2017 nicht ein (Urk. 8/G234).
1.4 In der weiteren Folge korrespondierten die Vertreter der Versicherten und der UVZ mehrfach miteinander und trafen sich ausserdem zu einer persönlichen Besprechung über das weitere Vorgehen in der Angelegenheit (Urk. 8/G235 ff.). Am 13. November 2018 sodann stellte die UVZ der Versicherten in Aussicht, die Experten und Expertinnen der Begutachtungsstelle F.___ in G.___ mit der Begutachtung zu beauftragen, stellte der Versicherten den Katalog der vorgesehenen Fragen zu und gab ihr Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen und allfällige Zusatzfragen zu formulieren (Urk. 8/G246). Am 8. Januar 2019 liess sich die Versicherte vernehmen. Sie erklärte sich mit dem in Aussicht gestellten Vorgehen nicht einverstanden und beantragte, das im Verfahren der Invalidenversicherung bei der H.___ AG eingeholte polydisziplinäre Gutachten vom 4. Juli 2017 sei zu ergänzen (Urk. 8/G250). Mit Zwischenverfügung vom 22. Januar 2019 hielt die UVZ an der von ihr vorgesehenen Begutachtung durch die Ärzte der Begutachtungsstelle F.___ fest (Urk. 8/G252). Auf die gegen diesen Entscheid von der Versicherten erhobene Beschwerde trat das Sozialversicherungsgericht mit Beschluss UV.2019.00049 vom 30. April 2019 nicht ein (Urk. 8/G258).
1.5 Am 24. Juli 2019 orientierte die UVZ die Versicherte darüber, sie gedenke nunmehr folgende Ärztinnen und Ärzte der Begutachtungsstelle MEDAS I.___ GmbH (nachfolgend: MEDAS) mit der Begutachtung zu beauftragen: Dr. med. J.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. K.___, Facharzt für Rheumatologie und Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. L.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. M.___, Facharzt für Neurologie (Urk. 8/G267). Hierzu nahm die Versicherte am 21. August 2019 Stellung und beantragte insbesondere eine Ergänzung der Fragen an die Gutachter (Urk. 8/G271). Die genannten Experten und Expertinnen der MEDAS I.___ erstatteten ihr Gutachten am 27. Januar 2020 (Urk. 15/M69). Ergänzend holte die UVZ beim Gutachter Dr. O.___ die Stellungnahme vom 8. März 2020 betreffend Bemessung der Integritätsentschädigung ein (Urk. 15/M71) und die ergänzende Stellungnahme aller Expertinnen und Experten vom 21. Juli 2020 (Urk. 15/M74). Des Weiteren nahm die UVZ das von der Invalidenversicherung bei der H.___ eingeholte polydisziplinäre Gutachten vom 4. Juli 2017 zu den Akten (Urk. 15/M72). Zum Beweisergebnis äusserte sich die Versicherte am 11. März 2020 (Urk. 15/G281) und am 25. August 2020 (Urk. 15/G286). Mit Verfügung vom 18. September 2020 stellte die UVZ die Leistungen für Heilbehandlung und die Taggelder per 9. Mai 2017 ein und entschied, die Versicherte habe keinen Anspruch auf eine Invalidenrente. Ferner stellte die UVZ fest, es bestehe Anspruch auf Nachzahlungen von Taggeldern in der Zeit vom 1. September 2014 bis zum 9. Mai 2017 im Betrag von Fr. 54'789.80 und sie sprach der Versicherten eine Integritätsentschädigung in der Höhe von Fr. 22'050.-- zu (Urk. 15/G287). Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte mit Eingabe vom 22. Oktober 2020 Einsprache. Diese wies die UVZ in vollumfänglicher Bestätigung ihrer Verfügung vom 18. September 2020 mit Einspracheentscheid vom 18. November 2020 ab (Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 18. November 2020 erhob die Versicherte mit Eingabe vom 5. Januar 2021 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei die UVZ zu verpflichten, die gesetzlichen Versicherungsleistungen auszurichten (Urk. 1). Die UVZ beantragte in der Beschwerdeantwort vom 19. Januar 2021 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Nachdem die UVZ darüber hinaus das vollständige Aktendossier eingereicht hatte (Urk. 8/G1-G273, Urk. 9/M1-M67, Urk. 10/A1, Urk. 15/G273-G299 und Urk. 15/M69-M74; vgl. auch Urk. 12), wurde die Beschwerdeantwort der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht (Urk. 16).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 aufgeführten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
1.2
1.2.1 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
1.2.2 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 402 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).
UV170080Kausalzusammenhang adäquat und Gesundheitsbeeinträchtigung organisch06.2021Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, das heisst rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (Urteil des Bundesgerichts 8C_75/2016 vom 18. April 2016 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 134 V 109 E. 2.1).
Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergangenen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren
(BGE 115 V 133 E. 4b).
Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 E. 3b; BGE 115 V 133 E. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei – ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf – folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E. 6; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 6.1, 120 V 352 E. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2).
Für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurückzuführen ist, rechtfertigt es sich, im Einzelfall analog zur Methode vorzugehen, wie sie für psychische Störungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 98 E. 3b, 122 V 415 E. 2c, 117 V 359 E. 5d/bb, vgl. auch 115 V 133 E. 6).
