Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2021.00032


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiber Wilhelm

Urteil vom 3. Mai 2022

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch TCL Treuhand & Versicherungen AG

Rautistrasse 33, 8047 Zürich


gegen


Suva

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin










Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1982, war seit Mai 2016 als Gipser bei der Y.___ GmbH angestellt (Urk. 8/1, Urk. 8/9/1, Urk. 8/31/1) und dadurch obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 15. Mai 2019 stürzte er während der Arbeit auf einer Treppe. Gemäss Schadenmeldung vom 22. Mai 2019 verstauchte sich der Versicherte hierbei den rechten Fuss (Urk. 8/1). Am Folgetag begab sich der Versicherte ins Notfallzentrum des Spitals Z.___. Die dortigen Ärzte untersuchten die rechte Schulter, die Hüfte rechts und den linken Fuss klinisch und bildgebend mittels Röntgen und diagnostizierten eine Kontusion von Schulter, Hüfte und Fuss, verordneten Schmerzmittel und empfahlen im Falle einer Beschwerdepersistenz eine Kontrolle in der hausärztlichen Praxis (Urk. 8/5/1). Ferner attestierten sie eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vom 16. bis zum 20. Mai 2019 (Urk. 8/2).

1.2    Am 18. Dezember 2019 reichte die Arbeitgeberin eine weitere Schadenmeldung ein. Diese enthielt eine ergänzende Schilderung zum Hergang des Sturzes vom 15. Mai 2019 und den Hinweis, der Versicherte habe zum Unfall erst nachträglich genauere Angaben gemacht (Urk. 8/9). Die Suva dokumentierte sich in der Folge zum einen mit dem Bericht von Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 14. Dezember 2019, worin dieser eine komplexe Verletzung der Sehnen im rechten Schultergelenk als Folge des Sturzes am 15. Mai 2019 erwähnte (Urk. 8/10), zum anderen mit dem Arbeitsunfähigkeitsattest von Dr. med. B.___, Leitender Arzt der Klinik für Chirurgie des Spitals C.___, vom 11. Dezember 2019, worin dieser eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vom 11. Dezember 2019 bis zum 31. Januar 2019 (richtig: 2020) attestierte (Urk. 8/11), und ferner mit dem Bericht des Spitals Z.___ vom 28. November 2019 über die am 25. November 2019 durchgeführte MR-Untersuchung der rechten Schulter (Urk. 8/13). Zusätzlich liess die Suva vom Versicherten ein Formular ausfüllen, in dem dieser am 19. Dezember 2019 Angaben zum Ablauf des Ereignisses vom 15. Mai 2019 machte (Urk. 8/14). Schliesslich holte die Suva die Stellungnahme von Kreisarzt Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, vom 30. Dezember 2019 ein (Urk. 8/15). Mit Schreiben vom 7. Januar 2020 orientierte die Suva den Versicherten darüber, sie gedenke die bislang erbrachten Versicherungsleistungen per 31. Januar 2020 einzustellen, da sie insbesondere die Beschwerden im Bereich der rechten Schulter als unfallfremd beurteile (Urk. 8/16), und sie wies am 15. Januar 2020 das Gesuch des Spitals C.___ um Kostengutsprache für eine operative Behandlung der rechten Schulter ab (Urk. 8/23). Dr. B.___ ersuchte die Suva mit Schreiben vom 17. Januar 2020 darum, ihren Entscheid und den diesem zu Grunde liegenden Sachverhalt erneut zu prüfen (Urk. 8/27). Die Suva liess in der Folge den Versicherten durch eine Aussendienstmitarbeiterin zu seiner Tätigkeit für die Y.___ GmbH, zum Ablauf des Ereignisses vom 15. Mai 2020 und zum Heilungsverlauf befragen (Urk. 8/31) und sie holte ergänzende Angaben von Dr. A.___ (Urk. 8/30) sowie die Beurteilung des Kreisarztes Dr. med. E.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom 20. Februar 2020 ein (Urk. 8/34). Am 6. Februar 2020 berichtete Dr. B.___ über die zwischenzeitlich am 5. Februar 2020 durchgeführte rechtsseitige Schulterarthroskopie mit Rekonstruktion der Rotatorenmanschette (Urk. 8/35). Am 24. Februar 2020 erliess die Suva die Verfügung, mit der sie die Leistungen im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 15. Mai 2019 per 31. Januar 2020 einstellte. In der Verfügung hielt sie insbesondere fest, der Gesundheitszustand sei zwischenzeitlich so, wie er sich auch ohne das Unfallereignis entwickelt hätte (Urk. 8/36).

1.3    Gegen die Verfügung vom 24. Februar 2020 erhob der Versicherte am 1. April 2020 Einsprache mit dem Antrag, es seien die Versicherungsleistungen auch weiterhin zu erbringen (Urk. 8/46/1-4), und er reichte hierzu insbesondere die Stellungnahme von Dr. B.___ vom 28. Februar 2021 ein (Urk. 8/46/5). In der Folge holte die Suva die Beurteilung von Kreisarzt med. pract. F.___, Facharzt für Chirurgie und Unfallchirurgie sowie Viszeralchirurgie, vom 1. Dezember 2020 ein (Urk. 8/53). Daraufhin erliess die Suva am 14. Dezember 2020 den Einspracheentscheid, mit dem sie die Einsprache abwies (Urk. 2 = Urk. 8/54).


