Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2021.00016
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichterin Tanner Imfeld
Gerichtsschreiber Müller
Urteil vom 30. September 2021
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Jan Herrmann
Schmid Herrmann Rechtsanwälte
Lange Gasse 90, 4052 Basel
gegen
Suva
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1972, war als Fassadenisolierer bei der Y.___ AG tätig und in dieser Eigenschaft bei der Suva gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 9. Mai 2017 stürzte der Versicherte mit dem Velo (Urk. 8/1). Dabei zog er sich diverse Verletzungen zu, sodass ihm die Ausübung seiner bisherigen Tätigkeit nicht mehr möglich war (Urk. 8/182/17). Mit Unterstützung der Invalidenversicherung und seines Arbeitgebers konnte er eine neue Tätigkeit bei der Y.___ als Assistent der Projektleitung aufnehmen (Urk. 8/177/4-5, Urk. 8/192/2 und Urk. 8/243/2-6). Die Suva sprach ihm mit Verfügung vom 14. August 2019 (Urk. 8/354) infolge des am 9. Mai 2017 erlittenen Unfalls unter anderem eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 22 % sowie eine Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von 7.5 % zu. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.2 Am 30. Oktober 2019 kündigte die Y.___ dem Versicherten seine Arbeitsstelle als Assistent Projektleitung per 29. Februar 2020 (Urk. 8/365/1). Am 14. November 2019 (Urk. 8/365/2-3; vgl. auch das Schreiben vom 16. Juli 2020 [Urk. 8/431]) machte der Versicherte bei der Suva geltend, es liege aufgrund
der Kündigung ein Revisionsgrund vor, weshalb seine Leistungsansprüche neu zu prüfen seien. Die Suva tätigte in der Folge medizinische und erwerbliche Abklärungen. Mit Verfügung vom 12. August 2020 (Urk. 8/444) verneinte sie eine erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades und somit die Voraussetzung für eine Rentenerhöhung). Die dagegen erhobene Einsprache (Urk. 8/445) wies die Suva nach ergänzenden erwerblichen Abklärungen mit Entscheid vom 2. Dezember 2020 bei einem errechneten Invaliditätsgrad von 25 % ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Versicherte am 15. Januar 2021 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte, es sei der Einspracheentscheid vom 2. Dezember 2020 aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm per 1. März 2020 bis heute und bis auf weiteres eine Rente auf der Basis eines Invaliditätsgrads von mindestens 26 %, eventualiter mindestens 25 %, zuzusprechen und auszurichten (S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 16. Februar 2021 (Urk. 7) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
Mit Replik vom 25. März 2021 (Urk. 10) änderte der Beschwerdeführer sein Rechtsbegehren dahingehend ab, als er neu beantragte, dass die Beschwerdegegnerin zu verpflichten sei, ihm ab März 2020 bis heute und bis auf weiteres eine IV-Rente auf Basis eines Invaliditätsgrades von (aufgerundet) 28 % beziehungsweise eventualiter 27.5 % beziehungsweise subenventualiter 27 % zuzusprechen und auszurichten (S. 2 Ziff. 2). Eventualiter sei festzustellen, dass es die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 10. März 2021 erneut abgelehnt habe, eine Invaliditätsbemessung bei ihm durchzuführen (S. 2 Ziff. 3).
Die Beschwerdegegnerin hielt in ihrer Duplik vom 8. April 2021 (Urk. 14) an ihrem Antrag auf Abweisung fest (S. 3), was dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12. April 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 15).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung; UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der (unfallbedingten) Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).
1.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG).
Die Erheblichkeit der Sachverhaltsänderung, welche Voraussetzung für eine Revision der Rente der Unfallversicherung nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ist, bejaht das Bundesgericht, wenn sich der Invaliditätsgrad um 5 Prozentpunkte ändert (BGE 140 V 85 E. 4.3).