1.3 Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen, nämlich auf die ambulante Behandlung durch den Arzt, den Zahnarzt oder auf deren Anordnung durch eine medizinische Hilfsperson sowie durch den Chiropraktor und die ambulante Behandlung in einem Spital (lit. a), die vom Arzt oder Zahnarzt verordneten Arzneimittel und Analysen (lit. b), die Behandlung, Verpflegung und Unterkunft in der allgemeinen Abteilung eines Spitals (lit. c), die ärztlich verordneten Nach- und Badekuren (lit. d) und die der Heilung dienlichen Mittel und Gegenstände (lit. e).
1.4 Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Der Anspruch auf Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mithin im Zeitpunkt der vollen Wiedererlangung der Fähigkeit, im bisherigen oder in einem anderen Beruf zumutbare Arbeit zu leisten (Art. 16 Abs. 1 und 2 UVG in Verbindung mit Art. 6 ATSG; BGE 137 V 199 E. 2.1, Urteil des Bundesgerichts 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3), mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod der versicherten Person (Art. 16 Abs. 2 UVG). Das Taggeld der Unfallversicherung wird nicht gewährt, wenn ein Anspruch auf ein Taggeld der Invalidenversicherung oder eine Mutterschafts- oder Vaterschaftsentschädigung nach dem EOG besteht (Art. 16 Abs. 3 UVG).
1.5 Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; BGE 144 V 354 E. 4.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_527/2020 vom 2. November 2020 E. 4.1 mit Hinweisen). In diesem Zeitpunkt ist der Unfallversicherer auch befugt, die Adäquanzfrage zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_377/2013 vom 2. Oktober 2013 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE 134 V 109, vgl. auch Urteil 8C_674/2019 vom 3. Dezember 2019 E. 4.1).
1.6 Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).
2.
2.1 Im Einspracheentscheid vom 18. November 2020 führte die Beschwerdegegnerin zusammengefasst aus, dem MEDAS-Gutachten vom 27. Januar 2020 sei zu entnehmen, dass der medizinische Endzustand bereits im Jahr 2017 eingetreten sei. Die Gutachter hätten insbesondere darauf hingewiesen, bezüglich der geklagten Beschwerden sei von einer Chronifizierung und Therapieresistenz auszugehen. Aus rheumatologischer Sicht liege eine funktionell leichtgradige globale Funktionseinschränkung der Halswirbelsäule (HWS) nach Frakturen der Segmente C1/2 links und des Dens vor, wobei die Frakturen vollständig konsolidiert und ausgeheilt seien. Alle übrigen somatischen Unfallfolgen seien bereits im Zeitpunkt der Begutachtung durch die Ärzte der Begutachtungsstelle H.___ im Jahr 2017 und infolgedessen auch anlässlich der MEDAS-Begutachtung nicht mehr feststellbar gewesen. Auch wenn davon ausgegangen werde, es handle sich beim HWS-Befund um eine Unfallfolge, so falle in Betracht, dass leichtgradige Funktionsbeeinträchtigungen im Bereich der HWS mit entsprechenden Nackenbeschwerden rechtsprechungsgemäss kein organisches Korrelat darstellten, weswegen diesbezüglich die Adäquanz zu prüfen sei. Die Frakturen der Segmente C1/2 und des Dens seien nicht auf eine dem Schleudertrauma äquivalente Verletzung wie beispielsweise ein schweres Schädel-Hirntrauma zurückzuführen. Dokumentiert sei lediglich ein leichtes Schädel-Hirntrauma, dessen Folgen aber innert kurzer Zeit folgenlos abgeheilt seien. Ein für ein Schleudertrauma typisches Beschwerdebild sei sodann zu keinem Zeitpunkt dokumentiert. Der adäquate Kausalzusammenhang sei daher gestützt auf die Praxis zu prüfen, wie sie bei psychischen Beschwerden nach einem Unfall Anwendung finde. Von den in einem solchem Fall zu prüfenden Adäquanzkriterien sei kein einziges erfüllt, weswegen die Adäquanz zwischen den Nackenbeschwerden ohne somatisches Korrelat und dem Unfallereignis aus dem Jahr 2009 nicht nachgewiesen sei. Die Einstellung der Leistungen per 9. Mai 2017 sei vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden. Es bestehe kein Anspruch mehr auf Heilbehandlung und ebenso wenig auf Taggeldleistungen. Des Weiteren mangle es an einer hinreichenden rechtlichen Grundlage für die Zusprechung einer Invalidenrente. Der Integritätsschaden sei ärztlicherseits nachvollziehbar mit 17,5 % bemessen worden. Ausgehend davon bestehe damit Anspruch auf eine Integritätsentschädigung in der Höhe von Fr. 22'050.--. Beim strittigen Taggeldansatz von Fr. 39.32 seien entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin beide im Unfallzeitpunkt laufenden Anstellungsverhältnisse berücksichtigt worden. Sowohl der Taggeld- als auch der Anspruch auf Heilbehandlung daure bis zum 9. Mai 2017 (Urk. 2
S. 4 ff. Ziff. 2 ff.).
In der Beschwerdeantwort vom 19. Januar 2021 hielt die Beschwerdegegnerin an ihren Standpunkten fest (Urk. 6 S. 3 ff.).