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 14. Dezember 2020 erhob der Versicherte am 29. Januar 2021 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei festzustellen, dass die Defekte der Rotatorenmanschette rechts Folge des Unfalles vom 15. Mai 2019 seien. Sodann beantragte er, die Suva sei zu verpflichten, weiterhin, das heisst ab dem 1. Februar 2020, Versicherungsleistungen (Taggelder und Heilungskosten) zu erbringen (Urk. 1 S. 2). Die Suva beantragte in der Beschwerdeantwort vom 16. Februar 2021 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Dies wurde dem Versicherten am 18. März 2021 zur Kenntnis gebracht (Urk. 9).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Der Beschwerdeführer beantragt mit seinem Rechtsbegehren die Feststellung, dass die Defekte der Rotatorenmanschette der rechten Schulter Folge des Unfalles vom 15. Mai 2019 seien (Urk. 1 S. 2). Gleichzeitig stellt er den Antrag, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ab dem 1. Februar 2020 weiterhin die gesetzlichen Leistungen zu erbringen. Mit anderen Worten liegen sowohl ein Feststellungsbegehren als auch der Antrag auf einen rechtsgestaltenden gerichtlichen Entscheid vor. Das Interesse an der Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder des Umfangs von Rechten und Pflichten ist namentlich dann zu bejahen, wenn das Rechtsschutzinteresse nicht durch einen rechtsgestaltenden Entscheid gewahrt werden kann (Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2020, Art. 59 Rz 11). Da das Interesse des Beschwerdeführers an der Feststellung des Bestehens von Rechten durch den ebenfalls beantragten rechtsgestaltenden Entscheid gewährleistet wird, ist das Interesse an der separaten Feststellung der hier in Frage stehenden Rechte und Pflichten zu verneinen. Diesbezüglich ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.


2.

2.1    Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.

2.2    Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 aufgeführten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).

    Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG).

2.3    Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

    Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

2.4    Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatsache handelt, liegt die entsprechende Beweislast anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer. Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteile des Bundesgerichts 8C_600/2021 vom 3. März 2022 E. 3.2 und 8C_669/2019 vom 25. März 2020 E. 2.2, je mit Hinweisen).

    Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch dieser Zustand noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG Leistungen zu erbringen (Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.3 mit Hinweisen).

2.5    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).

    Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).


3.    Strittig ist, ob es sich beim Leiden an der rechten Schulter, dessentwegen sich der Beschwerdeführer namentlich am 5. Februar 2020 einer operativen Behandlung unterziehen musste, um eine Folge des Ereignisses vom 15. Mai 2019 mit entsprechend andauernder Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin handelt. Eine Leistungspflicht im Zusammenhang mit den übrigen Auswirkungen des Treppensturzes (Kontusion rechte Hüfte und linker Fuss; vgl. Urk. 8/5) macht der Beschwerdeführer hingegen nicht geltend. Die Schulterbeschwerden betreffend erfolgten am 25. November 2019 durch Dr. med. G.___, Leitender Arzt, Spital Z.___, bildgebende Abklärungen (Arthro-MRI Schulter rechts und Schulterarthrographie rechts; Urk. 8/13), nachdem der Beschwerdeführer am 9. November 2019 aufgrund von Bewegungseinschränkungen der rechten Schulter und wegen nächtlicher Ruheschmerzen mit gestörtem Schlaf bei seinem Hausarzt Dr. A.___ vorstellig geworden war (Urk. 8/10). Dr. G.___ nannte als Diagnose eine Läsion der Rotatorenmanschette mit vollständiger Ruptur der Supraspinatussehne und massiver Sehnenretraktion nach Patte III, mit grossvolumiger Ruptur der kranialen Hälfte der Subscapularissehne und konsekutiver Luxation der langen Bizepssehne nach ventral, mit kleinvolumiger partieller Ruptur am Oberrand der Infraspinatussehne, mit Atrophie des Musculus supraspinatus und der kranialen Hälfte des Musculus subscapularis nach Goutallier Grad III und infraspinatus Grad I. Sodann erwähnte Dr. G.___ eine prominente Akromionspitze und grossvolumige Osteophytenbildung am Tuberculum majus und minus (Urk. 8/13/2). Dr. B.___, der den Beschwerdeführer am 5. Februar 2020 an der rechten Schulter operierte (Urk. 8/35), ging bereits zuvor in seinem Bericht vom 11. Dezember 2019, nachdem er den Beschwerdeführer untersucht hatte, von einer traumatischen Läsion an der rechten Schulter als Folge des Sturzes am 15. Mai 2019 aus (Urk. 8/7). An dieser Beurteilung hielt Dr. B.___ auch im weiteren Verlauf fest (Urk. 8/27, Urk. 8/45, Urk. 8/47/3 = Urk. 3/3). Die Kreisärzte der Suva hingegen gelangten in mehreren Beurteilungen zum Schluss, das Schädigungsbild an der rechten Schulter sei Folge früherer Verletzungen respektive Folge eines auf die Zeit vor dem Ereignis vom 15. Mai 2019 zurückreichenden degenerativen Prozesses (Urk. 8/15, Urk. 8/28, Urk. 8/32, Urk. 8/34, Urk. 8/42, Urk. 8/49/ Urk. 8/53). Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei ihrem Entscheid auf die kreisärztlichen Darlegungen und hielt fest, nach längstens sechs Monaten sei der Zustand eingetreten, wie er sich in der Folge auch ohne den Unfall dargestellt hätte (Urk. 2 S. 3 ff., Urk. 7 S. 2 f.). Der Beschwerdeführer vertritt demgegenüber den Standpunkt, die Darlegungen von Dr. B.___ seien überzeugender, weswegen die Schädigung an der rechten Schulter, die insbesondere die operative Behandlung im Februar 2020 erforderlich gemacht habe, als Folge des Ereignisses vom 15. Mai 2019 zu qualifizieren sei (Urk. 1 S. 2 ff.).


