Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2021.00030


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiber Kreyenbühl

Urteil vom 28. September 2021

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Cordula Spörri

Ileri Spörri Rechtsanwälte

Forchstrasse 2, Postfach 212, 8032 Zürich


gegen


Suva

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1989, war seit dem 1. Mai 2011 als Transportmitarbeiter bei der Y.___ GmbH angestellt und dadurch bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert (Urk. 9/1). Am 12. Januar 2012 stürzte der Versicherte beim Snowboardfahren und verletzte sich dabei an der rechten Schulter (vgl. Bagatellunfall-Meldung UVG vom 27. April 2012, Urk. 7/1). Die Suva erbrachte Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen.

1.2    Am 11. Dezember 2012 erlitt der Versicherte mit seinem Personenwagen (unverschuldet) einen schweren Verkehrsunfall und zog sich dabei multiple Verletzungen zu (vgl. Schadenmeldung UVG vom 17. Dezember 2012, Urk. 8/2). Vom 28. Dezember 2012 bis zum 27. Februar 2013 wurde er in der Rehaklinik Z.___ stationär behandelt (Urk. 8/43). Die Suva erbrachte Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen.

1.3    Am 6. Dezember 2014 zog sich der Versicherte im Rahmen eines Selbstverteidigungskurses eine Verletzung an der linken Schulter zu (vgl. Bagatellunfall-Meldung UVG vom 7. Januar 2015 Urk. 9/1). Die Suva erbrachte Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen.

1.4    Am 5. April 2019 führte med. pract. A.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom Kompetenzzentrum Versicherungsmedizin der Suva eine Untersuchung durch (Urk. 8/325). Am 22. Juli 2019 nahm Dr. med. B.___, FMH Neurologie, vom Kompetenzzentrum Versicherungsmedizin der Suva eine Beurteilung vor (Urk. 8/346-347). Am 30. August 2019 erfolgte eine kreisärztliche Untersuchung bei med. pract. C.___, FMH Chirurgie (Urk. 9/76). Mit Verfügung vom 24. August 2020 sprach die Suva dem Versicherten für die Folgen der drei genannten Unfallereignisse basierend auf einer Integritätseinbusse von 12,5 % eine Integritätsentschädigung von Fr. 15'750.-- zu. Gleichzeitig verneinte sie einen Anspruch auf eine Invalidenrente bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 5 % (Urk. 9/87). Die gegen die Verneinung eines Rentenanspruchs vom Versicherten am 23. September 2020 erhobene Einsprache (Urk. 9/88) wies die Suva mit Entscheid vom 16. Dezember 2020 (Urk. 2) ab.


2.    Dagegen erhob der Versicherte am 29. Januar 2021 Beschwerde und beantragte, es sei ihm eine Invalidenrente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 11 % zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 4. März 2021 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 10. März 2021 angezeigt wurde (Urk. 10).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.

1.2    Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des UVG und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.

    Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

    Die zu beurteilenden Unfälle haben sich am 12. Januar 2012, 11. Dezember 2012 und 6. Dezember 2014 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.

1.3    Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).

1.4    Der Einkommensvergleich setzt voraus, dass bei der Ermittlung beider Einkommen gleich vorgegangen wird, da andernfalls die Grundlage der Vergleichbarkeit fehlt. Mit diesem Grundsatz wird berücksichtigt, dass bei bestimmten Faktoren, welche sich bereits vor Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung einkommensmässig ausgewirkt haben, anzunehmen ist, dass sie sich nach Eintritt der Beeinträchtigung gleichermassen auswirken. Es geht um bestimmte persönliche Eigenschaften wie fehlende Ausbildung, schlechte Sprachkenntnisse etc. (dazu SVR 2014 UV Nr. 10, Urteil des Bundesgerichts 8C_340/2013 vom 20. Dezember 2013 E. 5.2.1). Der Grundsatz der Gleichartigkeit der Vergleichseinkommen bringt mit sich, dass gegebenenfalls bei einem der beiden Einkommen eine bestimmte Korrektur erfolgen muss. Wenn sich beispielsweise die fehlende Ausbildung vor dem Eintritt der gesundheitlichen Einbusse einkommensmässig ausgewirkt hat, darf bei der Bestimmung des Invalideneinkommens nicht so vorgegangen werden, wie wenn der betreffende Faktor nicht bestehen würde. Es muss insoweit eine Parallelisierung der Vergleichseinkommen erfolgen (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2020, N 14 f. zu Art. 16).

1.5    

1.5.1    Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) beigezogen werden (vgl. BGE 139 V 592 E. 2.3; 129 V 472 E. 4.2.1).

1.5.2    Die Rechtsprechung wendet in der Regel die Monatslöhne gemäss LSE-Tabelle TA1, Zeile «Total Privater Sektor», an (BGE 124 V 321 E. 3b/aa). Bisweilen wird aber auch auf Löhne einzelner Sektoren (Sektor 2 «Produktion» oder 3 «Dienstleistungen») oder gar einzelner Branchen abgestellt, wenn dies als sachgerecht erscheint, um der im Einzelfall zumutbaren erwerblichen Verwertung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit Rechnung zu tragen, namentlich bei Personen, die vor der Gesundheitsschädigung lange Zeit in diesem Bereich tätig gewesen sind und bei denen eine Arbeit in anderen Bereichen kaum in Frage kommt (Urteil des Bundesgerichts 9C_237/2007 vom 24. August 2007 E. 5.1). Der Tabellenlohn im Dienstleistungssektor kann etwa herangezogen werden, wenn der versicherten Person aufgrund ihrer Behinderung alle produktionsnahen Tätigkeiten verschlossen sind und sie praktisch nur noch im Dienstleistungssektor beschäftigt werden kann (Urteil des Bundesgerichts U 240/99 vom 7. August 2001 E. 3c/cc). Generell kann die versicherte Person nicht auf der Anwendung der Lohnansätze aus einem bestimmten Niedriglohnsektor bestehen (z.B. Gastgewerbe), sofern ihr trotz Behinderung andere normal entlöhnte Hilfsarbeiten zumutbar sind; die Schadenminderungspflicht wirkt sich auch in diesem Zusammenhang aus (vgl. Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, Rz. 97 zu Art. 28a).

1.5.3    Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/aa-cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (BGE 146 V 16 E. 4.1 mit Hinweisen).

    Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.4.3 und 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass der Beschwerdeführer unter Einhaltung des von Kreisarzt C.___ erstellten Zumutbarkeitsprofils einer ganztägigen Arbeitstätigkeit nachgehen könne. Im Rahmen der Ermittlung des Valideneinkommens sei vom Tabellenlohn gemäss LSE 2018 im Bereich Landverkehr, Schifffahrt, Luftfahrt und Lagerei (TA1, Pos. 49-52, Kompetenzniveau 1, Männer) auszugehen, welcher sich auf Fr. 5'295.-- pro Monat bzw. Fr. 63'540.-- pro Jahr belaufe. Nach Umrechnung auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 42.4 Stunden (Fr. 63'540.-- : 40 x 42,4 = Fr. 67'352.40) und unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2019 (Fr. 67'352.40 : 100.4 x 101.8) resultiere ein Valideneinkommen von Fr. 68'292.--. Aufseiten des Invalideneinkommens sei der LSE-Tabellenlohn für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art in der Höhe von Fr. 5'417.-- pro Monat bzw. Fr. 65'004.-- pro Jahr (TA1, Kompetenzniveau 1, Männer, Total) heranzuziehen. Unter Berücksichtigung der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden (Fr. 65'004.-- : 40 x 41.7 = Fr. 67'766.67) und nach Anpassung an die Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2019 (Fr. 67'766.67 + 0.9 %) ergebe sich ein hypothetisches jährliches Einkommen von Fr. 68'376.57. Da ein leidensbedingter Abzug von 5 % (Fr. 68'376.57 x 0,95) zu berücksichtigen sei, resultiere ein Invalideneinkommen von Fr. 64'958.--. Bei einer unfallbedingten Erwerbseinbusse von Fr. 3'334.-- betrage der Invaliditätsgrad 5 % (Fr. 3'334.-- : Fr. 68'292.--; Urk. 2, vgl. auch Urk. 9/87).

2.2    Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, dass er das von der Beschwerdegegnerin mittels LSE festgelegte Valideneinkommen von Fr. 68'292.-- akzeptiere. Mit dem von ihr errechneten Invalideneinkommen sei er aber nicht einverstanden. Die Beschwerdegegnerin habe das Valideneinkommen aufgrund der LSE-Tabellen im Sektor 3, Dienstleistungen, ermittelt. Beim Invalideneinkommen sei sie hingegen vom Medianlohn gemäss LSE, Total, ausgegangen. Hier seien also auch die Löhne des Sektors 2, Produktion, einbezogen worden. Dies verstosse gegen den aus Art. 16 ATSG fliessenden Grundsatz der Gleichartigkeit der Vergleichseinkommen. Der Beschwerdeführer habe keine Berufslehre absolviert, stets im Dienstleistungssektor gearbeitet und sich entsprechend weitergebildet (LKW-Führerausweis, Ausbildung im Sicherheitsdienst etc.). Aufgrund dessen seien ihm auch nur Tätigkeiten im Dienstleistungssektor möglich und zumutbar. Bei der Ermittlung des Invalideneinkommens sei daher vom Tabellenlohn gemäss LSE 2018, Sektor 3, Dienstleistungen, Kompetenzniveau 1, Männer, von Fr. 5'063.-- auszugehen, weshalb ein jährliches Einkommen von Fr. 63'908.-- ([Fr. 5'063.-- x 12 : 40 x 41.7 = Fr. 63'338.--] + 0.9 %) resultiere. Unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 5 % (= Fr. 3'195.40) belaufe sich das Invalideneinkommen somit auf Fr. 60'713.--. Bei einer Erwerbseinbusse von Fr. 7'579.-- betrage der Invaliditätsgrad 11 % (Fr. 7'579.-- : Fr. 68'292.--; Urk. 1).


3.

3.1    Kreisarzt C.___ stellte im Bericht zur Untersuchung vom 30. August 2019 folgende Diagnosen (Urk. 9/76/13-14):

Autounfall Dezember 2012 mit:

- mittelschwerem Schädel-Hirn-Trauma (Shearing injuries im MRI nachgewiesen)

- Fraktur Massa lateralis C1 rechts, in leichter Fehlstellung eingeheilt

- Skapulafraktur rechts (konservativ therapiert, ausgeheilt)

- Sternumfraktur (konservativ therapiert, ausgeheilt)

- minimem Pneumothorax links (konservativ therapiert, ausgeheilt)

-Rippenfraktur 2-3 nicht disloziert und Fraktur Costosternalgelenke 5-7 (konser-vativ therapiert, ausgeheilt)

- dislozierter Fraktur Unterschenkel rechts (versorgt mit Tibianagel und Fibula-Platte), Status nach Osteosynthesematerialentfernung

- Radiusschaftfraktur links (versorgt mit Radiusplatte)

- DRUG-Instabilität, versorgt mit Handgelenksarthroskopie

- kleiner Rissquetschwunde Oberlid links (restitutio ad integrum)

- minimer Leberläsion 2 x 2 mm (konservativ, keine weitere Therapie)

- vorderer Kreuzband-Ruptur rechts aufgrund Autounfall, zusätzlich Velounfall Sommer 2015 Knie rechts

arthroskopisch-assistierte vordere Kreuzband-Rekonstruktion Knie rechts, Glättung lateraler Meniskus Januar 2016

Re-Operation mit Gelenkstoilette

- nicht dislozierter Fibulafraktur links (konservative Therapie)

Sturz beim Training, 6. Dezember 2014

- links, anteroposteriore Instabilität

diagnostische Schulterarthroskopie, ventrale und dorsale Bankart-Rekon-struktion 8. Juni 2017

Sturz beim Snowboarden 12. Januar 2012

- Labrumläsion Schulter rechts

Schulterarthroskopie, Bankart-Repair posteroinferior, 22. Mai 2015

postero-inferiore Stabilisation mit ipsilateralem Knochenblock 30. September 2016

Kreisarzt C.___ erklärte, dass es beim Beschwerdeführer zu einem wirklich guten Resultat gekommen sei. Im Bereich der Schultern beidseits sei das Resultat bezüglich Beweglichkeit exzellent. Auch bezüglich des rechten Knies liege ein sehr gutes Resultat vor. Bezüglich des Unterschenkels rechts bei Status nach Unterschenkelfraktur sei der Beschwerdeführer weitgehend beschwerdefrei. Auf der linken Seite verspüre er ebenfalls keine Schmerzen mehr. Auf der Seite des linken Unterarms sei er auch beschwerdefrei. Im Bereich des Handgelenks zeige er keine grossen Beschwerden mehr. Es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einem Endzustand gekommen. Da der Beschwerdeführer einer körperlich anstrengenden Tätigkeit nachgehe, sei mit gewissen Einschränkungen zu rechnen. Die bisherige Tätigkeit könne überwiegend wahrscheinlich nicht mehr vollumfänglich durchgeführt werden. Es werde daher ein Zumutbarkeitsprofil erstellt: Schwere Lasten könnten gehoben werden. Sehr schwere Lasten sollten aber nur selten gehoben werden. Das Hantieren mit Werkzeugen könne durchgeführt werden. Es sollten allerdings keine Werkzeuge verwendet werden, welche Schläge oder Vibrationen auf die Schultern bzw. speziell auf den linken Unterarm generieren würden. Überkopfarbeiten sollten nur manchmal durchgeführt werden. Das Knien und Kniebeugen könnten durchgeführt werden. Bei rezidivierendem Niederknien sollte der Beschwerdeführer aber einen Knieschutz tragen. Des Weiteren sollten im rechten Knie nicht über längere Zeit Zwangshaltungen eingenommen werden. Die länger dauernde Haltung sei frei wählbar. Die Fortbewegung sei nicht eingeschränkt. Beim Gehen auf unebenem Gelände sollte der Beschwerdeführer aber nur leichte Lasten heben. Das Treppensteigen sei uneingeschränkt durchführbar. Das Leiternbesteigen sei ebenfalls durchführbar, sollte jedoch nur selten durchgeführt werden. Beim Leiternbesteigen sei darauf zu achten, dass der Beschwerdeführer nichts in den Händen trage. Arbeiten, welche ein Gleichgewicht oder Balancieren erfordern würden, sollten nicht durchgeführt werden. Bei Einhalten dieses Zumutbarkeitsprofils könne von einer ganztägigen Arbeit ausgegangen werden. Eine zeitliche Einschränkung gebe es nicht (Urk. 9/76/14).

3.2    Diese Beurteilung von Kreisarzt C.___ ist angesichts der genannten Befunde sowie der dazugehörigen Erläuterungen nachvollziehbar. Anderslautende ärztliche Einschätzungen liegen nicht vor. Zudem zog der Beschwerdeführer die Beurteilung von Kreisarzt C.___ auch nicht in Zweifel (vgl. Urk. 1). Es kann deshalb darauf abgestellt werden.


4.    

4.1    Was die Ermittlung des Valideneinkommens betrifft, begründete die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid ausführlich, weshalb sie dieses ausgehend vom LSE-Tabellenlohn im Bereich Landverkehr, Schifffahrt, Luftfahrt und Lagerei auf Fr. 68'292.-- festsetzte. Überzeugend sind insbesondere auch die Darlegungen dazu, weshalb nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer bei der Y.___ GmbH im Gesundheitsfall ab 2014 bzw. 2015 zum stellvertretenden Geschäftsführer befördert worden wäre (vgl. Urk. 2 S. 6 f.). Der Beschwerdeführer hat die Ermittlung des Valideneinkommens auch nicht mehr beanstandet (vgl. E. 2.2). Dessen Berechnung gibt nicht Anlass zu Weiterungen.

4.2    Im Rahmen der Ermittlung des Invalideneinkommens stützte sich die Beschwerdegegnerin auf den Tabellenlohn für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art in der Höhe von Fr. 5'417.-- pro Monat (LSE 2018, TA1_tirage_skill_level, Kompetenzniveau 1, Männer, Total). Vor dem Hintergrund, dass dem heute 32-jährigen Beschwerdeführer gemäss Zumutbarkeitsprofil von Kreisarzt C.___ körperlich mittelschwere und selbst körperlich schwere Tätigkeiten – mit den umschriebenen Einschränkungen – wieder zumutbar sind, kann davon ausgegangen werden, dass für ihn nebst Tätigkeiten im Dienstleistungssektor auch noch diverse Tätigkeiten in der Produktion in Frage kommen. Dass der Beschwerdeführer seit dem 1. Mai 2011 Transportmitarbeiter und damit im Dienstleistungssektor tätig war, vermag daran nichts zu ändern. Dasselbe gilt auch für den Umstand, dass er im Jahr 2013 die LKW-Prüfung bestand (wobei er aber offenbar nicht sämtliche Kurse besuchte, um auch gewerblich fahren zu dürfen; vgl. Urk. 8/89) und im Jahr 2014 eine Ausbildung im Sicherheitsbereich absolvierte (Urk. 8/128). Überdies ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer seit August 2018 eine Ausbildung zum Landschaftsgärtner und Gartenbauer EFZ absolviert (Urk. 8/185/2), welche gemäss LSE – analog zum Baugewerbe - dem Bereich der Produktion zuzurechnen sein dürfte. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich vorliegend nicht, bei der Ermittlung des Invalideneinkommens ausnahmsweise den LSE-Tabellenlohn des Sektors 3, Dienstleistungen, heranzuziehen. Indem die Beschwerdegegnerin vom Tabellenlohn in der Höhe von Fr. 5'417.-- ausging, hat sie keine Verletzung des Grundsatzes der Gleichartigkeit der Vergleichseinkommen begangen.

    Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden (vgl. Bundesamt für Statistik, betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, 1990 bis 2020, T 03.02.03.01.04.01, Total) und der Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2019 (analog zur Berechnung des Valideneinkommens; vgl. Bundesamt für Statistik, Entwicklung der Nominallöhne, Konsumentenpreise und Reallöhne, Männer, 2010 bis 2020, T39, Total) ergibt sich damit ein Einkommen von Fr. 68'336.40 (Fr. 5’417.-- x 12 : 40 x 41.7 : 2260 x 2279). Schliesslich liegt – insbesondere mit Blick auf das von Kreisarzt C.___ erstellte Zumutbarkeitsprofil unbestrittenermassen auch kein triftiger Grund vor, welcher ein Abweichen vom Leidensabzug von 5 %, den die Beschwerdegegnerin berücksichtigte, rechtfertigen würde. Das Invalideneinkommen beläuft sich daher auf Fr. 64'919.60 (Fr. 68'336.40 x 0,95).

4.3    Bei einem Valideneinkommen von Fr. 68'292.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 64'919.60 resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 3'372.40 und damit ein Invaliditätsgrad von 5 % (Fr. 3'372.40 : Fr. 68'292.--). Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers demnach zu Recht.


5.    Der angefochtene Entscheid erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Cordula Spörri

- Suva

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber



HurstKreyenbühl