2.2 Die Beschwerdeführerin machte in der Beschwerdeschrift vom 5. Januar 2021 geltend, die Adäquanzprüfung gestützt auf die sogenannte Psycho-Praxis widerspreche den Erkenntnissen der interdisziplinären Gesamtbeurteilung im MEDAS-Gutachten. Dort sei als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein chronifiziertes posttraumatisches zervikozephales Schmerzsyndrom mit/bei muskulären Dysbalancen des Schultergürtels bei Status nach Polytrauma mit Fraktur der Massa lateralis C1 links, Densfraktur Anderson Typ III, Fazettenfraktur C2 links, Thoraxtrauma und Lungenkontusion genannt worden. Diese Befunde an der HWS seien objektivierbar, mithin organisch ausgewiesen und bildeten unter anderem auch Anlass für die Zusprechung der Integritätsentschädigung. Angesichts des interdisziplinär formulierten Zumutbarkeitsprofils sei ohne Weiteres ersichtlich, dass die Befunde an der HWS sich quantitativ und qualitativ auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten. Namentlich in der ergänzenden Beurteilung vom 21. Juli 2020 hätten die Experten darauf hingewiesen, es liege eine deutliche Fehlstellung insbesondere im Bereich des Segments C0/C1 vor, unterstützt durch die Deviation des Dens des C2 Segments. Diese residuelle Fehlstellung sei von den Gutachtern im Zusammenhang mit der Abschätzung des Integritätsschadens analog einer Skoliose beurteilt worden. Da die Befunde im Bereich der HWS auf das Ereignis vom 6. August 2009 zurückzuführen seien, lägen objektiv ausgewiesene Unfallfolgen vor, deren Adäquanz praxisgemäss ohne Weiteres zu bejahen sei. Selbst wenn objektiv nachweisbare Unfallfolgen verneint werden sollten, wäre der adäquate Kausalzusammenhang nicht entsprechend der Psycho-, sondern gemäss der Schleudertrauma-Praxis zu prüfen. Von den diesbezüglich massgebenden Kriterien seien genügend und in ausreichender Schwere erfüllt, so dass die Adäquanz zu bejahen sei. Bei der Taggeldnachzahlung für den Zeitraum vom 1. September 2014 bis zum 9. Mai 2017 sodann sei zum einen der gesetzlich geschuldete Verzugszins nicht verfügt worden und zum anderen sei der zu Grunde liegend Taggeldansatz in der Höhe von Fr. 39.32 nicht nachvollziehbar und somit nicht erstellt (Urk. 1 S. 5 ff.
Ziff. 4 ff.).
3.
3.1 Zwischen den Parteien zur Hauptsache strittig ist der Anspruch auf eine Invalidenrente. Konkret zu prüfen ist der Rentenanspruch für die Zeit nach dem 9. Mai 2017. Auf diesen Zeitpunkt hin stellte die Beschwerdegegnerin die Taggeldleistungen mit Verfügung vom 18. September 2020 in Anwendung von Art. 19 Abs. 1 UVG ein und prüfte den Rentenanspruch (Urk. 15/G287). Den Zeitpunkt des Fallabschlusses bemängelte die Beschwerdeführerin in der Folge nicht (vgl. Urk. 1 S. 5 ff.) und sie erachtet bei gegebenem Kausalzusammenhang einen leistungsrelevanten Invaliditätsgrad für gegeben. Der Anspruch auf eine Rente hängt entscheidend davon ab, unter welchen Unfallfolgen die Beschwerdeführerin leidet. Beide Seiten verweisen für ihre Standpunkte zwar auf die Darlegungen im MEDAS-Gutachten, jedoch unterscheiden sich die von ihnen jeweils daraus gezogenen Schlussfolgerungen grundlegend. Die Beschwerdegegnerin stellt sich insbesondere auf den Standpunkt, bei den Nackenbeschwerden handle es sich grundsätzlich um ätiologisch unspezifische Beschwerden, wobei als mögliche Ursachen dafür das nicht unfallbedingte und von den MEDAS-Gutachtern eindeutig als vordergründig relevant bezeichnete myofasziale Schmerzsyndrom und auch die somatoforme Schmerzstörung in Frage kämen (Urk. 6 S. 4 f.
lit. l ff.). Die Beschwerdeführerin dagegen verweist darauf, das von den MEDAS-Experten diagnostizierte Leiden, das heisst das persistierende und chronifizierte posttraumatische zervikozephale Schmerzsyndrom mit/bei muskulären Dysbalancen des Schultergürtels rechtsbetont und Status nach Polytrauma mit Fraktur der Massa lateralis C1 links, Densfraktur Anderson Typ III, Fazettenfraktur C2 links, Thoraxtrauma und Lungenkontusion beidseits, sei klarerweise organischer Art (Urk. 1 S. 5 Ziff. 4).