4.    Die Beschwerdegegnerin hat das Ereignis vom 15. Mai 2019 als Unfall im Rechtssinne beurteilt, das heisst als plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen Gesundheit zur Folge hatte (vgl. Art. 4 ATSG), und sie hat gestützt darauf grundsätzlich und zumindest zeitlich befristet ihre Leistungspflicht anerkannt. Auffallend ist, dass in der Schadenmeldung vom 22. Mai 2019 zunächst einzig eine Verletzung am rechten Fuss festgehalten wurde (Urk. 8/1). Eine Schulterverletzung wurde erst in der späteren, zweiten Schadenmeldung vom 18. Dezember 2019 erwähnt. Die Arbeitgeberin vermerkte dort, der Beschwerdeführer habe es zunächst versäumt mitzuteilen, dass er sich auch an der Schulter verletzt habe. Dies habe sich für sie (die Arbeitgeberin) erst aus den ärztlichen Darlegungen ergeben (Urk. 8/9/2). Für die Richtigkeit dieser Ergänzung spricht, dass dem Bericht des Notfallzentrums des Spitals Z.___ vom 16. Mai 2019 zu entnehmen ist, anlässlich der Erstbehandlung einen Tag nach dem Sturzereignis habe der Beschwerdeführer über Schmerzen im linken Fuss sowie auch über Schmerzen in der rechten Schulter und der rechten Hüfte geklagt, wobei in der Folge ausgehend von diesen Angaben namentlich die rechte Schulter einer Funktionsprüfung unterzogen und überdies ein Röntgenbild angefertigt worden sei. Mit dem Hinweis auf klinisch unauffällige Untersuchungsbefunde gingen die erstbehandelnden Ärzte von einer Kontusion von Schulter, Hüfte und rechtem Fuss aus (Urk. 8/5/1). Dies lässt hinreichend darauf schliessen, dass vom Sturz am 15. Mai 2019 tatsächlich auch die rechte Schulter betroffen war und es sich bei der Schadenmeldung vom 18. Dezember 2019 um eine Richtigstellung zum tatsächlichen Ereignishergang handelt und nicht um eine Ergänzung des Sachverhaltes aufgrund gegebenenfalls erst nachträglich aufgetretener Schulterbeschwerden.


5.

5.1    Anlässlich der ersten Abklärungen am Tag nach dem Ereignis vom 15. Mai 2019 ergaben sich die rechte Schulter betreffend keine auffälligen Befunde. Die Ärzte des Spitals Z.___ erwähnten in ihrem Bericht vom 16. Mai 2019 gestützt auf eine Funktionsprüfung der rechten Schulter sowie gestützt auf eine Röntgenaufnahme der rechten Schulter bei fehlenden Hinweisen auf eine Fraktur eine freie aktive und passive Beweglichkeit, fehlende Druckdolenzen über den knöchernen Strukturen und einen ohne Einschränkung durchführbaren Nacken- und Schürzengriff (Urk. 8/5/1-2). Die Ärzte des Spitals Z.___ verordneten Schmerzmittel und sie attestierten bis zum 20. Mai 2019 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/2). Den Angaben des Beschwerdeführers zufolge nahm dieser seine Arbeit innert dreier Tage wieder auf (Urk. 8/31/1).

5.2    Am 14. Dezember 2019 berichtete Dr. A.___, am 9. November 2019 habe ihn der Beschwerdeführer wegen Bewegungseinschränkungen der rechten Schulter und nächtlichen Ruheschmerzen mit gestörtem Schlaf aufgesucht. Die in der Folge durchgeführte MRI-Diagnostik habe gezeigt, dass eine komplexe Verletzung der Sehnen im Bereich des Schultergelenks rechts bestehe, die eine operative Behandlung erforderlich mache (Urk. 8/10).

    Im Arztzeugnis vom 8. Januar 2020 gab Dr. A.___ an, anlässlich der Untersuchung am 9. November 2019 sei die Beweglichkeit der rechten Schulter deutlich eingeschränkt gewesen. Beim Ankleiden hätten sich Ausweichbewegungen gezeigt (Urk. 8/22/1).

    Im Bericht vom 1. Februar 2020 führte Dr. A.___ aus, nach der Behandlung vom 16. Mai 2019 habe der Beschwerdeführer während dreier Tage die Arbeit ausgesetzt und dann wiederaufgenommen. In der Folge habe er die Arbeit nicht mehr ausgesetzt und auch keinen Arzt aufgesucht. Das Arbeitstempo sei im weiteren Verlauf immer schlechter geworden. Schlimm seien auch die Nächte gewesen, weil er schmerzbedingt schlecht und unruhig geschlafen habe (Urk. 8/30).

