Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2021.00007
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Ersatzrichterin Tanner Imfeld
Gerichtsschreiberin Babic
Urteil vom 27. September 2021
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Loher
schadenanwaelte AG
Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich
gegen
AXA Versicherungen AG
Generaldirektion
General Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1964, war seit dem 16. August 2009 als Kindergartenlehrperson beim Y.___ angestellt (Urk. 9/A11) und damit bei der AXA Versicherungen AG gegen Unfälle versichert. Am 24. März 2017 erlitt sie einen Zeckenbiss am linken Handgelenk (Urk. 10/M6). Bei der Diagnose einer Frühsommer-Meningoenzephalitis (Urk. 10/M8) erbrachte die AXA die gesetzlichen Leistungen. Ein per Januar 2018 geplanter Arbeitsversuch musste aufgrund der persistierenden Schwindelbeschwerden wieder abgebrochen werden (Urk. 9/A67 und Urk. 9/A79 S. 3).
Die AXA veranlasste in der Folge eine polydisziplinäre Begutachtung im Zentrum Z.___ (Z.___, Expertise vom 19. August 2019, Urk. 10/M51). Gestützt auf das Gutachten und die beantworteten Rückfragen (Urk. 10/M52 und M54) reduzierte sie mit Verfügung vom 12. November 2019 (Urk. 9/A163) die Taggeld-Leistungen per 16. September 2019 auf 50 %. Die dagegen erhobene Einsprache vom 12. Dezember 2019 (Urk. 9/A166) wies die AXA mit Entscheid vom 16. Oktober 2020 ab (Urk. 9/A194).
Mit Mitteilung vom 12. August 2020 (Urk. 9/A185) war die Versicherte unter Zustellung des Fragenkatalogs über die beabsichtigte Durchführung einer Verlaufsbegutachtung beim Z.___ informiert worden. Die Versicherte erklärte sich mit der Verlaufsbegutachtung beim Z.___ nicht einverstanden (Urk. 9/A186 und A191). In der Folge ordnete die AXA mit prozessleitender Zwischenverfügung vom 20. November 2020 (Urk. 2) eine Verlaufsbegutachtung durch das Z.___ an.
2. Dagegen erhob die Versicherte am 8. Januar 2021 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur Durchführung eines Einigungsverfahrens an die Versicherung zurückzuweisen (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 30. April 2021 (Urk. 8) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 3. Juni 2021 (Urk. 12) hielt die Beschwerdeführerin an ihrem Rechtsbegehren fest und reichte eine Stellungnahme von Dr. A.___, Facharzt für Neurologie FMH, (Urk. 13) zu den Akten, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 8. Juni 2021 (Urk. 14) unter Fristansetzung zur Stellungnahme zur Kenntnis gebracht wurde. Am 28. Juni 2021 (Urk. 16) verwies die AXA auf ihren Sistierungsantrag im Prozess Nr. UV.2020.00259 betreffend Reduktion der Taggelder und ersuchte um Neuansetzung einer Frist zur Erstattung der Duplik im vorliegenden Verfahren nach jenem Entscheid. Eine Zustellung an die Gegenpartei erfolgt - da es sich lediglich um ein Fristerstreckungsgesuch handelt - mit diesem Entscheid.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Unfallversicherung anwendbar, soweit das Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht (Art. 1 Abs. 1 UVG).
1.2 Zwischenverfügungen können gemäss Art. 55 Abs. 1 des ATSG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG) bei Bejahung eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils (Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG) unter Erhebung aller gesetzlich vorgesehenen Rügen rechtlicher und tatsächlicher Natur angefochten werden. Bei der Beurteilung des Merkmals des nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Kontext der Gutachtenanordnung ist gemäss der Rechtsprechung (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7) die Eintretensvoraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren zu bejahen, zumal die nicht sachgerechte Begutachtung in der Regel einen rechtlichen und nicht nur einen tatsächlichen Nachteil bewirken wird.
Diese zur Invalidenversicherung ergangene Rechtsprechung findet, soweit sie vorliegend zitiert wurde, auch im Bereich der Unfallversicherung Anwendung (BGE 138 V 318 E. 6.1 und 6.2).
1.3 Beschwerdeweise geltend gemacht werden können materielle Einwendungen beispielsweise des Inhalts, die in Aussicht genommene Begutachtung sei nicht notwendig, weil sie – mit Blick auf einen bereits umfassend abgeklärten Sachverhalt – bloss einer Zweitmeinung entspreche (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7 mit Hinweisen; noch anders: BGE 136 V 156). Sodann können personenbezogene Ausstandsgründe gerügt werden.