3.2
3.2.1 Gemäss dem MEDAS-Teilgutachten des Fachgebietes Rheumatologie ist von organischen Unfallfolgen auszugehen, die eine Minderung der Arbeitsfähigkeit von 20 % - nach zumutbarer Steigerung derselben von 60 auf 80 % - auch in angepassten Tätigkeiten zur Folge haben, wobei auch die bisherige Tätigkeit als angepasst beurteilt wurde (Urk. 15/M69/3 S. 10 f.). Namentlich die seit den unfallbedingten Frakturen im Bereich der HWS geklagten Nackenschmerzen stuften die Gutachter explizit als mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unfallkausal ein (Urk. 15/M69/1 S. 5). Diese Beschwerden finden in den unfallbedingten Strukturalterationen und der dadurch verursachten Fehlstellung im Bereich der HWS eine hinreichende Erklärung (Urk. 15/M74 S. 1). Hinzu kommt aus neurologischer Sicht im Sinne eines Unfallresiduums ein chronischer Kopfschmerz, wobei diesem keine dauerhafte Auswirkung auf die berufliche Leistungsfähigkeit zugeschrieben wurde (Urk. 15/M69/4 S. 7 f.). Somatische Unfallfolgen, die die funktionelle Leistungsfähigkeit dauerhaft beeinträchtigen, liegen demnach vor. Aus interdisziplinärer Sicht schlossen die Gutachter - insbesondere unter Berücksichtigung der psychischen Problematik - gar nur auf eine Arbeitsfähigkeit von höchstens 60 % in einer angepassten Tätigkeit (Urk. 15/M69/1 S. 7), wobei diese geringere Restarbeitsfähigkeit insofern nicht entscheidend ist, als bezüglich der psychisch bedingten Beschwerden der adäquate Kausalzusammenhang nicht gegeben ist (vgl. nachfolgende E. 3.3). Effektiv arbeitet die Beschwerdeführerin seit Oktober 2015 wieder zu 50 % für ihren früheren Arbeitgeber (Reinigungsdienst Spital Y.___) und zweimal pro Woche für 2-3 Stunden als Reinigerin in privaten Haushalten (Urk. 15/M72 S. 56, Urk. 15/M69/3 S. 7). Damit setzt sie einen wesentlichen Teil der attestierten Restarbeitsfähigkeit auch tatsächlich um.
3.2.2 Auch im H.___-Gutachten vom 4. Juli 2017 waren die Experten in der Gesamtbeurteilung zum Schluss gelangt, es habe in der Zeit ab Oktober 2014 durchgängig in der bisherigen wie auch in anderen angepassten Tätigkeiten nur noch eine Minderung der Arbeitsfähigkeit von 20 % bestanden, wobei hier die Limitierung weniger der orthopädisch-rheumatologischen, sondern mehr der neurologischen Problematik und damit dem chronischen posttraumatischen Kopfschmerz zugeschrieben wurde (Urk. 18/M72 S. 19 ff.). Es lag dieser Expertise mithin eine leicht andere Gewichtung der Auswirkungen der Unfallfolgen auf die Arbeitsfähigkeit zu Grunde. Ein nicht aufzulösender Widerspruch zum MEDAS-Gutachten ergibt sich dadurch aber nicht. Die gutachterliche Bewertung der leidensbedingten Beeinträchtigung trägt notwendigerweise Ermessenszüge und bei einer polydisziplinären Begutachtung kommt der Beurteilung der Beeinträchtigung aller Leiden in ihrer Gesamtheit und Wechselwirkung die entscheidende Bedeutung zu. Dr. B.___ hatte, wie der MEDAS-Experte Dr. K.___ hervorhob (Urk. 15/M69/3 S. 11), in seiner Verlaufsbeurteilung vom 3. Juni 2012 festgehalten, für angepasste Tätigkeiten (leicht bis mittelschwer ohne Zwangshaltungen der HWS und ohne repetitive uniforme Belastungen des rechten Arms) sei von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen (Urk. 9/M38 S. 5 f.). Dem betreffenden Verlaufsbericht voraus ging eine rheumatologische Begutachtung (Urk. 9/M33) im Rahmen einer seinerzeitigen interdisziplinären Begutachtung, die auch die Fachgebiete der Psychiatrie und Neurologie umfasste (Urk. 9/M34, Urk. 9/M32). Sowohl Dr. B.___ als auch die übrigen Experten waren in der Konsensbeurteilung zum Schluss gelangt, die Arbeitsfähigkeit sei in einer angepassten Tätigkeit nicht beeinträchtigt (Urk. 9/M33 S. 14 f., Urk. 9/M34 S. 15 f.). Die aus rheumatologischer Sicht optimistischeren Beurteilungen durch Dr. B.___ (auch damals klagte die Beschwerdeführerin über Nackenschmerzen; Urk. 9/M33 S. 7) stammen vom November 2011 respektive Juni 2012 und liegen somit zeitlich noch weiter zurück als das H.___-Gutachten. Die MEDAS-Gutachter würdigten die Gesamtsituation im Jahr 2019 erneut, nachdem sich über die Jahre an der Schmerzproblematik im Bereich von Hals und Nacken nichts geändert hatte. Ihre weniger optimistische Bewertung der beruflichen Leistungsfähigkeit ist unter diesen Gesichtspunkten nachvollziehbar. Insgesamt ergeben sich keine nicht auflösbaren Widersprüche zwischen den im Abstand von mehreren Jahren eingeholten ärztlichen Beurteilungen, zumal dem MEDAS-Gutachten mit der aus rheumatologischer Sicht attestierten Restarbeitsfähigkeit von 80 % bei übereinstimmender Diagnose keine grundsätzlich andere Beurteilung zu Grunde liegt.