5.3    Zuvor, am 11. Dezember 2019, hatte Dr. B.___ vom Spital C.___ zur chirurgischen Sprechstunde vom gleichen Tag festgehalten, nach dem Vorfall vom 15. Mai 2019 sei der Beschwerdeführer in einem anderen Spital vorstellig geworden, wobei man dort von einer Kontusion ausgegangen sei. In der Folge hätten die Beschwerden persistiert und der Beschwerdeführer habe in der rechten Schulter einen deutlichen Kraftverlust verspürt. In der klinischen Untersuchung seien Flexion, Abduktion, Innen- sowie Aussenrotation stark schmerzhaft gewesen. Der Beschwerdeführer habe auch über nachts auftretende Ruheschmerzen geklagt. Es sei daher eine MR-Untersuchung der rechten Schulter durchgeführt worden. MR-diagnostisch habe sich eine Massenruptur mit grosser Retraktion der Supraspinatussehne und schon deutlicher Atrophie gezeigt. Die lange Bizepssehne sei luxiert, der Subscapularis wahrscheinlich komplett abgerissen, wohl aber nur leicht retrahiert. Das AC-Gelenk sei nur leicht verändert und klinisch indolent. Es sei davon auszugehen, dass es sich bei der Rotatorenmanschettenläsion um eine Folge des Ereignisses vom 15. Mai 2019 handle. Die Schulterverletzung sollte so rasch wie möglich operativ behandelt werden (Urk. 8/7/1-2).

    Der Suva-Kreisarzt Dr. D.___ stellte sich in seiner Stellungnahme vom 30. Dezember 2019 auf den gegenteiligen Standpunkt, indem er festhielt, es liege eine schwer vorgeschädigte Schulter vor mit einer Massenläsion der Rotatorenmanschette und Sekundärveränderungen. Neue strukturelle Veränderungen hingegen lägen nicht vor. Es sei davon auszugehen, dass das Ereignis vom 15. Mai 2019 rund ein halbes Jahr danach keinen Einfluss auf das Beschwerdebild mehr gehabt habe (Urk. 8/15/1).

5.4    Am 17. Januar 2020 führte Dr. B.___ ergänzend aus, der Beschwerdeführer sei 1982 geboren und somit noch jung. Dermassen grosse und komplexe Verletzungen der Rotatorenmanschette seien bei jungen Patienten in aller Regel traumatisch bedingt, insbesondere bei Luxationen der langen Bizepssehne und kompletter Ruptur der Subscapularissehne. Leider sei die Verletzung initial unterschätzt und erst spät eine MR-Untersuchung durchgeführt worden, weswegen sich auch die bereits vorhandene Atrophie der Manschette erklären lasse. Seiner Auffassung nach sei eindeutig von einer traumatischen Ursache auszugehen (Urk. 8/27/3).

    In der Folge führte Dr. B.___ am 5. Februar 2020 die operative Rekonstruktion der Rotatorenmanschette durch. Im Bericht vom gleichen Tag beschrieb er die einzelnen Schritte des Eingriffs (Urk. 8/35).

5.5    Der Suva-Kreisarzt Dr. E.___ nahm am 20. Februar 2020 Stellung. Nach Einsicht in die Berichte und Stellungnahmen der behandelnden Ärzte (vgl. Urk. 8/34/1 f.) führte er aus, der Beschwerdeführer habe nach kurzzeitiger Arbeitsunfähigkeit von drei Tagen Dauer die Arbeit als Gipser wieder aufnehmen können und habe diese dann in leicht reduzierter Form auch weiterhin ausgeübt. Die anlässlich der MR-Diagnostik festgestellte Rotatorenmanschettenläsion weise Anzeichen für eine seit Jahren bestehende Symptomatik auf. Die anhand der Bildgebung sichtbaren Sehnenstümpfe seien abgerundet und stark retrahiert, was auf eine lang zurückliegende Arthropathie zurückzuführen sei. Es sei somit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einer Prellung der rechten Schulter und damit zu einer Verschlimmerung des vorbestehenden Leidens gekommen. Allerdings sei diese nur als vorübergehend zu bewerten. Der Beschwerdeführer habe bereits nach wenigen Tagen die Arbeit wieder aufgenommen. Im September 2019 seien als Folge eines erhöhten Arbeitsaufkommens erneut Beschwerden aufgetreten. Eine frische Ruptur der Rotatorenmanschette durch den Sturz am 15. Mai 2019 hätte den Beschwerdeführer zur sofortigen Aufgabe der Tätigkeit als Gipser gezwungen. Zusätzliche strukturelle Schädigungen - ausser den vorbestehenden degenerativen - seien nicht nachweisbar gewesen, weswegen davon auszugehen sei, dass das Unfallereignis zu einer bloss vorübergehenden Schädigung des vorbestehenden Leidens geführt habe (Urk. 8/34/3 f.).

    In der Stellungnahme vom 24. Februar 2020 ergänzte Dr. E.___, die Rotatorenmanschettenruptur sei aufgrund der MR-Diagnostik nachgewiesen. Die Ergebnisse der bildgebenden Abklärungen legten es jedoch nahe, dass von einer deutlich älteren Läsion auszugehen sei. Dafür sprächen die hochgradigen und sichtbaren Verfettungen, insbesondere im Bereich der Musculi supraspinatus, subscapularis und infraspinatus. Das Ereignis vom Mai 2019 habe zu einer Schulterkontusion geführt, deren Folgen nach längstens sechs Monaten wieder ausgeheilt gewesen seien (Urk. 8/42).

5.6    Am 28. Februar 2020 führte Dr. B.___ aus, die Verletzung sei von den erstbehandelnden Ärzten leider komplett unterschätzt worden. Die MR-Untersuchung sei verspätet durchgeführt worden. Zwar habe der Beschwerdeführer kurz nach dem Unfall wieder gearbeitet, habe aber weiterhin unter Schulterbeschwerden gelitten und die meisten Arbeiten mit der Gegenseite erledigt. Der MR-Befund zeige wohl schon Atrophien, insbesondere im Subscapularisbereich. Hier sei allerdings festzuhalten, dass der Subscapularisbereich bei kompletten Rupturen sehr schnell atrophiere, was auch aus der einschlägigen Literatur bekannt sei. Ob der Supraspinatus tatsächlich eine so grosse Atrophie wie das MRI gezeigt habe, sei nicht unbedingt beweisend, da der Supraspinatus natürlich retrahiert sei und aus dem Messfeld nach zentral zurückgerutscht sei. Auch dazu gebe es einschlägige Literatur. Es sei nochmals festzuhalten, dass bei einem 38-jährigen Patienten im degenerativen Setting eigentlich keine langen Bizepssehnenluxationen und Komplettrupturen des Subscapularis passieren könnten. Er (Dr. B.___) habe dies in seiner langjährigen Praxis jedenfalls noch nicht erlebt (Urk. 8/47/3).

5.7    Suva-Kreisarzt med. pract. F.___ nahm am 1. Dezember 2020 zur Sache Stellung. Unter Bezugnahme auf die medizinischen Vorakten und die bildgebenden Befunde vom Mai und November 2019 (Urk. 8/53/1-5) führte er aus, wäre es beim Vorfall vom 15. Mai 2019 zu einer akuten Zerreissung der Supraspinatussehne, der Subscapularissehne und teilweise der Infraspinatussehne gekommen, so wäre es dem Beschwerdeführer nicht mehr möglich gewesen, den rechten Arm aktiv und frei zu bewegen. Am 16. Mai 2019 aber habe eine freie aktive und passive Funktion festgestellt werden können und auch der Schürzen- und der Nackengriff seien möglich gewesen. Typisches Merkmal akuter Zerreissungen von Sehnen der Rotatorenmanschette seien sofort einsetzende starke Schmerzen, verbunden mit einer erheblichen Funktionseinschränkung bis hin zu einer Pseudoparalyse. Anzeichen dieser Art seien beim Beschwerdeführer zeitnah zum Unfall nicht dokumentiert (Urk. 8/53/6).

    Dr. med. H.___, Leitender Arzt der Radiologie des Spitals Z.___, habe zum Röntgenbefund festgehalten, es sei an der rechten Schulter ein Hochstand des Humeruskopfes festzustellen (vgl. Urk. 8/12/1). Dies treffe effektiv zu. Neben dem Hochstand des Humeruskopfes sei auch ein kräftiger Osteophyt am Acromion dokumentiert, was als Zeichen eines chronischen Reizzustandes zu bewerten sei (Traktionsosteophyt). Zu einem Hochstand des Humeruskopfes komme es erst, wenn ein Defekt der Rotatorenmanschette bereits längere Zeit bestehe. Durch den Röntgenbefund seien somit mehrere Zeichen einer chronischen degenerativen Veränderung an der rechten Schulter dokumentiert (Urk. 8/53/6 f.).

    Drei Tage nach dem Sturz auf der Treppe habe der Beschwerdeführer die körperliche belastende Arbeit als Gipser erneut aufgenommen (vgl. Urk. 8/31/1). Überdies habe der Beschwerdeführer angegeben, er habe nach dem Sturz bei der Arbeit ziehende Schmerzen in der rechten Schulter verspürt (vgl. Urk. 8/31/1). Diese Beschwerden seien mit einer erlittenen Kontusion oder Distorsion gut erklärbar. Gegen eine akute Zerreissung mehrerer Sehnen der Rotatorenmanschette spreche auch die Angabe des Beschwerdeführers, er habe den rechten Arm über Kopf anheben können, sobald dieser «warm» gewesen sei. Gerade dieser Umstand spreche für einen degenerativen Zustand, wie er beispielsweise auch bei Arthrosen bestehe. Es sei nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer die Arbeiten, die er gegenüber der Aussendienstmitarbeiterin im Februar 2020 geschildert habe (vgl. Urk. 8/31/1), mit einer akuten Zerreissung der Sehnen der Rotatorenmanschette hätte ausführen können. Selbst wenn die Sehnen der Rotatorenmanschette bereits vor dem Unfall mit Defekten vorgeschädigt gewesen und als Folge des Sturzes auf der Treppe weiter eingerissen wären, so wäre doch auch dann mit einer akuten Symptomatik mit starken Schmerzen und einer erheblichen Funktionsbeeinträchtigung zu rechnen gewesen und es wäre ein Tag nach dem Unfall keine aktiv und passiv freie Beweglichkeit der Schulter gegeben gewesen (Urk. 8/53/7 f.).

    Entgegen der Auffassung von Dr. B.___ lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Erstbehandlung nicht gründlich untersucht worden sei und die behandelnden Ärzte falsche Schlüsse gezogen hätten. Dr. B.___ unterstelle dies lediglich. Der von Dr. G.___ anhand der bildgebenden Untersuchungen beschriebene Schweregrad der Rotatorenmanschettenruptur, insbesondere das Ausmass der Atrophie des Muskelgewebes und das fortgeschrittene Stadium der Fettinfiltrationen, legten eine degenerative Entstehung nahe. Durch Studien sei belegt, dass eine ausgeprägte fettige Infiltration des Musculus subscapularis und des Musculus infraspinatus erst rund drei respektive zweieinhalb Jahre nach der Durchtrennung der Sehne eintrete. Bei gleichzeitiger Schädigung mehrerer Sehnen könne der Prozess zwar beschleunigt ablaufen, jedoch auch in diesem Fall nicht innert nur weniger Monate. Auch das hier dokumentierte Ausmass der Atrophie spreche eindeutig für einen länger dauernden degenerativen Prozess. Von einem blossen Zurückrutschen des Musculus supraspinatus, was Dr. B.___ postuliere, könne nicht ausgegangen werden. Die von Dr. B.___ erwähnt Studie untermauere sodann nicht dessen Auffassung hinsichtlich des Zeitraums, in welchem fettige Infiltrationen nach einer Läsion an der Rotatorenmanschette aufträten, sondern es werde darin das Ausmass der fettigen Infiltration vor und nach einer Operation verglichen (Urk. 8/53/8 f.).

    Zu bedenken sei auch, dass nur rund 10 % aller kombinierten Kontinuitätsunterbrechungen der Supraspinatussehne und der Subscapularissehne traumatischer Natur seien. Hinzu komme, dass Schäden an der Rotatorenmanschette aufgrund einer Fehl- und Überbelastung bereits bei jugendlichen oder jungen Erwachsenen aufträten. Diese Form der Veränderung werde als Werfer- oder Sportlerschulter bezeichnet. Nicht nur sportliche Betätigung, sondern auch repetitive Überkopfbelastungen könnten dazu führen und häufig seien Betroffene trotz des bildgebenden Nachweises von partiellen oder transmuralen Sehnendefekten symptomfrei. Insgesamt sprächen die initial beschriebenen Befunde, die rasche Aufnahme der körperlich belastenden Arbeit und der Umstand, dass der Beschwerdeführer erst im November 2019 wegen schmerzbedingter Beeinträchtigungen an der rechten Schulter einen Arzt konsultiert habe, dafür, dass er sich am 15. Mai 2019 lediglich eine Schulterkontusion zugezogen habe. Es entspreche traumatologischer Erfahrung, dass die Folgen einer solchen Kontusion spätestens nach einem halben Jahr abklängen und damit der status quo sine eintrete (Urk. 8/53/9 f.).


6.

6.1    Dr. B.___ vertritt die Auffassung, die Erstuntersuchung am Tag nach dem Sturz auf der Treppe sei unzureichend gewesen, da «die Verletzung leider komplett unterschätzt und nur konventionell radiologisch abgeklärt» worden sei (Urk. 8/27/2; vgl. auch Urk. 8/7/1). Aufgrund welcher Überlegungen Dr. B.___ zu diesem Schluss gelangte, legte er nicht näher dar. Zwar klagte der Beschwerdeführer am 16. Mai 2019 im Notfallzentrum des Spitals Z.___ über Schmerzen in der rechten Schulter, bei der klinischen Befundaufnahme konnte indessen eine aktiv und passiv freie Beweglichkeit der Schulter festgestellt werden und sowohl der Nacken- als auch der Schürzengriff konnte ohne Einschränkung demonstriert werden. Die Rotatorenmanschette wurde als intakt bezeichnet. Ferner konnten die untersuchenden Ärzte keine Druckdolenzen über den knöchernen Strukturen feststellen. Zum Röntgenbefund wurde festgehalten, es sei eine leichte subacromiale Schleifenbildung bei Humeruskopfhochstand ohne Frakturnachweis festzustellen (Urk. 8/5/1 f.). Die erstbehandelnden Ärzte verordneten in der Folge Schmerzmittel und sie attestierten eine Arbeitsunfähigkeit bis zum 20. Mai 2019 (Urk. 8/2, Urk. 8/5/1). Im Gespräch mit der Aussendienstmitarbeiterin der Suva vom 13. Februar 2020 gab der Beschwerdeführer an, bereits nach drei Tagen habe er seine Arbeit wieder aufgenommen und er habe seinen rechten Arm - sobald dieser «warm» gewesen sei - auch über Kopf anheben können (Urk. 8/31/1). Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, welche weiteren ärztlichen Massnahmen sich im damaligen Zeitpunkt konkret aufgedrängt hätten. Solche erfolgten, was nachvollziehbar ist, nachdem sich ab Herbst 2019 aufgrund einer Zunahme des Arbeitsvolumens die Beschwerden verstärkten, sowohl hinsichtlich Häufigkeit und auch Intensität, und nachdem zunehmend auch Ruheschmerzen auftraten, die einen gestörten Schlaf zur Folge hatten (Urk. 8/31/2).

6.2    Zunächst aber war der Beschwerdeführer im Stande, seiner Arbeit drei Tage nach dem Sturz auf der Treppe wieder nachzugehen und seinen rechten Arm auch für Überkopfarbeiten einzusetzen. Der Beschwerdeführer relativierte jedoch, es sei ihm damals nicht möglich gewesen, grössere Gewichte anzuheben und zu tragen, weswegen er diesbezüglich auf die Hilfe von Arbeitskollegen angewiesen gewesen sei. Gewichte bis zu zwei Kilogramm aber habe er bis auf Brusthöhe heben können (Urk. 8/31/1). Welche Arbeitsbelastungen die rechte Schulter vor dem Ereignis vom 15. Mai 2019 ohne Weiteres tolerierte, ist nicht aktenkundig. Selbst wenn limitierende Beschwerden erstmals nach dem Ereignis vom 15. Mai 2019 auftraten, kann daraus in Bezug auf die Frage der Unfallkausalität nichts abgeleitet werden. Der Grundsatz «post hoc ergo propter hoc», wonach ein Gesundheitsschaden schon dann als durch einen Unfall verursacht gilt, weil er nach diesem aufgetreten ist, ist beweisrechtlich ohne Bedeutung (BGE 119 V 335 E. 2b/bb, Urteil des Bundesgerichts 8C_332/2013 vom 25. Juli 2013 E. 5.1). Aufschlussreicher ist der Befund der Röntgenuntersuchung vom 16. Mai 2019. Zum hierzu vermerkten Hochstand des Humeruskopfes (Urk. 8/12/1; vgl. auch Urk. 8/5/2) führte med. pract. F.___ aus, ein solcher entstehe erst, wenn bereits längere Zeit ein Defekt der Rotatorenmanschette bestehe. Zudem wies med. pract. F.___ darauf hin, der auf dem Röntgenbild sichtbare Osteophyt am Acromion sei ebenfalls ein Zeichen für eine chronische degenerative Veränderung an der rechten Schulter (Urk. 8/53/6 f.). Ob Dr. B.___ die Röntgenaufnahme kannte und welche Schlüsse er aus dieser zog, ist nicht aktenkundig. Konkret jedenfalls nahm er in keiner seiner Stellungnahmen darauf Bezug. Mit blossem Verweis auf seinen persönlichen Hintergrund vertrat Dr. B.___ ferner den Standpunkt, bei einem 38-jährigen Patienten sei eine Degeneration im hier festgestellten Ausmass unwahrscheinlich (Urk. 8/47/3). Med. pract. F.___ dagegen legte begründet dar, dass effektiv nur 10 % aller kombinierten Kontinuitätsunterbrechungen von Supraspinatus- und Subscapularissehne, das heisst antero-superioren Rotatorenmanschettenläsionen, eine traumatische Ursache hätten und bereits im jugendlichen Alter degenerative Veränderungen dieser Art, bekannt auch als Werfer- oder Sportlerschulter, auftreten könnten (Urk. 8/53/9 f.).

6.3    Die Beurteilung von med. pract. F.___ beruht nicht allein auf einer Analyse der Berichte über die Erstbehandlung und der Röntgenaufnahme, sondern auch auf einer Bewertung der im November 2019 erfolgten MR-Untersuchung. Dabei kam med. practF.___ zum Schluss, der anhand des MR-Befundes erkennbare Schweregrad der Rotatorenmanschettenruptur mit deutlicher Atrophie des Muskelgewebes und fortgeschrittenen Fettinfiltrationen lege eine degenerative Entstehung nahe. Namentlich führte er aus, ausgeprägte fettige Infiltrationen des Musculus subscapularis und des Musculus infraspinatus träten erst nach rund zweieinhalb respektive drei Jahren nach der Durchtrennung der Sehne auf, und er wies besonders darauf hin, bei gleichzeitiger Schädigung mehrerer Sehnen könne der Prozess zwar beschleunigt ablaufen, nicht jedoch innert nur weniger Monate (Urk. 8/53/8 f.). Die gegenteilige Auffassung, dass nämlich der Musculus subscapularis bei kompletten Rupturen sehr schnell atrophiere, begründete Dr. B.___ allein mit dem Verweis auf nicht näher genannte einschlägige Literatur (Urk. 8/47/3). Die ferner geäusserte Auffassung, ob der Musculus supraspinatus effektiv eine so grosse Atrophie aufweise wie das MRI gezeigt habe, sei nicht unbedingt beweisend, da der Muskel retrahiert und aus dem Messfeld nach zentral zurückgerutscht sei. Auch hierfür verwies Dr. B.___ auf nicht näher genannte medizinische Fachliteratur (Urk. 8/47/3). Dies vermag die Darlegungen von med. pract. F.___, das Ausmass der Atrophie des Musculus supraspinatus lasse sich durch Tangentenzeichen zuverlässig ermitteln, wozu auf namentlich genannte Fachliteratur und Studien verwiesen wird (Urk. 8/53/8 f.), nicht zu entkräften. Auch Dr. E.___ hatte auf die hochgradigen Verfettungen als Anzeichen einer degenerativen Ursache für die geschädigte Rotatorenmanschette hingewiesen (Urk. 8/42). Dr. E.___ legte überdies dar, die anhand der Bildgebung sichtbaren Sehnenstümpfe seien abgerundet und stark retrahiert, was auf eine lang zurückliegende Arthropathie zurückzuführen sei (Urk. 8/34/3). Mithin ist angesichts fortgeschrittener Muskelatrophien und aufgrund der vorhandenen Fettinfiltrationen gestützt auf die Darlegungen von med. pract. F.___ und von Dr. E.___ darauf zu schliessen, dass die Rotatorenmanschettenläsion, die mittels der MR-Untersuchung vom 25. November 2019 erkannt und beschrieben sowie hernach am 5. Februar 2020 durch Dr. B.___ operativ behandelt worden war (Urk. 8/13, Urk. 8/35), mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einem degenerativen Prozess zuzuschreiben und nicht Folge des Ereignisses vom 15. Mai 2019 ist.

6.4    Die vom Beschwerdeführer in der Beschwerde vorgebrachten Argumente vermögen das Beweisergebnis nicht umzustossen. Soweit der Beschwerdeführer respektive sein Rechtsvertreter den massgeblichen Sachverhalt selber einer medizinischen Würdigung unterziehen, insbesondere unter Bezugnahme auf medizinische Fachliteratur zum Thema degenerative oder traumatische Läsionen der Rotatorenmanschette (Urk. 1 S. 4 ff. Ziff. 5.1-4), kann darauf nicht abgestellt werden. Der Beschwerdeführer ist direkt betroffen und, wie auch seine Vertretung, medizinischer Laie. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Beurteilung von med. pract. F.___ - entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 5) - gerade nicht von einer Beschwerdefreiheit vor dem Ereignis vom 15. Mai 2019 ausgeht, zumal den Akten diesbezüglich nichts entnommen werden kann. Med. pract. F.___ stützte seine Beurteilung vielmehr auf eine Analyse der erhobenen Befunde. Auf die Argumente des Beschwerdeführers kann auch insofern nicht eingegangen werden, als sie Elemente enthalten, die mit den Sachverhaltsfeststellungen im Abklärungsverfahren nicht übereinstimmen. Diesbezüglich liegen unbelegte Parteibehauptungen vor. Konkret ist der Verlauf der Beschwerden zwischen der Unfallbehandlung am 16. Mai 2019 (Urk. 8/5) und der Arztkonsultation bei Dr. A.___ am 9. November 2019 (Urk. 8/30) nicht aktenkundig, da der Beschwerdeführer in dieser Zeit keine ärztliche Behandlung beansprucht hat, so dass sich hieraus keine Schlussfolgerungen ziehen lassen. Auch die Einzelheiten des Sturzes und damit der genaue Sturzmechanismus bleiben unklar, da Einzelheiten erst im Laufe des Verfahrens und teilweise erst gemacht wurden, als eine Verneinung der Kausalität bereits in Aussicht gestellt worden war (vgl. Urk. 8/20, Urk. 8/31). Ob der Beschwerdeführer effektiv auf den ausgestreckten Arm gestürzt ist (vgl. Urk. 1 S. 5) und was daraus aus medizinischer Sicht abzuleiten wäre, bleibt damit offen.


7.    Zusammenfassend steht aufgrund der überzeugenden und nachvollziehbaren kreisärztlichen Beurteilung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass ein degenerativer Prozess ursächlich für die Schädigungen an der Rotatorenmanschette gewesen ist. Damit ist auch hinlänglich der Nachweis dafür erbracht, dass der Vorfall vom 15. Mai 2019 zu einer Kontusion der rechten Schulter und damit zu einer vorübergehenden Beeinträchtigung geführt hat, wobei die Folgen davon spätestens ein halbes Jahr später wieder abgeklungen waren (Urk. 8/53/10). Demgemäss ist der Entscheid der Beschwerdegegnerin, zwischen dem Ereignis vom 15. Mai 2019 und der Schädigung der Rotatorenmanschette, die operativ behandelt werden musste (Urk. 8/35), fehle es am erforderlichen Kausalzusammenhang, nicht zu beanstanden. Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.

    Aufgrund der Umstände erübrigt sich die Prüfung eines Leistungsanspruchs gestützt auf Art. 6 Abs. 1 UVG. Ist wie hier nachgewiesen, dass ein Unfallereignis im Sinne von Art. 4 ATSG nicht die Ursache einer diagnostizierten Listenverletzung (Sehnenriss; Art. 6 Abs. 2 lit. f UVG) ist und besteht kein Hinweis auf ein nach dem Unfall eingetretenes initiales Ereignis als mögliche Verletzungsursache, so ist damit gleichzeitig auch die Bedingtheit der Listenverletzung durch Abnützung oder Erkrankung erstellt (BGE 146 V 51 Regeste u. E. 9.2).



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- TCL Treuhand & Versicherungen AG

- Suva

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




FehrWilhelm