Im Verwaltungsverfahren müssen Personen, die Entscheidungen über Rechte und Pflichten treffen oder vorzubereiten haben, darunter auch Sachverständige, in den Ausstand treten, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben oder aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten (Art. 10 VwVG und Art. 36 Abs. 1 ATSG sowie statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_599/2014 vom 18. Dezember 2015 E. 6.2 mit zahlreichen Hinweisen).
Gemäss Art. 44 ATSG kann die versicherte Person einen Gutachter aus triftigen Gründen ablehnen und Gegenvorschläge machen. Zum einen werden von den triftigen Gründen die eigentlichen gesetzlichen Ausstandsgründe (vgl. Art. 10 VwVG und Art. 36 Abs. 1 ATSG) erfasst; zum andern zählen auch weitere Aspekte - etwa die fehlende Sachkenntnis - zu den triftigen Gründen (Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2015, Rz 38 zu Art. 44; vgl. auch BGE 132 V 93 E. 6.4 f.).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung vom 20. November 2020 fest, die Beschwerdeführerin habe keine (konkreten) Ablehnungs- und Ausstandsgründe geltend gemacht. Es gehe nicht darum, sich eine Gutachterstelle zu wünschen, sondern darum, sich beim Vorliegen gewichtiger Einwände auf eine Gutachterstelle zu einigen, mit welcher beide Parteien leben könnten. Die Einwände, welche gegen das Z.___ vorgebracht worden seien, würden jeglicher Grundlage entbehren. Der Umstand, dass sich ein Sachverständiger schon einmal mit einer Person befasst hat, schliesse dessen späteren Beizug als Gutachter nicht zur Vornherein aus und eine unzulässige Vorbefassung liege auch nicht vor. Der durch die Beschwerdeführerin vorgeschlagene Arzt, habe eine volle Arbeitsunfähigkeit bescheinigt, dies aber nur mit «nach Angaben der behandelnden Ärzte sei die Versicherte als 100 % berufsunfähig einzustufen» begründet und habe sich nicht mit anderslautenden Meinungen auseinandergesetzt.
In ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 8) führte die Beschwerdegegnerin aus, bei den Vorbringen der Beschwerdeführerin handle es sich nicht um Ausführungen zu allfälligen triftigen Gründen, sondern lediglich um Kritik am Gutachten vom 19. August 2019. Abgesehen davon, dass man inhaltlich anderer Meinung sei, gelinge es der Beschwerdeführerin nicht, triftige Gründe gegen die Gutachter des Z.___ vorzubringen.
2.2 Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt (Urk. 1), die Beschwerdegegnerin habe ihre Gehörs- und Partizipationsrechte verletzt, indem sie am Z.___ als Begutachtungsstelle festgehalten habe (S. 5). Aus näher dargelegten Gründen sei das Gutachten vom 19. August 2019 inhaltlich mangelhaft (S. 6 ff.). Der federführende Gutachter, Dr. B.___, habe sich bei der Beantwortung von Ergänzungsfragen geweigert im Detail darauf einzugehen, was darauf schliessen lasse, dass die Gutachter entweder ungenau vorgegangen seien oder sich von anderen Motiven hätten leiten lassen (S. 7). Der neurologische Gutachter, Dr. C.___, habe in seinem Teilgutachten auf Literatur verwiesen, ohne jedoch die genauen Stellen zu erwähnen. Die exakte Quellenangabe stelle ein absolutes Grunderfordernis dar (S. 8). Aus näher dargelegten Gründen seien die Ergänzungsfragen zum Gutachten nicht ausreichend begründet worden und das dabei gezeigte Verhalten der Gutachter spreche nicht für eine sachbezogene, neutrale Haltung (S. 9 f.). Wenn das Verlaufsgutachten beim selben Gutachter in Auftrag gegeben werde, bestehe eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Gutachter seiner neuen Expertise die Schlussfolgerungen des ersten Gutachtens zugrunde lege. Wenn dieses jedoch als nicht beweiswertig qualifiziert werde, sei auch das Verlaufsgutachten nicht beweiswertig. Um diesem Risiko vorzubeugen sei es angezeigt, das Verlaufsgutachten nicht beim selben Gutachter in Auftrag zu geben (S. 11).
Unter Beilage einer Stellungnahme von Dr. A.___ (Urk. 13), brachte die Beschwerdeführerin am 3. Juni 2021 (Urk. 12) erneut vor, dass das Gutachten vom 19. August 2019 mangelhaft sei. Auch wiederholte sie darin, dass die Haltung von Dr. B.___ bei der Beantwortung der Ergänzungsfragen den Vorwurf der Befangenheit untermauere (S. 2). Aus näher dargelegten Gründen seien die von Dr. C.___ im neurologischen Teilgutachten getroffenen Schlussfolgerungen falsch, was ebenfalls auf eine Befangenheit schliessen lasse (S. 3 f.).