3.2.3 Aus Sicht der Beschwerdegegnerin lässt sich aus der Darstellung im rheumatologischen Teilgutachten der MEDAS, vor dem Unfallereignis hätten keine Beschwerden vorgelegen, weswegen davon auszugehen sei, dass die aktuellen Beschwerden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis zurückzuführen seien (vgl. Urk. 18/M69/3 S. 10), nichts zum Kausalzusammenhang herleiten (Urk. 2 S. 5). Tatsächlich ist die Formel «post hoc ergo propter hoc», nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist, beweisrechtlich nicht zulässig (BGE 119 V 335 E. 2b/bb, Urteil des Bundesgerichts 8C_241/2020 vom 29. Mai 2020 E. 3). Indes stützt sich die gutachterliche Schlussfolgerung nicht ausschliesslich auf diese Feststellung. Dass tatsächlich somatisch begründbare Unfallresiduen bestehen, ergibt sich aus dem MEDAS-Gutachten - wie dargelegt wurde (vorstehende E. 3.2.1) - insgesamt hinreichend, woran auch die vom psychiatrischen Experten Dr. L.___ festgestellte Tendenz der Beschwerdeführerin zur Verdeutlichung (Urk. 15/M69/5 S. 15 f.) nichts massgeblich ändert. Dieser Umstand wurde bei der Festlegung der Restarbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht entsprechend gewürdigt (Urk. 15/M69/5 S. 17 ff). Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin die unter Einbezug aller Leiden attestierte Restarbeitsfähigkeit von 60 % mit der Umsetzung eines erwerblichen Pensums im nämlichen Umfang ausschöpft (vgl. Urk. 15/M69/1 S. 7), womit der Verdeutlichungstendenz effektiv nur eine geringe Bedeutung zuzumessen ist. Auch unter diesem Gesichtspunkt bleibt die aus somatischer Sicht attestierte Beeinträchtigung auch in angepassten Tätigkeiten nachvollziehbar. Im Übrigen bleibt darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin mit der Zusprechung der Integritätsentschädigung aufgrund der Folgen der durch den Unfall verursachten Verletzungen im Bereich der HWS selber auch somatische Unfallfolgen anerkannt hat (vgl. Urk. 2 S. 8 f. Ziff. 4).
3.3
3.3.1 Soweit es sich bei den geklagten Beschwerden nicht um organische Unfallfolgen handelt, sondern von einem psychischen Geschehen auszugehen ist, was insbesondere bei der diagnostizierten anhaltenden somatoformen Schmerzstörung der Fall ist (Urk. 15/M69/1 S. 4, Urk. 15/M69/5 S. 17), ist eine gesonderte Prüfung des adäquaten Kausalzusammenhanges erforderlich. Beide Parteien gehen zwar grundsätzlich von einem Unfall im mittelschweren Bereich aus, kontrovers ist jedoch, ob für die Prüfung der Adäquanz die sogenannte Psycho- oder die Schleudertrauma-Praxis heranzuziehen ist (Urk. 1 S. 8 Ziff. 8, Urk. 2 S. 6 Ziff. 3.a, Urk. 6 S. 5 lit. n).
- 3.3.2UV170550UV170130UV170150Nach der Rechtsprechung ist bei der Beurteilung der Adäquanz von psychischen Unfallfolgeschäden wie folgt zu differenzieren: Zunächst ist abzuklären, ob die versicherte Person beim Unfall ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule, eine dem Schleudertrauma äquivalente Verletzung (SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 E. 2) oder ein SchädelHirntrauma erlitten hat. Ist dies nicht der Fall, erfolgt die Adäquanzbeurteilung in den dem mittleren Bereich zuzuordnenden Fällen nach den Kriterien gemäss BGE 115 V 133 E. 6c/aa. Es handelt sich dabei um die folgenden Kriterien:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalles;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen;
- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
- körperliche Dauerschmerzen;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 134 V 109 E. 6.1, 115 V 133 E. 6c/aa).
Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Die Prüfung der objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 133 E. 6c/bb, vgl. auch BGE 120 V 352 E. 5b/aa; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2).
Ergeben die Abklärungen, dass die versicherte Person ein Schleudertrauma der HWS, eine äquivalente Verletzung oder ein Schädel-Hirntrauma erlitten hat, sind bei Unfällen aus dem mittleren Bereich die in BGE 117 V 359 E. 6a und 382 E. 4b umschriebenen Kriterien anzuwenden. Anders als bei den Kriterien, die das Bundesgericht in seiner oben zitierten Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psychischen Fehlentwicklung für relevant erachtet hat, wird bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule und den in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht entscheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (BGE 134 V 109; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 E. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 E. 4a; BGE 117 V 359 E. 5d/aa und 367 E. 6a). Massgebend sind folgende Kriterien, wobei die Aufzählung abschliessend ist:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalles;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen;
- fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung;
- erhebliche Beschwerden;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen.
3.3.3 Die Beschwerdegegnerin ging in der Begründung zum Einspracheentscheid auf die bei einer psychischen Fehlentwicklung massgebenden Adäquanzkriterien einzeln ein und erörterte die diesbezüglich wesentlichen Gesichtspunkte (Urk. 2 S. 6 ff. lit. c-i). Die Beschwerdeführerin wandte dagegen lediglich ein, die erlittenen Verletzungen seien schwer, die Beschwerden seien erheblich, der Heilungsverlauf schwierig und die Arbeitsfähigkeit sei bleibend beeinträchtigt (Urk. 2 S. 8 Ziff. 8). Konkrete Argumente, aufgrund derer der Standpunkt der Beschwerdeführerin nachvollzogen werden könnte, fehlen. Die Darlegungen der Beschwerdegegnerin zu den einzelnen Adäquanzkriterien sind demgegenüber fundiert und nachvollziehbar. Auf die betreffenden Ausführungen ist mangels substantiierter Einwendungen der Beschwerdeführerin zu verweisen (Urk. 2
S. 6 ff. lit. c-i). Die Schlussfolgerung, dass keines der Kriterien erfüllt sei (Urk. 2 S. 8), ist nicht zu beanstanden. Bei dieser Sachlage kommt der zwischen den Parteien auch strittigen Gewichtung der Unfallschwere im mittleren Bereich (Urk. 2 S. 6 f. Ziff. 3 lit. b, Urk. 2 S. 8 Ziff. 8) keine entscheidende Bedeutung zu, weswegen sich auch diesbezüglich weitere Erörterungen erübrigen.
3.3.4 Bei der Adäquanzprüfung von Schleudertraumfolgen sind teilweise abweichende Kriterien massgebend. Die Beschwerdegegnerin vertritt die Auffassung, die ausgeheilte C1/C2- respektive die Dens-Fraktur stellten keine dem Schleudertrauma ähnliche Verletzung dar, insbesondere kein schweres Schädel-Hirn-Trauma. Vielmehr habe die Beschwerdeführerin nur eine innert kurzer Zeit vollständig abgeheilte Commotio cerebri erlitten (Urk. 6 S. 5 lit. n). Rechtsprechungsgemäss genügt es für die Anwendung der bei HWS-Distorsionen beachtlichen Adäquanzkriterien, dass die versicherte Person ein Schädel-Hirn-Trauma mindestens mit dem Schweregrad einer Contusio cerebri erlitten hat. Des Weiteren ist es erforderlich, dass die betroffene Person in der Folgezeit nach dem Unfall über Beschwerden klagt, die dem nach einem Schleudertrauma oft beobachteten und daher als typisch bezeichneten vielschichtigen Beschwerdebild zugeordnet werden können (Rumo-Jungo/Holzer, in: Murer/Stauffer [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Aufl., Zürich 2012, S. 59 f.; vgl. auch Hofer, in: Frésard-Fellay/Leuzinger/Pärli, Basler Kommentar, Unfallversicherungsgesetz, Basel 2019, Art. 6 N 73). Dieses äussert sich in einer Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression und Wesensveränderung (BGE 134 V 109 E. 6.2.1). Anlässlich der Erstbehandlung im Universitätsspital P.___ am Unfalltag, dem 6. August 2009, klagte die Beschwerdeführerin - bezogen auf die typischen Beschwerden nach einem Schleudertrauma oder einer vergleichbaren Verletzung - über Schmerzen und Druckdolenzen im gesamten Bereich der HWS (Urk. 9/M1 S. 1; vgl. auch Urk. 9/M2). Nach der stationären Erstbehandlung standen weiterhin die Schmerzen im Bereich der HWS im Vordergrund, insbesondere bei der Mobilisation des Kopfes. Darüber hinaus klagte die Beschwerdeführerin auch über okzipitale Kopfschmerzen mit Ausstrahlungen in den Schultergürtel (Urk. 9/M3 S. 2 f.; vgl. auch Urk. 9/M4). Anlässlich einer Verlaufskontrolle bei den Ärzten der Klinik für Unfallchirurgie des Universitätsspitals P.___ im September 2009 gab die Beschwerdeführerin nur noch leichte okzipitale Kopfschmerzen an (Urk. 9/M7 S. 1). Bei einer weiteren Kontrolle im Universitätsspital P.___ im November 2009 klagte die Beschwerdeführerin wieder über vermehrte Kopfschmerzen und weiterhin über Beschwerden im Bereich der HWS mit Ausstrahlung in die Schulter (Urk. 9/M8 S. 1). Die betreffenden Beschwerden persistierten in der Folge (vgl. Urk. 9/M11 ff.). Erst etliche Monate später finden sich in den ärztlichen Unterlagen sodann Hinweise auf depressive Symptome (Urk. 9/M15 S. 3, Urk. 9/M20/2 S. 1, Urk. 9/M21, Urk. 9/M27 S. 2 f.). Dr. C.___, die die Beschwerdeführerin 2011 psychiatrisch begutachtete, bestätigte die depressive Entwicklung, hielt aber in diesem Zusammenhang fest, das Unfallereignis selber habe die Beschwerdeführerin gut verarbeiten können. Erst die weiteren Folgen des Ereignisses hätten ihr zunehmend Schwierigkeiten bereitet, woraufhin die depressive Symptomatik aufgetreten sei (Urk. 9/M32 S. 4).
3.3.5 Mit den rasch nach dem Unfall aufgetretenen und persistierenden Kopfschmerzen litt und leidet die Beschwerdeführerin nur teilweise unter Symptomen, die zu den typischen Beschwerden nach einem Schleudertrauma zu zählen sind. Die übrigen, wie Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität oder Wesensveränderung, traten nicht auf. Nicht initial, sondern erst viel später traten dann auch depressive Symptome auf. Im Vordergrund standen sodann von Anfang an auch Nackenschmerzen, die jedoch nicht im engeren Sinne zum typischen bunten Beschwerdebild zu zählen sind. Insgesamt kann nicht davon ausgegangen werden, dass bei der Beschwerdeführerin nach dem Unfall vom 6. August 2009 das für ein Schleudertrauma oder für vergleichbare Verletzungen typische Beschwerdebild aufgetreten ist. Erst dies aber rechtfertigte es, bei der Prüfung der Adäquanz auf die Unterscheidung zwischen körperlichen und psychischen Symptomen zu verzichten. Mithin ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Adäquanzbeurteilung gestützt auf die Kriterien vorgenommen hat, die beim Auftreten einer psychischen Fehlentwicklung nach einem Unfall zu beachten sind. Folge der detaillierten Prüfung der Adäquanzkriterien durch die Beschwerdegegnerin (Urk. 2 S. 6 f. Ziff. 3 lit. c-i), die nicht zu beanstanden ist und die die Beschwerdeführerin nicht substantiiert bemängelt hat (vgl. vorstehende E. 3.3.3), ist die Verneinung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Ereignis vom 6. August 2009 und den im weiteren Verlauf aufgetretenen psychischen Beschwerden. Die Beschwerdegegnerin ist richtigerweise zu diesem Schluss gelangt (Urk. 2 S. 8).
3.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass bezüglich des psychischen Leidens der adäquate Kausalzusammenhang nicht gegeben ist. In diesem Zusammenhang ist der Anspruch auf Leistungen zu verneinen. Darüber hinaus leidet die Beschwerdeführerin entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin auch unter objektiv begründbaren, auf die Verletzung im Bereich der HWS zurückgehenden Unfallfolgen organischen Ursprungs (vgl. vorstehende E. 3.2). Als Folge der dadurch bedingten funktionellen Beeinträchtigung haben die MEDAS-Gutachter eine Limitierung der beruflichen Leistungsfähigkeit in der bisherigen oder einer anderen angepassten Tätigkeit im Umfang von 20 % für ausgewiesen erachtet. Entspricht der bisherige Erwerbsbereich einer angepassten Tätigkeit, so ist auf eine Invaliditätsbemessung mittels eines Einkommensvergleichs im Sinne von Art. 16 ATSG zu verzichten. Es rechtfertigt sich in diesem Fall, den Invaliditätsgrad mittels eines Prozentvergleichs zu bestimmen, da die beiden Vergleichseinkommen auf identischer Grundlage zu ermitteln wären (Urteil des Bundesgerichts 9C_851/2018 vom 23. Mai 2019 E. 5.1). Die gutachterlich attestierte Einschränkung von 20 % entspricht somit dem Invaliditätsgrad.
3.5 Die Invalidenrente beträgt gemäss Art. 20 Abs. 1 UVG bei Vollinvalidität 80 % des versicherten Verdienstes; bei Teilinvalidität wird sie entsprechend gekürzt. Der Prozentsatz der Rente entspricht somit dem Invaliditätsgrad, sofern dieser die Mindesthöhe von 10 % erreicht hat (vgl. Art. 18 Abs. 1 UVG). Zu beachten ist sodann Art. 24 Abs. 2 UVV. Beginnt die Rente mehr als fünf Jahre nach dem Unfall oder dem Ausbruch der Berufskrankheit, so ist der Lohn massgebend, den die versicherte Person ohne den Unfall oder die Berufskrankheit im Jahre vor dem Rentenbeginn bezogen hätte, sofern er höher ist als der letzte vor dem Unfall oder dem Ausbruch der Berufskrankheit erzielte Lohn. Die Beschwerdeführerin hat Anspruch auf eine Rente für die Zeit nach dem 9. Mai 2017 (vgl. vorstehende E. 3.1), mithin mehr als sieben Jahre nach dem Unfall vom 6. August 2009 (Urk. 8/G1). Der versicherte Verdienst ist nicht nur die Grundlage für die Bemessung des Rentenanspruchs, sondern auch diejenige für die Berechnung des Taggeldanspruchs (Art. 17 UVG). Der Taggeldberechnung für die Zeit ab dem 23. August 2010 legte die Beschwerdegegnerin einen versicherten Verdienst von Fr. 44'833.-- zu Grunde (vgl. nachstehende E. 4.2). Von welchem Lohn auszugehen ist, den die Beschwerdeführerin ohne den Unfall ein Jahr vor dem Rentenbeginn erzielt hätte, ist jedoch nicht ermittelt worden. Solche Abklärungen hat die Beschwerdegegnerin bislang nicht getätigt. Sodann ist aufgrund der Akten davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin Rentenleistungen der Invalidenversicherung bezieht. Aktenkundig ist eine Korrespondenz der Parteien betreffend eine Überentschädigungsforderung (vgl. Urk. 15/G290 ff.). Hat die versicherte Person Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung, so ist zu beachten, dass nach Massgabe von Art. 20 Abs. 2 UVG eine Komplementärrente zu berechnen ist. Die gesetzeskonforme Berechnung der Invalidenrente unter Berücksichtigung der genannten Gesichtspunkte hat durch die Beschwerdegegnerin zu erfolgen, an die die Sache zurückzuweisen ist (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer).
4.
4.1 In der Verfügung vom 18. September 2020 entschied die Beschwerdegegnerin, die Beschwerdeführerin habe für die Zeit vom 1. September 2014 bis und mit 9. Mai 2017 Anspruch auf die Nachzahlung von Taggeldern im Gesamtbetrag von Fr. 54'789.80. Die Taggeldzahlung basiert auf einer Arbeitsfähigkeit von 60 % gemäss den Feststellungen im MEDAS-Gutachten vom 27. Januar 2020 (vgl. Urk. 15/M69/1 S. 7) und einem Taggeldansatz in der Höhe von Fr. 39.32 (Urk. 15/G287 S. 6). Dagegen wendet die Beschwerdeführerin ein, der Taggeldansatz von Fr. 39.32 sei nicht nachvollziehbar und nicht erstellt (Urk. 1 S. 9 Ziff. 9).
4.2 Dem Taggeldansatz liegt der von der Beschwerdegegnerin für die Zeit ab dem 23. August 2010 errechnete versicherte Jahresverdienst von Fr. 44'833.-- zu Grunde. Dieser setzte sich zusammen aus dem Verdienst aus den Anstellungen beim Spital Y.___ (Beschäftigungsgrad: 70 %, Jahreslohn: Fr. 31'701.--) einerseits und dem Verdienst bei der A.___ AG andererseits (Beschäftigungsgrad: 20 %, Jahreslohn: Fr. 13'833.44). Die beiden, basierend auf diesen Einkommen gestützt auf Art. 17 UVG ermittelten Taggeldansätze von Fr. 69.50 und Fr. 28.80 ergeben zusammen Fr. 98.30 (Urk. 8/G44a S. 3). Ab September 2014 bestand gemäss MEDAS-Gutachten, was unbestritten ist, eine Arbeitsfähigkeit von 60 % in der angestammten und auch in einer angepassten Tätigkeit (Urk. 15/M69/1 S. 7), Mithin bestand in der betreffenden Zeitperiode eine Arbeitsunfähigkeit von 40 %. 40 % des Ansatzes für ein volles Taggeld entspricht - was die Beschwerdegegnerin korrekt berechnet hat - Fr. 39.32 (Fr. 98.30 x 0,4).
4.3 Es ergibt sich, dass der der Nachzahlung zu Grunde liegende Taggeldansatz sowohl nachvollziehbar als auch erstellt ist. Die übrigen Aspekte im Zusammenhang mit der Nachzahlung hat die Beschwerdeführerin nicht bemängelt und es ergeben sich keine Anhaltspunkte, die Anlass zu einer Korrektur gäben. Nach Massgabe von Art. 26 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) steht der Beschwerdeführerin für diese Nachzahlung ein Verzugszins von 5 % zu, worauf sie richtigerweise hingewiesen hat (Urk. 2 S. 9 Ziff. 9).
5. Soweit der mit Einspracheentscheid bestätigte Entscheid der Beschwerdegegnerin gemäss Verfügung vom 18. September 2020 angefochten wurde - nämlich betreffend den Anspruch auf eine Invalidenrente, betreffend Taggeldansatz im Zusammenhang mit der Taggeldnachzahlung und betreffend den Verzugszins auf die Taggeldnachzahlung - ist die Beschwerde teilweise begründet. Der Beschwerdeführerin steht mit Wirkung ab 10. Mai 2017 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 20 % eine Invalidenrente zu und die Beschwerdegegnerin hat die Taggeldnachzahlung nach Massgabe von Art. 26 Abs. 1 ATSG zu verzinsen. Im Übrigen erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Zwecks konkreter Berechnung des Rentenanspruchs und der nachzuzahlenden Verzugszinse ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
6. Ausgangsgemäss hat die vertretene Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist gemäss § 34 GSVGer unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses festzusetzen. Zwar liegt ein teilweises Obsiegen vor, dieses betrifft indessen den wesentlichsten Aspekt, das heisst den Rentenanspruch. Es rechtfertigt sich somit, der Beschwerdeführerin gleichwohl eine ungekürzte Prozessentschädigung zuzusprechen. Unter Berücksichtigung der genannten Aspekte erweist sich eine Entschädigung von Fr. 2'700.-- als angemessen (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen).
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Unfallversicherung Stadt Zürich vom 18. November 2020 insofern aufgehoben, als damit der Anspruch auf eine Invalidenrente verneint und auf die Zusprechung eines Verzugszinses auf die Taggeldnachzahlung verzichtet wurde und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin für die Zeit nach dem 9. Mai 2017 Anspruch auf eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 20 % sowie Anspruch auf einen Verzugszins von 5 % auf die Taggeldnachzahlung für die Zeit vom 1. September 2014 bis 9. Mai 2017 hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
Zur Berechnung der Invalidenrente und des Verzugszinses wird die Sache im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2’700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dominique Chopard
- Unfallversicherung Stadt Zürich
- Bundesamt für Gesundheit
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 E.___, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
FehrWilhelm