1.3 Im gegenseitigen Verhältnis zwischen Invaliden- und Unfallversicherung besteht keine absolute Bindungswirkung der Invaliditätsschätzung des einen Versicherers für den jeweils anderen Sozialversicherungszweig. Die IV-Stellen und die Unfallversicherer haben die Invaliditätsbemessung in jedem einzelnen Fall selbständig vorzunehmen. Sie dürfen sich ohne weitere eigene Prüfung nicht mit der blossen Übernahme des Invaliditätsgrades des jeweils anderen Sozialversicherers begnügen (vgl. BGE 133 V 549 E. 6, 126 V 388 E. 2d, je mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung des angefochtenen Einspracheentscheids aus (Urk. 2), aufgrund der Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die Y.___ sei von einer Veränderung im erwerblichen Sachverhalt und somit einem erwerblichen Revisionsgrund auszugehen, weshalb der Rentenanspruch umfassend zu prüfen sei. Hingegen liege keine Verschlechterung des unfallbedingt beeinträchtigten Gesundheitszustandes vor (S. 3 f. Ziff. 2). Gestützt auf die vom Bundesamt für Statistik herausgegebene Tabelle TA1 der Lohnstrukturerhebungen (LSE; 2018, Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1, Männer, Total) sei für das Jahr 2020 von einem erzielbaren Invalideneinkommen von Fr. 69'266.-- auszugehen (S. 4 f. Ziff. 3). Ausgehend von dem zuletzt erzielten Verdienst
als Fassadenisolierer bei der Y.___ unter Berücksichtigung eines Bonus
von Fr. 3'390.-- sei für das Jahr 2020 von einem Valideneinkommen von Fr. 92'189.-- auszugehen (S. 6 Ziff. 4). Bei Gegenüberstellung des Invaliden- und des Valideneinkommens resultiere ein Erwerbsunfähigkeitsgrad von 25 %. Nach der Rechtsprechung werde bei prozentgenauen Renten eine Erheblichkeit einer Änderung angenommen, wenn eine absolute Veränderung von 5 % eintrete. Beim Vergleich des anlässlich der Verfügung vom 14. August 2019 (Urk. 8/354) errechneten Invaliditätsgrades von 22 % ergebe sich lediglich eine Differenz von 3 %, weshalb keine erhebliche Veränderung vorliege und weiterhin eine Rente von 22 % ausgerichtet werde. Dies selbst dann, wenn von einem Bonus von Fr. 5'000.-- für das Jahr 2020 ausgegangen würde, wodurch ein Erwerbsunfähigkeitsgrad von 26 % und damit eine Differenz von 4 % resultiere (S. 6 f. Ziff. 5; vgl. auch die Beschwerdeantwort vom 16. Februar 2021 [Urk. 7]).
2.2 Der Beschwerdeführer hielt in seiner Beschwerde dagegen (Urk. 1), dass im Bereich des UVG auch eine Änderung des Invaliditätsgrades von 4 %, eventuell 3 %, als erheblich im Sinne von Art. 17 ATSG zu gelten habe. Weiter machte er geltend, dass nur schon der um 3 % höhere, bei neu 25 % zu beziffernde Invaliditätsgrad für seine Ansprüche auf Leistungen aus der beruflichen Vorsorge nach dem Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) und aus einer Lebensversicherungspolice 3a als Schwellenwert für die entsprechende Invaliditätsleistung gelte. Damit habe die Bemessung des Invaliditätsgrades durch die Beschwerdegegnerin erhebliche Auswirkungen auf die Leistungsansprüche im Bereich der zweiten und dritten Säule (S. 3-5 und
S. 8-10).
Replicando (Urk. 10) brachte der Beschwerdeführer gestützt auf den miteingereichten IK-Auszug vor, sein Einkommen bei der Y.___ sei bis im Jahr 2016 unregelmässig gewesen, weshalb für das Valideneinkommen von einem Durchschnittseinkommen der dem Unfall vorausgehenden 11 oder15 Jahre auszugehen sei. Gleiches gelte für den Bonus. Im Ergebnis resultiere bei angepasstem Valideneinkommen ein Invaliditätsgrad von 27.6 %, eventualiter 27.4 %, subeventualiter 26.89 % respektive aufgerundet 27 % (Ziff. 1-2). Eventualiter sei festzustellen, dass es die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 10. März 2021 erneut abgelehnt habe, eine Invaliditätsbemessung vorzunehmen (Ziff. 3).
2.3 In ihrer Duplik (Urk. 14) führte die Beschwerdegegnerin aus, für die Ermittlung des Valideneinkommens sei entscheidend, was der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Rentenbeginns beziehungsweise der Revision nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunder tatsächlich verdient hätte. Dabei seien nicht das Durchschnittseinkommen der Jahre vor dem Unfall heranzuziehen, zumal die zuletzt erzielten Einkommen keine starken und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretenen Schwankungen aufwiesen. Betreffend den Bonus habe die Y.___ auf explizite Anfrage bestätigt, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2020 ohne Unfallfolgen einen Bonus von Fr. 3'390.-- erhalten hätte (S. 1 f.).