3.
3.1 Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin am 12. August 2020 (Urk. 9/A185) über eine geplante neurologische Verlaufsbegutachtung informierte, den Namen des in Aussicht genommenen Gutachters des Z.___ und dessen fachärztliche Spezialisierung (Neurologie) bekannt gab, ihr den Fragenkatalog zustellte und ihr die Möglichkeit einräumte, Zusatzfragen zu stellen. Die Beschwerdeführerin beantragte mit Schreiben vom 24. August 2020 (Urk. 9/A186), die Verlaufsbegutachtung an einem anderen Institut durchführen zu lassen. Die Beschwerdegegnerin hielt hierauf mit Schreiben vom 16. September 2020 (Urk. 9/A188) am Z.___ als Begutachtungsstelle fest. Die Beschwerdeführerin erklärte sich am 28. September 2020 (Urk. 9/A191) nicht einverstanden, worauf die Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen Verfügung vom 20. November 2020 (Urk. 2) die Verlaufsbegutachtung durch Dr. C.___ vom Z.___ anordnete.
Nach Gesagtem hat die Beschwerdegegnerin das Verfahren betreffend die Einholung des neurologischen Verlaufsgutachtens grundsätzlich vollständig und korrekt durchgeführt. Sie war mithin berechtigt, mit Erlass der angefochtenen Verfügung vom 20. November 2020 (Urk. 2) über die Begutachtung beziehungsweise die Einholung eines Verlaufsgutachtens beim Z.___ zu verfügen. Die Beschwerdegegnerin gewährte der Beschwerdeführerin vor Erlass der angefochtenen Zwischenverfügung über die Anordnung der neurologischen Verlaufsbegutachtung die Gehörs- und Partizipationsrechte gemäss BGE 138 V 318 E. 6.1.4 in Verbindung mit BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7-9. Eine von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Verletzung der Gehörs- und Partizipationsrechte (Urk. 1 S. 5) liegt damit nicht vor.
3.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich auf den Standpunkt, dass auf das erste Z.___-Gutachten nicht abgestellt werden könne. Sie rügte sodann in formeller Hinsicht, dass das Z.___ nicht mit der Verlaufsbegutachtung hätte beauftragt werden dürfen, vielmehr hätte die Gutachtensstelle in gegenseitiger Absprache bestimmt werden müssen (Urk. 1 S. 5 und S. 12).
Diesbezüglich ist anzumerken, dass eine Partei nicht zu einer einvernehmlichen Gutachtenseinholung verpflichtet werden kann und kein Rechtsanspruch auf konsensuale Bestimmung der Gutachterstelle besteht (Urteil des Bundesgerichts 8C_512/2013 vom 13. Januar 2014 E. 3.5). Unter diesem Gesichtspunkt ist somit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin das Z.___ mit der neurologischen Verlaufsbegutachtung beauftragt hat.
3.3
3.3.1 Gemäss der Garantie des verfassungsmässigen Richters (Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung, BV und Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, EMRK) hat der Einzelne Anspruch darauf, dass seine Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Gericht ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Liegen bei objektiver Betrachtungsweise Gegebenheiten vor, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen, so ist die Garantie verletzt (BGE 127 I 196 E. 2b mit Hinweisen). Für Sachverständige gelten grundsätzlich die gleichen Ausstands- und Ablehnungsgründe, wie sie für den Richter vorgesehen sind (BGE 120 V 357 E. 3a). Da sie nicht Mitglied des Gerichts sind, richten sich die Anforderungen zwar nicht nach Art. 30 Abs. 1 BV, sondern nach Art. 29 Abs. 1 BV. Hinsichtlich der Unparteilichkeit und Unbefangenheit kommt Art. 29 Abs. 1 BV indessen ein mit Art. 30 Abs. 1 BV weitgehend übereinstimmender Gehalt zu (BGE 127 I 196 E. 2b). Bei der Befangenheit handelt es sich um einen inneren Zustand, der nur schwer bewiesen werden kann. Es braucht daher für die Ablehnung nicht nachgewiesen zu werden, dass die sachverständige Person tatsächlich befangen ist. Es genügt vielmehr, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Bei der Beurteilung des Anscheins der Befangenheit und der Gewichtung solcher Umstände kann jedoch nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden. Das Misstrauen muss vielmehr in objektiver Weise als begründet erscheinen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztgutachten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters ein strenger Massstab anzusetzen (BGE 132 V 93 E. 7.1).
3.3.2 Zu unterscheiden ist zwischen Einwendungen formeller und Einwendungen materieller Natur. Zu den Einwendungen formeller Natur zählen die gesetzlichen Ausstandsgründe (vgl. Art. 10 VwVG und Art. 36 Abs. 1 ATSG), weil sie geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Sachverständigen zu erwecken. Dazu gehören beispielsweise ein persönliches Interesse an der zu beurteilenden Sache, aber auch die enge verwandtschaftliche oder freundschaftliche Verbundenheit mit einer Partei oder andere Gründe von ähnlichem Gewicht. Demgegenüber kann in materieller Hinsicht, wie bereits erwähnt (vorstehende E. 1.2), geltend gemacht werden, die in Aussicht genommene Begutachtung sei nicht notwendig, weil sie bloss einer Zweitmeinung entspreche. Einwendungen materieller Natur können sich auch gegen die Person des Gutachters richten. Insbesondere können diese die gutachterliche Fachkompetenz des Gutachters beschlagen (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7).
3.3.3 Bei den Einwendungen hinsichtlich der gutachterlichen Fachkompetenz muss es sich indes um personenbezogene Einwendungen, wie die fachliche Ausbildung oder die berufliche Erfahrung des Gutachters, handeln. Eine mangelnde gutachterliche Fachkompetenz kann indes nicht mit einer mangelnden Qualität beziehungsweise einer fehlenden Schlüssigkeit eines im gleichen Verfahren von diesem Gutachter bereits zu einem früheren Zeitpunkt erstatteten Gutachtens begründet werden. Solche Einwendungen beschlagen vielmehr Fragen, welche zur Beweiswürdigung gehören. Es besteht jedoch kein Anlass, die Beweiswürdigung bereits auf den Zeitpunkt der Überprüfung eines Zwischenentscheids betreffend die Anordnung einer Begutachtung vorzuverlegen. Aus diesem Grunde können solche Einwendungen erst im Rahmen der Beweiswürdigung und mithin bei Erlass der Verfügung über den Leistungsanspruch beziehungsweise im nachfolgenden Rechtsmittelverfahren behandelt werden (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7 und BGE 132 V 93 E. 6.5).
3.3.4 Die Beschwerdeführerin macht keine formellen Einwendungen im Sinne der gesetzlichen Ausstandsgründe gegen eine Teilnahme von Dr. C.___ an der streitigen Verlaufsbegutachtung geltend. Sie erhebt vielmehr materielle Einwendungen gegen dessen Teilnahme. Insbesondere macht sie geltend, dass dieser im ursprünglichen Gutachten des Z.___ davon ausgegangen sei, dass keine schwere Enzephalitis vorgelegen habe und dass das Ausmass der festgestellten Restbefunde ungewöhnlich sei, was ihrer Ansicht nach nicht nachvollziehbar sei. Auch sei eine Auseinandersetzung mit abweichenden Meinung nur betreffend Kausalität der Migräne erfolgt, was offen lasse, ob Dr. C.___ gegenteilige Meinungen in seine Beurteilung miteinbezogen habe (Urk. 1 S. 8 f.). Es müsse davon ausgegangen werden, dass er seinen Schlussfolgerungen die Vermutung zugrunde gelegt habe, dass nur der schwere Krankheitsverlauf erhebliche Restsymptome zur Folge habe. Dafür finde sich jedoch keine empirische Grundlage. Die initialen Befunde seien zudem gravierender gewesen als von Dr. C.___ angenommen und er habe diese aktenwidrig zusammengefasst. Auch die Beinparese sei unzureichend gewürdigt worden und die festgestellte Gangunsicherheit sei fälschlicherweise einer frühgeburtlichen Cerebralparese zugeordnet worden (Urk. 12 S. 2 ff.).
3.3.5 Die Beschwerdeführerin begründet ihre Rügen der fehlenden Fachkompetenz von Dr. C.___ ausschliesslich mit einer mangelhaften ursprünglichen Begutachtung. Diese Rügen beschlagen indes die Beweiswürdigung, welche nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens darstellt, und erweisen sich daher als verfrüht. Ein Grund für die Anordnung der Verlaufsbegutachtung an einer anderen Institution ist bezüglich dieses Themenkomplexes nicht gegeben.
3.3.6 Hinsichtlich der geltend gemachten Befangenheit von Dr. C.___ ist anzumerken, dass es zwar zutrifft, dass Dr. C.___ mit der Sache vorbefasst ist, da er bei der ersten Begutachtung mitgewirkt hat. Vorbefassung begründet jedoch nicht zwingend den Anschein der Befangenheit. Nach der Rechtsprechung kann ein Sachverständiger nicht allein deshalb abgelehnt werden, weil er die Explorandin schon früher einmal begutachtet hat. Eine unzulässige Vorbefassung liegt auch dann nicht vor, wenn er zu (für eine Partei) ungünstigen Schlussfolgerungen gelangt. Anderes gilt, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit objektiv zu begründen vermögen, etwa wenn der Sachverständige seinen Bericht nicht neutral und sachlich abfasste (BGE 132 V 93 E. 7.7.2 mit Hinweisen). Dies trifft vorliegend indessen nicht zu. Sodann wird die Begutachtung durch eine vorbefasste Institution vom Bundesgericht als unproblematisch angesehen (BGE 147 V 79 E. 7.4.5).
Der Umstand, dass Dr. C.___ die Beschwerdeführerin bereits früher begutachtet hat, schliesst insbesondere eine spätere erneute Verlaufskontrolle nicht aus. Ganz im Gegenteil erscheint es sinnvoll, den bereits mit der Versicherten befassten Mediziner zur Entwicklung des Beschwerdebildes und der Arbeitsfähigkeit zu befragen. Eine von anderen mit der Versicherten befassten Ärzten abweichende Beurteilung vermag die Objektivität nicht in Frage zu stellen. Es gehört vielmehr zu den Pflichten eines Gutachters, sich kritisch mit dem Aktenmaterial auseinanderzusetzen und eine eigenständige Beurteilung abzugeben. Dr. C.___ wird sich im Rahmen des Verlaufsgutachtens, wie mit den übrigen medizinischen Akten, auch mit der Stellungnahme von Dr. A.___ auseinandersetzen zu haben. Auf welche Einschätzung letztlich abzustellen sein wird, ist eine im Verwaltungs- und allenfalls Gerichtsverfahren zu klärende Frage der Beweiswürdigung (BGE 132 V 93 E. 7.7.2 mit Hinweisen).
Entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Auffassung hat Dr. C.___ nicht die Schlüssigkeit seiner früheren Expertise zu überprüfen oder objektiv zu kontrollieren (Urk. 1 S. 8 f. und Urk. 12 S. 1 ff.), da er den klar umrissenen Auftrag hat, bei der Erstellung eines Verlaufsgutachtens mitzuwirken und damit Bezug auf die gesundheitliche Entwicklung zu nehmen. Das Ergebnis der Verlaufsbegutachtung erscheint daher als offen und nicht vorbestimmt, so dass gegen seine Bestellung als Gutachter nichts einzuwenden ist (vgl. die Urteile des Bundesgerichts 9C_441 vom 18. Juni 2014 E. 2.2, 9C_273/2009 vom 14. September 2009 E. 3.4 und 8C_89/2007 vom 20. August 2008 E. 6.2, je mit Hinweisen). Eine Frage der Beweiswürdigung ist es, welche Schlüsse zu ziehen sein werden, wenn der Gutachter auf seine bisherige Einschätzung Bezug nimmt und darauf aufbaut.
Mit dem Vorbringen, der federführende Gutachter, Dr. B.___, habe sich bei der Beantwortung der Ergänzungsfragen geweigert, Auskunft zu geben, kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Einerseits ist Dr. C.___ und nicht Dr. B.___ der vorgesehene neurologische Gutachter im vorgesehenen Verlaufsgutachten, womit etwaige Ausstandsgründe gegen Dr. B.___ nicht auf Dr. C.___ übertragen werden können. Andererseits ist anzumerken, dass die Beantwortung der Fragen durch Dr. B.___ zwar tatsächlich knapp ausfiel, von einer generellen Verweigerung jedoch keine Rede sein kann, zumal die Fragen auch relativ offen formuliert waren (vgl. Urk. 9/A161 und Urk. 10/M54) und diese nach Auffassung des Gutachters bereits hinlänglich beantwortet waren. Dass er zu Händen der Beschwerdegegnerin keine Kopien von zitierter medizinischer Fachliteratur anfertigen wollte, ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. Medizinische Angaben haben durch Fachärzte zu erfolgen und eine allfällige Auseinandersetzung seitens der Beschwerdeführerin wäre nicht gewichtig.
3.4 Nach Gesagtem ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen Verfügung vom 20. November 2020 Dr. C.___ vom Z.___ mit der Erstattung einer neurologischen Verlaufsbegutachtung der Beschwerdeführerin beauftragte, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Markus Loher unter Beilage einer Kopie von Urk. 16
- AXA Versicherungen AG
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubBabic