Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2021.00021
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiber Boller
Urteil vom 19. Mai 2021
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Kurt Pfändler
advo5 Rechtsanwälte
Waltersbachstrasse 5, Postfach, 8021 Zürich 1
gegen
Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG
Rechtsdienst, Generaldirektion Schweiz
Postfach, 8085 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1961, war bei der Zürich Versicherungsgesellschaft AG (Zürich) freiwillig unfallversichert, als er am 15. Juni 1996 am Rand eines Swimmingpools ausrutschte, einen reflexartigen Kopfsprung ins Wasser machte und dabei mit dem Kopf auf dem Grund aufschlug. Dabei erlitt er eine Hirnerschütterung und eine Distorsion der Halswirbelsäule (Urk. 9/1/Z1; Urk. 9/1/ZM1/1).
1.2 Die Zürich anerkannte das Ereignis vom 15. Juni 1996 als Unfall und erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Am 21. Februar 2001 gab sie ein betriebswirtschaftliches Gutachten zur Klärung der unfallbedingten Erwerbseinbusse in Auftrag (Urk. 9/1/Z157). Am 7. August 2001 fand eine Besprechung zwischen den Gutachtern und den Parteien statt (Urk. 9/1/Z176). Das Gutachten wurde schliesslich am 13. August 2001 erstattet (Urk. 9/1/Z178/2).
Mit Verfügung vom 20. September 2001 (Urk. 9/1/Z185) sprach die Zürich dem Versicherten per 1. September 2001 eine Rente, basierend auf einem vergleichsweise festgelegten Invaliditätsgrad von 67 %, sowie eine Integritätsentschädigung, basierend auf einer vergleichsweise festgelegten Integritätseinbusse von 30 %, zu.
Am 31. August 2004 (Urk. 9/1/Z208) sowie am 21. Juli 2010 teilte die Zürich dem Versicherten mit, der Rentenanspruch sei unverändert.
1.3 Mit Verfügung vom 10. Juni 2020 (Urk. 9/11) zog die Zürich die Rentenverfügung vom 20. September 2001 in Wiedererwägung und stellte die Rentenleistungen per 31. August 2019 (richtig: 2020) ein. Die vom Versicherten am 7. Juli 2020 erhobene Einsprache (Urk. 9/17) wies die Zürich am 4. Dezember 2020 ab (Urk. 9/23 = Urk. 2).
2. Der Versicherte erhob am 19. Januar 2021 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 4. Dezember 2020 (Urk. 2) und beantragte, dieser sei aufzuheben und es seien ihm die bisherigen, per 31. August 2020 eingestellten Leistungen weiter auszurichten. Der Beschwerde sei zudem die aufschiebende Wirkung zu gewähren (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 12. April 2021 (Urk. 8) beantragte die Zürich die Abweisung der Beschwerde und des Gesuchs um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
1.2 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 402 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).
1.3 Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurückzuführen sind, hatte bereits nach der Rechtslage im Zeitpunkt der Verfügung vom 20. September 2001 nach der in BGE 117 V 359 begründeten Rechtsprechung des Bundesgerichts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psychische Störungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 98 E. 3b, 122 V 415 E. 2c). Demnach ist zunächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeinträchtigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittleren Bereichs weitere Kriterien in die Beurteilung mit einzubeziehen sind (RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 E. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 E. 4a; BGE 117 V 359 E. 5d/aa und 367 E. 6a).
1.4 Gemäss Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (sog. Wiedererwägung). Zweifellose Unrichtigkeit in diesem Sinne setzt voraus, dass kein vernünftiger Zweifel an der (von Beginn weg bestehenden) Unrichtigkeit der Verfügung besteht, also einzig dieser Schluss denkbar ist. Ob dies zutrifft, beurteilt sich nach der bei Erlass der Verfügung bestehenden Sach- und Rechtslage, einschliesslich der damaligen Rechtspraxis. Das Erfordernis ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprechung aufgrund falscher Rechtsregeln erfolgte oder weil massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden (Urteil des Bundesgerichts 8C_670/2019 vom 19. Februar 2020 E. 3.2 mit Hinweis auf BGE 140 V 77 E. 3.1, 138 V 324 E. 3.3).
Gleiches gilt bei einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, insbesondere wenn die notwendigen fachärztlichen Abklärungen überhaupt nicht oder nicht mit der erforderlichen Sorgfalt durchgeführt wurden (vgl. Art. 43 ATSG; BGE 141 V 405 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_717/2017 vom 2. August 2018 E. 3.2 mit Hinweisen). Soweit ermessensgeprägte Teile der Anspruchsprüfung vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage einschliesslich der Rechtspraxis im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung in vertretbarer Weise beurteilt worden sind, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (BGE 141 V 405 E. 5.2 mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_766/2016 vom 3. April 2017 E. 1.1.2 mit Hinweisen).
Von erheblicher Bedeutung ist die Berichtigung von rechtskräftigen Verfügungen oder Einspracheentscheiden stets, wenn sie periodische Leistungen zum Gegenstand haben (vgl. BGE 140 V 85 E. 4.4).
1.5 Rechtsprechungsgemäss kann ein Vergleich grundsätzlich ebenso in Wiedererwägung gezogen werden wie eine Verfügung. Es sind jedoch im Rahmen von Art. 53 Abs. 2 ATSG höhere Anforderungen zu stellen, um dem Vergleichscharakter Rechnung zu tragen (BGE 138 V 147 E. 2.3).
Die Wiedererwägung ist zulässig, wenn der Vergleich zweifellos unrichtig war; das heisst, sie hängt entscheidend davon ab, was Gegenstand eines Vergleichs sein kann. Ein (öffentlich-rechtlicher) Vertrag bzw. Vergleich hat das Legalitätsprinzip zu beachten; es darf demnach keine vom Gesetzesrecht abweichende Regelung getroffen werden Die Befugnis zum Abschluss eines Vergleichs ermächtigt die Behörde somit nicht, bewusst eine gesetzwidrige Vereinbarung zu schliessen, also von einer von ihr als richtig erkannten Gesetzesanwendung im Sinne eines Kompromisses abzuweichen. Ist der Vergleich im Gesetzesrecht zugelassen, so wird aber damit den Parteien bei ungewisser Sach- oder Rechtslage die Befugnis eingeräumt, ein Rechtsverhältnis vertraglich zu ordnen, um die bestehende Rechtsunsicherheit zu beseitigen. Dabei und damit wird in Kauf genommen, dass der Vergleichsinhalt von der Regelung des Rechtsverhältnisses abweicht, zu der es bei umfassender Klärung des Sachverhalts und der Rechtslage allenfalls gekommen wäre. Ein Vergleich ist somit zulässig, soweit der Verwaltung ein Ermessensspielraum zukommt sowie zur Beseitigung rechtlicher und/oder tatsächlicher Unklarheiten.
Der Mechanismus der Interessenabwägung ist somit bei der Wiedererwägung eines Vergleichs beziehungsweise einer Verfügung der gleiche; Unterschiede ergeben sich jedoch bei der Gewichtung, namentlich des Schutzes des berechtigten Vertrauens in den Bestand, der tendenzmässig beim Vergleich stärker als bei der Verfügung ausfällt. Art. 50 Abs. 1 ATSG ermächtigt die Behörden ausdrücklich zur vergleichsweisen Erledigung von Leistungsstreitigkeiten. Die genannten Grundsätze sind somit anwendbar (BGE 138 V 147 E. 2.4 f.).
Zu beachten ist dabei auch, dass die Zusprechung von Sozialversicherungsleistungen in der Regel auf verschiedenen Anspruchsgrundlagen beruht. Im Bereich des UVG sind dies, nebst etwa der Versicherungsdeckung und den notwendigen kausalen Zusammenhängen, bei der Invalidenrente in erster Linie der Invaliditätsgrad - mit den diesem zugrundeliegenden Faktoren der Invaliditätsbemessung - und der versicherte Verdienst, bei der Integritätsentschädigung die Integritätseinbusse. Werden Sozialversicherungsleistungen gestützt auf einen Vergleich verfügt, umfasst dieser für gewöhnlich eine gesamthafte Würdigung aller relevanten Anspruchsfaktoren. Das heisst, jede Vergleichspartei bezieht in ihre Überlegungen mit ein und nimmt in Kauf, dass bei der vergleichsweisen Erledigung einige Anspruchsfaktoren eher zu ihren Gunsten, andere eher zu ihren Ungunsten ausgelegt werden als bei einer umfassenden Prüfung, und sie wägt ab, welchem Ergebnis sie bei gesamthafter Betrachtung zustimmen will. Der Versicherungsträger hat sich hierbei im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens zu halten. Für die versicherte Person wird die rasche Zusprechung einer möglichst hohen Leistung im Vordergrund stehen (BGE 140 V 77 E. 3.2.2 f.).
1.6 Verfügungen der Unfallversicherer, bei welchen eine Rentenzusprechung ohne explizite oder wenigstens implizite Prüfung der Adäquanz erfolgte, stellen gemäss bundesgerichtlicher Praxis eine Leistungszusprechung auf Grund falscher Rechtsanwendung und damit eine zweifellos rechtsfehlerhafte Verfügung dar, sodass der Unfallversicherer berechtigt ist, darauf zurückzukommen. Gestützt auf diese zweifellose Unrichtigkeit kann eine Überprüfung erfolgen, ohne dass gefragt werden muss, ob die ursprüngliche Verfügung auch im Ergebnis, das heisst im Dispositiv, zweifellos unrichtig ist. Dadurch soll mit Wirkung «ex nunc et pro futuro» ein rechtskonformer Zustand hergestellt werden. Dabei ist wie bei einer materiellen Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts der Invaliditätsgrad im Zeitpunkt der Verfügung über die Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente zu ermitteln (Urteil des Bundesgerichts 8C_72/2020 vom 26. August 2020 E. 6.1 mit Hinweisen). Dies gilt auch bei einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Urteil des Bundesgerichts 8C_525/2017 vom 30. August 2018 E. 7.3).
1.7 Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialversicherungsgerichts (oder der verfügenden Verwaltungsstelle) ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein (BGE 115 V 111 E. 3d/bb; Maurer, Sozialversicherungsrecht, Bd. I, 2. unveränderte Aufl., Bern 1983, S. 438 Ziff. 7a). Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 115 V 133 E. 8a). Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) damit, dass die rentenzusprechende Verfügung vom 20. September 2001 wegen einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, insbesondere aber wegen einer fehlenden Adäquanzprüfung, zweifellos unrichtig gewesen sei.
Der Untersuchungsgrundsatz sei verletzt, weil der Beschwerdeführer gutachterlich nie abgeklärt worden sei, auch fehle eine interne versicherungsmedizinische Beurteilung zur Frage der natürlichen Kausalität. Ebenso wenig seien die Fragen nach dem Erreichen eines Endzustandes und nach der verbleibenden Restarbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit oder nach der Höhe der Integritätseinbusse aus medizinischer Sicht abgeklärt worden (S. 5 Ziff. 11.c).
Weder der Verfügung vom 20. September 2001 noch einem anderen Dokument sei eine explizite oder wenigstens implizite Prüfung des adäquaten Kausalzusammenhangs zu entnehmen (S. 5 Ziff. 12.a). Dies wäre aber zu erwarten, sollte die Frage tatsächlich diskutiert worden sein. Andere Diskussionspunkte seien jeweils in der nachfolgenden Korrespondenz bestätigt worden. Der Fokus der Parteien sei augenscheinlich auf der Abklärung der Resterwerbsfähigkeit mittels betriebswirtschaftlichen Gutachtens gelegen. Die Adäquanzdiskussion hätte vor Erteilung des Gutachtensauftrags zur Restarbeitsfähigkeit stattfinden müssen, welche nur zu prüfen sei, wenn die Kausalität gegeben sei. Dies sei vorliegend vergessen gegangen (S. 5 f. Ziff. 12.b).
Vorliegend sei mit der vergleichsweisen Rentenzusprechung im Gegensatz zum Sachverhalt in BGE 138 V 147 nicht die Beseitigung einer Unsicherheit im Punkt Adäquanz bezweckt worden, welche nun der Schutzwirkung des Vergleichs unterliege. Vielmehr sei fälschlicherweise gar keine Adäquanzprüfung vorgenommen worden. Verhandelt hätten die Parteien über die Ergebnisse des betriebswirtschaftlichen Gutachtens beziehungsweise das Validen- und Invalideneinkommen. Dies habe zum Vergleich im Punkt Invaliditätsgrad geführt. Die Unfallkausalität sei schlicht kein Thema gewesen (S. 6 Ziff. 12.c).
Weil bei einer rechtsprechungskonformen Adäquanzprüfung (vgl. S. 7-9 Ziff. 14) maximal eines der sieben massgeblichen Kriterien – jedoch nicht besonders ausgeprägt – erfüllt sei, sei der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 15. Juni 1996 und den gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers nicht gegeben (S. 9 Ziff. 14. c.gg). Die Einstellung der Rentenleistungen per 31. August 2020 sei daher rechtmässig erfolgt (S. 10 Ziff. 15.a).
2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), dass die Wiedererwägung gegen Trau und Glauben verstosse. Die Adäquanz sei – soweit überhaupt erforderlich - implizit klarerweise geprüft und bejaht worden, wobei nicht erstaune, dass dies in den Akten nicht festgehalten sei, da diverse für den Entscheid relevante Akten fehlten. Es seien ausführliche und ausreichende medizinische und erwerbliche Abklärungen vorgenommen worden. Mit dem getroffenen Vergleich sei eine für beiden Seiten annehmbare Lösung gefunden worden, die nicht widerrufen werden dürfe. Die verspätete Geltendmachung eines angeblichen Rechtsfehlers bringe ihn in einen Beweisnotstand, weil die damaligen Akten längst entsorgt seien (S. 3 f. Ziff. 5).
Es seien von der Beschwerdegegnerin nicht alle damaligen Telefongespräche dokumentiert worden. Gemäss Honorarrechnung seines Rechtsvertreters hätten etwa am 7. August 2001 nach der Besprechung mit den Gutachtern ein weiteres Telefonat mit der Beschwerdegegnerin stattgefunden, ebenso am 8. August 2001. In diesen Telefonaten seien die Eckwerte des Vergleiches besprochen worden und es habe eine Einigung stattgefunden. Es fehlten sodann weitere Telefonate vom 28. August und 11. September 2001. Ein Vergleich zwischen den Aufzeichnungen in den Honorarrechnungen mit den Akten der Beschwerdegegnerin ergäbe, dass fast zwei Dutzend Telefonate in keiner Art und Weise durch die Beschwerdegegnerin dokumentiert worden seien. Deren Akten seien somit in ganz wesentlichen Teilen unvollständig (S. 5 Ziff. 8). Wären entsprechende Telefonnotizen verfasst worden, so würden diese belegen, dass sowohl die Adäquanz geprüft und bejaht worden sei, ohne dass dafür eine grosse Diskussion notwendig gewesen wäre, und dass über die weiteren Eckpunkte des Vergleichs durchaus diskutiert und gemeinsam Annahmen getroffen worden seien, um die Unsicherheiten auszuräumen. Man sei von einem Umsatz in der Grössenordnung von Fr. 300'000.— ohne Unfall und von Fr. 120'000.- mit Unfall ausgegangen, wie dies anlässlich der Besprechung mit den Gutachtern andiskutiert worden sei, was einem 60%igen Invaliditätsgrad entsprochen hätte. Weil ein 60%iger Invaliditätsgrad die ganze Rente der Invalidenversicherung in Frage gestellt hätte, hätten weitere telefonische Besprechungen stattgefunden, bei denen man sich schliesslich genau auf den Invaliditätsgrad von 67 % geeinigt habe (S. 7 Ziff. 11).
Die Durchsicht der Akten zeige klar, dass die Beschwerdegegnerin damals keineswegs unbedacht oder unsorgfältig gehandelt habe. Im Gegenteil habe sie quasi von Anfang an gegen ihren Versicherten ermittelt und sich mit Kräften gewehrt (S. 8 Ziff. 14). Die Abklärungen der Beschwerdegegnerin seien umfassend gewesen (S. 8 Titel; vgl. im Einzelnen S. 8 ff. Ziff. 14-30).
Eine Wiedererwägung wäre im Übrigen auch bei Verneinung einer impliziten Adäquanzprüfung nicht möglich, da beim Zurückkommen auf eine rechtskräftige Verfügung die Unvertretbarkeit gemäss der damaligen Sach- und Rechtslage vorzunehmen sei und daher die damals gültigen Adäquanzkriterien zu prüfen seien. Massgebend seien daher die Kriterien von BGE 117 V 359 und nicht diejenigen von BGE 134 V 109. Von den damaligen Adäquanzkriterien seien vier erfüllt, weshalb die Adäquanz zu bejahen gewesen sei (S. 15 f. Ziff. 39-40). Aus diesem Grund finde sich wohl in den Unterlagen keine entsprechende Niederschrift, denn es sei für beide Parteien sonnenklar gewesen, dass man sich über die Frage der Adäquanz in diesem Fall nicht zu unterhalten brauche. In den Telefonaten sei die Adäquanz mit Sicherheit ein Thema, allerdings sei dieses dann auch rasch erledigt gewesen, weil die Adäquanz seitens der Beschwerdegegnerin klar anerkannt worden sei (S. 16 Ziff. 40).
Schliesslich sei er im Vertrauen auf den gefundenen Vergleich zu schützen. Es gehe nicht an, 24 Jahre nach dem Unfallereignis die Rente mit einem Federstrich aufzuheben (S. 16 Ziff. 41).
2.3 In der Beschwerdeantwort (Urk. 8) führte die Beschwerdegegnerin aus, die Rüge der fehlenden Telefonnotizen sei unbegründet, werde doch in der Korrespondenz auf die damals geführten Besprechungen immer wieder Bezug genommen, etwa mit dem Verweis «wie telefonisch vereinbart». Aus den Telefonaten nach Vorliegen des betriebswirtschaftlichen Gutachtens könne der Beschwerdeführer zum Vornherein nichts ableiten, da die Kausalitätsfrage einschliesslich Prüfung der Adäquanz bereits zuvor hätte beantwortet werden müssen. Ohnehin ergäben sich auch diese Telefonate ohne Weiteres aus dem Dossier. Es sei unklar, was der Beschwerdeführer aus der eingereichten Aktennotiz (Urk. 3/6) seines Rechtsvertreters ableiten wolle, zumal er keine entsprechenden Honorarrechnungen ins Recht lege. Weder sei nachgewiesen, dass entsprechende Telefonate stattgefunden hätten, noch mit wem über was geredet worden sei. Sicherlich könne der Beschwerdeführer mit dieser Aufstellung nicht nachweisen, dass die Adäquanz je ein Thema gewesen sei zwischen den Parteien (S. 3 f. Ziff. 5).
Die Parteien hätten die Höhe des Invaliditätsgrades vergleichsweise festgelegt. Diese Überlegungen, welche vom Beschwerdeführer in der Beschwerde dargestellt worden seien, unterlägen der Schutzwirkung des Vergleichs. Dies ändere nichts daran, dass die Beschwerdegegnerin den Untersuchungsgrundsatz verletzt und keine Adäquanzprüfung vorgenommen habe, was offensichtlich unrichtig sei (S. 4 Ziff. 7). Der Schadeninspektor habe in seinem Bericht vom 8. November 1999 die Prüfung des Fallabschlusses empfohlen. Spätestens in diesem Zeitpunkt hätte geprüft werden müssen, ob die geklagten Beschwerden noch natürlich kausal seien zum Unfall vom 15. Juni 1996 und ob der adäquate Kausalzusammenhang zu bejahen sei. Dass dies nicht gemacht worden sei, sei offensichtlich unrichtig (S. 4 Ziff. 8).
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung werde den Parteien lediglich bei ungewisser Sach- oder Rechtslage die Befugnis eingeräumt, ein Rechtsverhältnis vertraglich zu ordnen, um die bestehende Rechtsunsicherheit zu beseitigen. Vorliegend sei jedoch keine Rechtsunsicherheit erkannt worden. Gegenstand der Besprechung der Parteien vom 7. August 2001 seien denn auch keine Rechtsfragen gewesen, sondern die Höhe der Einkommenseinbusse. Diese dem Invaliditätsgrad zugrunde gelegten Annahmen unterlägen der Schutzwirkung des Vergleichs. Nicht Gegenstand dieser Gespräche sei jedoch die Thematik der Adäquanz gewesen. Eine implizite Bejahung der Adäquanz sei vom Vergleich daher nicht mitumfasst und unterliege dessen Schutzwirkung nicht, dies im Gegensatz zum Sachverhalt in BGE 138 V 147. Vorliegend sei die Rechtsfrage der Adäquanz gar nie thematisiert worden. Dies sei offensichtlich unrichtig (S. 6 Ziff. 14).
2.4 Strittig und zu prüfen ist, ob die ursprüngliche Rentenzusprache zweifellos unrichtig war, und die wiedererwägungsweise Aufhebung der Rente rechtens ist. Dabei ist insbesondere zu untersuchen, ob eine klare Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes oder eine fehlende Adäquanzprüfung mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vorstehend E. 1.7) nachgewiesen ist.
3.
3.1 Gemäss Unfallmeldung vom 20. Juni 1996 (Urk. 9/1/Z1) rutschte der Beschwerdeführer am 15. Juni 1996 um zirka 19 Uhr am Rand des Swimmingpools eines Hotels aus, machte einen reflexartigen Kopfsprung ins Wasser und schlug mit dem Kopf auf dem Grund auf (Ziff. 4-6). Dabei erlitt er eine Hirnerschütterung und ein Schleudertrauma (Ziff. 9).
3.2 Prof. Dr. med. Y.___, Ordinarius für Röntgendiagnostik am Universitätsspital Z.___, führte im Bericht vom 19. Juni 1996 (Urk. 9/1/Zm1/2) aus, es bestehe eine Fehlhaltung der Halswirbelsäule (HWS) mit Kyphosierung im mittleren Drittel bei intakten Wirbelkörpern und Bandscheiben.
3.3 Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, nannte im Bericht vom 26. August 1996 (Urk. 9/1/Zm1/1) folgende Diagnosen (Ziff. 2.c):
- Schädelkontusion
- commotio cerebri
- HWS-Distorsion (Reklinationstrauma)
Subjektiv beklage der Patient Kopfweh und Schwindelgefühle. Es bestehe eine eingeschränkte Beweglichkeit der HWS, vor allem für Reklination und Rotation nach rechts (Ziff. 2.c).
3.4 Dr. med. B.___, Fachärztin für Neurologie, Vertrauensärztin der Beschwerdegegnerin, führte in ihrer Beurteilung vom 12. Dezember 1996 (Urk. 9/1/Zm2/1) aus, es werde seit dem Unfall vom 15. Juni 1996 eine massive Leistungsabnahme geltend gemacht, so dass der Beschwerdeführer nach seinen eigenen Angaben kaum zu 50 % arbeitsfähig sei. Es würden eine Wetterfühligkeit, ein Druck im Kopf, gelegentlich auch Schwindel durch Kopfbewegungen angegeben, sowie Schwierigkeiten beim Autofahren und am Computer. Der Beschwerdeführer sei kooperativ, seine Arbeitsfähigkeit sei in einer einmaligen Untersuchungssituation nicht zu beurteilen. Beim Unfall sei es zu keinen fassbaren pathologischen Veränderungen gekommen, auch eine Hirnverletzung sei unwahrscheinlich. Eine längere Krankschreibung ohne genauere Abklärung könne von neurologischer Seite nicht verantwortet werden. Es müsse daher eine neuropsychologische Untersuchung durchgeführt werden (S. 3).
3.5 Dr. phil. C.___ erstattete am 15. Februar 1997 ihren Bericht zur neuropsychologischen Untersuchung vom 20. und 30. Januar 1997 (Urk. 9/1/Zm4). Sie hielt fest, die Befunde entsprächen einer mittelschweren neuropsychologischen Funktionsstörung im Bereich links-temporo-frontaler Strukturen mit Einbezug tieferer (Hirnstamm-)Strukturen (S. 6 oben).
Bei prämorbid als gut durchschnittlich anzunehmender intellektueller Leistungsfähigkeit erweise sich der Beschwerdeführer vor allem in kognitiven Basisfunktionen als beeinträchtigt. So zeige sich eine kognitive Verlangsamung, die in ihrem Ausmass beträchtlichen Schwankungen unterliege. Auch die Fähigkeit zur parallelen Reizverarbeitung sei reduziert und das sprachliche Lernvermögen, die Merkfähigkeit und die Neugedächtnisleistung seien in ihrer Kapazität mittelgradig eingeschränkt, was bei Aufgabenstellungen, die das gleichzeitige Behalten und Bearbeiten von Informationen erfordere, besonders deutlich werde. Hinzu trete eine leicht verminderte mentale Flexibilität sowie eine verminderte kognitive Ausdauer (S. 6 Mitte).
Der Beschwerdeführer sei infolge der beschriebenen kognitiven Leistungsstörungen nicht mehr in der Lage, seinen Beruf als Werbetexter und Konzepter auszuüben, es bestehe hier zurzeit keine Arbeitsfähigkeit mehr. Anspruchsvolle sprachliche Aufgaben könne er kaum mehr bewältigen (S. 6 unten). Um eine Umschulung werde er nicht herumkommen. Am ehesten realisierbar sei eine gestalterische Tätigkeit (S. 7 oben). Eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit sei je nach Verlauf denkbar (S. 7 Mitte). Das Ausmass seiner Arbeitsfähigkeit hänge von den beruflichen Umschulungs- oder Umstrukturierungsmöglichkeiten ab, sollte aber unter positivsten Bedingungen im Rahmen von 60 bis 80 % möglich sein (S. 7 f.).
Die noch bestehenden Beschwerden seien aus neuropsychologischer Sicht ganz auf den Unfall zurückzuführen. Diesbezüglich vorbestehende Krankheiten seien nicht bekannt, eine psychische Fehlverarbeitung oder Rentenbegehrlichkeit könne ausgeschlossen werden (S. 8 Mitte).
3.6 Dr. B.___ (vorstehend E. 3.4) nahm am 19. März 1997 Stellung zum Bericht der Neuropsychologin Dr. C.___ (vorstehend E. 3.5). Diese gehe davon aus, dass die spezifische Schädigung nicht vor dem Unfall habe bestehen können (S. 1 Mitte). Dies sei grundsätzlich zu akzeptieren. Eine Überprüfung, ob nicht schon vor dem Unfall eine Teilschädigung bestanden habe, sei unmöglich, da eine prätraumatische Untersuchung fehle. Auch sei es unmöglich, dass eine solch spezifische Schädigung von einem Patienten produziert werden könne, die Ausfälle seien zu lokalisiert und passten zueinander. Allerhöchstens könnte man an der Testmethode zweifeln, was Dr. B.___ aber eigentlich nicht tun wolle (S. 1 unten). Nachdem Dr. C.___ eine allmähliche Erholung nicht ausschliesse, komme eine neuropsychologische Kontrolluntersuchung in Frage (S. 2 oben).
3.7 Prof. Dr. med. D.___, Facharzt für Rechtsmedizin, Arbeitsgruppe für Unfallmechanik der Hochschule E.___, erstattete am 4. Dezember 1997 seine unfallmechanische Beurteilung (Urk. 9/1/Zm11). Er hielt fest, durch die ausgeführten Berechnungen sei die Grössenordnung der Aufschlaggeschwindigkeit des Kopfes am Bassinboden bei senkrechtem Eintauchen mit 1 m/s oder 3.6 km/h bestimmt worden (S. 4 Mitte). Bei Zugrundelegung der Befunde (Art des Sturzes, medizinische Dokumentation) und der Annahme, der Beschwerdeführer sei praktisch senkrecht kopfvoran am Boden aufgeschlagen, hätten sich HWS-Belastungen ergeben, die über den Grenzwerten für eine nicht unerhebliche HWS-Verletzung lägen. Damit könne die Entstehung der geschilderten Beschwerden durch den Unfallmechanismus erklärt werden. Aus biomechanischer Sicht könne aber nicht über die unfallbezogene Dauer von solchen Beschwerden spekuliert werden (S. 4 unten).
3.8 Dr. C.___ (vorstehend E. 3.5) erstattete am 15. Dezember 1998 ihren Bericht zur neuropsychologischen Kontrolluntersuchung vom 24. und 25. November 1998 (Urk. 9/1/Zm14). Sie hielt fest, die Befunde entsprächen nun einer leichten neuropsychologischen Funktionsstörung im Bereich links-temporo-frontaler und tieferer Strukturen. Das kognitive Leistungsniveau des Beschwerdeführers habe sich im Vergleich zur letzten Untersuchung vom Januar 1997 deutlich verbessert. Die noch ersichtlichen kognitiven Minderleistungen beschränkten sich auf eine reduzierte sprachliche Informationserfassung und –Speicherung sowie auf eine leicht verminderte Daueraufmerksamkeit und Vigilanz. Aufgrund des ausgiebigen Arbeitsversuches nach dem Unfall habe sich gezeigt, dass der Beschwerdeführer nicht mehr in der Lage sei, in seiner früheren Tätigkeit als Werbetexter und Konzepter zu arbeiten. Hierbei hätten neben den kognitiven Minderleistungen auch körperliche Beschwerden und vor allem die nach wie vor persistierende Schmerzproblematik eine Rolle gespielt. Auch zum jetzigen Zeitpunkt sei an eine Wiederaufnahme der früheren Arbeit nicht zu denken (S. 5 Mitte). Es stelle sich weiterhin die Frage nach einer Umschulung auf eine eher gestalterische Tätigkeit. Eine berufliche Lösung, auch wenn diese zum jetzigen Zeitpunkt nur in einem bescheidenen Rahmen praktikabel wäre, sollte in absehbarer Zeit angestrebt werden (S. 6 unten).
3.9 Der Schadeninspektor der Beschwerdegegnerin berichtete am 8. November 1999 (Urk. 9/1/Z126/1) über die Besprechung mit dem Beschwerdeführer vom 26. Oktober 1999. Dieser habe angegeben, er habe deutlich mehr Energie als vor einem Jahr. Er leide jedoch noch immer an mehr oder weniger ständigen Kopfschmerzen, auch sei er richtiggehend wetterfühlig geworden. Den aktuellen Leistungsausfall bezeichne der Beschwerdeführer nach wie vor mit zirka 75 %. Es sei ihm nach zirka eineinhalbstündiger Besprechung mit dem Schadeninspektor etwas schwindlig gewesen, es habe ihm leicht im Kopf gedreht. Bei Dr. A.___ fänden zirka allmonatlich Verlaufskontrollen statt (S. 1 f.).
Medizinisch und neuropsychologisch habe sich in den letzten Monaten nicht mehr viel bewegt, weshalb nun die Prüfung des Fallabschlusses vorzunehmen sei (S. 3).
3.10 Am 13. August 2001 erstatteten F.___, dipl. Wirtschaftsprüfer, und lic. oec. publ. G.___, H.___ AG, ihr betriebswirtschaftliches Gutachten (Urk. 9/1/Z178/2). Sie hielten einleitend fest, am 7. August 2001 sei die Sachlage zusammen mit den Parteien ausführlich diskutiert worden, anschliessend hätten die Gutachter die notwendigen Berechnungen vornehmen können (S. 1 Mitte). Sie kamen zum Schluss, dass der Beschwerdeführer ohne Unfallbeeinträchtigung ein Jahreseinkommen von rund Fr. 101'136.-- hätte erzielen können (S. 3 unten Ziff. 2). Die Restarbeitsfähigkeit lasse sich grundsätzlich ausschliesslich medizinisch begründen. Aufgrund der Erfolgsrechnungen 1997 und 1998 lasse sich aber zumindest sagen, dass in diesen Jahren auch trotz des Unfalls ein Umsatz aus Werbetätigkeit habe erzielt werden können. In der anschliessenden Diskussion hätten sich die Anwesenden provisorisch darauf geeinigt, vorläufig eine Restarbeitsfähigkeit von zirka 40 bis 50 % zu berücksichtigen. Die Anwesenden hätten dabei zur Kenntnis genommen, dass die Restarbeitsfähigkeit durch die vorliegende Analyse nicht abschliessend eruiert werden könne (S. 4 Ziff. 3).
4.
4.1 Eine klare Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG wird vom Bundesgericht in erster Linie in solchen Fällen bejaht, in denen die ursprüngliche Rentenzusprechung etwa ohne gutachtliche Abklärung des Gesundheitszustands allein auf Grund der (haus-)ärztlichen Angaben, oder die Arbeitsfähigkeitsschätzung nur mit Bezug auf die angestammte Tätigkeit, nicht aber auf eine zumutbare Verweistätigkeit, mithin ausserhalb des Bereichs vertretbarer Ermessensausübung erfolgte (vgl. etwa Urteil I 64/06 vom 21. August 2006, E. 4.4.2). Bei Beschwerdebildern der hier vorliegenden Art, welche sich auf Grund ihrer Komplexität, Subjektivität, Unbestimmtheit und persönlichkeitsbedingten Einflüssen nur schwerlich erfassen lassen, bedeutet die Stellungnahme zur Arbeitsunfähigkeit immer einen Ermessensentscheid, der nur dann als qualifiziert, eben zweifellos unrichtig, bezeichnet werden kann, wenn die fachmedizinischen Abklärungen der beteiligten Disziplinen überhaupt nicht oder nicht mit der erforderlichen Sorgfalt durchgeführt worden sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_307/2011 vom 23. November 2011 E. 3.2).
Die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Leistungszusprechung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG muss anhand der damaligen Rechtslage (einschliesslich der Rechtspraxis) beurteilt werden. So darf die Frage, ob nach Lage der Akten weitere Abklärungen notwendig gewesen wären, nicht aufgrund der heute massgebenden Regeln beurteilt werden. Bereits zur Zeit der Leistungszusprechung galt aber, dass die Arbeitsunfähigkeit in komplexen Fällen fachärztlich eingeschätzt werden muss (Urteil des Bundesgerichts 9C_121/2014 vom 3. September 2014 E. 3.3.2).
4.2 Ist das Vorliegen eines HWS-Schleudertraumas durch zuverlässige Angaben gesichert und der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und der die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit einschränkenden Gesundheitsbeeinträchtigung aufgrund fachärztlicher Feststellung im konkreten Fall unbestritten, so kann die natürliche Kausalität in der Regel auch aus rechtlicher Sicht als erstellt gelten, wobei es genügt, dass der Unfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Teilursache der geklagten Beschwerden darstellt (Rechtslage zum Zeitpunkt der Rentenzusprache, vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 193/01 vom 24. Juni 2003 E. 3.2 = RKUV 2003 U 489).
4.3 Nicht nur die adäquate, sondern auch die natürliche Kausalität war vorliegend gestützt auf die Feststellungen der Neuropsychologin Dr. C.___ (vorstehend E. 3.5), der mit dieser übereinstimmenden Beurteilung der neurologischen Vertrauensärztin der Beschwerdegegnerin, Dr. B.___ (vorstehend E. 3.6), sowie auf die unfallmechanische Beurteilung durch Prof. D.___ (vorstehend E. 3.7) am Ende unumstritten (vgl. nachstehend E. 5). Es erscheint somit als vertretbar, dass die Beschwerdegegnerin die natürliche Kausalität als gegeben erachtete, ohne dass sie noch zusätzliche Abklärungen vorgenommen hätte (vorstehend E. 4.2).
Daran vermag die heutige Argumentation der Beschwerdegegnerin nichts zu ändern, wonach eine biomechanische oder neuropsychologische Beurteilung keine hinreichende Begründung für die Kausalitätsbeurteilung abgebe (Urk. 2 S. 5 Ziff. 11.c). Sie ist darauf hinzuweisen, dass im vorliegenden Fall eben sowohl eine biomechanische als auch eine neuropsychologische Beurteilung vorlagen, welche gemeinsam und insbesondere im Verbund mit den damit übereinstimmenden Feststellungen der Neurologin genügend starke Indizien für das Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhangs abgaben.
4.4 Ins Leere stösst auch das Vorbringen der Beschwerdegegnerin, wonach die Frage nach der verbleibenden Restarbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit aus medizinischer Sicht nicht abgeklärt worden sei. So äusserte sich die Neuropsychologin im Februar 1997 ganz explizit dahingehend, als angepasste Tätigkeit sei am ehesten eine gestalterische Tätigkeit realisierbar. Nach einer Umschulung sollte im besten Fall eine Arbeitsfähigkeit im Rahmen von 60 bis 80 % möglich sein (vorstehend E. 3.5). Die beratende Neurologin Dr. B.___, die den Beschwerdeführer eingangs auch selber untersucht hatte (vorstehend E. 3.4), anerkannte als Fachärztin die bestehenden Ausfälle (vorstehend E. 3.6), was nur so verstanden werden kann, dass sie auch die von der Neuropsychologin attestierte beziehungsweise prognostizierte Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit akzeptierte. Entgegen der Beschwerdegegnerin lag somit durchaus eine fachärztliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit vor. Die Fachärztin empfahl eine neuropsychologische Kontrolluntersuchung, welche im Dezember 1998 auch effektiv stattfand (vorstehend E. 3.8). Anlässlich letzterer empfahl Dr. C.___ weiterhin eine Umschulung auf eine eher gestalterische Tätigkeit und hielt fest, eine berufliche Lösung sei derzeit nur in einem bescheidenen Rahmen praktikabel. Der Schadeninspektor der Beschwerdegegnerin befand schliesslich im November 1999 nach einer Besprechung mit dem Beschwerdeführer, medizinisch und neuropsychologisch habe sich nicht mehr viel bewegt (vorstehend E. 4.8). Nachdem somit anlässlich der geforderten Kontrolluntersuchung trotz eingetretener Verbesserungen weiterhin nur eine marginale Arbeitsfähigkeit attestiert wurde und der Schadeninspektor Ende 1999 von einem mehr oder weniger unveränderten Zustand ausging, durfte die Beschwerdegegnerin in antizipierter Beweiswürdigung davon ausgehen, dass weitere Abklärungen wohl keine neuen, für die Beurteilung des vorliegenden Falles entscheidende Erkenntnisse geliefert hätten (BGE 122 V 157 E. 1d).
4.5 Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin anlässlich der vergleichsweisen Rentenzusprache erscheint somit jedenfalls als vertretbar. Es kann daher letztlich offenbleiben, ob es auch nach den 2001 geltenden Beurteilungsmassstäben sinnvoll gewesen wäre, den Sachverhalt weiter abzuklären. Selbst wenn es sich so verhielte, könnte nicht davon gesprochen werden, fachmedizinische Abklärungen seien überhaupt nicht oder sie seien unsorgfältig durchgeführt worden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_700/2013 vom 26. September 2013 E. 3.4.3).
Folgendes bleibt anzufügen: Wenn das Ausräumen einer Unsicherheit betreffend Sachlage den Abschluss eines Vergleichs legitimiert (vgl. vorstehend E. 1.5), so muss dies umso mehr gelten, wenn die Parteien dem Vergleich eine übereinstimmende Gewissheit wie diejenige der gegebenen natürlichen Kausalität zugrunde legen, ohne noch weitere Abklärungen anzustellen. In diesem Sinne dürfte an sich auch die Rechtsprechung zur zweifellosen Unrichtigkeit in Folge klarer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (vorstehend E. 4.1) nicht unbesehen zum Nennwert genommen werden, da sich diese auf Streitigkeiten bezieht, die mit einem Entscheid und nicht wie vorliegend mit einem Vergleich beendet wurden. In der hier vorgelegenen Konstellation müssten die Anforderungen an eine klare Verletzung des Untersuchungsgrundsatz noch höher gesetzt werden, da ein Vergleich ja gerade auch weitere kostspielige und zeitintensive Abklärungen ersparen soll (in diesem Sinne auch BGE 140 V 77 E. 3.2.2).
Selbst wenn die Beschwerdegegnerin – wie heute propagiert (vgl. vorstehend E. 2.1 und E. 2.3) – damals eine versicherungsinterne oder externe Beurteilung zum Zeitpunkt des Fallabschlusses, zur natürlichen Kausalität und zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit in Auftrag gegeben hätte, so hätte sie zudem nicht ausschliessen können, dass in einem allfälligen Rechtsmittelverfahren eine erneute Begutachtung stattgefunden und einen höheren Arbeitsunfähigkeitsgrad ergeben hätte. Insoweit also im Zeitpunkt des Vergleichs unter den Parteien Unsicherheiten nicht nur betreffend das Validen- und das Invalideneinkommen, sondern auch betreffend letzterem zugrunde liegender Arbeitsfähigkeit in angestammter und angepasster Tätigkeit bestand, so war es in Anbetracht der Umstände zulässig, diese mittels Vergleich auszuräumen (vgl. BGE 138 V 147 E. 3.3.2), zumal dieser in seiner Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung der Aktenlage keine Hinweise auf eine Ermessensüberschreitung durch die Beschwerdegegnerin lieferte (vgl. vorstehend E. 1.5).
4.6 Nachdem eine klare Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes anlässlich der ursprünglichen Rentenzusprache nicht mit dem hierfür erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen ist, bleibt zu untersuchen, ob damals in rechtlicher Hinsicht vergessen wurde, eine Adäquanzprüfung durchzuführen.
5.
5.1 Die Leistungsprüfung und allfällige Zusprache im Rahmen des UVG folgt bekanntlich einer im Gesetz angelegten, in sich logischen Abfolge: Als erstes stellt sich die Frage, ob die Person, welche eine Leistung beansprucht, nach Massgabe des Gesetzes versichert ist. Sodann stellt sich die Frage, ob das geltend gemachte Ereignis einen Unfall im Rechtssinn - oder einen ihm gleichgestellten Tatbestand - darstellt, mithin die Begriffselemente von (heute) Art. 4 ATSG erfüllt sind. Dazu gehört rechtsprechungsgemäss das Erfordernis, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Gesundheitsschaden ein rechtsgenüglicher, mithin natürlicher (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b) und adäquater (BGE 129 V 177 E. 3.2, 402 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a) Kausalzusammenhang besteht (vgl. vorstehend E. 1.1-3). Sodann stellt sich im Hinblick auf eine allfällige Invalidenrente die Frage, ob der medizinische Endzustand erreicht ist (Art. 19 Abs. 1 Satz 1 UVG), und sodann die Frage der Invaliditätsbemessung nach Massgabe von (heute) Art. 16 ATSG, mithin der Höhe des je hypothetischen Validen- und Invalideneinkommens, sowie schliesslich die Frage der Höhe des versicherten Verdiensts (vgl. Art. 20 Abs. 1 UVG).
In dieser Abfolge setzt die Prüfung einer bestimmten Frage voraus, dass die zuvor zu stellenden Fragen geprüft und bejaht worden sind. Wird nämlich eine dieser Fragen verneint, findet die Anspruchsprüfung ein vorzeitiges Ende mit der Verneinung des Anspruchs, ohne dass die - nur bejahendenfalls sich noch stellenden - weiteren Fragen geprüft würden, und diese werden hinfällig.
5.2 Am 21. Februar 2001 gab die Beschwerdegegnerin bei der H.___ AG ein betriebswirtschaftliches Gutachten in Auftrag mit dem Zweck, den Umfang der unfallbedingten Erwerbseinbusse und somit das hypothetische Invalideneinkommen des Beschwerdeführers bestimmen zu können. Am 7. August 2001 fand eine Besprechung zwischen den Gutachtern und den Parteien statt, das Gutachten wurde schliesslich am 13. August 2001 erstattet (vgl. Sachverhalt E. 1.2 sowie vorstehend E. 3.10). Gestützt auf dieses Gutachten beziehungsweise die Besprechung vom 7. August 2001 einigten sich die Parteien vergleichsweise auf einen Invaliditätsgrad von 67 %, was in der Verfügung vom 20. September 2001 unter Zusprechung und Berechnung der entsprechenden Rente auf den 1. September 2001 festgehalten wurde (Urk. 9/1/Z185).
Dieses Vorgehen der Parteien lässt kaum einen anderen Schluss zu, als dass sie übereinstimmend, und ohne dass dies einer expliziten Erwähnung bedurft hätte, davon ausgingen, dass die der Invaliditätsbemessung vorgelagerten Fragen allesamt - also auch die Adäquanz des Kausalzusammenhangs - bejaht würden, weil sich andernfalls die Invaliditätsbemessung erübrigt hätte.
Dies lässt sich denn auch mit der Aussage der Beschwerdegegnerin in Einklang bringen, wonach die Adäquanzprüfung vor Erteilung des Gutachtensauftrags zur Restarbeitsfähigkeit habe beziehungsweise hätte stattfinden müssen, da diese nur zu prüfen sei, wenn die Kausalität gegeben sei (vorstehend E. 2.1).
5.3 Es vermag hingegen nicht zu überzeugen, wenn die Beschwerdegegnerin hiergegen vorbringt, dass eine Diskussion der Adäquanz im Gegensatz zu anderen Punkten weder in der Verfügung selbst noch in der sonstigen Korrespondenz ersichtlich sei. Mindestens ebenso wahrscheinlich wie diese Interpretation der Aktenlage ist diejenige des Beschwerdeführers, wonach der Grund für die fehlende Niederschrift wohl sei, dass es für beide Parteien sonnenklar gewesen sei, dass man sich über die Frage der Adäquanz in diesem Fall nicht zu unterhalten brauche. Sicherlich sei sie kurz ein Thema gewesen, sei aber von der Beschwerdegegnerin klar anerkannt worden (vorstehend E. 2.2). Dem widerspricht die Darstellung der Beschwerdegegnerin, wonach die Unfallkausalität «schlicht kein Thema» gewesen sei (vorstehend E. 2.1), nicht unbedingt. Wenn eine rechtliche Voraussetzung geprüft und als selbstverständlich gegeben erachtet wird, dann ist sie «schlicht kein» oder sinngemäss zumindest kein nachhaltiges Thema.
Als plausibel und lebensnah erscheint sodann die Darstellung des Beschwerdeführers, wonach im unmittelbaren Umfeld der Besprechung vom 7. August 2001 – konkret am 8. August 2001 - noch weitere Gespräche stattgefunden hätten, deren Inhalt nicht dokumentiert worden sei. Solche Gespräche müssen notgedrungen stattgefunden haben, nachdem sich die Parteien gemäss dem betriebswirtschaftlichen Gutachten am 7. August 2001 lediglich «provisorisch» darauf geeinigt hatten, «vorläufig» eine Restarbeitsfähigkeit von zirka 40 bis 50 % zu berücksichtigen (vorstehend E. 3.10). Entsprechend bestritt die Beschwerdegegnerin denn auch die Darstellung des Beschwerdeführers nicht, wonach das Zustandekommen des Vergleichs mit einem Invaliditätsgrad von 67 % über die Diskussion der Umsätze, welche an sich einen Invaliditätsgrad von 60 % ergeben hätten, und über Überlegungen betreffend Übereinstimmung mit den Leistungen der Invalidenversicherung geführt habe (vorstehend E. 2.2). Vielmehr verwies die Beschwerdegegnerin gar auf diese Darstellung des Beschwerdeführers (vgl. E. 2.3). Dass übereinstimmend mit dessen Ausführungen die Eckwerte des Vergleichs im Nachgang zum 7. August 2001 im Detail besprochen wurden, kann somit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als erstellt gelten. Dennoch finden diese eminent wichtigen Überlegungen keinerlei Niederschlag in den Akten der Beschwerdegegnerin. Ein schriftlicher Verweis «wie vereinbart» genügt entgegen der Beschwerdegegnerin (vorstehend E. 2.3) selbstverständlich nicht.
Umso plausibler wird damit die Darstellung des Beschwerdeführers, wonach zahlreiche weitere Telefonate zwischen den Parteien stattgefunden hätten, ohne dass deren Inhalt von der Beschwerdegegnerin festgehalten worden wäre. Betreffend die Telefonate im Jahr 2001 unterlegte er dies mit einer Honorarrechnung (Urk. 3/5). An deren Echtheit können kaum Zweifel bestehen, nachdem der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wohl kaum seinen Ruf mit einer zugunsten eines Mandanten gefälschten Urkunde aufs Spiel setzen würde. Der Beschwerdegegnerin ist zwar darin zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer mit dieser Honorarrechnung sowie der Aufstellung von zeitlich weiter zurückliegenden, von der Beschwerdegegnerin nicht dokumentierten Telefonaten (Urk. 3/6) nicht nachweisen kann, dass die Adäquanz je ein Thema zwischen den Parteien gewesen sei (vorstehend E. 2.3). Dabei übersieht sie allerdings, dass sie die Beweislast betreffend die zweifellose Unrichtigkeit der Verfügung vom 20. September 2001 trifft (vgl. vorstehend E. 1.7 und E. 2.4) und es somit nicht am Beschwerdeführer, sondern an ihr liegt, den Inhalt der damaligen Besprechungen zu beweisen. Dies umso mehr, als mittlerweile schon fast 20 Jahre vergangen sind, es somit dem Beschwerdeführer nicht zugemutet werden kann, den Inhalt der damaligen Gespräche zu reproduzieren. Auch das Bundesgericht hielt diesbezüglich anlässlich der Überprüfung einer wiedererwägungsweisen Rentenaufhebung bei einem durch Vergleich festgelegten Invaliditätsgrad fest, die fehlende Begründung und Nachvollziehbarkeit einer Entscheidung – konkret ging es um die Höhe des Invaliditätsgrades von 80 % - könne nicht dem Beschwerdeführer zum Nachteil gereichen, zumal auch nicht ausgeschlossen werden könne, dass entsprechende Überlegungen gemacht, aber nicht schriftlich festgehalten worden seien (BGE 138 V 147 E. 3.1).
5.4 Gesagtes (vorstehend E. 5.3) spricht gegen eine zuverlässige und lückenlose Dokumentation seitens der Beschwerdegegnerin. Eine solche wäre jedoch notwendig, um mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachweisen zu können, dass eine Adäquanzprüfung nicht vorgenommen, ja nicht einmal thematisiert worden sei. Dies umso mehr, als das damalige Verhalten der Parteien kaum einen anderen Schluss zuliess, als dass sie bereits bei der Veranlassung des betriebswirtschaftlichen Gutachtens von einer gegebenen adäquaten Unfallkausalität der gesundheitlichen Beschwerden ausgingen (vorstehend E. 5.1). Es ist somit davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin die Adäquanz damals geprüft und bejaht hat.
5.5 Nach dem Gesagten lag dem Vergleich vom August 2001 beziehungsweise der rentenzusprechenden Verfügung vom 20. September 2001 weder eine klare Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes noch eine fehlende Adäquanzprüfung zu Grunde. Sie erweist sich demnach nicht als zweifellos unrichtig, womit eine Wiedererwägung ausscheidet.
Der angefochtene Einspracheentscheid vom 4. Dezember 2020 (Urk. 2) ist somit nicht rechtens, was zur Gutheissung der Beschwerde führt.
5.6 Offenbleiben kann bei diesem Ergebnis, ob vorliegend auch der Schutz des berechtigten Vertrauens des Beschwerdeführers in den Bestand des Vergleichs einer Wiedererwägung entgegensteht. Zwar ist ein wiedererwägungsweises Rückkommen auf eine zweifellos unrichtige Verfügung gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG grundsätzlich auch mehr als zehn Jahre nach deren Erlass zulässig (BGE 140 V 514 Regeste a; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_680/2017 vom 7. Mai 2018 E. 4.1 und 8C_394/2017 vom 8. August 2017 E. 2.2). Vorliegend steht jedoch ein Vergleich beziehungsweise eine gestützt auf diesen ergangene Verfügung zur Diskussion, weshalb der Schutz des berechtigten Vertrauens stärker ausfällt als bei einer im strittigen Verfahren erlassenen Verfügung (vgl. vorstehend E. 1.5), was umso mehr gelten muss, als seither schon fast 20 Jahre vergangen sind.
5.7 Nachdem mit dem heutigen Urteil bereits der Entscheid in der Hauptsache gefällt wird, erweist sich das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde als gegenstandslos.
6.
6.1 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
6.2 Beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ist die Prozessentschädigung ermessensweise auf Fr. 3’300.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG vom 4. Dezember 2020 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. September 2020 weiterhin Anspruch auf die bisher ausgerichtete Invalidenrente hat.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 3’300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Kurt Pfändler unter Beilage einer Kopie von Urk. 8
- Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG
- Bundesamt für Gesundheit
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
MosimannBoller