2.4 Strittig und zu prüfen ist, ob es durch die erwerblichen Veränderungen des Beschwerdeführers (Stellenverlust bei der Y.___) seit der Zusprache der Invalidenrente am 14. August 2019 (Urk. 8/354) gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 22 % zu einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse im Sinne von Art. 17 ATSG gekommen ist, sodass dem Beschwerdeführer eine höhere Invalidenrente zuzusprechen wäre.
Dabei ist zu Recht unbestritten, dass es aufgrund des Stellenverlustes bei der Y.___ als Assistent der Projektleitung zu einer wesentlichen Veränderung des erwerblichen Sachverhaltes gekommen ist, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad zu beeinflussen (vgl. Urk. 1 S. 7 f., Urk. 7 S. 2, Urk. 8/365/1). Ebenso einig sind sich die Parteien darüber, was mit der Aktenlage vereinbar ist, dass sich seit dem 14. August 2019 keine rentenrelevanten unfallbedingten gesundheitlichen Veränderungen eingestellt haben, sodass weiterhin von den gesundheitlichen Einschränkungen und dem Zumutbarkeitsprofil auszugehen ist, welche bereits der Verfügung vom 14. August 2019 zugrunde lagen (vgl. Urk. 1, Urk. 7 S. 2). Ferner zu Recht auch unbestritten geblieben ist das gestützt auf die LSE 2018 errechnete massgebliche Invalideneinkommen für das Jahr von 2020 von Fr. 69'266.-- (Urk. 1 S. 8 Rz 18; Urteil des Bundesgerichts 8C_965/2010 vom 24. Januar 2011 E. 4 ).
Einzig umstritten und zu prüfen bleibt das dem Einkommensvergleich zugrunde zu legende massgebliche Valideneinkommen.
3. In der Verfügung vom 14. August 2019 (Urk. 8/354), bei welcher die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer infolge des am 9. Mai 2017 erlittenen Verkehrsunfalls eine Invalidenrente zugesprochen hatte, stellte sie für die Beurteilung des Invaliditätsgrades das vor dem Unfall bei der Y.___ erzielte Einkommen als Fassadenisolierer (Valideneinkommen) dem Einkommen in der neuen Tätigkeit als Assistent Projektleitung (Invalideneinkommen) gegenüber (S. 2). Dabei stellte sie für das Valideneinkommen auf das bei der Y.___ zuletzt erzielte monatliche Einkommen als Fassadenisolierer angepasst für das Jahr 2019 ab, sodass sie bei einem hypothetischen Monatslohn von Fr. 6'810.-- bei dreizehn Monatslöhnen zuzüglich eines Bonus von Fr. 5'000.-- für das Jahr 2019 von einem Valideneinkommen von Fr. 93'530.-- ausging (vgl. Urk. 8/342, Urk. 8/344, Urk. 8/350 S. 2, Urk. 8/354 S. 2). Für das Invalideneinkommen ging die Beschwerdeführerin vom tatsächlich erzielten Monatslohn von Fr. 5'450.-- bei 13 Monatslöhnen und einem Bonus von Fr. 2'000.-- aus, sodass sie insgesamt
ein Invalideneinkommen von Fr. 72'850.-- für das Jahr 2019 errechnete
(vgl. Urk. 8/243/2-6 S. 2, Urk. 8/344, Urk. 8/350 S. 2, Urk. 8/354 S. 2). Bei Gegenüberstellung des Valideneinkommens von Fr. 93'530.-- und des Invalideneinkommens von Fr. 72'850.-- resultierte ein Invaliditätsgrad von 22 % (Urk. 8/354 S. 2).
4.
4.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2).
Die Beschwerdegegnerin bemass das Valideneinkommen analog ihrem Vorgehen in der Verfügung vom 14. August 2019 (vgl. E. 3 vorstehend) – welches damals vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt worden war - basierend auf dem zuletzt erzielten Lohn bei der Y.___ angepasst an die hypothetische Lohnentwicklung zuzüglich eines Bonus, der gemäss den Angaben der Y.___ für das Jahr 2020 ohne Unfallgeschehen konkret Fr. 3’390.-- betragen hätte (Urk. 8/455/19-20 S. 1). Dies ist korrekt und es besteht kein Anlass von dieser Vorgehensweise abzuweichen. Eine mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellte Ausnahme für ein Abweichen liegt nicht vor. Gründe dafür, wie vom Beschwerdeführer erstmals replicando geltend gemacht (E. 2.2), auf das Durchschnittseinkommen der Vorjahre abzustellen, sind nicht ersichtlich. So konnte das gestützt auf die konkreten Angaben der Y.___ ermittelte Einkommen ziffernmässig genau bestimmt werden und es ist nicht dargetan, dass der Beschwerdeführer plötzlich andauernd erheblich mehr verdient hätte, zumal der Bonus tiefer ausfiel wie in früheren Jahren. Dass er Jahre zuvor zuweilen auch mehr verdient hat (Urk. 8/195), ändert hieran nichts. Demnach ist für das
Jahr 2020 von einem massgeblichen Valideneinkommen von Fr. 92'180.-- (Fr. 6'830.-- [gemäss Angaben der Y.___ Fr. 20.-- monatlich mehr gegenüber dem Lohn von Fr. 6'810.-- im Jahr 2019 (vgl. E. 3 vorstehend und Urk. 8/435)] x 13 Monate zuzüglich Fr. 3'390.-- Bonus) auszugehen.
4.2 Beim Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 92'180.-- mit dem Invalideneinkommen von Fr. 69'266.-- resultiert eine Einkommenseinbusse von Fr. 22'914.-- und somit ein Invaliditätsgrad von aufgerundet 25 %.
Demnach liegt bei einer Differenz von lediglich 3 % (25 % - 22 %) keine erhebliche Sachverhaltsänderung für eine Revision der Rente der Unfallversicherung nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vor (E. 1.2). Daran mag die vom Beschwerdeführer mit Verweis auf die Invalidenversicherung vorgebrachte Ansicht, auch eine Änderung des Invaliditätsgrades von 3 % oder 4 % müsse als erheblich im Sinne von Art. 17 ATSG gelten (E. 2.2, Urk. 1 S. 7 und S. 9), nichts zu ändern.
Anzufügen bleibt, dass keine absolute Bindungswirkung der Invaliditätsschätzung des einen Versicherers für den jeweils anderen Sozialversicherungszweig (Unfall-/Invalidenversicherung) besteht. Die IV-Stellen und die Unfallversicherer haben die Invaliditätsbemessung in jedem einzelnen Fall selbständig vorzunehmen (E. 1.3). Damit erübrigen sich auch Ausführungen zum in der Replik vom 25. März 2021 (E. 2.2) gestellten Antrag hinsichtlich des Feststellungsbegehrens, dass die IV-Stelle es unterlassen habe, eine Invaliditätsbemessung vorzunehmen. Diese Frage bildet nicht Gegenstand des vorliegenden UVG-Verfahrens. Auf das Begehren ist dementsprechend bereits aus diesem Grund nicht einzutreten.
4.3 Was das Vorbringen hinsichtlich der Auswirkung des im UVG-Verfahrens festgelegten Invaliditätsgrades auf allfällige Leistungsansprüche der zweiten und dritten Säule angeht (E. 2.2), ist darauf hinzuweisen, dass dieser – im Gegensatz zum von der Invalidenversicherung festgelegten Invaliditätsgrad (vgl. etwa Art. 23 BVG) - keine Bindungswirkung gegenüber der zweiten (und auch der dritten Säule) entfaltet. Auch besteht keine indirekte Bindungswirkung, indem etwa der im UVG-Verfahren festgelegte Invaliditätsgrad für die Invalidenversicherung massgeblich wäre (vgl. E. 1.3). Der Beschwerdeführer vermag aus seiner Argumentation betreffend die Auswirkungen für die zweite und dritte Säule für das vorliegende Verfahren nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Seiner Hauptintention dieses Prozesses, zulasten der zweiten und dritten Säule gerichtlich einen rechtskräftigen Invaliditätsgrad bestimmen zu lassen, kann kein Erfolg beschieden sein. Im Gegenteil hat er allfällige Ansprüche diesen gegenüber geltend zu machen.
4.4 Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin zu Recht keine revisionsrechtliche Anpassung der Invalidenrente vorgenommen. Die Beschwerde ist damit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Jan Herrmann
- Suva
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubMüller