Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2021.00010


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiber Müller

Urteil vom 3. November 2021

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Mark A. Glavas

Advokatur Glavas AG, Haus zur alten Dorfbank

Dorfstrasse 33, 9313 Muolen


gegen


Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG

Richtiplatz 1, 8304 Wallisellen

Beschwerdegegnerin


Zustelladresse: Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG

Postfach, 8010 Zürich




Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1984, ist seit dem 1. April 2016 bei der Y.___ AG als Buffet-Mitarbeiter angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG (nachfolgend: Allianz) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert (vgl. Urk. 10/6 und Urk. 10/8).

    Mit Unfallmeldung UVG vom 8Mai 2019 (Urk. 10/6) liess der Versicherte der Allianz melden, dass er am 17April 2019 zuhause beim Fussballspielen mit den Kindern ausgerutscht und hingefallen sei. Er habe sich Verletzungen am Rücken/Wirbelsäule und Lendenwirbel zugezogen. Dr. med. Z.___, welcher den Versicherten am 21. April 2019 als erster behandelt hatte, diagnostizierte am 2. Juni 2019 (Urk. 10/16) eine akute Lumboischialgie links, eine Protrusion L5/S1 mit S1-Wurzelreizung links, eine Diskushernie L3/4 links und einen Anulusriss. Die Allianz tätigte in der Folge Abklärungen zum Gesundheitszustand und zum Hergang des vermeintlichen Ereignisses vom 17. April 2019 (Urk. 10/17-19, 10/24).

1.2    Mit Verfügung vom 26. Februar 2020 (Urk. 10/37) verneinte die Allianz einen Leistungsanspruch mit der Begründung, dass die Beschwerden des Versicherten weder auf einen Unfall noch auf eine unfallähnliche Körperschädigung zurückzuführen seien. Es könne nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden, dass ein Sturz sattgefunden habe, welcher die festgestellten Befunde hervorgerufen habe. Die vom Versicherten am 27März 2020 (Urk. 10/38) erhobene Einsprache wies die Allianz mit Entscheid vom 25November 2020 ab (Urk. 2).


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 25. November 2020 erhob der Versicherte am 11Januar 2021 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte, dieser sei aufzuheben und es seien ihm die Unfallversicherungsleistungen gemäss dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) auszurichten (S. 2).

    Die Allianz schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 17März 2021 (Urk. 8) auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 25. März 2021 (Urk. 11) zur Kenntnis gebracht wurde.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    UV170040Gegenstand der Unfallversicherung, Leistungsübersicht05.2021Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1).

1.2    Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.

1.3    Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 144 V 427 E. 3.2).

    Im Sozialversicherungsrecht besteht kein Rechtsgrundsatz des Inhalts, dass die Verwaltung oder das Gericht im Zweifelsfall zugunsten der versicherten Person zu entscheiden hätte (ARV 1990 Nr. 12).

    Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialversicherungsgerichts (oder der verfügenden Verwaltungsstelle) ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein (BGE 115 V 111 E. 3d/bb; Maurer, Sozialversicherungsrecht, Bd. I, 2. unveränderte Aufl., Bern 1983, S. 438 Ziff. 7a). Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 115 V 133 E. 8a). Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b).

1.4    Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die sogenannten Aussagen der ersten Stunde ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 143 V 168 E. 5.2.2, 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin verneinte ihre Leistungspflicht im Wesentlichen mit der Begründung, die erste, vom Beschwerdeführer persönlich abgegebene Aussage, sei diejenige auf dem Frageblatt vom 7. Juni 2019 gewesen. Die zweite Frage auf dem Frageblatt ziele direkt auf die Ungewöhnlichkeit des Ereignisses, wobei konkret nach einem Sturz, Anschlagen oder ähnlichem gefragt werde. Diese Frage habe er explizit verneint («Nichts Unvorhergesehenes»). Diese Version des Sachverhalts habe der Beschwerdeführer anlässlich eines persönlichen Telefongesprächs am 16. Juli 2019 bestätigt. Die Frage, ob etwas Aussergewöhnliches passiert sei, ob er hingefallen oder gestürzt sei, habe er explizit verneint. Da der Beschwerdeführer zwei Mal persönlich bestätigt habe, dass es keinen Sturz gegeben habe oder sonst etwas Ungewöhnliches vorgefallen sei, sei dieser Sachverhaltsdarstellung gegenüber derjenigen in der Unfallmeldung den Vorzug zu geben. Dass der Beschwerdeführer nach der Ablehnung der Leistungspflicht seine Sachverhaltsdarstellung geändert habe, könne aufgrund der Beweismaxime der Priorität der Aussagen der ersten Stunde keine Berücksichtigung finden. Im Ergebnis sei den spontanen und direkten Aussagen mehr Gewicht beizumessen, womit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit das Vorliegen eines ungewöhnlichen äusseren Faktors angenommen werden könne. Die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Unfallereignisses seien somit nicht erfüllt. Ebenso sei das Vorliegen einer unfallähnlichen Körperschädigung nach Art. 6 Abs. 2 UVG zu verneinen (Urk. 2 S. 4-7, vgl. auch die Beschwerdeantwort [Urk. 8 S. 2 f.]).

2.2    Demgegenüber liess der Beschwerdeführer im Wesentlichen vortragen (Urk. 1), er habe am 17. April 2019 zwei Ereignisse erlitten, bei welchen er sich verletzt habe. Zuerst habe er bei seiner Tätigkeit das Buffet bereitzustellen bei einer Drehbewegung einen Knacks erlitten. Am Nachmittag sei er beim Fussballspiel mit seinen Kindern im nassen Gras ausgerutscht und auf den Rücken gefallen (S. 3 Ziff. 1). Die Beschwerdegegnerin habe ihm, der über keinerlei Deutschkenntnisse verfüge, zur Sachverhaltsabklärung einen Fragebogen zugestellt. Dieser habe er von einem Kollegen ausfüllen lassen. Auch dieser habe insbesondere die Frage zwei nicht richtig verstanden. Eine Telefonnotiz über ein in der Folge in nicht albanischer Sprache geführtes Telefonat sei erst, nachdem er mittels Einsprache auf die Protokollierungspflicht hingewiesen habe, «hervorgezaubert» worden (S. 4 Ziff. 3-4). Die Beschwerdegegnerin berufe sich auf das erste Arztzeugnis und insbesondere das Telefonat, weshalb keine UVG-Leistungspflicht bestehen soll. Tatsächlich sei der Vorfall beim Arbeitgeber kein Unfall im Rechtssinne. Seinem Arbeitgeber gegenüber habe er auf Englisch den zweiten Unfall einwandfrei schildern können, was auch von diesem festgehalten worden sei (S. 5 Ziff. 6). Praxisgemäss komme einer Nachbesserung einer Sachverhaltsdarstellung nach einer Ablehnung von Unfallversicherungsleistungen nicht die Glaubwürdigkeit zu wie die vorgängige Schilderung. Dies müsse aber auch bedeuten, dass sich die Beschwerdegegnerin nicht auf eine Telefonnotiz berufen dürfe, welche sie nachgeschoben habe. Es könne und dürfe dieses nachgeschobene «Beweismittel» keinesfalls verwendet werden. Selbstwenn wider Erwarten darauf abgestellt würde, hätte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer zumindest auf die Unfallmeldung ansprechen müssen, was sie nicht getan habe (Ziff. 7). Es sei nicht zur einer anderen Darstellung des Sachverhaltes gekommen, sondern es hätten zwei Ereignisse stattgefunden. Nachdem er beim zweiten Vorfall auf nassem Gras ausgerutscht und hingefallen sei, liege eine plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors vor, welche die Diskusprotrusion verursacht habe (S. 6 Ziff. 10). Gemäss Art. 36 UVG müsse die Beschwerdegegnerin die Unfallversicherungsleistungen erbringen, auch wenn die Beschwerden bloss teilweise auf den Unfall zurückzuführen seien (S. 7 Ziff.11).


3.

3.1    Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht zu Recht verneint hat, weil sich am 17. April 2019 kein Unfallereignis ereignet hat beziehungsweise ein derartiges Ereignis nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt ist.

    Unbestritten (E. 2.1-2) steht fest, dass es sich bei der vom Beschwerdeführer am 17. April 2019 bei seiner Arbeit vorgenommenen Drehbewegung, wo er ein Knacken vernommen habe, um keinen Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG handelt, ist doch dabei ein ungewöhnlicher äusserer Faktor nicht zu erkennen.

    Ebenso zu Recht unbestritten geblieben ist (Urk. 1), dass eine allfällige Leistungspflicht für die geltend gemachten Beschwerden gestützt auf Art. 6 Abs. 2 UVG ausser Betracht fällt. So handelt es sich bei den von Dr. Z.___ am 21. April 2019 (Urk. 10/16) diagnostizierten akuten Lumboischialgie, der Protrusion L5/S1 mit S1-Wurzelreizung, der Diskushernie L3/4 und dem Anulusriss um keine Knochenbrüche (lit. a), Verrenkungen von Gelenken (litb), Meniskusrisse (lit. c), Muskelrisse (lit. d), Muskelzerrungen (lit. e), Sehnenrisse (litf), Bandläsionen (litg) oder Trommelfellverletzungen (lit. h).

    Zu prüfen bleibt, ob das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Ereignis vom 17. April 2019 (Ausrutschen beim Fussballspiel) als mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt zu erachten ist.

3.2

3.2.1    Den diesbezüglich wesentlichen Akten lässt sich in Bezug auf den vermeintlichen Vorfall vom 17. April 2019 Folgendes entnehmen:

3.2.2    Dr. Z.___, welcher den Beschwerdeführer am 21April 2019 als Erster wegen der Rückenschmerzen behandelt hatte, nannte in seinem Bericht vom 2Juni 2019 (Urk. 10/16) als Diagnosen eine akute Lumboischialgie links, eine Protrusion L5/S1 mit S1-Wurzelreizung links, eine Diskushernie L3/4 links und einen Anulusriss. Zudem hielt er unter der Rubrik «Angaben des Patienten. Unfallhergang und Beschwerden, Rückfall?» fest, dass nach schwerem Heben seit drei Tagen starke Schmerzen der Lendenwirbelsäule (LWS) bestünden.

3.2.3    Mit Unfallmeldung UVG vom 8. Mai 2019 (Urk. 10/6) notierte die Arbeitgeberin des Beschwerdeführers in der Rubrik «Unfallbeschreibung»: «Beim Fussballspielen mit den Kindern ausgerutscht und hingefallen. Nach stärkeren Schmerzen am 21.04. ins Spital A.___ und am 02.05. noch einmal zum Hausarzt. Es folgt eine Untersuchung beim Spezialisten mit MRT».

3.2.4    Im «Frageblatt zur Verletzung» beantwortete der Beschwerdeführer die Frage über die genaue Beschreibung des Hergangs, wie er sich die Beschwerden zugezogen habe, am 7. Juni 2019 (Urk. 10/17) folgendermassen: «Die Beschwerden haben sich am nächsten Tag gezeigt. Ich hatte am gleichen Tag wenig Schmerzen, aber dachte es würde wieder vorbei gehen. Am nächsten Tag hatte ich so viele Schmerzen das ich nicht mehr gehen konnte». Die Frage, ob sich dabei etwas Besonderes, Unvorhergesehenes ereignet (Sturz, Anschlagen, usw.) hatte, beantwortete er wie folgt: «Ich hatte einfach die obengenannten Schmerzen. Nichts unvorhergesehenes, nur den Vorfall».

3.2.5    In einer versicherungsinternen Notiz über ein Telefonat vom 16. Juli 2019 12:00:33 Uhr (Urk. 10/39/2) hielt die zuständige Sachbearbeiterin fest: «Rückruf v. vP erhalten: Als er seine arbeite wie üblich im Service machte, spürte er bei einer Drehbewegung ein knacken. Der ganze Tag konnte er noch arbeiten und ging danach noch mit seinen Kindern Fussball spielen. Am nächsten Morgen hatte er jedoch enorme Schmerzen. Es passierte nichts aussergewöhnliches, er fiel nicht um und rutschte nicht aus. Daher Unfallbegriff nicht erfüllt».

3.3    In sachverhaltlicher Hinsicht liegen bezüglich des umstrittenen Ereignisses unterschiedliche Äusserungen des Beschwerdeführers bei den Akten.

    Dr. Z.___, welchen der Beschwerdeführer am 21. April 2019 erstmals und damit zeitnah zum vermeintlichen Ausrutschen auf dem Gras beim Fussballspiel am 17. April 2019 aufgesucht hatte, hielt fest, dass beim Beschwerdeführer nach schwerem Heben seit drei Tagen starke Schmerzen der LWS bestünden, wobei dieser Vermerk auf die Aussage des Beschwerdeführers zurück zu führen sein muss (E. 3.2.2). Von einem Sturz während des Fussballspielens war keine Rede. Auch keine Erwähnung fand die später erwähnte Drehbewegung bei der Arbeit, bei welcher es geknackt haben soll (vgl. E. 2.2, E. 3.2.5).

    Erst in der von der Arbeitgeberin am 8. Mai 2019 - rund drei Wochen nach dem vermeintlichen Ereignis - ausgefüllten, auf die Ausrichtung von Leistungen gerichteten Unfallmeldung wurde das Ausrutschen beim Fussballspielen als Grund für die bestehenden Beschwerden aufgeführt und zwar als einzige Ursache. Bezeichnenderweise finden sich weder das schwere Heben noch die - unbestrittenermassen nicht als Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG zu qualifizierende - später angeführte Drehbewegung in der Unfallmeldung wieder (E. 3.2.3).

    Wenngleich der Beschwerdeführer im von ihm am 7. Juni 2019 unterzeichneten «Frageblatt zur Verletzung» von einem Vorfall sprach - ohne diesen jedoch zu präzisieren - gab er zur Frage, ob sich etwas Besonderes oder Unvorhergesehenes ereignet habe - als explizite Beispiele werden in der Frage ein Sturz oder Anschlagen aufgeführt - ausdrücklich an, es sei «Nichts Unvorhergesehenes» passiert (E. 3.2.4). Der Verweis in der Beschwerde auf das Ausfüllenlassen durch einen Freund, welcher auch nicht des Deutschs mächtig sei und die Frage zwei nicht richtig verstanden habe (E. 2.2), ist unbehelflich. Zunächst lassen die in nahezu fehlerfreiem Deutsch gehaltenen Antworten auf eine gute Sprachkompetenz schliessen; sodann hat der Beschwerdeführer die Aussage durch seine eigenhändige Unterschrift bestätigt (vgl. Urk. 10/17 unten rechts), zumal die Beschwerdegegnerin nochmals telefonisch Rücksprache mit ihm nahm, um noch offene Fragen zu klären (E. 3.2.5).

    Bei ihren telefonischen Erkundigungen über das Vorgefallene vom 17. April 2019 gab der Beschwerdeführer am 16. Juli 2019 eindeutig auf die diesbezüglichen ausdrücklichen Fragen an, es sei weder etwas Aussergewöhnliches vorgefallen noch sei er hingefallen oder ausgerutscht (E. 3.2.5). Diese Aussage lässt keinen Interpretationsspielraum offen. Das Telefonat wurde mit dem Beschwerdeführer auf Englisch geführt (vgl. Urk. 10/41), eine Sprache, welche er im Gegensatz zur deutschen Sprache beherrscht (vgl. E. 2.2). Entgegen seiner Behauptung in der Beschwerde handelt es sich bei der diesbezüglichen Aktennotiz auch nicht um ein «nachgeschobenes Beweismittel», wie die Beschwerdegegnerin glaubhaft aufzuzeigen vermochte. Die Aktennotiz ist mit einer genauen Datums- und Zeitangabe versehen und wurde so im versicherungsinternen System umgehend erfasst (Urk. 10/41). Zwar kann in der ursprünglich unterlassenen Zustellung der Aktennotiz allenfalls eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gesehen werden, welche jedoch spätestens mit der Zustellung im Einspracheverfahren als geheilt zu erachten wäre (vgl. Urk. 8 S. 3, Urk. 10/39, Urk. 10/41). Der Beschwerdeführer bestritt denn auch weder den Umstand, dass das besagte Gespräch stattgefunden hat, noch den Inhalt desselben, sondern brachte in seiner Beschwerde lediglich vor, die Beschwerdegegnerin hätte ihn auf den Widerspruch zur Unfallmeldung explizit ansprechen sollen (vgl. E. 2.2). Indem aber der Beschwerdeführer in einer ihm verständlichen Sprache eindeutig bestätigte, dass nichts Aussergewöhnliches vorgefallen, er nicht hingefallen oder ausgerutscht war (E. 3.2.5), bestand kein Anlass zu weiteren Rückfragen.

    Aufgrund der gesamten Umstände - insbesondere der ursprüngliche Aussage gegenüber Dr. Z.___ (E. 3.2.2), dem widersprüchlichen Aussageverhalten des Beschwerdeführers (vgl. E. 3.2.2-5), seiner klaren und von ihm unbestrittenen Aussagen anlässlich des Telefonats vom 16. Juli 2019 (vgl. E. 2.2, E. 3.2.5) und dem Umstand, dass die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die «Aussagen der ersten Stunde» - vorliegend die Aussage gegenüber Dr. Z.___ - abstellen, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis), ist ein Unfallereignis nicht überwiegend wahrscheinlich. Die Beschwerdegegnerin verneinte einen am 17. April 2019 erlittenen Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG zu Recht. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Mark A. Glavas

- Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubMüller